VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 44 und 47 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 4. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
5 - sie die kostenfällige Abweisung der eingereichten Beschwerden. Ausserdem ersuchte sie das Verwaltungsgericht, die Beschwerdeverfahren S 14 44 und S 14 47 zu vereinigen. Zur Begründung ihres materiellen Antrags führte sie zur Hauptsache aus, die Unfallschwere sei im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen. Massgebend seien der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalls oder die Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen seien. Im vorliegenden Fall liege ein banaler Treppensturz vor, welcher als leichter Unfall zu qualifizieren sei. Damit bestehe zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers kein adäquater Kausalzusammenhang. Folglich entfalle die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die psychische Problematik des Beschwerdeführers. Diese sei deshalb weder bei der Bemessung der Invalidenrente noch bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bestreite im Übrigen zu Recht nicht, eine leichte leidensadaptierte Tätigkeit ausüben zu können. Ob er diese Restarbeitsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt verwerten könne, sei für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend. Referenzpunkt bilde in diesem Fall nicht der effektive, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt. Dieser umschliesse einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichne er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen breiten Fächer verschiedenartiger Tätigkeiten offenhalte. Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten könne. Bei der entsprechenden Berechnung sei die Beschwerdegegnerin von den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE Tabellenlöhnen, Anforderungsniveau 4, TA1, ausgegangen und habe dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 15 %
6 - zugestanden. Damit habe sie den massgeblichen Verhältnissen ausreichend Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer die zugesprochene Invalidenrente beanstande, erweise sich seine Kritik demnach als unbegründet. Schliesslich sei der unfallbedingte Integritätsschaden am linken Knie in der angefochtenen Verfügung mit 10 % korrekt bemessen worden. Auch insoweit sei die Beschwerde folglich unbegründet und damit abzuweisen. 7.E._____ reichte im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers am
7 - auf eine Vertretung durch ihn insistiert. Am 25. August 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital dem Verwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe ihm mehrfach versichert, E._____ das Mandat entzogen zu haben. Am 27. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Kopie eines Schreibens zu, in welchem er gegenüber E._____ erklärte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital vertreten zu werden und E._____ bat, den Fall abzuschliessen und ihm die Akten zu erstatten. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin als für die obligatorische Unfallversicherung zuständige Versicherungsgesellschaft. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Y._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach
8 - das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf, insoweit die Beschwerdegegnerin darin den Anträge des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat (Art. 59 ATSG). Folglich ist dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die vom Beschwerdeführer zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer hat am 12. März 2013 E._____ und am 6. August 2013 Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital bevollmächtigt, ihn in den sich aus dem Unfall vom 4. Dezember 2008 ergebenden, sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vor den zuständigen Behörden zu vertreten. Auf der Grundlage dieser Vollmacht gelangten E._____ am 9. April 2014 und Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital am
10 - Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Grundlage ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. b)Um beurteilen zu können, ob und inwieweit eine versicherte Person infolge eines Unfalls einen dauerhaften Gesundheitsschaden erlitten hat und deshalb in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuüben, sind die Sozialversicherungsträger und die im Beschwerdefall angerufenen Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert solcher ärztlichen Stellungnahmen ist entscheidend, dass sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Situation und
11 - der medizinischen Zusammenhänge einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist demnach grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach darf und soll bei der Würdigung von Berichten von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Bezüglich der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ist sodann zu beachten, dass diesen rechtsprechungsgemäss voller Beweiswert zuzuerkennen ist, wenn sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c, je m.w.H.). 4.Der Beschwerdeführer zog sich am 4. Dezember 2008 bei einem Treppensturz ein Rotationstrauma am linken Knie zu. Deshalb wurde er in
12 - der Klinik C._____ am 23. Januar 2009 operiert, worauf er am 16. März 2009 seine Tätigkeit als Hilfszimmermann wieder aufnehmen konnte. Wegen erneuert aufgetretener Beschwerden im linken Knie meldete der Beschwerdeführer Mitte 2011 bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall, worauf diese beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F._____, einen Arztbericht für Rückfälle einholte und auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrat (Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 20; 23; 25; 47). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin am
den Bericht des Kreisarztes, Facharzt für Chirurgie, vom 4. Juli 2012 (Bg-act. 97). Dieser stellte beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine unklare massive Schmerzsymptomatik am linken Kniegelenk bei einem Zustand nach valgisierender Tibiaosteotomie und Arthroskopie aufgrund einer posttraumatischen medialen Gonarthrose fest. Die anhaltende, massive Schmerzsymptomatik sei diagnostisch nicht ganz klar. Die Schmerzen medial über dem Tibiakopf könnten allenfalls zumindest teilweise mit der Platte in Zusammenhang gebracht werden, was aber ungewöhnlich wäre. Die Schmerzen ventral, welche absolut im Vordergrund stünden, könne er sich nicht erklären. Am ehesten komme hier ein muskuläres Problem in Frage. Unverändert bestünden, wie vor der Operation, ventrale, querverlaufende, bandförmige Schmerzen, welche diagnostisch nicht klar eingeordnet werden könnten, möglicherweise aber mit einer gewissen Reizung oder Hyperthrophie des Hoffa'schen Fettkörpers in Zusammenhang stünden. Im aktuellen Zustand sei die Arbeitsfähigkeit auf dem Bau nicht gegeben. Der Beschwerdeführer werde zur medizinischen Standortbestimmung, allenfalls zur weiteren Abklärung in der Rehaklinik D._____ angemeldet.
den Austrittsbericht der Klinik D._____ vom 3. Oktober 2012 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. Juli bis zum 27. September 2012 (Bg-act. 110). Darin diagnostizierten Dr. med. G., Assistenzärztin, und Dr. med. H., Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, eine mediale Meniskusläsion, Knorpelschädigung im medialen Kompartiment, minimale retropatellare Knorpelläsionen lateral beim linken Knie sowie eine mediale Gonarthrose, Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und Adipositas Grad II. Nun bald vier Jahre nach seinem Unfall, etwa neun Monate nach dem letzten operativen Eingriff, sei der Beschwerdeführer weiterhin massiv schmerzgeplagt. Die Schmerzen würde er als diffuse Schmerzen im linken Knie beschreiben, welche belastungs- und bewegungsverstärkt seien. Aufgrund der massiven Schmerzen und der subjektiv gefühlten Instabilität sei der
14 - Beschwerdeführer an einem Unterarmgehstock, linksseitig getragen, mobil. In der Gangprüfung ohne Stock zeige der Beschwerdeführer ein ausgeprägt hinkendes Gangbild. Klinisch zeige sich eine schmerzbedingte eingeschränkte Flexion. Lokal seien während des gesamten Aufenthalts keine Entzündungen feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Gespräch an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit den Schmerzen mässig interessiert gewesen. Es hätte keine Veränderung des Verhaltens im Laufe des Aufenthalts beobachtet werden können. Die körperliche Belastbarkeit hätte beim Training auf einem tiefen Niveau nicht wesentlich gesteigert werden können. Die arbeitsrelevanten Probleme seien das linke Knie, wobei die Beschwerden durch erhebliche Symptomausweitung überlagert würden. Der Beschwerdeführer sei aus medizinisch- theoretischer Sicht aktuell in diversen Tätigkeiten, wie beispielsweise Zwangshaltungen des linken Knies sowie Arbeiten an sturzexponierten Stellen und Heben von schweren Gegenständen deutlich limitiert. Durch die intensive Therapie hätte sich die Belastbarkeit leider nicht wesentlich verbessern lassen. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner/Zimmermann sei dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch und die Arbeit zu kniebelastend. Dem Beschwerdeführer seien jedoch leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar, welche das Knie nicht belasten würden (ohne Knien, ohne Arbeiten in Hockstellung, ohne Kriechen sowie häufiges Treppen- und Leitersteigen). Nicht zumutbar seien Arbeiten an sturzexponierten Stellen, wie hohen Leitern oder einem ungesicherten Baugerüst oder einem Dach. Weitere medizinische Massnahmen seien nicht empfohlen. Der Fall sei abzuschliessen.
den Bericht des Kreisarztes, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 11. Dezember 2012 (Bg-act. 133). Darin hielt dieser fest, offenbar bestünde ein erhebliches residuales Schmerzbild, bei dem einerseits das liegende osteosynthese Material, andererseits wahrscheinlich die laterale, im MRI verifizierte Läsion des Meniskusvorderhorns eine Rolle spielten. Der Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Kniebeschwerden und dem Umfallereignis vom 4. Dezember 2008 sei überwiegend wahrscheinlich. Die von Dr. med. Q._____ vorgeschlagene Arthroskopie nebst der Metallentfernung sei unfallbedingt und indiziert. Demzufolge sei der Endzustand noch nicht erreicht. Vor Fallabschluss sei eine weitere kreisärztliche Untersuchung sinnvoll (Bg-act. 133 S. 4).
den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 18. März 2013 (Bg- act. 170). Darin diagnostizierte Dr. med. I._____ eine mediale Meniskusläsion, Status nach Arthroskopie und partieller Meniskektomie links medial, Status nach valgisierender Tibiaosteotomie bei aktivierter
15 - vorbestehender medialer Gonarthrose, Status nach Arthroskopie und Trimmen des lateralen Neiskusvorderhorns sowie persistierende Unterschenkelschmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit des linken Beines. Als unfallfremde Beschwerden führte er sodann den Verdacht auf eine Tendinopathie der Tibialis posterior-Sehne links mit Knick- Senkfuss links, ausgeprägter als rechts, an. Im Vordergrund stünde einerseits die Knie- / Unterschenkelproblematik, andererseits die Fussproblematik links, wobei letztere unfallfremd sei. Bezüglich des Kniegelenks sollte baldmöglichst die Plattenentfernung vorgenommen werden, da diese als Schmerzursache in Frage komme.
den Bericht des Neurologen, Dr. med. K._____, Facharzt für Neurologie FMH, vom 22. Oktober 2013 (Bg-act. 260). Danach leidet der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen des linken Knies nach wiederholten, operativen Interventionen. Eine Schädigung des N. peronaeus links könne als Ursache für die Beschwerden des Beschwerdeführers mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Aus neurologischer Sicht bestünde aufgrund der Operationen eine Irritation des Ramus infrapatellaris des Nervus femoralis. Diese sei jedoch nicht geeignet, die beklagten Schmerzen zu erklären. Neuropathische Schmerzen würden sich gesamthaft nicht finden. Wie die diffuse Berührungsempfindlichkeit und die Schmerzen auch bei geringen Bewegungen des Knie- und Hüftgelenkes zeigten, sei es zu einer unspezifischen Symptomausweitung der chronischen Schmerzen gekommen.
den kreisärztliche Untersuchungsbericht von Dr. med. I._____ vom
17 - Reintegration im Rahmen der durch den Kreisarzt festgestellten Zumutbarkeit als schwierig zu erreichendes Ziel erscheinen. Mithilfe der während des stationären Aufenthalts durchgeführten Therapien habe sich die Schmerzproblematik nicht verbessern lassen. Die körperliche Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers hätten beim Training nicht gesteigert werden können (Bg-act. 288 S. 3). b)In den fraglichen Arztberichten wird Art und Umfang der durch den Unfall vom 4. Dezember 2008 verursachten Knieverletzung und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen weitgehend übereinstimmend geschildert, wobei die Operationen vom 22. Februar 2012, 16. Januar 2013 und 6. Juni 2013 zu keiner nennenswerten Verbesserung geführt haben. Laut dem kreisärztlichen Bericht vom 25. Oktober 2013 (Bg- act. 252) und dem Austrittsbericht der Klinik D._____ vom 22. Januar 2014 (Bg-act. 288) ist der Beschwerdeführer immer noch schmerzgeplagt, während die Beweglichkeit des linken Knies nahezu vollständig wiederhergestellt werden konnte, jedoch die Belastbarkeit des linken Beins bei gut ausgebildeter Ober- und Unterschenkelmuskulatur nach wie vor eingeschränkt ist. Die übrigen körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Verdacht auf Tendinopathie der Tibialis posterior- Sehne links mit Knick-Senkfuss links, ausgeprägter als rechts, Rückenbeschwerden, arterielle Hypertonie sowie der Adipositias Grad II) sind nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung des Kreisarztes, Dr. med. I., und der behandelnden Ärzte der Klinik D. weder durch den Unfall vom 4. Dezember 2008 verursacht noch durch diesen dauerhaft verschlechtert worden. Werden diese bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeklammert und ausschliesslich dessen Kniebeschwerden berücksichtigt, so ist der Beschwerdeführer in seiner angestammte Tätigkeit als Hilfszimmermann vollständig arbeitsunfähig. Indes ist er in einer leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit (repetitves Heben von Gewichten bis 10-15 kg), überwiegend sitzend, ohne Zwangshaltungen für das linke Knie,
18 - insbesondere ohne Knien und Kauern, ganztägig voll einsetzbar. Nicht zumutbar sind ihm Arbeiten an sturzexponierten Stellen, wie hohen Leitern oder einem ungesicherten Baugerüst oder einem Dach. c)Was der Beschwerdeführer unter Berufung auf die von ihm eingereichten Arztberichte von Dr. med. M., Facharzt Orthopädie, vom 30. August 2012 und 23. April 2013, Dr. med. N. vom 21. April 2013 sowie Dr. med. O._____ vom 1. März 2013 gegen diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen beziehen sich die fraglichen Beurteilungen nicht auf den 1. August 2013 als den für die Rentenzusprache massgebenden Zeitpunkt. Zum anderen wird darin nicht zwischen den unfallkausalen und den nicht unfallkausalen Beschwerden des Beschwerdeführers unterschieden, sondern die Arbeitsunfähigkeit unter Einzug sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers festgelegt. Überdies wird die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von den vorgenannten Ärzten bestimmt, ohne Art und Umfang der durch die Gesundheitsschäden bedingte Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers zu beschreiben. Schliesslich basieren die fraglichen Einschätzungen ausschliesslich auf einer, allenfalls zwei Untersuchungen des Beschwerdeführers, ohne dass die medizinischen Vorakten beigezogen wurden. Die fraglichen Beurteilungen sind aus diesen Gründen nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen und umfassenden Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. I., vom 25. Oktober 2012 zu wecken, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer nach Mazedonien begeben musste, um seine Arbeitsfähigkeit beurteilen zu lassen. Im Ergebnis gleich verhält es sich für die Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F., vom 14. Februar 2014 sowie 14. Mai 2014, soweit sich diese zur
19 - physischen Verfassung des Beschwerdeführers und der hierdurch verursachten Beeinträchtigung seines funktionellen Leistungsvermögens äussern. Denn bei der Würdigung der fraglichen hausärztlichen Berichte hat das Verwaltungsgericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte bisweilen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; 125 V 351 E.3b/cc; vgl. E.3b hiervor). Diese Erfahrungstatsache findet im vorliegende Fall ihre Bestätigung darin, dass Dr. med. F._____ den Beschwerdeführer erstmals mit Arztbericht vom 19. Dezember 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig einstufte und damit just prospektiv auf den Zeitpunkt hin, in welchem der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen seine Arbeitsstelle verloren hatte und arbeitslos geworden war (vgl. Bg-act. 37; 44; 73; 82). Ausserdem wird in den fraglichen Arztberichten nicht zwischen den unfallkausalen und nicht unfallkausalen Beschwerden unterschieden, weshalb die darin festgelegte Arbeitsunfähigkeit nicht als Grundlage für die Bestimmung der durch die Beschwerdegegnerin geschuldeten Versicherungsleistungen taugt. Unter diesen Umständen vermögen die Arztberichte vom 7. Mai 2014 und 14. Februar 2014 keine Zweifel an der Richtigkeit des kreisärztlichen Berichts vom 25. Oktober 2012 zu wecken. d)Der Beschwerdeführer macht geltend, neben organischen Unfallfolgen auch an psychischen Beschwerden zu leiden, die auf den Unfall vom
21 - und der derzeitigen psychischen Krankheit des Beschwerdeführers von vornherein verneint hat. Ein solches Vorgehen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 135 V 465 E.5.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 53). Anschliessend ist deshalb zu prüfen, ob die psychische Krankheit des Beschwerdeführers in adäquatem Kausalzusammenhang zum Treppensturz vom 4. Dezember 2008 steht. Nur wenn dies zu bejahen ist, hat das Gericht im Weiteren zu prüfen, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2008 stehen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers voraussichtlich bleibend oder über längere Zeit beeinträchtigen. e)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Gesundheitsschadens durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 138 V 248 E.4; 129 V 177 E.3.2). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich der organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 556 E.3.2; 138 V 248 E.4; 127 V 102 E.5b/bb). Anders verhält es sich bei psychischen Beschwerden, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. In diesen Fällen ist die Adäquanz besonders zu prüfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich zu unterscheiden ist (BGE 140 V 556 E.3.2). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche
22 - die Anwendung der für Halswirbelverletzungen entwickelten Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind bei der Beurteilung der Adäquanz die durch BGE 134 V 109 E.10 präzisierten Kriterien massgebend. In den übrigen Fällen ist die Adäquanz aufgrund der üblichen Kriterien, die das Bundesgericht für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt hat, zu beurteilen (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 556 E.3.2; 134 V 109 E.2.1; 115 V 133 E.6c/a; KIESER, Adäquanzbeurteilung nach HIV-Infektion, BGer 8C_51/2014, in: HAVE 2014, S. 406 ff., S. 408). f)Der Beschwerdeführer hat am 4. Dezember 2008 aufgrund eines Treppensturzes eine Knieverletzung erlitten. Bei dieser Sachlage ist die Frage, ob die psychische(n) Erkrankung(en) des Beschwerdeführers in adäquatem Kausalzusammenhang zu diesem Unfallereignis stehen, nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgesehen zuzuordnen sind, nicht massgebend sind (BGE 140 556 E. 5.1; 115 V 133 E.6; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7; SVR 2008 UV Nr. 21; Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.2). Ist ein Unfallereignis aufgrund dieser Kriterien als leicht oder banal einzustufen, so kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störung in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen
23 - Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang dagegen in der Regel zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen ("adäquanzrelevante Kriterien"), wobei diese Kriterien unter Ausklammerung der psychischen Aspekte zu prüfen sind (BGE 134 V 109 E.2.1; 115 V 133 E.6c/aa). Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien besonders ausgeprägt erfüllt sein. Bei im engeren Sinn mittelschweren Unfällen müssten drei der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E.4.5). Zu prüfen sind folgende Kriterien (BGE 129 V 177 E.4.1, 115 V 133 E.6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E. 7.2; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 69): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen somatischen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. g)Der Beschwerdeführer ist am 4. Dezember 2008 von der Treppe gestürzt. Ein derartiger Sturz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus objektiver Sicht, anknüpfend an den augenfälligen Geschehensablauf, als
24 - leichter Unfall einzustufen (BGE 115 V 133 E.6a). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er ist jedoch der Auffassung, der adäquate Kausalzusammenhang müsse im vorliegenden Fall ausnahmsweise nach den für mittelschwere Unfälle geltenden Kriterien geprüft werden, weil es nicht ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass jemand der ständig und in zunehmendem Masse unter Schmerzen leide, der eine erfolglose medizinische Untersuchung und Therapie nach der anderen über sich ergehen lassen müsse, eine psychische Störung, wie die vorliegend in Frage stehende, entwickle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer psychischen Krankheit und einem leichten Unfallereignis ausnahmsweise nach den für mittelschwere Unfälle entwickelten Kriterien zu beurteilen, wenn ein Unfall unmittelbar Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind, weshalb es unangemessen erscheint, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Unfallfolgen von vornherein zu verneinen (BGE 140 V 556 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_824/2008 vom 30. Januar 2009 E.4.2; 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E.5.1; 8C_824/2008 vom 30. Januar 2009 E.4.). h)Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Treppensturzes vom 4. Dezember 2008 eine Knieverletzung (Meniskusläsion und Kniekontorsion) erlitt, weshalb er am 23. Januar 2009 in der Klinik C._____ operiert wurde. Bereits knapp zwei Monate später, mithin dreieinhalb Monate nach dem Unfallereignis, konnte er bereits wieder seine angestammte Tätigkeit als Hilfszimmermann aufnehmen. Diese körperlich schwere, kniebelastende Tätigkeit übte er vom 16. März 2009 bis zu seiner Kündigung am
32 - breiten Fächer verschiedenartiger Arbeitsstellen umfasst (BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1). Folglich handelt es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse. Praxisgemäss ist eine Unverwertbarkeit der einer versicherten Person nach einem Unfall verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen und es sind an die Konkretisierung von auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierenden Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) keine übermässigen Anforderungen zu stellen. So hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst als Teilzeitstellen in ausreichender Zahl vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E.5.3; 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1). Im Übrigen weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze auf, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.3). Erst wenn ein entsprechender Arbeitsplatz selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als absoluter Glücksfall gilt, ist bei der Invaliditätsbemessung von der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit einer attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_365/2009 vom 6. März 2010 E.3.1, 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). b)Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so besteht kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer könne die ihm aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, sind doch körperlich leichte Tätigkeiten, wie sie dem Beschwerdeführer zumutbar sind, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in genügender Zahl
33 - vorhanden. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nicht gelungen ist, eine solche leidensadaptierte Stelle zu finden. Denn für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der interessierenden Arbeitsfähigkeit ist nicht darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für ihn nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitsplätzen entsprächen. Davon ist im vorliegenden Fall ohne weiteres auszugehen, womit von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. c)Welches Einkommen der Beschwerdeführer mit der Ausschöpfung dieses Erwerbspotentials erzielen könnte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär aufgrund der konkreten, beruflich-erwerblichen Situation des Versicherten zu beurteilen. Hat dieser nach dem Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens keine oder keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen oder hat er eine solche Tätigkeit zwischenzeitlich aufgegeben, so ist das massgebliche Invalideneinkommen entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) heranzuziehen, wobei vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten
34 - Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Wird das Invalideneinkommen eines Versicherten solchermassen anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmt, ist im Weiteren der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern bisweilen lohnmässig benachteiligt werden und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen. Aus diesem Grund ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn (sog. leidensbedingter Abzug) vorzunehmen, der höchstens 25 % (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1) und nicht weniger als 10 % betragen sollte (Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 72 vom 13. Mai 2014 E.9c; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
35 - Fr. 5'160.38 + 0.8 % = Fr. 5'201.66 + 0.5% = Fr. 5'227.67 x 12 = Fr. 62'732.12). Davon hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 15 % zugestanden, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 53'322.-- resultiert. Gegen dieses Vorgehen hat der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände erhoben, zumal der ihm zugestandene leidensbedingte Abzug ausgesprochen grosszügig ausgefallen ist. Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 53'322.-- auszugehen. e)Diesem Invalideneinkommen ist das Einkommen gegenüberzustellen, welches der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat dieses sog. Valideneinkommen auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2011 bei der B._____ AG erzielten Lohns berechnet und, angepasst an die Lohnentwicklung, mit Fr. 61'620.-- beziffert. Dieses Vorgehen ist zu Recht unbeanstandet geblieben. Wird von diesem Valideneinkommen das ermittelte Invalideneinkommen in Abzug gebracht, resultiert eine Erwerbseinbusse von 8'298.--(Fr. 61'620.-- - Fr. 53'322.--). Dies entspricht einem gerundeten Invaliditätsgrad von 13 % (Fr. 8'298.-- : Fr. 61'620.-- x 100 = 13.46 %; vgl. BGE 130 V 121 E.3). Dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bei diesem Invaliditätsgrad zustehende Rente falsch berechnet hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 13 % eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 553.55 zugesprochen. Diese Rente schuldet die Beschwerdegegnerin ab dem 1. August 2013, da ab diesem Zeitpunkt keine Behandlungsoptionen mehr ersichtlich waren, durch welche sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers nennenswert verbessern liess (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG, E.3a hiervor).
36 - Soweit der Beschwerdeführer fordert, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine volle Invalidenrente, evtl. eine Teilinvalidenrente von mindestens 40 % auszurichten, vermag er mit diesen Anträgen nicht durchzudringen, womit seine Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
38 - links bei medial-betonter Gonarthrose, reizlosem Kniegelenk, der annährend vollen Beweglichkeit, der gut ausgebildeten Ober- und Unterschenkelmuskulatur links sowie der persistierenden Unterschenkelschmerzen links mit eingeschränkter Belastbarkeit als dauernd und erheblich einzustufen. Ausgehend von der SUVA-Tabelle 5, Integritätsentschädigung gemäss UVG, die für eine mässiggradige femorotibiale Arthrose eine Integritätsentschädigung von 5 % bis 15 % vorsehe, entspreche der unfallbedingte Integritätsschaden 10 % des höchstversicherten Verdiensts. d)Die fragliche Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. I._____, ist für die strittigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung der massgeblichen medizinischen Akten abgegeben und berücksichtigt sowohl Art als auch Umfang der Restbeschwerden des Beschwerdeführers und die diesbezüglich für die Bemessung des Integritätsschadens massgeblichen SUVA-Tabellenwerten. In den Akten finden sich im Übrigen keine davon abweichenden ärztlichen Einschätzungen oder anderweitige Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Einschätzung des Kreisarztes wecken würden. Das Verwaltungsgericht sieht sich unter diesen Umständen nicht veranlasst, von dieser fundierten kreisärztlichen Stellungnahme abzuweichen. Soweit der Beschwerdeführer seinen gegenteiligen Standpunkt damit begründet, dass es der Kreisarzt versäumt habe, bei der Bemessung der Integritätsentschädigung die infolge der Dauerschmerzen aufgetretenen, psychischen Beschwerden zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass die derzeitige(n) psychische(n) Erkrankung(en) des Beschwerdeführers nicht in einem adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2008 stehen, weshalb die Beschwerdegegnerin als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft hierfür nicht einzustehen hat (vgl. E.5d ff.
39 - hiervor). Demzufolge hat Dr. med. I._____ die entsprechenden Beschwerden bei der Bemessung der geschuldeten Integritätsentschädigung korrekterweise ausser Betracht gelassen. Nicht von Bedeutung für die Bemessung der Integritätsentschädigung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ferner, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls seine Arbeitsstelle und damit sein Erwerbseinkommen verloren hat, dient doch die Integritätsentschädigung im Unterschied zur Rente dazu, den immateriellen Unbill des Versicherten, der durch einen Unfall einen dauerhaften und schwerwiegenden Gesundheitsschaden erlitten hat, auszugleichen. Die vom Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Integritätsentschädig vorgebrachten Einwände vermögen somit nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin hat die geschuldete Integritätsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid bei einem Integritätsschaden von 10 % korrekt auf Fr. 12'600.-- festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 9.Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos ist, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 10.Unter diesen Umständen bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Peter Andri Vital mit Wirkung ab dem 7. April 2014 zu gewähren ist.
40 - a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss ist einem Versicherten aufgrund dieser Regelung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 102). b)Aufgrund des Unfalls vom 4. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer eine Knieverletzung erlitten, die ihn in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründet. Wie hoch die deshalb geschuldeten
41 - Versicherungsleistungen sind, hängt wesentlich von Art und Umfang der auf den Unfall vom 4. Dezember 2008 zurückzuführenden Gesundheitsschäden ab, die von den konsultierten Ärzten unterschiedlich beurteilt wurden und durchaus auch den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen. Vor diesem Hintergrund sind die Gewinnchancen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht von vornherein als deutlich geringer einzustufen als die Verlustgefahr. Angesichts der Komplexität der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der mit der lebenslänglichen UVG-Rente bestehenden erheblichen Bedeutung der im Streit liegenden Interessen erscheint der Beizug eines Rechtvertreters im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Schliesslich ist die Bedürftigkeit des sozialhilfebeziehenden Beschwerdeführers ausgewiesen (vgl. Entscheid der Sozialhilfebehörde Y._____ vom
42 - unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich der notwendigen Barauslagen und Mehrwertsteuer auszurichten. Im Beschwerdeverfahren kann ausserdem ausschliesslich der Arbeitsaufwand ab dem Erhalt des angefochtenen Entscheids bis zu dessen Abschluss geltend gemacht werden (Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 139 vom 20. Mai 2014 E.3b = ZGRG 2014/4 S. 295). d)In der Honorarnote vom 4. Juni 2014 wird einerseits von einem Honoraransatz von Fr. 250.-- ausgegangen, andererseits werden darin Arbeiten ab dem 6. August 2013 berücksichtigt. Wird die Honorarnote in dieser Beziehung berichtigt und der geltend gemachte Zeitaufwand ab dem Erhalt des angefochtenen Einsprachentscheids vom 10. März 2014, d.h. ab dem 25. März 2014, berücksichtigt, so ergibt sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von total Fr. 2'776.70 (Fr. 2'450.-- [12.25 h {0.5 + 0.25 + 5.0 + 4.5 + 1.5 + 0.25 + 0.25} à Fr. 200.--] zuzüglich Spesen Fr. 121.-- [Fr. 5.-- + Fr. 8.-- + Fr. 90.-- + Fr. 7.-- + Fr. 5.-- + Fr. 6.--] und 8 % MWST Fr. 205.70 [Fr. 2'571.-- {Fr. 2'450.-- + Fr. 121.--} x 8 %]). Dieses Honorar erscheint dem Gericht mit Blick auf die Schwierigkeit der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Demzufolge wird der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Dr. iur. Peter Andri Vital, durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'776.70 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerdeverfahren S 13 44 und S 13 47 werden vereinigt.
43 - 2.Die Beschwerden S 13 44 und S 13 47 werden abgewiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben.