VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 44 und 47 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 4. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - schwerden anhaltend und nennenswert verbessern liessen. Eine Tätigkeit als Hilfszimmermann sei A._____ aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zumutbar. Er sei jedoch in einer leichten Tätigkeit (repetitives Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 5-10 kg) in Wechselbelastung, über- wiegend sitzend, ohne Zwangshaltungen für das linke Knie, insbesondere ohne Knien und Kauern, ganztägig voll einsetzbar. Auf der Grundlage dieser Einschätzung sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 8. Ja- nuar 2014 ab dem 1. August 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ei- ne monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 553.55 sowie eine Inte- gritätsentschädigung von Fr. 12'600.--, entsprechend einer Integritätsein- busse von 10 %, zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 10. März 2014 ab und entzog einer allfälli- gen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. 4.Am 9. April 2014 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid durch E._____ beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden anfechten (Verfahren S 14 44). A._____ liess sinn- gemäss beantragen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuhe- ben und die dem Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente von 13 % auf 40 % und die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % auf 20 % zu erhöhen. Am 10. April 2014 gelangte ausserdem Rechtsan- walt Dr. iur. Peter Andri Vital namens und im Auftrag des Beschwerdefüh- rers an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. März 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine volle Invalidenrente, eventuell eine Teilrente von mindestens 40 %, zuzusprechen und die Integritätsentschä- digung sei auf 40 % zu erhöhen (Verfahren S 14 47). Zur Begründung dieser Anträge liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, es liege nicht ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand der ständig und in zunehmendem Masse unter Schmerzen leide, der eine er-
4 - folglose medizinische Untersuchung und Therapie nach der anderen über sich ergehen lassen müsse, eine psychische Störung entwickle. Es sei vielleicht übertrieben zu behaupten, dass dieser Krankheitsverlauf gera- dezu typisch sei, recht häufig sei er aber schon. Entgegen der Auffassung der SUVA sei deshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Dezember 2008 und der bestehenden psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu bejahen. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Demzufolge sei er als vollständig erwerbsunfähig einzustufen, womit ihm eine ganze Inva- lidenrente zuzusprechen sei. Entgegen der Auffassung der SUVA sei bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung sodann von einer starken Einschränkung des Gebrauchs des linken Beins auszugehen. Zu berück- sichtigen sei ferner die infolge der Dauerschmerzen aufgetretene psychi- sche Störung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dadurch sein Erwerbseinkommen verloren habe. Aus den genannten Gründen erschei- ne eine Integritätsentschädigung von 40 % als angemessen. 5.Am 11. April 2014 liess der Beschwerdeführer ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 7. April 2014 mit Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital beantragen (Verfahren S 14 47). 6.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm zu den beiden Be- schwerden des Beschwerdeführers in den Vernehmlassungen vom
5 - objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen. Massgebend seien der au- genfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalls oder die Begleitumstände, die nicht di- rekt dem Unfallgeschehen zuzuordnen seien. Im vorliegenden Fall liege ein banaler Treppensturz vor, welcher als leichter Unfall zu qualifizieren sei. Damit bestehe zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers kein adäquater Kausalzusammen- hang. Folglich entfalle die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die psychische Problematik des Beschwerdeführers. Diese sei deshalb weder bei der Bemessung der Invalidenrente noch bei der Fest- setzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen. Der Beschwer- deführer bestreite im Übrigen zu Recht nicht, eine leichte leidensadaptier- te Tätigkeit ausüben zu können. Ob er diese Restarbeitsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt verwerten könne, sei für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend. Referenzpunkt bilde in diesem Fall nicht der effektive, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt. Dieser umschliesse einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nach- frage nach Stellen; andererseits bezeichne er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen breiten Fächer verschiedenartiger Tätigkeiten of- fenhalte. Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten könne. Bei der entsprechenden Berechnung sei die Beschwerdegegnerin von den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE Tabellenlöhnen, Anforde- rungsniveau 4, TA1, ausgegangen und habe dem Beschwerdeführer ei- nen leidensbedingten Abzug von 15 % zugestanden. Damit habe sie den massgeblichen Verhältnissen ausreichend Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer die zugesprochene Invalidenrente beanstande, er- weise sich seine Kritik demnach als unbegründet. Schliesslich sei der un- fallbedingte Integritätsschaden am linken Knie in der angefochtenen Ver-
6 - fügung mit 10 % korrekt bemessen worden. Auch insoweit sei die Be- schwerde folglich unbegründet und damit abzuweisen. 7.E._____ reichte im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers am
7 - liegenden Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital vertreten zu werden und E._____ bat, den Fall abzuschliessen und ihm die Akten zu erstatten. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin als für die obligatorische Unfallversicherung zu- ständige Versicherungsgesellschaft. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn- sitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Y._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerich- tes des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal- tungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als for- meller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies berührt und weist ein
8 - schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf, in- soweit die Beschwerdegegnerin darin den Anträge des Beschwerdefüh- rers nicht entsprochen hat (Art. 59 ATSG). Folglich ist dessen Beschwer- delegitimation zu bejahen. Auf die vom Beschwerdeführer zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer hat am 12. März 2013 E._____ und am 6. August 2013 Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital bevollmächtigt, ihn in den sich aus dem Unfall vom 4. Dezember 2008 ergebenden, sozialversiche- rungsrechtlichen Streitigkeiten vor den zuständigen Behörden zu vertre- ten. Auf der Grundlage dieser Vollmacht gelangten E._____ am 9. April 2014 und Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital am 10. April 2014 an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 10. März 2014 sei aufzuheben und die dem Be- schwerdeführer darin zugesprochene Invalidenrente sowie Integritätsent- schädigung seien zu erhöhen (Verfahren S 14 44 und S 14 47; vgl. Sach- verhalt Ziff.5 hiervor). Diesen beiden Beschwerden, die sich gegen den- selben Entscheid richten, liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich bei deren Beurteilung im Wesentlichen dieselben Rechtsfra- gen. Die fraglichen Beschwerdeverfahren sind deshalb zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1028/2009 vom 31. Mai 2010 E.1). Dieses Urteil wird freilich nur mehr Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital eröffnet, da der Beschwerdeführer die E._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren erteilte Vertre- tungsbefugnis spätestens Ende Oktober 2014 widerrufen und dem Ver- waltungsgericht mitgeteilt hat, nur mehr durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital vertreten zu werden. Das Verwaltungsgericht verzichtet darauf, dem Beschwerdeführer das Urteil im Verfahren S 14 44 direkt zuzustel- len, wird er dieses doch über seinen Rechtsvertreter ohnehin erhalten.
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10 - E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) ab- geschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemesse- ne Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er- hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. b)Um beurteilen zu können, ob und inwieweit eine versicherte Person infol- ge eines Unfalls einen dauerhaften Gesundheitsschaden erlitten hat und deshalb in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuüben, sind die Sozialversicherungs- träger und die im Beschwerdefall angerufenen Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert solcher ärztlichen Stellungnahmen ist entscheidend, dass sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Unter- suchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurtei- lung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusammenhänge einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu über- zeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist dem- nach grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis-
11 - würdigung aufzustellen. Danach darf und soll bei der Würdigung von Be- richten von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen wer- den, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Bezüglich der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ist so- dann zu beachten, dass diesen rechtsprechungsgemäss voller Beweis- wert zuzuerkennen ist, wenn sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c, je m.w.H.). 4.Der Beschwerdeführer zog sich am 4. Dezember 2008 bei einem Trep- pensturz ein Rotationstrauma am linken Knie zu. Deshalb wurde er in der Klinik C._____ am 23. Januar 2009 operiert, worauf er am 16. März 2009 seine Tätigkeit als Hilfszimmermann wieder aufnehmen konnte. Wegen erneuert aufgetretener Beschwerden im linken Knie meldete der Be- schwerdeführer Mitte 2011 bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall, worauf diese beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F._____, einen Arztbericht für Rückfälle einholte und auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrat (Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 20; 23; 25; 47). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2012 (Arthro- skopie, valgisierende Tibiaosteotomie), 16. Januar 2013 (diagnostische
12 - Arthroskopie, Trimmen des lateralen Meniskusvorderhornes und der In- termediärportion links) und am 6. Juni 2013 (Metallentfernung am linken Tibiakopf) am linken Knie operieren (vgl. Bg-act. 252). Weder diese Ope- rationen noch die begleitenden medizinischen Therapien vermochten in- dessen die Funktionsfähigkeit sowie die Belastbarkeit des linken Knies vollständig wiederherzustellen und den Beschwerdeführer von seinen Schmerzen zu befreien. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage ausgewiesen und unbestritten geblieben. Die Verfahrensbeteiligten sind sich allerdings darin uneinig, inwieweit die derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 4. De- zember 2008 zurückzuführen sind und als voraussichtlich dauerhaften Gesundheitsschaden die Grundlage für die angefochtene Integritätsent- schädigung bilden. Ebenso ist umstritten, in welchem Umfang der unfall- kausale Gesundheitsschaden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt und welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführer mit der Verwertung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt erzielen kann. Um diese Fragen beantworten zu können, sind nachfolgend zunächst Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu bestim- men und zu untersuchen, inwieweit diese Gesundheitsschäden durch den Unfall vom 4. Dezember 2008 verursacht wurden.
den Bericht des Kreisarztes, Facharzt für Chirurgie, vom 4. Juli 2012 (Bg-act. 97). Dieser stellte beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine unklare massive Schmerzsymptomatik am linken Kniegelenk bei einem Zustand nach valgisierender Tibiaosteotomie und Arthroskopie aufgrund einer posttraumatischen medialen Gonarthrose fest. Die anhaltende, massive Schmerzsymptomatik sei diagnostisch nicht ganz klar. Die
13 - Schmerzen medial über dem Tibiakopf könnten allenfalls zumindest teil- weise mit der Platte in Zusammenhang gebracht werden, was aber un- gewöhnlich wäre. Die Schmerzen ventral, welche absolut im Vorder- grund stünden, könne er sich nicht erklären. Am ehesten komme hier ein muskuläres Problem in Frage. Unverändert bestünden, wie vor der Ope- ration, ventrale, querverlaufende, bandförmige Schmerzen, welche dia- gnostisch nicht klar eingeordnet werden könnten, möglicherweise aber mit einer gewissen Reizung oder Hyperthrophie des Hoffa'schen Fett- körpers in Zusammenhang stünden. Im aktuellen Zustand sei die Ar- beitsfähigkeit auf dem Bau nicht gegeben. Der Beschwerdeführer werde zur medizinischen Standortbestimmung, allenfalls zur weiteren Ab- klärung in der Rehaklinik D._____ angemeldet.
den Austrittsbericht der Klinik D._____ vom 3. Oktober 2012 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. Juli bis zum 27. September 2012 (Bg-act. 110). Darin diagnostizierten Dr. med. G., Assistenzärztin, und Dr. med. H., Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, eine mediale Meniskus- läsion, Knorpelschädigung im medialen Kompartiment, minimale retropa- tellare Knorpelläsionen lateral beim linken Knie sowie eine mediale Go- narthrose, Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD- 10: F43.21) und Adipositas Grad II. Nun bald vier Jahre nach seinem Unfall, etwa neun Monate nach dem letzten operativen Eingriff, sei der Beschwerdeführer weiterhin massiv schmerzgeplagt. Die Schmerzen würde er als diffuse Schmerzen im linken Knie beschreiben, welche be- lastungs- und bewegungsverstärkt seien. Aufgrund der massiven Schmerzen und der subjektiv gefühlten Instabilität sei der Beschwerde- führer an einem Unterarmgehstock, linksseitig getragen, mobil. In der Gangprüfung ohne Stock zeige der Beschwerdeführer ein ausgeprägt hinkendes Gangbild. Klinisch zeige sich eine schmerzbedingte einge- schränkte Flexion. Lokal seien während des gesamten Aufenthalts keine Entzündungen feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Ge- spräch an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit den Schmerzen mässig interessiert gewesen. Es hätte keine Verän- derung des Verhaltens im Laufe des Aufenthalts beobachtet werden können. Die körperliche Belastbarkeit hätte beim Training auf einem tie- fen Niveau nicht wesentlich gesteigert werden können. Die arbeitsrele- vanten Probleme seien das linke Knie, wobei die Beschwerden durch erhebliche Symptomausweitung überlagert würden. Der Beschwerdefüh- rer sei aus medizinisch-theoretischer Sicht aktuell in diversen Tätigkei- ten, wie beispielsweise Zwangshaltungen des linken Knies sowie Arbei- ten an sturzexponierten Stellen und Heben von schweren Gegenständen deutlich limitiert. Durch die intensive Therapie hätte sich die Belastbar- keit leider nicht wesentlich verbessern lassen. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner/Zimmermann sei dem Beschwerdeführer vor diesem Hinter-
14 - grund nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch und die Arbeit zu kniebelastend. Dem Beschwerdeführer seien jedoch leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar, welche das Knie nicht belasten würden (ohne Knien, ohne Arbeiten in Hockstel- lung, ohne Kriechen sowie häufiges Treppen- und Leitersteigen). Nicht zumutbar seien Arbeiten an sturzexponierten Stellen, wie hohen Leitern oder einem ungesicherten Baugerüst oder einem Dach. Weitere medizi- nische Massnahmen seien nicht empfohlen. Der Fall sei abzuschliessen.
den Bericht des Kreisarztes, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 11. Dezember 2012 (Bg-act. 133). Darin hielt dieser fest, offenbar bestünde ein erhebliches residuales Schmerzbild, bei dem einerseits das liegende osteosynthese Material, andererseits wahrscheinlich die laterale, im MRI verifizierte Lä- sion des Meniskusvorderhorns eine Rolle spielten. Der Kausalzusam- menhang zwischen den aktuellen Kniebeschwerden und dem Umfaller- eignis vom 4. Dezember 2008 sei überwiegend wahrscheinlich. Die von Dr. med. Q._____ vorgeschlagene Arthroskopie nebst der Metallentfer- nung sei unfallbedingt und indiziert. Demzufolge sei der Endzustand noch nicht erreicht. Vor Fallabschluss sei eine weitere kreisärztliche Un- tersuchung sinnvoll (Bg-act. 133 S. 4).
den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 18. März 2013 (Bg- act. 170). Darin diagnostizierte Dr. med. I._____ eine mediale Meniskus- läsion, Status nach Arthroskopie und partieller Meniskektomie links me- dial, Status nach valgisierender Tibiaosteotomie bei aktivierter vorbeste- hender medialer Gonarthrose, Status nach Arthroskopie und Trimmen des lateralen Neiskusvorderhorns sowie persistierende Unterschenkel- schmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit des linken Beines. Als un- fallfremde Beschwerden führte er sodann den Verdacht auf eine Tendi- nopathie der Tibialis posterior-Sehne links mit Knick-Senkfuss links, ausgeprägter als rechts, an. Im Vordergrund stünde einerseits die Knie- / Unterschenkelproblematik, andererseits die Fussproblematik links, wo- bei letztere unfallfremd sei. Bezüglich des Kniegelenks sollte baldmög- lichst die Plattenentfernung vorgenommen werden, da diese als Schmerzursache in Frage komme.
den Bericht des Neurologen, Dr. med. K._____, Facharzt für Neurologie FMH, vom 22. Oktober 2013 (Bg-act. 260). Danach leidet der Be- schwerdeführer an chronischen Schmerzen des linken Knies nach wie- derholten, operativen Interventionen. Eine Schädigung des N. pero- naeus links könne als Ursache für die Beschwerden des Beschwerde- führers mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Aus neurologischer Sicht bestünde aufgrund der Operationen eine Irrita- tion des Ramus infrapatellaris des Nervus femoralis. Diese sei jedoch
15 - nicht geeignet, die beklagten Schmerzen zu erklären. Neuropathische Schmerzen würden sich gesamthaft nicht finden. Wie die diffuse Berührungsempfindlichkeit und die Schmerzen auch bei geringen Bewe- gungen des Knie- und Hüftgelenkes zeigten, sei es zu einer unspezifi- schen Symptomausweitung der chronischen Schmerzen gekommen.
den kreisärztliche Untersuchungsbericht von Dr. med. I._____ vom
den Kurzbericht der Rehaklinik D._____ vom 21. Januar 2014 (Bg- act. 287) und deren Austrittsbericht vom 22. Januar 2014 (Bg-act. 288). Diese Berichte basieren auf den während des dortigen stationären Auf- enthalts des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2014 bis zum 21. Januar 2014 vorgenommenen Abklärungen und gemachten Beobachtungen. Danach leidet der Beschwerdeführer nach Auffassung von Dr. med.
16 - G._____ und med. pract. L., Facharzt für Medizin und Rehabilita- tion FMH, an einer medialen Meniskusläsion und Knorpelschädigung im medialen Kompartiment Knie links (A.), an einer lumbalen Schmerzpro- blematik bei mehrsegmentaler, degenerativer Veränderung und fachbo- giger, links-paramedianer Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Wurzel L4 links (B.), an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Re- aktion (ICD-10: F 43.21, C.), einer arteriellen Hypertonie (D.) und Adipo- sitas Grad II (D.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, es sei eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physi- schen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers nur teilweise verwert- bar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen las- se sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen un- genügend erklären. Werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus unfallkausaler Sicht beurteilt, sei ihm eine Tätigkeit als Zimmermann nicht zumutbar. Hinsichtlich der Beurteilung einer leidensadaptierten Tätigkeit könne auf die ausführliche Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. I., verwiesen werden. Der Beschwerdeführer habe bereits bei Klinikeintritt unmissverständlich klar gemacht, mit der fraglichen kreisärztlichen Beurteilung nicht einverstanden zu sein und eine Korrek- tur zu erwarten. Die maladaptive Überzeugung des Beschwerdeführers lasse eine erfolgreiche Reintegration im Rahmen der durch den Kreisa- rzt festgestellten Zumutbarkeit als schwierig zu erreichendes Ziel er- scheinen. Mithilfe der während des stationären Aufenthalts durchgeführ- ten Therapien habe sich die Schmerzproblematik nicht verbessern las- sen. Die körperliche Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Be- schwerdeführers hätten beim Training nicht gesteigert werden können (Bg-act. 288 S. 3). b)In den fraglichen Arztberichten wird Art und Umfang der durch den Unfall vom 4. Dezember 2008 verursachten Knieverletzung und die daraus re- sultierenden Funktionseinschränkungen weitgehend übereinstimmend geschildert, wobei die Operationen vom 22. Februar 2012, 16. Januar 2013 und 6. Juni 2013 zu keiner nennenswerten Verbesserung geführt haben. Laut dem kreisärztlichen Bericht vom 25. Oktober 2013 (Bg- act. 252) und dem Austrittsbericht der Klinik D._____ vom 22. Januar 2014 (Bg-act. 288) ist der Beschwerdeführer immer noch schmerzgeplagt, während die Beweglichkeit des linken Knies nahezu vollständig wieder-
17 - hergestellt werden konnte, jedoch die Belastbarkeit des linken Beins bei gut ausgebildeter Ober- und Unterschenkelmuskulatur nach wie vor ein- geschränkt ist. Die übrigen körperlichen Beschwerden des Beschwerde- führers (Verdacht auf Tendinopathie der Tibialis posterior-Sehne links mit Knick-Senkfuss links, ausgeprägter als rechts, Rückenbeschwerden, arte- rielle Hypertonie sowie der Adipositias Grad II) sind nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung des Kreisarztes, Dr. med. I., und der behandelnden Ärzte der Klinik D. weder durch den Unfall vom
18 - sundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers festgelegt. Überdies wird die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von den vorge- nannten Ärzten bestimmt, ohne Art und Umfang der durch die Gesund- heitsschäden bedingte Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsver- mögens des Beschwerdeführers zu beschreiben. Schliesslich basieren die fraglichen Einschätzungen ausschliesslich auf einer, allenfalls zwei Untersuchungen des Beschwerdeführers, ohne dass die medizinischen Vorakten beigezogen wurden. Die fraglichen Beurteilungen sind aus die- sen Gründen nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen und umfassenden Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. I., vom 25. Oktober 2012 zu wecken, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer nach Maze- donien begeben musste, um seine Arbeitsfähigkeit beurteilen zu lassen. Im Ergebnis gleich verhält es sich für die Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F., vom 14. Februar 2014 sowie 14. Mai 2014, soweit sich diese zur physischen Verfassung des Beschwerde- führers und der hierdurch verursachten Beeinträchtigung seines funktio- nellen Leistungsvermögens äussern. Denn bei der Würdigung der fragli- chen hausärztlichen Berichte hat das Verwaltungsgericht der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte bisweilen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; 125 V 351 E.3b/cc; vgl. E.3b hiervor). Diese Erfahrungstatsache findet im vorliegende Fall ih- re Bestätigung darin, dass Dr. med. F._____ den Beschwerdeführer erst- mals mit Arztbericht vom 19. Dezember 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig einstufte und damit just prospektiv auf den Zeitpunkt hin, in welchem der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen seine Arbeitsstelle verlo- ren hatte und arbeitslos geworden war (vgl. Bg-act. 37; 44; 73; 82). Aus- serdem wird in den fraglichen Arztberichten nicht zwischen den unfallkau- salen und nicht unfallkausalen Beschwerden unterschieden, weshalb die
19 - darin festgelegte Arbeitsunfähigkeit nicht als Grundlage für die Bestim- mung der durch die Beschwerdegegnerin geschuldeten Versicherungs- leistungen taugt. Unter diesen Umständen vermögen die Arztberichte vom
20 - ptomausweitung (Verdacht auf Rentenneurose) sowie einer psychosozia- len Belastungssituation durch finanzielle Schwierigkeiten und Bezie- hungsprobleme. Aus psychiatrischer Sicht bestehe momentan eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies sollte jedoch keine dauerhafte Ein- schränkung sein, vor allem wenn dem Beschwerdeführer bei der berufli- chen Reintegration geholfen werden könne. Nach dieser fachärztlichen Einschätzung ist die psychische Krankheit des Beschwerdeführers folglich nicht geeignet, zu einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit zu führen. Ob diese Auffassung oder jene des Hausarztes, Dr. med. F._____, zu- trifft, mithin der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, hat die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid offengelassen, da sie das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfallereignis, welches die Beschwerdegegnerin als leicht qualifiziert hat, und der derzeitigen psychischen Krankheit des Beschwer- deführers von vornherein verneint hat. Ein solches Vorgehen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 135 V 465 E.5.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 53). Anschliessend ist deshalb zu prüfen, ob die psychische Krankheit des Beschwerdeführers in adäqua- tem Kausalzusammenhang zum Treppensturz vom 4. Dezember 2008 steht. Nur wenn dies zu bejahen ist, hat das Gericht im Weiteren zu prü- fen, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2008 stehen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers voraussichtlich bleibend oder über längere Zeit beeinträchtigen. e)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizu- führen, so dass der Eintritt dieses Gesundheitsschadens durch das Er-
21 - eignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 138 V 248 E.4; 129 V 177 E.3.2). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi- cherers im Bereich der organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natür- lichen Kausalität deckt (BGE 140 V 556 E.3.2; 138 V 248 E.4; 127 V 102 E.5b/bb). Anders verhält es sich bei psychischen Beschwerden, die in ei- nem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. In diesen Fällen ist die Adäquanz besonders zu prüfen, wobei zwischen ba- nalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich zu unter- scheiden ist (BGE 140 V 556 E.3.2). Hat die versicherte Person beim Un- fall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der für Halswirbelver- letzungen entwickelten Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind bei der Beurteilung der Adäquanz die durch BGE 134 V 109 E.10 präzisierten Kriterien massgebend. In den übrigen Fällen ist die Adäquanz aufgrund der üblichen Kriterien, die das Bundesgericht für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt hat, zu beurteilen (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 556 E.3.2; 134 V 109 E.2.1; 115 V 133 E.6c/a; KIESER, Adäquanzbeurteilung nach HIV-Infektion, BGer 8C_51/2014, in: HAVE 2014, S. 406 ff., S. 408). f)Der Beschwerdeführer hat am 4. Dezember 2008 aufgrund eines Trep- pensturzes eine Knieverletzung erlitten. Bei dieser Sachlage ist die Frage, ob die psychische(n) Erkrankung(en) des Beschwerdeführers in adäqua- tem Kausalzusammenhang zu diesem Unfallereignis stehen, nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Massge-
22 - bend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgesehen zu- zuordnen sind, nicht massgebend sind (BGE 140 556 E. 5.1; 115 V 133 E.6; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7; SVR 2008 UV Nr. 21; Urteil des Bundesge- richts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.2). Ist ein Unfallereignis auf- grund dieser Kriterien als leicht oder banal einzustufen, so kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychi- schen Störung in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug un- fallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusam- menhang dagegen in der Regel zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittle- ren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls al- lein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv fassbare Um- stände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdi- gung einzubeziehen ("adäquanzrelevante Kriterien"), wobei diese Kriteri- en unter Ausklammerung der psychischen Aspekte zu prüfen sind (BGE 134 V 109 E.2.1; 115 V 133 E.6c/aa). Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgebli- chen Kriterien oder eines der Kriterien besonders ausgeprägt erfüllt sein. Bei im engeren Sinn mittelschweren Unfällen müssten drei der massge- blichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E.4.5). Zu prüfen sind folgende Kriterien (BGE 129 V 177 E.4.1, 115 V 133 E.6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E. 7.2; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 69):
23 - • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen somatischen Verlet- zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; • körperliche Dauerschmerzen; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. g)Der Beschwerdeführer ist am 4. Dezember 2008 von der Treppe gestürzt. Ein derartiger Sturz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus objektiver Sicht, anknüpfend an den augenfälligen Geschehensablauf, als leichter Unfall einzustufen (BGE 115 V 133 E.6a). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er ist jedoch der Auffas- sung, der adäquate Kausalzusammenhang müsse im vorliegenden Fall ausnahmsweise nach den für mittelschwere Unfälle geltenden Kriterien geprüft werden, weil es nicht ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass jemand der ständig und in zunehmendem Masse unter Schmerzen leide, der eine erfolglose medizinische Untersuchung und Therapie nach der anderen über sich ergehen lassen müsse, eine psychische Störung, wie die vorliegend in Frage stehende, entwickle. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer psychischen Krankheit und einem leichten Unfallereignis aus- nahmsweise nach den für mittelschwere Unfälle entwickelten Kriterien zu beurteilen, wenn ein Unfall unmittelbar Unfallfolgen zeitigt, die nicht offen- sichtlich unfallunabhängig sind, weshalb es unangemessen erscheint, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Unfallfolgen von vornherein zu verneinen (BGE 140 V 556 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_824/2008 vom 30. Januar 2009 E.4.2; 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E.5.1; 8C_824/2008 vom 30. Januar 2009 E.4.).
24 - h)Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich zu beachten, dass der Beschwer- deführer aufgrund des Treppensturzes vom 4. Dezember 2008 eine Knie- verletzung (Meniskusläsion und Kniekontorsion) erlitt, weshalb er am
26 - das Bundesgericht letztmals eingehend in BGE 140 V 356 E.5.5 aus- einandergesetzt. Danach ist das Vorliegen dieses Kriteriums recht- sprechungsgemäss als gegeben zu erachten bei einem Unfall mit Verbrühungen, wobei es als direkte psychotraumatologische Auswir- kung eine ausgeprägte phobische Störung vor Hitzequellen und als Folgeerscheinung davon eine komorbide mittelgradige depressive Episode angesehen hat. In Bezug auf die phobische Störung vor Hit- zequellen hat es das Kriterium aufgrund erhöhter psychischer Vulne- rabilität der Versicherten infolge früherer Belastungen (insbesondere Krieg) sogar in besonders ausgeprägter Weise bejaht, hinsichtlich der depressiven Episode in einfacher Form (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83, Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E.4.2.7). Bejaht wurde das Kriterium ferner etwa bei Wirbelkörperfrak- turen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Ri- siko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wieder- holt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (Urteil 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E.5.2). Verneint wurde das Kriterium unter anderem bei einer luxierten, subkapitalen 3- Fragment-Humerusfraktur links (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E.11.2); bei einem von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrau- ma sowie einer offenen Gesichtsschädelfraktur (Urteil des Bundesge- richts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E.3.6); bei einem Fer- senbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. No- vember 2009 E.5.3); bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserien- fraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde frontal am Kopf links (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2009 vom 23. Sep- tember 2009 E.4.5.6). Wird die vom Beschwerdeführer durch den Un- fall vom 4. Dezember 2008 erlittene Knieverletzungen mit den in den vorgenannten Fällen beurteilten verglichen, so ist offensichtlich, dass diese im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder als besonders schwer gilt noch von besonderer Art ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im An- schluss an das Unfallereignis nicht hospitalisiert werden musste, son- dern die erlittene Verletzung ambulant versorgt werden konnte. Damit ist im vorliegenden Fall auch das zweite Adäquanzkriterium klarerwei- se nicht erfüllt. • (3) Das dritte Adäquanzkriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt rechtsprechungsgemäss eine länger dau- ernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch be- gründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E.6.6.2; SVR 2012 UV Nr. 27 S. 96). Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen kommt dabei nicht die Qualität einer regelmässigen, zielge- richteten Therapie zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2009 vom
27 -
31 - praktisch zumutbar ist (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18 S. 133). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) handelt es sich, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist, um einen theoretischen und abs- trakten Begriff, der nicht mit der konkreten Arbeitsmarktlage überein- stimmt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein be- stimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen breiten Fächer verschiedenartiger Ar- beitsstellen umfasst (BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1). Folglich handelt es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse. Praxis- gemäss ist eine Unverwertbarkeit der einer versicherten Person nach ei- nem Unfall verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen und es sind an die Konkretisierung von auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierenden Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) keine übermässigen Anforderungen zu stellen. So hat das Bundesgericht wie- derholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst als Teilzeitstellen in ausreichender Zahl vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E.5.3; 8C_806/2012 vom 12. Fe- bruar 2013 E.5.2.1). Im Übrigen weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze auf, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.3). Erst wenn ein entsprechender Arbeitsplatz selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als absoluter Glücksfall gilt, ist bei der Invaliditätsbemessung von der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit einer attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_365/2009 vom 6. März 2010 E.3.1, 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1).
32 - b)Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so besteht kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer könne die ihm aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, sind doch körperlich leichte Tätigkeiten, wie sie dem Be- schwerdeführer zumutbar sind, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in genügender Zahl vor- handen. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nicht gelungen ist, eine solche leidensadaptierte Stelle zu finden. Denn für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verwertbar- keit der interessierenden Arbeitsfähigkeit ist nicht darauf abzustellen, ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für ihn nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Arbeits- markt – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitsplätzen entsprächen. Davon ist im vorliegenden Fall ohne weiteres auszugehen, womit von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der aus unfallversiche- rungsrechtlicher Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist. c)Welches Einkommen der Beschwerdeführer mit der Ausschöpfung dieses Erwerbspotentials erzielen könnte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär aufgrund der konkreten, beruflich-erwerblichen Situation des Versicherten zu beurteilen. Hat dieser nach dem Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens keine oder keine ihm an sich zu- mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen oder hat er eine solche Tätigkeit zwischenzeitlich aufgegeben, so ist das massgebliche Invaliden- einkommen entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der periodisch vom Bundes- amt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen
33 - (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) heranzuziehen, wobei vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Wird das Invalideneinkommen eines Versicherten solchermassen anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmt, ist im Weiteren der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern bisweilen lohnmässig benachteiligt werden und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen. Aus diesem Grund ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn (sog. leidensbedingter Abzug) vorzunehmen, der höchstens 25 % (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1) und nicht weniger als 10 % betragen sollte (Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 72 vom 13. Mai 2014 E.9c; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 104). d)Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2012 arbeitslos. Bei dieser Ausgangslage ist bei der Bestimmung des von ihm erzielbaren Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Danach beträgt der standardisierte, monatliche Bruttoverdienst von Männern (TA
34 - Fr. 4'901.--. Auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/ > 03-Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitstätigkeit > Arbeitszeit > Normarbeitsstunden, besucht am 20. Januar 2015) und unter Berücksichtigung der Teuerung im Zeitraum von 2010 bis 2013 ergibt sich daraus bei einer vollzeitlichen Tätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62'732.-- (Fr. 5'109.20 [Fr. 4'901.-- : 40 x 41.7] x 1.01 = Fr. 5'160.38 + 0.8 % = Fr. 5'201.66 + 0.5% = Fr. 5'227.67 x 12 = Fr. 62'732.12). Davon hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 15 % zugestanden, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 53'322.-- resultiert. Gegen dieses Vorgehen hat der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände erhoben, zumal der ihm zugestandene leidensbedingte Abzug ausgesprochen grosszügig ausgefallen ist. Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 53'322.-- auszugehen. e)Diesem Invalideneinkommen ist das Einkommen gegenüberzustellen, welches der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- zielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat dieses sog. Valideneinkommen auf der Grundlage des vom Be- schwerdeführer bis zum 31. Dezember 2011 bei der B._____ AG erzielten Lohns berechnet und, angepasst an die Lohnentwicklung, mit Fr. 61'620.-
beziffert. Dieses Vorgehen ist zu Recht unbeanstandet geblieben. Wird von diesem Valideneinkommen das ermittelte Invalideneinkommen in Ab- zug gebracht, resultiert eine Erwerbseinbusse von 8'298.--(Fr. 61'620.-- - Fr. 53'322.--). Dies entspricht einem gerundeten Invaliditätsgrad von 13 % (Fr. 8'298.-- : Fr. 61'620.-- x 100 = 13.46 %; vgl. BGE 130 V 121 E.3). Dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bei diesem In- validitätsgrad zustehende Rente falsch berechnet hat, macht der Be- schwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde-
35 - gegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht bei einem Invali- ditätsgrad von 13 % eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 553.55 zugesprochen. Diese Rente schuldet die Beschwerdegegnerin ab dem 1. August 2013, da ab diesem Zeitpunkt keine Behandlungsoptio- nen mehr ersichtlich waren, durch welche sich die gesundheitliche Ver- fassung des Beschwerdeführers nennenswert verbessern liess (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG, E.3a hiervor). Soweit der Beschwerdeführer fordert, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine volle Invalidenrente, evtl. eine Teilinvalidenrente von mindestens 40 % auszurichten, vermag er mit die- sen Anträgen nicht durchzudringen, womit seine Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
36 - gen fähig sind, die konkreten Befunde zu erheben und den daraus resul- tierenden Integritätsschäden festzulegen. b)Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Danach gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer vom Bundesgericht als ge- setzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E.1b, 113 V 219 E.2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In Weiterentwicklung der bun- desrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in ta- bellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Nr. 57 bis 59, herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 20 E.1c; 116 V 157 E.3a). c)Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschä- digung hielt Dr. med. I._____ im Bericht vom 25. Oktober 2013 fest (Bg- act. 253), die aus dem Unfall vom 4. Dezember 2008 resultierenden Rest- folgen am linken Knie seien unter Berücksichtigung des Status nach Dis- torsionsverletzung Knie links (4. Dezember 2008) mit medialer Meniskus- läsion, Status nach Arthroskopie und partieller Meniskektomie links me-
37 - dial (23. Januar 2009), Status nach valgarisierender Tibiaosteotomie (22. Februar 2012) bei aktivierter vorbestehender medialer Gonarthrose, Status nach Arthroskopie und Trimmen des lateralen Meniskusvorderhor- nes (16. Januar 2013), Status nach Metallentfernung Tibiakopf links (6. Januar 2013), der chronifizierten Knie- / Unterschenkelschmerzen links bei medial-betonter Gonarthrose, reizlosem Kniegelenk, der annährend vollen Beweglichkeit, der gut ausgebildeten Ober- und Unter- schenkelmuskulatur links sowie der persistierenden Unterschenkel- schmerzen links mit eingeschränkter Belastbarkeit als dauernd und er- heblich einzustufen. Ausgehend von der SUVA-Tabelle 5, Integritätsent- schädigung gemäss UVG, die für eine mässiggradige femorotibiale Ar- throse eine Integritätsentschädigung von 5 % bis 15 % vorsehe, entspre- che der unfallbedingte Integritätsschaden 10 % des höchstversicherten Verdiensts. d)Die fragliche Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. I._____, ist für die strittigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis und unter Berücksichti- gung der massgeblichen medizinischen Akten abgegeben und berück- sichtigt sowohl Art als auch Umfang der Restbeschwerden des Be- schwerdeführers und die diesbezüglich für die Bemessung des Inte- gritätsschadens massgeblichen SUVA-Tabellenwerten. In den Akten fin- den sich im Übrigen keine davon abweichenden ärztlichen Einschätzun- gen oder anderweitige Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit der dies- bezüglichen Einschätzung des Kreisarztes wecken würden. Das Verwal- tungsgericht sieht sich unter diesen Umständen nicht veranlasst, von die- ser fundierten kreisärztlichen Stellungnahme abzuweichen. Soweit der Beschwerdeführer seinen gegenteiligen Standpunkt damit begründet, dass es der Kreisarzt versäumt habe, bei der Bemessung der Integritäts- entschädigung die infolge der Dauerschmerzen aufgetretenen, psychi- schen Beschwerden zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass die derzei-
38 - tige(n) psychische(n) Erkrankung(en) des Beschwerdeführers nicht in ei- nem adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2008 stehen, weshalb die Beschwerdegegnerin als zuständige Unfallver- sicherungsgesellschaft hierfür nicht einzustehen hat (vgl. E.5d ff. hiervor). Demzufolge hat Dr. med. I._____ die entsprechenden Beschwerden bei der Bemessung der geschuldeten Integritätsentschädigung korrekterwei- se ausser Betracht gelassen. Nicht von Bedeutung für die Bemessung der Integritätsentschädigung ist entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers ferner, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls seine Ar- beitsstelle und damit sein Erwerbseinkommen verloren hat, dient doch die Integritätsentschädigung im Unterschied zur Rente dazu, den immateriel- len Unbill des Versicherten, der durch einen Unfall einen dauerhaften und schwerwiegenden Gesundheitsschaden erlitten hat, auszugleichen. Die vom Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Integritätsentschädig vorgebrachten Einwände vermögen somit nicht zu überzeugen. Die Be- schwerdegegnerin hat die geschuldete Integritätsentschädigung im ange- fochtenen Einspracheentscheid bei einem Integritätsschaden von 10 % korrekt auf Fr. 12'600.-- festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 9.Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG, abgesehen von vor- liegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos ist, weshalb vor- liegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschä- digung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 10.Unter diesen Umständen bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Peter Andri Vital mit Wirkung ab dem 7. April 2014 zu gewähren ist.
39 - a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss ist ei- nem Versicherten aufgrund dieser Regelung die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwäl- tin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Be- dürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aus- sichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 102). b)Aufgrund des Unfalls vom 4. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer eine Knieverletzung erlitten, die ihn in seiner Arbeits- und Erwerbsfähig- keit beeinträchtigt und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründet. Wie hoch die deshalb geschuldeten Versicherungsleistungen
40 - sind, hängt wesentlich von Art und Umfang der auf den Unfall vom 4. De- zember 2008 zurückzuführenden Gesundheitsschäden ab, die von den konsultierten Ärzten unterschiedlich beurteilt wurden und durchaus auch den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen. Vor diesem Hintergrund sind die Gewinnchancen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht von vornherein als deutlich geringer einzustufen als die Verlustgefahr. Angesichts der Komplexität der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der mit der lebenslänglichen UVG-Rente bestehenden erheblichen Bedeutung der im Streit liegenden Interessen erscheint der Beizug eines Rechtvertreters im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Schliesslich ist die Bedürftigkeit des sozialhilfebeziehenden Beschwerdeführers ausgewie- sen (vgl. Entscheid der Sozialhilfebehörde Y._____ vom 11. Dezember 2013). Demzufolge ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Peter Andri Vital stattzugeben. c)Der Beschwerdeführer hat am 11. April 2014 die Gewährung der unent- geltlichen Rechtsvertretung mit Wirkung ab dem 7. April 2014 beantragt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 präzisierte er dieses Begehren dahinge- hend, als er das Verwaltungsgericht ersuchte, seinem Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 5'433.50, inkl. MWST und Barauslagen, zuzusprechen. Die Bemessung der Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich, anders als im vor- instanzlichen Einspracheverfahren, nach dem kantonalen Recht (KIESER, a.a.O. Art. 61 N. 106). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für den berech- tigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich der notwendigen Barauslagen und Mehrwertsteuer auszurichten. Im Beschwerdeverfahren kann ausserdem ausschliesslich
41 - der Arbeitsaufwand ab dem Erhalt des angefochtenen Entscheids bis zu dessen Abschluss geltend gemacht werden (Urteil des Verwaltungsge- richts U 13 139 vom 20. Mai 2014 E.3b = ZGRG 2014/4 S. 295). d)In der Honorarnote vom 4. Juni 2014 wird einerseits von einem Honora- ransatz von Fr. 250.-- ausgegangen, andererseits werden darin Arbeiten ab dem 6. August 2013 berücksichtigt. Wird die Honorarnote in dieser Beziehung berichtigt und der geltend gemachte Zeitaufwand ab dem Er- halt des angefochtenen Einsprachentscheids vom 10. März 2014, d.h. ab dem 25. März 2014, berücksichtigt, so ergibt sich für das vorliegende Be- schwerdeverfahren ein Honorar von total Fr. 2'776.70 (Fr. 2'450.-- [12.25 h {0.5 + 0.25 + 5.0 + 4.5 + 1.5 + 0.25 + 0.25} à Fr. 200.--] zuzüglich Spe- sen Fr. 121.-- [Fr. 5.-- + Fr. 8.-- + Fr. 90.-- + Fr. 7.-- + Fr. 5.-- + Fr. 6.--] und 8 % MWST Fr. 205.70 [Fr. 2'571.-- {Fr. 2'450.-- + Fr. 121.--} x 8 %]). Dieses Honorar erscheint dem Gericht mit Blick auf die Schwierigkeit der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Demzufolge wird der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Dr. iur. Peter Andri Vital, durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'776.70 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerdeverfahren S 13 44 und S 13 47 werden vereinigt. 2.Die Beschwerden S 13 44 und S 13 47 werden abgewiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben.
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