VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 14 137
2. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzMoser
RichterStecher, Audétat
AktuarinBaumann-Maissen
URTEIL
vom 27. Oktober 2015
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.,
Beschwerdeführer
gegen
B. AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
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1.A._____ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch unfallversichert, als er am 25. Juni 2001 von einem an ei-
nem Kran hängenden Schalungselement getroffen wurde. Dabei zog er
sich eine Kontusion der rechten Schulter, des rechten Ellbogens sowie
eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Mit Verfügung vom 2. März 2005
sprach die SUVA A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Inva-
lidenrente und eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'200.-- zu. Die da-
gegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 29. April 2005
ab. Diesen Entscheid bestätigte das auf Beschwerde hin angerufene
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 05 93 vom
- September 2005. Mit Verfügung vom 24. Juli 2006 gewährte die IV-
Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ sodann
mit Wirkung ab dem 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von
50 % eine halbe Rente und ab dem 1. Dezember 2003 bei einem Invali-
ditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente.
2.Im April 2004 nahm A._____ eine Tätigkeit als Verkäufer bei der C._____
AG mit einem Teilzeitpensum von 50 % auf. Aufgrund dieses Arbeitsver-
hältnisses war er bei der B._____ AG obligatorisch unfallversichert, als er
am 27. Juli 2012 in seinem stehenden Fahrzeug als angeschnallter Fahr-
zeuglenker von hinten angefahren wurde. Die behandelnden Ärzte stell-
ten unmittelbar nach der fraglichen Auffahrkollision eine Halswirbeldistor-
sion, eine unklare Visusverminderung im linken Auge sowie eine akut
verschlechterte Refraktionsanomalie fest. Die B._____ anerkannte, für die
Folgen des Autounfalls vom 27. Juli 2012 leistungspflichtig zu sein und
erbrachte die kurzfristigen Versicherungsleistungen.
3.Am 17. September 2012 teilte A._____ der IV-Stelle mit, seine gesund-
heitliche Verfassung habe aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27. Juli
2012 eine wesentliche Verschlechterung erfahren. In der Folge holte die
IV-Stelle die medizinischen Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszu-
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stand von A._____ ein und ordnete dessen polydisziplinäre Begutachtung
beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, an. Das ABI
kam im Gutachten vom 8. Juli 2013 zum Schluss, A._____ leide an einem
Beschwerdekomplex, der aus somatischer Sicht nur zu einem geringen
Teil objektiviert werden könne. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe beim Exploranden für sämtli-
che körperlich leichten bis schweren wechselbelastenden Tätigkeiten eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Von dieser Beurteilung
ausgehend hob die IV-Stelle in der Folge nach Durchführung des Vorbe-
scheidverfahrens die A._____ zugesprochene Viertelsrente mit Verfügung
vom 28. August 2014 auf den ersten Tag des der Zustellung folgenden
zweiten Monats hin auf. Dagegen gelangte A._____ mit Beschwerde vom
- September 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
(Verfahren S 14 113).
4.Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte die B._____ die Versicherungsleis-
tungen mit Wirkung ab dem 1. November 2013 ein und verneinte eine
darüber hinausgehende Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einspra-
che wies sie mit Entscheid vom 29. Juli 2014 ab.
5.Gegen diesen abschlägigen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 sei aufzuheben und die
B._____ sei zu verpflichten, ihm die geschuldeten Versicherungsleistun-
gen weiterhin auszurichten. Eventualiter sei der Fall an die B._____
zurückzuweisen, damit diese ergänzende Beweisvorkehren treffe. Von
der zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, eine begründete Be-
schwerdeschrift einzureichen, ergänzte der Beschwerdeführer seine Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift vom 26. September 2014 dahinge-
hend, als er vorbrachte, auf das ABI-Gutachten vom 8. Juli 2013 könne
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für die Beurteilung der ihm zustehenden Versicherungsleistungen nicht
abgestellt werden. Er sei aus unfallbedingten Gründen behandlungsbe-
dürftig und in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Deshalb beantrage er
die Einholung eines neuen, polydisziplinären Gutachtens. Eventualiter bil-
de die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seiner gesundheit-
lichen Verfassung einen Revisionsgrund, der die B._____ veranlassen
müsse, auf ihre ursprüngliche Beurteilung zurückzukommen und ihm die
geforderten Versicherungsleistungen zuzusprechen. Schliesslich sei ihm
für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren und die
Übersetzung der Akten eine Entschädigung von Fr. 800.-- zuzusprechen.
6.In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 beantragte die B._____
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die
IV-Stelle habe den Beschwerdeführer beim ABI Basel polydisziplinär be-
gutachten lassen. Die Beschwerdegegnerin habe die Möglichkeit erhal-
ten, sich an dieser Begutachtung mit Zusatzfragen zur Unfallkausalität der
beklagten Beschwerden zu beteiligen. Die ABI-Gutachter seien zur Über-
zeugung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge
des Verkehrsunfalls vom 27. Juli 2012 nicht mehr beeinträchtigt sei und
unfallbedingt keine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen und geis-
tigen Integrität des Beschwerdeführers feststellbar sei. Auf der Grundlage
dieser Beurteilung habe die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem
- November 2013 die Ausrichtung der Versicherungsleistungen einge-
stellt. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was diese Beurteilung als
unzutreffend erscheinen lasse. Die vorliegende Beschwerde sei daher
abzuweisen.
7.Auf das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Sep-
tember 2014 trat die B._____ mit Schreiben vom 13. November 2014
nicht ein.
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8.In der Duplik vom 24. Februar 2015 erneuerte der Beschwerdeführer die
in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 gestellten Anträge.
Zugleich reichte er einen Arztbericht seines Hausarztes, Dr. med.
D., Facharzt für Innere Medizin FMH und Facharzt für Kardiologie
FMH, vom 12. Februar 2015 ein.
9.Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2015 teilte die zuständige In-
struktionsrichterin der Beschwerdegegnerin mit, die den Beschwerdefüh-
rer betreffenden IV-Akten aus dem beim Gericht rechtshängigen Be-
schwerdeverfahren S 14 113 beigezogen zu haben. Die Beschwerdegeg-
nerin habe Gelegenheit, zu den fraglichen IV-Akten sowie zu dem in die-
sem Beschwerdeverfahren eingereichten psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juli
2014 sowie dem neurologische Gutachten von Dr. med. G._____, FMH
Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM, medizinischer Sachverständiger
cpu, vom 8. Oktober 2014 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin
machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 9. Juni 2015 Gebrauch.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 11. Juli 2015 Stel-
lung. Zugleich reichte er die Arztberichte der Klinik Valens vom 10. Juli
2015 sowie 18. Oktober 2012 ein. Bereits am 11. Juli 2015 hatte er dem
Verwaltungsgericht den vorläufigen Austrittsbericht der Klinik Valens vom
- Juni 2016 und den Arztbericht von Dr. med. Schwarz vom 19. Juni
2015 zugestellt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
der B._____ vom 29. Juli 2014. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1
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Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim
Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in wel-
chem der Versicherte oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer
wohnt in Laax, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge-
richts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständig-
keit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Strei-
tigkeit zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochte-
nen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies
berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher
Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist folglich
zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
- In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des ABI-Gutachtens vom 8. Juli
2013 ausgewiesen, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Be-
schwerdeführers durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung im Ok-
tober 2013 nicht mehr namhaft verbessern liess (vgl. ABI-Gutachten vom
- Juli 2013 S. 30 [Beilagen der Beschwerdegegnerin (Bg-act.) 46]). Fest
steht im Weiteren, dass die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen im da-
maligen Zeitpunkt bereits abgeschlossen hatte und die Rentenfrage prüfte
(vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Bei dieser Sachlage hat die Beschwerde-
gegnerin den Fall zu Recht in Anwendung von Art. 19 UVG per 31. Okto-
ber 2013 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzei-
tiger Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG)
und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) abgeschlossen
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(BGE 134 V 114 E.4.1, 133 V 57 E.6.6.2; 128 V 169 E.1b). Dies wird
denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
- a)Dieser ist jedoch der Auffassung, die Beschwerdegegnerin schulde ihm
über den 1. November 2013 hinaus Versicherungsleistungen in Form ei-
ner Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Diese Begeh-
ren begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, sich bei der
Auffahrkollision vom 27. Juli 2012 derart schwerwiegende Verletzungen
zugezogen zu haben, die es ihm voraussichtlich dauerhaft verunmögli-
chen werden, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Beschwer-
den hätten sich zwischenzeitlich derart verschärft, dass er zur Fortbewe-
gung auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Die Beurteilung der ABI-
Gutachter, wonach er in einer leichten bis körperlich schweren Tätigkeit
mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig sei, könne er angesichts
seiner schwerwiegenden funktionellen Defizite und dauernden Schmer-
zen nicht im Ansatz nachvollziehen. Die entsprechende Beurteilung sei
falsch, was sich im Übrigen auch aus dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. E._____ vom 21. Juli 2014 ergebe sowie den eingereichten Stel-
lungnahmen seiner behandelnden Ärzte. Nach deren Beurteilung sei er
wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden voraussichtlich dauerhaft zu
100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht
im angefochtenen Einspracheentscheid somit zu Unrecht verneint.
b)Die Beschwerdegegnerin hält dieser Argumentation entgegen, beim Un-
fallereignis vom 27. Juli 2012 handle es sich um einen typischen Auffah-
runfall. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe sich
gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten der F._____ zwischen 11
und 14.7 km/h bewegt. Es lägen somit keine besonders dramatischen
Begleitumstände und keine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereig-
nisses vor. Der Beschwerdeführer habe anschliessend über typische
HWS-Beschwerden geklagt. Es seien jedoch keine schweren Verletzun-
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gen diagnostiziert worden. Eine ärztliche Fehlbehandlung oder erhebliche
Komplikationen würden nicht vorliegen. Einer Arbeitsaufnahme ab dem
- November 2013 sei aus ärztlicher Sicht nichts entgegengestanden. Zu-
dem sei die Erheblichkeit der Beschwerden unter Hinweis auf die Aus-
führungen der ABI-Gutachter, wonach eine erhebliche Diskrepanz zwi-
schen den anamnestischen Schmerzschilderungen einerseits und den ob-
jektivierbaren Befunden andererseits bestehe, zu verneinen. Demzufolge
seien die Adäquanzkriterien nicht erfüllt und der adäquate Kausalzusam-
menhang zwischen der Auffahrkollision vom 27. März 2012 und den vom
Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 hinaus beklagten Be-
schwerden zu verneinen. Im Übrigen werde ergänzend zur Verfügung
vom 21. November 2013 nebst der adäquaten Kausalität auch die natürli-
che Kausalität verneint. Die ABI-Gutachter stellten keine Befunde mehr,
welche in natürlichem Kausalzusammenhang zum interessierenden Un-
fallereignis vom 27. Juli 2012 stünden. Es bestehe keine unfallbedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ebenso könne eine bleibende Beein-
trächtigung der körperlichen und geistigen Integrität des Beschwerdefüh-
rers, verursacht durch die Auffahrkollision vom 27. Juli 2012, ausge-
schlossen werden. Diese Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin
nach Einsicht in das psychiatrische Gutachten E._____ in der Stellung-
nahme vom 9. Juni 2015 dahingehend relativiert, als jedenfalls der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer
beklagten Beschwerden und dem interessierenden Unfallereignis zu ver-
neinen sei.
4.Erleidet ein Versicherter durch einen Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat
er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24
Abs. 1 UVG). Ist er infolge eines Unfalls überdies zu mindestens 10 % in-
valid (Art. 8 ATSG), so hat er zusätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 %
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des versicherten Verdiensts. Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend
gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Der für die Unfallversicherung massgebli-
che Invaliditätsbegriff ist in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert (Art. 1 Abs. 1
UVG). Danach handelt es sich hierbei um die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Er-
werbsunfähigkeit ist der durch die Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der rentenbegründende Invaliditäts-
grad ist in der Regel aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim-
men (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Da die Un-
fallversicherung jedoch nur für Unfallfolgen aufzukommen hat, setzt die
Ausrichtung von Versicherungsleistungen voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V
177 E.3).
- a)Ob zwischen einem Ereignis und einem Gesundheitsschaden (Tod, Inva-
lidität, Krankheit) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist in der
Unfallversicherung nach der Theorie "conditio sine qua non" zu beurtei-
len. Danach gelten als Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam-
menhangs alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie-
hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Schädigung ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedin-
gungen die Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein-
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getretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1,
119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER,
Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012,
Art. 6 S. 53).
b)Dass zwischen einem Unfallereignis und einer gesundheitlichen Störung
(Tod, Invalidität, Krankheit) ein solcher Zusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen ist. Demgemäss liegt
ein rechtsgenügender Kausalzusammenhang vor, wenn der behauptete
leistungsbegründende, natürliche Kausalzusammenhang unter Würdi-
gung aller relevanten Sachumstände als der Wahrscheinlichste aller mög-
lichen Geschehensabläufe erscheint. Die blosse Möglichkeit eines Zu-
sammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches
folglich nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je
mit Hinweisen; ALEXANDER RUMO-JUNGO / ANDRÉ-PIERRE HOLZER, in: MU-
RER / STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial-
versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich /
Basel / Genf 2012, Art. 6 S. 54). Der Beweis betreffend den natürlichen
Kausalzusammenhang wird in erster Linie mittels der Angaben medizini-
scher Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2010
vom 22. Juni 2010 E.4.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 55), wo-
bei die Unfallversicherungsgesellschaft die erforderlichen Sachverhalts-
abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Für den Beweiswert solcher ärztlicher Stellungnahmen ist entscheidend,
dass sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Unter-
suchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten sowie in den dar-
aus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134
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V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlagegebend für den Beweiswert
ärztlicher Stellungnahmen ist demnach grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf-
trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat
es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizini-
scher Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzu-
stellen. Danach kommt versicherungsexternen Berichten voller Beweis-
wert zu, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht er-
hebliche Zweifel gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Medizinische Be-
richte, die auf einer reinen "post hoch ergo propter hoc"-Argumentation
beruhen, mithin die Kausalität einzig aufgrund des Umstandes bejahen,
dass der Schaden zeitlich nach dem Unfallereignis eingetreten ist, sind
beweisrechtlich wertlos (Urteile des Bundesgerichts 8C_178/2010 vom
- Juni 2010 E.4.1, 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E.3.2). Lässt
sich ein Sachverhaltselement trotz Ausschöpfung aller in Betracht fallen-
den Beweismittel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei-
sen, so geht diese Beweislosigkeit zu Lasten der beweisbelasteten Partei
(BGE 129 V 477 E.4.2.1; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25 N. 1753).
- a)Die IV-Stelle beauftragte mit Schreiben vom 4. März 2013 das ABI Basel
mit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Die
ABI-Gutachter, Prof. Dr. med. H., FMH Allgemeine Medizin, Dr.
med. I., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.,
FMH orthopädische Chirurgie, Dr. med. L., FMH Neurologie sowie
Dr. med. L._____, FMH Ophtalmologie, untersuchten den Beschwerde-
führer am 3. und 5. Juni 2013 persönlich (Bg-act. 46 S. 1). Auf der Grund-
lage der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse und den medizinischen
Vorakten diagnostizierten sie im Gutachten vom 8. Juli 2013 sodann als
Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panverte-
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brales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehendem chronischen zer-
vikozephalem und rechtsbetontem zervikobrachialem Schmerzsyndrom
(ICD-10 M 54.80 / M 53.0) bei Status nach Nacken- und Kopfverletzungen
im Rahmen eines Sturzes am 25. Juni 2001, Status nach HWS-
Distorsionstrauma im Rahmen eines Auffahrunfalls am 27. Juli 2012 und
degenerative Veränderungen HWK 3-6 ohne höhergradige spinale oder
foraminale Enge. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellten sie eine Hepatopathie unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose me-
dikamentös-toxisch, andere Ursache (aktuell Ausschluss Hepatitis B und
C), sowie leichtgradige, ophthalmologische Diagnosen (anlagebedingte
Fehlsichtigkeit beidseits [Myopie, Astigmatismus, H 52.1 und H 52.2], Al-
terssichtigkeit beidseits [H 52.5], Konjunktivitis sicca beidseits [H 19.3],
Mikrostrabismus convergens links [H 50.4] sowie eine Amblyopie links
[H 53.0]) fest. Zudem äusserten sie den Verdacht, dass der Beschwerde-
führer an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 54, funktionelle
Gehstörung) leide (Bg-act. 48 S. 28 f.). Bezüglich der von der Beschwer-
degegnerin im Hinblick auf die Unfallkausalität gestellten Zusatzfragen
hielten die ABI-Gutachter fest, beim Unfall vom 27. Juli 2012 sei es aus
orthopädischer Sicht zu keiner relevanten Läsion auf der Ebene des Be-
wegungsapparates gekommen. Dasselbe gelte aus neurologischer Sicht.
Sehr wahrscheinlich habe der Explorand beim Unfall vom 27. Juli 2012
keine (milde traumatische) Hirnverletzung erlitten. Die Erstversorgung
nach dem interessierenden Unfallereignis sei im Kantonsspital Graubün-
den erfolgt. Laut dem Bericht vom 9. August 2012 sei der Explorand nach
dem Unfall nicht bewusstlos gewesen. Bei Eintritt auf die Notfallstation
habe eine GCS von 15 bestanden. Die durchgeführte MRI-Untersuchung
der Halswirbelsäule habe keine Veränderungen im Vergleich zu den Vor-
untersuchungen aus dem Jahr 2008 ergeben (Bg-act. 44 Zusatzfragen
S. 1). Der Explorand habe nach dem Unfall neurologische Symptome mit
Gleichgewichtsstörungen und sensomotorischen Störungen zunächst auf
der linken Körperseite gezeigt. Heute würden die sensomotorischen Defi-
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zite rechts lokalisiert. Dieser Wechsel der Symptome im Verlauf wie auch
die rasch wechselnde Präsentation der Symptome während der klinischen
Untersuchung sprächen für das Vorliegen einer funktionellen Störung (Bg-
act. 44 Zusatzfragen S. 1 f.; Bg-act. 46 S. 25). Es bestünde keine unfall-
bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bg-act. 44 Zusatzfragen
S. 2 f.). Eine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen
Integrität des Exploranden, die auf den Unfall vom 27. Juli 2012 zurückzu-
führen sei, sei nicht feststellbar (Bg-act. 44 Zusatzfragen S. 3). Ebenso
wenig habe der Unfall vom 27. Juli 2012 einen krankhaften Vorzustand
verschlechtert (Bg-act. 44 Zusatzfrage S. 2 f.). Hinsichtlich der vom Explo-
randen beklagten ophthalmologischen Beschwerden hielten die ABI-
Gutachter ferner fest, am linken Auge bestehe ein Innenschielen mit Amb-
lyopie und fehlender Stereofunktion. Für die vom Exploranden angegebe-
nen beidseitigen konzentrischen Gesichtsfeldausfälle und für die angege-
bene Sehschärfenreduktion am rechten Auge bestehe kein morphologi-
sches Korrelat. Als sicherer Beweis für Aggravation sei die Angabe der
ausgeprägteren Gesichtsfeldeinschränkung bei grösserer Prüfmarke an-
zusehen. Ebenfalls ohne morphologisches Korrelat seien die vom Explo-
randen geltend gemachten Metamorphopsien im Amsler Netz (Bg-act. 46
S. 28).
b)Das vorangehend auszugsweise wiedergegebene, polydisziplinäre ABI-
Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerde-
führers, berücksichtigt dessen geklagte Beschwerden und wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt. Darin begründen die ABI-Gutachter über-
zeugend, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 27. Juni 2012
keine relevante Läsion des Bewegungsapparats erlitten hat. Hinsichtlich
der Wirbelsäule stellen sie zwar Veränderungen an den HWK 3-6 fest,
halten diesbezüglich jedoch fest, die nach dem Unfall durchgeführten
MRT- und CT-Untersuchungen zeigten keine Veränderungen zu den
vormals festgestellten Verhältnissen (vgl. Bg-act. 46 S. 18 f., Bg-act. 46
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S. 25 und S. 18). Dementsprechend sind diese strukturellen Veränderun-
gen der Halswirbelsäule und die darauf fussende Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit nicht auf das Unfallereignis vom 27. Juli 2012 zurückzu-
führen. Im Übrigen basieren die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Beschwerden nach der Auffassung der ABI-Gutachter nicht auf einem
mittels apparativ / bildgebenden Abklärungen objektivierbaren, organi-
schen Substrat. Ausserdem vermögen die ABI-Gutachter keine psychia-
trische Diagnose zu stellen; äussern lediglich den Verdacht auf das Vor-
liegen einer somatoformen Schmerzstörung.
aa)Diese Einschätzung der ABI-Gutachter steht hinsichtlich der Ursache der
vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Einklang mit den Be-
urteilungen von Dr. med. G._____ und Dr. med. E., welche den Be-
schwerdeführer zuhanden der N. AG begutachtet und zu diesem
Zweck am 2. Juni 2014 persönlich untersucht haben. Dr. med. G._____
diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 8. Oktober 2014 ein
chronisches Schmerzsyndrom ohne erklärenden organpathologischen
Befund, insbesondere ohne Anhalt für eine erklärende Läsion am Ner-
vensystem, eine funktionelle sensomotorische Halbseitenstörung rechts
ohne erklärendes organpathologisches Korrelat am Nervensystem, diffu-
sen Schwindel ohne Anhalt für eine zentral- oder peripher-vestibuläre
Störung, Analgetikaabusus sowie eine gestörte Schmerzverarbeitung,
Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung. Zur Be-
gründung dieser Diagnosen führte er aus, der Explorand trage als Haupt-
beschwerden einerseits chronische Ganzkörperbeschwerden, anderer-
seits eine Schwäche der rechten Körperhälfte vor. Die berichteten
Schmerzen liessen sich indessen – wie bereits von sämtlichen vorunter-
suchenden Neurologen festgestellt – durch keinen organpathologischen
Befund am Nervensystem erklären (vgl. neurologisches Gutachten vom
- Oktober 2014 S. 17). Diese Einschätzung wird von Dr. med. E._____ in
ihrem Gutachten vom 21. Juli 2014 aus psychiatrischer Sicht insofern
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bestätigt, als nach ihrer Auffassung die vom Beschwerdeführer beklagten
Beschwerden mit den somatischen Befunden nur marginal korrelieren
und primär auf eine dissoziative Störung der Bewegung und Sinnesemp-
findungen (ICD-10: F 44.4, F. 44.6) sowie auf eine chronische Schmerz-
störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.2)
zurückzuführen seien (Gutachten vom 21. Juli 2014 S. 13). Die aktenkun-
digen gutachterlichen Stellungnahmen stimmen folglich insoweit überein,
als den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden danach kein
nennenswertes organisches Substrat im Sinne einer Bild gebend oder al-
lenfalls anderswie apparativ klar nachweisbaren strukturellen Verände-
rung zugrunde liegt. Wenngleich sich Dr. med. G._____ und Dr. med.
E._____ nicht ausdrücklich zur Unfallkausalität äusserten, bestätigten sie
mit dieser Einschätzung die Auffassung der ABI-Gutachter, wonach der
Beschwerdeführer an keinen organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfol-
gen leidet.
bb)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht diese von den
ABI-Gutachtern vorgenommene Beurteilung der Unfallkausalität auch
nicht im Widerspruch zu jener der behandelnden Ärzte. Freilich wurde in
den Arztberichten der Klinik Valens vom 10. Juli 2015, 7. August 2015
sowie 3. September 2015 (vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 und
am 10. Juli 2015 eingereicht) eine neurologische Ursache der vom Be-
schwerdeführer beklagten Beschwerden in Betracht gezogen und wurden
entsprechende Untersuchungen vorgeschlagen. In keinem dieser Arztbe-
richte werden jedoch klar ausgewiesene, organische Beschwerden dia-
gnostiziert. Die behandelnden Ärzte stufen die gezeigten Störungen viel-
mehr übereinstimmend als funktionell ein (vgl. RAD-Beurteilung von Dr.
med. O._____ vom 25. März 2014 [IV-act. 255 S. 10]). So wird im Aus-
trittsbericht der Klinik Valens vom 3. September 2015 festgehalten, kli-
nisch seien wenig Zweifel hinsichtlich der psychischen Ursache der be-
klagten Beschwerden aufgetreten. Aufgrund des langfristigen Verlaufs
-
16 -
und der progredienten Schwere der Symptomatik sei eine Kontrolle mit-
tels MRI am 31. Juli 2012 veranlasst worden. Diese MRI-Untersuchung
habe keine wesentliche Dynamik der Vorbefunde aufgezeigt. Eine darü-
berhinausgehende apparative Prüfung der langen Bahnen (MEP und
SEP) hätte nicht mehr durchgeführt werden können, sei jedoch zur Dia-
gnoseerhebung auch nicht notwendig (Arztbericht der Klinik Valens vom
- September 2015 S. 3, vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 einge-
reicht). Die behandelnden Ärzte der Klinik Valens nehmen folglich an, den
derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers liege kein organisches
Korrelat zugrunde. Dieselbe Auffassung vertritt die den Beschwerdeführer
seit dem 28. September 2013 behandelnde Psychiaterin, Dr. med.
P., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem
Arztbericht vom 23. März 2014 (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr.
med. E. vom 21. Juli 2014 S. 7). Danach lässt sich das Symptom-
bild des Patienten neurologisch nicht erklären. Der Patient sei mit Stöcken
in die Klinik Valens gegangen und mit einem massgefertigten Rollstuhl
zurückgekehrt. Es liege ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
ohne Anhaltspunkte für objektivierbare neurologische Ausfälle sowie eine
psychogene funktionelle Störung auf der Grundlage einer chronifizierten
Schmerzsituation sowie eine chronisch-reaktive Depression vor (Auszug
aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 21. Juli
2014 S. 7). Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den Arztberichten
des derzeitigen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. D._____,
vom 12. Februar 2015 sowie 19. Juni 2015 (eingereicht vom Beschwerde-
führer am 23. Juni 2015 sowie am 24. Februar 2015). Darin wird festge-
halten, die organischen Abklärungen hätten keine Befunde ergeben, wel-
che die Beschwerden des Beschwerdeführers zu erklären vermöchten.
Nichts desto trotz bestünden aber erhebliche funktionelle Defizite. Dies-
bezüglich sei aktuell und in absehbarer Zeit nicht mit dem Erreichen einer
annähernd verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Damit gehen auch
-
17 -
die behandelnden Ärzte von organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden aus.
cc)In den Akten finden sich somit keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der
Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen des ABI wecken, wonach
die Auffahrkollision vom 27. Juli 2012 beim Beschwerdeführer keine vor-
aussichtlich bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung verursacht hat,
der ein mittels apparativ / bildgebender Abklärungen objektivierbares, or-
ganisches Substrat zugrunde liegt. Dass weitere Beweisvorkehren an
diesem mit sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen im Ein-
klang stehenden Ergebnis etwas ändern würden, kann ohne weiteres
ausgeschlossen werden. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich ge-
stellte Beweisantrag auf Einholung einer ergänzenden medizinischen Be-
gutachtung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl.
BGE 135 V 465 E.5.1 m.w.H.). Damit gilt als erstellt, dass der Beschwer-
deführer durch das interessierende Unfallereignis keine organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen erlitten hat.
dd)Weniger eindeutig ist die Ausgangslage im Hinblick auf allfällige psychi-
sche Beschwerden. Freilich diagnostizieren die ABI-Gutachter keine ei-
gentliche psychiatrische Krankheit und stellen lediglich die Verdachts-
diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, die sie, anknüpfend an
die Foerster-Kriterien, als überwindbar einstufen (Bg-act. 46 S 16; S. 30).
Konsequenterweise verneinen sie, dass der Unfall vom 27. Juli 2012 eine
psychische Krankheit (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) verursacht
oder einen krankhaften psychischen Vorzustand verschlimmert hat. Als
Folge des Unfalls vom 27. Juli 2012 stellen sie keine bleibende Beein-
trächtigung der geistigen Integrität des Beschwerdeführers fest (Bg-
act. 44 Zusatzfragen S. 2 f). Diese Beurteilung bleibt insofern unwider-
sprochen, als der Unfall vom 27. Juli 2012 in keiner ärztlichen Stellung-
nahme als (Teil-)Ursache für die vom Beschwerdeführer beklagten Be-
-
18 -
schwerden angesehen wird. Dr. med. E._____ beschreibt in ihrem Gut-
achten vom 21. Juli 2014 zwar eine Verschlechterung der psychischen
Verfassung des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 27. Juli 2012.
Daraus kann jedoch für sich allein nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auf das Bestehen einer Unfallkausalität geschlossen werden,
genügt es hierfür doch nicht, dass ein (beklagter) Gesundheitsschaden
zeitlich nach dem Unfallereignis auftritt (vgl. vorne E.5b). Sodann hielt Dr.
med. Scharf in seinem Arztbericht vom 22. Februar 2015 ausdrücklich
fest, nicht beurteilen zu können, ob der aktuell imponierende Befund mit
dem Unfall vom 27. Juli 2012 zusammenhänge. Es existierten jedoch
ausführliche Begutachtungen, die hier keinen Zusammenhang beschrei-
ben würden (vom Beschwerdeführer eingereichter Arztbericht vom
- Februar 2015). Es liegen folglich keine ärztlichen Stellungnahmen vor,
welche die beklagten Beschwerden auf das interessierende Unfallereignis
zurückführen.
ee)Indessen gilt es zu beachten, dass nicht nur die behandelnden Ärzte des
Beschwerdeführers, sondern ebenfalls die Gutachterin, Dr. med. E.,
annehmen, der Beschwerdeführer leide an voraussichtlich dauerhaften
psychischen Beschwerden, welche dessen Arbeitsfähigkeit in erhebli-
chem Ausmass beeinträchtigten. So diagnostizierte Dr. med. E. in
ihrem psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2014 beim Exploranden in
Abweichung zu den ABI-Gutachtern eine dissoziative Störung der Bewe-
gung und der Sinnesempfindung (ICD-10: F 44.4, F 44.6) sowie ein chro-
nisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F 45.2). Deshalb sei der Beschwerdeführer derzeit in der berufli-
chen Tätigkeit als Verkaufsberater unter Berücksichtigung des bisherigen
Arbeitspensums von 50 % zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Begründung die-
ser Auffassung führte Dr. med. E._____ im Wesentlichen aus, der Versi-
cherte habe seit dem ersten Unfallereignis (2001) aus psychiatrischer
Sicht eine chronische Schmerzstörung entwickelt, die mit den somati-
-
19 -
schen Befunden nur marginal korreliere. Die Schmerzsymptomatik habe
seit ungefähr einem Jahr deutlich zugenommen. Es sei zu einer erhebli-
chen Verschlechterung mit einer funktionellen Überlagerung und dissozia-
tiven Symptomatik im Sinne einer zunehmenden Gehstörung, Sensibi-
litätsstörungen sowie Hemiplegie gekommen. Aus funktioneller Sicht wei-
se der Explorand Einschränkungen auf praktisch allen Ebenen auf. Hin-
sichtlich der psychiatrischen Komorbidität könne von einer begleitenden
funktionellen Symptomatik ausgegangen werden, die das Ausmass einer
selbständigen psychischen Erkrankung in Form einer dissoziativen
Störung der Bewegung und der Sensibilität erreiche. Die subjektiv beklag-
ten Beschwerden könnten insofern objektiviert werden, als dass eine
Schmerzausweitung mit Chronifizierung vorläge, die einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entspreche.
Der Explorand sehe sich derzeit nicht als belastbar an, nehme eine hohe
Bewertung seiner Schmerzwahrnehmung vor, weise praktisch keine Stra-
tegien im Umgang mit den Schmerzen auf und verharre in einer passiven
Schonhaltung. Zudem liege eine funktionelle Überlagerung vor mit einer
Störung der Bewegung und Sensibilität (dissoziative Störung der Bewe-
gung und Sinnesempfindung), die zu einer Invalidisierung mit Roll-
stuhlabhängigkeit geführt habe. Aus rein medizinisch-theoretischer Sicht
wäre der Versicherte aufgrund der gestellten Diagnosen zumindest in
seiner Restarbeitsfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings habe sich sei-
ne gesundheitliche Verfassung seit der Begutachtung durch das ABI we-
sentlich verschlechtert, weshalb derzeit praktisch von einer 100%igen Ar-
beitsunfähigkeit auszugehen sei (psychiatrisches Gutachten vom 21. Juli
2014 S. 14 f.). Wenn gleich diese Beurteilung nicht auf sämtlichen medi-
zinischen Vorakten beruht (vgl. Zusammenfassung der Aktenlage auf
S. 2-8 des psychiatrischen Gutachtens vom 21. Juli 2014) und die vom
Beschwerdeführer beklagten Beeinträchtigungen ohne Prüfung der Vali-
dität der geltend gemachten Leistungsunfähigkeit einfach übernimmt,
kann ihm nicht von vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden.
-
20 -
Das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 21. Juli 2014 ist folglich geeig-
net, begründete Zweifel an der Auffassung der ABI-Gutachter zu wecken,
wonach der Beschwerdeführer an keiner psychischen Krankheit leidet
bzw. diese, sofern in Form einer somatoformen Schmerzstörung vorhan-
den, mit der zumutbaren Willensanstrengung überwindbare wäre. Ob der
Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit leidet, ist für das vorliegende Verfahren allerdings nur
dann von Bedeutung, wenn der Unfall vom 27. Juli 2012 zumindest zu-
sammen mit anderen Bedingungen die behaupteten psychischen Be-
schwerden verursacht hat, mit anderen Worten nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch die psychische Krankheit des Beschwerdeführers
ganz oder teilweise entfiele. Dass ein solcher Zusammenhang besteht,
wird, wie bereits festgehalten, weder von Dr. med. E._____ noch den be-
handelnden Ärzten behauptet. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem
Hintergrund den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen
möglicherweise vorliegenden psychischen Beschwerden und dem Unfall
vom 27. Juli 2012 verneint, ist dies durchaus folgerichtig und grundsätz-
lich nicht zu beanstanden. Da ein solcher Kausalzusammenhang indes-
sen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – jedenfalls nicht adäquat kau-
sal wäre, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob allfällige, über den
- Oktober 2013 hinaus persistierende, psychische Beschwerden durch
den Unfall vom 27. Juli 2012 zumindest mitverursacht wurden (vgl.
BGE 135 V 465 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2007 vom
- April 2008 E.2). Damit erweisen sich weitere medizinische Abklärun-
gen in dieser Hinsicht nicht als erforderlich, weshalb der Antrag des Be-
schwerdeführers auf Einholung eines Gerichtsgutachtens auch insoweit in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1
m.w.H.).
- a)Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinn von
nachweisbaren strukturellen Veränderungen, mithin in Fällen, in denen
-
21 -
das organische Substrat mit Bild gebenden oder anderen apparativen Un-
tersuchungsmethoden nachgewiesen werden konnte (vgl. BGE 138 V 248
E.5.1), spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi-
cherers praktisch keine Rolle. In diesen Fällen ist der adäquate Kausalzu-
sammenhang bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne weiteres zu
bejahen (BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb, mit Hinweisen). Sind
dagegen die (mutmasslichen) Unfallfolgen, wie vorliegend, organisch
nicht (hinreichend) fassbar, bewirkt die Bejahung der natürlichen Kausa-
lität nicht automatisch auch die Bejahung der adäquaten Kausalität. In
solchen Fällen ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung durchzu-
führen, bei welcher zunächst abzuklären ist, ob der Versicherte beim Un-
fall ein Schleudertrauma der HWS, eine äquivalente Verletzung oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Recht-
sprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die
Abklärungen dagegen, dass sich der Versicherte beim Unfall eine
Schleudertraumaverletzung zugezogen und in der Folge das für solche
Verletzungen typische Beschwerdebild entwickelt hat, erfolgt die Beurtei-
lung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a festgelegten und
in BGE 134 V 109 E. 10.3 präzisierten Kriterien. Diese sog. Schleuder-
trauma-Praxis ist für den Versicherten insofern günstiger, als danach bei
der Prüfung der Adäquanzkriterien anders als bei der Psycho-Praxis nicht
zwischen physischen und psychischen Komponenten zu unterscheiden
ist, weil nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als or-
ganischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V
109 E.2.1).
b)Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2012 in seinem stehenden
Fahrzeug als angeschnallter Fahrzeuglenker von hinten angefahren. Da-
bei zog er sich eine Halswirbeldistorsion, eine unklare Visusverminderung
im linken Auge sowie eine akut verschlechterte Refraktionsanomalie zu
-
22 -
und litt in der Folge unter dem für Schleudertraumverletzungen typischen
Beschwerdebild. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der
Beschwerdegegnerin aufgrund der Schleudertrauma-Praxis zu entschei-
den, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 beklagten
Beschwerden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis
vom 27. Juli 2012 stehen. Laut der fraglichen Praxis ist in Anlehnung an
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen
für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu
verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbs-
unfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,
wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist (BGE 117 V 366 E.6a,
115 V 139 E.6). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis
anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf –
zwischen banalen bzw. leichten Unfälle, schweren Unfällen und dem da-
zwischen liegenden mittleren Bereich zu unterscheiden ist. Während der
adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen oh-
ne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt
sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht
aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind wei-
tere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon er-
scheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei müssen die
weiteren unfallbezogenen Kriterien entweder in gehäufter oder auffallen-
der Weise oder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (vgl. BGE 134 V 109
E. 10.1, 117 V 359 E. 6, mit Hinweisen). Die fraglichen Adäquanzkriterien
hat das Bundesgericht in BGE 134 V 109 wie folgt präzisiert:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück-
lichkeit des Unfalls;
-die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-erhebliche Beschwerden;
-
23 -
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver-
schlimmert;
-schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Dabei sind nicht in allen Fällen sämtliche Kriterien in der Gesamtwürdi-
gung zu berücksichtigen. Je nach den konkreten Umständen kann für die
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall
handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen
oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist.
Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium
genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt
keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu,
so ist der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn mindestens
drei der von der Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien in einfa-
cher Form erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom
- Juni 2013 E.4.2). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich,
der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist,
müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (Urteil des Bundesge-
richts 8C_326/2007 vom 7. Mai 2008 E.3.2). Diese Würdigung des Unfal-
les zusammen mit den objektiven Kriterien führt bei mittelschweren Unfäl-
len zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammen-
hangs zwischen den organisch nicht objektivierbaren Beschwerden und
dem interessierenden Unfallereignis (BGE 117 V 359 E.6b).
- a)Das interessierende Unfallereignis wurde weder in einem Polizeirapport
noch in einem von den Unfallbeteiligten verfassten Unfallrapport be-
schrieben. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei mehreren Gelegenheiten
übereinstimmend angegeben, am 27. Juli 2012 in seinem stehenden
Fahrzeug als angeschnallter Fahrzeuglenker von hinten angefahren wor-
den zu sein. Um die bei diesem Unfall auf den Beschwerdeführer einwir-
-
24 -
kenden Kräfte und damit die Schwere des fraglichen Unfallereignisses
einschätzen zu können, gab die Beschwerdegegnerin bei der F._____ ein
unfallanalytisches Gutachten in Auftrag. Darin kam Q._____, diplomierter
Ingenieur, Leiter Unfallanalyse, zum Schluss, bei der Kollision mit dem
Dacia Duster habe auf den vom Beschwerdeführer gefahrenen Mercedes
C eine mittlere Beschleunigung zwischen 2.2 und 3.8 g eingewirkt. Dies
sei vergleichbar mit dem zwei- bis vierfachen Wert, der bei einer Voll-
bremsung (aus einer langsamen Rückwärtsfahrt) auf ein Fahrzeug einwir-
ke. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeit des Mercedes C habe zwi-
schen 11 und 14.7 km/h betragen. Falls der Mercedes zu Beginn der Kol-
lision abgebremst gewesen sei, sei der Wert etwas tiefer (ca. 1 km/h) ge-
wesen. Es sei also von einem Mittelwert von 12.9 km/h auszugehen. Eine
relevante Drehung des Mercedes sei nicht erfolgt, da die Seitenführungs-
kräfte der Reifen grösser gewesen seien als die seitlichen Störkräfte in-
folge der Kollision. Der Beschwerdeführer habe sich infolge der Kollision
in einem Winkel von 0° (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten bewegt
(Bg-act. 8).
b)Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug, wie die vorliegend in
Frage stehende, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung re-
gelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbe-
reich zu den leichten Unfällen einzureihen. Liegen besondere Umstände
vor, so ist ein solches Unfallereignis als mittelschwer einzustufen (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 8C_34/2015 vom 29. Juni 2015 E.4.1, U 380/04
vom 15. März 2005 E.5). Im vorliegenden Fall sind keine solchen beson-
deren Umstände auszumachen, weshalb der Unfall vom 27. Juli 2012 als
mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuord-
nen wäre. Die Beschwerdegegnerin stufte das in Frage stehende Unfal-
lereignis im angefochtenen Entscheid allerdings ohne nähere Begründung
als mittelschweren Unfall im engeren Sinne ein. Wird dieser Auffassung
gefolgt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn min-
-
25 -
destens drei der von der Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien
in einfacher Form erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Form
vorliegt. Wird von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen ausgegangen, so müssen für die Bejahung des adäqua-
ten Kausalzusammenhangs die von der Rechtsprechung entwickelten
Adäquanzkriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Davon
ausgehend ist anschliessend zu untersuchen, ob die vom Beschwerde-
führer über den 31. Oktober 2013 hinaus beklagten Beschwerden in
adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Juli 2012 stehen.
•(1) Dem dabei als erstes zu prüfenden Adäquanzkriterium der beson-
ders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit
des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände ge-
eignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgesche-
hens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die
an den nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Beschwerden
mitbeteiligt sein können. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht
abzusprechen ist, welche für sich allein genommen jedoch nicht zur
Bejahung ausreichen kann, da diesem Kriterium ansonsten neben der
Unfallschwere keine eigenständige Bedeutung zukäme (Urteil des
Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E.7.3.2). Im vorlie-
genden Fall liegen keine besonderen Begleitumstände vor, welche
der in Frage stehenden Unfallkollision eine besondere Eindrücklich-
keit verleihen würden. So waren an der Auffahrkollision nur der Be-
schwerdeführer und die Unfallverursacherin beteiligt, die sich beim
Unfall keine nennenswerten Verletzungen zugezogen hat. Entspre-
chend verzichteten die Unfallbeteiligten auf den Beizug der Polizei.
Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen dieses Adäquanzkriteri-
ums somit zu Recht verneint.
•(2) Hinsichtlich des zweiten Adäquanzkriteriums der Schwere und be-
sonderen Art der erlittenen Verletzung gilt es zu beachten, dass die
Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrecht-
lich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Beja-
hung dieses Kriteriums genügt. Es bedarf hierzu einer besonderen
Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen und
dieses als besonders schwerwiegend erscheinen lassen (BGE
134 V 109 E.10.2.2). Solche Umstände können beispielsweise in ei-
ner beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den
-
26 -
dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26
S. 86 E.5.3 [U 339/06]; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E.4.3 [U 193/01]
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurden beim Beschwerdeführer
neben der HWS-Distorsion, einer unklaren Visumsverminderung des
linken Auges und einer akut verschlechterten Refraktionsanomalie un-
fallzeitnah keine weiteren Verletzungen diagnostiziert. Sodann litt der
Beschwerdeführer laut dem Dokumentationsbogen für Erstkonsulta-
tion nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma nach dem inter-
essierenden Unfall nicht unter Gedächtnislücken sowie Angst- und
Schreckreaktion (Bg-act. 8). Die Kollision erfolgte sodann bei aufrech-
ter Kopfstellung und Körperhaltung mit vorhandener Kopfstütze sowie
getragenem Sicherheitsgurt. Der Beschwerdeführer hat folglich beim
interessierenden Unfall keine besonders ungünstige Kopfstellung ein-
genommen, welche die erlittenen Verletzungen erschwert haben
könnte (Bg-act. 8). Zudem ist jedenfalls keine längere Bewusstlosig-
keit dokumentiert (vgl. Bg-act. 46 S. 25 mit Hinweis auf den Arztbe-
richt des Kantonsspitals Graubünden vom 9. August 2012 [Danach
soll der Beschwerdeführer infolge des Unfalls nicht bewusstlos gewe-
sen sein]). Durch den Verkehrsunfall vom 27. Juli 2012 hat der Be-
schwerdeführer folglich weder besonders schwere Verletzungen erlit-
ten noch waren diese besonderer Art.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen zumindest sinngemäss gel-
tend machen sollte, seine Wirbelsäule sei aufgrund des Unfalls vom
- Juni 2001 bereits erheblich vorgeschädigt gewesen, was bei der
Adäquanzprüfung zu berücksichtigen sei, kann ihm nicht gefolgt wer-
den (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014
E.4.3, 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E.5.2.2., je mit weiteren
Hinweisen). Zwar erlitt der Beschwerdeführer am 25. Juni 2001, als er
von einem an einem Krank hängenden Schalungselement getroffen
wurde, eine HWS-Distorsion. Im Vordergrund standen damals jedoch
die Verletzungen im Bereich der Schulter und des Ellbogens, die als
Ursache für die damals angenommene, voraussichtlich dauerhafte
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ange-
sehen wurden (vgl. dazu Aktenauszug im ABI-Gutachten vom 8. Juli
2013 [Bg-act. 46] S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen
des zweiten Adäquanzkriteriums folglich ebenfalls zu Recht verneint.
• (3) Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzten spezifischen, belas-
tenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss sind rechtspre-
chungsgemäss insbesondere die Art und Intensität der Behandlung
sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheits-
zustands zu erwarten ist, von Bedeutung. Das Kriterium ist objektiv zu
beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens des Versi-
cherten (Urteil des Bundesgerichtes 8C_970/2008 vom 30. April 2009
E.5.4). Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer
gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszu-
stands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
- 27 -
Dauer gegeben sein, welche mit einer erheblichen zusätzlichen Be-
einträchtigung der Lebensqualität verbunden ist (Urteil des Bundesge-
richtes 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.2.3). Manualtherapeuti-
sche Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Ver-
laufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein
genügen diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichtes
8C_964/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.2.1 mit Hinweisen). In dieser
Beziehung ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer
nach dem Unfall spezialärztlich abgeklärt wurde und sich während
mehreren Monaten in der Klinik Valens aufhielt. Daneben wurde er
medikamentös behandelt und unterzog sich einer Physiotherapie. In
einer späteren Phase nahm er alsdann eine psychiatrische Behand-
lung auf, die er mittlerweile wieder aufgegeben hat. Diese Behandlun-
gen sind nach einem HWS-Schleudertrauma durchaus üblich. Sie gel-
ten nicht als fortgesetzte, besonders belastende ärztliche Behandlung.
Auch das dritte Adäquanzkriterium ist vorliegend demnach zu vernei-
nen.
• (4) Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach
den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche
der Verunfallte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE
134 V 109 E.10.2.4). Die üblicherweise mit Schleudertraumen ver-
bundenen Beschwerden können dabei jedoch nicht genügen. Ansons-
ten das Kriterium bei jeder HWS-Distorsion zu bejahen wäre und da-
mit keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal hätte (Urteile des
Bundesgerichtes 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E.5.3.4,
8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E.6.2.2). Vorliegend ergibt sich
aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer bereits vor
dem Unfallereignis an gesundheitlichen Beschwerden mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit litt. Deshalb bezieht er von der SUVA bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 41 % eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom
- Juli 2006 gewährte ihm die IV-Stelle zudem mit Wirkung ab dem
- Dezember 2003 eine Viertelsrente. Nach Einschätzung des Be-
schwerdeführers hat sich seine gesundheitliche Verfassung durch den
interessierenden Auffahrunfall erheblich verschlechtert. Der Be-
schwerdeführer gibt an, wegen der andauernden Schmerzen längere
Strecken nur mehr unter Inanspruchnahme eines Rollstuhls zurückle-
gen zu können. Ausserdem könne er sich nicht mehr selber anziehen
und die Haushaltsarbeit müsse von seiner Lebensgefährtin erledigt
werden. Soziale Kontakte pflege er derzeit kaum mehr. Er lebe voll-
kommen isoliert und sei in allen Lebensbelangen auf Hilfe angewie-
sen (vgl. Gutachten E._____ vom 21. Juli 2014 S. 9 ff.). Ob diese Be-
schwerden im geltend gemachten Umfang vorliegen und zu den be-
klagten funktionellen Beeinträchtigungen führen, erscheint aufgrund
des ABI-Gutachtens vom 27. Juli 2012 durchaus fraglich. Ebenso
steht nicht fest, ob diese Beschwerden zumindest teilweise durch den
Auffahrunfall vom 27. Juli 2011 verursacht wurden (vgl. vorne E.6).
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Wären diese beiden Fragen zu bejahen, so wäre das dritte
Adäquanzkriterium wohl in einfacher Form als erfüllt anzusehen,
müsste doch dann von erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen
werden.
• (5) Hinsichtlich des Adäquanzkriteriums der ärztlichen Fehlbehand-
lung ist festzuhalten, dass sich in den medizinischen Akten keine An-
haltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung finden. Eine solche wird
denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dieses
Adäquanzkriterium liegt somit nicht vor.
• (6) Beim sechsten Adäquanzkriterium ist zu beachten, dass die Teil-
aspekte des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Kom-
plikationen nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Aus der ärztlichen Be-
handlung und den erheblichen Beschwerden - welche im Rahmen der
spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht
auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplika-
tionen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe,
welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Bundesgerichtes
8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E.5.7 und 8C_623/2007 vom
- August 2008 E.8.6). Solche die Heilung beeinträchtigende Gründe
sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Wohl trifft es zu, dass der
Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden über mehre-
re Jahre mit verschiedenen Therapien zu bessern suchte. Dies genügt
zur Bejahung des zu beurteilenden Adäquanzkriteriums aber ebenso
wenig wie die regelmässige Einnahme vieler Medikamente. Gleiches
gilt für die Tatsache, dass die Beschwerden trotz verschiedener The-
rapien nicht verschwunden sind, sondern sich zusehends verschlim-
mert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_421/2009 vom 2. Ok-
tober 2009 E.5.6). Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-
Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen ist vorliegend folg-
lich weder von erheblichen Komplikationen noch von einem schwieri-
gen Heilungsverlauf auszugehen.
• (7) Beim Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie-
sener Anstrengungen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei
leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer
oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizini-
schen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern die
Bemühungen des Versicherten seine Arbeitsunfähigkeit zu überwin-
den und sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Hierfür muss
jedoch der Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung rasch-
möglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE
129 V 460 E.4.2, 123 V 230 E.3c). Dabei ist auch der persönliche Ein-
satz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berück-
sichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesund-
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heitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins
Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19
Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche An-
strengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE
134 V 109 E.10.2.7; Urteil des Bundesgerichtes 8C_590/2007 vom
- Oktober 2008 E.7.7). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht
geltend, sich bemüht zu haben, sich in den Arbeitsmarkt zu integrie-
ren. Vielmehr geht er davon aus, seit dem Verkehrsunfall vom 27. Juli
2012 stets vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Diese Selbst-
einschätzung steht im Widerspruch zum ABI-Gutachten, wonach der
Beschwerdeführer jedenfalls seit Juli 2013 in einer körperlich leichten
bis schweren Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig
ist. Selbst Dr. med. E._____ nahm in ihrem psychiatrischen Gutachten
vom 21. Juli 2014 an, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt, als er
vom ABI begutachtet worden sei, medizinisch-theoretisch als Verkäu-
fer zumindest in seiner Restarbeitsfähigkeit zu 50 %, mithin im Um-
fang von 25 %, arbeitsfähig gewesen (psychiatrisches Gutachten
E._____ vom 21. Juli 2014 S. 14). Seine gesundheitliche Verfassung
habe sich nach der Begutachtung durch das ABI indessen erheblich
verschlechtert und nunmehr zu einer fast vollständigen Invalidisierung
geführt. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer nach Abklingen der akuten Beschwerden jedenfalls bis Juli
2013 wieder teilzeitlich als Verkäufer bei der C._____ AG hätte arbei-
ten können. Dass er Anstalten gemacht hat, diese Tätigkeit wieder-
aufzunehmen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig
bringt er vor, anderweitig versucht zu haben, die ihm verbliebene
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Schliesslich ist weder ein besonde-
rer persönlicher Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapie-
massnahmen ausgewiesen noch behauptet. Die Beschwerdegegnerin
hat demnach das Vorliegen dieses Adäquanzkriteriums zu Recht ver-
neint.
Nach dem vorangehend Ausgeführten ist im vorliegenden Fall höchstens
eines der zu prüfenden Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt. Dem
Auffahrunfall vom 27. Juli 2012 kommt folglich keine massgebende Be-
deutung für die vom Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 hinaus
beklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu, und
zwar selbst, wenn es sich beim fraglichen Unfallereignis um einen mittel-
schweren Unfall im engeren Sinne handeln sollte. Die vom Beschwerde-
führer beklagten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden stehen
demnach nicht in adäquaten Kausalzusammenhang zum Auffahrunfall
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vom 27. Juli 2012, womit sie dem interessierenden Unfallereignis aus
rechtlicher Sicht nicht zuzuordnen sind.
9.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer durch die Auffahrkollision vom 27. Juli 2012 keine organisch ob-
jektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erlitten hat. Ausserdem stehen die vom
Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 hinaus beklagten Be-
schwerden nach dem massgeblichen Kriterienkatalog der Schleudertrau-
mapraxis nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis
vom 27. Juli 2012. Demzufolge hat der Beschwerdeführer durch den Un-
fall keine voraussichtlich dauerhafte erhebliche Schädigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten. Unter diesen Umstän-
den hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG) sowie eine Integritätsentschädi-
gung (Art. 24 f. UVG) im Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 zu Recht
verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als un-
begründet, weshalb sie abzuweisen und der ergangene Einspracheent-
scheid zu bestätigen ist.
10.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever-
fahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG –
vorbehältlich vorliegend nicht zutreffender Ausnahmen − kostenlos ist. Ei-
ne aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin als
obsiegender Unfallversicherungsgesellschaft nicht zu (Umkehrschluss
aus Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]
Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Mai
2016 nicht eingetreten (8C_239/2016).