Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2013 34
Entscheidungsdatum
03.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 34 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 3. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.Der im Jahr 1951 geborene A._____ arbeitete seit dem 9. Mai 2011 bei der B., Chur. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war er obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. August 2011 erlitt A. einen Betriebsunfall. Beim Lösen eines verklemmten Betoneisens von der Bobine mit einem Eisenwerkzeug prallte ihm die Eisenstange von unten gegen den Kopf und in die rechte Gesichtshälfte. Vom 11. bis 20. August 2011 war er im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert, wo die behandelnden Ärzte eine komplexe zentrale Mittelgesichtsfraktur rechts mit Frakturen der anterioren und medialen Wand des Sinus maxillaris, Hämatosinus, Fraktur der Lamina papyracea, rechtsseitiger Nasenbeinfraktur, mehrfragmentärer dislozierter Orbitabodenfraktur, imprimierter medialer Fraktur zur Nasenwand und fraglicher Contusio bulbi rechts diagnostizierten und ihn am 15. und 16. August 2011 operierten. Zudem erlitt A._____ bezüglich der Oberkiefer-Frontzähne 11, 21, 22 und 23 eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung. In der Folge wurden die beschädigten Frontzähne sowie Zahn 17 extrahiert und es erfolgte eine Versorgung mit einer Oberkiefer-Immediatprothese. Ab dem
  1. August 2011 wurde A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2.Eine Nachkontrolle bei Dr. med. C._____, Augenarzt FMH, vom
  2. November 2011 ergab, dass aufgrund der Contusio bulbi rechts eine reduzierte Sehschärfe von 0.8 (Fernvisus rechts ohne Korrektur) besteht sowie im Spalt rechts ein reizfreier Pseudophakus. 3.Am 5. Dezember 2011 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. D., Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, statt. Auf dessen Empfehlung hin wurde A. am 21. Dezember 2011 von Dr. med.
  • 3 - E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. Dieser diagnostizierte im Arztbericht vom 3. Februar 2012 eine „Anpassungsstörung F43.8 (DD posttraumatische Belastungsstörung?)“. Ferner hielt Dr. med. E. fest, dass die psychischen Probleme allein auf das erlittene Unfalltrauma zurückzuführen seien. 4.Am 1. Juni 2012 gab med. pract. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA, eine psychiatrische (Akten-)Beurteilung ab. Darin führte er aus, dass momentan von einer Anpassungsstörung mit einer ängstlichen und depressiven Reaktion auszugehen sei. Es sei anzunehmen, dass gegenwärtig eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis beziehungsweise den Unfallfolgen und der Entwicklung der psychischen Symptome bestehe. Zudem liessen sich unfallfremde Faktoren identifizieren, deren Einfluss auf das gesamte psychische Bild nicht ganz ersichtlich sei. Es sei vorstellbar, dass mittelfristig eher diese Faktoren einen grösseren Einfluss auf das Aufrechterhalten des psychischen Zustandsbild gewinnen werden. 5.Am 6. März 2012 meldete sich A. zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Integration, Rente). Die IV-Stelle des Kantons Graubünden stellte ihm mit Vorbescheid vom 8. Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente in Aussicht. 6.Am 3. Juli 2012 fand eine weitere psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. E._____ statt. Im entsprechenden Arztbericht hielt dieser fest, dass die bei A._____ festgestellten Beschwerden gut zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung passen würden, insbesondere die Schlafprobleme und die fast regelhaft nachts auftretenden Schreckbilder.

  • 4 - Er könne sich schwerlich vorstelle, dass A._____ wieder ins Erwerbsleben zurückkehren könne. 7.Nach einer neurologischen Untersuchung bei Dr. med. F., Facharzt FMH für Neurologie, vom 30. Juli 2012 nahm der Kreisarzt Dr. med. D. am 23. August 2012 nochmals Stellung. Dabei führte er aus, dass bezüglich der organischen Unfallfolgen der Endzustand zweifellos erreicht sei und A._____ aus organischer Sicht voll arbeitsfähig sei. An organischen Restfolgen liege einerseits die Lidnarbe, andererseits der leichte Exophtalmus rechts und letztlich die Sensibilitätsstörung im Bereich des II. Trigeminusastes rechts vor. Diese Unfallfolgen seien indes nicht als erheblich zu bezeichnen. 8.Mit Verfügung vom 7. September 2012 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 24. September 2012 ein, da zwischen den psychogenen Beschwerden und dem Unfall vom 11. August 2011 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (BGE 115 V 133) und A._____ aufgrund der rein organisch bedingten Unfallfolgen ab dem

  1. September 2012 wieder zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig sei. Weiter hielt die SUVA fest, die notwendige Behandlung für die organischen Unfallfolgen und die unfallkausale Zahnversorgung werde sie nach jeweiliger Prüfung durch ihren Spezialisten weiterhin übernehmen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2012, mit welcher die Übernahme der Kosten für die noch laufende psychiatrische Behandlung und die weitere Ausrichtung von Taggeld beziehungsweise einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung verlangt wurde, wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 abgewiesen. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
  • 5 - mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Dem Beschwerdeführer seien mit Wirkung ab 24. September 2012 die Leistungen gemäss UVG zu erbringen, namentlich Taggeldleistungen, Rente und Integritätsentschädigung sowie Übernahme der Kosten für die psychiatrische Behandlung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und anschliessenden Festsetzung der Rente und Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der erlittene Unfall habe organische Folgen gehabt, welche operativ hätten behoben werden müssen, wobei die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Dennoch gehe die Beschwerdegegnerin rein aufgrund der organischen Unfallfolgen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Zudem habe der Unfall auch Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, indem er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei. Unbestritten sei, dass die psychische Problematik in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehe. Bestritten werde von der Beschwerdegegnerin indes das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs. Der Beschwerde- führer sei von einer unter Spannung stehenden, 16 mm dicken, hinaufschnellenden Eisenstange (Armierungseisen) von unten im Gesicht getroffen worden und habe notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Aufgrund der Kräfteeinwirkung sei davon auszugehen, dass der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gelten müsse, und nicht als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich. Es seien mehrere Adäquanzkriterien erfüllt (dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen), weshalb der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen den psychischen Beschwerden und der dadurch

  • 6 - verursachten Arbeitsunfähigkeit und dem Unfallereignis zu bejahen sei. Falls Zweifel an der natürlichen Kausalität bestünden, sei der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung zuzuführen. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin auch im Zusammenhang mit den psychischen Störungen Leistungen zu erbringen und namentlich die Behandlungskosten zu übernehmen sowie die Rentenfrage und die Frage einer Integritätsentschädigung für die psychische Krankheit zu prüfen. 10.Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2013 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrages verwies sie primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Es handle sich vorliegend um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne. Weder das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls noch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung noch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen seien erfüllt. Auch das Kriterium der schweren oder besonderen Art der erlittenen Verletzung sei eher nicht erfüllt, und wenn doch, dann sicher nicht in ausgeprägter Weise. Folglich sei höchstens ein Kriterium und dieses nicht in ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz zu verneinen sei. 11.Im Rahmen einer freigestellten Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und vertiefte und ergänzte nochmals seine Ausführungen. Zusätzlich wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Eignung der erlittenen Verletzungen zu psychischen Fehlentwicklungen beantragt. 12.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 29. Mai 2013 auf eine Duplik.

  • 7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2013. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht auf den 24. September 2012 eingestellt hat.

  1. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG ohne die Prüfung des anderen Kriteriums. b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusam- menhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im
  • 8 - Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.5b; PVG 1994 Nr. 65 E.1b). c)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2, 125 V 456 E.5a, 123 V 137 E.3d, 121 V 45 E.3a). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage; sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 2003 UV Nr. 12 E.3.2.1 S. 36, SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b S. 31). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E.6).

  • 9 - Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3; BGE 134 V 109 E.2.1 mit mehreren Hinweisen). 3.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behandlung der organischen Unfallfolgen sei noch nicht abgeschlossen. Es stehe noch eine Metallentfernung an, sodann sei der Zahnschaden noch nicht definitiv behoben. Dennoch gehe die Beschwerdegegnerin rein aufgrund der organischen Unfallfolgen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Zudem habe der Unfall auch Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, indem dieser unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Invalidenversicherung habe ihm deshalb eine ganze Rente zugesprochen.

  1. a)Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2011 einen Berufsunfall erlitten hat und sich dabei organische Verletzungen zugezogen hat. Dies geht aus dem Bericht der CT Untersuchung vom
  2. August 2011 des Kantonsspitals Graubünden, dem Operationsbericht vom 16. August 2011 des Kantonsspitals Graubünden sowie dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. August 2011 denn auch offenkundig hervor. Bezüglich der erlittenen Verletzungen und deren Heilungsverlauf sind folgende ärztlichen Berichte aktenkundig:
  • 10 -  Im Bericht des Kantonsspitals Graubünden zur CT Untersuchung des Schädels und des Gesichtsschädels vom 19. September 2011 (SUVA- act. 27) wurde festgehalten, dass sich regelrechte postoperative Verhältnisse nach Rekonstruktion der komplexen Mittelgesichtsfraktur rechts mittels infraorbitaler Syntheseplatte und paraorbitaler gerader Platte zeigten.  Dr. med. C._____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Contusio bulbi rechts bei Status nach Orbitafraktur. Im Bericht vom
  1. November 2011 (SUVA-act. 37) führte er aus, es bestehe rechts ein guter Zustand nach der Orbitafraktur, glücklicherweise ohne Probleme des Auges. Zum Schluss habe der Beschwerdeführer jedoch eine reduzierte Sehschärfe aufgrund der Contusio bulbi gehabt. Im Bericht vom 20. Juli 2012 (SUVA-act. 91) kam Dr. med. C._____ schliesslich zum Schluss, dass es sich bei der Tendenz zu Entropion des rechten Unterlids bei Symblepharon um eine Unfallfolge handle. Eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe indes nicht, es fänden zurzeit nur Kontrollen statt. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergäbe sich von Seiten der Augen nicht, nur durch die Situation der Orbita.  Am 25. April 2012 fand eine Verlaufskontrolle im Kantonsspital Graubünden statt. Im entsprechenden Bericht (SUVA-act. 71) wurde ausgeführt, dass das Fragment mit Lidbändchen nicht am korrekten Ort sei. Eine Revision sei möglich, wenn dies vom Beschwerdeführer gewünscht sei.  Am 30. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer auf Zuraten der Beschwerdegegnerin von Dr. med. F._____ konsiliarisch untersucht und elektroenzephalographiert. Im Arztbericht vom 31. Juli 2012 (SUVA-act. 96) hielt er fest, dass es begleitend zum Unfall vom
  2. August 2011 zu einer Läsion des 2. Trigeminusastes rechts mit heute noch persistierender Hypästhesie über dem korrespondierenden Innervationsbereich gekommen sei. Zudem leide der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis an betont morgendlichen bilateralen Kopfschmerzen. Es handle sich hier wohl um eine posttraumatische Cephalaea, die aber durch die ängstlich-depressive Verstimmungslage des Versicherten unterhalten und begünstigt werde. Negativ auf die Cephalaea würden sich auch die Kauschwierigkeiten des Patienten auswirken, die er auf eine schlecht sitzende obere Zahnprothese nach traumatischem Zahnverlust zurückführe. Vorgesehen sei nun die optimale Anpassung einer definitiven Prothese. Sein Analgetikakonsum halte sich
  • 11 - glücklicherweise in Grenzen. Das Hauptproblem des Beschwerde- führers sei die zu vermutende Anpassungsstörung mit depressiven, ängstlich-phobischen Symptomen und Problemen bei der Bewältigung seiner körperlichen Beeinträchtigung nach dem Unfallereignis. Differenzialdiagnostisch werde fachpsychiatrisch gar eine posttraumatische Belastungsstörung in Betracht gezogen. Der psychische Leidensdruck mit Durchschlafstörungen, nächtlichen Albträumen und ängstlich-depressiver Verstimmungslage sei für den Beschwerdeführer beträchtlich. Solange dieser Zustand anhalte, dürfte auch die vorwiegend morgendliche Cephalaea anhalten. Klinisch neurologisch fände sich im detailliert erhobenen Neurostatus eine Hyposensibilität im Innervationsbereich des 2. Trigeminusastes rechts bei ansonsten aber fehlenden fokalen neurologischen Ausfällen. Im Normbereich sei auch das Elektroenzephalogramm. Hinsichtlich Cephalaea habe er dem Beschwerdeführe empfohlen, diese bei Bedarf auch weiterhin mit Ecofenac zu kupieren, wobei der Konsum an Analgetika nicht regelmässig sei, sodass keine medikamenten- induzierte Chronifizierung der Kopfschmerzen drohe.  Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt im Arztbericht vom 16. August 2012 (SUVA-act. 102) fest, der Hauptbefund sei nebst der schweren traumatischen körperlichen Gesichtsverletzung die posttraumatische Belastungsstörung. Diese führe zu einer starken Einschränkung der Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise eine leichte Arbeit zu 50 % ausführen könne, werde die psychische Beeinträchtigung zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führen. Die geklagten Bein- und Handgelenksschmerzen seien auf die Gichterkrankung zurückzu- führen und hätten nichts mit dem Unfallereignis zu tun. Aus hausärztlicher Sicht könne bestenfalls ein kleiner Beitrag zur Stabilisierung des Zustandes beigetragen werden.  Nach Einsichtnahme in das Patientendossier nahm der Kreisarzt Dr. med. D. am 3. und 23. August 2012 erneut Stellung. Im Bericht vom 3. August 2012 (SUVA-act. 97) führte er aus, dass aufgrund der strukturell fassbaren Unfallfolgen (Lidnarbe Auge rechts, Gefühlsstörung Trigeminusast Gesicht rechts) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und durch eine weitere Behandlung keine erhebliche Besserung mehr zu erwarten sei. In der Stellungnahme vom 23. August 2012 (SUVA-act. 104) hielt er schliesslich fest, dass der Endzustand bezüglich der Unfallfolgen zweifellos erreicht sei. Unfallrestfolgen, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden, bestünden aus organischer

  • 12 - Sicht nicht. An organischen Restfolgen lägen einerseits die Lidnarbe, andererseits der leichte Exophtalmus rechts und letztlich die Sensibilitätsstörung im Bereich des II. Trigeminusastes rechts vor. Da aber gemäss neurologischem Bericht kein Ausfall des II. Trigeminusastes vorliege und auch eine Trigeminusneuralgie nicht beschrieben sei, seien diese Unfallfolgen nicht als erheblich zu bezeichnen. Aus organischer Sicht werde aufgrund der Aktenlage keine Integritätsentschädigung geschuldet.  Aus dem Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 10. Januar 2013 (SUVA-act. 129) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 14. November 2012 angegeben hat, mit der Metallentfernung noch zuzuwarten, da die Angst in der Nacht sowie die Schlaflosigkeit und die Zahnprobleme im Vordergrund stünden und ihm der Erfolg des Eingriffs nicht garantiert werden könne. Auch mit der Revision des Lidbändchens möchte er noch zuwarten. b)Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 7. September 2012 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten medizinischen Aktenlage auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ vom

  1. August 2012 (SUVA-act. 104) und ging dementsprechend davon aus, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (24. September 2012) bezüglich der organischen Unfallfolgen der Endzustand erreicht und der Beschwerdeführer aus organischer Sicht ab diesem Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig war. Dies ist vor dem Hintergrund, dass bereits anlässlich der CT-Untersuchung vom 19. September 2011 (SUVA-act. 27) von regelrechten postoperativen Verhältnissen berichtet wurde und auch Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 20. Juli 2012 (SUVA-act. 91) eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Seiten des Auges verneint hat und überdies auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G._____, im Bericht vom 16. August 2012 (SUVA-act. 102) nicht mehr von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands ausging, nicht zu beanstanden. Zwar attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer in
  • 13 - erwähntem Bericht eine volle Arbeitsunfähigkeit, führte diese jedoch nicht auf die organischen Unfallfolgen, sondern auf die psychische Beeinträchtigung und die unfallfremde Gichterkrankung zurück. Zutreffend ist des Weiteren, dass die Behandlung der organischen Unfallfolgen noch nicht abgeschlossen ist. Dies hängt jedoch - wie den Berichten des Kantonsspitals Graubünden vom 25. April 2012 (SUVA-act. 71) und vom
  1. Januar 2013 (SUVA-act. 129) zu entnehmen ist - hauptsächlich damit zusammen, dass die Revision des Lidbändchens und die Metallentfernung vom Beschwerdeführer aktuell nicht gewünscht wird. Zudem hat die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom
  2. September 2012 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  3. Februar 2013 explizit festgehalten, dass sie die notwendigen Behandlungen für die organischen Unfallfolgen sowie die unfallkausale Zahnversorgung, nach jeweiliger Prüfung durch einen Spezialisten, weiterhin übernehmen werde. Ferner hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass nach Abschluss der Zahnbehandlung zu prüfen sein werde, ob daraus ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritäts- entschädigung resultiere. Dementsprechend kann vorliegend mit dem Kreisarzt Dr. med. D._____ sowie der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per
  4. September 2012 der Endzustand bezüglich der organischen Unfallfolgen erreicht und der Beschwerdeführer aus organischer Sicht wieder voll arbeitsfähig war. Dies wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich denn auch nicht bestritten.
  5. a)Nachdem die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Endzustand bezüglich der organischen Unfallfolgen erreicht und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht wieder voll arbeitsfähig war, bleibt zu prüfen, ob aufgrund der
  • 14 - diagnostizierten psychischen Beschwerden ein Leistungsanspruch über das Einstelldatum vom 24. September 2012 hinaus zu bejahen gewesen wäre. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden sind die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:  Dr. med. E._____ diagnostizierte im Arztbericht vom 3. Februar 2012 (SUVA-act. 56) eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.8) und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Hinsichtlich Unfallkausalität hielt er fest, dass für ihn kein Zweifel bestehe, dass die aktuellen psychischen Probleme eine folge des erlittenen Unfalltraumas seien. Noch nicht abschätzbar sei die Frage, ob der Leidensdruck nach einer allfällig verbesserten Anpassung der Zahnprothese abnehme.  In der Stellungnahme vom 1. Juni 2012 (SUVA-act. 81) führte med. pract. H._____ aus, das Festhalten einer abschliessenden Diagnose sei nicht möglich. Die aktuellen psychischen Beschwerden würden unterschiedlich interpretiert. Fachpsychiatrisch habe eine posttraumatische psychische Reaktion nicht endgültig diagnostiziert werden können. Momenten sei von einer Anpassungsstörung mit einer ängstlichen und depressiven Reaktion auszugehen. Anhand der Akteninformationen sei anzunehmen, dass gegenwärtig eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis beziehungsweise den Unfallfolgen und der Entwicklung der psychischen Symptome bestehe. Unter anderem würden die fraktur- und prothesenbedingten Schmerzen ein Teil der psychischen Symptome mitbedingen. Zudem liessen sich unfallfremde Faktoren identifizieren, deren Einfluss auf das gesamte psychische Bild nicht ganz ersichtlich sei. Es sei vorstellbar, dass mittelfristig eher diese Faktoren einen grösseren Einfluss auf das Aufrechterhalten des psychischen Zustandsbild gewinnen werden.  Nach einer weiteren psychiatrischen Untersuchung hielt Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 3. Juli 2012 (SUVA-act. 83) fest, es hätten seit der erstmaligen Untersuchung vom 21. Dezember 2011 neun Konsultationen stattgefunden. Der Beschwerdeführer zeige abgesehen von den bekannten Unfallfolgen (dumpfe rechtsseitige Kopfschmerzen, Überempfindlichkeit des rechten Auges, Schwierigkeiten beim Kauen) eine Reihe von Beschwerden, welche gut zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung passen würden, vor allem die Schlafprobleme und die fast regelhaft nachts

  • 15 - auftretenden Schreckbilder. Er könne sich schwerlich vorstellen, dass der Beschwerdeführer wieder ins Erwerbsleben zurückkehren könne. Bestenfalls sei von Seiten seines Faches ein kleiner Beitrag zur Besserung der Lebensqualität zu erwarten.  Mit Schreiben vom 12. September 2012 (SUVA-act. 111) bekräftigte Dr. med. E._____ nochmals, dass aus Sicht seines Faches eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.8) vorliege. Es ergebe sich ein klarer Zusammenhang der Residualbeschwerden mit dem Unfallereignis. b)Streitig und zu prüfen ist, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden in einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 11. August 2011 stehen. Für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum vom 24. September 2012 hinaus müssen - wie unter Erwägung 2a erläutert - die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG. Die Prüfung der Adäquanz hat dabei nach den zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen (Psycho-Praxis) unter Ausschluss psychischer Aspekte zu erfolgen (BGE 134 V 109 E.2.1, 115 V 133 E.6c/aa). Ob zwischen den über den 24. September 2012 hinaus anhaltend geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom

  1. August 2011 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann vorliegend weitgehend offenbleiben, da - wie nachfolgende Prüfung aufzeigen wird - ein solcher Kausalzusammenhang jedenfalls nicht adäquat wäre (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung des natürlichen
  • 16 - Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Störungen. c)Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt bei psychischen Unfallfolgen die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn das Unfallereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E.6) an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint, bei schweren Unfällen bejaht werden. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.7.2; BGE 129 V 177 E.4.1; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 69 ff.):  Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

  • 17 -  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  (körperliche) Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Einordnung des Unfalls in die verschiedenen Kategorien hat allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu erfolgen, nicht aber nach den Unfallfolgen oder Begleitumständen, die nicht Teil des Geschehensablaufs sind (SVR 2010 UV Nr. 3 E.9.1 und 2008 UV Nr. 8 E.5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E.6.2.1). d)Der Unfallhergang lässt sich aufgrund der Aktenlage wie folgt schildern: Der Beschwerdeführer beabsichtigte, ein neues Eisen von der Bobine zur Biegemaschine zu führen. Dabei verklemmte das Eisen an der Bobine. Um den verklemmten Strahlstrang von der Bobine zu lösen, schlug er mit einem speziell dafür vorgesehenen, dicken Eisen bei der Verklemmung auf das sich abrollende Betoneisen an der Bobine. Plötzlich schleuderte das dicke Eisen vom aufspringenden Betonstahl von unten her gegen den Kopf beziehungsweise die rechte Gesichtshälfte des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-act. 1, 60, 61, 62). Die Beschwerdegegnerin qualifiziert das soeben dargestellte Unfallereignis vom 11. August 2011 als mittelschweren Unfall im engeren Sinne, d.h. weder an der Grenze zu den leichten, noch zu den schweren Unfällen. Demgegenüber stuft der Beschwerdeführer das Unfallereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ein. Er verweist dabei auf das in Erwägung 5.2.1 des Bundesgerichtsurteils 8C_398/2012 vom

  1. November 2012 geschilderte Beispiel, wo der Versicherte mit einem
  • 18 - Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug und auf die Überholspur zurückgeschleudert wurde, wo es auf den Rädern stehend zum Stillstand kam. Während der Versicherte das Fahrzeug nicht mehr eigenhändig verlassen konnte, wurde der Beifahrer beim Überschlagen aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert. Dieser vom Beschwerdeführer als Beispielfall herangezogene Unfall lässt sich jedoch mit dem in vorliegendem Verfahren zu beurteilenden Unfallereignis vom
  1. August 2011 in keiner Weise vergleichen, handelt es sich beim Vergleichsbeispiel doch um einen Verkehrsunfall mit einem sich überschlagenden Auto, während der Beschwerdeführer vorliegend von einer aus einer Verklemmung gelösten und unter Spannung stehenden dicken Eisenstange von unten im Gesicht getroffen wurde. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 458/2004 vom 7. April 2005 E.3.4, wo der Versicherte durch die Wucht eines ihn am behelmten Kopf und am Hals treffenden Pumpastes auf den Boden des Gerüstes gedrückt wurde, dabei kurzzeitig bewusstlos wurde und dann feststellte, dass er am Hals und aus dem Mund blutete und extreme Atemnot hatte. Auch dieser Sachverhalt lässt sich mit dem vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis nicht vergleichen, wurde der Beschwerdeführer doch im Gegensatz zum soeben dargestellten Unfall weder auf den Boden gedrückt, noch bewusstlos, noch litt er infolge des Unfalls unter extremer Atemnot. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer den Unfallort auf den eigenen Beinen verlassen, wie er anlässlich der SUVA-Besprechung vom 1. März 2012 (SUVA-act. 62) explizit bestätigte. Obwohl die Unfallfolgen oder Begleitumstände für die Einordnung des Unfalls in die verschiedenen Kategorien nicht relevant sind, ist doch zu beachten, dass beim vom
  • 19 - Beschwerdeführer als Beispielfall herangezogenen Unfall nach der sofortigen Einlieferung des dortigen Versicherten ins Spital und einem gescheiterten Intubationsversuch - unternommen bei zunehmender Weichteilschwellung, aber suffizienten pulmonalen Verhältnissen - aufgrund perakuter Dekompensation mit Luftnot und Ausbreitung des Pneumothorax notfallmässig eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) und anschliessend eine Thoraxdrainage rechts durchgeführt werden musste. Darauf erfolgte eine Verlegung per Helikopter in ein anderes Spital, wo ein stumpfes Kehlkopftrauma mit Krikoidfraktur und partiellem Trachea- Abriss rechts sowie eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf diagnostiziert wurde und der Versicherte schliesslich operiert wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 458/2004 vom 7. April 2005). Dies zeigt offenkundig, dass in jenem Unfall (zitiertes Urteil) andere Kräfte gewirkt haben als beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis. Das Unfallereignis vom 11. August 2011 lässt sich vom objektiven Ablauf her mit Blick auf die sich dabei entwickelnden Kräfte indessen vielmehr mit dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Beispiel vergleichen, wo einem Versicherten bei der Arbeit ein Paket mit Isolationsmaterial von 4.4 kg aus einer Höhe von 12 m auf den behelmten Kopf und auf das Gesicht fiel, worauf er zu Boden ging und für ein paar Sekunden das Bewusstsein verlor und dabei eine Commotio cerebri und eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt. Das Bundesgericht qualifizierte dieses Unfallereignis als mittelschwer im engeren Sinne. (Urteil des Bundesgerichtes 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008). Gleich fiel die Einordnung etwa in folgenden Fällen aus:  Eine etwa 15 kg schwere Reklametafel fiel der versicherten Person aus einer Höhe von etwa 2 m auf den Kopf und den Nacken (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2009 vom 30. März 2010 E.6.2);

  • 20 -  Ein Gast sass in einem Restaurant, als sich eine Deckplatte löste und auf ihn fiel (Urteil des Bundesgerichtes 8C_488/2009 vom 30. Oktober 2009 E.5.3);  Die versicherte Person wurde von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schalttafel am Kopf getroffen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 282/00 vom

  1. Oktober 2003 E.4.2);  Auf einen Bauhandlanger kippten acht schwere Schalungselemente mit einer Länge von 2.5 m, einer Breite von 2 m und einem Durchmesser von 10 cm. Dieser konnte erst nach rund sechs Minuten unter Zuhilfenahme eines Krans befreit werden. Dabei erlitt der Versicherte eine Kontusion der Lendenwirbel und des Thorax sowie verschiedene Schürfungen (RKUV 1999 U 330 S. 123). Unter Berücksichtigung der Akten und der dargelegten Präjudizien ist das in vorliegendem Verfahren zur Diskussion stehende Unfallereignis nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften mit der Beschwerdegegnerin - und entgegen dem Beschwerde- führer - den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne zuzuordnen, das heisst weder an der Grenze zu den leichten, noch zu den schweren Unfällen. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen keine vor (vgl. zur Kasuistik der Unfallschwere auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 61 ff.). Unter diesen Umständen müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 11. August 2011 mindestens drei der hiervor erwähnten Kriterien in nicht ausgeprägter Weise erfüllt sein, sofern nicht (mindestens) eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter beziehungsweise auffallender Weise gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_769/2011 vom 31. Januar 2012 E.6.1 mit Hinweisen). Dabei sind die genannten Kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen (Urteil des
  • 21 - Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3; BGE 115 V 133 E.6c/aa). e)Wie sogleich aufzuzeigen ist, ist vorliegend höchstens eines der genannten Adäquanzkriterien, und dieses nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt, weshalb zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 11. August 2011 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht:  (1) Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S.207 E.3b/cc). Zu beachten ist auch, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E.5.2). Während sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin einig sind, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände nicht erfüllt ist, erachtet der Beschwerdeführer entgegen der Beschwerdegegnerin das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit unter Hinweis auf SVR 2013 UV Nr. 3 sowie die Urteile des Bundesgerichtes 8C_398/2012 vom
  1. November 2012 E.6.1.1 und 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 als erfüllt, weil es sich beim vom Unfall betroffenen Beschwerdeführer um einen besonders verletzlichen 60-jährigen Mann handelt (ähnlich wie ein schwangeres Unfallopfer), der während der Ausübung seiner gewohnten Tätigkeit am Arbeitsplatz von einem Vorfall überrascht und schwer verletzt wurde, wie er es nicht erwarten musste und es in dem betroffenen Betrieb noch nie erlebt wurde. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, entspricht es bereits der Definition eines Unfalls, dass dieser nicht erwartet werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Alter des Beschwerdeführers ihn besonders verletzlich machen sollte. Auch der Vergleich mit einer schwangeren Frau, welche anlässlich eines Unfalls Angst um ihr ungeborenes Kind haben muss, überzeugt nicht. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist somit nicht erfüllt. Für ein gegenteiliges Ergebnis lassen die Akten keine Anzeichen zu.
  • 22 -  (2) Hinsichtlich des Kriteriums „Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen“ sind sich die Parteien insofern einig, als eine Verletzung, welche das Gesicht und damit das Aussehen des Beschwerdeführers betrifft, eine gewisse Eignung für psychische Fehlentwicklungen aufweist. Entgegen der Beschwerdegegnerin erachtet der Beschwerdeführer dieses Kriterium indes in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt, weil er im Zeitpunkt des Unfalls bereits 60-jährig war und seine Ehefrau nach einem Krebsleiden nicht mehr voll erwerbstätig sein kann und er deshalb psychisch besonders vulnerabel ist. Auch hier ist indes wiederum nicht ersichtlich, weshalb ein 60-jähriger in dieser Hinsicht besonders anfällig sein sollte. Im Gegenteil dürfte sich eine ältere Person gar besser mit Narben im Gesicht abfinden können, als dies eine jüngere Person tun könnte. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die infolge Krankheit nicht voll erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers ihn besonders anfällig machen oder eine erhöhte psychische Vulnerabilität begründen sollte. Sodann sind auch den bei den Akten liegenden Unterlagen keinerlei Hinweise auf eine erhöhte psychische Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass Gesichtsverletzungen, welche das Aussehen des Beschwerdeführers betreffen grundsätzlich geeignet sein können, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist dieses Kriterium somit als erfüllt zu betrachten. Dies aber nicht in besonders ausgeprägter Form, da es sich bei der äusserlich sichtbaren Gesichtsverletzung des Beschwerdeführers „bloss“ um eine Lidnarbe beim rechten Auge handelt, welche offensichtlich nicht eine genügende Schwere für die Auslösung einer Integritätsentschädigung erreicht hat. Ob infolge der Zahnbeschwerden allenfalls ein Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung resultiert, wurde von der Beschwerdegegnerin infolge der noch laufenden Behandlung noch nicht abschliessend beurteilt. Indessen würde sich - auch wenn diesbezüglich ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestünde - nichts an der Tatsache ändern, dass dieses Kriterium nur in einfacher Form, also nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist. Da das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen“ somit erfüllt ist und vorstehend festgehalten wurde, dass die erlittenen Gesichtsverletzungen grundsätzlich geeignet sind, psychische Beschwerden auszulösen, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Eignung der erlittenen Verletzungen zu psychischen Fehlentwicklungen.

  • 23 -  (3) Das Kriterium der „ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung“ setzt praxisgemäss eine länger dauernde, kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (Urteil des Bundesgerichtes 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E.6.2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E.5.2.4), wobei Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_855/2998 vom 21. April 2010 E.8.3.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer vom 11. bis 20. August 2011 im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert. Dabei wurden die somatischen Unfallfolgen am 15. und 16. August 2010 operativ behandelt. Danach fanden nach Lage der Akten nur noch ärztliche Kontrollen, aber keine zielgerichteten ärztlichen Behandlungen mehr statt. Solche können auch nicht in den allenfalls noch anstehenden Eingriffen, insbesondere der Metallentfernung sowie der Revision des Lidbändchen erblickt werden, zumal diese Eingriffe gemäss Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 25. April 2012 und vom 10. Januar 2013 vom Beschwerdeführer aktuell nicht gewünscht werden. Sodann ist auch die rund eineinhalb-jährige Behandlungsdauer im vorliegenden Fall nicht als aussergewöhnlich lange zu betrachten. Auch die noch nicht abgeschlossene zahnärztliche Behandlung vermag das Kriterium der „ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung“ nicht zu erfüllen. Demnach ist dieses Kriterium unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen.  (4) Das Kriterium der „körperlichen Dauerschmerzen“ ist ebenfalls nicht erfüllt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, handelt es sich bei den geklagten Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich nicht um körperliche Schmerzen im eigentlichen Sinn, sondern um eine mangelnde Empfindlichkeit der betroffenen Regionen. Die geklagten Kopfschmerzen können sodann nur teilweise berücksichtigt werden, da es sich bei diesen - wie dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 31. Juli 2012 zu entnehmen ist - um eine posttraumatische Cephalaea handelt, welche durch die ängstlich depressive Verstimmungslage des Beschwerdeführers unterhalten und begünstigt wird und somit zumindest teilweise psychisch bedingt ist. Auch die schlecht sitzende Zahnprothese, welche der Beschwerdeführer als störend bezeichnet, vermag das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht zu begründen. Inwiefern sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kauschwierigkeiten körperliche Dauerschmerzen verursachten sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt.

  • 24 -  (5, 6, 7) Hinsichtlich der übrigen Kriterien „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“, „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ sowie „Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit“ sind sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin unbestritten einig, dass diese nicht erfüllt sind. Da die Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Ergebnis erkennen lässt, ist daran festzuhalten, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen und Prüfungen erübrigen. f)Somit ist festzuhalten, dass insgesamt nur eines der praxisgemäss zu prüfenden Adäquanzkriterien gemäss Psycho-Praxis in einfacher Form, nicht aber in besonders ausgeprägter oder auffallenden Weise, erfüllt ist, weshalb die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden verneint werden muss. Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer über den 24. September 2012 hinaus weitere Versicherungsleistungen zu erbringen.

  1. a)Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Diese Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens [= Einbusse an Lebensqualität] abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
  • 25 - Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E.2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E.2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Nach Ziffer 1 Absatz 2 dieser Richtlinien wird die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Dabei entfällt ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % beträgt (Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 der Richtlinie des Anhangs 3). Die Medizinische Abteilung der Beschwerdegegnerin hat in Weiterentwicklung dieser Skala weitere Bemessungsgrundsätze in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit diese Tabellenwerte, die keine Rechtssätze darstellen, als Richtgrössen betrachtet werden, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E.1c, 116 V 156 E.3a). Den Ärzten kommt aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung die Aufgabe zu, einerseits die konkreten Unfallfolgen festzustellen und andererseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Richtlinien vorzunehmen. b)Dr. med. D._____ führte in der ärztlichen Stellungnahme vom 23. August 2012 (SUVA-act. 104) aus, dass der Endzustand bezüglich der organischen Unfallfolgen zweifellos erreicht sei. Aus organischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. An organischen Restfolgen lägen die Lidnarbe, der leichte Exophtalmus rechts sowie die Sensibilitäts- störung im Bereich des II. Trigeminusastes rechts vor. Da aber gemäss neurologischem Bericht kein Ausfall des II. Trigeminusastes vorliege und auch keine Trigeminusneuralgie beschrieben sei, seien diese Unfallfolgen

  • 26 - nicht als erheblich zu bezeichnen. Aus organischer Sicht werde aufgrund der Aktenlage keine Integritätsentschädigung geschuldet. c)Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Integritätsentschädigung auf die zitierte kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ abgestellt und dabei was folgt festgehalten: „Auf diese kreisärztliche Beurteilung kann voll und ganz abgestellt werden. Kreisarzt Dr. med. D._____ hat den Versicherten am 5.12.2011 persönlich untersucht und gab seine Stellungnahme vom 23.8.2012 in Kenntnis sämtlicher Vorakten (ärztliche Berichte, bildgebende Abklärungen etc.) ab. Er begründet seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. Eine anderslautende Beurteilung der Integritätseinbusse findet sich nicht in den Akten. Mit Dr. med. D._____ ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den organischen Unfallfolgen nicht um erhebliche Schädigungen handelt, weshalb diesbezüglich kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Da die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfall vom 11.8.2011 sind, können sie bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden.“ Diese zutreffenden Ausführungen sind in keiner Weise zu beanstanden. Es ist mit dem Kreisarzt Dr. med. D._____ und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei den organischen Unfallfolgen nicht um erhebliche Schädigungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV handelt. Da auch die Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 11. August 2011 - wie unter Erwägung 4 vorstehend erläutert - zu verneinen ist, besteht insgesamt kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 7.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus organischer Sicht als voll arbeitsfähig zu betrachten ist und zwischen den psychischen Beschwerden und dem am

  1. August 2011 erlittenen Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
  • 27 - Versicherungsleistungen zu Recht per 24. September 2012 eingestellt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin sowohl bezüglich der organischen als auch der psychischen Unfallfolgen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerde- verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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