VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 102 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Simmen URTEIL vom 6. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld, Beschwerdeführer gegen B._____AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - eignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusam- menhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Be- schwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begrün- dung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1). c)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereig- nis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammen- hangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3, 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheits- schädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 9/2002 UV Nr. 11 E.2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, son- dern vom Richter zu beurteilen. d)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verlet- zung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, 105 V 31 E.1c). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und
7 - Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer- den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits- schädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- jaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E.4 S. 43; BGE 118 V 293 E.2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E.2). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeit- ablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfall- versicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E.3b). e)Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und so- lange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E.4; vgl. auch Art. 124 UVV). Erlässt der Versiche- rer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mit-
8 - geteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle die Leis- tungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behand- lungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird ten- denziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Anderer- seits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brücken- symptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Inter- vall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. hierzu Urteile des Bundesge- richts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.4.1, 8C_433/2007 vom
14 - tergrund des aktenkundigen Unfallhergangs als nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. d)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht auch das Gutach- ten der Klinik H._____ vom 13. Dezember 2011 zuhanden des Hausarz- tes Dr. med. E._____ (vgl. Bg-act. zm17) einschliesslich des rheumatolo- gischen (vgl. Bg-act. zm16) und psychosomatischen Teilgutachtens (vgl. Bg-act. zm14) sowie der ergonomischen Abklärungsergebnisse (Job Match, vgl. Bg-act. zm15) grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den vor- stehend erwähnten medizinischen Berichten. In erwähntem Gutachten der Klinik H._____ wurden eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäu- le, eine muskuläre Dysbalance/Insuffizienz der Nacken- und Schultergür- telmuskulatur, diskrete degenerative Veränderungen der unteren HWS, eine generalisierte Hyperlaxizität, ein Status nach HWS-Distorsion 12/2010 sowie eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchti- gung anderer Gefühle bei dringendem Verdacht auf akzentuierte Persön- lichkeitszüge diagnostiziert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell aus rein körperlicher Sicht grundsätzlich den Belastungsanforderungen für die aktuelle Tätigkeit genügen würde und somit aus rein somatischer Sicht ganztags zu 100 % arbeitsfähig sei. Infolge der beobachteten psy- chischen Auffälligkeiten sei indes eine Krankschreibung zu 50 % gerecht- fertigt, da davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer aus somatopsychischen Gründen während einer ganztätigen Arbeitspräsenz überfordern und seine Beschwerden zusätzlich perpetuieren würden. Im Anschluss an die stationäre Rehabilitation sollte jedoch wieder eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit zu 100 % möglich sein. Auch die er- gonomische Abklärung (Job Match) führte zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer aus ergonomischer Sicht sowohl die bisherige berufliche Tätigkeit als Lehrling Fachmann Betriebsunterhalt als auch andere mittel-
15 - schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Ins- gesamt ergibt sich somit, dass bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. G., mithin am 7. Dezember 2011, aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Die 50%ige Krankschrei- bung erfolgte lediglich aufgrund der psychischen Auffälligkeiten, welche jedoch unbestrittenermassen nicht unfallkausal sind. Dementsprechend vermag aber das Gutachten der Klinik H. vom 13. Dezember 2011 zuhanden des Hausarztes Dr. med. E._____ die Beurteilung von Dr. med. G., welcher die erneut aufgetretenen Kopfschmerzen vom 11. Ok- tober 2011 als nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 zurückführbar und die dem Be- schwerdeführer zum Beurteilungszeitpunkt attestierte Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnete, nicht in Zweifel zu ziehen. Dies zumal die Gutachter der Klinik H. von einer beim Unfallereignis vom
16 - gericht verworfenen Grundsatz „post hoc ergo propter hoc“. Selbst wenn daher nachgewiesen wäre, dass die geklagten Kopfbeschwerden erst seit dem Unfallereignis aufgetreten sind, wäre damit noch nicht erstellt, dass diese Beschwerden durch den Unfall verursacht worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E.2b/bb). f)Angesichts der vorstehend dargestellten medizinischen Aktenlage ist die beschwerdegegnerische Schlussfolgerung, wonach das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 das zervicocephale und -spondylogene Syndrom zwar ausgelöst hat, die erneut aufgetretenen Kopfschmerzen vom 11. Ok- tober 2011 aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Un- fallereignis vom 1. Dezember 2010 zurückzuführen sind, nicht zu bean- standen. Der status quo sine beziehungsweise der fehlende natürliche Kausalzusammenhang zwischen den ab Oktober 2011 geltend gemach- ten Kopfschmerzen und dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 war aufgrund des Konsiliarberichts von Dr. med. F._____ vom 25. Oktober 2011 sowie der Einschätzung von Dr. med. G._____ vom 7. Dezember 2011 festgestellt. Folglich bestand für die Beschwerdegegnerin auch kei- ne Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Sie ist damit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ihrer Ab- klärungspflicht nachgekommen, und zwar auch hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer angegebenen Delle am Kopf. Diese wurde lediglich von Dr. med. E._____ im Gesuch um Kostengutsprache vom 31. Oktober 2011 (vgl. Bg-act. z16) und damit rund elf Monate nach dem Unfallereig- nis vom 1. Dezember 2010 als „leichte Weichteil Asymmetrien“ sowie in der Eröffnungsanamnese im Bericht von Dr. med. I., leitender Arzt Psychosomatik der Klinik H., vom 12. Dezember 2011 („Der Patient meint auf entsprechende Nachfrage, er habe der Sekretariatsmitarbeiterin [...] lediglich zeigen wollen, dass er unter sichtbaren Unfallfolgen leide,
17 - hätte ihr angeboten gehabt, ihre Hand auf seine Stirnnarbe [fragliche Exostose] zu legen, sie hätte abgelehnt und sei geflohen“, vgl. Bg- act. zm14 S. 2), nicht aber in der Diagnose dieses Berichts, erwähnt. In den übrigen − insbesondere den unfallzeitnahen − medizinischen Akten finden sich indes keine entsprechenden Hinweise darauf. Aktenkundig wurde aufgrund der fraglichen Delle am Kopf auch nirgends die Frage nach einer Integritätsentschädigung aufgeworfen, weshalb für die Be- schwerdegegnerin auch keine Veranlassung bestand, weitere diesbezüg- liche Abklärungen anzuordnen. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf- grund der medizinischen Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann, dass es sich bei den Kopfschmerzen um eine natürlich-kausale Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2010 handelt. Demgemäss ist ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf diesbezügliche Leistungen der Beschwerdegegnerin sowohl unter dem Titel des Rückfalls als auch unter jenem des Grundfalls abzuweisen. Im Übrigen wäre vorliegend − was unbestritten geblieben und daher nicht weiter zu thematisieren ist − auch der nach der sogenannten Psychopra- xis gemäss BGE 115 V 133 zu prüfende adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. Statt Wiederholungen kann diesbezüglich auf die entspre- chenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin unter Ziff. 5 f. des ange- fochtenen Einspracheentscheids verwiesen werden, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 5c des angefochtenen Ent- scheids fälschlicherweise die Adäquanzkriterien der Schleudertraumapra- xis nach BGE 134 V 109 statt jene nach der Psychopraxis nach BGE 115 V 133 aufgeführt hat, was jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis ge- blieben ist.
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