VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 102 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Simmen URTEIL vom 6. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld, Beschwerdeführer gegen B._____AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1). c)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3, 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 9/2002 UV Nr. 11 E.2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. d)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
7 - Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, 105 V 31 E.1c). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E.4 S. 43; BGE 118 V 293 E.2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E.2). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E.3b). e)Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion
8 - steht (BGE 132 V 412 E.4; vgl. auch Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle die Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom
10 - gravierenden Unfallereignisses, der relativ kurzen Behandlungsdauer sowie der kurzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Unfall am 1. Dezember 2010, seit 11. Dezember 2010 beziehungsweise 7. Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig) mit hinreichender Zuverlässigkeit annehmen, die Unfallfolgen seien geheilt und es werde deswegen keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. E._____ vom 22. und 25. März 2011 sowie vom 5. April 2011 betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 21. März bis 10. April 2011 nichts zu ändern. Denn diese stehen in klarem Widerspruch sowohl zu den Aussagen von Dr. med. E._____ als auch zu denjenigen des Beschwerdeführers selbst. So bezeichnete Dr. med. E._____ in seinem ersten Zeugnis vom 30. November 2011 den Beginn der medizinischen Behandlung als am 11. Oktober 2011 erfolgt und attestierte dem Beschwerdeführer entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 13. Oktober 2011 (vgl. Bg-act. zm6). Auch die von Dr. med. E._____ an die Beschwerdegegnerin zugestellte Rechnung führt lediglich Behandlungen ab dem 11. Oktober 2011 auf (vgl. Bg-act. zm35). Schliesslich berichtete der Beschwerdeführer seinerseits gegenüber den begutachtenden Ärzten der Klinik H., er habe infolge der täglich vorhandenen Kopfschmerzen Dr. med. E. erst nach seinem Umzug von M._____ nach N._____ im Oktober 2011 aufgesucht (vgl. Bg- act. zm16 S. 2). Dasselbe äusserte der Beschwerdeführer auch anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom 24. Oktober 2011 gegenüber Dr. med. F._____ (vgl. Bg-act. zm11 S. 2). Schliesslich ist auch in der Telefonnotiz/E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2012 betreffend Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb nichts erwähnt von einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vom 21. März bis 10. April 2011 (vgl. Bg-act. z32). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 30. September sowie am 7. November 2011
11 - telefonisch erwähnte, dass er seit dem Unfall nach wie vor an Kopfschmerzen, Konzentrations- und Durchschlafstörungen leide (vgl. Bg-act. z4 und z11). Diese Meldungen sind jedoch erst mit respektive nach der Rückfallmeldung erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die mit Rückfallmeldung vom 13. Oktober 2011 geltend gemachten Kopfschmerzen in beweisrechtlicher Hinsicht − auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an den Beschwerdeführer mittels formeller Verfügung − grundsätzlich zu Recht unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht eines fortdauernden Grundfalls geprüft hat. Wie nachfolgend dargestellt ist jedoch die Frage der Beweislastverteilung bzw. die Frage, ob die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls oder eines fortdauernden Grundfalls zu prüfen ist, nicht von entscheidender Bedeutung, da sich sowohl unter dem Titel des Rückfalls als auch unter jenem des Grundfalls ergibt, dass die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt ist.
17 - auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Delle am Kopf. Diese wurde lediglich von Dr. med. E._____ im Gesuch um Kostengutsprache vom 31. Oktober 2011 (vgl. Bg-act. z16) und damit rund elf Monate nach dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 als „leichte Weichteil Asymmetrien“ sowie in der Eröffnungsanamnese im Bericht von Dr. med. I., leitender Arzt Psychosomatik der Klinik H., vom 12. Dezember 2011 („Der Patient meint auf entsprechende Nachfrage, er habe der Sekretariatsmitarbeiterin [...] lediglich zeigen wollen, dass er unter sichtbaren Unfallfolgen leide, hätte ihr angeboten gehabt, ihre Hand auf seine Stirnnarbe [fragliche Exostose] zu legen, sie hätte abgelehnt und sei geflohen“, vgl. Bg-act. zm14 S. 2), nicht aber in der Diagnose dieses Berichts, erwähnt. In den übrigen − insbesondere den unfallzeitnahen − medizinischen Akten finden sich indes keine entsprechenden Hinweise darauf. Aktenkundig wurde aufgrund der fraglichen Delle am Kopf auch nirgends die Frage nach einer Integritätsentschädigung aufgeworfen, weshalb für die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen anzuordnen. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der medizinischen Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann, dass es sich bei den Kopfschmerzen um eine natürlich-kausale Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2010 handelt. Demgemäss ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf diesbezügliche Leistungen der Beschwerdegegnerin sowohl unter dem Titel des Rückfalls als auch unter jenem des Grundfalls abzuweisen. Im Übrigen wäre vorliegend − was unbestritten geblieben und daher nicht weiter zu thematisieren ist − auch der nach der sogenannten Psychopraxis gemäss BGE 115 V 133 zu prüfende adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. Statt Wiederholungen kann
18 - diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin unter Ziff. 5 f. des angefochtenen Einspracheentscheids verwiesen werden, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 5c des angefochtenen Entscheids fälschlicherweise die Adäquanzkriterien der Schleudertraumapraxis nach BGE 134 V 109 statt jene nach der Psychopraxis nach BGE 115 V 133 aufgeführt hat, was jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis geblieben ist.
19 - wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, wenn nämlich einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 134 V 109 E.4.2). Was als namhafte Besserung des Gesundheitszustandes angesehen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts. So bestimmt sich dies namentlich aufgrund der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen hingegen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.1.2.1). Entsprechend bezieht sich die namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person. Ist eine versicherte Person in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall deshalb grundsätzlich abzuschliessen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung von medizinischen Behandlungen noch verbessert werden könnte (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, S. 144; im Ergebnis auch das Urteil des Bundesgerichtes 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.1.2.2). Der Abschluss des Falles durch den
20 - Unfallversicherer setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.3.2). Eine namhafte Besserung muss sodann nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sein, was das Bundesgericht bei einer über zwei Jahre dauernden physiotherapeutischen Behandlung ohne entsprechende Besserung beispielsweise auch schon verneint hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E.2.2). b)In Anbetracht der soeben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Praxis zu Art. 19 UVG ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Fallabschluss per
21 - wie vorstehend erwähnt (vgl. E.4d) − in den unfallzeitnahen und übrigen medizinischen Akten nirgends dokumentiert worden ist, attestiert dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Auffälligkeiten und empfahl eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation mit aktiver Physiotherapie und physiotherapeutisch geleitetem Kraftausdauertraining mit dem Ziel, durch aktive Übungen eine Haltungskorrektur zu erreichen, die allgemeine Grundkondition zu verbessern und die Kraftausdauer der Haltemuskulatur zu erhöhen. Zudem wurde von den Gutachtern der Klinik H._____ die Fortführung der vor kurzem begonnenen psychiatrischen Behandlung/Begleitung empfohlen. Im Anschluss an die stationäre Rehabilitation mit Kraftaufbautraining sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig (vgl. Bg-act. zm17 S. 2). Inwiefern die von Dr. med. F._____ sowie von den Gutachtern der Klinik H._____ empfohlene Physiotherapie die Voraussetzungen von Art. 19 UVG erfüllen soll, mithin zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands beziehungsweise zu einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit − soweit unfallbedingt beeinträchtigt − führen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Physiotherapie darauf ausgerichtete, vorbestehende Defizite auszugleichen. Dazu kommt, dass die von der Klinik H._____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers einzig durch die psychischen Auffälligkeiten begründet wurde, welche jedoch unbestrittenermassen nicht unfallkausal sind. Aus rein körperlicher Sicht genügte der Beschwerdeführer bereits im Begutachtungszeitpunkt grundsätzlich den Belastungsanforderungen für die aktuelle Tätigkeit als Lehrling Fachmann Betriebsunterhalt und war aus rein somatischer Sicht ganztags zu 100 % arbeitsfähig. Sodann führte auch die ergonomische Abklärung (Job Match, vgl. Bg-act. zm15) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus ergonomischer Sicht sowohl die bisherige
22 - berufliche Tätigkeit als Lehrling Fachmann Betriebsunterhalt als auch andere mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. War aber der Beschwerdeführer bereits anfangs Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig, und auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Klinik H._____ im Dezember 2011 aus rein körperlicher Sicht in der Lage, in seiner angestammten Tätigkeit als Lehrling Fachmann Betriebsunterhalt vollzeitlich erwerbstätig zu sein, ist die Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder zu früh noch zu Unrecht erfolgt. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Fallabschluss per