Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2013 102
Entscheidungsdatum
06.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 102 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Simmen URTEIL vom 6. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld, Beschwerdeführer gegen B._____AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war als Lehrling der C.AG bei der B.AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 12. Januar 2011 fiel A. am 3. Dezember (recte wohl: 1. Dezember) 2010 beim Entsorgen von Abfall der Deckel des Abfallcontainers auf den Kopf. Der Hausarzt Dr. med. D., Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung vom 3. Dezember 2010 schmerzhafte Myogelosen im Nacken-Schulterbereich mit Spannungskopfschmerzen nach Kopfkontusion und Flexionstrauma der HWS bei allgemeiner Haltungsschwäche und Haltungsinsuffizienz. Das MRI Neurokranium und HWS vom 17. Januar 2011 zeigte einen normalen, altersentsprechenden Befund des Neurokraniums sowie eine leichte degenerative Veränderung des linken Unkovertebralgelenks auf Höhe HWK3/4 sowie eine leicht verstärkte Spondylarthrose links mehr als rechts auf Höhe von HWK5/6 mit jeweils leichter Einengung der Neuroforamina. Weder eine Neukompression noch Traumafolgen wurden festgestellt, höchstens eine Reizung der Nervenwurzel. Dr. med. D._____ attestierte A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 10. Dezember 2010 sowie vom
  1. Januar bis 6. Februar 2011. Da die psychotherapeutischen Behandlungen nur eine unwesentliche Linderung der Beschwerden mit sich brachten, empfahl Dr. med. D._____ A._____ eine medizinische Trainingstherapie, welche dieser aber nach der dritten Sitzung von sich aus abbrach. Die letzte Konsultation bei Dr. med. D._____ erfolgte am
  2. Februar 2011. Die B.AG erbrachte im Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2.Nachdem A. im Oktober 2011 die Heilbehandlung bei Dr. med. E._____, Allgemeine Medizin FMH, wieder aufgenommen hatte, wurde der B.AG am 13. Oktober 2011 ein Rückfall gemeldet. A. leide seit dem Unfall nach wie vor an starken Kopfschmerzen. Ein
  • 3 - neurologisches Konsilium bei Dr. med. F._____, FMH für Neurologie, vom
  1. Oktober 2011 ergab keine Hinweise auf posttraumatische zerebrale Residuen. Weiter konnten mittels Elektroenzephalogramm hirnorganische Veränderungen definitiv ausgeschlossen werden. Klinisch-neurologisch wurden überdies keine Anzeichen für zervikale Radikulopathien oder eine zervikale Myelopathie gefunden. Am 7. Dezember 2011 unterbreitete die B.AG die medizinischen Akten zur Beurteilung ihrem beratenden Arzt, Dr. med. G., FMH Rheumatologie. Dieser erachtete die ab Oktober 2011 erneut aufgetretenen Kopfschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 stehend. 3.Mit Verfügung vom 24. April 2012 stellte die B.AG die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mangels Kausalität der Beschwerden zum Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 per 6. Februar (Taggelder) beziehungsweise per 9. März 2011 (Heilungskosten) ein. Die von A. dagegen erhobene Einsprache vom 14. Juni 2012 wies die B.AG mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 ab. 4.Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) am
  2. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der diesem zugrunde liegenden Verfügung und Zurückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die B._____AG. Dabei rügte der Beschwerdeführer insbesondere die Annahme eines Rückfalls durch die B.AG sowie auch eine Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht. Die Beurteilung von Dr. med. G. sei nicht schlüssig.
  • 4 - 5.Die B.AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Zu Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass es vorliegend nicht entscheidend sei, ob von einem Rückfall ausgegangen werde oder ein solcher verneint werde. Gestützt auf die medizinischen Akten habe sie die Leistungen so oder so einstellen können. Der status quo sine sei aufgrund des Konsiliarberichts und der Einschätzung von Dr. med. G. festgestellt gewesen. Zusätzlich wäre aber auch der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. 6.In seiner freigestellten Replik vom 18. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Standpunkte. Insbesondere brachte er vor, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Ausführungen im Gutachten H._____ nicht auseinandergesetzt habe. 7.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. Dezember 2013 auf die Einreichung einer Duplik unter Verweis, dass sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit dem Gutachten H._____ auseinandergesetzt und dieses auch berücksichtigt habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
  • 5 - kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in N._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den ab Oktober 2011 aufgetretenen Kopfschmerzen zu Recht verneint hat. Zu klären gilt es hierbei namentlich, ob diese Beschwerden im Zusammenhang stehen mit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010, für dessen Behandlung die Beschwerdegegnerin die Kosten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) übernommen hatte.
  1. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem ATSG sowie der Spezialgesetzgebung im UVG zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
  • 6 - b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1). c)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3, 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 9/2002 UV Nr. 11 E.2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. d)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

  • 7 - Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, 105 V 31 E.1c). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E.4 S. 43; BGE 118 V 293 E.2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E.2). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E.3b). e)Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion

  • 8 - steht (BGE 132 V 412 E.4; vgl. auch Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle die Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom

  1. September 2008 E.4.1, 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3).
  2. a)Zu prüfen ist zunächst, ob bei den vom Beschwerdeführer im Oktober 2011 geklagten Kopfschmerzen ein Rückfall im unter vorstehender E.2d beschriebenen Sinne vorliegt oder ob vom Grundfall im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 auszugehen ist.
  • 9 - b)Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 beim Entsorgen von Abfall der Deckel des Abfallcontainers auf den Kopf fiel. Am 3. Dezember 2010 suchte dieser seinen Hausarzt Dr. med. D._____ auf, welcher schmerzhafte Myogelosen im Nacken-Schulterbereich mit Spannungskopfschmerzen nach Kopfkontusion und Flexionstrauma der HWS bei allgemeiner Haltungsschwäche und -insuffizienz diagnostizierte und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 3. bis 10. Dezember 2010 sowie vom 11. Januar bis 6. Februar 2011 attestierte. Das MRI Neurokranium und HWS vom 17. Januar 2011 zeigte einen normalen Befund. Die von Dr. med. D._____ empfohlene medizinische Trainingstherapie brach der Beschwerdeführer von sich aus nach der dritten Sitzung ab. Weitere Behandlungen erfolgten nicht. Die letzte Konsultation bei Dr. med. D._____ erfolgte am 4. Februar 2011. Am
  1. Oktober 2011 suchte der Beschwerdeführer schliesslich Dr. med. E._____ auf und klagte über chronische Kopfschmerzen seit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010. c)Nach der letzten Konsultation bei Dr. med. D._____ standen − soweit ersichtlich − keine Versicherungsleistungen mehr zur Diskussion. Sodann sind bei der Beschwerdegegnerin vor dem 30. September 2011 (Datum des Telefonats des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin; vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] z4) gemäss Akten weder Arztberichte, noch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, noch Arztrechnungen eingegangen. Da es somit an aktenkundigen, fortdauernden Beschwerden während der rund acht Monaten ohne Arztkonsultation (vom 4. Februar bis 11. Oktober 2011) fehlt und der Beschwerdeführer überdies die am 9. Februar 2011 begonnene medizinische Trainingstherapie von sich aus nach der dritten Sitzung abgebrochen hat, konnte die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des nicht allzu
  • 10 - gravierenden Unfallereignisses, der relativ kurzen Behandlungsdauer sowie der kurzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Unfall am 1. Dezember 2010, seit 11. Dezember 2010 beziehungsweise 7. Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig) mit hinreichender Zuverlässigkeit annehmen, die Unfallfolgen seien geheilt und es werde deswegen keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. E._____ vom 22. und 25. März 2011 sowie vom 5. April 2011 betreffend Arbeitsunfähigkeit vom 21. März bis 10. April 2011 nichts zu ändern. Denn diese stehen in klarem Widerspruch sowohl zu den Aussagen von Dr. med. E._____ als auch zu denjenigen des Beschwerdeführers selbst. So bezeichnete Dr. med. E._____ in seinem ersten Zeugnis vom 30. November 2011 den Beginn der medizinischen Behandlung als am 11. Oktober 2011 erfolgt und attestierte dem Beschwerdeführer entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 13. Oktober 2011 (vgl. Bg-act. zm6). Auch die von Dr. med. E._____ an die Beschwerdegegnerin zugestellte Rechnung führt lediglich Behandlungen ab dem 11. Oktober 2011 auf (vgl. Bg-act. zm35). Schliesslich berichtete der Beschwerdeführer seinerseits gegenüber den begutachtenden Ärzten der Klinik H., er habe infolge der täglich vorhandenen Kopfschmerzen Dr. med. E. erst nach seinem Umzug von M._____ nach N._____ im Oktober 2011 aufgesucht (vgl. Bg- act. zm16 S. 2). Dasselbe äusserte der Beschwerdeführer auch anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom 24. Oktober 2011 gegenüber Dr. med. F._____ (vgl. Bg-act. zm11 S. 2). Schliesslich ist auch in der Telefonnotiz/E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2012 betreffend Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb nichts erwähnt von einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit vom 21. März bis 10. April 2011 (vgl. Bg-act. z32). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am 30. September sowie am 7. November 2011

  • 11 - telefonisch erwähnte, dass er seit dem Unfall nach wie vor an Kopfschmerzen, Konzentrations- und Durchschlafstörungen leide (vgl. Bg-act. z4 und z11). Diese Meldungen sind jedoch erst mit respektive nach der Rückfallmeldung erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die mit Rückfallmeldung vom 13. Oktober 2011 geltend gemachten Kopfschmerzen in beweisrechtlicher Hinsicht − auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an den Beschwerdeführer mittels formeller Verfügung − grundsätzlich zu Recht unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht eines fortdauernden Grundfalls geprüft hat. Wie nachfolgend dargestellt ist jedoch die Frage der Beweislastverteilung bzw. die Frage, ob die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls oder eines fortdauernden Grundfalls zu prüfen ist, nicht von entscheidender Bedeutung, da sich sowohl unter dem Titel des Rückfalls als auch unter jenem des Grundfalls ergibt, dass die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt ist.

  1. a)Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den am 11. Oktober 2011 geklagten Kopfschmerzen und dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G._____ vom 7. Dezember 2011 davon ausgeht, die fraglichen Kopfschmerzen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 zurückzuführen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die blosse Aktenbeurteilung durch Dr. med. G._____ sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr spiele das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 für die fraglichen Kopfschmerzen eine kausale Rolle. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. b)Dr. med. E._____ diagnostizierte am 11. Oktober 2011 aufgrund von Druckschmerzen im rechten Schädelbereich einen Zustand nach
  • 12 - Contusio capitis rechtsfrontal mit konsekutiver Zervikozephalgie rechts
  1. Dezember 2010 sowie chronische posttraumatische Kopfschmerzen (vgl. Bg-act. zm6). Die anschliessende konsiliarische Untersuchung vom
  2. Oktober 2011 beim Neurologen Dr. med. F._____ ergab keine auffälligen Befunde. Im entsprechenden Arztbericht vom 25. Oktober 2011 führte Dr. med. F._____ aus, klinisch-neurologisch sei die rechte Schädel- beziehungsweise Nackenhälfte weiterhin klopf- beziehungsweise mässig druckdolent bei aber beidseits relativ weicher Nacken- und Schultermuskulatur und freier Kopfbeweglichkeit. Es fänden sich keine Hinweise auf posttraumatische zerebrale Residuen. Auch ein MRI des Neurokraniums vom 17. Januar 2011 sei normal gewesen. Ebenso normal sei das ergänzend registrierte Elektroenzephalogramm. Damit könnten definitiv posttraumatische hirnorganische Veränderungen ausgeschlossen werden. Kernspintomographisch würden nur leichte degenerative Veränderungen im Bereiche der HWS beschrieben, ohne nachweisbare Traumafolgen. Klinisch-neurologisch fehlten auch jegliche Anzeichen für zervikale Radikulopathien oder eine zervikale Myelopathie. Dr. med. F._____ empfahl die Wiederaufnahme von Physiotherapie, die der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis schon einmal beansprucht habe. Das primäre Ziel der Physiotherapie sei die weitere Lockerung der Nacken-, Schulter- und Rückenmuskulatur. Weiter hielt Dr. med. F._____ fest, dass die vorliegende Normalität der Befunde dem Beschwerdeführer mehr Sicherheit geben und ihn mit den Schmerzen besser umgehen lassen sollte (vgl. Bg-act. zm11). c)In Anbetracht dieser medizinischen Akten sowie auch des MRI vom
  3. Januar 2011, welches einen normalen, altersentsprechenden Befund des Neurokraniums sowie eine leichte degenerative Veränderung des linken Unkovertebralgelenks auf Höhe HWK3/4 sowie eine leicht verstärkte Spondylarthrose links mehr als rechts auf Höhe von HWK5/6
  • 13 - mit jeweils leichter Einengung der Neuroforamina, ansonsten aber weder eine Neukompression noch Traumafolgen, allenfalls eine Reizung der Nervenwurzel (vgl. Bg-act. zm3), zeigte, ist die Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G., nicht zu beanstanden. Dieser kam anlässlich der Besprechung vom 7. Dezember 2011 zum Schluss, dass den geklagten Beschwerden eine Schädelkontusion sowie eine Stauchung der HWS zugrunde lägen. Eine HWS-Distorsion sei demgegenüber durch den beschriebenen Unfallmechanismus (einen auf den Kopf [fronto-parietal] fallenden Containerdeckel) nicht nachvollziehbar. Schädelkontusionen und Stauchungen der HWS seien in der Regel nach drei Monaten abgeheilt. Das MRI vom 17. Januar 2011 zeige keine traumatischen Veränderungen. Nach der letzten Konsultation am 4. Februar 2011 bei Dr. med. D. sei der Endzustand erreicht. Die erneut aufgetretenen Kopfschmerzen vom 11. Oktober 2011 seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom
  1. Dezember 2010 zurückzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Das erlittene Kontusionstrauma des Schädels hätte nicht das Potential bleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu verursachen. Die Tatsache, dass es sich bei der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. G._____ „bloss“ um eine aktengestützte Kausalitätsbeurteilung ohne persönliche Untersuchung handelt, vermag dessen Beweiswert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu schmälern. Denn ein Aktengutachten beziehungsweise eine aktengestützte Beurteilung ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn genügend Unterlagen vorliegen, was wiederum dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteile des Bundesgerichtes 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2,
  • 14 - 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E.4.1; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 98). Vorliegend lagen Dr. med. G._____ sowohl das MRI Neurokranium und HWS vom 17. Januar 2011 als auch das neurologische Konsilium vom
  1. Oktober 2011 sowie auch die übrigen medizinischen Akten für seine Beurteilung vor. Er konnte sich so ein lückenloses Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status machen, weshalb seine Beurteilung nicht zu beanstanden ist, zumal die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen auch vor dem Hintergrund des aktenkundigen Unfallhergangs als nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. d)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht auch das Gutachten der Klinik H._____ vom 13. Dezember 2011 zuhanden des Hausarztes Dr. med. E._____ (vgl. Bg-act. zm17) einschliesslich des rheumatologischen (vgl. Bg-act. zm16) und psychosomatischen Teilgutachtens (vgl. Bg-act. zm14) sowie der ergonomischen Abklärungsergebnisse (Job Match, vgl. Bg-act. zm15) grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den vorstehend erwähnten medizinischen Berichten. In erwähntem Gutachten der Klinik H._____ wurden eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance/Insuffizienz der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, diskrete degenerative Veränderungen der unteren HWS, eine generalisierte Hyperlaxizität, ein Status nach HWS-Distorsion 12/2010 sowie eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle bei dringendem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktuell aus rein körperlicher Sicht grundsätzlich den Belastungsanforderungen für die aktuelle Tätigkeit genügen würde und somit aus rein somatischer Sicht ganztags zu 100 % arbeitsfähig sei. Infolge der beobachteten psychischen Auffälligkeiten sei indes eine Krankschreibung zu 50 % gerechtfertigt, da davon auszugehen sei, dass
  • 15 - sich der Beschwerdeführer aus somatopsychischen Gründen während einer ganztätigen Arbeitspräsenz überfordern und seine Beschwerden zusätzlich perpetuieren würden. Im Anschluss an die stationäre Rehabilitation sollte jedoch wieder eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit zu 100 % möglich sein. Auch die ergonomische Abklärung (Job Match) führte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus ergonomischer Sicht sowohl die bisherige berufliche Tätigkeit als Lehrling Fachmann Betriebsunterhalt als auch andere mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Insgesamt ergibt sich somit, dass bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. G., mithin am 7. Dezember 2011, aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Die 50%ige Krankschreibung erfolgte lediglich aufgrund der psychischen Auffälligkeiten, welche jedoch unbestrittenermassen nicht unfallkausal sind. Dementsprechend vermag aber das Gutachten der Klinik H. vom 13. Dezember 2011 zuhanden des Hausarztes Dr. med. E._____ die Beurteilung von Dr. med. G._____, welcher die erneut aufgetretenen Kopfschmerzen vom
  1. Oktober 2011 als nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 zurückführbar und die dem Beschwerdeführer zum Beurteilungszeitpunkt attestierte Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnete, nicht in Zweifel zu ziehen. Dies zumal die Gutachter der Klinik H._____ von einer beim Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 erlittenen HWS-Distorsion ausgehen, obwohl eine solche Diagnose in den unfallzeitnahen und übrigen medizinischen Akten nirgends dokumentiert worden ist und es sich bei den übrigen im Gutachten der Klinik H._____ diagnostizierten Beschwerden ohnehin um unfallfremde Befunde handelt. e)Ebenfalls vermag das ärztliche Zeugnis des Hausarztes, Dr. med. E._____, vom 14. Mai 2012 (vgl. Bg-act. z49), keine Zweifel an der
  • 16 - nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung von Dr. med. G._____ hervorzurufen. Einerseits entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Beurteilungen des Hausarztes im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten der Patienten ausfallen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc; Urteil des Bundesgerichtes 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.6.2.2). Anderseits − und dies ist entscheidend − begründet Dr. med. E._____ die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Kopfschmerzen mit dem vom Bundesgericht verworfenen Grundsatz „post hoc ergo propter hoc“. Selbst wenn daher nachgewiesen wäre, dass die geklagten Kopfbeschwerden erst seit dem Unfallereignis aufgetreten sind, wäre damit noch nicht erstellt, dass diese Beschwerden durch den Unfall verursacht worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E.2b/bb). f)Angesichts der vorstehend dargestellten medizinischen Aktenlage ist die beschwerdegegnerische Schlussfolgerung, wonach das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 das zervicocephale und -spondylogene Syndrom zwar ausgelöst hat, die erneut aufgetretenen Kopfschmerzen vom
  1. Oktober 2011 aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 zurückzuführen sind, nicht zu beanstanden. Der status quo sine beziehungsweise der fehlende natürliche Kausalzusammenhang zwischen den ab Oktober 2011 geltend gemachten Kopfschmerzen und dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 war aufgrund des Konsiliarberichts von Dr. med. F._____ vom
  2. Oktober 2011 sowie der Einschätzung von Dr. med. G._____ vom
  3. Dezember 2011 festgestellt. Folglich bestand für die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Sie ist damit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ihrer Abklärungspflicht nachgekommen, und zwar
  • 17 - auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Delle am Kopf. Diese wurde lediglich von Dr. med. E._____ im Gesuch um Kostengutsprache vom 31. Oktober 2011 (vgl. Bg-act. z16) und damit rund elf Monate nach dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 als „leichte Weichteil Asymmetrien“ sowie in der Eröffnungsanamnese im Bericht von Dr. med. I., leitender Arzt Psychosomatik der Klinik H., vom 12. Dezember 2011 („Der Patient meint auf entsprechende Nachfrage, er habe der Sekretariatsmitarbeiterin [...] lediglich zeigen wollen, dass er unter sichtbaren Unfallfolgen leide, hätte ihr angeboten gehabt, ihre Hand auf seine Stirnnarbe [fragliche Exostose] zu legen, sie hätte abgelehnt und sei geflohen“, vgl. Bg-act. zm14 S. 2), nicht aber in der Diagnose dieses Berichts, erwähnt. In den übrigen − insbesondere den unfallzeitnahen − medizinischen Akten finden sich indes keine entsprechenden Hinweise darauf. Aktenkundig wurde aufgrund der fraglichen Delle am Kopf auch nirgends die Frage nach einer Integritätsentschädigung aufgeworfen, weshalb für die Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen anzuordnen. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der medizinischen Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann, dass es sich bei den Kopfschmerzen um eine natürlich-kausale Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2010 handelt. Demgemäss ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf diesbezügliche Leistungen der Beschwerdegegnerin sowohl unter dem Titel des Rückfalls als auch unter jenem des Grundfalls abzuweisen. Im Übrigen wäre vorliegend − was unbestritten geblieben und daher nicht weiter zu thematisieren ist − auch der nach der sogenannten Psychopraxis gemäss BGE 115 V 133 zu prüfende adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. Statt Wiederholungen kann

  • 18 - diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin unter Ziff. 5 f. des angefochtenen Einspracheentscheids verwiesen werden, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 5c des angefochtenen Entscheids fälschlicherweise die Adäquanzkriterien der Schleudertraumapraxis nach BGE 134 V 109 statt jene nach der Psychopraxis nach BGE 115 V 133 aufgeführt hat, was jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis geblieben ist.

  1. a)Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei zu früh und zu Unrecht erfolgt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung statuiert Art. 19 UVG, bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfallversicherer zu gewähren sind. Gemäss Art. 19 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Versicherer die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). An diese Regelung schliesst Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach sollen Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, etwa bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur
  • 19 - wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, wenn nämlich einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 134 V 109 E.4.2). Was als namhafte Besserung des Gesundheitszustandes angesehen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts. So bestimmt sich dies namentlich aufgrund der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen hingegen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.1.2.1). Entsprechend bezieht sich die namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person. Ist eine versicherte Person in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall deshalb grundsätzlich abzuschliessen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung von medizinischen Behandlungen noch verbessert werden könnte (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, S. 144; im Ergebnis auch das Urteil des Bundesgerichtes 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.1.2.2). Der Abschluss des Falles durch den

  • 20 - Unfallversicherer setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.3.2). Eine namhafte Besserung muss sodann nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sein, was das Bundesgericht bei einer über zwei Jahre dauernden physiotherapeutischen Behandlung ohne entsprechende Besserung beispielsweise auch schon verneint hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E.2.2). b)In Anbetracht der soeben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Praxis zu Art. 19 UVG ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Fallabschluss per

  1. Februar (Taggelder) beziehungsweise per 9. März 2011 (Heilungskosten) gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 7. Dezember 2011 zu Recht erfolgt ist. So brach der Beschwerdeführer die von Dr. med. D._____ empfohlene medizinische Trainingstherapie nach der dritten Sitzung von sich aus ab, während die letzte Konsultation bei Dr. med. D._____ am
  2. Februar 2011 erfolgt ist. Sodann war der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom Dezember 2010 bereits wieder anfangs Februar 2011 voll arbeitsfähig. Danach ist eine nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit erst wieder ab dem 13. Oktober 2011 aktenkundig (vgl. Bg-act. zm8). Dr. med. F._____ empfahl im Oktober 2011 bei insgesamt normalem Befund die Wiederaufnahme von Physiotherapie mit dem primären Ziel der weiteren Lockerung der Nacken-, Schulter- und Rückenmuskulatur. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. med. F._____ im neurologischen Konsilium vom 25. Oktober 2011 nicht (vgl. Bg- act. zm11). Das Gutachten der Klinik H._____ vom 13. Dezember 2011 mit unfallfremden Diagnosen sowie einer HWS-Distorsion, welche aber −
  • 21 - wie vorstehend erwähnt (vgl. E.4d) − in den unfallzeitnahen und übrigen medizinischen Akten nirgends dokumentiert worden ist, attestiert dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Auffälligkeiten und empfahl eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation mit aktiver Physiotherapie und physiotherapeutisch geleitetem Kraftausdauertraining mit dem Ziel, durch aktive Übungen eine Haltungskorrektur zu erreichen, die allgemeine Grundkondition zu verbessern und die Kraftausdauer der Haltemuskulatur zu erhöhen. Zudem wurde von den Gutachtern der Klinik H._____ die Fortführung der vor kurzem begonnenen psychiatrischen Behandlung/Begleitung empfohlen. Im Anschluss an die stationäre Rehabilitation mit Kraftaufbautraining sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig (vgl. Bg-act. zm17 S. 2). Inwiefern die von Dr. med. F._____ sowie von den Gutachtern der Klinik H._____ empfohlene Physiotherapie die Voraussetzungen von Art. 19 UVG erfüllen soll, mithin zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands beziehungsweise zu einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit − soweit unfallbedingt beeinträchtigt − führen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Physiotherapie darauf ausgerichtete, vorbestehende Defizite auszugleichen. Dazu kommt, dass die von der Klinik H._____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers einzig durch die psychischen Auffälligkeiten begründet wurde, welche jedoch unbestrittenermassen nicht unfallkausal sind. Aus rein körperlicher Sicht genügte der Beschwerdeführer bereits im Begutachtungszeitpunkt grundsätzlich den Belastungsanforderungen für die aktuelle Tätigkeit als Lehrling Fachmann Betriebsunterhalt und war aus rein somatischer Sicht ganztags zu 100 % arbeitsfähig. Sodann führte auch die ergonomische Abklärung (Job Match, vgl. Bg-act. zm15) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus ergonomischer Sicht sowohl die bisherige

  • 22 - berufliche Tätigkeit als Lehrling Fachmann Betriebsunterhalt als auch andere mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. War aber der Beschwerdeführer bereits anfangs Februar 2011 wieder voll arbeitsfähig, und auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Klinik H._____ im Dezember 2011 aus rein körperlicher Sicht in der Lage, in seiner angestammten Tätigkeit als Lehrling Fachmann Betriebsunterhalt vollzeitlich erwerbstätig zu sein, ist die Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder zu früh noch zu Unrecht erfolgt. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Fallabschluss per

  1. Februar (Taggelder) beziehungsweise per 9. März 2011 (Heilungskosten) zu Recht erfolgt ist und die Beschwerdegegnerin weder unter dem Titel des Rückfalles noch unter demjenigen des Grundfalls noch aufgrund von Art. 19 UVG zur weiteren Übernahme von Pflegeleistungen verpflichtet ist. Da sich die Beschwerdegegnerin überdies − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − auch mit dem Gutachten der Klinik H._____ auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Ziff. B 3c), erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
  • 23 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

6

ATSG

  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

i.V.m

  • Art. 56 i.V.m

UVG

  • Art. 19 UVG
  • Art. 21 UVG

UVV

  • Art. 124 UVV

Gerichtsentscheide

18