VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 95 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Vera Häne, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 2012 wies die IV-Stelle auch das Leistungsbegehren von A._____ hin- sichtlich einer Hilflosenentschädigung ab. Gegen diese Verfügungen er- hob A._____ am 21. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 104). 8.Mit Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus vom 13. Oktober 2012 forderte diese A., gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2012, zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Au- gust 2010 zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten auf. Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob A. am 14. November 2012 eben- falls Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 126). 9.Mit Verfügung vom 8. November 2011 teilte die SUVA A._____ mit, dass die Unfallereignisse vom 26. Januar 1999 und 26. Dezember 2001 keine strukturellen Unfallfolgen hinterlassen hätten und dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Diese sei gestützt auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 zu verneinen. Zudem könne auch die Vermutung nicht widerlegt werden, dass die geklagten, nicht objektivier- baren Beschwerden überwindbar seien und keine lang dauernde, invalidi- sierende Wirkung eintrete (BGE 136 V 279). Bezüglich der Ellbogenver- letzung (Unfall vom 11. Januar 2003) lägen Hinweise auf eine mögliche leichte sensible Neuropathie des Nervus ulnaris im Sulcusbereich vor. Diese stellten jedoch keine erheblichen Unfallfolgen dar, die sich er- werbsbehindern auswirkten. Es bestehe daher kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen nach dem 31. Mai 2003. Dagegen erhob die E._____ Versicherungen AG am 16. November 2011 Einsprache, zog
5 - diese am 13. Dezember 2011 aber wieder zurück. Die von A._____ am
6 - auch die SUVA - zumindest für die Zeit vor dem Gutachten - eine Rente ausrichten. 11.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine Überwachung seien erfüllt und der Beizug der Überwachungsakten durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig ge- wesen. Aufgrund inhaltlicher Widersprüche könne nicht auf das Gutach- ten des SIVM abgestellt werden. Trotz umfangreichen medizinischen Ab- klärungen seien keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden worden, was durch das asim- Gutachten bestätigt werde. Auf den audio-neurootologischen Bericht von Dr. med. G._____ könne nicht abgestellt werden, weil die neurootologi- schen Untersuchungsmethoden als nicht validiert gelten würden. Es be- stehe keine adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden. Damit bestehe kein weiterer Leistungsanspruch, weshalb die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei. Gemäss dem asim-Gutachten sei durch eine medizini- sche Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu- stands zu erwarten. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit sei somit nicht ausgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung noch auf eine Invalidenrente. 12.Nachdem von Seiten des Verwaltungsgerichtes festgestellt wurde, dass die Unfallakten unvollständig waren, wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2013 vom Gericht aufgefordert, diese zu überprü- fen und zu vervollständigen. Dazu wurde ihr das gesamte Aktendossier retourniert.
7 - 13.Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Ge- richt noch einen Bericht über eine am 28. Januar 2013 im Diagnose Zen- trum Belmont durchgeführte radiologische Untersuchung zukommen. Be- zugnehmend auf diesen Bericht nahm die Beschwerdegegnerin am
9 - könnten die Grundrechte gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliege (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung bestehe (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig sei (Abs. 3) und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen werde (Abs. 4). Darüber hinaus setzt die Durchführung einer Überwachungs- massnahme voraus, dass der begründete Verdacht auf eine Unrechtmäs- sigkeit vorliegt (BGE 136 III 410 E.4.2). Dabei setzt der Begriff des Ver- dachts voraus, dass mit einer bestimmten, auf konkrete Elemente ge- stützten Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, es liege eine entsprechende Unrechtmässigkeit vor. Die verdachtsbegründenden Ele- mente müssen einzelfallbezogen und konkret sein. Rechtsprechungs- gemäss ist von einem begründeten Verdacht auszugehen, wenn Hinwei- se auf ein widersprüchliches Verhalten der versicherten Person, Zweifel an der Redlichkeit derselben, Inkonsistenzen anlässlich der medizini- schen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung vor- liegen (BGE 137 I 327 E.5.4.2.1). Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (ab 1. Januar 2007 Schweizerisches Bundesgericht) hat sodann wiederholt festgehalten, dass die Unfallversicherer die von einer privaten Haftpflichtversicherung rechtmässig (im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]) erlangten Überwachungsunterlagen als Be- weismittel verwerten könnten, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt seien (BGE 135 I 169 E.4.4, 132 V 241 E.2.5, 129 V 323 E.3.3). Diese Rechtsprechung hat selbstredend auch im Verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung Gültigkeit. c)Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, wie einleitend festgehalten, es habe kein begründeter Anfangsverdacht vorgelegen, weshalb die Obser- vation unzulässig gewesen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie
10 - die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 betreffend Akteneinsicht und Verwertung des Observationsmaterials (SUVA-act. I 253) mitteilte, gab die Beschwerdeführerin in der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung am 7. März 2005 an, in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An- /Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Fortbewegung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Die Abklärung vor Ort am 11. Juli 2005 ergab indes, dass lediglich ein Punkt (Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) als erfüllt be- trachtet werden konnte und überdies Diskrepanzen in den Aussagen der Beschwerdeführerin bestanden. Dies veranlasste die IV-Stelle aber noch nicht zu weiteren Abklärungen. Im anonymen Denunziationsschreiben vom 29. November 2008, welches bei der IV-Stelle am 2. Dezember 2008 einging, wurde die Beschwerdeführerin sodann bezichtigt, zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung zu beziehen. Die aufgrund des De- nunziationsschreibens von der IV-Stelle bei der Krankenversicherung vorgenommenen Abklärungen haben sodann ergeben, dass die Be- schwerdeführerin für die Dauer vom 2. September 2008 bis 1. September 2009 ein Abonnement für das Fitnessstudio H._____ gelöst hatte. Bei dieser Sachlage bestanden aber für die IV-Stelle offenkundig genügend Anhaltspunkte, welche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin be- schriebenen Beeinträchtigungen aufkommen liessen, weshalb der An- fangsverdacht und damit die objektive Gebotenheit der Observation zu bejahen ist. d)Weitere Anhaltspunkte, welche die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Überwachung nach geltender Rechtsprechung in Frage stellen könnten, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind vor- liegend auch nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von der Invalidenversicherung veranlasste Observation
11 - bereits im Verfahren S 12 104 als mit Art. 13 BV (Schutz der Privatsphä- re) und Art. 36 BV vereinbar und damit als zulässig erachtet hat. Mithin stellte das Verwaltungsgericht in erwähntem Verfahren S 12 104 fest, dass sich die Observation auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen kann, im öffentlichen Interesse ist und sich überdies als verhält- nismässig erweist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes S 12 104 vom
12 - ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.5b). c)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereig- nis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2, 125 V 456 E.5a mit weiteren Hinweisen). Der Voraus- setzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion ei- ner Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage; sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 2003 UV Nr. 12 E.3.2.1 S. 36, SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b S. 31). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi- cherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen prak- tisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürli- chen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf aus- zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzu- beziehen (BGE 117 V 359 E.6). Nach der für psychische Fehlentwicklun- gen nach Unfall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychi- scher Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen an-
13 - wendbaren sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359, präzi- siert in BGE 134 V 109) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom
17 - Beweglichkeit der HWS. Wesentliche strukturelle Veränderungen der HWS seien nicht zu finden. Die Diagnose der Verletzung der Ligamen- ta alaria, wie sie im MRI vom 21. und 25. August 2006 beschrieben worden sei, sei mit Vorsicht zu werten. Nach dem letzten Schleuder- trauma seien bis zu dieser Bildgebung fünf Jahre vergangen. Eindeu- tige Hinweise auch durchgemachte Bandverletzungen in den Kopfge- lenken seien nach dieser Zeit eher schwierig nachzuweisen. Verlet- zungen der Ligamenta alaria seien möglich nach einem Hochrasanz- trauma. In diesem Fall wären aber auch weitere Strukturen verletzt. Entsprechende Begleitverletzungen hätten bei der Beschwerdeführe- rin aber nicht nachgewiesen werden können. In der LWS zeige sich neben degenerativen Veränderungen noch eine kleine Rezidivhernie L4/5, wobei keine eindeutige Neukompression vorliege. Durch diese Veränderungen könnten die gelegentlichen Rückenschmerzen in der LWS-Region erklärt werden. Der während der Untersuchung präsen- tierte Zustand stünde im deutlichen Gegensatz zum Erscheinungsbild, welches die Videoaufnahmen zeigen würden. So könnten die geschil- derten und auch während der Untersuchung demonstrierten Bewe- gungseinschränkungen (gebeugte Haltung, verlangsamtes Gehen) nicht gesehen werden. In den Filmdokumenten bewege sich die Be- schwerdeführerin ungehindert und zeige keine Mühe beim Bücken, Niederknien und beim Tragen und Heben von Lasten. Allgemein seien in den Videoaufnahmen keine wesentlichen Beeinträchtigungen im gesamten Bewegungsablauf sichtbar (SUVA-act. I 314, orthopädi- sches Fachgutachten S. 6 f.) Weiter wird im asim-Gutachten festgehalten, dass weder das sub- jektive Beschwerdeausmass, noch vollumfänglich alle geklagten Be- schwerden der Beschwerdeführerin organisch nachzuweisen seien. Es bestünden auch nicht unfallkausale psychiatrische Diagnosen. Be- züglich der psychiatrischen Beurteilung bestehe eine Aggrava- tionstendenz. Es seien nicht alle organisch nachweisbaren Beschwer- den vollumfänglich glaubhaft. Die psychische Störung der Beschwer- deführerin stehe indes auch nicht im Vordergrund (SUVA-act. I 314 S. 31 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die neurologi- schen Gründe massgebend. Es müsse im angestammten Beruf von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustands hinsichtlich der Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne durch eine medizini- sche Behandlung nicht erwirkt werden. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit da- gegen bloss zu 10 % beeinträchtigt. Diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration durch Dr. V._____ im Okto-
18 - ber 2007, der eine eigenständige psychische Erkrankung ausge- schlossen habe. Spätestens gelte die Beurteilung aber ab Mai 2009. Dies gestützt auf die erhobenen Befunde, die objektiviert nur noch leicht ausgeprägt vorliegen würden. Deren Überwindbarkeit im Alltag spätestens ab Mai 2009 zeige die Beschwerdeführerin gemäss den Videoaufnahmen (SUVA-act. I 314 S. 25 ff., S. 33 ff.). d)Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf das bidisziplinäre Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 abgestützt hat, ist nicht zu be- anstanden. Einerseits wurde vom SIVM lediglich eine neurologische und eine psychiatrische Abklärung vorgenommen, während die asim Basel die Beschwerdeführerin internistisch, neurologisch, psychiatrisch und or- thopädisch begutachtet und auch eine HNO-Untersuchung vorgenommen hat. Anderseits finden sich im Gutachten des SIVM unter dem Abschnitt „Beurteilung“ (S. 21 ff.) lediglich eine Aktenzusammenfassung ohne jegli- che Beurteilung derselben. Sodann wurde die Frage betreffend allfälliger strukturellen Veränderungen vom SIVM gar widersprüchlich beantwortet. So wurde ausgeführt, alle unfallkausalen Gesundheitsschäden seien auf strukturelle Veränderungen zurückzuführen (Frage 5 S. 26). In der nächs- ten Frage (6) wurde dies aber bezüglich der Nacken- und Schulterbe- schwerden explizit verneint (S. 26). Schliesslich wurde auch die Frage 8a (S. 27) betreffend der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ange- stammten Beruf ab Erreichung des medizinischen Endzustandes unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Gesundheitsschä- den zunächst unverständlich beziehungsweise gar unvollständig beant- wortet und musste vom SIVM nochmals korrigiert werden (vgl. SUVA- act. I 210, 211, 214). Vor diesem Hintergrund - sowie auch aufgrund der mittlerweile vorliegenden Überwachungsdokumente - hat die Beschwer- degegnerin das bidisziplinäre Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 zu Recht als nicht verwertbar betrachtet und bei der asim Basel ein neues polydisziplinäres Gutachten eingeholt (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2008, SUVA-act. I 217).
19 - e)Im Gegensatz zum Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 erscheint das Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Observationsergebnisse - als nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das asim- Gutachten abgestellt hat, zumal dieses für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet, begründete Schlussfolgerungen der Gutachter enthält und somit den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich genügt (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Gemäss asim-Gutachten beruhen die von der Beschwerdeführerin ge- klagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub- strat, welches auf den Unfall vom 26. Januar 1999 beziehungsweise auf denjenigen vom 26. Dezember 2001 zurückzuführen ist. Das Gutachten der asim Basel beschreibt zwar Verspannungsschmerzen und eine ein- geschränkte Beweglichkeit der HWS (SUVA-act. I 314, orthopädisches Fachgutachten S. 6). Der radiologische Nachweis von Funktionsstörun- gen (wie die eingeschränkte Beweglichkeit der HWS) alleine stellt jedoch
wie vorstehend unter Erwägung 4b erläutert - noch keinen Beweis hin- sichtlich einer haftungsausfüllenden Kausalität einer HWS- Beschleunigungsverletzung und der posttraumatisch entstandenen Be- schwerden dar. aa)Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand haben sich die asim-Gutachter mit dem Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 16. Juni 2009 (SUVA-act. I 242) auseinandergesetzt und dabei zu
20 - Recht darauf hingewiesen, dass Dr. med. G._____ bei seiner Beurteilung von einer rupturierten Ligamenta alaria ausgegangen sei, d.h. einer An- nahme, die sich später als falsch herausgestellt habe (SUVA-act. I 314, orthopädisches Fachgutachten S. 6). So führte auch Prof. Dr. med. P._____ von der Uniklinik Q._____ im Arztbericht vom 17. Januar 2008 aus, es liege eine „regelrechte Ligamenta alaria beidseits“ vor (vgl. asim- Hauptgutachten S. 16 oben). Dementsprechend hat die Beschwerdegeg- nerin aber zu Recht nicht auf den Arztbericht von Dr. med. G._____ ab- gestellt, zumal dessen audio-neurootologischen Untersuchungsmethoden gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als nicht validiert gelten (Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 34/05 vom 20. Juli 2005 E.4.2.2). bb)In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin sodann, die asim- Gutachter und die Beschwerdegegnerin hätten die Berichte über die fmri- Untersuchung vom 21. und 25. August 2006 (SUVA-act. I 172) nicht ge- würdigt. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die medizinisch-diagnostische Methode wissen- schaftlich anerkannt sein muss, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Die funktionelle Magnetresonanztomographie (fMRT; englisch fmri) stellt indes keine wis- senschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode dar (BGE 134 V 231 E.5.1 ff.). Gemäss asim-Gutachten ist die Diagnose der Verletzung der Ligamenta alaria, wie sie im MRI vom 21. und 25. August 2006 beschrie- ben wurde, denn auch mit Vorsicht zu geniessen. Nach dem letzten Schleudertrauma seien bis zu dieser Bildgebung fünf Jahre vergangen. Eindeutige Hinweise auf durchgemachte Bandverletzungen in den Kopf- gelenken seien nach dieser Zeit eher schwierig nachzuweisen. Verletzun- gen der Ligamenta alaria seien möglich nach einem Hochrasanztrauma. In diesem Fall wären aber auch weitere Strukturen verletzt. Entsprechen-
21 - de Begleitverletzungen hätten bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgewiesen werden können (SUVA-act. I 314, orthopädisches Fach- gutachten S. 6). Vor diesem Hintergrund kann indes keine Rede davon sein, die asim-Gutachter hätten die Berichte über die fmri-Untersuchung vom 21. und 25. August 2006 nicht gewürdigt. Vielmehr haben sich die asim-Gutachter mit den erwähnten Berichten auseinandergesetzt und nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, warum auf die Ergebnisse der fmri-Untersuchung nicht abgestellt werden kann. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich zu Recht auf das asim- Gutachten abgestellt. cc)Bezüglich des von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2013 neu eingereichten Arztberichtes von Dr. med. R._____ zum MRI der LWS vom 28. Januar 2013 ist auf die Ausführungen im asim-Gutachten zu verweisen, wonach die Lumbalbeschwerden nicht unfallrelevant, sondern krankheitsbedingt seien und diese bereits im CT vom 14. Juni 1994 und damit bereits vor den versicherten Unfällen ersichtlich gewesen und dia- gnostiziert worden seien (SUVA-act. I 314 S.30 f.). Überdies entspricht es, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2013 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E.2.1 zu Recht ausführt, einer medizinischen Er- fahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass prak- tisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenverän- derungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter be- sonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Wirkung auftreten. Bezüglich der Verschlimmerung eines
22 - vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbeson- dere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E.2.1). Vorliegend fehlt es jedoch an einem Unfallereignis von besonderer Schwere, das geeignet gewesen wäre, selbst eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Auch vor diesem Hintergrund sind die diagnostizierten Diskushernien demnach als krank- heitsbedingt zu qualifizieren. f)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass organisch objektiv ausge- wiesene Unfallfolgen, welche die noch bestehenden Beschwerden er- klären könnten, nach dem vorstehend Gesagten nicht vorliegen. Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und dem asim-Gutachten, auf welches die Beschwerdegegne- rin zu Recht abgestellt hat, wie gesehen voller Beweiswert zukommt, sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt, da hiervon keine wei- teren Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht der Klinik F._____, wo die Beschwerdeführerin der ergänzenden Einsprache vom
23 - BGE 134 V 109 E.4 gilt im Grundsatz, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf allfällige Rentenleistun- gen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesund- heitszustands mehr zu erwarten ist. Was unter einer namhaften Besse- rung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu ver- stehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fal- len muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E.4.3; Urteile des Bundesgerichtes 8C_590/2008 vom 3. De- zember 2008 E.4.2, 8C_467/2008 vom 4. November 2008 E.5.2.2.2). Vorliegend ist der Fallabschluss und der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung bei gleichzeitiger Einstellung der vorübergehenden Leistungen ab 31. Mai 2003 korrekt und im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 UVG erfolgt. Schon im Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 wurde von einer unverän- derten Befundlage seit dem Jahr 2003 ausgegangen (SUVA-act. I 314 S. 31). Sodann legten die asim-Gutachter schlüssig dar, dass durch eine weitere medizinische Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustands hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwar- tet werden könne (SUVA-act. I 314 S. 28, S. 32 f.). Weiter sprechen aber auch die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (vgl. Erwägung 4 vorstehend) für die Rechtmässigkeit des Fallabschlus- ses per 31. Mai 2003. Schliesslich wurde im Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Graubünden S 04 167 vom 3. Juni 2005 nicht der Zeitpunkt des Fallabschlusses bemängelt, sondern die nicht überein-
24 - stimmende Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S._____ hinsicht- lich der Unfallkausalität. Demzufolge ist aber der Zeitpunkt des Fallab- schlusses nicht zu beanstanden.
25 - b)Vorliegend war bei der Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmenden Auffassungen der Parteien das typische Beschwerdebild eines HWS- Schleudertraumas mit den dazu gehörenden Beeinträchtigungen weitge- hend vorhanden (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 6). Sodann stehen die psychischen Beschwerden im gesamten Beschwerdebild ge- genüber den physischen Beschwerden gemäss dem asim-Gutachten nicht im Vordergrund (SUVA-act. I 314 S.32). Zur Beantwortung der Fra- ge, ob ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen besteht, ist da- her in rechtlicher Hinsicht nachfolgend der adäquate Kausalzusammen- hang zum Unfallereignissen vom 26. Dezember 2001 in Anwendung der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 beziehungsweise BGE 134 V 109 zu beurteilen, welche für Versicherte im Vergleich zur soge- nannten „Psychopraxis“ nach BGE 115 V 133 in der Regel vorteilhafter ist. Auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kom- ponenten ist demzufolge zu verzichten (vgl. Erwägung 3c vorstehend; Ur- teil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3; BGE 134 V 109 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). c)Nach der Schleudertraumapraxis ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungswei- se Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander- seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unter- schieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Re- gel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus
26 - dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüs- sig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte be- ziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdi- gung einzubeziehen (BGE 134 V 126 E.10.1). Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E.10.3; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PI- ERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 69 ff.): • Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; • fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung; • erhebliche Beschwerden; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Die Einordnung des Unfalls in die verschiedenen Kategorien hat allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften zu erfolgen, nicht aber nach den Unfallfolgen oder Be- gleitumständen, die nicht Teil des Geschehensablaufs sind (SVR 2010 UV Nr. 3 E.9.1 und 2008 UV Nr. 8 E.5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesge- richtes 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E.6.2.1). d)Die Beschwerdegegnerin hat das Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 bei den mittelschweren Unfällen, weder an der Grenze zu den leichten noch zu den schweren Unfällen, eingestuft. Nach Auffassung der Be- schwerdeführerin ist demgegenüber von einem mittelschweren Unfaller- eignis an der Grenze zu einem schweren Unfall (gemäss Einsprache vom
28 - führerin auf vereister Fahrbahn auf der Autobahn ins Schleudern geriet und mit dem Heck in die Leitplanke prallte (vgl. SUVA-act. I 1), ist im Ver- gleich zu den letzterwähnten Unfällen weder als schwer noch als mittel- schwer im Grenzbereich zu einem schweren Unfall einzustufen. Unter Berücksichtigung der Akten und der dargelegten Präjudizien ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation des Unfallereignis- ses vom 26. Dezember 2001 als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungs- weise rechtfertigen könnten, liegen keine vor (vgl. zur Kasuistik der Unfall- schwere auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 61 ff.). An diesem Ergebnis vermag sodann auch der am 26. Januar 1999 erlittene Unfall (Auffahrkollision), welcher für sich alleine betrachtet als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen zu quali- fizieren ist, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen müssen für die Be- jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 mindes- tens drei der hiervor erwähnten Kriterien in nicht ausgeprägter Weise er- füllt sein, sofern nicht (mindestens) eines der relevanten Adäquanzkriteri- en in besonders ausgeprägter beziehungsweise auffallender Weise gege- ben ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_769/2011 vom 31. Januar 2012 E.6.1 mit Hinweisen). e)Wie sogleich aufzuzeigen ist, ist vorliegend höchstens eines der genann- ten Adäquanzkriterien, und dieses in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt, weshalb zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ein solcher von der Beschwerdegegnerin zu Recht ver- neint wurde (Beschwerdeantwort Ziff. 13.11 S. 6 ff.):
29 - • (1) Das erste Kriterium besteht darin, ob der Unfall von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonders eindrücklich war. Dabei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundesgerichtes 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E.5.2.2, 8C_363/2012 vom
32 - Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Jahr 2003 trotz der geklagten erheblichen Beschwerden nach wie vor in der Lage war, den Haushalt für eine sechsköpfige Familie zu erledigen (vgl. Be- richt des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S._____ vom 2. Mai 2003, SU- VA-act. I 83). Anderseits weist das asim-Gutachten auf eine Aggrava- tionstendenz bei allen Untersuchungen hin (SUVA-act. I 314 S. 25). Schliesslich gehen die asim-Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit von 90 % aus (SU- VA-act. I 314 S. 33). Dementsprechend ist das Kriterium der erhebli- chen Beschwerden als erfüllt zu betrachten, wenn auch nur in einfa- cher Form, nicht aber in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise. • (5) Hinsichtlich des Kriteriums ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben, sind sich die Beschwer- deführerin und die Beschwerdegegnerin einig, dass dieses nicht erfüllt ist. Da die Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Ergeb- nis erkennen lässt, ist daran festzuhalten, weshalb sich weitere dies- bezügliche Ausführungen und Prüfungen erübrigen. • (6) Die Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwer- den - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Bundesgerichtes 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.9.6.1, U 56/07 vom 25. Januar 2008 E.6.6). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Wohl trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Jah- re mit verschiedenen Therapieformen (Physiotherapie, Osteopathie, Akupunktur) ihren Gesundheitszustand zu verbessern suchte. Dies genügt zur Bejahung des zu beurteilenden Adäquanzkriteriums aber ebensowenig, wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_280/2008 vom 10. September 2008 E.3.4.6, U 56/07 vom 25. Ja- nuar 2008 E.6.6 mit Hinweisen). Schliesslich wurde der Heilungsver- lauf auch durch die Folgen des früheren Verkehrsunfalls vom 26. Ja- nuar 1999 nicht erschwert oder verkompliziert, nachdem dieser gemäss Aktenlage folgenlos abgeheilt war (vgl. SUVA Dossi- er II 13.10174.99.4). Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS- Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen ist vorliegend somit weder von erheblichen Komplikationen noch von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen.
33 - • (7) Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähig- keit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als sol- che, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengun- gen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Er- füllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies gebietet schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungs- pflicht. Danach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E.4.2, 123 V 230 E.3c). Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbe- sondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der ge- sundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und sol- che Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.10.2.7; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, Urteil des Bun- desgerichtes 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E.7.7). Im asim- Gutachten wird hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2001 bis spätestens 19. Oktober 2007 infolge der wechselnden depressiven Episoden, des Zervikalsyndroms wie insbesondere auch der exarzer- bierenden lumbalen Problematik mit Diskushernienoperation im März 2005 in wechselndem Ausmass, das zwischen 50 bis 100 % gelegen haben dürfte, arbeitsunfähig gewesen sei, wobei hinsichtlich dieser Arbeitsunfähigkeit höchstens ein kleiner Anteil dem Unfall zugeschrie- ben werden könne (SUVA-act. I 314 S. 27). Die Beschwerdeführerin nahm nach dem Unfall vom 26. Dezember 2001 die Arbeit denn auch wieder zu 50 % auf, was ihrem krankheitsbedingten Arbeitspensum vor dem Unfall entsprach. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwer- deführerin nach dem Unfallereignis wieder im üblichen Umfang ar- beitstätig war, kann aber nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähig- keit ausgegangen werden. Überdies werden vorliegend keine An- strengungen um alternative Tätigkeiten oder im Bereich medizinischer Therapien ausgewiesen, weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
34 - f)Somit ist festzuhalten, dass insgesamt nur eines der praxisgemäss zu prüfenden Adäquanzkriterien gemäss Schleudertraumapraxis in einfacher Form, nicht aber in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise er- füllt ist. Dementsprechend ist die adäquate Kausalität zwischen dem Un- fallereignis vom 26. Dezember 2001 und den über den 31. Mai 2003 hin- aus geklagten Beschwerden zu verneinen. Ob zwischen den über den