Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2012 95
Entscheidungsdatum
05.11.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 95 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Vera Häne, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 1. Oktober 1998 als Betriebsmitarbeiterin bei der B._____ AG. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war sie obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Nach einem ersten (nicht bei der SUVA versicherten) Verkehrsunfall vom
  1. Oktober 1992 erlitt sie am 26. Januar 1999 einen zweiten Verkehrsunfall (vgl. SUVA-Dossier II 13.10174.99.4). Dabei zog sie sich jeweils ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Am
  2. Dezember 2001 wurde A._____ wiederum Opfer eines Verkehrsunfalls. Dabei verlor sie auf vereister Strasse die Kontrolle über ihr Fahrzeug, welches daraufhin mit dem Heck gegen die Leitplanke prallte (vgl. SUVA-Dossier I 13.10020.02.4). Dr. med. C., Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 29. Dezember 2001 ein Distorsionstrauma der HWS und bescheinigte A. eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. bis 31. Dezember 2001. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Zeitpunkt des Unfallhergangs war A._____ aufgrund krankheitsbedingter lumbaler Rückenbeschwerden zu 50 % arbeitsunfähig. Auch nach dem Unfall beziehungsweise ab dem
  3. Januar 2002 arbeitete A._____ weiterhin 50 %. Gemäss Angaben von Dr. med. D._____ bestand unfallbedingt eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. 2.Am 11. Januar 2003 erlitt A._____ beim Spazieren einen weiteren Unfall (vgl. SUVA-Dossier III 13.10069.03.1), bei welchem sie eine Stauchungs- /Meisselfraktur des linken Radiusköpfchens erlitt. Auch hier erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. 3.Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 sprach die SUVA A._____ aufgrund der Unfallrestfolgen an der HWS eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu.
  • 3 - 4.Im parallel dazu laufenden Verfahren der Invalidenversicherung sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) A._____ mit Verfügung vom 25. November 2003 ab dem 1. Februar bis 31. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu. Mit Verfügung vom
  1. Dezember 2003 wurde A._____ eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zugesprochen. 5.Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2004 hob die SUVA ihre Verfügung vom 5. Juni 2003 auf und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2003 ein. Die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2004 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe und dann über die Leistungsbegehren neu verfüge (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 04 167 vom 3. Juni 2005). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der SUVA wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht abgewiesen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 468/05 vom 21. November 2006). 6.In der Folge veranlasste die SUVA eine bidisziplinäre Begutachtung von A._____ durch das Schweizerische Institut für Versicherungsmedizin (SIVM; vgl. SIVM-Gutachten vom 8. Februar 2008). Da die SUVA dieses Gutachten für nicht verwertbar erachtete und zudem neu von der IV-Stelle veranlasste Observationsunterlagen vorlagen, veranlasste die SUVA eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Academy of Swiss Insurance Medicine Basel (asim Basel; vgl. asim-Gutachten vom 9. August 2011). 7.Mit Verfügung vom 21. August 2012 hob die IV-Stelle die ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2009 auf. Mit Verfügung vom
  • 4 -
  1. August 2012 wies die IV-Stelle auch das Leistungsbegehren von A._____ hinsichtlich einer Hilflosenentschädigung ab. Gegen diese Verfügungen erhob A._____ am 21. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 104). 8.Mit Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus vom 13. Oktober 2012 forderte diese A._____, gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2012, zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis
  2. August 2010 zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten auf. Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob A._____ am 14. November 2012 ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 126). 9.Mit Verfügung vom 8. November 2011 teilte die SUVA A._____ mit, dass die Unfallereignisse vom 26. Januar 1999 und 26. Dezember 2001 keine strukturellen Unfallfolgen hinterlassen hätten und dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Diese sei gestützt auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 zu verneinen. Zudem könne auch die Vermutung nicht widerlegt werden, dass die geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden überwindbar seien und keine lang dauernde, invalidisierende Wirkung eintrete (BGE 136 V 279). Bezüglich der Ellbogenverletzung (Unfall vom 11. Januar 2003) lägen Hinweise auf eine mögliche leichte sensible Neuropathie des Nervus ulnaris im Sulcusbereich vor. Diese stellten jedoch keine erheblichen Unfallfolgen dar, die sich erwerbsbehindern auswirkten. Es bestehe daher kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen nach dem 31. Mai 2003. Dagegen erhob die E._____ Versicherungen AG am 16. November 2011
  • 5 - Einsprache, zog diese am 13. Dezember 2011 aber wieder zurück. Die von A._____ am 7. Dezember 2011 erhobene Einsprache inklusive der Ergänzung vom 28. Juni 2012 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 ab. 10.Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. September 2011 (recte:
  1. September 2012) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verpflichtung der SUVA, eine Invalidenrente und alle anderen ihr zustehenden Leistungen auszurichten. Es sei zumindest nochmals eine faire Untersuchung (juristisch und medizinisch) vorzunehmen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Überwachungsakten der Invalidenversicherung seien von der SUVA zu Unrecht beigezogen und berücksichtigt worden, da die Voraussetzungen für die Überwachung nicht erfüllt gewesen seien. Sodann habe die SUVA zu Unrecht nicht auf das Gutachten des SIVM, sondern auf jenes der asim Basel abgestellt, mit welchem sie aus verschiedenen Gründen nicht einverstanden sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe es die SUVA unterlassen, einen Bericht der Klinik F._____ einzuholen, obwohl sie im Jahr 2012 während drei Wochen dort hospitalisiert gewesen sei. Sodann sei das Unfallereignis vom
  2. Dezember 2001, wie auch die dabei erlittenen Verletzungen, als schwer einzuschätzen. Seit dem Unfall leide sie ununterbrochen an starken Schmerzen, weshalb sie auch ihre Arbeitsstelle habe aufgeben müssen. In der Zwischenzeit habe sie wieder eine Teilzeitarbeitsstelle von 30 % angenommen, was zeige, dass sie sich um eine Arbeit und die Wiedereingliederung bemüht habe. Die asim Basel habe lediglich zur Arbeitsfähigkeit ab Mai 2009 Stellung genommen, nicht aber für die Zeit davor. Bis zu diesem Zeitpunkt anerkenne die Invalidenversicherung ihren
  • 6 - Anspruch auf eine Rente. Dementsprechend müsse auch die SUVA - zumindest für die Zeit vor dem Gutachten - eine Rente ausrichten. 11.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine Überwachung seien erfüllt und der Beizug der Überwachungsakten durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig gewesen. Aufgrund inhaltlicher Widersprüche könne nicht auf das Gutachten des SIVM abgestellt werden. Trotz umfangreichen medizinischen Abklärungen seien keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden worden, was durch das asim-Gutachten bestätigt werde. Auf den audio- neurootologischen Bericht von Dr. med. G._____ könne nicht abgestellt werden, weil die neurootologischen Untersuchungsmethoden als nicht validiert gelten würden. Es bestehe keine adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden. Damit bestehe kein weiterer Leistungsanspruch, weshalb die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei. Gemäss dem asim- Gutachten sei durch eine medizinische Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit sei somit nicht ausgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung noch auf eine Invalidenrente. 12.Nachdem von Seiten des Verwaltungsgerichtes festgestellt wurde, dass die Unfallakten unvollständig waren, wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2013 vom Gericht aufgefordert, diese zu überprüfen und zu vervollständigen. Dazu wurde ihr das gesamte Aktendossier retourniert.

  • 7 - 13.Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht noch einen Bericht über eine am 28. Januar 2013 im Diagnose Zentrum Belmont durchgeführte radiologische Untersuchung zukommen. Bezugnehmend auf diesen Bericht nahm die Beschwerdegegnerin am

  1. August 2013 samt Einreichung der nunmehr vollständigen Unfallakten sowie einer aktualisierten Version ihrer Beschwerdeantwort unter Angabe der Original-Aktennummern erneut Stellung. 14.In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht auf den 31. Mai 2003 eingestellt hat. Dabei gilt es insbesondere die Fragen zu beantworten, ob die Voraussetzungen für eine Überwachung erfüllt und der Beizug der Überwachungsakten durch die Beschwerdegegnerin zulässig war, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ausreichend abgeklärt hat, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vorliegen, welche die noch geklagten Beschwerden zu erklären vermöchten und ob die von der Beschwerdeführerin geklagten
  • 8 - Beschwerden auf das Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 zurückzuführen sind.
  1. a)Die Beschwerdeführerin macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, dass die Überwachungsakten der Invalidenversicherung aus dem Recht zu weisen seien, da die Voraussetzungen für die Überwachung der Beschwerdeführerin nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere habe kein genügender Anfangsverdacht bestanden. Dementsprechend ist nachfolgend im Sinne einer Vorfrage die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse zu prüfen. b)Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 diesbezüglich festgehalten, durch die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person sollten Tatsachen, die sich im öffentlichen Raum verwirklichten und von jedermann wahrgenommen werden könnten (beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), systematisch gesammelt und erwahrt werden. Auch wenn die Observation von einer Behörde angeordnet worden sei, verleihe sie den beobachtenden Personen nicht das Recht, in die Intimsphäre der versicherten Person einzugreifen. Anders als bei einer richterlich angeordneten Observation – etwa im Rahmen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) – bleibe zudem der strafrechtliche Schutz der versicherten Person in dem Sinne bestehen, als die Privatdetektive durch die behördliche Anordnung nicht berechtigt würden, strafbare Handlungen zu begehen. Insbesondere habe sich die beauftragte Person an den durch Art. 179 quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgegebenen Rahmen zu halten. [...] Auch wenn sich die Observation einer versicherten Person auf den umrissenen Bereich beschränke, beschlage sowohl deren Anordnung als auch die Verwertung der Ergebnisse den Schutzbereich des Grundrechts
  • 9 - des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieser Schutz gelte jedoch nicht absolut; vielmehr könnten die Grundrechte gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliege (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung bestehe (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig sei (Abs. 3) und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen werde (Abs. 4). Darüber hinaus setzt die Durchführung einer Überwachungsmassnahme voraus, dass der begründete Verdacht auf eine Unrechtmässigkeit vorliegt (BGE 136 III 410 E.4.2). Dabei setzt der Begriff des Verdachts voraus, dass mit einer bestimmten, auf konkrete Elemente gestützten Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, es liege eine entsprechende Unrechtmässigkeit vor. Die verdachtsbegründenden Elemente müssen einzelfallbezogen und konkret sein. Rechtsprechungsgemäss ist von einem begründeten Verdacht auszugehen, wenn Hinweise auf ein widersprüchliches Verhalten der versicherten Person, Zweifel an der Redlichkeit derselben, Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung vorliegen (BGE 137 I 327 E.5.4.2.1). Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (ab 1. Januar 2007 Schweizerisches Bundesgericht) hat sodann wiederholt festgehalten, dass die Unfallversicherer die von einer privaten Haftpflichtversicherung rechtmässig (im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) erlangten Überwachungsunterlagen als Beweismittel verwerten könnten, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt seien (BGE 135 I 169 E.4.4, 132 V 241 E.2.5, 129 V 323 E.3.3). Diese Rechtsprechung hat selbstredend auch im Verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung Gültigkeit.

  • 10 - c)Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, wie einleitend festgehalten, es habe kein begründeter Anfangsverdacht vorgelegen, weshalb die Observation unzulässig gewesen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

  1. Oktober 2009 betreffend Akteneinsicht und Verwertung des Observationsmaterials (SUVA-act. I 253) mitteilte, gab die Beschwerdeführerin in der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung am 7. März 2005 an, in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Fortbewegung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Die Abklärung vor Ort am 11. Juli 2005 ergab indes, dass lediglich ein Punkt (Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) als erfüllt betrachtet werden konnte und überdies Diskrepanzen in den Aussagen der Beschwerdeführerin bestanden. Dies veranlasste die IV-Stelle aber noch nicht zu weiteren Abklärungen. Im anonymen Denunziationsschreiben vom 29. November 2008, welches bei der IV-Stelle am 2. Dezember 2008 einging, wurde die Beschwerdeführerin sodann bezichtigt, zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung zu beziehen. Die aufgrund des Denunziationsschreibens von der IV-Stelle bei der Krankenversicherung vorgenommenen Abklärungen haben sodann ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 2. September 2008 bis
  2. September 2009 ein Abonnement für das Fitnessstudio H._____ gelöst hatte. Bei dieser Sachlage bestanden aber für die IV-Stelle offenkundig genügend Anhaltspunkte, welche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beeinträchtigungen aufkommen liessen, weshalb der Anfangsverdacht und damit die objektive Gebotenheit der Observation zu bejahen ist.
  • 11 - d)Weitere Anhaltspunkte, welche die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Überwachung nach geltender Rechtsprechung in Frage stellen könnten, werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind vorliegend auch nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von der Invalidenversicherung veranlasste Observation bereits im Verfahren S 12 104 als mit Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) und Art. 36 BV vereinbar und damit als zulässig erachtet hat. Mithin stellte das Verwaltungsgericht in erwähntem Verfahren S 12 104 fest, dass sich die Observation auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen kann, im öffentlichen Interesse ist und sich überdies als verhältnismässig erweist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes S 12 104 vom 5. November 2013 E.5). Dementsprechend ist die Verwertung der Observationsunterlagen im vorliegenden Verfahren zulässig (vgl. zum Ganzen: BGE135 I 169 E.4.4, 129 V 323 E.3.3.3). Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, die Observationsunterlagen aus den Akten zu verweisen respektive das asim-Gutachten vom 9. August 2011, dessen Gutachter die entsprechenden Observationsakten ebenfalls zur Kenntnis nahmen, als nicht verwertbar zu betrachten.
  1. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden
  • 12 - Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.5b). c)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2, 125 V 456 E.5a mit weiteren Hinweisen). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage; sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 2003 UV Nr. 12 E.3.2.1 S. 36, SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b S. 31). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

  • 13 - augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E.6). Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3). d)Für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum vom 31. Mai 2003 hinaus müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG ohne die Prüfung des anderen Kriteriums.

  1. a)Gemäss beschwerdeführerischer Auffassung sind die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Schwindelgefühle als unfallkausale, objektivierte Befunde zu qualifizieren. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das Gutachten des SIVM vom
  2. Februar 2008 (SUVA-act. I 206) sowie den Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 16. Juni 2009 (SUVA-act. I 242). Die Beschwerdegegnerin hingegen verneint das Vorliegen eines solchen unfallkausalen, objektivierbaren Substrats für die geklagten Beschwerden unter Hinweis auf das asim-Gutachten vom 9. August 2011 (SUVA-act. I 314). Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der
  • 14 - Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen zu qualifizieren sind. b)Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E.4.1). Dabei gilt es zu beachten, dass beispielsweise das Thoracic-outlet-Syndrom oder myofasziale und tendinotische beziehungsweise myotendinotische Befunde für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten sind. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, Urteil des Bundesgerichtes 8C_744/2007 vom 5. November 2008 E.4.5). Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25). c)Die Beschwerdeführerin beruft sich, wie vorstehend dargestellt, auf das Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 (SUVA-act. I 206) sowie den Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 16. Juni 2009 (SUVA-act. I 242), während die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines unfallkausalen, objektivierbaren Substrats für die geklagten Beschwerden unter Hinweis

  • 15 - auf das asim-Gutachten vom 9. August 2011 (SUVA-act. I 314) verneint. Auf diese medizinischen Akten ist nachfolgend einzugehen.  Aus dem Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 (Gutachter Dr. med. X., Dr. med. V.) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2007 neurologisch und psychiatrisch und am 6. November 2007 nochmals neurologisch untersucht wurde. Neurologisch wurde diagnostiziert: Chronische Nacken- und Kopfschmerzen (chronisches zephales Zervikalsyndrom, ICD-10: M53.0) mit kognitiven und vegetativen Symptomen; Chronische Rückenschmerzen (chronisches lumbovertebrales Syndrom); Diskrete, möglicherweise residuelle motorische L5- Radikulopathie links; Diskrete bis leichte sensomotorische N. ulnaris Neuropathie links; Hypästhesie Rumpf und Extremitäten links; Chronische temporo-mandibuläre Schmerzen; Diskretes Extensionsdefizit li Ellbogen (SUVA-act. I 206 S. 21, 25). Psychiatrisch: keine Diagnose von Krankheitswert in Anwendung der ICD-10 (SUVA-act. I 206 S. 23, 25). Zur Kausalität wurde festgehalten: Gestützt auf die erhobene Anamnese und die Angaben in den medizinischen Berichten bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den heutigen Nacken- und Kopfschmerzen, sowie den damit verbundenen Einschränkungen der Bewegungen des Torsos und diesen beiden Ereignissen. Der Unfall vom 26. Januar 1999 sei wahrscheinlich zu einem geringeren Anteil an den heutigen Beschwerden beteiligt als derjenige vom 26. Dezember 2001. Auch die Kaubeschwerden seien wahrscheinlich auf den Unfall vom

  1. Dezember 2011 zurückzuführen. Das leichte Steckdefizit am linken Ellbogen stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Januar 2003 (recte: 11. Januar 2003). Ebenfalls Folge dieses Traumas sei die diskrete bis leichte sensomotorische Ulnarisneuropathie links (SUVA-act. I 206 S. 25 f.). Demgegenüber seien die diagnostizierten lumbalen Rückenbeschwerden unfallfremd (SUVA-act. I 206 S. 26). Hinsichtlich struktureller Veränderungen wird im SIVM-Gutachten einerseits ausgeführt, alle unfallkausalen Gesundheitsschäden seien auf strukturelle Veränderungen zurückzuführen. Andererseits wird dies bezüglich der Nacken- und Schulterbeschwerden explizit verneint (SUVA-act. I 206 S. 26). Zur Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % Arbeitsfähig (SUVA-act. I 206 S. 27 f.).  Im audio-neurootologischen Bericht vom 16. Juni 2009 diagnostizierte Dr. med. G._____ der Beschwerdeführerin einen Status nach
  • 16 - dreimaligen HWS-Beschleunigungstraumata nach Autounfällen 1992, 1999 und 2001; einen Status nach cervico-cephalem Akzelerations- /Dezelerationstrauma im Rahmen des Autounfalls vom 26. Dezember 2001; ein posttraumatisches cervico-encephales Syndrom mit peripher-zentral-vestibulärer Funktionsstörung links cervicogenen Ursprungs (1), visuo-vestibulärer Funktionsstörung (2), cranio- mandibulärer Dysfunktion pp links (3), cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung bei Ruptur der Ligg. alaria und multisegmentale Dysfunktion der cervicalen Bewegungssegmente (4), „low back pain“ mit Lumbo-ischialgien links bei Diskopathie L4/5 und L5/S1 (5); posttraumatische bio-psycho-soziale Dysbalance (SUVA-act. I 242 S. 8). Zusammenfassend führte Dr. med. G._____ aus, es sei aufgrund der neuro-anatomischen Verbindungen zwischen der oberen HWS und dem CNS und den zugrunde liegenden pathologischen Mechanismen sowie den erhobenen audio-neuro-otometrischen und aequilibriometrischen Befunde davon auszugehen, dass als Folge des Unfalls vom 26. Dezember 2001 und als Erklärung des chronischen, komplexen klinischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin ein posttraumatisches cervico-encephales Syndrom, eine cranio- mandibuläre Dysfunktion, eine disco-ligamentäre Läsion im lumbalen Bereich, eine trimodale Funktionsstörung innerhalb des posturalen Kontrollsystems und eine sekundäre bio-psycho-soziale Dysbalance vorliege, d.h. eine posttraumatisch sehr komplexe Situation, welche eine grosse therapeutische Herausforderung darstelle (SUVA- act. I 242 S. 12).  Gemäss asim-Gutachten vom 9. August 2011 (Gutachter Dr. med. K., Dr. med. L., Dr. med. M., Dr. med. N., Dr. med. O._____) bestehen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom; leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom; Rezidivierende depressive Episoden zurzeit leichten Grades (ICD-10: F33.0); anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde was folgt diagnostiziert: Leicht ausgeprägte kognitive Störung bei möglicher Schmerz- und seelischer Interferenz; Leicht ausgeprägte Neuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus links möglich; Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6); leichtes Übergewicht; leichte Varikosis beidseits rechts betont; Status nach Mikrodisketomie L4/5 rechts wegen Diskushernie am 14. März 2005; Status nach Radiusköpfchen-Stauchungsfraktur links am 11. Januar 2003; Status nach Operation einer Ovarialzyste links 1995; Zustand nach möglicher peripher vestibulärer Funktionsstörung links; Sakkulusunterfunktion links (SUVA-act. I 314 S. 29).

  • 17 - Das Zervikalsyndrom, welches sich in Nacken- und Kopfschmerzen äussere, welche naturgemäss weder mit statischen noch dynamischen Untersuchungsmethoden fassbar respektive organisch nicht nachweisbar seien, sei im Sinne einer relevanten natürlichen Teilursache auf den Unfall vom 26. Dezember 2001 zurückzuführen. Der Unfall aus dem Jahr 1999 spiele dabei keine dominante Rolle mehr (SUVA-act. I 314 S. 30 f.). Die Ellbogenbeschwerden links seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 11. Januar 2003 zurückzuführen. Diesbezüglich würden sich Anhaltspunkte auf eine mögliche leichte sensible Neuropathie des Ulnaris im Sulcusbereich zeigen, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (SUVA-act. I 314 S. 29 f.). Demgegenüber seien die Lumbalbeschwerden mit Sicherheit unfallfremd, da vorbestehend und degenerativ bedingt (SUVA-act. I 314 S. 30). Gemäss orthopädischem Fachgutachten fanden sich bei der Beschwerdeführerin Verspannungsschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Wesentliche strukturelle Veränderungen der HWS seien nicht zu finden. Die Diagnose der Verletzung der Ligamenta alaria, wie sie im MRI vom 21. und

  1. August 2006 beschrieben worden sei, sei mit Vorsicht zu werten. Nach dem letzten Schleudertrauma seien bis zu dieser Bildgebung fünf Jahre vergangen. Eindeutige Hinweise auch durchgemachte Bandverletzungen in den Kopfgelenken seien nach dieser Zeit eher schwierig nachzuweisen. Verletzungen der Ligamenta alaria seien möglich nach einem Hochrasanztrauma. In diesem Fall wären aber auch weitere Strukturen verletzt. Entsprechende Begleitverletzungen hätten bei der Beschwerdeführerin aber nicht nachgewiesen werden können. In der LWS zeige sich neben degenerativen Veränderungen noch eine kleine Rezidivhernie L4/5, wobei keine eindeutige Neukompression vorliege. Durch diese Veränderungen könnten die gelegentlichen Rückenschmerzen in der LWS-Region erklärt werden. Der während der Untersuchung präsentierte Zustand stünde im deutlichen Gegensatz zum Erscheinungsbild, welches die Videoaufnahmen zeigen würden. So könnten die geschilderten und auch während der Untersuchung demonstrierten Bewegungseinschränkungen (gebeugte Haltung, verlangsamtes Gehen) nicht gesehen werden. In den Filmdokumenten bewege sich die Beschwerdeführerin ungehindert und zeige keine Mühe beim Bücken, Niederknien und beim Tragen und Heben von Lasten. Allgemein seien in den Videoaufnahmen keine wesentlichen Beeinträchtigungen im gesamten Bewegungsablauf sichtbar (SUVA- act. I 314, orthopädisches Fachgutachten S. 6 f.)
  • 18 - Weiter wird im asim-Gutachten festgehalten, dass weder das sub- jektive Beschwerdeausmass, noch vollumfänglich alle geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin organisch nachzuweisen seien. Es bestünden auch nicht unfallkausale psychiatrische Diagnosen. Bezüglich der psychiatrischen Beurteilung bestehe eine Aggrava- tionstendenz. Es seien nicht alle organisch nachweisbaren Beschwerden vollumfänglich glaubhaft. Die psychische Störung der Beschwerdeführerin stehe indes auch nicht im Vordergrund (SUVA- act. I 314 S. 31 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die neurologischen Gründe massgebend. Es müsse im angestammten Beruf von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne durch eine medizinische Behandlung nicht erwirkt werden. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit dagegen bloss zu 10 % beeinträchtigt. Diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration durch Dr. V._____ im Oktober 2007, der eine eigenständige psychische Erkrankung ausgeschlossen habe. Spätestens gelte die Beurteilung aber ab Mai 2009. Dies gestützt auf die erhobenen Befunde, die objektiviert nur noch leicht ausgeprägt vorliegen würden. Deren Überwindbarkeit im Alltag spätestens ab Mai 2009 zeige die Beschwerdeführerin gemäss den Videoaufnahmen (SUVA-act. I 314 S. 25 ff., S. 33 ff.). d)Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf das bidisziplinäre Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 abgestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Einerseits wurde vom SIVM lediglich eine neurologische und eine psychiatrische Abklärung vorgenommen, während die asim Basel die Beschwerdeführerin internistisch, neurologisch, psychiatrisch und orthopädisch begutachtet und auch eine HNO-Untersuchung vorgenommen hat. Anderseits finden sich im Gutachten des SIVM unter dem Abschnitt „Beurteilung“ (S. 21 ff.) lediglich eine Aktenzusammenfassung ohne jegliche Beurteilung derselben. Sodann wurde die Frage betreffend allfälliger strukturellen Veränderungen vom SIVM gar widersprüchlich beantwortet. So wurde ausgeführt, alle unfallkausalen Gesundheitsschäden seien auf strukturelle Veränderungen

  • 19 - zurückzuführen (Frage 5 S. 26). In der nächsten Frage (6) wurde dies aber bezüglich der Nacken- und Schulterbeschwerden explizit verneint (S. 26). Schliesslich wurde auch die Frage 8a (S. 27) betreffend der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf ab Erreichung des medizinischen Endzustandes unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Gesundheitsschäden zunächst unverständlich beziehungsweise gar unvollständig beantwortet und musste vom SIVM nochmals korrigiert werden (vgl. SUVA-act. I 210, 211, 214). Vor diesem Hintergrund - sowie auch aufgrund der mittlerweile vorliegenden Überwachungsdokumente - hat die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 zu Recht als nicht verwertbar betrachtet und bei der asim Basel ein neues polydisziplinäres Gutachten eingeholt (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2008, SUVA-act. I 217). e)Im Gegensatz zum Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 erscheint das Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Observationsergebnisse - als nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das asim- Gutachten abgestellt hat, zumal dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet, begründete Schlussfolgerungen der Gutachter enthält und somit den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich genügt (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Gemäss asim-Gutachten beruhen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat, welches auf den Unfall vom 26. Januar 1999 beziehungsweise

  • 20 - auf denjenigen vom 26. Dezember 2001 zurückzuführen ist. Das Gutachten der asim Basel beschreibt zwar Verspannungsschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS (SUVA-act. I 314, orthopädisches Fachgutachten S. 6). Der radiologische Nachweis von Funktionsstörungen (wie die eingeschränkte Beweglichkeit der HWS) alleine stellt jedoch - wie vorstehend unter Erwägung 4b erläutert - noch keinen Beweis hinsichtlich einer haftungsausfüllenden Kausalität einer HWS-Beschleunigungsverletzung und der posttraumatisch entstandenen Beschwerden dar. aa)Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand haben sich die asim-Gutachter mit dem Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 16. Juni 2009 (SUVA-act. I 242) auseinandergesetzt und dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. med. G._____ bei seiner Beurteilung von einer rupturierten Ligamenta alaria ausgegangen sei, d.h. einer Annahme, die sich später als falsch herausgestellt habe (SUVA-act. I 314, orthopädisches Fachgutachten S. 6). So führte auch Prof. Dr. med. P._____ von der Uniklinik Q._____ im Arztbericht vom 17. Januar 2008 aus, es liege eine „regelrechte Ligamenta alaria beidseits“ vor (vgl. asim- Hauptgutachten S. 16 oben). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin aber zu Recht nicht auf den Arztbericht von Dr. med. G._____ abgestellt, zumal dessen audio-neurootologischen Untersuchungsmethoden gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als nicht validiert gelten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 34/05 vom 20. Juli 2005 E.4.2.2). bb)In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin sodann, die asim- Gutachter und die Beschwerdegegnerin hätten die Berichte über die fmri- Untersuchung vom 21. und 25. August 2006 (SUVA-act. I 172) nicht

  • 21 - gewürdigt. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die medizinisch-diagnostische Methode wissenschaftlich anerkannt sein muss, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Die funktionelle Magnetresonanztomographie (fMRT; englisch fmri) stellt indes keine wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode dar (BGE 134 V 231 E.5.1 ff.). Gemäss asim-Gutachten ist die Diagnose der Verletzung der Ligamenta alaria, wie sie im MRI vom 21. und 25. August 2006 beschrieben wurde, denn auch mit Vorsicht zu geniessen. Nach dem letzten Schleudertrauma seien bis zu dieser Bildgebung fünf Jahre vergangen. Eindeutige Hinweise auf durchgemachte Bandverletzungen in den Kopfgelenken seien nach dieser Zeit eher schwierig nachzuweisen. Verletzungen der Ligamenta alaria seien möglich nach einem Hochrasanztrauma. In diesem Fall wären aber auch weitere Strukturen verletzt. Entsprechende Begleitverletzungen hätten bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgewiesen werden können (SUVA- act. I 314, orthopädisches Fachgutachten S. 6). Vor diesem Hintergrund kann indes keine Rede davon sein, die asim-Gutachter hätten die Berichte über die fmri-Untersuchung vom 21. und 25. August 2006 nicht gewürdigt. Vielmehr haben sich die asim-Gutachter mit den erwähnten Berichten auseinandergesetzt und nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, warum auf die Ergebnisse der fmri-Untersuchung nicht abgestellt werden kann. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich zu Recht auf das asim-Gutachten abgestellt. cc)Bezüglich des von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2013 neu eingereichten Arztberichtes von Dr. med. R._____ zum MRI der LWS vom 28. Januar 2013 ist auf die Ausführungen im asim-Gutachten zu verweisen, wonach die Lumbalbeschwerden nicht unfallrelevant, sondern krankheitsbedingt seien und diese bereits im CT vom 14. Juni 1994 und

  • 22 - damit bereits vor den versicherten Unfällen ersichtlich gewesen und diagnostiziert worden seien (SUVA-act. I 314 S.30 f.). Überdies entspricht es, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2013 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E.2.1 zu Recht ausführt, einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Wirkung auftreten. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E.2.1). Vorliegend fehlt es jedoch an einem Unfallereignis von besonderer Schwere, das geeignet gewesen wäre, selbst eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Auch vor diesem Hintergrund sind die diagnostizierten Diskushernien demnach als krankheitsbedingt zu qualifizieren. f)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen, welche die noch bestehenden Beschwerden erklären könnten, nach dem vorstehend Gesagten nicht vorliegen. Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und dem asim-Gutachten, auf welches die

  • 23 - Beschwerdegegnerin zu Recht abgestellt hat, wie gesehen voller Beweiswert zukommt, sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht der Klinik F._____, wo die Beschwerdeführerin der ergänzenden Einsprache vom 28. Juni 2012 (SUVA-act. I 347) zufolge wegen anhaltender Beschwerden und dem psychischen Zustand drei Wochen hospitalisiert war, nicht eingeholt hat. Vor dem Hintergrund, dass - wie gesehen - keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen ausgewiesen sind, hat die Beschwerdegegnerin aber zu Recht den beschwerdeführerischen Leistungsanspruch anhand der Adäquanzkriterien geprüft. 5.Soweit die Beschwerdeführerin eine verfrühte Adäquanzprüfung durch die Beschwerdegegnerin rügt, kann ihr nicht zugestimmt werden. Laut BGE 134 V 109 E.4 gilt im Grundsatz, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf allfällige Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.

  • 24 - Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E.4.3; Urteile des Bundesgerichtes 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.2, 8C_467/2008 vom 4. November 2008 E.5.2.2.2). Vorliegend ist der Fallabschluss und der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung bei gleichzeitiger Einstellung der vorübergehenden Leistungen ab 31. Mai 2003 korrekt und im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 UVG erfolgt. Schon im Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 wurde von einer unveränderten Befundlage seit dem Jahr 2003 ausgegangen (SUVA-act. I 314 S. 31). Sodann legten die asim-Gutachter schlüssig dar, dass durch eine weitere medizinische Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwartet werden könne (SUVA-act. I 314 S. 28, S. 32 f.). Weiter sprechen aber auch die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (vgl. Erwägung 4 vorstehend) für die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 31. Mai 2003. Schliesslich wurde im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 04 167 vom 3. Juni 2005 nicht der Zeitpunkt des Fallabschlusses bemängelt, sondern die nicht übereinstimmende Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S._____ hinsichtlich der Unfallkausalität. Demzufolge ist aber der Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden.

  1. a)Nachdem nach Lage der Akten keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen ausgewiesen sind, bleibt zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch anhand der Adäquanzkriterien bei Schleudertraumata oder äquivalenten HWS-Verletzungen (inkl. Schädel- Hirntraumata) beziehungsweise anhand den zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen (Psycho- Praxis) über das Einstelldatum per 31. Mai 2003 zu bejahen gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung ist wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein HWS-
  • 25 - Schleudertrauma, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel- Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar (teilweise) vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 119 V 335 E.1.7, 117 V 359 E.4b). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertraumapraxis gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten beziehungsweise in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien (THOMAS ACKERMANN, Kausalität, in: Schaffhauser René/Kieser Ueli [Hrsg.], Unfall und Unfallversicherung, Referate der Tagung vom 27. November 2008 in Luzern, St. Gallen 2009, S. 58 f.). b)Vorliegend war bei der Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmenden Auffassungen der Parteien das typische Beschwerdebild eines HWS- Schleudertraumas mit den dazu gehörenden Beeinträchtigungen weitgehend vorhanden (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 6). Sodann stehen die psychischen Beschwerden im gesamten Beschwerdebild gegenüber den physischen Beschwerden gemäss dem asim-Gutachten nicht im Vordergrund (SUVA-act. I 314 S.32). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen besteht, ist daher in rechtlicher Hinsicht nachfolgend der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignissen vom 26. Dezember 2001 in Anwendung der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 beziehungsweise BGE 134 V 109 zu beurteilen, welche für Versicherte im Vergleich zur sogenannten „Psychopraxis“ nach

  • 26 - BGE 115 V 133 in der Regel vorteilhafter ist. Auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ist demzufolge zu verzichten (vgl. Erwägung 3c vorstehend; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3; BGE 134 V 109 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). c)Nach der Schleudertraumapraxis ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 126 E.10.1). Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E.10.3; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 69 ff.):  Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

  • 27 -  die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;  fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung;  erhebliche Beschwerden;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Die Einordnung des Unfalls in die verschiedenen Kategorien hat allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu erfolgen, nicht aber nach den Unfallfolgen oder Begleitumständen, die nicht Teil des Geschehensablaufs sind (SVR 2010 UV Nr. 3 E.9.1 und 2008 UV Nr. 8 E.5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E.6.2.1). d)Die Beschwerdegegnerin hat das Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 bei den mittelschweren Unfällen, weder an der Grenze zu den leichten noch zu den schweren Unfällen, eingestuft. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist demgegenüber von einem mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu einem schweren Unfall (gemäss Einsprache vom 7. Dezember 2011; vgl. SUVA-act. I 335 S. 8) beziehungsweise gar von einem schweren Unfall (gemäss Beschwerde vom 9. September 2012) auszugehen. Der beschwerdeführerischen Auffassung ist nicht zu folgen. Als Unfälle im mittelschweren Bereich an der Grenze zu einem schweren Unfall hat die Praxis regelmässig Ereignisse eingestuft, welche mit wesentlich höheren Krafteinwirkungen verbunden waren. Zu erwähnen sind etwa (vgl. hierzu die Zusammenstellung im Urteil des Bundesgerichtes 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E.7.2): die Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, worauf dieser zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall der versicherten Person

  • 28 - barst; der Personenwagen mit der versicherten Person geriet auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern, überquerte die Normalspur und den Pannenstreifen, kollidierte mit der Böschung, worauf sich das Fahrzeug überschlug, auf die Überholspur zurückgeschleudert wurde und auf den Rädern stehend zum Stillstand kam. Demgegenüber wurden als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne Ereignisse qualifiziert, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug, von der Strasse abkam und sich überschlug; auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam oder mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E.5.1.2). Das am

  1. Dezember 2001 erlittene Unfallereignis, bei welchem die Beschwerdeführerin auf vereister Fahrbahn auf der Autobahn ins Schleudern geriet und mit dem Heck in die Leitplanke prallte (vgl. SUVA- act. I 1), ist im Vergleich zu den letzterwähnten Unfällen weder als schwer noch als mittelschwer im Grenzbereich zu einem schweren Unfall einzustufen. Unter Berücksichtigung der Akten und der dargelegten Präjudizien ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation des Unfallereignisses vom 26. Dezember 2001 als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen
  • 29 - könnten, liegen keine vor (vgl. zur Kasuistik der Unfallschwere auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 61 ff.). An diesem Ergebnis vermag sodann auch der am 26. Januar 1999 erlittene Unfall (Auffahrkollision), welcher für sich alleine betrachtet als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 mindestens drei der hiervor erwähnten Kriterien in nicht ausgeprägter Weise erfüllt sein, sofern nicht (mindestens) eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter beziehungsweise auffallender Weise gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_769/2011 vom 31. Januar 2012 E.6.1 mit Hinweisen). e)Wie sogleich aufzuzeigen ist, ist vorliegend höchstens eines der genannten Adäquanzkriterien, und dieses in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt, weshalb zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ein solcher von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde (Beschwerdeantwort Ziff. 13.11 S. 6 ff.):

  • 30 -  (1) Das erste Kriterium besteht darin, ob der Unfall von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonders eindrücklich war. Dabei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundesgerichtes 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E.5.2.2, 8C_363/2012 vom

  1. Juni 2012 E.4.3.1). Das Kriterium kann deshalb nur dann als erfüllt gelten, wenn über diese inhärente Eindrücklichkeit heraus besonders dramatische Umstände vorliegen, was nach der Rechtsprechung zum Beispiel immer dann der Fall ist, wenn der Verunfallte in unmittelbar drohende Lebensgefahr gebracht wird (Urteil des Bundesgerichtes 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E.3.2.3). Bejaht wurde dieses Kriterium vom Bundesgericht auch bei besonders dramatischen Fällen wie einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil des Bundesgerichtes 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E.8.1), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E.3.3.3), bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E.5.3) oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (Urteil des Bundesgerichtes 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E.5.3). Vorliegend war der gesamte Unfallhergang, insbesondere der Kontrollverlust auf der Autobahn und die darauf folgende Kollision des Fahrzeughecks mit der Leitplanke, für die Beschwerdeführerin zweifelsohne von einer gewissen Eindrücklichkeit. Im Lichte der vorstehend angeführten Rechtsprechung, bei welcher das Bundesgericht eine besondere Sinnfälligkeit für die beteiligten Personen angenommen hat, kann das Kriterium vorliegend jedoch mit der Beschwerdegegnerin nicht als erfüllt angesehen werden, zumal wie gesehen jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist.  (2) Hinsichtlich des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu betonen, dass rechtslogisch die Annahme eines Schleudertraumas der HWS (resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen) lediglich bestimmt, dass die Schleudertraumapraxis anzuwenden ist. Hingegen genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein
  • 31 - nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E.10.2.2). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E.5.3, U 339/06; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, E.4.3, U 193/01 mit Hinweisen). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E.4.4). Dabei ist indessen nicht bereits deshalb eine Verletzung besonderer Art anzunehmen, weil die versicherte Person bereits in der Vergangenheit einmal ein Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung erlitten hat. Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_154/2009 vom 5. Juni 2009 E.5.3, 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E.5.3, 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E.7.3.2). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits am
  1. Januar 1999 in einen Verkehrsunfall verwickelt war, bei dem sie ein Distorsionstrauma der HWS erlitten hatte. Den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. T._____ vom 11. Februar 1999 (SUVA- act. II 2) und vom 20. März 2000 (SUVA-act. II 7) sowie dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. Mai 2000 von Dr. med. U._____ (SUVA-act. II 11) ist indes zu entnehmen, dass damals radiologisch keine ossäre Läsion festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin bereits ab dem 4. März 1999, mithin bloss knapp eineinhalb Monate nach dem Unfallereignis, mit Restbeschwerden im Sinne von leichten konzentrischen Bewegungseinschränkung der HWS mit verspannter Muskulatur am cervico-thoracalen Übergang wieder voll arbeitsfähig war. Zudem ergab auch die MRI-Untersuchung vom 20. Juli 2000 einen unauffälligen Befund (SUVA-act. II 13). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht von einer bereits durch einen früheren Unfall erheblich vorgeschädigten HWS ausgegangen werden. Mithin war die HWS der Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2001 nicht dermassen erheblich vorgeschädigt, als dass die erlittene Distorsion als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren wäre, weshalb auch dieses Kriterium zu verneinen ist.  (3) Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss sind insbesondere die Art und Intensität der Behandlung sowie der
  • 32 - Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist, von Bedeutung. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein, welche mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.2.3). Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_964/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend beschränkte sich die Behandlung nach dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 auf Physio-, Osteopathie und Akupunkturtherapien sowie auf diverse Arztkonsultationen. Hinweise auf belastende ärztliche Behandlungen im Sinne einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität sind den Akten demgegenüber keine zu entnehmen, was den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügt. Dabei ist auch zu beachten, dass in der hier massgebenden Zeitperiode zwischen dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 und dem Fallabschluss im Jahr 2003 auch diverse nicht unfallbedingte Beschwerden behandelt wurden, so insbesondere die vorbestehenden Lumbalgien sowie die vorbestehenden psychischen Beschwerden (vgl. zu den vorbehandelten psychischen Beschwerden u.a. asim- Gutachten S. 11, Bericht Psychiatrische Dienste Kanton Graubünden: „Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit Frühjahr 2001“; Austrittsbericht der Klinik W._____ vom 12. August 2002, SUVA-act. I 32). Sodann bewegen sich die durchgeführten Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang, bei welchem die höchstrichterliche Rechtsprechung das Kriterium in der Regel verneint (Urteile des Bundesgerichtes 8C_500/2007 vom
  1. Mai 2008 E.5.4, 8C_144/2008 vom 8. August 2008 E.7.3). Auch dieses Kriterium ist demnach nicht erfüllt.  (4) Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.10.2.4). Die üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden können dabei jedoch nicht genügen, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und damit keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichtes 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E.5.3.4, 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E.6.2.2). Vorliegend ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden aufgrund der Aktenlage und der Angaben der Beschwerdeführerin zu bejahen,
  • 33 - was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin eingestanden wird (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 8); dies aber nicht in ausgeprägter Weise. Denn den Akten ist einerseits zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Jahr 2003 trotz der geklagten erheblichen Beschwerden nach wie vor in der Lage war, den Haushalt für eine sechsköpfige Familie zu erledigen (vgl. Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S._____ vom
  1. Mai 2003, SUVA-act. I 83). Anderseits weist das asim-Gutachten auf eine Aggravationstendenz bei allen Untersuchungen hin (SUVA- act. I 314 S. 25). Schliesslich gehen die asim-Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit von 90 % aus (SUVA-act. I 314 S. 33). Dementsprechend ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt zu betrachten, wenn auch nur in einfacher Form, nicht aber in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise.  (5) Hinsichtlich des Kriteriums ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben, sind sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin einig, dass dieses nicht erfüllt ist. Da die Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Ergebnis erkennen lässt, ist daran festzuhalten, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen und Prüfungen erübrigen.  (6) Die Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Bundesgerichtes 8C_57/2008 vom
  2. Mai 2008 E.9.6.1, U 56/07 vom 25. Januar 2008 E.6.6). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Wohl trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre mit verschiedenen Therapieformen (Physiotherapie, Osteopathie, Akupunktur) ihren Gesundheitszustand zu verbessern suchte. Dies genügt zur Bejahung des zu beurteilenden Adäquanzkriteriums aber ebensowenig, wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_280/2008 vom
  3. September 2008 E.3.4.6, U 56/07 vom 25. Januar 2008 E.6.6 mit Hinweisen). Schliesslich wurde der Heilungsverlauf auch durch die Folgen des früheren Verkehrsunfalls vom 26. Januar 1999 nicht erschwert oder verkompliziert, nachdem dieser gemäss Aktenlage folgenlos abgeheilt war (vgl. SUVA Dossier II 13.10174.99.4). Im
  • 34 - Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen ist vorliegend somit weder von erheblichen Komplikationen noch von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen.  (7) Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies gebietet schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E.4.2, 123 V 230 E.3c). Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.10.2.7; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, Urteil des Bundesgerichtes 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E.7.7). Im asim-Gutachten wird hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2001 bis spätestens 19. Oktober 2007 infolge der wechselnden depressiven Episoden, des Zervikalsyndroms wie insbesondere auch der exarzerbierenden lumbalen Problematik mit Diskushernienoperation im März 2005 in wechselndem Ausmass, das zwischen 50 bis 100 % gelegen haben dürfte, arbeitsunfähig gewesen sei, wobei hinsichtlich dieser Arbeitsunfähigkeit höchstens ein kleiner Anteil dem Unfall zugeschrieben werden könne (SUVA-act. I 314 S. 27). Die Beschwerdeführerin nahm nach dem Unfall vom 26. Dezember 2001 die Arbeit denn auch wieder zu 50 % auf, was ihrem krankheitsbedingten Arbeitspensum vor dem Unfall entsprach. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach dem

  • 35 - Unfallereignis wieder im üblichen Umfang arbeitstätig war, kann aber nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Überdies werden vorliegend keine Anstrengungen um alternative Tätigkeiten oder im Bereich medizinischer Therapien ausgewiesen, weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist. f)Somit ist festzuhalten, dass insgesamt nur eines der praxisgemäss zu prüfenden Adäquanzkriterien gemäss Schleudertraumapraxis in einfacher Form, nicht aber in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt ist. Dementsprechend ist die adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 und den über den 31. Mai 2003 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen. Ob zwischen den über den

  1. Mai 2003 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom
  2. Dezember 2001 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, da ein solcher Kausalzusammenhang jedenfalls - wie soeben dargestellt - nicht adäquat wäre (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2003 hinaus weitere Versicherungsleistungen zu erbringen. g)An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die IV-Stelle ihre Leistungen erst mit Verfügung vom 21. August 2012 rückwirkend per
  3. Oktober 2009 eingestellt hat, nichts zu ändern. Denn die Invalidenversicherung unterscheidet aufgrund ihrer Konzeption als finale Versicherung, welche das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt, nicht zwischen unfallkausalen und krankheitsbedingten Leiden. Dies im Gegensatz zur kausal ausgerichteten Unfallversicherung.
  4. a)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht auf den 31. Mai 2003 eingestellt hat. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Ausrichtung von
  • 36 - Versicherungsleistungen entfällt, weil die noch geklagten Beschwerden einerseits nicht auf einem unfallbedingten, organischen und objektiven Substrat beruhen, und anderseits zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nicht näher einzugehen ist bei diesem Ergebnis auf die bundesgerichtliche Überwindbarkeitspraxis (vgl. BGE 136 V 279), wonach bei einer HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle vermutungsweise in der Regel keine lang dauernde, invalidisierende Wirkung eintritt. Denn die Frage der Überwindbarkeit stellt sich erst dann, wenn der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und den durch ein Schleudertrauma verursachten Beschwerden feststeht, was vorliegend wie gesehen gerade nicht der Fall ist. b)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 erweist sich damit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom
  1. September 2012 führt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen - grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung
  • 37 - 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

5

ATSG

  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 36 BV

UV

  • Art. 2008 UV

UVG

  • Art. 19 UVG

Gerichtsentscheide

49