VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 95 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Vera Häne, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - Anspruch auf eine Rente. Dementsprechend müsse auch die SUVA - zumindest für die Zeit vor dem Gutachten - eine Rente ausrichten. 11.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine Überwachung seien erfüllt und der Beizug der Überwachungsakten durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig gewesen. Aufgrund inhaltlicher Widersprüche könne nicht auf das Gutachten des SIVM abgestellt werden. Trotz umfangreichen medizinischen Abklärungen seien keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden worden, was durch das asim-Gutachten bestätigt werde. Auf den audio- neurootologischen Bericht von Dr. med. G._____ könne nicht abgestellt werden, weil die neurootologischen Untersuchungsmethoden als nicht validiert gelten würden. Es bestehe keine adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden. Damit bestehe kein weiterer Leistungsanspruch, weshalb die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei. Gemäss dem asim- Gutachten sei durch eine medizinische Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit sei somit nicht ausgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung noch auf eine Invalidenrente. 12.Nachdem von Seiten des Verwaltungsgerichtes festgestellt wurde, dass die Unfallakten unvollständig waren, wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2013 vom Gericht aufgefordert, diese zu überprüfen und zu vervollständigen. Dazu wurde ihr das gesamte Aktendossier retourniert.
7 - 13.Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht noch einen Bericht über eine am 28. Januar 2013 im Diagnose Zentrum Belmont durchgeführte radiologische Untersuchung zukommen. Bezugnehmend auf diesen Bericht nahm die Beschwerdegegnerin am
9 - des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieser Schutz gelte jedoch nicht absolut; vielmehr könnten die Grundrechte gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliege (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung bestehe (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig sei (Abs. 3) und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen werde (Abs. 4). Darüber hinaus setzt die Durchführung einer Überwachungsmassnahme voraus, dass der begründete Verdacht auf eine Unrechtmässigkeit vorliegt (BGE 136 III 410 E.4.2). Dabei setzt der Begriff des Verdachts voraus, dass mit einer bestimmten, auf konkrete Elemente gestützten Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, es liege eine entsprechende Unrechtmässigkeit vor. Die verdachtsbegründenden Elemente müssen einzelfallbezogen und konkret sein. Rechtsprechungsgemäss ist von einem begründeten Verdacht auszugehen, wenn Hinweise auf ein widersprüchliches Verhalten der versicherten Person, Zweifel an der Redlichkeit derselben, Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung vorliegen (BGE 137 I 327 E.5.4.2.1). Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (ab 1. Januar 2007 Schweizerisches Bundesgericht) hat sodann wiederholt festgehalten, dass die Unfallversicherer die von einer privaten Haftpflichtversicherung rechtmässig (im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) erlangten Überwachungsunterlagen als Beweismittel verwerten könnten, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt seien (BGE 135 I 169 E.4.4, 132 V 241 E.2.5, 129 V 323 E.3.3). Diese Rechtsprechung hat selbstredend auch im Verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung Gültigkeit.
10 - c)Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, wie einleitend festgehalten, es habe kein begründeter Anfangsverdacht vorgelegen, weshalb die Observation unzulässig gewesen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
12 - Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.5b). c)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2, 125 V 456 E.5a mit weiteren Hinweisen). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage; sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 2003 UV Nr. 12 E.3.2.1 S. 36, SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b S. 31). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
13 - augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E.6). Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3). d)Für die Fortsetzung der beantragten Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum vom 31. Mai 2003 hinaus müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG ohne die Prüfung des anderen Kriteriums.
14 - Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen zu qualifizieren sind. b)Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_749/2010 vom 6. Januar 2011 E.4.1). Dabei gilt es zu beachten, dass beispielsweise das Thoracic-outlet-Syndrom oder myofasziale und tendinotische beziehungsweise myotendinotische Befunde für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten sind. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, Urteil des Bundesgerichtes 8C_744/2007 vom 5. November 2008 E.4.5). Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25). c)Die Beschwerdeführerin beruft sich, wie vorstehend dargestellt, auf das Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 (SUVA-act. I 206) sowie den Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 16. Juni 2009 (SUVA-act. I 242), während die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines unfallkausalen, objektivierbaren Substrats für die geklagten Beschwerden unter Hinweis
15 - auf das asim-Gutachten vom 9. August 2011 (SUVA-act. I 314) verneint. Auf diese medizinischen Akten ist nachfolgend einzugehen. Aus dem Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 (Gutachter Dr. med. X., Dr. med. V.) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2007 neurologisch und psychiatrisch und am 6. November 2007 nochmals neurologisch untersucht wurde. Neurologisch wurde diagnostiziert: Chronische Nacken- und Kopfschmerzen (chronisches zephales Zervikalsyndrom, ICD-10: M53.0) mit kognitiven und vegetativen Symptomen; Chronische Rückenschmerzen (chronisches lumbovertebrales Syndrom); Diskrete, möglicherweise residuelle motorische L5- Radikulopathie links; Diskrete bis leichte sensomotorische N. ulnaris Neuropathie links; Hypästhesie Rumpf und Extremitäten links; Chronische temporo-mandibuläre Schmerzen; Diskretes Extensionsdefizit li Ellbogen (SUVA-act. I 206 S. 21, 25). Psychiatrisch: keine Diagnose von Krankheitswert in Anwendung der ICD-10 (SUVA-act. I 206 S. 23, 25). Zur Kausalität wurde festgehalten: Gestützt auf die erhobene Anamnese und die Angaben in den medizinischen Berichten bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den heutigen Nacken- und Kopfschmerzen, sowie den damit verbundenen Einschränkungen der Bewegungen des Torsos und diesen beiden Ereignissen. Der Unfall vom 26. Januar 1999 sei wahrscheinlich zu einem geringeren Anteil an den heutigen Beschwerden beteiligt als derjenige vom 26. Dezember 2001. Auch die Kaubeschwerden seien wahrscheinlich auf den Unfall vom
16 - dreimaligen HWS-Beschleunigungstraumata nach Autounfällen 1992, 1999 und 2001; einen Status nach cervico-cephalem Akzelerations- /Dezelerationstrauma im Rahmen des Autounfalls vom 26. Dezember 2001; ein posttraumatisches cervico-encephales Syndrom mit peripher-zentral-vestibulärer Funktionsstörung links cervicogenen Ursprungs (1), visuo-vestibulärer Funktionsstörung (2), cranio- mandibulärer Dysfunktion pp links (3), cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung bei Ruptur der Ligg. alaria und multisegmentale Dysfunktion der cervicalen Bewegungssegmente (4), „low back pain“ mit Lumbo-ischialgien links bei Diskopathie L4/5 und L5/S1 (5); posttraumatische bio-psycho-soziale Dysbalance (SUVA-act. I 242 S. 8). Zusammenfassend führte Dr. med. G._____ aus, es sei aufgrund der neuro-anatomischen Verbindungen zwischen der oberen HWS und dem CNS und den zugrunde liegenden pathologischen Mechanismen sowie den erhobenen audio-neuro-otometrischen und aequilibriometrischen Befunde davon auszugehen, dass als Folge des Unfalls vom 26. Dezember 2001 und als Erklärung des chronischen, komplexen klinischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin ein posttraumatisches cervico-encephales Syndrom, eine cranio- mandibuläre Dysfunktion, eine disco-ligamentäre Läsion im lumbalen Bereich, eine trimodale Funktionsstörung innerhalb des posturalen Kontrollsystems und eine sekundäre bio-psycho-soziale Dysbalance vorliege, d.h. eine posttraumatisch sehr komplexe Situation, welche eine grosse therapeutische Herausforderung darstelle (SUVA- act. I 242 S. 12). Gemäss asim-Gutachten vom 9. August 2011 (Gutachter Dr. med. K., Dr. med. L., Dr. med. M., Dr. med. N., Dr. med. O._____) bestehen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom; leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom; Rezidivierende depressive Episoden zurzeit leichten Grades (ICD-10: F33.0); anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde was folgt diagnostiziert: Leicht ausgeprägte kognitive Störung bei möglicher Schmerz- und seelischer Interferenz; Leicht ausgeprägte Neuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus links möglich; Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6); leichtes Übergewicht; leichte Varikosis beidseits rechts betont; Status nach Mikrodisketomie L4/5 rechts wegen Diskushernie am 14. März 2005; Status nach Radiusköpfchen-Stauchungsfraktur links am 11. Januar 2003; Status nach Operation einer Ovarialzyste links 1995; Zustand nach möglicher peripher vestibulärer Funktionsstörung links; Sakkulusunterfunktion links (SUVA-act. I 314 S. 29).
17 - Das Zervikalsyndrom, welches sich in Nacken- und Kopfschmerzen äussere, welche naturgemäss weder mit statischen noch dynamischen Untersuchungsmethoden fassbar respektive organisch nicht nachweisbar seien, sei im Sinne einer relevanten natürlichen Teilursache auf den Unfall vom 26. Dezember 2001 zurückzuführen. Der Unfall aus dem Jahr 1999 spiele dabei keine dominante Rolle mehr (SUVA-act. I 314 S. 30 f.). Die Ellbogenbeschwerden links seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 11. Januar 2003 zurückzuführen. Diesbezüglich würden sich Anhaltspunkte auf eine mögliche leichte sensible Neuropathie des Ulnaris im Sulcusbereich zeigen, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (SUVA-act. I 314 S. 29 f.). Demgegenüber seien die Lumbalbeschwerden mit Sicherheit unfallfremd, da vorbestehend und degenerativ bedingt (SUVA-act. I 314 S. 30). Gemäss orthopädischem Fachgutachten fanden sich bei der Beschwerdeführerin Verspannungsschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Wesentliche strukturelle Veränderungen der HWS seien nicht zu finden. Die Diagnose der Verletzung der Ligamenta alaria, wie sie im MRI vom 21. und
18 - Weiter wird im asim-Gutachten festgehalten, dass weder das sub- jektive Beschwerdeausmass, noch vollumfänglich alle geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin organisch nachzuweisen seien. Es bestünden auch nicht unfallkausale psychiatrische Diagnosen. Bezüglich der psychiatrischen Beurteilung bestehe eine Aggrava- tionstendenz. Es seien nicht alle organisch nachweisbaren Beschwerden vollumfänglich glaubhaft. Die psychische Störung der Beschwerdeführerin stehe indes auch nicht im Vordergrund (SUVA- act. I 314 S. 31 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die neurologischen Gründe massgebend. Es müsse im angestammten Beruf von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne durch eine medizinische Behandlung nicht erwirkt werden. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit dagegen bloss zu 10 % beeinträchtigt. Diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration durch Dr. V._____ im Oktober 2007, der eine eigenständige psychische Erkrankung ausgeschlossen habe. Spätestens gelte die Beurteilung aber ab Mai 2009. Dies gestützt auf die erhobenen Befunde, die objektiviert nur noch leicht ausgeprägt vorliegen würden. Deren Überwindbarkeit im Alltag spätestens ab Mai 2009 zeige die Beschwerdeführerin gemäss den Videoaufnahmen (SUVA-act. I 314 S. 25 ff., S. 33 ff.). d)Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf das bidisziplinäre Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 abgestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Einerseits wurde vom SIVM lediglich eine neurologische und eine psychiatrische Abklärung vorgenommen, während die asim Basel die Beschwerdeführerin internistisch, neurologisch, psychiatrisch und orthopädisch begutachtet und auch eine HNO-Untersuchung vorgenommen hat. Anderseits finden sich im Gutachten des SIVM unter dem Abschnitt „Beurteilung“ (S. 21 ff.) lediglich eine Aktenzusammenfassung ohne jegliche Beurteilung derselben. Sodann wurde die Frage betreffend allfälliger strukturellen Veränderungen vom SIVM gar widersprüchlich beantwortet. So wurde ausgeführt, alle unfallkausalen Gesundheitsschäden seien auf strukturelle Veränderungen
19 - zurückzuführen (Frage 5 S. 26). In der nächsten Frage (6) wurde dies aber bezüglich der Nacken- und Schulterbeschwerden explizit verneint (S. 26). Schliesslich wurde auch die Frage 8a (S. 27) betreffend der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf ab Erreichung des medizinischen Endzustandes unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Gesundheitsschäden zunächst unverständlich beziehungsweise gar unvollständig beantwortet und musste vom SIVM nochmals korrigiert werden (vgl. SUVA-act. I 210, 211, 214). Vor diesem Hintergrund - sowie auch aufgrund der mittlerweile vorliegenden Überwachungsdokumente - hat die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 zu Recht als nicht verwertbar betrachtet und bei der asim Basel ein neues polydisziplinäres Gutachten eingeholt (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2008, SUVA-act. I 217). e)Im Gegensatz zum Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 erscheint das Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Observationsergebnisse - als nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das asim- Gutachten abgestellt hat, zumal dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet, begründete Schlussfolgerungen der Gutachter enthält und somit den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich genügt (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Gemäss asim-Gutachten beruhen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat, welches auf den Unfall vom 26. Januar 1999 beziehungsweise
20 - auf denjenigen vom 26. Dezember 2001 zurückzuführen ist. Das Gutachten der asim Basel beschreibt zwar Verspannungsschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS (SUVA-act. I 314, orthopädisches Fachgutachten S. 6). Der radiologische Nachweis von Funktionsstörungen (wie die eingeschränkte Beweglichkeit der HWS) alleine stellt jedoch - wie vorstehend unter Erwägung 4b erläutert - noch keinen Beweis hinsichtlich einer haftungsausfüllenden Kausalität einer HWS-Beschleunigungsverletzung und der posttraumatisch entstandenen Beschwerden dar. aa)Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand haben sich die asim-Gutachter mit dem Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 16. Juni 2009 (SUVA-act. I 242) auseinandergesetzt und dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. med. G._____ bei seiner Beurteilung von einer rupturierten Ligamenta alaria ausgegangen sei, d.h. einer Annahme, die sich später als falsch herausgestellt habe (SUVA-act. I 314, orthopädisches Fachgutachten S. 6). So führte auch Prof. Dr. med. P._____ von der Uniklinik Q._____ im Arztbericht vom 17. Januar 2008 aus, es liege eine „regelrechte Ligamenta alaria beidseits“ vor (vgl. asim- Hauptgutachten S. 16 oben). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin aber zu Recht nicht auf den Arztbericht von Dr. med. G._____ abgestellt, zumal dessen audio-neurootologischen Untersuchungsmethoden gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als nicht validiert gelten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 34/05 vom 20. Juli 2005 E.4.2.2). bb)In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin sodann, die asim- Gutachter und die Beschwerdegegnerin hätten die Berichte über die fmri- Untersuchung vom 21. und 25. August 2006 (SUVA-act. I 172) nicht
21 - gewürdigt. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die medizinisch-diagnostische Methode wissenschaftlich anerkannt sein muss, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Die funktionelle Magnetresonanztomographie (fMRT; englisch fmri) stellt indes keine wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode dar (BGE 134 V 231 E.5.1 ff.). Gemäss asim-Gutachten ist die Diagnose der Verletzung der Ligamenta alaria, wie sie im MRI vom 21. und 25. August 2006 beschrieben wurde, denn auch mit Vorsicht zu geniessen. Nach dem letzten Schleudertrauma seien bis zu dieser Bildgebung fünf Jahre vergangen. Eindeutige Hinweise auf durchgemachte Bandverletzungen in den Kopfgelenken seien nach dieser Zeit eher schwierig nachzuweisen. Verletzungen der Ligamenta alaria seien möglich nach einem Hochrasanztrauma. In diesem Fall wären aber auch weitere Strukturen verletzt. Entsprechende Begleitverletzungen hätten bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgewiesen werden können (SUVA- act. I 314, orthopädisches Fachgutachten S. 6). Vor diesem Hintergrund kann indes keine Rede davon sein, die asim-Gutachter hätten die Berichte über die fmri-Untersuchung vom 21. und 25. August 2006 nicht gewürdigt. Vielmehr haben sich die asim-Gutachter mit den erwähnten Berichten auseinandergesetzt und nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, warum auf die Ergebnisse der fmri-Untersuchung nicht abgestellt werden kann. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich zu Recht auf das asim-Gutachten abgestellt. cc)Bezüglich des von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2013 neu eingereichten Arztberichtes von Dr. med. R._____ zum MRI der LWS vom 28. Januar 2013 ist auf die Ausführungen im asim-Gutachten zu verweisen, wonach die Lumbalbeschwerden nicht unfallrelevant, sondern krankheitsbedingt seien und diese bereits im CT vom 14. Juni 1994 und
22 - damit bereits vor den versicherten Unfällen ersichtlich gewesen und diagnostiziert worden seien (SUVA-act. I 314 S.30 f.). Überdies entspricht es, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2013 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E.2.1 zu Recht ausführt, einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Wirkung auftreten. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E.2.1). Vorliegend fehlt es jedoch an einem Unfallereignis von besonderer Schwere, das geeignet gewesen wäre, selbst eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Auch vor diesem Hintergrund sind die diagnostizierten Diskushernien demnach als krankheitsbedingt zu qualifizieren. f)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen, welche die noch bestehenden Beschwerden erklären könnten, nach dem vorstehend Gesagten nicht vorliegen. Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und dem asim-Gutachten, auf welches die
23 - Beschwerdegegnerin zu Recht abgestellt hat, wie gesehen voller Beweiswert zukommt, sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht der Klinik F._____, wo die Beschwerdeführerin der ergänzenden Einsprache vom 28. Juni 2012 (SUVA-act. I 347) zufolge wegen anhaltender Beschwerden und dem psychischen Zustand drei Wochen hospitalisiert war, nicht eingeholt hat. Vor dem Hintergrund, dass - wie gesehen - keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen ausgewiesen sind, hat die Beschwerdegegnerin aber zu Recht den beschwerdeführerischen Leistungsanspruch anhand der Adäquanzkriterien geprüft. 5.Soweit die Beschwerdeführerin eine verfrühte Adäquanzprüfung durch die Beschwerdegegnerin rügt, kann ihr nicht zugestimmt werden. Laut BGE 134 V 109 E.4 gilt im Grundsatz, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf allfällige Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.
24 - Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E.4.3; Urteile des Bundesgerichtes 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.2, 8C_467/2008 vom 4. November 2008 E.5.2.2.2). Vorliegend ist der Fallabschluss und der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung bei gleichzeitiger Einstellung der vorübergehenden Leistungen ab 31. Mai 2003 korrekt und im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 UVG erfolgt. Schon im Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 wurde von einer unveränderten Befundlage seit dem Jahr 2003 ausgegangen (SUVA-act. I 314 S. 31). Sodann legten die asim-Gutachter schlüssig dar, dass durch eine weitere medizinische Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwartet werden könne (SUVA-act. I 314 S. 28, S. 32 f.). Weiter sprechen aber auch die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (vgl. Erwägung 4 vorstehend) für die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 31. Mai 2003. Schliesslich wurde im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 04 167 vom 3. Juni 2005 nicht der Zeitpunkt des Fallabschlusses bemängelt, sondern die nicht übereinstimmende Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S._____ hinsichtlich der Unfallkausalität. Demzufolge ist aber der Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden.
25 - Schleudertrauma, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel- Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar (teilweise) vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 119 V 335 E.1.7, 117 V 359 E.4b). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertraumapraxis gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten beziehungsweise in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien (THOMAS ACKERMANN, Kausalität, in: Schaffhauser René/Kieser Ueli [Hrsg.], Unfall und Unfallversicherung, Referate der Tagung vom 27. November 2008 in Luzern, St. Gallen 2009, S. 58 f.). b)Vorliegend war bei der Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmenden Auffassungen der Parteien das typische Beschwerdebild eines HWS- Schleudertraumas mit den dazu gehörenden Beeinträchtigungen weitgehend vorhanden (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 6). Sodann stehen die psychischen Beschwerden im gesamten Beschwerdebild gegenüber den physischen Beschwerden gemäss dem asim-Gutachten nicht im Vordergrund (SUVA-act. I 314 S.32). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen besteht, ist daher in rechtlicher Hinsicht nachfolgend der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignissen vom 26. Dezember 2001 in Anwendung der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 beziehungsweise BGE 134 V 109 zu beurteilen, welche für Versicherte im Vergleich zur sogenannten „Psychopraxis“ nach
26 - BGE 115 V 133 in der Regel vorteilhafter ist. Auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ist demzufolge zu verzichten (vgl. Erwägung 3c vorstehend; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3; BGE 134 V 109 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). c)Nach der Schleudertraumapraxis ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 126 E.10.1). Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E.10.3; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 69 ff.): Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
27 - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Die Einordnung des Unfalls in die verschiedenen Kategorien hat allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu erfolgen, nicht aber nach den Unfallfolgen oder Begleitumständen, die nicht Teil des Geschehensablaufs sind (SVR 2010 UV Nr. 3 E.9.1 und 2008 UV Nr. 8 E.5.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E.6.2.1). d)Die Beschwerdegegnerin hat das Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 bei den mittelschweren Unfällen, weder an der Grenze zu den leichten noch zu den schweren Unfällen, eingestuft. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist demgegenüber von einem mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu einem schweren Unfall (gemäss Einsprache vom 7. Dezember 2011; vgl. SUVA-act. I 335 S. 8) beziehungsweise gar von einem schweren Unfall (gemäss Beschwerde vom 9. September 2012) auszugehen. Der beschwerdeführerischen Auffassung ist nicht zu folgen. Als Unfälle im mittelschweren Bereich an der Grenze zu einem schweren Unfall hat die Praxis regelmässig Ereignisse eingestuft, welche mit wesentlich höheren Krafteinwirkungen verbunden waren. Zu erwähnen sind etwa (vgl. hierzu die Zusammenstellung im Urteil des Bundesgerichtes 8C_996/2010 vom 14. März 2011 E.7.2): die Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, worauf dieser zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall der versicherten Person
28 - barst; der Personenwagen mit der versicherten Person geriet auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern, überquerte die Normalspur und den Pannenstreifen, kollidierte mit der Böschung, worauf sich das Fahrzeug überschlug, auf die Überholspur zurückgeschleudert wurde und auf den Rädern stehend zum Stillstand kam. Demgegenüber wurden als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne Ereignisse qualifiziert, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug, von der Strasse abkam und sich überschlug; auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam oder mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E.5.1.2). Das am
29 - könnten, liegen keine vor (vgl. zur Kasuistik der Unfallschwere auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 61 ff.). An diesem Ergebnis vermag sodann auch der am 26. Januar 1999 erlittene Unfall (Auffahrkollision), welcher für sich alleine betrachtet als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 mindestens drei der hiervor erwähnten Kriterien in nicht ausgeprägter Weise erfüllt sein, sofern nicht (mindestens) eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter beziehungsweise auffallender Weise gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_769/2011 vom 31. Januar 2012 E.6.1 mit Hinweisen). e)Wie sogleich aufzuzeigen ist, ist vorliegend höchstens eines der genannten Adäquanzkriterien, und dieses in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt, weshalb zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ein solcher von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde (Beschwerdeantwort Ziff. 13.11 S. 6 ff.):
30 - (1) Das erste Kriterium besteht darin, ob der Unfall von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonders eindrücklich war. Dabei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundesgerichtes 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E.5.2.2, 8C_363/2012 vom
34 - Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen ist vorliegend somit weder von erheblichen Komplikationen noch von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen. (7) Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies gebietet schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E.4.2, 123 V 230 E.3c). Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.10.2.7; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, Urteil des Bundesgerichtes 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E.7.7). Im asim-Gutachten wird hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2001 bis spätestens 19. Oktober 2007 infolge der wechselnden depressiven Episoden, des Zervikalsyndroms wie insbesondere auch der exarzerbierenden lumbalen Problematik mit Diskushernienoperation im März 2005 in wechselndem Ausmass, das zwischen 50 bis 100 % gelegen haben dürfte, arbeitsunfähig gewesen sei, wobei hinsichtlich dieser Arbeitsunfähigkeit höchstens ein kleiner Anteil dem Unfall zugeschrieben werden könne (SUVA-act. I 314 S. 27). Die Beschwerdeführerin nahm nach dem Unfall vom 26. Dezember 2001 die Arbeit denn auch wieder zu 50 % auf, was ihrem krankheitsbedingten Arbeitspensum vor dem Unfall entsprach. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach dem
35 - Unfallereignis wieder im üblichen Umfang arbeitstätig war, kann aber nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Überdies werden vorliegend keine Anstrengungen um alternative Tätigkeiten oder im Bereich medizinischer Therapien ausgewiesen, weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist. f)Somit ist festzuhalten, dass insgesamt nur eines der praxisgemäss zu prüfenden Adäquanzkriterien gemäss Schleudertraumapraxis in einfacher Form, nicht aber in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt ist. Dementsprechend ist die adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 26. Dezember 2001 und den über den 31. Mai 2003 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen. Ob zwischen den über den