VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 93 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 4. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - Operationsbericht vom 5. Januar 2012 deute darauf hin, dass kein krank- hafter Vorzustand vorhanden gewesen sei. Es liege der Schluss nahe, dass die Irritation des N. ulnaris in direktem Zusammenhang mit der Ell- bogenkontusion bzw. der posttraumatischen Epicondylopathia humeri medialis rechts stehe. Die SUVA stütze ihre Auffassung ausschliesslich auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med. G., welcher weder Neuro- loge noch Handchirurg sei. Auch fehle ihm die Unabhängigkeit zum Ver- sicherungsträger. Dr. med. G. habe keine Rücksprache mit Dr. med. F._____ genommen, obschon sie in ihrem Bericht vom 8. Juni 2012 eindeutig eine Verschlechterung des medizinischen Zustandes festgestellt habe. Der Kreisarzt habe sich unzureichend mit dem medizinischen Sachverhalt und den vorhandenen Befunden auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht mit eigenen Fragestellungen auf die ärztliche Beurteilung einwirken können. Dr. med. F._____ habe sich nicht zur Kausalitätsproblematik geäussert und sich auch nicht der Beurteilung von Dr. med. G._____ angeschlossen. Vor dem Hintergrund der gänzlich unzureichenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts entspreche die Ablehnung des Beweisantrages des Beschwerdeführers (einen Be- richt von Dr. med. F._____ einzuholen) einer Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Eine Leistungseinstel- lung hätte bedingt, dass die Frage der Kausalität im Rahmen einer um- fassenden Begutachtung begründet verneint werde. Es werde beantragt, Dr. med. F., als Zeugin oder für eine schriftliche Auskunft/Expertise beizuziehen und eine polydisziplinäre Begutachtung des Gesundheits- schadens unter Beteiligung eines neurologischen Facharztes und eines Handchirurgen in Auftrag zu geben. 7.Am 18. September 2012 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. med. F. vom 14. September 2012 nach. Demnach sei die gesamte Symptomatik am Ellbogen rechts „höchstwahrscheinlich unfall-
5 - bedingt“. Die Kosten des Berichts würden Fr. 60.-- betragen und es werde beantragt, die SUVA zur Übernahme der Kosten zu verpflichten. 8.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 5. November 2012 die Abweisung der Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag. Die notwendigen Sachver- haltsabklärungen seien getroffen worden. Die initiale Unfallkausalität der Beschwerden sei nicht strittig. Aus der Einschätzung von Dr. med. G._____ ergebe sich, dass der Status quo sine spätestens im Juni 2012 erreicht worden sei. Dr. med. F._____ habe im Bericht vom 14. Septem- ber 2012, das Erreichen des Status quo sine nicht thematisiert. Ihre Ein- schätzung stehe im Widerspruch zur Einschätzung vom 8. Juni 2012. Der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. H., SUVA-Versicherungs- mediziner und Facharzt für Chirurgie, vom 12. Oktober 2012 (neu einge- legt) komme volle Beweiskraft zu. Dr. med. H. verfüge über ausge- prägte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich von Ellbogenverletzun- gen. Gemäss Dr. med. H._____ hätten die Einschätzungen von Dr. med. G._____ zu Recht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden dür- fen. Die Beurteilung von Dr. med. F._____ vermöge keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der SUVA-Mediziner zu erwecken. Die Äusserung von Dr. med. F._____ ändere nichts am Untersuchungsergeb- nis, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht zur Bezahlung der Kosten verpflichtet werden könne. Weder die BV noch die EMRK würden einen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gut- achter enthalten, wenn Leistungsansprüche streitig seien. Anhand der vorliegenden Berichte lasse sich eine vollständige Beurteilung vorneh- men, so dass keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Der Fallab- schluss per 17. Juni 2012 sei zu Recht erfolgt.
6 - 9.Am 27. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Standpunkte. Zusätzlich führte er zur Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 und dem von ihm neu eingelegten ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 22. De- zember 2012 aus, es widerspreche jeglicher Verfahrensfairness und da- mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf den Bericht von Dr. med. H._____ abzustel- len bzw. diesem im Vergleich zu den Beurteilungen von Dr. med. F._____ vorrangigen Beweiswert zuzumessen. Es handle sich um ein reines Par- teigutachten. Am 20. Dezember 2012 sei ein weiterer operativer Eingriff erfolgt. Dr. med. F._____ führe im Bericht vom 22. Dezember 2012 aus, an ihrer Auffassung eines Kausalzusammengangs zwischen Ellbogen- prellung und Schädigung des Nervus ulnaris im Ellbogenbereich unver- ändert festzuhalten. Die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F._____ sei in sich geschlossen, nachvollziehbar begründet und plausibel. Als Spezia- lärztin für Chirurgie und Handchirurgie komme ihrem Bericht vorrangiger Beweiswert zu. Ihre Berichte vom 14. September und 22. Dezember 2012 seien entscheidrelevant für die Beurteilung des Anspruchs. Die Kosten von total Fr. 140.-- müssten somit durch die Beschwerdegegnerin getra- gen werden. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung nicht gegeben, was allein durch die Einholung einer chirurgischen Beurteilung durch das Kompetenzzentrum Versicherungs- medizin dokumentiert werde. 10.In der Duplik vom 11. März 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und führte aus, aus der neu eingereichten Bestätigung von Dr. med. F._____ vom 22. Dezember 2012 liessen sich keine neuen Er- kenntnisse gewinnen. Bei ihrer Darstellung des Sachverhalts handle es sich um eine rein subjektive Wertung. Es entbehre zudem jeglicher Grundlage, die Objektivität von Dr. med. H._____ in Frage zu stellen. Die
7 - weitere durchgeführte Operation habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der Kausalität der Beschwerden. 11.Gemäss entsprechendem Editionsbegehren liess die Instruktionsrichterin die medizinischen Akten inklusive des Operationsberichts vom 22. De- zember 2012 bei Dr. med. F._____ edieren. In der Folge nahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der gesetzlichen Versiche- rungsleistungen abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer auch über den 17. Juni 2012 hinaus Anspruch auf die ge- setzlichen Versicherungsleistungen hat. Streitig dabei ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Ellbogenbeschwerden (Sulcus ulnaris Syndrom) und dem Unfall.
8 - b)Als ordentliches Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwer- deerhebung begründet die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungs- gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsver- hältnis zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung resp. die Vorinstanz die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätz- lich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzli- che Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Er- lass einer neuen abzielen. Die gegenteilige Auffassung hat eine Vermen- gung von Verwaltungs- und erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren zur Folge. Es bliebe diesfalls unklar, welchen beweisrechtlichen Regeln die li- te pendente durch die Verwaltung angeordneten Abklärungsmassnahmen unterworfen sind und überhaupt, wie sich die Rechtsstellung der versi- cherten Person im Verfahren bestimmt. Eine solche Prozessgestaltung weckt auch deswegen Bedenken, weil damit allfällige Versäumnisse der Verwaltung bezüglich ihres gesetzlichen Abklärungsauftrags korrigiert würden und dem Rechtsmittelverfahren im Ergebnis eine Ersatzfunktion für die administrative Untersuchungspflicht überbunden würde. Die von der Verwaltung lite pendente vorgenommenen Abklärungen führen des Weiteren regelmässig zu einer ungebührlichen Verlängerung der Ver- nehmlassungsfrist (BGE 127 V 231 f. E.2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.1).
9 - c)Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als der Versicherungsträger gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Be- schwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Ver- fahrens. So sind punktuelle Abklärungen (wie z.B. Einholen von Bestäti- gungen, Bescheinigungen usw. oder auch Rückfragen beim Arzt oder an- dern Auskunftspersonen) in der Regel zulässig, eine medizinische Begut- achtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt hingegen nicht. Bei solchen erfahrungsgemäss zeitraubenden Abklärungen kann zudem auch nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessöko- nomie gesprochen werden, dies namentlich nicht im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft (BGE 127 V 232 f. E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.2). d)Zu beachten gilt schliesslich, dass von einem den Devolutiveffekt der Be- schwerde beschränkenden Verhalten der Verwaltung auch aus weiteren Gründen zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Denn durch eine solche Vorgehensweise besteht eine erhebliche Gefahr, dass Verfahrensrechte der Beschwerde führenden Partei beeinträchtigt und ihr Anspruch auf ei- ne Parteientschädigung umgangen werden (vgl. BGE 127 V 234 E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.3).
12 - menhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rol- le; sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne Weiteres zu be- jahen (BGE 127 V 102 E.5b/bb, 123 V 98 E:3b, 118 V 286 E.3a, 117 V 359 E.5d/bb mit Hinweisen). b)Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Ellbogenbeschwerden als kau- sale Folge des Unfalls vom 23. Dezember 2010 und hat in der Folge die Behandlungskosten bis zum 17. Juni 2012 als Unfallfolgen übernommen. Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der er- forderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen an- erkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsscha- dens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf un- fallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), er- reicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzu- sammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von un- fallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozial- versicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - wie der Beschwerdeführer zu Recht aus- führt - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E.4.1). Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers
13 - genügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kau- salzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstellt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b).
15 - am rechten Ellbogen nicht mit den klinischen Befunden in Einklang gebracht wer- den könne. Es lägen keine sicheren Unfallfolgen mehr vor, ein Fallabschluss wäre demzufolge zu prüfen. Weitere Abklärungen erachtete er für nicht indiziert, von ei- ner Fortsetzung der therapeutischen Massnahmen versprach er sich keinen Erfolg mehr, da bisher kein Erfolg habe erzielt werden können. Dr. med. F._____ erwähnte im Bericht vom 8. Juni 2012 die Druckdolenz über dem Epicondylus medialis und im Sulcusbereich. Es sei da selbst auch ein positives Tinnelzeichen feststellbar. Die Parästhesien im Kleinfinger hätten zugenommen. Eine Ulnarisvorverlagerung habe sich vor diesem Hintergrund empfohlen. Dr. med. G._____ stellte am 8. Juni 2012 die Diagnose Sulcus Nervi Ulnarissyn- drom. Die Epicondilitis humeri ulnaris sei unterdessen abgeheilt. Er verneinte die Unfallkausalität. Der Status quo sine sei per sofort erreicht. Dr. med. F._____ führte am 20. Dezember 2012 einen weiteren Eingriff am rechten Ellbogen durch. Dabei erfolgte eine subcutane Ventral-Verlagerung N. ulnaris so- wie die Excision des Narbengewebes. Im Vordergrund stehe die leichte Ulnaris- neuropathie. Anhand des intraoperativen Befundes dürfte die Ulnarisneuropathie mit weitgehender Sicherheit durch den Unfall bedingt sein. c)Aus keinem dieser ärztlichen Berichte und Diagnosen geht schliesslich hervor, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal sind. Dr. med. G._____ ist zwar der Ansicht, es würden keine sicheren Unfallfolgen mehr vorliegen. Diese Aussage allein genügt jedoch nicht, die Kausalität mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass bereits von Dr. med. E._____ im EMG ein leichtes Sulcusulnaris- syndrom nachgewiesen werden konnte und damit die Diagnose von Dr. med. G._____ eines Sulcus nervi Ulnarissyndroms keine neue Dia- gnose darstellt, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden könnte. Dr. med. G._____ hat sich weder mit der Beurteilung von Dr. med. E._____ noch mit denjenigen der behandelnden und operierenden Ärztin, Dr. med. F._____, auseinander- gesetzt. Aus seiner im Bericht vom 30. Mai 2012 gestellten Diagnose ei-
16 - ner therapieresistenten Schmerzsymptomatik unklarer Ätiologie lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorliegen würden. Aus der rudimentären Beurteilung vom 8. Juni 2012 geht sodann keine Begründung zum Erreichen des status quo sine her- vor. Zwar handelt es sich beim Status quo sine um einen hypothetischen Zustand, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/02 vom 18. September 2002 E.2.2). Jedoch vermag vor dem Hintergrund der vorlie- genden Aktenlage eine allein auf Erfahrungswerte abgestützte und nicht näher begründete Festlegung des Erreichens des Status quo sine der Beweisanforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Ausserdem interpretierte Dr. med. G._____ die Aussagen von Dr. med. F._____ in deren Bericht vom 8. Juni 2012 falsch. Dr. med. F._____ hielt nämlich nicht fest, dass die Diagnose nicht mehr unfallkau- sal sei. Sie führte lediglich aus, dass falls der geplante operative Eingriff keine wesentliche Besserung bringe, eine Abklärung bezüglich Teilrente nicht zu umgehen sei, wobei sie bei diesem Befund bezweifelte, dass ei- ne Rente zugesprochen werden würde. In ihren Schreiben vom 14. Sep- tember und 22. Dezember 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerde- führers beurteilte Dr. med. F._____ die Ulnarisschädigung sodann als höchstwahrscheinlich unfallkausal. Auch wenn diese Beurteilungen teil- weise subjektive Wertungen (nach ihrer Auffassung sei der Kausalzu- sammenhang [...] gegeben; weitgehend überzeugt, dass die Ulnarisschä- digung traumatischer Ursache sei [Schreiben vom 22. Dezember 2013]) enthalten und Dr. med. F._____ ihre Vermutung einer traumatischen Ur- sache der Ellbogenbeschwerden auch auf die unzulässige Beweisformel „post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335 E.2b/bb; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E.4.2.3 [U 290/06]) stützt, zeigen sie doch insgesamt die Mängel in der Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin auf. Diese
17 - Mängel können, wie vorne in E.3a-c ausgeführt, auch nicht durch die Be- urteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 behoben werden.