VERWALTUNGSGERICHT
DES KANTONS GRAUBÜNDEN
S 12 93
2. Kammer als Versicherungsgericht
bestehend aus
Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser
und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle
URTEIL
vom 4. Februar 2014
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
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1.A._____ schlug am 23. Dezember 2010 beim Abladen von Platten mit
dem rechten Ellbogen gegen einen Türrahmen. Im Unfallzeitpunkt war er
als Geschäftsführer der B._____ GmbH bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am
- Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. C._____ einen Status nach
Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri
medialis rechts. Röntgenbilder vom 27. Dezember 2010 zeigten keine
ossäre Läsion. Gleichzeitig schrieb Dr. med. C._____ A._____ ab dem
- Dezember 2010 bis zum 5. Januar 2011 100 % arbeitsunfähig. Mit
Wirkung ab dem 31. Januar 2011 attestierte Dr. med. C._____ eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
2.Im weiteren Verlauf persistierten die Ellenbogenbeschwerden rechts. Ein
MRI des rechten Ellbogens vom 7. Juni 2011 zeigte Zeichen einer
Epicondylitis humeri ulnaris. Dr. med. D., Facharzt für
orthopädische Chirurgie, erachtete anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung vom 8. August 2011 weitere neurologische Abklärungen
als indiziert. Gemäss Arztbericht vom 29. August 2011 ergaben die
neurologischen Abklärungen bei Dr. med. E. eine chronische
posttraumatische Epicondylitis humeri medialis rechts mit leichter
kubitaler Ulnarisirritation.
3.Am 5. Januar 2012 führte Dr. med. F., Fachärztin FMH
Chirurgie/Handchirurgie, am Ellbogen rechts eine Denervation und
Epicondylektomie sowie eine partielle Neurolyse des N. ulnaris durch. Der
postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Am 1. März 2012
nahm A. die Arbeit wieder zu 50 % auf. Eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit war im weiteren Verlauf nicht möglich (Bericht Dr. med.
F._____ vom 10. April 2012).
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4.Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Mai 2012
diagnostizierte Dr. med. G._____ eine therapieresistente
Schmerzsymptomatik am Ellbogen rechts unklarer Ätiologie. Die
angegebene Schmerzsymptomatik stehe nicht im Einklang mit den
klinischen Befunden. Aktuell werde A._____ weiterhin eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Nach Einholung des ärztlichen
Berichts von Dr. med. F._____ vom 8. Juni 2012 resp. der Rücksprache
mit Dr. med. F._____ kam Dr. med. G._____ in seiner Stellungnahme
vom 8. Juni 2012 zum Schluss, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen
und der Status quo sine per sofort erreicht sei.
5.Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 lehnte die SUVA weitergehende
Versicherungsleistungen per 17. Juni 2012 ab. Die geklagten
Ellbogenbeschwerden rechts seien nicht mehr unfallbedingt, sondern
ausschliesslich krankhafter Natur. Der Zustand, wie er sich auch ohne
Unfall vom 23. Dezember 2010 eingestellt hätte (status quo sine), sei
erreicht. Die am 20. Juni 2010 dagegen erhobene Einsprache wurde mit
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012 abgewiesen.
6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Sep-
tember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit dem Begehren auf Aufhebung des
Einspracheentscheids. Es seien ihm auch künftig sämtliche gesetzlichen
Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilungskosten, subsidiär
Rentenleistungen etc.) zuzusprechen und die SUVA sei anzuweisen, die
entsprechenden Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei
die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die SUVA
zurückzuweisen. Zu keinem Zeitpunkt sei von ärztlicher Seite die
natürliche Kausalität in Frage gestellt worden. Die SUVA habe die
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Unfallkausalität anerkannt und die gesamten Operationskosten
übernommen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall an keinerlei
Beschwerden am Ellbogen rechts gelitten. Auch der Operationsbericht
vom 5. Januar 2012 deute darauf hin, dass kein krankhafter Vorzustand
vorhanden gewesen sei. Es liege der Schluss nahe, dass die Irritation des
N. ulnaris in direktem Zusammenhang mit der Ellbogenkontusion bzw. der
posttraumatischen Epicondylopathia humeri medialis rechts stehe. Die
SUVA stütze ihre Auffassung ausschliesslich auf die Berichte des
Kreisarztes Dr. med. G., welcher weder Neurologe noch
Handchirurg sei. Auch fehle ihm die Unabhängigkeit zum
Versicherungsträger. Dr. med. G. habe keine Rücksprache mit Dr.
med. F._____ genommen, obschon sie in ihrem Bericht vom 8. Juni 2012
eindeutig eine Verschlechterung des medizinischen Zustandes festgestellt
habe. Der Kreisarzt habe sich unzureichend mit dem medizinischen
Sachverhalt und den vorhandenen Befunden auseinandergesetzt. Der
Beschwerdeführer habe auch nicht mit eigenen Fragestellungen auf die
ärztliche Beurteilung einwirken können. Dr. med. F._____ habe sich nicht
zur Kausalitätsproblematik geäussert und sich auch nicht der Beurteilung
von Dr. med. G._____ angeschlossen. Vor dem Hintergrund der gänzlich
unzureichenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts entspreche
die Ablehnung des Beweisantrages des Beschwerdeführers (einen
Bericht von Dr. med. F._____ einzuholen) einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Eine
Leistungseinstellung hätte bedingt, dass die Frage der Kausalität im
Rahmen einer umfassenden Begutachtung begründet verneint werde. Es
werde beantragt, Dr. med. F._____, als Zeugin oder für eine schriftliche
Auskunft/Expertise beizuziehen und eine polydisziplinäre Begutachtung
des Gesundheitsschadens unter Beteiligung eines neurologischen
Facharztes und eines Handchirurgen in Auftrag zu geben.
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7.Am 18. September 2012 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht
von Dr. med. F._____ vom 14. September 2012 nach. Demnach sei die
gesamte Symptomatik am Ellbogen rechts „höchstwahrscheinlich
unfallbedingt“. Die Kosten des Berichts würden Fr. 60.-- betragen und es
werde beantragt, die SUVA zur Übernahme der Kosten zu verpflichten.
8.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 die Abweisung der
Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag. Die
notwendigen Sachverhaltsabklärungen seien getroffen worden. Die
initiale Unfallkausalität der Beschwerden sei nicht strittig. Aus der
Einschätzung von Dr. med. G._____ ergebe sich, dass der Status quo
sine spätestens im Juni 2012 erreicht worden sei. Dr. med. F._____ habe
im Bericht vom 14. September 2012, das Erreichen des Status quo sine
nicht thematisiert. Ihre Einschätzung stehe im Widerspruch zur
Einschätzung vom 8. Juni 2012. Der ärztlichen Beurteilung von Dr. med.
H._____, SUVA-Versicherungsmediziner und Facharzt für Chirurgie, vom
- Oktober 2012 (neu eingelegt) komme volle Beweiskraft zu. Dr. med.
H._____ verfüge über ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrungen im
Bereich von Ellbogenverletzungen. Gemäss Dr. med. H._____ hätten die
Einschätzungen von Dr. med. G._____ zu Recht als überwiegend
wahrscheinlich betrachtet werden dürfen. Die Beurteilung von Dr. med.
F._____ vermöge keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der
SUVA-Mediziner zu erwecken. Die Äusserung von Dr. med. F._____
ändere nichts am Untersuchungsergebnis, weshalb die
Beschwerdegegnerin nicht zur Bezahlung der Kosten verpflichtet werden
könne. Weder die BV noch die EMRK würden einen formellen Anspruch
auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachter enthalten,
wenn Leistungsansprüche streitig seien. Anhand der vorliegenden
Berichte lasse sich eine vollständige Beurteilung vornehmen, so dass
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keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Der Fallabschluss per
- Juni 2012 sei zu Recht erfolgt.
9.Am 27. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen
Anträgen fest und vertiefte seine Standpunkte. Zusätzlich führte er zur
Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 und dem von
ihm neu eingelegten ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 22. De-
zember 2012 aus, es widerspreche jeglicher Verfahrensfairness und
damit Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf den Bericht von Dr. med. H._____
abzustellen bzw. diesem im Vergleich zu den Beurteilungen von Dr. med.
F._____ vorrangigen Beweiswert zuzumessen. Es handle sich um ein
reines Parteigutachten. Am 20. Dezember 2012 sei ein weiterer
operativer Eingriff erfolgt. Dr. med. F._____ führe im Bericht vom
- Dezember 2012 aus, an ihrer Auffassung eines
Kausalzusammengangs zwischen Ellbogenprellung und Schädigung des
Nervus ulnaris im Ellbogenbereich unverändert festzuhalten. Die
Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F._____ sei in sich geschlossen,
nachvollziehbar begründet und plausibel. Als Spezialärztin für Chirurgie
und Handchirurgie komme ihrem Bericht vorrangiger Beweiswert zu. Ihre
Berichte vom 14. September und 22. Dezember 2012 seien
entscheidrelevant für die Beurteilung des Anspruchs. Die Kosten von total
Fr. 140.-- müssten somit durch die Beschwerdegegnerin getragen
werden. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine antizipierte
Beweiswürdigung nicht gegeben, was allein durch die Einholung einer
chirurgischen Beurteilung durch das Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin dokumentiert werde.
10.In der Duplik vom 11. März 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Antrag fest und führte aus, aus der neu eingereichten Bestätigung von
Dr. med. F._____ vom 22. Dezember 2012 liessen sich keine neuen
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Erkenntnisse gewinnen. Bei ihrer Darstellung des Sachverhalts handle es
sich um eine rein subjektive Wertung. Es entbehre zudem jeglicher
Grundlage, die Objektivität von Dr. med. H._____ in Frage zu stellen. Die
weitere durchgeführte Operation habe keinen Einfluss auf die Beurteilung
der Kausalität der Beschwerden.
11.Gemäss entsprechendem Editionsbegehren liess die Instruktionsrichterin
die medizinischen Akten inklusive des Operationsberichts vom 22. De-
zember 2012 bei Dr. med. F._____ edieren. In der Folge nahmen sowohl
der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin dazu Stellung.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den
angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012, mit welchem der Antrag des
Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der gesetzlichen
Versicherungsleistungen abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer auch über den 17. Juni 2012 hinaus Anspruch auf
die gesetzlichen Versicherungsleistungen hat. Streitig dabei ist der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten
Ellbogenbeschwerden (Sulcus ulnaris Syndrom) und dem Unfall.
- a)Vorab ist der sinngemäss geltend gemachte Einwand des
Beschwerdeführers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe mit der
Einholung der versicherungsmedizinischen chirurgischen Beurteilung von
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Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012 nach Beschwerdeerhebung das
Prinzip des Devolutiveffekts verletzt.
b)Als ordentliches Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Devolutiveffekt zu. Die
formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit des
kantonalen Versicherungsgerichts, über das in der angefochtenen
Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die
Verwaltung resp. die Vorinstanz die Herrschaft über den
Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die
tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidgrundlagen. Die
Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen zu ermitteln und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 61 lit. c und d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung
grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder
zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand
betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung
durch Erlass einer neuen abzielen. Die gegenteilige Auffassung hat eine
Vermengung von Verwaltungs- und erstinstanzlichem
Beschwerdeverfahren zur Folge. Es bliebe diesfalls unklar, welchen
beweisrechtlichen Regeln die lite pendente durch die Verwaltung
angeordneten Abklärungsmassnahmen unterworfen sind und überhaupt,
wie sich die Rechtsstellung der versicherten Person im Verfahren
bestimmt. Eine solche Prozessgestaltung weckt auch deswegen
Bedenken, weil damit allfällige Versäumnisse der Verwaltung bezüglich
ihres gesetzlichen Abklärungsauftrags korrigiert würden und dem
Rechtsmittelverfahren im Ergebnis eine Ersatzfunktion für die
administrative Untersuchungspflicht überbunden würde. Die von der
Verwaltung lite pendente vorgenommenen Abklärungen führen des
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Weiteren regelmässig zu einer ungebührlichen Verlängerung der
Vernehmlassungsfrist (BGE 127 V 231 f. E.2b/aa mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.1).
c)Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine
Ausnahme, als der Versicherungsträger gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG
eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde
erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der
Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Ausnahmeregelung
steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des
Verfahrens. So sind punktuelle Abklärungen (wie z.B. Einholen von
Bestätigungen, Bescheinigungen usw. oder auch Rückfragen beim Arzt
oder andern Auskunftspersonen) in der Regel zulässig, eine medizinische
Begutachtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer
Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt
hingegen nicht. Bei solchen erfahrungsgemäss zeitraubenden
Abklärungen kann zudem auch nicht mehr von einer richterlich zu
fördernden Prozessökonomie gesprochen werden, dies namentlich nicht
im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der
verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft (BGE 127 V 232 f. E.2b/bb;
Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E.4.2.2).
d)Zu beachten gilt schliesslich, dass von einem den Devolutiveffekt der
Beschwerde beschränkenden Verhalten der Verwaltung auch aus
weiteren Gründen zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Denn durch
eine solche Vorgehensweise besteht eine erhebliche Gefahr, dass
Verfahrensrechte der Beschwerde führenden Partei beeinträchtigt und ihr
Anspruch auf eine Parteientschädigung umgangen werden (vgl. BGE 127
V 234 E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010
E.4.2.3).
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- a)Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin nach der Beschwerdeerhebung
vom 3. September 2012 ihrem Versicherungsmedizinier Dr. med.
H._____ das Aktendossier des Beschwerdeführers vor und ersuchte um
Beantwortung der Frage: „Sind die Änderungen Ellenbogenbeschwerden
des Versicherten heute bzw. im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am
- Juni 2012 noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 23. Dezember 2012 (recte: 2010) zurückzuführen?“.
b)Die chirurgische Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 12. Oktober 2012
enthält die Vorgeschichte sowie die eigentliche Beurteilung und
Beantwortung der gestellten Frage. Bei dieser von der
Beschwerdegegnerin lite pendente veranlassten neuen Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei Dr. med. H._____
handelt es sich um eine umfassende, sechsseitige Stellungnahme,
welcher die Eigenschaft eines Aktengutachtens zukommt. Diese
Abklärung geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über das
Mass noch zulässiger punktueller Abklärungen lite pendente hinaus
(Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2010, 8C_741/2009, E.4.2.2),
weshalb die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med.
H._____ für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht ohne
weiteres herangezogen werden kann.
c)Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin die Beurteilung durch
Dr. med. H._____ erst zu einem Zeitpunkt eingeholt hat, als sie selbst
Partei in einem gerichtlichen Verfahren und nicht mehr lediglich ein - zur
Objektivität verpflichtetes (BGE 122 V 157 E.1c) - gesetzesvollziehendes
Organ war. Die Einholung der Beurteilung durch Dr. med. H._____ vom
versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin erfolgte
damit nicht allein zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts gemäss
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Art. 43 Abs. 1 ATSG, sondern diente in erster Linie dazu, den eigenen,
beschwerdeweise bestrittenen Standpunkt zu untermauern (Urteil des
Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E.3.2.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund der unter diesen Umständen bestehenden
Zweifel an der Unparteilichkeit des Versicherungsmediziners Dr. med.
H._____ kann somit auch aus diesem Grund nicht ohne weiteres auf
seine Beurteilung abgestellt werden.
- a)Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
oder im Beschwerdefall das Gericht nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
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Kausalzusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen). Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Im Bereich klar ausgewiesener
organischer Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers praktisch keine Rolle; sie ist bei ausgewiesener
natürlicher Kausalität ohne Weiteres zu bejahen (BGE 127 V 102 E.5b/bb,
123 V 98 E:3b, 118 V 286 E.3a, 117 V 359 E.5d/bb mit Hinweisen).
b)Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Ellbogenbeschwerden als
kausale Folge des Unfalls vom 23. Dezember 2010 und hat in der Folge
die Behandlungskosten bis zum 17. Juni 2012 als Unfallfolgen
übernommen. Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den
Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die
Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat
(status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
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überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - wie der
Beschwerdeführer zu Recht ausführt - nicht beim Versicherten, sondern
beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
- Juni 2012 E.4.1). Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der
Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es mithin für die Bejahung
des fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall
für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache
darstellt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b).
- a)Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.4.1) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V
353 E.5b; 125 V 193 E.2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
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Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3; 124 V 90 E.4b). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2009
vom 3. November 2010 E.4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.4.1 und
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E.3.1).
b)Im Verlauf der Behandlung und Abklärung des Beschwerdeführers
wurden aus medizinischer Sicht folgendes erhoben und folgende
Diagnosen gestellt:
Gemäss Arztzeugnis UVG vom 21. Februar 2011 diagnostizierte Dr. med.
C., Hausarzt des Beschwerdeführers, einen Status nach Ellbogenkontusion
rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri medialis rechts und
bestätigte die Unfallkausalität.
Das MRI im Kantonsspital Graubünden vom 7. Juni 2011 ergab einen
Signalanstieg STIR und Kontrastmittelenhancement entlang des Ursprungs der
Palmarflexorensehnen am Epicondylus humeri ulnaris. Ebenfalls wurde ein
minimales Ödem perifokal am Epicondylus humeri radialis festgestellt.
Der Kreisarzt, Dr. med. D. diagnostizierte im Bericht vom 9. August 2011
eine Epicondylitits humeri ulnaris rechts. Es bestehe eine mässige Druckdolenz
über dem Canalis ulnaris mit Auslösen von Parästhesien. Tinel-Zeichen rechts
seien positiv.
Dr. med. E._____, Spezialarzt FMH für Neurologie diagnostizierte im Bericht vom
- August 2011 eine chronische, posttraumatische Epicondylitis humeri medialis
rechts mit leichter, begleitender kubitaler Ulnarisirritation. Er stellte einen leicht
geschädigten, im Sulcusverlauf irritierenden N. ulnaris fest, erachtete eine
Operation jedoch nicht für angezeigt.
Dr. med. F._____, Fachärztin FMH für Chirurgie/Handchirurgie, bestätigte im
Operationsbericht vom 5. Januar 2012 die Diagnose einer chronischen
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Epicondylitis mediale rechter Ellbogen und führte eine Denervation und
Epicondylektomie sowie eine partielle Neurolyse N. ulnaris durch. Im Bereich des
Epicondylus medialis sei der Ansatz der Sehnen wie erwartet massiv entzündlich
verändert gewesen. Auch im Bereich des N. ulnaris proximal des sulcus habe
entzündliches Narbengewebe bestanden. Der Nervus selbst habe einen normalen
Befund gezeigt, im Bereich des Sulcus auch keine Einengung.
Dr. med. G._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Mai 2012 eine
therapieresistente Schmerzsymptomatik am rechten Ellbogen unklarer Ätiologie. Er
kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdegegner angegebene
Schmerzsymptomatik am rechten Ellbogen nicht mit den klinischen Befunden in
Einklang gebracht werden könne. Es lägen keine sicheren Unfallfolgen mehr vor,
ein Fallabschluss wäre demzufolge zu prüfen. Weitere Abklärungen erachtete er
für nicht indiziert, von einer Fortsetzung der therapeutischen Massnahmen
versprach er sich keinen Erfolg mehr, da bisher kein Erfolg habe erzielt werden
können.
Dr. med. F._____ erwähnte im Bericht vom 8. Juni 2012 die Druckdolenz über dem
Epicondylus medialis und im Sulcusbereich. Es sei da selbst auch ein positives
Tinnelzeichen feststellbar. Die Parästhesien im Kleinfinger hätten zugenommen.
Eine Ulnarisvorverlagerung habe sich vor diesem Hintergrund empfohlen.
Dr. med. G._____ stellte am 8. Juni 2012 die Diagnose Sulcus Nervi
Ulnarissyndrom. Die Epicondilitis humeri ulnaris sei unterdessen abgeheilt. Er
verneinte die Unfallkausalität. Der Status quo sine sei per sofort erreicht.
Dr. med. F._____ führte am 20. Dezember 2012 einen weiteren Eingriff am rechten
Ellbogen durch. Dabei erfolgte eine subcutane Ventral-Verlagerung N. ulnaris
sowie die Excision des Narbengewebes. Im Vordergrund stehe die leichte
Ulnarisneuropathie. Anhand des intraoperativen Befundes dürfte die
Ulnarisneuropathie mit weitgehender Sicherheit durch den Unfall bedingt sein.
c)Aus keinem dieser ärztlichen Berichte und Diagnosen geht schliesslich
hervor, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal sind. Dr. med. G._____ ist
zwar der Ansicht, es würden keine sicheren Unfallfolgen mehr vorliegen.
Diese Aussage allein genügt jedoch nicht, die Kausalität mit
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überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Dies vor allem im
Hinblick darauf, dass bereits von Dr. med. E._____ im EMG ein leichtes
Sulcusulnarissyndrom nachgewiesen werden konnte und damit die
Diagnose von Dr. med. G._____ eines Sulcus nervi Ulnarissyndroms
keine neue Diagnose darstellt, welche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden
könnte. Dr. med. G._____ hat sich weder mit der Beurteilung von Dr.
med. E._____ noch mit denjenigen der behandelnden und operierenden
Ärztin, Dr. med. F._____, auseinandergesetzt. Aus seiner im Bericht vom
- Mai 2012 gestellten Diagnose einer therapieresistenten
Schmerzsymptomatik unklarer Ätiologie lässt sich ebenfalls nicht ableiten,
dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorliegen würden. Aus der
rudimentären Beurteilung vom 8. Juni 2012 geht sodann keine
Begründung zum Erreichen des status quo sine hervor. Zwar handelt es
sich beim Status quo sine um einen hypothetischen Zustand, welcher sich
häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/02 vom 18. September
2002 E.2.2). Jedoch vermag vor dem Hintergrund der vorliegenden
Aktenlage eine allein auf Erfahrungswerte abgestützte und nicht näher
begründete Festlegung des Erreichens des Status quo sine der
Beweisanforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu
genügen. Ausserdem interpretierte Dr. med. G._____ die Aussagen von
Dr. med. F._____ in deren Bericht vom 8. Juni 2012 falsch. Dr. med.
F._____ hielt nämlich nicht fest, dass die Diagnose nicht mehr
unfallkausal sei. Sie führte lediglich aus, dass falls der geplante operative
Eingriff keine wesentliche Besserung bringe, eine Abklärung bezüglich
Teilrente nicht zu umgehen sei, wobei sie bei diesem Befund bezweifelte,
dass eine Rente zugesprochen werden würde. In ihren Schreiben vom
- September und 22. Dezember 2012 an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beurteilte Dr. med. F._____ die Ulnarisschädigung
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sodann als höchstwahrscheinlich unfallkausal. Auch wenn diese
Beurteilungen teilweise subjektive Wertungen (nach ihrer Auffassung sei
der Kausalzusammenhang [...] gegeben; weitgehend überzeugt, dass die
Ulnarisschädigung traumatischer Ursache sei [Schreiben vom
- Dezember 2013]) enthalten und Dr. med. F._____ ihre Vermutung
einer traumatischen Ursache der Ellbogenbeschwerden auch auf die
unzulässige Beweisformel „post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335
E.2b/bb; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E.4.2.3 [U 290/06]) stützt, zeigen sie
doch insgesamt die Mängel in der Sachverhaltsabklärung durch die
Beschwerdegegnerin auf. Diese Mängel können, wie vorne in E.3a-c
ausgeführt, auch nicht durch die Beurteilung von Dr. med. H._____ vom
- Oktober 2012 behoben werden.
- a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das Vorliegen von
Unfallrestfolgen (Ellbogenbeschwerden rechts) von einer unvollständigen
Beweislage auszugehen ist und die Beschwerdegegnerin insofern den
Nachweis für eine Leistungseinstellung per 17. Juni 2012, mithin den
Eintritt des Status quo sine vel ante nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Die Angelegenheit ist zur
ergänzenden medizinischen Abklärung hinsichtlich der geklagten
Ellbogenbeschwerden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer - unter Beachtung seiner
Verfahrensrechte - durch einen unabhängigen, bisher mit der Sache nicht
vorbefassten Facharzt begutachten zu lassen, welcher sich auch dazu zu
äussern hat, ob der Status quo sine vel ante tatsächlich am 17. Juni 2012
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erreicht war.
b)Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2012 gutzuheissen
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und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen
im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in
Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben
werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht bei diesem Ausgang
des Verfahrens eine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Mit der
eingereichten Honorarnote vom 9. Juli 2013 wurde bei einem
Arbeitsaufwand von 23.10 Stunden eine Entschädigung von total
Fr. 6‘486.50 (inkl. 4 % Barauslagen und 8 % MWST) geltend gemacht.
Diese Parteientschädigung erweist sich als angemessen und der
entsprechende Betrag ist der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Der
Beschwerdegegnerin sind bei diesem Ergebnis ebenfalls die Kosten von
Fr. 140.-- für die ärztlichen Berichte von Dr. med. F._____ vom
- September und vom 22. Dezember 2012 zu überbinden, da diesen
beiden Berichten massgebende Bedeutung für die Beurteilung der
Streitfrage zukommt, nachdem es die Beschwerdegegnerin unterlassen
hatte, selbst weitergehende Abklärungen vorzunehmen (SVR 2011 IV Nr.
13 S. 35 E.2 [9C_178/2010]; Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2010 vom
- September 2010 E.5). Die Beschwerdegegnerin hat damit den
Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 6‘626.50 zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom
- Juli 2012 gutgeheissen und die Angelegenheit zu weiteren
medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer
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Verfügung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
zurückgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat A._____ eine
Parteientschädigung von Fr. 6‘626.50 (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilungen]