S 11 62 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1...., geboren 1959, ist gelernter Maurer. 1979 erlitt er bei einem unglücklichen Sprung in die ... eine Schädelbasis- und eine Schädelkalottenfraktur sowie eine Kompressionsfraktur der Halswirbelkörper 6 und 7. Von den Unfallfolgen erholte er sich nicht ganz, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule blieb eingeschränkt und er konnte keine sehr schweren Lasten mehr tragen. Die Suva sprach ihm deshalb im September 1980 eine 10%ige Rente zu. Bis Mitte der Achtzigerjahre arbeitete er mit reduzierter Belastung als Maurer und Schaler, und von 1987 bis 1992 betrieb er eine Motorradreparaturwerkstätte. Danach arbeitete er als Computersupporter. Im Dezember 1996 zog er sich beim Eishockey eine Ruptur der cranio-lateralen Subscapularis-Sehne zu. 1998 wechselte er zurück in den Maurerberuf. Im August 2000 erlitt er eine Kontusion des linken Ellbogens und im Februar 2001 eine Trümmerfraktur des linken Schlüsselbeins. Als die gesundheitlichen Beschwerden erheblich zunahmen, gab er die Maurertätigkeit Ende 2006 wieder auf. In der Folge baute er einen kleinen Betrieb auf; seine Haupttätigkeit besteht jetzt darin, gebrauchte aber noch gebrauchsfähige Apparate zu demontieren (Küchen etc.) und in einem Internetshop zum Verkauf anzubieten. 2.Am 18. August 2009 meldete sich ... zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle gab beim Institut für Rheumatologie und Schmerztherapie „...“ eine medizinische Abklärung in Auftrag. Im
Zusammenhang mit dieser Abklärung wurde am 25./26. Februar 2010 von einem Physiotherapeuten und Ergonomen eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (...) gemacht, welche ergab, dass die Leistungsbereitschaft des Versicherten zuverlässig sei, die Tätigkeit als Akkordmaurer sei nicht mehr, eine andere Tätigkeit hingegen ganztags ohne Einschränkungen zumutbar. Aufgrund eines Untersuchs am 22. März 2010 kam der Gutachter Dr. med. ... mit Bericht vom 23. März 2010 zum Schluss, der Patient sei als Akkordmaurer dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig, hingegen bestehe noch eine volle Arbeitsfähigkeit für ein sitzendes, leichtes und mittelschweres und knapp schweres Arbeitsplatzbelastungsniveau ohne Kälte- und Nässeexposition, Überkopfarbeit und ohne monoton-repetitive Bewegungen des Kopfes, der HWS und der Schultergelenke. Mit Abschlussbericht vom 19. April 2010 gab Dr. med. ... vom RAD an, auf die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. med. ... könne abgestellt werden. Es sei umfassend, konsistent und schliesse die Ergebnisse der ... ein. 3.Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Versicherte ein Parteigutachten der Unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle ... vom 15. November 2010 ein. Darin stellte Dr. med. ... in seinem neurologischen Teilgutachten fest, der Status nach HWS-Kompressionsfraktur mit Fehlstellung und wahrscheinlich durchgemachter leichter Contusio spinalis verunmögliche schwere Arbeiten. Die etwas eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit müsse der wahrscheinlich durchgemachten leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI) angelastet werden. Die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten mit Wechselbelastung sei schon seit einigen Jahren dauernd auf zirka 50% eingeschränkt. Dr. med. ... hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten fest, die Fehlstatik der HWS bewirke eine lokale Reizung des Rückenmarks (Lhermitte-Phänomen). Als Maurer bestehe seit 2007 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leichteren Tätigkeit mit Wechselbelastung sei der Explorand zu 50 % arbeitsfähig. Dr. med. ... vom RAD führte am 9. März 2011 aus, das ... Gutachten vermöge die bisherige, auf das Gutachten von Dr. med. ... abgestützte Einschätzung nicht umzustossen. Die ...-Gutachter stellten im
Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. med. ... Es fehle eine eingehende Begründung für eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit. 4.Mit Verfügung vom 29. März 2011 verweigerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine Umschulung. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei zu 100% zumutbar, so dass kein invaliditätsbedingter Minderverdienst von mindestens 20% resultiere. Mit Verfügung vom 30. März 2011 verneinte die IV- Stelle den Rentenanspruch. Der Invaliditätsgrad sei mit 7% zu tief. Das Valideneinkommen liege auf der Basis der LSE 2010, Sektor 2, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4 bei Fr. 65'563.85. Das Invalideneinkommen liege bei einem medizinisch zumutbaren Arbeitspensum von 100% bei Fr. 61'184.50 (LSE 2010, Anforderungsniveau 4, kein Leidensabzug). 5.Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte am 2. Mai 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und den Rentenanspruch und den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut zu prüfen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, nebst den Gerichtskosten und der aussergerichtlichen Entschädigung auch die Kosten des ...-Gutachtens zu übernehmen. Im Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens machte er geltend, aufgrund seines beruflichen Werdegangs sei auf den Wert im Anforderungsniveau 3 statt 4 abzustellen. Zur Arbeitsfähigkeit wies er darauf hin, dass er gemäss übereinstimmender ärztlicher Aussage dazu neige, seine erheblichen Beschwerden herunterzuspielen. Weiter führte er aus, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. ... abgestellt werden, da nicht nur ein rheumatologisches, sondern auch ein neurologisches und orthopädisches Problem vorliege. Die ... sei vorliegend kein geeignetes Instrument. Es sei auf das ...-Gutachten abzustellen und eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50% anzunehmen. So ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 58%
und ein Anspruch auf eine halbe Rente. Sollte das Gericht von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgehen, so sei ein Leidensabzug von 25% vorzunehmen. 6.Die IV-Stelle beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und sie sei nicht zu verpflichten, die Kosten für das ...-Gutachten zu übernehmen. Sie hielt an der Begründung der angefochtenen Verfügungen fest und machte geltend, Dr. med. ... sei zwar in der Tat Rheumatologe, sei aber trotzdem kompetent, die Beschwerden des Versicherten auch aus neurologischer und orthopädischer Sicht zu beurteilen, weil ihm die entsprechenden Fachbeurteilungen zur Verfügung gestanden hätten und weil er auch selber entsprechende Fachuntersuchungen vorgenommen habe. Der RAD halte denn auch fest, dass der Neurostatus abgeklärt und berücksichtigt worden sei. Das Invalideneinkommen sei somit korrekt, ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt. Beim Valideneinkommen könne von Anforderungsniveau 3 ausgegangen werden. Es ergebe sich so aber lediglich ein Invaliditätsgrad von 15.48%. Abschliessend führte die IV-Stelle aus, das Gutachten von Dr. med. ... genüge für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache, so dass der Beschwerdeführer die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene ...- Gutachten selber zu tragen habe. 7.Auf Anfrage des Instruktionsrichters klärte der ...-Gutachter Dr. med. ... eine missverständliche Aussage in seinem Teilgutachten. Es ging um folgende Passage: „Prinzipiell ist die von den Gutachtern des Instituts für Rheumatologie und Schmerztherapie „...“ festgehaltene Restarbeitsfähigkeit mit den dort gemachten Einschränkungen für ein sitzendes, leichtes, mittelschweres Arbeiten vollzeitig, vollschichtig vertretbar. (...) Die einzige, zusätzliche hier noch relevante Einschränkung ist, dass ein vollzeitig, vollschichtiges Arbeiten illusorisch ist (...). Dem Exploranden kann höchstens noch ein 50% Pensum in (...) einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit zugemutet werden“. Mit Schreiben vom 29. Januar 2012 erklärte Dr. med. ..., der erste Satz sei ein abgewandeltes Zitat, welches beim Leser offenbar nicht als solches, sondern unbeabsichtigt als seine eigene Meinung ankomme. Er bedaure dies. Er sei
klarerweise der Ansicht, dass der Explorand für das von ihm modifizierte Arbeitsprofil höchstens zu einem 50% Pensum arbeitsfähig sei. Dr. med. ... teilte mit, er stehe ebenfalls hinter der von Dr. med. ... verfassten Erklärung. 8.Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Vernehmlassung zu den Schreiben der beiden ...-Gutachter. Die IV-Stelle hielt an ihrer Auffassung fest und machte geltend, die Stellungnahmen der ...-Gutachter vermöchten nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb der Versicherte in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit lediglich 50% arbeitsfähig sein sollte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt sind die Verfügungen der IV-Stelle vom 29. und 30. März 2011, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung und Rente verneint wird. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt eingeschätzt und den Invaliditätsgrad richtig bemessen hat. Für die Beurteilung dieser Fragen ist der Sachverhalt massgeblich, der sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses verwirklicht hatte (BGE 132 V 215 E. 3.1.1.). 2. a)Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten
eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E 2.b.). b)Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn er zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40% invalid ist. Der Invaliditätsgrad wird gestützt auf Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ermittelt, indem das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Massgebend für die Bemessung der Vergleichseinkommen ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (BGE 134 V 322 E. 4.1.), vorliegend angesichts der im August 2009 erfolgten Anmeldung also Februar 2010 (Art. 29 IVG). 3.Die Parteien sind sich darin einig, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festzulegen ist (LSE 2010, Sektor 2, Baugewerbe). Der Beschwerdeführer wehrt sich aber gegen das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4, welches definitionsgemäss einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Maurer abgeschlossen und über viele Jahre sowohl als Angestellter als auch als Kundenmaurer Berufserfahrung gesammelt. Damit verfügt er klarerweise über die Berufs- und Fachkenntnisse, welche im Anforderungsniveau 3 verlangt sind. 4. a)Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Für die Beantwortung dieser Frage sind
Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf medizinische Experten angewiesen (BGE 132 V 393 E. 3.2.). Entsprechend verpflichtet Art. 43 Abs. 1 ATSG den Versicherungsträger, die erforderlichen medizinischen Auskünfte einzuholen. Dabei müssen die Auskünfte der Experten ein medizinisches Dossier ergeben, welches ein umfassendes Bild der entscheiderheblichen gesundheitlichen Verhältnisse vermittelt (Urteil des Bundesgerichts I 775/05 vom 6. März 2006, E. 4). Bei komplexen medizinischen Problemen sind poly- oder interdisziplinäre Gutachten einzuholen und die Begutachtung hat durch Spezialärzte zu erfolgen, welche mit der jeweiligen Problematik besonders vertraut sind (BGE 134 V 109 E. 9.5.). b)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten von Dr. med. ... vom Institut für Rheumatologie und Schmerztherapie ... beurteilt. Dr. med. ... ist Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte nach eigener, expliziter Angabe „aus rein rheumatologischer Sicht“. Der Beschwerdeführer rügt, dieses Gutachten stelle keine genügende Entscheidungsgrundlage dar. Dies trifft zu. Der Beschwerdeführer erlitt 1979 bei einem äusserst heftigen Aufprall auf den Kopf eine Schädelbasis- und Schädelkalottenfraktur sowie eine Kompressionsfraktur der Halswirbelkörper 6 und 7. Seither leidet er unter Kopf- und Nackenschmerzen und seine HWS bildete eine so ausgeprägte Fehlstellung aus, dass eine Kompression des Rückenmarks in Betracht zu ziehen ist. Damit liegt eine komplexe fachmedizinische Problematik vor, welche von einem Rheumatologen nicht genügend beurteilt werden kann. Die medizinische Fachdisziplin Rheumatologie befasst sich mit Erkrankungen des Bewegungsapparates, das heisst mit Erkrankungen von Gelenken, Knochen, Bändern, Muskeln und Sehnen (www.rheuma-net.ch/vorstellung_der_sgr; Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1.). Damit vermag die Rheumatologie die vorliegende Problematik nicht umfassend abzudecken, stellt sich doch auch die Frage, inwieweit beim Sturzunfall das Gehirn mitbetroffen war, und inwieweit das Rückenmark durch die aktuelle Fehlstellung
der HWS beeinträchtigt ist. Diese Fragen fallen ins Spezialgebiet Neurologie, welches die Erkrankungen des Nervensystems umfasst (Gehirn, Rückenmark, peripheres Nervensystem). Dass im vorliegenden Fall eine bloss rheumatologische Begutachtung nicht genügt, ergibt sich auch aus der Praxis des Bundesgerichtes bei HWS-Distorsionstraumen, wonach bei dieser Verletzungsart eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist, welche insbesondere eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung umfasst (BGE 134 V 109 E. 9.4.; Urteil 8C_65/2010 E. 3.2. vom 6. September 2010). Dies gilt umso mehr bei HWS-Traumen, bei welchen wie im vorliegenden Fall nicht nur Weichteile, sondern auch knöcherne Strukturen verletzt wurden. c)Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur umfassenden Abklärung der entscheidwesentlichen medizinischen Grundlagen nicht nachgekommen ist. Ihre diesbezüglich erhobenen Argumente sind nicht stichhaltig. So macht sie vergeblich geltend, Dr. med. ... hätten die neurologischen und orthopädischen Fachbeurteilungen zur Verfügung gestanden und er habe auch selber entsprechende Fachuntersuchungen vorgenommen. Entscheidend ist wie gezeigt nicht nur die Kenntnis sämtlicher Vorakten und die Vornahme aller wesentlichen Untersuchungen, sondern eben auch die Fähigkeit, die vorhandenen und selber erhobenen Ergebnisse gestützt auf eine reiche Erfahrung im eigenen Spezialgebiet interpretieren zu können. Hinzu kommt, dass die von Dr. med. ... vorgenommen neurologischen Untersuchungen entgegen der Ansicht von Dr. med. ... vom RAD nicht als umfassend angesehen werden können. Dr. med. ... beschränkte sich auf die Untersuchung der Berührungssensibilität, gewisser Eigenreflexe (PSR, TSR, ASR, PSR) und den Lasège- und Bragard-Test. Der Neurologe Dr. med. ... erhob demgegenüber im ...-Gutachten einen deutlich detaillierteren Neurostatus. So hat Dr. med. ... zum Beispiel keine Tests zur Gleichgewichtskontrolle gemacht und demzufolge die von Dr. med. ... festgestellte zentrale vestibuläre Störung mit deutlicher Beeinträchtigung der Gleichgewichtskontrolle nicht erkannt.
d)Der Beschwerdeführer hat bei der Unabhängigen medizinischen Gutachterstelle ... selber ein neurologisches und orthopädisches Privatgutachten eingeholt, als die Beschwerdegegnerin seinem entsprechenden Antrag nicht nachkam. Wie gerade gezeigt, ist vorliegend eine interdisziplinäre, vor allem auch orthopädisch-neurologische Begutachtung nötig. Demnach schliesst das Privatgutachten eine entscheidwesentliche Lücke in der Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin. Die Kosten des Gutachtens in der Höhe von Fr. 7'770.-- sind deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 5.Um das Invalideneinkommen zu bemessen, ist zunächst die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Dazu stehen folgende ärztliche Unterlagen zur Verfügung: Gutachten Dr. med. ..., Institut für Rheumatologie und Schmerztherapie ..., 23. März 2010 Der Explorand leide an einem chronisch-intermittierenden zervicovertebralen und zervicozephalen Schmerzsyndrom, welches bedingt sei durch degenerative Veränderungen der mittleren und unteren HWS sowie bei sehr ungünstiger HWS-Statik mit ausgeprägter Hyperlordosierung nach Fraktur von HWK 6 und HWK 7. Daneben finde sich eine Hypermobilität beziehungsweise grenzwertige Instabilität in den Segmenten HWK 2/3 und HWK 5/6, wahrscheinlich kompensatorisch bedingt aufgrund der schlechten Beweglichkeit der unteren HWS. Weiter träten gelegentliche Beschwerden in der rechten Schulter auf. Diese seien bedingt durch eine verstärkte Belastung bei verminderter Beweglichkeit nach offener Subscapularisreinsertion und beginnender Omarthrose. (...) Subjektiv sehr störend, aber aktuell ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seien regelmässig auftretende Krämpfe der Waden- und teilweise hinteren Oberschenkelmuskulatur. (...) Als Maurer sei der Explorand aufgrund der ... dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen bestehe immer noch eine volle Arbeitsfähigkeit für ein sitzendes, leichtes, mittelschweres und knapp schweres Arbeitsplatzbelastungsniveau (...) ohne Kälte- und
Nässeexposition, Überkopfarbeit, sowie ohne monoton-repetitive Bewegungen des Kopfes, der HWS und der Schultergelenke. Gutachten Dr. med. ... und Dr. med. ..., ..., 15. November 2010 Aus neurologischer Sicht gelangt Dr. med. ... zum Schluss, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass beim Unfall auch eine contusio spinalis durchgemacht worden sei. Dies und die groteske Fehlstellung der HWS, durch welche lokal Druck auf das Rückenmark entstehe und eine Minderdurchblutung des Marks erfolge (Lhermitte-Zeichen), bewirke eine vorzeitige Ermüdung. Neben dieser direkten Beeinträchtigung der neuralen Strukturen sei auch die unglückliche Statik im HWS-Bereich mit der doppelten Knickbildung mitverantwortlich für die verfrühte Ermüdung und das Unvermögen, eine fixe (Kopf-)Position für längere Zeit ohne Beschwerden einzunehmen. Beim Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) durchgemacht worden, welche zu Konzentrationsstörungen und einer eingeschränkten Gleichgewichtsfunktion geführt habe. Aus orthopädischer Sicht gibt Dr. med. ... an, aufgrund der klinischen Befunde an der HWS finde sich eine recht drastische Schädigung, Rotation und Seitneigen seien praktisch zu 2/3 eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass sich die Statik der HWS so auswirke, dass die ventrale Kompression des Myelons auf Höhe Hinterkante HWK 7 klinisch manifest werde (funktionelle claudication spinalis / Lhermitte- Phänomen), bei Schwerarbeit ziemlich schnell, bei leichterer Arbeit beziehungsweise bei fixierter Kopfhaltung wie zum Beispiel bei einer Tätigkeit an einem PC erst nach einigen Stunden. Dr. med. ... und Dr. med. ... kommen übereinstimmend zum Schluss, als Maurer bestehe mindestens seit gut 3 Jahren keine Arbeitsfähigkeit mehr. Bei der aktuellen Tätigkeit als Betreiber eines Internet-Verkaufsbetriebs mit häufigen handwerklichen Einsätzen spiele neben den Beschwerden von Seiten der HWS auch das eingeschränkte Konzentrationsvermögen eine limitierende Rolle. Für leichtere Arbeiten mit Wechselbelastung liege die Arbeitsfähigkeit bei 50%. Stellungnahme Dr. med. ..., RAD, 9. März 2011
Es sei auf das Gutachten von Dr. med. ... abzustellen. Die Gutachter des ... stellten im Wesentlichen dieselben Diagnosen, beschrieben dieselben Beschwerden und erhöben dieselben Befunde. Im ...-Gutachten fehle eine konkrete und eingehende Begründung für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, und auch die Abweichung gegenüber der Einschätzung von Dr. med. ... werde nicht begründet. Für die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. med. ... spreche auch, dass der Explorand im Rahmen der ... sogar Tätigkeiten im schweren Bereich bewältigt habe, dass er körperlich anspruchsvolle Hobbys wie Bergwandern, Skifahren, Motorradfahren ausübe, dass er seit Jahren keine Therapien mehr mache und keine Schmerzmittel nehme. 6. a)Liegen wie im vorliegenden Fall verschiedene ärztliche Beurteilungen vor und widersprechen sich diese in wesentlichen Punkten, so kann dem einen Beweismittel nur dann der Vorrang gegeben werden, wenn sein Beweiswert klarerweise grösser ist als derjenige des anderen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1.; 125 V 351 E. 3.a.). Zudem hängt der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt (Urteil 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2.). Im Folgenden wird die Beweiskraft der beiden Gutachten im Lichte dieser Kriterien untersucht. b)Das erste Kriterium besteht darin, ob die streitigen Belange umfassend abgedeckt werden. Dies ist sowohl beim Gutachten von Dr. med. ... als auch beim ...-Gutachten offensichtlich der Fall, zielen doch beide in ihrer ganzen Anlage auf die Beantwortung der Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
c)Das zweite Kriterium besteht darin, ob ein Bericht auf allseitigen Untersuchungen beruht. Während das ...-Gutachten dieses Kriterium erfüllt, gibt es beim Gutachten von Dr. med. ... - wie bereits erwähnt (vgl. oben 4.c.) – bei den neurologischen Untersuchungen gewisse Einschränkungen. d)Das dritte Kriterium ist die Frage, ob ein Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Vorliegend haben alle Gutachter die aktuellen Beschwerden erfragt. Bei der Würdigung der geklagten Beschwerden ging Dr. med. ... davon aus, dass der Beschwerdeführer „eher indolent scheine“, während die ...- Gutachter sogar annahmen, er „neige zur Dissimulation und spiele seine Beschwerden herunter“. e)Das vierte Kriterium besteht darin, ob ein Bericht in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist. Während das ...-Gutachten dieses Kriterium erfüllt, gibt es beim Gutachten von Dr. med. ... eine Einschränkung. Dr. med. ... lag das MRI des ...spitals ... vom 25. März 2010 nur als schriftlicher Befund von Dr. med. ... mit folgendem Wortlaut vor: „Bei Status nach alten HWK6 und HWK7 Frakturen Teilfusion dieser Wirbelkörper mit entsprechender Fehlstellung und Versatz der Wirbelkörperhinterkanten nach intraspinal mit ventraler Impression des Zervikalmarks ohne assoziierte Myelopathie oder signifikante spinale Einengung. (...)“. Den ...-Gutachtern stand das MRI demgegenüber auch in Bildform zur Verfügung. Dr. med. ... bezeichnet das Bild als „eindrücklich“; das Myelon werde im Doppel-S abgeknickt und im Prinzip über die Hinterkante von HWK 7 geführt, beziehungsweise durch dessen Hinterkante ventral auf ein Volumen von zirka einem Drittel zusammengepresst. Dr. med. ... wählt ebenfalls klare Worte: „Die radiologischen Kontrollen im Frühjahr 2010 zeigen hier eine groteske Fehlstellung mit deutlicher Einengung auch des Rückenmarkkanals und starker Verschmälerung und gleichzeitig Verbreiterung des Rückenmarks auf Höhe der engsten Stelle, wo im MRI ein richtiger Dorn von ventral her in Richtung Rückenmark sichtbar ist.“ Vergleicht man die Aussagen der ...-Gutachter mit der Aussage des Radiologen, welche keine
Angaben über das Ausmass der Fehlstellung macht, so muss man schliessen, dass sich Dr. med. ... allein gestützt auf die verbale Beurteilung kein angemessenes Bild hatte machen können. Dies äussert sich denn auch darin, dass Dr. med. ... nur von einer „leichten“ Einengung des Zervikalmarks spricht. Die Unkenntnis des MRI in Bildform ist deshalb als recht gravierender Mangel zu werten, welcher die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. ... deutlich beeinträchtigt. f)Das fünfte Kriterium für die Beweiskraft eines Gutachtens liegt darin, ob es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Das Gutachten von Dr. med. ... weist in dieser Hinsicht Mängel auf. So ist die Diagnosestellung nicht umfassend; es fehlt die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer beim Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine contusio spinalis und eine leichte Hirnverletzung erlitten hat. Entsprechend beachtet Dr. med. ... die Konzentrationsstörungen und die eingeschränkte Gleichgewichtsfunktion nicht. Weiter fehlt - wie vorhin gezeigt (vgl. 6.e.) - eine adäquate Vorstellung der aktuellen Situation der HWS und des Rückenmarks. Es ist deshalb anzunehmen, dass Dr. med. ... die durch den Druck auf das Rückenmark entstehenden Einschränkungen unterschätzt. Die Krämpfe des Beschwerdeführers führte er denn auch primär auf einen Magnesiummangel zurück. Dass die von ihm empfohlene hochdosierte Magnesiumsupplementation erfolglos war, spricht klar dafür, dass nicht ein Magnesiummangel, sondern das Lhermitte-Phänomen die Ursache der Krämpfe ist. Das ...-Gutachten vermag demgegenüber alle Anforderungen zu erfüllen. Es differenziert zwischen den Angaben der zu begutachtenden Person, den Angaben von dritter Seite, den erhobenen Befunden, den gestellten Diagnosen und schliesslich der interpretierenden und wertenden eigenen Beurteilung dieses Materials. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und des RAD fehlt es auch nicht an einer genügenden Begründung für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dr. med. ... erklärt nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei allen Arten von Arbeiten infolge der Minderdurchblutung des Rückenmarks
und der unglücklichen Statik der HWS schneller ermüde und nicht fähig sei, eine fixe Kopfposition für längere Zeit einzunehmen. Weiter erklärt er ebenfalls einleuchtend, dass der Beschwerdeführer durch die massive Kräfteeinwirkung auf den Kopf eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hatte, was zu Konzentrationsstörungen geführt habe, welche die Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigten. Dr. med. ... stützt diese Erklärungen. Er führt aus, die jetzige Klinik und das MRI vom März 2010 erklärten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden (Krämpfe in Händen und Beinen bei schweren Arbeiten, Schulterschmerzen bei Arbeiten auf Schulterhöhe oder höher, Augen- und Nackenschmerzen bei längerer Arbeit am PC, täglich vorhandene Kopfschmerzen). Dr. med. ... erklärt dies nachvollziehbar dadurch, dass sich eine funktionelle claudicatio spinalis der HWS etabliert habe, die bei schwerer Arbeit ziemlich schnell manifest werde und sich bei leichterer Arbeit beziehungsweise bei fixierter Kopfhaltung erst nach einigen Stunden bemerkbar mache. Damit ist auch erklärt, weshalb der Beschwerdeführer bei der ... erstaunlich gute Ergebnisse erzielt hatte; ausser der eingeschränkten Beweglichkeit der HWS und der Schultern hatten sich bei den Tests keine Beeinträchtigungen gezeigt; diese wären erst manifest geworden, wenn die getesteten Bewegungsmuster über einen längeren Zeitraum hätten durchgehalten werden müssen. In dieses Bild passt schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer Hobbys wie Bergwandern, Skifahren und Velofahren zwar noch ausüben kann, allerdings, wie er selber ausführt, jeweils nur für recht kurze Zeit. Weiter kann das ...-Gutachten auch als logisch und widerspruchsfrei gewertet werden. Zwar bestand aufgrund einer unglücklichen Formulierung von Dr. med. ... zunächst eine Unklarheit. Diese wurde durch die vom Instruktionsrichter eingeholte Stellungnahme aber gänzlich geklärt, und die betreffende Aussage fügt sich nun bei richtiger Interpretation widerspruchsfrei in den gesamten Zusammenhang des ...-Gutachtens ein (vgl. Sachverhalt 7.). Schliesslich nimmt das ...-Gutachten auch genügend Stellung zum anders lautenden Gutachten von Dr. med. .... Nach der Rechtsprechung muss die Stellungnahme zu abweichenden ärztlichen Einschätzungen so geartet sein, dass es dem Gericht möglich ist, gute Gründe dafür anzugeben, weshalb es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 E. 3.a.; Urteil 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.2). Dabei ist allerdings nicht gefordert, dass sich ein Gutachten minutiös mit jeder abweichenden medizinischen Meinungsäusserung im Einzelnen ausführlich auseinandersetzt; vielmehr genügt es in der Regel, wenn bei der multidisziplinären Diskussion der Befunde die vorhandenen Akten zur Kenntnis genommen werden und die darin enthaltenen Informationen berücksichtigt werden (Urteil U 310/04 vom 21. April 2005 E. 5.2). Vorliegend geben beide ...- Gutachter das Gutachten von Dr. med. ... bei ihrer Aktenzusammenfassung an und nennen dabei dessen wesentliche Aussagen. Dr. med. ... erwähnt, es falle auf, dass bei der Begutachtung durch Dr. med. ... das MRI vom März 2010 nur als schriftlicher Befund erfasst worden sei. Dies lässt darauf schliessen, dass sich Dr. med. ... im Detail mit dem Gutachten von Dr. med. ... auseinandergesetzt hat. Bei der Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit bezieht sich Dr. med. ... ebenfalls auf das Gutachten von Dr. med. ... und gibt an, wie dort festgehalten dürfe keine Überkopfarbeit mehr geleistet werden sowie keine monoton-repetitiven Bewegungen des Kopfes oder der linken Schulter ausgeführt werden. Dann führt er aus, die im Gutachten von Dr. med. ... angegebene Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit sei illusorisch. Zur Begründung verweist er auf seine Erklärung der gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche – wie vorhin gezeigt – durchaus nachvollziehbar ist. Wesentlich ist schliesslich auch, dass das ...- Gutachten eine interdisziplinäre, integrative Beurteilung enthält. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beweiskraft des ...- Gutachtens auch in diesem Punkt uneingeschränkt ist. g)Schliesslich hängt der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise nach der Praxis des Bundesgerichts auch davon ab, ob die begutachtenden Personen über die entsprechenden Fachausbildungen verfügen. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen
sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel vorausgesetzt (Urteil 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2). Das ...-Gutachten wurde von Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und von Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellt. Beide Gutachter verfügen damit über den geforderten spezialärztlichen Titel und sind im Verzeichnis der FMH entsprechend aufgeführt (http://www.doctorfmh.ch). h)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem ...-Gutachten ein uneingeschränkter Beweiswert zukommt, während der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. ... eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. med. ... abgestellt. 7.Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf das ...- Gutachten neu festzulegen. Angesichts der darin attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% in adaptierter Tätigkeit wird sie dabei einen Leidenabzug infolge Teilzeitarbeit zu berücksichtigen haben. Bei der Festlegung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE hat sie auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (vgl. 3.). Gestützt auf den sich aus diesen beiden Vergleichseinkommen ergebenden Invaliditätsgrad hat sie erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung und Rente zu entscheiden. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als nicht rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--
bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote über Fr. 2'958.10 eingereicht. Dieser Betrag ist angemessen, und die Beschwerdegegnerin hat deshalb eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'958.10 zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zum Neuentscheid im Sinne der Erwägnungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) wird verpflichtet, die Kosten für das ...-Gutachten in der Höhe von Fr. 7770.-- zu übernehmen. 3.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) entschädigt ... aussergerichtlich mit Fr. 2’958.10 (inkl. MWST).