S 11 51 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
zur Erstversorgung ins Spital ... gebracht. Die Röntgenbilder vom 22. März 2009 zeigten eine Streckhaltung der HWS sowie eine Osteochondrose im Bewegungssegment C5/C6 mit leichter Retrolisthesis von HWK 5. Am nächsten Morgen konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt, Dr. med. ..., welcher unmittelbar nach dem Unfallereignis starke okzipitale Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Nacken sowie beide Schultern, einen Schwankschwindel mit Brechreiz und Erbrechen und fragliche Doppelbilder feststellte und die Verletzungen gemäss Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 22. April 2009 mit der Klassifikation QTF III (Quebec Task Force) bewertete. Später traten auch noch Kraftlosigkeit beim Faustschluss und Sensibilitätsstörungen in den Fingern II bis V auf. Bis auf weiteres war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einem MRI der HWS vom 2. April 2009 und einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 15. April 2009 (inkl. EEG und EMG) stellte Dr. med. ... einen Zustand nach HWS-Distorsionstrauma mit zerviko- zephalem Schmerzsyndrom, Schwindelbeschwerden, Insomnie und Konzentrationsstörungen durch Auffahrkollision und ein leichtes Reiz- und Ausfallsyndrom der Nervenwurzel C7 links durch HWS-Distorsionstrauma bei vermutlich krankhaften, degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule fest. Klinisch-neurologisch seien keine Hinweise auf fokale neurologische Ausfälle zu finden; auch das EEG sei im Normbereich. c)Nachdem in der Folge aufgrund von persistierenden Beschwerden diverse medizinische Untersuchungen erfolgt waren, teilte die SUVA dem Beschwerdeführer letztlich mit Verfügung vom 8. September 2010 mit, dass die Adäquanz der noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zum Unfallereignis vom 22. März 2009 zu verneinen sei, weshalb die Versicherungsleistungen auf den 30. September 2010 eingestellt würden. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. März 2011 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 11 52).
Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. In einer adaptierten Tätigkeit (Schonarbeitsplatz mit leichten Tätigkeiten) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 13. August 2009. b)Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in ... wurde ab dem 13. August 2009 ein Arbeitsversuch beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers in einer leichten adaptierten Tätigkeit durchgeführt. Der Arbeitsversich scheiterte, weil der Beschwerdeführer am 19. August 2009 infolge von Schwindel einen Treppensturz erlitt. Seither war er aufgrund des Schwindels wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Am 1. September 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine Behandlung bei Dr. phil. ... (Psychotherapeut) aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 4. September 2009 ersuchte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den Psychotherapeuten um Prüfung einer Notfallinterven- tion, da der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäussert hatte. c)Da sich die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers weiterhin nicht verbesserten, veranlasste die SUVA weitere medizinische Untersuchungen und Behandlungen, welche zu den folgenden Ergebnissen führten (im IV-Dossier enthalten): • Aufenthalt im Rehazentrum ... in ... vom 10.10.2009-30.10.2009, Bericht vom 30.10.2009: Es sei eine Subluxation des Wirbels C5 mit Kompression auf die Wirbelmark als Traumafolge festzustellen (gemäss MRI vom 2. April 2009). Sodann werde eine reaktive depressive Störung schweren Grades diagnostiziert. Dr. med. ..., Kantonsspital Graubünden, Nachtrag vom 13. November 2009: Eine erneute Prüfung des MRI vom 2. April 2009 habe keine Subluxation HWK 5/6 erkennen lassen. Es liege vielmehr eine Uncovertebralarthrose vor. Diese stelle eine chronisch degenerative Veränderung dar und basiere nicht auf einem traumatischen Mechanismus. Dr. med. ..., Facharzt für Radiologie, Bericht vom 21. Dezember 2009 nach einem Upright MRI der HWS vom 10.12.2009: Festzustellen seien degenerative Veränderungen an der HWS. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Instabilität oder eine Subluxation. • Dr. med. ... Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (SUVA), Bericht vom 7. Januar 2010 über die neurootologische Untersuchung vom
06.01.2010: Es beständen Hinweise auf eine zentrale vestibuläre Funktionsstörung im weiteren Sinn mit einem etwas unklaren Spontannystagmus nach links und einer gestörten Blickfolge. Dabei handle es sich am ehesten um Nebenwirkungen der aktuellen Medikation. Dr. med. ..., Antwortschreiben vom 25. Januar 2010: Anhand Medikamentenspiegel glaube er nicht, dass der Schwindel medikamentös bedingt sei, dies umso mehr, weil Schwindel rasch nach dem Unfall aufgetreten sei und auch vor Verordnung der erwähnten Medikamente bestanden habe. Dr. med. ..., Antwortschreiben vom 2. Februar 2010: Die Schwindelbeschwerden könnten durch ... ihre Erklärung finden. • Neuropsychologische Untersuchung an der Klinik ... vom 12. Januar 2010, Bericht vom 9. Februar 2010: Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Resultate aus neuropsychologischer Sicht schwierig einzuordnen seien. Wenn aus medizinischer Sicht die Ergebnisse nicht zu erklären seien, könnten die kognitiven Defizite von anderen als primär hirnorganischen Faktoren beeinflusst werden (emotionale Verfassung, Motivation, Stimmung, Schmerzen). • ..., Bewegungstherapeutin, Bericht vom 8. Februar 2010: Objektiv seien im Bereich der Hals- und oberen Rückenmuskulatur starke Myogelosen festzustellen. Aus biomechanischer und bewegungswissenschaftlicher Sicht könnten die bestehenden Myogelosen die vorhandene Schmerz- und Schwindelproblematik erklären. • Dr. phil. ..., Psychotherapeut SPV, Bericht vom 8. Februar 2010: Zu diagnostizieren seien eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nach Unfall mit Schleudertrauma vom 22. März 2009 und eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit schwerer Schlaflosigkeit, latenter Suizidalität und neuerdings Arbeitslosigkeit (Z59.0). d)Am 24. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. ... kreisärztlich untersucht. Mit Bericht vom gleichen Tag führt der Kreisarzt der SUVA aus, aus unfallmedizinischer Sicht stehe fest, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die Nackenproblematik sei durch die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vollumfänglich zu erklären. Es sei eine Fortführung der medizinischen Trainingstherapie 3x pro Woche angezeigt, um die leichten muskulären Defizite noch zu korrigieren. Aus somatischer unfallmedizinischer Sicht bestehe ab dem 15. März 2010 eine 50%ige und ab dem 6. April 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit.
e)Es folgten weitere medizinische Untersuchungen und Behandlungen des Beschwerdeführers: • Dr. med. ..., Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals und Gesichtschirurgie, Bericht vom 22. Februar 2010 über die Untersuchung vom 11.01.2010: Als Diagnose zu stellen seien verschiedene unfallkausale Funktionsstörungen bei einem posttraumatischen cervico-encephalen Syndrom, einem cervico-brachialen Reiz- und Ausfallsyndrom (C7/8) mit carnio-mandibulärer Dysfunktion und einem beidseitigen posttraumatischen Tinnitus. Es sei die Durchführung eines Testverfahrens nach N. Bogduk durch Kollege Dr. ... an der ...-Klinik in Winterthur zu empfehlen. Dr. med. ..., Antwortschreiben vom 15. April 2010: Gesamthaft gesehen habe auch Dr. ... den Nachweis einer relevanten organisch-strukturellen Läsion als Folge des erlittenen HWS-Traumas nicht erbringen können. Schlussendlich stelle Dr. ... etwa die gleichen Befunde wie Dr. ... und er selbst fest. • Med. Pract. ..., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrische Beurteilung vom 28. April 2010: Es sei vorerst von einer Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Reaktionen (ICD-10 F43.2) auszugehen. Es beständen keine Anhaltspunkte für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Differentialdiagnostisch sei eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und gegebenenfalls eine mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F32.1) mit einer zusätzlichen Angststörung (ICD-10 F41) zu erwägen. Die jetzige psychische Entwicklung stehe in natürlicher Teilkausalität mit dem Unfallereignis vom 22. März 2009. • Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Ärztliche Beurteilung vom 30. April 2010: Weder in den von Dr. ... wiedergegebenen Daten zur Anamnese noch in seinem Untersuchungsbefund ergäben sich irgendwelche Hinweise auf von Fazettengelenken an der HWS ausgehende Symptome; vielmehr sei anzunehmen, dass die degenerierten Bandscheiben an der unteren HWS Ursache der Schmerzen sein könnten. Dass Radiofrequenzverfahren nach Bogduk sei ausdrücklich für die palliative Behandlung von Schmerzen der Fazettengelenke entwickelt worden. Somit lasse sich hier keine Indikation für ein solches Verfahren stellen. • Schmerzzentrum Klinik ..., Dr. rer. nat. ...: Im März, April und Mai 2010 wurden an der Klinik ... mehrere Interventionen der diagnostischen Blockaden an C2/3 und C5/6 sowie eine Infiltration des Musculus levator scapulae links durch Schmerztherapeut Dr. ... vorgenommen. Am 17. Mai
2010 folgte eine funktionelle percutane Rhizotomie C3 beidseits, C5 beidseits und C6 beidseits (Radiofrequenz-Neurotomie). • Klinik im ..., Bidisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. ..., FMH Neurologie (neurologisches Gutachten vom 10. Mai 2010 mit Untersuchung vom 19.04.2010) und Dr. med. ... (psychiatrisches Gutachten vom 12. Mai 2010 mit Untersuchung vom 27.04.2010), veranlasst von der ... Krankenversicherung: Neurologisch sei kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen festzustellen. Gegeben seien eine leichtgradige und folgenlos abgeheilte HWS-Distorsion am 22.03.09 und eine Migräne. Eine Arbeitsunfähigkeit oder ein unfallbedingter dauerhafter Gesundheitsschaden liessen sich nicht belegen und begründen. Die bisherige Tätigkeit als Schichtarbeiter sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Psychiatrisch liessen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte Residualsymptomatik einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu diagnostizieren. • Dr. med. ..., Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals und Gesichtschirurgie, Schreiben an Dr. ... vom 18. Mai 2010: Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Einer adaptierten Tätigkeit könne er zu 50 % nachgehen. • Dr. med. ..., Facharzt FMH für Neurochirurgie, Schreiben vom 20. Juli 2010 und vom 8. Oktober 2010: Festzustellen sei ein Status nach zervikocephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma im Rahmen einer Heck- und Frontalkollision vom 22. März 2009 bei vorbestehenden, degenerativen Veränderungen der HWS sowie ein posttraumatisches, zervikozephales Syndrom mit Funktionsstörung des posturalen Kontrollsystems. • ..., Bewegungstherapeutin, Berichte vom 14. August 2010 und vom 18. September 2010: Die vorhandene Schmerz- und Schwindelproblematik könne durch die bestehenden starken Myogelosen und die muskuläre Dysbalance teilweise erklärt werden. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Entwicklung der Therapie sowie die Einstellung des Patienten erfreuliche Fortschritte machten. Die Fortsetzung des Trainingsprogramms sei aus bewegungswissenschaftlicher Sicht sehr zu empfehlen. f)Letztlich hielt der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. ..., Ende August 2010 fest, dass er vom Erreichen des medizinischen Endzustands ausgehe. Die jetzigen Beschwerden seien durch krankhafte Veränderungen erklärbar. Der Regionale Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD), Dr. med. ..., kam in seinem
Abschlussbericht vom 17. August 2010 zum Schluss, dass auf das bidisziplinäre Gutachten vom Mai 2010 von Prof. Dr. med. ... und Dr. med. ... abgestellt werden könne. Es sei umfassend, berücksichtige die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten in angemessener Weise, beruhe auf klinischen Untersuchungen und begründe die arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen ausreichend. Wegen der hohen subjektiven Arbeitsunfähigkeits-Überzeugung und der ausgeprägten Selbstlimitierung, die auch von den Gutachtern festgestellt worden sei, bestünden beträchtliche Eingliederungshindernisse. 3. a)Mit Vorbescheid vom 27. September 2010 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen und keine Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt werde. Mit Vorbescheid vom 28. September 2010 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine befristete, halbe Invalidenrente vom 1. März 2010 bis zum 31. Juli 2010 bei einem IV-Grad von 50 % zu. Ab dem 1. August 2010 bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr, da der IV-Grad unter 40 % liege. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2010 Einwand mit dem Antrag auf Aufhebung der beiden Vorbescheide. Ihm sei ab dem 1. März 2010 eine ganze IV-Rente und ab dem 1. November 2010 eine halbe IV-Rente auszurichten und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Im Wesentlichen kritisierte der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle keine eigenen Abklärungen durchgeführt, sondern nur die Akten der SUVA beigezogen und auf die verfehlte Begutachtung von Dr. ... abgestellte habe; ohne sich mit dem Gutachten von Dr. ... auseinanderzusetzen. b)Auf Veranlassung und Entscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) nahm der Beschwerdeführer vom 1. November 2010 bis zum 29. April 2011 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % am Einsatzprogramm Mittelbünden teil. Im März 2011 wurde der Einsatz des Beschwerdeführers im Einsatzprogramm Mittelbünden dann bis zum 29. Juli 2011 verlängert.
c)Mit Verfügung vom 5. März 2011 gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer schliesslich eine befristete Rente vom 1. März 2010 bis zum 31. Juli 2010: • Gemäss der SUVA sei der Beschwerdeführer vom 22. März 2009 bis zum 14. März 2010 zu 100 % und vom 15. März 2010 bis zum 5. April 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, bevor ab dem 6. April 2010 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit bestanden habe. Die eigenen medizinischen Abklärungen bestätigten diese Feststellungen. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens (VEK) von Fr. 70'771.-- als Schichtarbeiter und eines Invalideneinkommens (IVEK) von Fr. 35‘385.50 ab dem 15. März 2010 ergebe sich ein IV-Grad von 50 % bis zum 6. April 2010. Danach entspreche das VEK dem IVEK, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein IV-Grad von 0 % bestehe. Unter Berücksichtigung der 3- monatigen Wartezeit ab dem 6. April 2010 ergebe sich daraus ein beschwerdeführerischer Anspruch auf eine halbe IV-Rente vom 1. März 2010 bis zum 31. Juli 2010 bei einem IV-Grad von 50 %. • Im Hinblick auf die eingangs dargestellte Rechtslage könne insbesondere auf die Abschlussbeurteilung des RAD vom 17. August 2010 abgestellt werden, welche einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit darstelle (Vorgeschichte und bisherige medizinische Akten) und in den Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheine. Der RAD komme dabei vor allem gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik im ... vom 10. und vom 12. Mai 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. • Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass sich die IV-Stelle darauf beschränkt habe, die Akten der SUVA beizuziehen und die unfallkausalen Beschwerden zu thematisieren, sei auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik im ... hinzuweisen, welches zu Handen der SWICA Krankenversicherung erstellt worden sei. Dieses äussere sich zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Entgegen dem Beschwerdeführer sei sodann auch eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. ... nicht erforderlich gewesen, da dieses den Untersuchungsbericht von Dr. ... vom 7. Januar 2010, das neurologische Untersuchungsergebnis der Rehaklinik ... vom 22. Juli 2009 und das neurologische Gutachten der Klinik im ... vom 10. Mai 2010 nicht zu erschüttern vermöge. Gemäss neuropsychologischem Untersuchungsbericht der Klink Valens seien ebenfalls keine deutlichen Einschränkungen gegeben. Denn danach seien die kognitiven Defizite von anderen als primär hirnorganischen Faktoren beeinflusst (Motivation, Schmerzen, Stimmung). Inwiefern das psychiatrische Gutachten der Klinik ... nicht schlüssig sein solle, werde schliesslich nicht dargelegt.
• Nur am Rande sei darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine gewisse Arbeitsunfähigkeit attestieren wollte - gemäss Rechtsprechung die Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen zu prüfen wäre. Diese Frage wäre zu bejahen, da weder eine psychische Komorbidität gegeben noch die übrigen Kriterien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt seien. d)Mit Verfügung vom 9. März 2011 lehnte die IV-Stelle den beschwerdeführerischen Antrag auf berufliche Massnahmen ab. Die vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit (zeitliche Restarbeitsfähigkeit abzüglich allfälliger Leistungsminderungen) in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch sei. Aus diesem Grund sei keine Umschulung auf eine neue Tätigkeit notwendig. 4. Dagegen erhob ... am 6. April 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der beiden Verfügungen vom 5. März 2011 und vom 9. März 2011. Ihm sei ab dem 1. März 2010 eine ganze IV-Rente und ab dem 1. November 2010 eine vorerst unbefristete halbe IV-Rente, eventuell nach gerichtlichem Ermessen, auszurichten. Zudem seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei ein interdisziplinäres gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Das Verfahren sei bis Ende August 2011 zu sistieren, damit er weitere Abklärungen tätigen und die entsprechenden Berichte einreichen könne: • Das Valideneinkommen von Fr. 70‘771.-- werde nicht kritisiert. Angefochten würden jedoch das Invalideneinkommen und der IV-Grad. Die IV-Stelle stelle sich auf den Standpunkt, er sei ab dem 6. April 2010 in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dabei habe sie aber keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt. Der RAD stütze sich auf die Beurteilung von Dr. ..., die kreisärztliche Untersuchung und die Berichte von Dr. ... und Dr. ..., welche im Auftrag der SWICA Krankenversicherung erstellt worden seien. Letztere beiden Berichte seien als Parteigutachten zu qualifizieren, in deren Zusammenhang er kein Recht gehabt habe, die im Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Parteirechte auszuüben. Auch hätten den Gutachtern die nach Februar 2010 erstellten Akten nicht vorgelegen.
• Der neurologische Bericht von Dr. ... beruhe auf einem aktenwidrigen Sachverhalt, da er von einer leichtgradigen HWS-Distorsion spreche, obwohl die behandelnden Ärzte eine QTF III bestätigt hätten. Ebenfalls würden Wurzelkompressionen verneint, obwohl diese bildgebend nachgewiesen seien. Als Neurologe sei Dr. ... sodann weder für eine Beurteilung des posturalen Kontrollsystems noch für die Beurteilung der orthopädischen und rheumatologischen Einschränkungen qualifiziert. Er begründe seine Auffassung denn auch nur mit Literatur und nicht mit einem klinischen Befund. Insbesondere werde der Vorzustand der HWS nicht berücksichtigt. Kritisiert würden auch die Untersuchungsmethoden von Dr. ..., da die Anamneseerhebung und die klinische Untersuchung nur 30 Minuten gedauert hätten. Stossend sei, dass Dr. ... nach dieser kurzen Zeit alle neuropsychologischen Einschränkungen ausschliessen könne. Entgegen der Auffassung des RAD habe keine umfassende klinische Untersuchung stattgefunden. Die Schlussfolgerung sei auch nicht ausreichend und schlüssig begründet. Im Weiteren könne auch nicht auf den Bericht von Dr. ... abgestellt werden. Denn dieser widerspreche sowohl Dr. ... als auch dem SUVA-Psychiater, welcher einen deutlichen Anteil einer depressiven Episode erkannt habe. Da der Endzustand noch nicht erreicht gewesen sei, hätte sich die IV-Stelle nicht mit dem Bericht von Dr. ... zufrieden geben dürfen. Keine genügende Grundlage vermittelten schliesslich auch der Bericht von Dr. ... und der Bericht des Kreisarztes Dr. ... vom 24. Februar 2010. Ersterer widerspreche den Auffassungen von Dr. ... und Dr. ... zu den Ursachen der Schwindelbeschwerden und letzterer könne für die IV-Stelle nicht massgebend sein, da die Arbeitsfähigkeit basierend auf den reinen Unfallfolgen festgestellt worden sei. • Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe die IV-Stelle verschiedene wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt: ▪Verletzungen der HWS (degenerative Veränderungen mit Wurzelkompressionen und Diskushernien gemäss MRI) ▪Erhebliche Amotio (Netzhautablösung, obwohl eine Operation als indiziert erachtet werde) ▪Schwindelattacken und gestörtes Gleichgewicht (objektiviert von Dr. ..., trotz deutlicher Einschränkungen und Integritätsentschädigung) ▪Beidseitige deutliche Hochtonstörung mit beidseitigem Tinnitus ▪Deutlich feststellbare myofasziale Beschwerden ▪Entwicklungen des psychischen Gesundheitszustandes Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass er - wie eine audiometrische Entwicklung des Gehörs aufzeige - in der angestammten Tätigkeit starken Lärmbelastungen ausgesetzt sei, welche unter anderem Auslöser der psychischen Beschwerden sei. Hinzu komme, dass er in dieser Tätigkeit regelmässig schwere Gewichte tragen müsse, was nach der Beurteilung des Neurochirurgen Dr. ... nicht zumutbar sei. Somit ergebe sich zusammenfassend, dass die medizinischen Befunde nicht umfassend abgeklärt und berücksichtigt worden seien. Ausserdem sei erstellt, dass ihm
seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für die Berechnung des IV-Grades sei daher auf die LSE 2008 abzustellen. • Die IV-Stelle führe im Weiteren an, dass ihm die Überwindung der Schmerzen zumutbar wäre, wobei sie übersehe, dass diese Rechtsprechung nur dann zur Anwendung ge..., wenn es sich um organisch nicht objektivierbare Befunde handle: ▪Hier seien die beidseitigen Hochtonstörungen und der beidseitige Tinnitus objektivierbar. Dieser Hörverlust führe offensichtlich zu einer Beschränkung der möglichen adaptierten Arbeitsplätze und schliesse die bisherige Tätigkeit aus, um eine weitere Verschlechterung zu vermeiden. ▪Auch die Gleichgewichtsstörungen könnten objektiviert werden. Gemäss Dr. ... bestünden deutliche Einschränkungen, welche anhand der durchgeführten Tests beschrieben und bewertet worden seien. ▪Zudem seien die Befunde an der HWS anhand der verschiedenen MRI objektivierbar (Wurzelkompressionen und Diskushernien), was zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führe. ▪Schliesslich sei der psychische Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Es sei von einer eigenständigen psychischen Erkrankung im Sinne einer Depression auszugehen. Der Beginn der Erkrankung liege nach dem gescheiterten Arbeitsversuch. Zu kritisieren sei letztlich auch, dass die IV-Stelle zur Frage der Überwindbarkeit der Leiden und zur Verwertung der Arbeitskraft keine ärztlichen Stellungnahmen eingeholt habe. • Dr. ... attestiere nach erfolgreicher Radiofrequenz-Neurotomie ab dem 10. Juli 2010 eine 50%ige Erwerbsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Einschränkungen erscheine diese Einschätzung realistisch. Gemäss Tabelle T1 der LSE 2008 betrage das IVEK somit Fr. 28‘575.-- (Anforderungsniveau 4, Teilarbeit 50 %, Indexierung, Leidensabzug 10-15 %). Daraus ergebe sich für die Zeit ab dem 1. November 2010 ein IV-Grad von 59 % und somit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Unter Berücksichtigung der Übergangsfrist von 3 Monaten gemäss Art. 88a IVV sei bis Ende Oktober 2010 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und einem Anspruch auf eine volle IV-Rente auszugehen. Unter diesen Umständen ergebe sich auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen. • Die Sistierung des Verfahrens werde beantragt, damit ein präzisierender neuro-otologischer Bericht und ein ausführliches psychiatrisches Gutachten eingelegt werden könnten. Die Berichte seien notwendig, um einerseits eine Objektivierung der Störung des posturalen Kontrollsystems nachzuweisen und andererseits die psychische Entwicklung aufzuzeigen.
unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle Zürich [UMEG]) ein und führte dazu aus: • Bezüglich Schwindel lägen nach Dr. ... und Dr. ... objektivierbare pathodiagnostische Systembefunde vor; die beiden Ärzte beurteilten nur die Schwere der Befunde unterschiedlich, wobei Dr. ... die posturalen Prüfungen nicht durchgeführt habe. Tatsache sei aber, dass nach dem Unfallereignis eine objektivierbare Störung des Gleichgewichtsystems aufgetreten sei. Die Erklärungen von Dr. ... als SUVA Arzt, hierbei handle es sich um eine Folge der Medikation, könnten durch die objektivierten Befunde und den Medikamentenspiegel widerlegt werden. Der Ärger von Dr. ... im Bericht vom 27. Juni 2011 über die Beurteilungen anderer Ärzte in seinem Fachgebiet sei verständlich. Seine eingehende und umfassende Prüfung am 11. Januar 2010 gemäss anerkannten Richtlinien habe objektivierbare Befunde ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit infolge Störung des Gleichgewichtsystems sei deshalb nicht gemäss BGE 136 V 279 zu prüfen. • Nach dem Gutachten von Dr. ... vom 8. September 2011 seien eine prolongierte Anpassungsstörung mit Depressionen (ICD-10 F43.21 bzw. DSM-IV 309.28) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F54.4) bei akzentuierter Persönlichkeit mit ängstlich angepassten Zügen (ICD-10 Z73.2) gegeben. Dr. ... teile somit diagnostische Einschätzung des SUVA Arztes ..., lehne aber die Beurteilung von Dr. ... ab. Insbesondere liege nicht nur ein leichter Residualzustand einer Anpassungsstörung vor, da bei der Untersuchung am 29. Juni 2011 weiterhin depressive und nicht abgeklungene Symptome vorhanden gewesen seien. Ausserdem bestehe eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung, so dass maximal eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben sei. Gemäss Dr. ... sei eine psychische Komorbidität gegeben und es seien die Förster Kriterien erfüllt, weshalb eine willentliche Überwindung des Leidens nicht zumutbar sei. • Somit sei insgesamt von einer objektivierbaren Störung des Gleichgewichtsystems auszugehen, welche bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Hinzu komme die invalidisierende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, da dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Leiden nicht zuzumuten sei. 7. Hierzu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 wie folgt Stellung: • Die Berichte von Dr. ... könnten weder den neurootologischen Untersuchungsbericht von Dr. ... noch das neurologische Untersuchungsergebnis der Rehaklinik ... noch das neurologische Gutachten der Klink ... erschüttern. Die Beurteilung von Dr. ... bestätigte die Feststellungen des RAD vom 3. Mai 2011, wonach beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren Befunde vorlägen (keine zentral- oder peripher- vestibuläre Störungen des Gleichgewichtsinns). Denn auch Dr. ... komme
zum Schluss, dass sich keine Hinweise für eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung finden liessen und eine vestibuläre Pathologie unwahrscheinlich erscheine. Ein zervikaler Nystagmus liege nicht vor. Damit sei keine objektivierbare vestibuläre Störung des Gleichgewichtssystems gegeben. • Das vom Beschwerdeführer eingereichte Parteigutachten von Dr. ... könne das bestehende Gutachten von Dr. ... nicht erschüttern, da die von letzterem erhobene Diagnose schlüssiger und nachvollziehbarer sei, wie auch der RAD mit Stellungnahme vom 3. Mai 2011 bestätige; zumal beide Mediziner ähnliche, praktisch identische Befunde erhoben hätten. Sodann begründeten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode praxisgemäss keine Invalidität im Rechtssinne, da die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien klar nicht erfüllt seien: Es liege keine erhebliche psychische Komorbidität vor und auch die übrigen Umstände für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Überwindung der Schmerzstörung seien nicht gegeben. Chronische Begleiterkrankungen seien zu verneinen, da die somatischen Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ein sozialer Rückzug aus in allen Belangen des Lebens sei entgegen Dr. ... ebenfalls zu verneinen. Schliesslich seien auch unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsmassnahmen zu verneinen, da diese infolge der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung keine Erfolge gehabt hätten. Selbst wenn man bezüglich Gewichtung der erhobenen Befunde auf Dr. ... abstellen wollte, wäre dem Beschwerdeführer die Überwindung der Schmerzen zumutbar. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Vorinstanz den beschwerdeführerischen Antrag auf berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. 2.a)Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349, mit Hinweisen). b)Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) indes zum vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Das Bundesrecht
schreibt dabei nicht vor, wie die einzelnen Arztberichte als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). c)Im konkreten Fall ist das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen (VEK) von Fr. 70‘771.-- unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer hat aber die Restarbeitsfähigkeit, das Invalideneinkommen (IVEK) und somit auch den IV-Grad beanstandet: • Die IV-Stelle geht von einer beschwerdeführerischen Arbeitsunfähigkeit vom 22. März 2009 bis zum 14. März 2010 zu 100 % und vom 15. März 2010 bis zum 5. April 2010 zu 50 % aus, bevor ab dem 6. April 2010 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit bestanden habe.
Aus diesen Vorgaben folge ein IVEK von Fr. 35‘385.50 ab dem 15. März 2010, woraus ein IV-Grad von 50 % und ein befristeter Anspruch auf eine halbe Rente resultiere. Danach entspreche das VEK dem IVEK, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein IV-Grad von 0 % bestehe. Unter Berücksichtigung der 3-monatigen Wartezeit ab dem 6. April 2010 ergebe sich daraus ein beschwerdeführerischer Anspruch auf eine halbe IV-Rente vom 1. März 2010 bis zum 31. Juli 2010 bei einem IV-Grad von 50 % (vgl. Beurteilung RAD vom 17. August 2010 und vom 3. Mai 2011, bidisziplinäres Gutachten der Klinik ... vom 10. und 12. Mai 2010). • Der Beschwerdeführer hingegen geht gestützt auf die Beurteilung von Dr. ... ab dem 10. Juli 2010 von einer 50%igen Erwerbsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus, dessen Einschätzung unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Einschränkungen realistisch erscheine. Gemäss Tabelle T1 der LSE 2008 betrage das IVEK somit Fr. 28‘575.-- (Anforderungsniveau 4, Teilarbeit 50 %, Indexierung, Leidensabzug 10- 15 %). Daraus ergebe sich für die Zeit ab dem 1. November 2010 ein IV- Grad von 59 % und somit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Unter Berücksichtigung der Übergangsfrist von 3 Monaten gemäss Art. 88a IVV sei bis Ende Oktober 2010 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und einem Anspruch auf eine volle IV-Rente auszugehen (vgl. Beurteilung Dr. ... vom 30. August 2010, Schreiben Dr. ... vom 20. Juli 2010 und vom 8. Oktober 2010). Damit ist nachfolgend insbesondere die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, da diese einen direkten Einfluss auf das IVEK hat und entsprechend auch den IV-Grad beeinflusst. Ebenfalls zu prüfen gilt es, inwiefern dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit bzw. die zuletzt ausgeführte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Aus dem letztlich resultierenden IV-Grad ergibt sich dann auch, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 3. a)Ihre Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, des Invalideneinkommens und somit auch des IV-Grades stützt die IV-Stelle in erster Linie auf die Stellungnahmen des RAD Ostschweiz, Dr. med. ..., vom 17. August 2010 und vom 3. Mai 2011, wobei sich dieser auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik ... vom 10. und 12. Mai 2010 bezieht. Der Beschwerdeführer kritisiert diesbezüglich grundsätzlich, dass das besagte Gutachten als Parteigutachten zu qualifizieren sei, in dessen Zusammenhang er kein Recht gehabt habe, die im Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Parteirechte auszuüben. Auch hätten den beiden
verantwortlichen Gutachtern die nach Februar 2010 erstellten Akten nicht vorgelegen. Aus diesem Grund dürfe das Gutachten nicht als Grundlage für die Verfügungen der IV-Stelle dienen. b)Diese Rügen sind unbegründet, da nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen eine grundsätzliche Zuverlässigkeit des Gutachtens der Klinik ... sprechen: • Soweit der Beschwerdeführer zunächst generell rügt, er habe seine Parteirechte nicht ausüben können, sind ihm die berechtigten Ausführungen der Vorinstanz entgegenzuhalten. In der Tat hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern er seine Parteirechte nicht hat ausüben können. Bereits aus diesem Grund ist die betreffende pauschale Rüge unbegründet und nicht zu schützen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber aufgezeigt hätte, aus welchem Grund seine Parteirechte verletzt worden seien, wäre die Rüge unbegründet. Denn der Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt der Auftragsvergabe für die Erstellung des Gutachtens durch die Klink ... bei der Auftraggeberin (SWICA) keine Verletzung seiner Parteirechte geltend gemacht; zumal den Akten diesbezüglich keine Angaben zu entnehmen sind. Vielmehr hat der Beschwerdeführer abgewartet und erst nach Vorliegen des Gutachtens die grundlegende Kritik formeller Art geäussert. Ein solches Vorgehen wäre missbräuchlich und nicht zu schützen, da der Beschwerdeführer die formelle Kritik im Vorfeld der Begutachtung hätte äussern müssen. Dann wäre es der SWICA als Auftraggeberin auch möglich gewesen, auf allenfalls berechtigte Einwände des Beschwerdeführers einzugehen und die Begutachtung gegebenenfalls anzupassen. • Im Gegensatz zu den entsprechenden beschwerdeführerischen Behauptungen haben die verantwortlichen Gutachter der Klinik ... sodann auch über alle relevanten Akten verfügt. Dass die Gutachter der Klinik ... sich im Zeitpunkt der Begutachtung nur auf die dann verfügbaren Unterlagen abstützten konnten - d.h. keine Berücksichtigung der zeitgleich in Auftrag gegebenen Gutachten der SUVA -, ist konsequent und nicht zu beanstanden. Schliesslich erfolgte ein Einbezug der von der SUVA in Auftrag gegebenen Gutachten in die Gesamtbeurteilung durch die Abschlussbeurteilung des RAD vom 17. August 2010, welcher alle relevanten medizinischen Unterlagen zugrunde lagen. An dieser Beurteilung hat der RAD nach einer Rückfrage seitens der IV-Stelle mit Stellungnahme vom 3. Mai 2011 explizit festgehalten und die Schlüssigkeit des bidisziplinären Gutachtens im Detail dargelegt. • Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass der neurologische Bericht von Dr. ... auf einem aktenwidrigen Sachverhalt beruhe, da er von einer leichtgradigen HWS-Distorsion spreche, obwohl die behandelnden Ärzte eine QTF III bestätigt hätten. Ebenfalls würden Wurzelkompressionen
verneint, obwohl diese bildgebend nachgewiesen seien. Die Beschwerdegegnerin hält unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2011 entgegen, die inhaltliche Kritik am Gutachten der Klinik ... sei durch den RAD geprüft worden. Der RAD zeige schlüssig und nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer wirklich nur ein leichter Schweregrad einer Distorsion der HWS vorliege. In seinem neurologischen Gutachten spricht Dr. ... in der Tat von einer leichtgradigen HWS-Distorsion, währenddem die Verletzungen des Beschwerdeführers gemäss Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 22. April 2009 noch mit der Klassifikation QTF III (Quebec Task Force) bewertet worden sind. Daraus ergibt sich eine gewisse erklärungsbedürftige Diskrepanz zwischen dem Gutachten von Dr. ... und dem initial festgestellten Schweregrad der Verletzung der Wirbelsäule. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2011 begründet der RAD auf die Anfrage der IV-Stelle hin die Feststellungen von Dr. ... wie folgt: In der Frühphase sei tatsächlich eine Distorsion der HWS mit dem Schweregrad QTF III erwogen worden (Dr. ... vermute im Bericht vom 17. April 2009 ein leichtes Reiz- und Ausfallsyndrom der Nervenwurzel C7 links, allerdings ohne elektroneurographischen Nachweis). Spätere Untersuchungen hätten diesen Befund jedoch nie bestätigen können (Berichte Dr. ... und Dr. ...). Zudem hätten keine Muskelverspannungen im Halswirbelsäulen-Umkreis und im Schultergürtelbereich festgestellt werden können (Dr. ..., Dr. ...). Die diversen radiologischen Untersuchungen der HWS zeigten zwar erhebliche degenerative Veränderungen, doch müssten diese nicht per se zu schweren klinischen Auswirkungen führen. Entscheidend seien letztlich der erhobene klinische Befund einerseits und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Funktion bzw. die Belastbarkeit andererseits. Letztlich lasse sich aus den Bildern keine Wurzelkompression ableiten. Diese Begründung des RAD ist nach Lage der Akten schlüssig und nachvollziehbar, schliessen doch durchwegs alle behandelnden Ärzte nunmehr radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen aus. Das Gutachten von Dr. ... basiert somit nicht auf einem aktenwidrigen Sachverhalt. Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine leichtgradige Distorsion der HWS erlitten hat und den in den Akten liegenden MRI keine Wurzelkompressionen oder Diskushernien entnommen werden können. • Stossend ist gemäss beschwerdeführerischer Auffassung letztlich auch, dass die Anamneseerhebung und die klinische Untersuchung bei Dr. ... nur gerade knapp 30 Minuten gedauert hätten. Für die Dauer der klinischen Untersuchung von angeblich knapp 30 Minuten findet sich keine verlässlich Stütze in den Akten, so dass es sich diesbezüglich um eine nicht belegte beschwerdeführerische Behauptung handelt. Selbst wenn die klinische Untersuchung nur gerade eine halbe Stunde gedauert haben sollte, dann ist dies aber nicht zu beanstanden, da die Dauer der Untersuchung in das Ermessen eines jeden Experten zu stellen ist. Wichtiger als die blosse
Dauer einer klinischen Untersuchung ist die Schlüssigkeit der medizinischen Diagnosen und die Nachvollziehbarkeit der Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit aus medizinischer Sicht. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Dr. ... nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es nicht auf einem aktenwidrigen Sachverhalt beruht und sowohl quantitativ als auch qualitativ ausreichend ist (vgl. die Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2011, wonach Umfang und Qualität der gutachterlichen neurologischen Untersuchung durch Dr. ... nicht zu beanstanden seien). Zudem ist auch die Qualifikation von Dr. ... nicht in Frage zu ziehen. Entsprechend ist dem Gutachten der Klinik ... - bidisziplinäre Begutachtung in Form eines neurologischen und eines psychiatrischen Teils, welche jeweils auf klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhen - Beweiswert zuzuerkennen. c)Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz kein eigenes polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, sondern sich auf die Akten der SUVA und der SWICA (bidisziplinäres Gutachten) sowie die Beurteilung des RAD vom 17. August 2010 gestützt hat. So hat der RAD zwar am 6. April 2010 noch zu Recht erkannt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung in der MEDAS notwendig sei, da komplexe unfall- und krankheitsbedingte somatische und psycho-kognitive Faktoren eine Rolle spielten. Nach Erhalt des bidisziplinären Gutachtens der SWICA sah die IV-Stelle dann aber von einer eigenen polydisziplinären Begutachtung ab, da eine solche gemäss medizinischer Abschlussbeurteilung des RAD nicht mehr notwendig war. Zu den Beurteilungen der RAD hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_331/ 2010 vom 26. Juli 2010 E. 2, 9C_589/2010 vom 8. September 2010 E. 2, 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2): • Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden
können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). • Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. • In dem in BGE 135 V 254 auszugsweise publizierten Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Untersuchungsberichte der regionalen ärztlichen Dienste, sofern sie den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten - auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen - genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten haben (vgl. Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2). Unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des Art. 44 ATSG hat es im Weiteren mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht auf versicherungsinterne Ärzte angewendet haben wollte (BGE 135 V 254 E. 3.4.1 S. 258 f.). Es hielt fest, das Gesetz unterscheide klar zwischen den regionalen ärztlichen Diensten, welche unter fachlicher (und administrativer) Aufsicht der zuständigen Bundesbehörde stehen, und (externen) medizinischen Experten, welche im Einzelfall beigezogen werden können; nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die regionalen ärztlichen Dienste nach dem Vorbild der im Bereich der Unfallversicherung geltenden Regelung die Kompetenz haben, selber medizinische Untersuchungen durchzuführen, um sich bei unklaren und komplexen Situationen ein Bild im Hinblick auf Zusatzabklärungen machen zu können. Das Gericht gelangte daher zur Erkenntnis, dass die regionalen ärztlichen Dienste zur Verwaltung gehören und deren Berichte versicherungsinterne Dokumente darstellen, welche von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden (BGE 135 V 254 E. 3.4.2 S. 259 f.). Auch wenn ein Untersuchungs- oder ein Abschlussbericht des RAD nach dem Gesagten nicht als eigentliches Gutachten im formellen Sinn gilt, lassen sich gegen dessen Beweiswert keine grundsätzlichen Einwendungen machen; soweit die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllt
werden. Daher durfte die Vorinstanz ohne weiteres auf die Beurteilung des RAD abstellen und von der Veranlassung eines eigenen Gutachtens absehen. d)Zusammenfassend ergibt sich schliesslich, dass die Vorinstanz ihre beiden Verfügungen vom 5. und vom 9. März 2011 gestützt auf die beigezogenen Akten der SUVA (diverse medizinischen Berichte und Abklärungen) sowie der SWICA (bidisziplinäres Gutachten) einerseits und gestützt auf die Abschlussbeurteilung des RAD andererseits erlassen durfte. Insgesamt sind die Abklärungen der Vorinstanz umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die beklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Aus diesem Grund ist die generelle beschwerdeführerische Kritik der ungenügenden medizinischen Abklärung unbegründet. 4. a)Nachdem die Vorinstanz ihre Verfügungen damit grundsätzlich auf das Gutachten der Klinik ... und die Abschlussbeurteilung des RAD abstützen durfte, ist nachfolgend zu prüfen, ob die darin geäusserten Diagnosen sowie die Festlegungen zur Restarbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. in einer adaptierten Tätigkeit - unter Berücksichtigung aller übrigen medizinischen Berichte und Gutachten - schlüssig und einleuchtend sind. Hierzu sind die betreffenden beschwerdeführerischen Rügen näher zu prüfen: • Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe die IV-Stelle verschiedene wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt: Verletzungen der HWS (degenerative Veränderungen mit Wurzelkompressionen und Diskushernien gemäss MRI), erhebliche Amotio (Netzhautablösung, obwohl eine Operation als indiziert erachtet werde), Schwindelattacken und gestörtes Gleichgewicht (objektiviert von Dr. ..., trotz deutlicher Einschränkungen und Integritätsentschädigung), beidseitige deutliche Hochtonstörung mit beidseitigem Tinnitus, deutlich feststellbare myofasziale Beschwerden und die Entwicklungen des psychischen Gesundheitszustandes. • Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass er in der angestammten Tätigkeit starken Lärmbelastungen ausgesetzt sei, und dass er in dieser Tätigkeit regelmässig schwere Gewichte tragen müsse, was nach der Beurteilung des Neurochirurgen Dr. ... nicht zumutbar sei.
Obwohl die Vorinstanz die Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2011 erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügungen im März 2011 und im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeholt hat, ist diese Stellungnahme für die Frage der Rechtmässigkeit der beiden besagten Verfügungen und die Prüfung der beschwerdeführerischen Rügen zu beachten, da der RAD darin seine Abschlussbeurteilung vom 17. August 2010 konkretisiert bzw. erklärt und keine neuen Tatsachen berücksichtigt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Replik die Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, nachdem ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 hierzu eine Frist bis zum 4. November 2011 gesetzt worden war. Darauf hat der Beschwerdeführer aber verzichtet. b)Was die geltend gemachten Veränderungen der HWS (degenerative Veränderungen mit Wurzelkompressionen und Diskushernien gemäss MRI) betrifft, so ist dem Beschwerdeführer die Beurteilung des RAD vom 3. Mai 2011 entgegenzuhalten, welche nachvollziehbar und schlüssig aufzeigt, dass bildgebend keine Wurzelkompressionen abgeleitet werden könnten. Ebenfalls hätten radikuläre Reiz- und Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden können. Auch die beschwerdeführerische Behauptung, die deutlich feststellbaren myofaszialen Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden, ist zurückzuweisen. Denn damit hat sich der RAD gerade auch im Zusammenhang mit den geklagten Veränderungen an der HWS auseinandergesetzt: Aus der Tatsache, dass jeweils unterschiedliche Muskelbefunde (jedenfalls auch weiche, unverkrampfte, myogelosenfreie Muskeln) hätten vorgefunden werden können, lasse sich auf ein immer wieder reversibles, also erholungsfähiges Muskelsystem schliessen (vgl. Beurteilung des RAD S. 2). Entsprechend kann weder aus den geklagten Veränderungen der HWS noch aus den geklagten myofaszialen Beschwerden eine Einschränkung für die Arbeit in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit hergeleitet werden. c)In ophthalmologischer Hinsicht ist auf die medizinische Beurteilung von Dr. ... abzustellen, welcher mit Bericht vom 3. Juni 2009 als Zufallsbefund eine Amotio
(Netzhautablösung) älteren Datums mit Gesichsfeldausfall unten nasal feststellte, die auf ein Trauma und eine Operation vor 30 Jahren zurückzuführen sei. Die weiteren geklagten Sehstörungen sind gemäss Dr. ... auf eine noch nicht ausreichend korrigierte, indes gut korrigierbare beginnende Presbyopie (Alterssichtigkeit) und Hyperobie (Weitsichtigkeit) zurückzuführen. Daher liegt keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Visuseinbusse vor (vgl. RAD, Stellungnahme vom 3. Mai 2011). d)Auch hinsichtlich der geklagten Schwindelbeschwerden sind die Feststellungen des RAD schlüssig und nachvollziehbar, wobei insbesondere auf die Ausführungen von Dr. ... vom 6. Januar 2010 und vom 15. April 2010 verwiesen wird: • Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass beim Beschwerdeführer keine periphere vestibuläre Funktionsstörung diagnostiziert werden konnte (vgl. Berichte Dr. ... und Dr. ...). Auch die von Dr. ... erhobenen Befunde und die Diagnoseliste ergeben gemäss Dr. ... keine grundlegenden neuen Erkenntnisse. Gesamthaft sind somit organisch-strukturelle Läsionen hinsichtlich des Gleichgewichtssystems als Folge des erlittenen HWS- Traumas auch aufgrund des Berichts von Dr. ... nicht nachgewiesen. Diese nachvollziehbare Schlussfolgerung von Dr. ... wird auch von dem beschwerdeführerisch nachgereichten medizinischen Bericht von Dr. ... vom 10. Juni 2011 gestützt, gemäss welchem sich keine Hinweise für eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung finden liessen, so dass eine vestibuläre Pathologie unwahrscheinlich erscheine. Ein zervikaler Nystagmus als Zeichen für eine objektive Feststellung der beklagten Schwindelbeschwerden sei zu verneinen. Der chronische Dreh- und Schwankschwindel sei höchstwahrscheinlich nicht vestibulärer Natur. Schliesslich hat auch Dr. ... bei seiner neurologischen Untersuchung und den Gang-, Koordinations- und Gleichgewichtsprüfungen keine objektivierbaren krankhaften Befunde feststellen können. • Soweit der Beschwerdeführer auf den von ihm nachgereichten Bericht von Dr. ... vom 27. Juni 2011 verweist, ist ihm seine verweigernde Haltung entgegenzuhalten. Der genannte Bericht von Dr. ... kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden, da darin auf einen Screening-Bericht von Dr. ... (UMEG) vom 4. Februar 2011 verwiesen wird, welcher sich gemäss Dr. ... offenbar nachteilig für den Beschwerdeführer auswirkt und den Beurteilungen sowie Diagnosen von Dr. ... widerspricht. Trotz zweimaliger Aufforderung durch die Instruktionsrichterin hat der Beschwerdeführer diesen Bericht im Verfahren S 11 52 (UVG) nicht eingereicht und auch den direkt kontaktierten Dr. ... ausdrücklich nicht von
der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Dieses Verhalten muss sich der Beschwerdeführer hier entgegen halten lassen. Da die Grundlage des Berichts von Dr. ... vom 27. Juni 2011 nicht bekannt ist, ist der genannte Bericht nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht weiter zu berücksichtigen ist. Auch in Bezug auf die geklagten Schwindel bzw. die Störungen des Gleichgewichtssystems ist entsprechend auf die Stellungnahme des RAD abzustellen. Die Beschwerden sind gemäss den im Recht liegenden Akten insgesamt weder zentral- noch peripher-vestibulärer Natur. Vielmehr scheint die Kombination der Medikation (Tramadol, Venlafaxin und Trimipramin) mit ihren Interaktionen geeignet zu sein, die Schwindelbeschwerden als Nebenwirkung zumindest erheblich zu verstärken. e)Die Ausführungen des RAD vom 3. Mai 2011 zur geklagten Hochtonschwerhörigkeit bzw. zum geklagten beidseitigen Tinnitus sind ebenfalls nachvollziehbar; zumal nach Lage der Akten kein anderer Mediziner daraus eine gänzliche oder partielle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hat (vgl. z.B. den Arztbericht von Dr. ... vom 10. Juni 2011). Die Hochtonschwerhörigkeit ist demnach korrigierbar und der Tinnitus mangels korrelierender erheblicher psychischer Beeinträchtigung nicht invalidisierend (vgl. bidisziplinäres Gutachten der Klinik ..., psychiatrisches Teilgutachten Dr. ...). f)Zuletzt ist auf die gerügte ungenügende Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers einzugehen. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung sind die Darlegungen des RAD, welche den beiden angefochtenen Verfügungen zugrunde liegen, zu den erhobenen psychiatrischen Befunden schlüssig und nachvollziehbar: • Zunächst habe Dr. ... beim Beschwerdeführer mit Bericht vom 8. Februar 2010 eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nach Unfall mit Schleudertrauma vom 22. März 2009 und eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit schwerer Schlaflosigkeit, latenter Suizidalität und neuerdings Arbeitslosigkeit (Z59.0) diagnostiziert. Dabei handle es sich indessen nicht um Diagnosen, welche auf einem lege artis erhobenen psychopathologischen Befund beruhten, und bei Dr. ... nicht um einen Fachpsychiater, weshalb diese Einschätzung nicht massgebend sein könne. Pract. med. ... diagnostiziere mit Bericht vom 28. April 2010 nach
Aktenstudium eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Reaktionen (ICD-10 F43.2). Es bestünden hingegen keine Anhaltspunkte für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Differentialdiagnostisch - unter Vorbehalt einer direkten Untersuchung und Überprüfung des Beschwerdeführers - sei eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und gegebenenfalls eine mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F32.1) mit einer zusätzlichen Angststörung (ICD-10 F41) zu erwägen (vgl. zur Notwendigkeit von klinischen Untersuchungen: Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, Schweizerische Ärztezeitung 2004/85 Nr. 20, S. 1048 ff.). • Diese klinische Untersuchung sei von Dr. ... von der Klinik ... durchgeführt worden, der in seinem psychiatrischen Gutachten zum Schluss gekommen sei, es liege eine leichte Residualsymptomatik einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vor. Nicht dokumentiert werden könne eine mittelgradige depressive Episode oder eine posttraumatische Belastungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und auch die angestammte Tätigkeit als Schichtarbeiter sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Diese Diagnose entspreche schlüssig den erhobenen Befunden und widerspreche auch der Vorbeurteilung durch den versicherungsmedizinischen Dienst der SUVA nicht. Zusammenfassend hält der RAD in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2011 fest, dass das diagnostizierte Störungsbild im Rahmen der Anpassungsstörung nicht mehr in einem Schweregrad ausgeprägt sei, der eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Diese Schlussfolgerung ist einleuchtend und nachvollziehbar, basiert sie doch auf den beiden unabhängig voneinander verfassten, praktisch zeitgleich erstellten psychiatrischen Expertisen von Dr. ... und pract. med. ..., welche beide eine Anpassungsstörung diagnostiziert und eine Belastungsstörung ausgeschlossen haben. Die Schlussfolgerung vermag das vom Beschwerdeführer nachgereichte psychiatrische Gutachten von Dr. ... vom 8. September 2011 - gemäss welchem eine prolongierte Anpassungsstörung mit Depression (ICD-10 F43.21 bzw. DSM-IV 309.28) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei akzentuierter Persönlichkeit mit ängstlich angepassten Zügen (ICD-10 Z73.2) zu diagnostizieren seien - nicht zu
erschüttern; zumal - mit Ausnahme der somatoformen Schmerzstörung - ein praktisch identischer Befund (Anpassungsstörung) erhoben wurde. g)Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre beiden Verfügungen zu Recht auf die Beurteilung des RAD, welchem alle zum damaligen Zeitpunkt bestehenden medizinischen Unterlagen vorgelegen haben, und das bidisziplinäre Gutachten der Klinik ... gestützt hat. Diese medizinischen Berichte bzw. Gutachten sind - wie der vorstehenden Zusammenstellung entnommen werden kann - für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend. Zudem sind die Schlussfolgerungen der verantwortlichen medizinischen Experten nachvollziehbar begründet, weshalb den Arztberichten voller Beweiswert zukommt. 5. a)Da nach Lage der Akten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden ausgewiesen sind, ist die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung des RAD und das bidisziplinäre Gutachten der Klinik ... zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. April 2010 wiederum zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist: • Gemäss Bericht der Rehaklinik ... vom 24. August 2009 war der Beschwerdeführer ab dem 13. August 2009 in einer adaptierten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Infolge seines Treppensturzes war der Beschwerdeführer daraufhin wieder arbeitsunfähig, bevor er ab dem 16. März 2010 zu 50 % und ab dem 6. April 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA gestützt auf den Kreisarzt Dr. ...). • Diesem Ergebnis haben sich anschliessend auch die verantwortlichen Gutachter der Klinik ... und der RAD angeschlossen, indem keine invalidisierende Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte. Eine Beschränkung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit auf eine adaptierte, leidensangepasste Tätigkeit wurde nicht diskutiert. Mangels
Feststellung einer Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ist dies konsequent und nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer angeführte übermässige Lärmbelastung in der angestammten Tätigkeit, welche ihm infolge der Hochtonschwerhörigkeit und infolge des Tinnitus nicht mehr zumutbar sei, kann durch geeignete technische Hilfsmittel (Gehörschutz) eliminiert oder minimiert werden. Aus diesem Grund kann daraus kein Argument gegen die angestammte und kein Argument für eine adaptierte Tätigkeit abgeleitet werden. b)Die vom Beschwerdeführer zitierten abweichenden ärztlichen Beurteilungen zur Restarbeitsfähigkeit vermögen die Schlussfolgerungen des RAD und des bidisziplinären Gutachtens der Klinik ... nicht in Zweifel zu ziehen: • Was den beschwerdeführerischen Hinweis auf Dr. med. ..., Facharzt FHM für Neurochirurgie, betrifft, so erwähnte dieser mit Bericht vom 20. Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf; jedoch ohne nähere Angaben und ohne Begründung. Im folgenden Bericht vom 8. Oktober 2010 erwähnt der Mediziner dann, er sei nicht kompetent, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu beurteilen. Unklar ist in Bezug auf die beiden Berichte insbesondere, auf welcher Grundlage diese erfolgt sind bzw. auf welche Frage Dr. ... die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf abgegeben hat. Daher kann auf die betreffende Beurteilung nicht abgestellt werden. • Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt, Dr. ..., vom 30. August 2010 zu Handen der Arbeitslosenkasse (Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis zum 10. Juli 2010, anschliessend 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) ist nicht begründet und ohne Stütze in den übrigen Akten, weshalb sie die Schlüssigkeit der vorinstanzlichen medizinischen Beurteilungen und Feststellungen zur beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Sodann entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Beurteilungen des Hausarztes im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten der Patienten ausfallen (BGE 125 V 352 E. 3a/cc S. 353; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 6.2.2). • Die von Dr. ... im psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2011 diagnostizierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und 60 % in adaptierter Tätigkeit ist nicht zu berücksichtigen, da dieser entgegen den Gutachtern der Klinik ... und dem RAD vom Vorliegen einer nur partiell überwindbaren somatoformen Schmerzstörung ausgeht. Dasselbe gilt
mutatis mutandis für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. ... vom 18. Mai 2010, gemäss welchem der Beschwerdeführer für seine angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. In adaptierter Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, wobei sich Dr. ... auch mit viel Phantasie weder theoretisch noch praktisch eine berufliche Tätigkeit vorstellen könne. Denn Dr. ... geht von gesundheitlichen Beschwerden aus, welche in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze finden. c)Nachdem der Beschwerdeführer somit in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 6. April 2010 wiederum zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist, hat die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt mangels Einschränkung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu Recht einen IV- Grad von 0 % errechnet. Unter Berücksichtigung der 3-monatigen Wartezeit ab dem 6. April 2010 ist die Beschränkung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf eine IV-Rente bis zum 31. Juli 2010 infolgedessen nicht zu beanstanden. d)Unter diesen Umständen entfällt auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit. Denn ein solcher Anspruch des Beschwerdeführers setzt gemäss Art. 17 IVG voraus, dass die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a, mit Hinweisen). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2010 vom 19. April 2010 E. 2.1; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2009/83 vom 25. August 2009 E. 2.3 mit Hinweisen; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], 1. Januar 2010, Rz. 4011). Dies ist in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation beim Beschwerdeführer angesichts des festgestellten IV-Grades von 0 % nicht der Fall. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich damit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. a)Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer gemäss der von ihm ins Recht gelegten psychiatrischen Beurteilung von Dr. ... unter einer prolongierten Anpassungsstörung mit Depression (ICD-10 F43.21 bzw. DSM-IV 309.28) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei akzentuierter Persönlichkeit mit ängstlich angepassten Zügen (ICD-10 Z73.2) leide, änderte sich an der vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit nichts, da ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Überwindung der geklagten Beschwerden - entgegen den Ausführungen von Dr. ... - zumutbar wäre. b)Denn somatoforme Schmerzstörungen verursachen nur unter gewissen Umständen eine Arbeitsunfähigkeit. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche
Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353, mit Hinweisen). • Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., mit Hinweisen; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). • Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f., mit Hinweisen; BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f.). • Genügt die psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person
aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355, mit Hinweisen). • Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil- )Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f., mit Hinweisen; BGE 136 V 279 E. 3.3 S. 284). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nach dem Gesagten eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aber unzumutbar machen, weil die versicherte Person dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend kann aber auch das Vorhandensein
anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien sein (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 f., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2). c)Mit monodisziplinären, psychiatrischem Gutachten vom 8. September 2011 diagnostizierte Dr. ... von der UMEG Zürich beim Beschwerdeführer einerseits eine prolongierte Anpassungsstörung mit Depression (ICD-10 F43.21 bzw. DSM-IV 309.28) und andererseits eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei akzentuierter Persönlichkeit mit ängstlich angepassten Zügen (ICD-10 Z73.2). Diese beiden Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: • Aufgrund der auslösenden möglichen Ereignisse (Unfall, gescheiterte Reintegration in den Arbeitsprozess) mit reaktiver Ausbildung sei eher von einer Anpassungsstörung als von einer (leichten) depressiven Episode i.e.S. auszugehen. Gleichzeitig bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, da die geäusserten Schmerzen nicht mehr durch einen physiologischen Prozess erklärbar seien. Wegen der depressiven Symptomatik und den Einschränkungen der somatoformen Schmerzstörung bestehe eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %. Zusätzlich zu berücksichtigen seien die relevanten neurotischen Faktoren durch die bestehenden vorhandenen Persönlichkeitsakzentuierungen. In einer adaptierten Tätigkeit ohne Zeit- und Leistungsdruck sei der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig. • In Anwendung der Rechtsprechung sei eine psychiatrische Komorbidität durch die depressive Symptomatik im Rahmen der Anpassungsstörung gegeben. Eine Einschränkung der sozialen Integration sei gegeben, wenngleich es sich nicht um einen totalen Verlust handle. Der Krankheitsverlauf dauere mittlerweile zweieinhalb Jahre mit unveränderter, eher progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission. Die bisherigen Behandlungsergebnisse mit unterschiedlichem Therapieansatz seien unbefriedigend verlaufen. Die Rehabilitationsbemühungen seien zwar nicht vollständig gescheitert, doch habe eine Reintegration in den Arbeitsmarkt nicht verwirklicht werden können. Der Beschwerdeführer verfüge grundsätzlich über Ressourcen, teilweise mit seinem Leiden umzugehen, nur seien die aktuellen Strategien nicht wirksam. Es müsse von einer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Er werde darauf angewiesen sein, neue Methoden therapeutischer Anleitung zu entwickeln, um einen verbesserten Umgang zu erlernen. Entscheidend werde sein, ob es ihm gelingen werden, vom rein somatischen Krankheitsverständnis abzurücken. Eine Überwindbarkeit betreffe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zumutbar sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
d)Wenn man sich diesen psychiatrischen Feststellungen von Dr. ... anschliessen wollte, dann wäre davon auszugehen, dass in der vorliegend zu beurteilender Konstellation mit der zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierten prolongierten Anpassungsstörung mit Depression eine psychische Komorbidität nach Massgabe der Rechtsprechungsgrundsätze vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_958/2010, 8C_1039/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.1). Eine solche Komorbidität führt indessen nur dann zur ausnahmsweisen Unzumutbarkeit, eine somatoforme Schmerzstörung und deren Folgen überwinden zu können, wenn sie erheblich (in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer) ist. Mithin erforderlich ist eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens, welcher unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung als erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen lässt (Urteile des Bundesgerichts 8C_857/2009 vom 23. März 2010 E. 4.2, 8C_930/2008 vom 28. April 2009 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer erheblichen psychischen Komorbidität im Falle einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter Episode (ICD-10 F33.0; BGE 130 V 352), im Falle einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2008) und auch im Falle einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2009, 8C_979/2008) schon verneint (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, mit zahlreichen Hinweisen). e)Es stellt sich somit die Frage, ob die von Dr. ... diagnostizierte prolongierte Anpassungsstörung mit Depression (ICD-10 F43.21 bzw. DSM-IV 309.28) als erhebliche psychische Komorbidität oder als Begleiterscheinung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit als nicht-
invalidisierender Faktor zu qualifizieren ist. Dazu sind in erster Linie die einschlägigen medizinischen Unterlagen zu konsultieren. Dr. ... als Facharzt für Psychiatrie äussert sich dazu jedoch etwas widersprüchlich: • Dr. ... verweist zunächst auf die Hamilton-Depressionsskala, welche vom Untersucher ausgefüllt werde und eine eher objektive Betrachtungsweise widerspiegle. Danach bestünden Hinweise auf eine leichte depressive Episode, da der Beschwerdeführer 18 Punkte erreicht habe (vgl. Gutachten S. 19). Diese Einschätzung präzisiert der Gutachter daraufhin, indem er eher von einer Anpassungsstörung als von einer (leichten) depressiven Episode i.e.S. ausgeht (vgl. Gutachten S. 23). Nach wie vor spricht der Gutachter aber lediglich von einer leichten depressiven Episode. Gleichzeitig bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, da die geäusserten Schmerzen nicht mehr durch einen physiologischen Prozess erklärbar seien. • Dann führt der Gutachter eine Verminderung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Markt auf die depressive Symptomatik und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zurück. Zugleich führt er aus, in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine psychiatrische Komorbidität durch die depressive Symptomatik im Rahmen der Anpassungsstörung gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge grundsätzlich über Ressourcen, teilweise mit seinem Leiden umzugehen, nur seien die aktuellen Strategien nicht wirksam. Es müsse von einer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Er werde darauf angewiesen sein, neue Methoden therapeutischer Anleitung zu entwickeln, um einen verbesserten Umgang zu erlernen. Obwohl Dr. ... klinisch also lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert, qualifiziert er diese bereits als erhebliche psychische Komorbidität, welche es dem Beschwerdeführer nur mehr teilweise (zu 50 %) erlaube, mit den Schmerzen umzugehen. Diese nicht widerspruchsfreie Schlussfolgerung - d.h. die Diskrepanz zwischen klinischem Befund und anschliessender ärztlicher Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit bzw. zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen - vermag unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Denn einer leichtgradigen depressiven Episode ist praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen; zumal selbst bei mittelgradigen depressiven Episoden in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare und vor allem andauernde Depression im Sinne eines
verselbständigten Gesundheitsschadens gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2). Das Beschwerdebild dürfte in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation vielmehr in erheblichem Masse von invaliditätsfremden und daher auszuklammernden psychosozialen Belastungsfaktoren und damit verbundenen emotionalen Konflikten geprägt sein: • Monodisziplinäres Gutachten Dr. ... vom 8. September 2011 S. 23 f.: Enttäuschung bzw. Frustration über das Gesundheits- und Versicherungssystem; Unfallereignis in Phase erhöhter Vulnerabilität, da der Beschwerdeführer von Umstrukturierungsmassnahmen betroffen war, in deren Zusammenhang die Arbeitsstelle der Ehefrau gekündet wurde; narzisstische Kränkungen und Erschütterungen des Selbstverständnisses. • Psychiatrisches Gutachten Dr. ... vom 12. Mai 2010 S. 16: Bei Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und der Lebensplanung können der erlittene Autounfall, die Umstände der anschliessenden Krankenhausbehandlung, die vom Beschwerdeführer spontan detailliert beschrieben wurden, aber auch der von geringer Vorsorge begleitete Arbeitsversuch mit erneutem Unfall/Sturz als Reihe narzisstischer Kränkungen interpretiert werden, die mit der Verlagerung der Abteilung, in der er ursprünglich gearbeitet hatte, begann (vgl. auch die Abschlussbeurteilung des RAD vom 17. August 2010). Hinzu kommt im Weiteren, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der medizinischen Behandlungen und Untersuchungen mehrfach aggravatorisches und selbstlimitierendes Verhalten bzw. Schonverhalten gezeigt hat, welches eine subjektive Krankheitsüberzeugung indiziert und gegen eine objektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen bzw. gegen eine partielle Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung spricht: • Rehaklinik ..., Ambulantes Assessment mit Bericht vom 10. Juni 2009 und stationärer Aufenthalt (01.07.2009-12.08.2009) mit Bericht vom 24. August 2009: Wegen mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar.
• Neuropsychologische Untersuchung an der Klinik Valens vom 12. Januar 2010, Bericht vom 9. Februar 2010: Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Resultate aus neuropsychologischer Sicht schwierig einzuordnen seien. Wenn aus medizinischer Sicht die Ergebnisse nicht zu erklären seien, könnten die kognitiven Defizite von anderen als primär hirnorganischen Faktoren beeinflusst werden (emotionale Verfassung, Motivation, Stimmung, Schmerzen). • Kreisärztliche Untersuchung vom 24. Februar 2010 durch Dr. ...: Bei der Untersuchung sei als Hauptbefund eine deutliche Einschränkung der HWS- Beweglichkeit festzustellen. Neurologische Ausfälle seien zurzeit nicht feststellbar. Während dem ganzen Untersuchungsgang falle ein Schonverhalten auf. • Psychiatrische Beurteilung durch pract. med. ... vom 28. April 2010: Aus psychiatrischer Sicht könnten der Schwindel und die Stagnierung des Heilverlaufs auf eine ängstliche Haltung oder auf neurotische Elemente zurückgeführt werden. Psychosoziale Belastungsfaktoren wurden zwar verneint, doch sei zu wenig über die Persönlichkeit und den Psychostatus des Beschwerdeführers bekannt, um eine abschliessende Beurteilung über das Vorhandensein ängstlicher oder neurotischer Persönlichkeitselemente abzugeben. Seine extreme Schonhaltung, seine Aussagen bzw. der bisherige Verlauf, die festgehaltene Diagnose in Bosnien und die Ansprechbarkeit auf die damalige Medikation deuteten jedoch stark in diese Richtung. Es bedürfe einer fachlich fundierten Überprüfung der Symptomatik und der Persönlichkeit. • Neurologisches Gutachten Dr. ... vom 10. Mai 2010: Demgegenüber habe sich ein sicherer Anhalt für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden ergeben (Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck; Diskrepanz zwischen der in der formalen Bewegungsprüfung der HWS demonstrierten Einschränkung und der freien Beweglichkeit ausserhalb der formalen Prüfung; mangelhafte Mitarbeit bei allen Kraftproben im Bereich Arme mit abruptem Nachgeben und unzureichender Willensanstrengung. Die Beobachtungen stünden im Einklang mit den auch aus den Aktendokumenten ersichtlichen Hinweisen auf einen zumindest wesentlichen bewusstseinsnahen Artefakt-Charakter der vorgetragenen Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund liegt gemäss Aktenlage insgesamt keine von der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung klar unterscheidbare Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens vor, welcher unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung als erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf
die vollständige Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen lassen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2). f)Nachdem keine erhebliche psychische Komorbidität mit der Folge einer partiellen oder vollständigen Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung ausgewiesen ist, ist praxisgemäss das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien zu prüfen: • So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f., mit Hinweisen; BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f.). • Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 f., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2). Nach Lage der Akten sind, wie die Vorinstanz im Wesentlichen zu Recht festhält, die vier zitierten anderen, qualifizierten Kriterien hier nicht gegeben: • (1) Chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission sind nicht gegeben, da keine somatischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten. Da die Symptomatik, welche das Schmerzsyndrom aufrecht erhält, bei der Beurteilung dieses Kriteriums ausser Acht bleibt, ist anhand der Akten keine chronische körperliche Begleiterkrankung ausgewiesen (Urteile des Bundesgerichts 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.2,
9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.1.4). Eine progrediente Symptomatik liegt unter diesen Umständen auch nicht vor. • (2) Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht gegeben, wenngleich Dr. ... eine Einschränkung der sozialen Integration feststellt. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, zwar habe sich der Kollegenkreis des Beschwerdeführers deutlich reduziert, doch sei dies nicht ausreichend, weil er jeweils morgens in einer Werkstatt arbeiten gehe (Vermittlung durch RAV), wo er sich gut eingelebt habe, und abends gerne die Kinder besuche. Zudem sei auch die Ehe mit seiner Frau intakt. • (3) Für einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. • (4) Das Kriterium der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und der gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person ist nach dem Vorgesagten nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten deutliche Anzeichen für eine Selbstlimitierung und aggravatorisches Verhalten gezeigt hat. Insgesamt sind daher auch die anderen, qualifizierten Kriterien nicht mit einer solchen Intensität und Konstanz erfüllt, dass deswegen von einer teilweisen oder vollständigen Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen wäre. g)Somit ist festzuhalten, dass in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation weder eine erhebliche psychische Komorbidität ausgewiesen ist noch andere, qualifizierte Kriterien es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um die subjektiv erlebten Schmerzen zu überwinden. In medizinischer und rechtlicher Hinsicht bestehen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer nicht erlauben, trotz der subjektiv erlebten Schmerzen zu 100 % einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend wäre auch unter der Berücksichtigung der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss Gutachten vom 8. September 2011 von Dr. ... von
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Auch wenn man mit dem Beschwerdeführer vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausgehen wollte, änderte dies nichts an dessen 100%iger Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Daraus ergibt sich wiederum der von der IV-Stelle berechnete IV-Grad von 0 % mangels invalidisierender Einschränkungen, welcher dem Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine IV-Rente noch auf berufliche Massnahmen vermittelt. 7. Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469). Vorliegend ist der Beschwerdeführer gemäss kreisärztlicher Abschlussbeurteilung der SUVA, gemäss dem von der SWICA veranlassten bidisziplinären Gutachten der Klinik ... und gemäss der von der Vorinstanz veranlassten Beurteilung durch den RAD vom 17. August 2010 und vom 3. Mai 2011, auf welche medizinische Unterlagen hier abzustellen ist, ab dem 6. April 2010 wiederum zu 100 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig, so dass ein Rentenanspruch nach dem 31. Juli 2010 und ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen sind. Wie hiervor aufgezeigt worden ist, änderte sich an diesem Ergebnis - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und den vergleichbaren pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage - auch dann nichts, wenn mit dem Beschwerdeführer auf das psychiatrische Gutachten von Dr. ... abgestellt würde. Nachdem auch das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten am vorliegenden Ergebnis nichts geändert hat, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere medizinische Gutachten verzichtet werden.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.