S 11 159 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
Personenkreis nach Art. 1 Abs. 1 UVG und es könne ihm wegen fehlender Arbeitsleistung keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 10 ATSG zugesprochen werden. 3.Die Krankenkasse des Beschwerdeführers, die ..., erhob am 21. Januar 2011 Einsprache gegen diese Verfügung. Anschliessend erhob auch der Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Januar 2011 und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen UV-Leistungen zuzusprechen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte am 4. Oktober 2011 eine Besprechung zwischen dem Arbeitsgeber und dessen Ehefrau sowie Vertretern der ... Dabei sollte die tatsächliche Situation bezüglich Arbeitsleistung und Lohnzahlung geklärt werden. 4.Die ... wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 4. November 2011 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 19. Januar 2011. Obwohl ein gültiger Arbeitsvertrag und eine andauernde Entlöhnung bestehe, könne der Beschwerdeführer nicht als Arbeitsnehmer im Sinne von Art. 1a UVG betrachtet werden. Wenn eine Person seit rund zweieinhalb Jahren nicht arbeite, sei das Erfordernis der geleisteten Arbeit längst nicht mehr erfüllt. Der Arbeitgeber sei seiner Lohnfortzahlungspflicht mit Abschluss der Krankentaggeldversicherung bei der ... korrekt nachgekommen, von den über die am 6. Januar 2010 eingetretenen Leistungserschöpfung hinaus geleisteten Zahlungen könne indessen nicht mehr von einem Lohnersatz im Sinne von Art. 7 UVV gesprochen werden. Vielmehr handle es sich über dieses Datum hinaus um eine moralische Entlöhnung, für welche keine UVG-Deckung mehr bestehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer am Unfalltag noch als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a UVG zu betrachten gewesen wäre, wäre der Unfall vom 18. Juli 2010 aufgrund von Art. 8 Abs. 2 UVG nicht gedeckt. Laut dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 13 UVV seien die Teilzeitbeschäftigten nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn sie weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig seien. Indem der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren vor dem Unfall keine Arbeit mehr geleistet habe, liege es auf
der Hand, dass für diesen Nichtberufsunfall keine UVG-Versicherungsdeckung bestehe. 5.Am 5. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2011 ein mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die obligatorischen und gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen treffe. Am 1. März 2006 habe der Beschwerdeführer seine Stelle beim ... mit einem Arbeitspensum von 25 %, das heisst mit 10.5 Stunden pro Woche angetreten. Das Arbeitsverhältnis bestehe heute noch, es sei folglich von keiner Seite gekündigt worden. Der Begriff des Arbeitnehmers sei ein sozialversicherungsrechtlich selbstständiger Begriff und nicht identisch mit dem Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsvertragsrecht (Art. 319 ff. OR) oder im Arbeitsgesetz. Mit Bestehen eines Arbeitsvertrages und mit den uneingeschränkt erfolgten Lohnzahlungen sei die Arbeitsnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt ausgewiesen, ebenso habe eine UVG-Deckung bestanden. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliege, seien die konkreten wirtschaftlichen Tatsachen zu berücksichtigen. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit sei eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung (BGE 128 V 385, 128 V 25). Die Erwerbsabsicht sei vorliegend durch das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses eindeutig gegeben. Die Arbeitstätigkeit sei vorübergehend einzig aus rein krankheitsbedingten Gründen nicht realisierbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der Beschwerdeführer stets Arbeitsversuche unternommen habe, wie ihm von seiner Ärztin verordnet respektive empfohlen worden sei (Bestätigung der behandelnden Ärztin Dr. med. ... vom 24. November 2011). Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ende der Versicherungsschutz mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört habe. Im vorliegenden Fall habe der Lohnanspruch beziehungsweise
die Lohnzahlung jedoch nie aufgehört. Die Versicherungsdeckung sei nicht erloschen, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei. Es könne vorliegend nicht auf die Befragung des Arbeitsgebers vom 4. Oktober 2011 abgestellt werden. Diese sei ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden und verletze deshalb seine Parteirechte. Anlässlich dieser Befragung habe der Arbeitgeber erwähnt, dass der Beschwerdeführer nie mehr für ihn gearbeitet habe. Diese Aussage sei nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Möglichkeiten und Rahmen von Arbeitsversuchen im Umfang von rund 2 Stunden täglich gearbeitet. Gegenteilige Behauptungen des Arbeitgebers würden auf einem Missverständnis beruhen, welches mit Anwesenheit des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsvertreters hätte behoben werden können. Zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes hätte auch der Beschwerdeführer befragt werden müssen. Gemäss Besprechungsprotokoll vom 4. Oktober 2011 sei auch die Ehefrau des Arbeitgebers befragt worden. Über ihre Befragung existiere jedoch kein Protokoll. 6.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Bedingungen von Art. 1a UVG seien nicht mit dem üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt. Unbestritten sei, dass ein gültiger Arbeitsvertrag über ein Arbeitspensum von 25 % bestehe und dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2008 nicht mehr arbeite. Unbestritten sei im Weiteren, dass der Beschwerdeführer bis zum 6. Januar 2010 die vollen Leistungen des Krankentaggeldversicherers ausgeschöpft habe. Unbestritten sei auch, dass der Arbeitsgeber selbst nach Leistungserschöpfung der Krankentaggeldversicherung weiterhin bis heute ununterbrochen ein Entgelt ohne jegliche Arbeitsleistung ausgerichtet habe. Trotz gültigem Arbeitsvertrag und einer andauernden Entlöhnung könne der Beschwerdeführer nicht als Arbeitsnehmer im Sinne von Art. 1a UVG betrachtet werden. Wenn eine Person seit rund zweieinhalb Jahren nicht mehr arbeite, sei das Erfordernis der geleisteten Arbeit nicht mehr erfüllt. Irrelevant sei, ob dies aus Krankheit oder aus anderen Gründen bedingt sei. Der Arbeitgeber habe
bestätigt, dass seit dem 7. Januar 2008 keine Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers mehr erfolgt seien. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, dass der Arbeitgeber der Lohnfortzahlungspflicht mit Abschluss der Krankentaggeldversicherung korrekt nachgekommen sei, dass aber über die am 6. Januar 2010 eingetretene Leistungserschöpfung hinaus nicht mehr von einem Lohnersatz im Sinne von Art. 7 UVV die Rede sein könne. Vielmehr handle es sich dabei um eine moralische Entlöhnung, für welche keine UVG- Deckung mehr bestehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer am Unfalltag noch als Arbeitsnehmer im Sinne von Art. 1a UVG zu betrachten gewesen wäre, wäre der Unfall vom 18. Juli 2010 aufgrund von Art. 8 Abs. 2 UVG nicht gedeckt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV seien die Teilzeitbeschäftigten nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn sie weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig seien. Nachdem der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren vor dem Unfall keine Arbeit mehr geleistet habe, bestehe keine UVG-Versicherungsdeckung für diesen Nichtberufsunfall. Dass die Befragung des Arbeitsgebers ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden habe, bestreite die Beschwerdegegnerin nicht. Mit der Zustellung des Befragungsprotokolls, welches dem Einspracheentscheid beigelegt worden sei, habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gelte somit als geheilt. Der Beschwerdeführer bringe vor, mehr als 8 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben. Dies widerspreche seinen eigenen Aussagen im Einspracheverfahren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne auch aus dem Bericht von Dr. med. ... vom 24. November 2011 keineswegs eine Arbeitsleistung von mehr als 8 Stunden pro Woche entnommen werden. Auch der Arbeitgeber habe in seinem Bericht vom 12. Januar 2012 keine verbindlichen Angaben machen können. Gemäss diesem Bericht hätten sich Arbeiten im Umfang von 2–3 Stunden täglich mit Kurzeinsätzen von 30–60 Minuten abgewechselt. Es sei damit nirgends belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor dem Unfall eine durchschnittliche Arbeit von mehr als 8 Stunden pro Woche geleistet habe.
7.Am 17. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Offensichtlich ignoriere die Beschwerdegegnerin die Tatsache, dass sie neben dem Arbeitgeber auch noch dessen Ehefrau am 4. Oktober 2011 protokollarisch befragt habe. Die Beschwerdegegnerin verliere kein Wort darüber, dass kein Protokoll dieser Befragung existiere. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, welcher unter keinen Umständen geheilt werden könne. Die Beschwerdegegnerin zitiere ausserdem nicht vollständig aus der Arbeitgeberbestätigung vom 12. Januar 2012. Dort stehe auch, dass der Beschwerdeführer „im Sinne von therapeutischen Arbeitsversuchen“ in einem Zeitraum von 18 Monaten seit Sommer 2009 bis zum erneuten Eintritt in die Klinik im Juni 2010 in Absprache mit der Psychiaterin im Arbeitgeberbetrieb tätig gewesen sei. Damit habe der Beschwerdeführer mindestens im Jahr vor dem fraglichen Unfall gearbeitet. Der Arbeitgeber bestätige die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Woche, was einen täglichen durchschnittlichen Einsatz von 1.6 Stunden ergebe. Ein „Nicht-Abstellen“ auf diesen Arbeitgeberbericht sei willkürlich. 8.In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Februar 2012 auf eine Duplik. Sie führte indessen aus, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein sollte, dass die Ehefrau des Arbeitsgebers am 18. Juli 2012 bei diesem Motorradunfall ebenfalls verletzt worden sei. Ihr Fall werde unter einer eigenen Nummer behandelt und sei deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine Zustellung dieses Befragungsprotokolls sei indessen ohne weiteres möglich. 9.Auf Verlangen der Instruktionsrichterin reichte die Beschwerdegegnerin das Befragungsprotokoll der Ehefrau vom 4. Oktober 2011 nach. Anschliessend erhielt der Beschwerdeführer erneut Frist zu einer Stellungnahme, welche er ungenutzt verstreichen liess.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend und verweist dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2009 vom 28. Oktober 2009. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, damit er befragt werden könne. c)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.4.1; BGE 132 V 387 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hatte sich im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels sowohl zur ersten Befragung seines Arbeitgebers vom 4. Oktober 2011 als auch zur anschliessend erfolgten Stellungnahme seines Arbeitgebers vom 12. Januar 2012 umfassend äussern als auch Ergänzungen und Korrekturen anbringen können. Nachdem das Versicherungsgericht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vorliegend sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, konnte die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geheilt werden. Eine Rückweisung zur korrekten Durchführung des Beweisverfahrens würde unter diesen Umständen zu einem formalistischen Leerlauf sowie zu einer unnötigen Verzögerung führen. Folglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten und der mit der Beschwerde geltend gemachte Leistungsanspruch materiell zu prüfen.
2.Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu qualifizieren ist und wenn ja, ob er mehr als acht Stunden pro Woche gearbeitet hat. 3.Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 UVG die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmer/innen Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Gemäss Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer nach dem UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne dabei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht. Schliesslich bleibt zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3; BGE 115 V 55 E. 2c, 128 V 20 E. 3b; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2003, zu altArt. 1; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR-XIV], 2. Aufl., Zürich 2007, Rz 46 S. 1212 und Rz 87 ff. S. 1231). 4. a)Es ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber seit dem 6. Februar 2006 ein gültiger und ungekündigter
Arbeitsvertrag besteht. Ebenfalls unbestritten ist der am 1. März 2006 erfolgte Stellenantritt mit einem Arbeitspensum von 25 % und der anschliessenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Januar 2008. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer nach einer dreissigtägigen Wartefrist zwischen dem 7. Februar 2008 und dem 6. Januar 2010 die vollen Leistungen des Krankentaggeldversicherers ausgeschöpft hat. b)Gemäss Aussage des Arbeitgebers (Besprechungsprotokoll vom 4. Oktober 2011) habe der Beschwerdeführer krankheitshalber seit dem 7. Januar 2008 nicht mehr gearbeitet, am 6. Januar 2008 sei der letzte Arbeitstag vor dem Unfall vom 18. Juli 2010 gewesen. Diese Sachlage wird auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2011 (Ziff. 8 S. 3) bestätigt. Der Beschwerdeführer hält fest, er sei im Zeitpunkt des Unfalles wegen psychischer Krankheit seit längerem arbeitsunfähig gewesen, er habe aber trotzdem vom Arbeitgeber die Lohnzahlungen erhalten. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Arbeitgeber nach der Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen am 6. Januar 2010 dem Beschwerdeführer monatlich CHF 2'000.00 brutto, resp. CHF 1‘841.00 netto bezahlt und auch mit der Ausgleichskasse abgerechnet hatte. Der Arbeitgeber führte in seinem Schreiben vom 10. August 2010 an die Beschwerdegegnerin aus, während der ganzen Zeit sei der Beschwerdeführer ununterbrochen in der Lohnbuchhaltung geführt worden, ebenfalls seien die nötigen Versicherungsabzüge vorgenommen worden und dem Beschwerdeführer die entsprechenden Zahlungen zugekommen. Dies sei im vollen Bewusstsein erfolgt, damit weit über die normale Arbeitgeberpflicht hinaus Leistungen zu erbringen. Eine entsprechende Aussage des Arbeitsgebers findet sich auch im Befragungsprotokoll vom 4. Oktober 2010, S. 2 Frage 2, wo unter anderem ausgeführt wird, dass es keine Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers gebe. Es sei der Wunsch seiner Ehefrau (des Arbeitgebers) gewesen, dass die Lohnzahlung aufrechterhalten werde. Dass er persönlich als Arbeitgeber keine Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer habe, sei ihm bewusst.
5.Der Bundesrat regelt gestützt auf Art. 3 Abs. 5 UVG die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten in Art. 7 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a UVV gilt unter anderem als Lohn der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hält fest, massgebender Lohn sei jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die darin enthaltenen Begriffselemente werden in der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012) in der AHV, IV und EO weiter definiert. So ist Arbeit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (WML Rz 1003). Entschädigungen der Arbeitgebenden oder einer ihnen nahestehenden Institution (z.B. eines Fonds) für den Lohnausfall der den Arbeitnehmenden infolge Unfalls, Krankheit oder Invalidität entsteht, gehören zum massgebenden Lohn. Dabei ist unerheblich, ob diese Leistungen freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht gewährt werden (WML Rz 2066). So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass zum massgebenden Lohn begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers gehören, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen (BGE 103 V 1 E. 2a, 101 V 1 E. 2a). Unter diesen Umständen ist das Entgelt, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, als massgeblicher Lohn im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. 6. a)Wie bereits vorne unter Erw. 3 ausgeführt, ist jedoch nicht nur die Bezahlung eines Lohnes Voraussetzung für die Arbeitnehmereigenschaft sondern auch die tatsächlich geleistete Arbeit. Als Arbeitnehmer gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber tätig ist. Die Tätigkeit, welche auf den Erwerb gerichtet ist, bedeutet auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne „Erwerbstätigkeit“, das heisst die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Es kommt nicht darauf an, ob die
betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen). b)Aus dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Bericht des Arbeitsgebers vom 12. Januar 2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Sinne von „therapeutischen Arbeitsversuchen“ seit Sommer 2009 bis Juni 2010 in Absprache mit der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. ..., im Betrieb Arbeiten ausgeführt habe, wobei der Arbeitgeber die Arbeitseinsätze „nicht als normale Arbeitsleistung“ beurteilte. Diese „Arbeitsversuche“ ergeben sich ebenfalls aus der Arbeitsbestätigung von Dr. med. ... vom 24. November 2011. Die Einsätze hätten jeweils ad hoc nach der momentanen Befindlichkeit und Tagesform des Beschwerdeführers geplant werden müssen. Arbeiten im Umfang von 2–3 Stunden hätten sich mit Kurzeinsätzen von 30–60 Minuten abgewechselt, wobei die Arbeitsintensität äusserst schwankend gewesen sei und der Beschwerdeführer infolge unterschiedlich rascher Erschöpfung mehr oder weniger ausgedehnte Erholungszeit beansprucht habe (Arbeitgeberbericht vom 12. Januar 2012 S. 2). c)Unter diesen Umständen erscheint offensichtlich, dass das Entgelt vorliegend unabhängig davon ausgerichtet wurde, ob und wie viele Arbeitsstunden der Beschwerdeführer tatsächlich leistete. Ob der Beschwerdeführer nun keine Arbeit leistete oder tatsächlich 2–3 Stunden pro Tag arbeitete oder teilweise nur 30–60 Minuten, war für die Ausrichtung eines Entgelts nicht massgeblich. Damit handelte es sich offensichtlich nicht um eine Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erhöht werden sollte respektive tatsächlich erhöht wurde. Ebenfalls irrelevant scheint gewesen zu sein, dass die Arbeitsintensität je nach Verfassung des Beschwerdeführers schwankte und damit nicht jeden Tag dieselbe Arbeitsleistung erwartet werden konnte. Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers diente damit augenscheinlich nicht zur wirtschaftlichen Besserstellung, sondern, wie die
Bezeichnung durch die behandelnde Ärztin Dr. med. ... bereits verdeutlicht, einzig um therapeutische Arbeitsversuche und damit um die „Wiedereingliederung“ des Beschwerdeführers in einen normalen Alltag. Aufgrund dessen kann vorliegend nicht von einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 7.Gestützt auf die obigen Ausführungen und aufgrund der genannten Umstände muss vorliegend die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG verneint werden. Ohne eine vorliegende Arbeitnehmerstellung ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 1a Abs. 1 UVG nicht versichert und hat demnach keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2011 ist infolgedessen rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 5. Dezember 2011 führt. 8. a)Doch selbst wenn vorliegend die Arbeitnehmereigenschaft bejaht werden könnte, würde dies, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zu keinem anderen Ergebnis führen, da aufgrund zu geringer Arbeitsleistung die Versicherungsdeckung ebenfalls zu verneinen wäre. b)Beim Motorradunfall vom Sonntag, 18. Juli 2010, handelte es sich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 UVG offensichtlich um einen Nichtberufsunfall, denn der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt weder bei der Arbeit, in der Pause noch auf dem Weg zur Arbeit. Mit einem Arbeitspensum von 25 % war der Beschwerdeführer Teilzeitbeschäftigter. Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 UVG sind Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG, das heisst Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert. So konkretisiert Art. 13 Abs. 1 UVV, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfälle versichert seien.
c)Angaben zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden finden sich im Arbeitgeberbericht vom 12. Januar 2012, wonach Arbeitseinsätze jeweils ad hoc, unter Berücksichtigung der momentanen Befindlichkeit und Tagesform des Beschwerdeführers erfolgten. Arbeiten im Umfang von 2-3 Stunden täglich hätten sich mit Kurzeinsätzen von 30-60 Minuten abgewechselt, wobei die Arbeitsintensität äusserst schwankend gewesen sei und der Beschwerdeführer infolge unterschiedlich rascher Erschöpfung mehr oder weniger ausgedehnte Erholungszeit beansprucht habe. Gleichzeitig hielt der Arbeitgeber ausdrücklich fest, bezüglich der Häufigkeit und Dauer der einzelnen Einsätze keine verbindlichen Angaben machen zu können, da keine Arbeitsrapporte vorlägen und daher die Anzahl der geleisteten Stunden nicht explizit erfasst worden sei. In Anbetracht dieser Aussage ist nicht nachvollziehbar, wenn der Arbeitgeber im selben Bericht schliesslich dennoch bestätigt, dass der durchschnittliche wöchentliche Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers die relevanten 8 Stunden überschritten habe. Dies erstaunt umso mehr, als aus der „Arbeitsbestätigung“ von Dr. med. ... vom 24. November 2011 keine 8 Stunden Arbeitsleistung pro Woche abgeleitet werden können. Stattdessen hält Dr. med. ... fest, die maximale Belastbarkeit habe bei 2 Stunden täglich gelegen, wobei die Einsatzmöglichkeiten sehr schwankend gewesen seien und eine regelmässige Beschäftigung in Folge von wiederkehrenden psychischen Beschwerden verunmöglicht worden sei. An dieser Einschätzung vermag auch der Arztbericht von Dr. med. ... der Klinik ... vom 12. August 2010 nichts zu ändern, da es sich bei den Angaben in der Anamnese, wo festgehalten wurde, der Beschwerdeführer würde aktuell in einem 30 % Pensum ca. 2.5 Stunden täglich im Hotel als Allrounder arbeiten, um eine subjektive Aussage des Beschwerdeführers handelt, die in den Akten keine Stütze findet. d)Insgesamt ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die für die Versicherungsdeckung bei Teilzeitbeschäftigung vorausgesetzte Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden pro Woche gegeben ist, weshalb eine Versicherungsdeckung vorliegend zu verneinen ist. Der Einspracheentscheid wäre somit auch im Hinblick darauf zu schützen gewesen.
9.Da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen - grundsätzlich kostenlos ist, werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Es werden keine Kosten erhoben.