Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2022 118
Entscheidungsdatum
29.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 118 und R 22 119 5. Kammer VorsitzStöhr RichterInBrun und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 29. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer 1 und C. und C.A., Beschwerdeführer 2 und D. und D.A._____, Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Simon Schnider, gegen

  • 2 - Gemeinde E., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdegegnerin 1 und F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Fürsprecher Stephan Kratzer, Beschwerdegegnerin 2 und G._____ AG, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Baubewilligung

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Baugesuch Nr. 12/22 vom 8. April 2022 ersuchte die F._____ AG um die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer rund 25 m hohen Mobilfunkantennenanlage direkt nördlich angrenzend an das Gebäude Nr. 1N auf der Parzelle 382/H., in E. (Grundeigentümerin G._____ AG, I._____). Während der öffentlichen Auflage vom 12. Mai bis

  1. Juni 2022 ergingen sieben Einsprachen, u.a. von A._____ und B., C. und C.A._____ sowie D._____ und D.A.. 2.Mit Fachbericht Nr. 3312 vom 18. Mai 2022 erachtete das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (nachfolgend ANU) im Rahmen der Beurteilung der projektierten Anlage die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisier- enden Strahlung als eingehalten. Nach dem Einholen der Stellungnahme des zuständigen Ortsplaners T. vom 2. August 2022 zum Baugesuch und dem Eingang der Stellungnahme der F._____ AG vom
  2. August 2022 wies der Gemeindevorstand E._____ die Einsprachen mit Beschlüssen vom 17., mitgeteilt am 25. November 2022, ab. 3.Mit separatem, gleichzeitig eröffnetem Baubescheid vom 25. November 2022 bewilligte der Gemeindevorstand E._____ das Bauvorhaben der F._____ AG unter Auflagen und Bedingungen. 4.Dagegen erhoben A._____ und B., C. und C.A._____ sowie D._____ und D.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 bis 3) am
  3. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 22 118) und beantragten, die Beschlüsse der Vorinstanz vom 17. November 2022 seien aufzuheben und dem Baugesuch Nr. 12/22 betreffend den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 382, K., E., sei der Bauabschlag zu erteilen; eventualiter seien die Beschlüsse der Vorinstanz vom 17. November 2022
  • 4 - aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit gleichentags ergangener separater Beschwerde (Verfahren R 22 119) beantragten die Beschwerdeführer, die Baubewilligung vom 25. November 2022 sei aufzuheben und dem Baugesuch Nr. 12/22 betreffend den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 382, K., E., sei der Bauabschlag zu erteilen; eventualiter sei die Baubewilligung vom 25. November 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführer machten im Wesent- lichen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine nicht rechtsgenügliche Publikation des Bauvorhabens geltend, bezweifelten die Korrektheit der Berechnungen der Grenzwerte und damit die Einhaltung der Werte der NISV an, brachten die zwingende Notwendigkeit einer Sachplanung 'Mobilfunk' vor und rügten die Beein- trächtigung des Ortsbildes wie auch des Gesundheitsschutzes. 5.Am 11. Januar 2023 teilte die Gemeinde E._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) dem Verwaltungsgericht mit, dass keine Einwände gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhoben würden. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2023 beantragte sie die Abweisung der Beschwerden und die Vereinigung der Verfahren R 22 118 und R 22 119; überdies sei die Publikation im kantonalen Publikations- organ durch das Verwaltungsgericht im laufenden Verfahren nachzuholen, womit das Beschwerderecht der beschwerdeberechtigten Organisationen nach Gesetz gewahrt würde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. 6.Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 beantragte die F._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, und die Abweisung des Antrags auf

  • 5 - Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die beiden Verfahren zu vereinigen und im laufenden Baubewilligungsverfahren die Publikation im kantonalen Publikations- organ umgehend nachzuholen; zudem seien der Gesuchstellerin allfällige von beschwerdeberechtigten Organisationen gegen das Baugesuch nachträglich erhobene Einsprachen zur Stellungnahme im laufenden Baubewilligungsverfahren zugehen zu lassen. 7.Mit Replik vom 27. Februar 2023 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und verwiesen auf die bisherigen Ausführungen. Gegen den prozessualen Antrag um Vereinigung der Verfahren hatten sie nichts einzuwenden. Hingegen beantragten sie die Abweisung des Antrags um Publikation des Baugesuchs im kantonalen Publikationsorgan durch das Verwaltungsgericht; da eine Heilung dieses verfahrens- rechtlichen Mangels im Beschwerdeverfahren nicht möglich sei. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2023 hielt der Instruktionsrichter fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. 9.In ihrer Duplik vom 10. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin 1 unverändert an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. 10.Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin 2 am 13. März 2023 unverändert an ihren Anträgen fest. 11.Am 17. April 2023 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Duplik der Beschwerdegegnerin 2 und verwiesen auf das neueste Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2023 (1C_100/2021).

  • 6 - 12.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juli 2023 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren R 22 118 und R 22 119 und erkannte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin 1 angewiesen, das Baugesuch Nr. 12/22 in Nachachtung von Art. 12b Abs. 2 NHG und mit Blick auf Art. 12c Abs. 2 NHG noch gegenüber den gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen im Kantonsamts- blatt zu publizieren. 13.Mit Eingabe vom 29. September 2023 reichte die Beschwerdegegnerin 1 dem Gericht den Auszug aus dem Kantonsamtsblatt betreffend Publikation des Bauvorhabens vom 27. Juli 2023 ein. Sie hielt fest, dass die Einsprachefrist abgelaufen und das Verfahren mangels Eingang weiterer Einsprachen fortzuführen sei. 14.Die G._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3) liess sich zum vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben, die angefochtenen Entscheide vom 17. November 2022 und 25. November 2022 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren sind die Beschlüsse der zuständigen Baubehörde (vgl. dazu Art. 6 des massgebenden kommunalen Baugesetzes [BG]) vom 17., mitgeteilt am 25. November 2022 (Einspracheentscheide; vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg1- act.] 5), und vom 25. November 2022 (Baubewilligung; vgl. Bg1-act. 4). Darin wurden der Beschwerdegegnerin 2 die Baubewilligung für das von

  • 7 - ihr beabsichtigte Bauvorhaben auf der Parzelle 382 in E._____ unter Bedingungen und Auflagen erteilt und die Einsprachen der Beschwerde- führer abgewiesen. Gemäss Art. 70 Abs. 3 BG können Entscheide des Gemeindevorstands mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbesondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungs- gerichtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtenen Beschlüsse des Gemeindevorstands E._____ vom 17. November 2022 resp.

  1. November 2022 sind weder endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer sind Grundeigentümer der benachbarten (Wohn)Liegenschaften auf den Parzellen 389 (Beschwerdeführer 2), 465 (Beschwerdeführer 1) und 493 (Beschwerde- führer 3). Diese befinden sich innerhalb des im Standortdatenblatt für Mobilfunk und WLL-Basisstationen (gemäss Art. 11 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710]) vom
  2. April 2022, Rev. 1.16) angegebenen Abstandes eines Ortes mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zur nächsten Sendeantenne der Anlage, welcher zu einer Einsprache berechtigt (vgl. Bg1-act. 2/12 S. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E.1.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E.2; vgl. Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk und WLL- Basisstationen, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]
  • 8 - 2002 [nachfolgend: BUWAL, Vollzugsempfehlung] S. 27 f.). Somit kann aufgrund der räumlichen Nähe der Beschwerdeführer, die im vorinstanz- lichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind, von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutz- würdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefoch- tenen Entscheide ausgegangen werden. Dies auch, da die Legitimation im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt wurde (vgl. angefochtene Beschlüsse vom 17. November 2022 [Bg1-act. 5 S. 2.]). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerden (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. Bei der Datierung des Einspracheentscheids betreffend die Beschwerdeführer 3 (vgl. Bg1-act. 5) ist – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – von einem offensicht- lichen Versehen auszugehen (vgl. Gerichtsakte A1 S. 2). 2.Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht eine mehrfache Gehörsverletzung geltend. Zum einen sei den Beschwerdeführern im Rahmen des Einspracheverfahrens das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; so seien sie vorgängig weder über die beabsichtigte Abweisung der Einsprache informiert, noch sei ihnen entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Zum anderen seien den Beschwerde- führern weder die Stellungnahme des zuständigen Ortsplaners T._____, noch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 zur Kenntnis- resp. Stellungnahme zugestellt worden. Dadurch, dass die Einsprache- entscheide und die Baubewilligung in separaten Entscheiden ergangen seien und die angefochtene Baubewilligung gänzlich unbegründet sei, habe die Vorinstanz zudem die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör in erheblicher Weise verletzt. Mit den nachverlangten Visualisierungen in diversen Farben und der darauf ergangenen Bewilligung des Bauvorhabens, ohne vorgängige

  • 9 - Einräumung einer Stellungnahme, sei eine weitere Gehörsverletzung erfolgt. 2.1.Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (vgl. BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2 und 140 I 99 E.3.4; HÄFELIN/- MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1001 ff.). Er umfasst namentlich das Recht einer Partei, in einem vor einer Verwaltungs‑ oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1002). Ausserdem ergibt sich für die entscheidende Behörde aus Art. 29 Abs. 2 BV auch eine Begründungspflicht (vgl. BGE 146 II 335 E.5.1 mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG hält denn auch für Gemeindebehörden ausdrücklich fest, dass Entscheide zu begründen sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 19 73, R 19 74, R 19 75 und R 19 76 vom

  1. September 2021 E.8.5.6). Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E.5.2, 141 V 557 E.3.2.1 und 136 I 229 E.5.2). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich
  • 10 - mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 146 II 335 E.5.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1038). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (vgl. zum Ganzen auch VGU R 19 52 vom 13. Oktober 2021 E.2.2 und R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.3.1). 2.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 147 I 433 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom
  1. März 2020 E.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. BGE 142 II 218 E.2.8.1; Urteil des Bundes- gerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die untere Instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs indes dann abgesehen werden, wenn diese nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Parteien, deren Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern können, die über eine umfassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügt, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (vgl. BGE 142 II 218 E.2.8.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E.4.2 und 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1175 ff.). Gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung
  • 11 - (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verfügt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Bereich des Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine volle Kognition, welche eine Heilung eines allfälligen formellen Mangels ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom
  1. März 2020 E.2.6). Hinsichtlich einer eigentlichen Ermessenskontrolle hat es sich aber trotzdem seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz bewusst zu sein (vgl. BGE 145 I 52 E.3.1 ff.; VGU R 20 99 und R 20 100 vom
  2. Juni 2022 E.3.2, R 20 22 vom 2. November 2021 E.2.1, R 19 6 vom
  3. Dezember 2020 E.2.3.2). Denn im Kanton Graubünden verfügen die Gemeinden im Bereich des kommunalen Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine relativ weitgehende Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.3 mit Hinweis auf BGE 128 I 3 E.2b). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist zudem – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E.2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E.3.5). 2.3.Art. 45 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) i.V.m. Art. 92 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) verpflichtet die kommunale Baubehörde, der Bauherrschaft bezüglich der eingegangenen Einsprachen die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weitere gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Schriftenwechsels ergeben sich weder aus dem KRG bzw. der KRVO noch dem VRG oder dem kommunalen Baugesetz. In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichts- behörden ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
  • 12 - rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) aber das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem sogenannten Replikrecht im engeren Sinn (i.e.S.) zu unterscheiden ist die – nur in den Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) unterliegenden – Gerichtsverfahren bestehende Möglichkeit, von jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E.1.6.1 f. mit Hinweis auf BGE 138 I 154 E.2.3.2 f.). Somit bestand dann ein Anspruch auf ein Replikrecht, wenn die Vernehmlassungen der Beschwerde- gegnerinnen prozessual zulässige Noven enthalten hätten, welche den Entscheid materiell beeinflussen könnten (vgl. VGU R 18 15 vom
  1. Januar 2020 E.2.5.2). Art. 29 Abs. 2 BV ermöglicht dem Bürger die Einsicht in die Akten vor Erlass eines Entscheids, da die Möglichkeit, seine Argumente in einem Verfahren vorzubringen, die vorherige Kenntnis der Elemente voraussetzt, über welche die Behörde verfügt (BGE 126 I 7 E.2b). Dieses Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Verfahrensunterlagen, die dem Entscheid zugrunde liegen, unabhängig davon, ob die betreffenden Unterlagen aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind (BGE 144 II 427 E.3.1.1). Das Recht auf Akteneinsicht vermittelt hingegen praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen resp. für den verwaltungs- internen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Notizen, Analysen, Entwürfe, Anträge, Mitberichte und Vorbereitungsunterlagen der Behörden, vgl. BGE 132 II 485 E.3.4 und 125 II 473 E.4a).
  • 13 - 2.4.1.Vorliegend entscheidend ist, dass sich zumindest der Bericht des Ortsplaners T._____ vom 2. August 2022 (Bg1-act. 7) auf wesentliche Sachverhaltselemente bezog, die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung waren, womit dem Bericht Beweischarakter zukommt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit eine Gehörsverletzung begangen, indem sie den Beschwerdeführern keine Einsicht in den genannten Bericht gewährte (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 2C_67/2023 vom 20. September 2023 E.3.2 und 2C_971/2022 vom 1. Juni 2023 E.3.3, beide mit Hinweis auf 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E.4.3). Selbst wenn überdies mit den nachverlangten Visualisierungen in diversen Farben, die den Beschwerdeführern ebensowenig zur Kenntnis gebracht wurden, eine weitere Gehörsverletzung vorliegen würde, erwiesen sich diese Gehörsverletzungen aber im vorliegenden Verfahren mit der Zustellung der Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 als geheilt, wurde den Beschwerdeführern damit doch die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Verwaltungsgericht dazu zu äussern. Die Gehörsverletzung ist aber im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. BGE 107 IA 1 E.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2.3, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.6 und 1C_360/2017 vom 14. März 2018 E.12 mit Hinweis). 2.4.2.Hingegen erweist sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. So enthalten die angefochtenen Einspracheentscheide eine umfassende Begründung und Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer. Demnach waren die Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, diese sachgerecht anzufechten. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützte. Auch die Tatsache, dass die Einsprachen und die Baubewilligung in separaten Entscheiden ergingen, führt nicht zu einer Gehörsverletzung. Mit der gleichzeitigen Eröffnung der Baubewilligung

  • 14 - und der Einspracheentscheide (vgl. Art. 46 Abs. 2 KRVO) sowie der Bezugnahme auf die separat ergangenen und ausführlich begründeten Einspracheentscheide in der Baubewilligung kann von einer Gehörs- verletzung keine Rede sein. Selbst wenn aber diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, wäre diese, da es sich dabei nicht um eine besonders schwere Verletzung handelte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel aufgrund der Kognition des Verwaltungsgerichts und im Sinne der Verfahrensökonomie als geheilt zu betrachten. 3.Weiter bestritten die Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Publikation des Bauvorhabens. Dieser Einwand ist berechtigt, wobei die Publikation im kantonalen Amtsblatt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach- geholt wurde (vgl. prozessleitende Verfügung [Gerichtsakte E13] und Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 27. Juli 2023 [Gerichtsakte E14]). Folglich wurde dieser Mangel nachträglich geheilt, wobei die Beschwerdeführer aus der fehlenden rechtsgenüglichen Publikation keinen Nachteil erfahren haben, konnten sie doch fristgerecht Einsprache erheben. 4.Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Bewilligung des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle 382 in der Gemeinde E._____. Unbestritten blieb, dass es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Dementsprechend führte die Beschwerde- gegnerin 1 das ordentliche Baubewilligungsverfahren in Nachachtung von Art. 92 Abs. 3 Satz 1 KRG i.V.m. Art. 41 ff. KRVO mit öffentlicher Auflage vom 12. Mai 2022 bis 1. Juni 2022 und der Behandlung der einge- gangenen Einsprachen durch, wobei das Bauvorhaben schliesslich unter Bedingungen und Auflagen bewilligt (vgl. Bg1-act. 4) und die dagegen erhobenen Einsprachen abgewiesen wurden (vgl. Bg1-act. 5).

  • 15 - 5.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Sachplanung 'Mobilfunk' sei zwingend notwendig. Unbestritten sei, dass Mobilfunkanlagen und – Antennen erhebliche Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt entfalteten. Die divergierenden öffentlichen und privaten Interessen, die Betroffenheit diverser Sach- und Rechtsgebiete und die Zuständigkeit verschiedener Entscheidungsträger machten den Auf- und Ausbau eines Mobilfunknetzes zu einer komplexen und auch koordinationsbedürftigen Aufgabe. Das RPG verlange unter Abwägung der Interessen stufen- gerechte Entscheidungen im Rahmen der Sach-, Richt- und Nutzungs- planung sowie im anschliessenden Baubewilligungsverfahren. Für eine optimale Mobilfunkversorgung habe bereits in einem ersten Schritt ein transparentes Verfahren unter Einbezug sämtlicher Akteure stattzufinden. Die vorhandenen Merkblätter, Merksätze und Empfehlungen würden diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Es widerspreche den Grundsätzen des RPG, wenn für Mobilfunkantennen Baubewilligungen erteilt würden, ohne dass Grundlagen in Richt- und Nutzungsplänen vorhanden seien. Damit sei erstellt, dass auch im Bereich der Mobilfunk- anlagen und –Antennen eine Planungspflicht seitens des Staates bestehe. Entsprechend dürften für solche Anlagen keine weiteren Baubewilligungen erteilt werden, bis im Bereich des Mobilfunks eine Sach-, Richt- und Nutzungsplanung erfolgt sei. Mangels entsprechender Planung seien die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. 5.2.Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 bestritten eine Planungspflicht des Staates im Bereich der Mobilfunkanlagen. 5.3.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für die Errichtung von Mobilfunkanlagen ein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben nicht verlangt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E.6). Im Entscheid 1A.280/2004

  • 16 - erachtete das Bundesgericht es als wünschbar, dass die in Merkblättern und in Empfehlungen des Bundes formulierten Bewilligungsgrundsätze und weitere Vorgaben in einem Sach- oder Richtplan verankert werden. Es sah eine solche bloss wünschbare Grundsatzregelung in einem Sach- oder Richtplan aber nicht als Voraussetzung der Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen an (Urteil des Bundesgerichts 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005 E.3.6 und 3.7). Im Entscheid 1C_685/2013 vom 6. März 2015 hielt das Bundesgericht fest, daraus könne nicht abgeleitet werden, dass bis zur Schaffung von Sach- und Richtplänen, die dem genannten Idealzustand entsprechen, keine Baubewilligungen für neue Mobilfunkanlagen erteilt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E.5.2 und 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E.2.4, je mit Hinweisen). Entsprechend erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, wonach keine weiteren Baubewilligungen erteilt werden dürften, bis im Bereich des Mobilfunks eine Sach-, Richt- und Nutzungsplanung erfolgt sei, als unbegründet. 6.1.Weiter zweifeln die Beschwerdeführer die Korrektheit der Berechnung der Grenzwerte, die nur knapp eingehalten würden, und damit die Werte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) an. Da die Berechnungen mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht überprüft werden könnten, sei auch nicht auszu- schliessen, dass die Grenzwerte in Tat und Wahrheit überschritten würden. Weiter seien die Baugesuchunterlagen unvollständig und wider- sprüchlich, was eine abschliessende Beurteilung verunmögliche. Das Bauvorhaben werde als 'Mobilfunkanlage' bezeichnet, aus den Plänen ergebe sich jedoch lediglich ein Mast mit sechs Antennen. Den übrigen Baugesuchplänen lasse sich indessen die Planung einer siebten Antenne im Bereich von 3'500 Megaherz entnehmen, womit die Grenzwerte mutmasslich überschritten würden (vgl. Begleitschreiben zum Standort-

  • 17 - datenblatt). Eine siebte Antenne sei jedoch in den Berechnungen des Standortdatenblatts nicht enthalten. 6.2.Die Beschwerdegegnerin 1 erachtet diesen Vorhalt als unbegründet, seien doch keine Gründe und Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Berech- nungen nicht korrekt vorgenommen worden seien. Gemäss Beschwerde- gegnerin 2 gehe aus den Plänen und dem Standortdatenblatt zweifelsfrei hervor, dass nicht sieben, sondern lediglich sechs Antennen geplant seien. Die Abnahmemessungen und das Qualitätssicherungssystem (nachfolgend QS-System) stellten sicher, dass die Mobilfunkanlagen gesetzeskonform betrieben würden. 6.3.Voraussetzung für die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG – nebst der Übereinstimmung der Baute oder Anlage mit dem Zweck der Nutzungszone sowie einer hinreichenden Erschliessung (siehe Art. 22 Abs. 2 RPG) – auch die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts. Art. 89 Abs. 1 KRG umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Baubewilligung im Sinne von Art. 86 KRG folgendermassen: Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Unter das in Art. 22 Abs. 3 RPG vorbehaltene bzw. in Art. 89 Abs. 1 KRG genannte und einzuhaltende eidgenössische Recht fällt namentlich auch das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und die darauf gestützt erlassene NISV. Dementsprechend sieht Art. 27 Abs. 1 des kantonalen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100) denn auch vor, dass Baubewilligungen für neue oder geänderte Anlagen nur erteilt werden dürfen, wenn gewährleistet ist, dass die Emissionsbegrenzungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten sind. Das ANU als

  • 18 - Fachstelle gemäss Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110) ist dabei vorgängig anzuhören. Widerspricht ein beabsichtigtes (Bau-)Vorhaben den einschlägigen Bestimmungen des (im vorliegenden Fall abschliessenden) Bundesrechts über den Immissions- schutz vor nichtionisierender Strahlung und ist auch keine Ausnahme- bewilligung möglich, erwiese es sich in der beantragten Form bzw. Ausgestaltung als nicht bewilligungsfähig und die Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG und Art. 86 Abs. 1 KRG wäre grundsätzlich zu verweigern (vgl. zum Ganzen HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutz- recht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 407 ff. § 20 I.3, § 20 II.1 und § 20 II.4; RUCH, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich et al. 2020, Art. 22 Rz. 94 und 115; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 Rz. 2 ff.; STALDER/TSCHIRKY, in: GRIFFEL/LINIGER/RAUSCH/THURNHERR (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich et al. 2016, S. 55 f. Rz. 2.21; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.3 ff., 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E.4 und 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E.4 ff.). 6.4.Unbestrittenermassen fällt der vorliegend strittige Bau der Mobilfunk- anlage in den Anwendungsbereich der NSIV. Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG werden Strahlen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt, insbesondere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten oder Verkehrs- oder Betriebsvorschriften in Verordnungen (siehe Art. 12 Abs. 1 lit. a und lit. c sowie Abs. 2 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissions- grenzwerte fest (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind gemäss Art. 14 lit. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung

  • 19 - Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebens- räume nicht gefährden, wobei diese sich eigentlich auf Luftverun- reinigungen beziehende Bestimmung namentlich auch auf Immissionen durch nichtionisierende Strahlung im Sinne einer allgemeinen Regel Anwendung findet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom

  1. Mai 2021 E.3.2.1 f., 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E.2.1 und 1C_169/2013 vom 29. Juli 2013 E.5.4). Zum Schutz vor den wissen- schaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E.3b). Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG hat der Bundesrat Anlage- grenzwerte (AGW) festgesetzt (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die AGW weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten, wobei im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2021, 1C_569/2021, 1C_570/2021 vom 28. September 2023 E.3.1; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.5.3.2 und 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen also Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass die im Anhang 1 zur NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten werden. Gemäss Art. 11 NISV ist der Inhaber einer Anlage, für den der Anhang 1 der NISV – ausgenommen Hausinstallationen nach Anhang 1 Ziffer 4 der NISV – Emissionsbegrenzungen festlegt, verpflichtet, der für die Bewilligung der Anlage zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einzureichen, bevor
  • 20 - eine neue Anlage erstellt wird, sie an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 der NISV geändert wird. Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV folgendes enthalten: Die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 NSIV (lit. b) sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, wo diese Strahlung am stärksten ist (lit. c Ziffer 1; Ort für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]), an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; siehe dazu Art. 3 Abs. 3 NISV), an denen die Strahlung am stärksten ist (lit. c Ziffer 2) und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen AGW nach Anhang 1 überschritten ist (lit. c Ziffer 3) sowie ein Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des AGW nach Anhang 1 der NISV kann die Behörde Messungen oder Berechnungen durchführen, dies durchführen lassen oder sich auf die Ermittlungen Dritter stützen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (siehe Art. 12 Abs. 2 NISV). Entsprechendes gilt gemäss Art. 14 Abs. 2 NISV auch für Immissionsgrenzwerte (IGW), welche durch die Behörde zu ermitteln sind, wenn Grund für die Annahme für die Überschreitung eines solchen Wertes gemäss Anhang 2 der NISV besteht (Abs. 1). Der Vollzug der NISV obliegt gemäss Art. 17 NISV – unter Vorbehalt von Art. 18 NISV – den Kantonen (vgl. zum Ganzen auch HÄNNI, a.a.O., S. 431 ff., § 20 II.4.; WAGNER PFEIFFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/- St. Gallen 2017, S. 218 ff. Rz. 563 ff.; JÄGER, in: GRIFFEL/LINIGER/- RAUSCH/THURNHERR (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich et al. 2016, S. 411 ff. Rz. 4.299 ff. und WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., Zürich et al. 2008, S. 52 ff.).

  • 21 - 6.5.1.Im vorliegenden Fall prüfte bzw. berücksichtigte die Beschwerde- gegnerin 1 die Einhaltung der Vorgaben des USG und der NISV insoweit, als dass sie beim ANU den Fachbericht Nr. 3312 über den Vollzug der Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung vom 18. Mai 2022 (vgl. Bg1-act. 9) einholte und diesen – zusammen mit dem dafür als Basis dienenden Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 21. April 2022 (vgl. Bg1-act. 2/12) – als integrierenden Bestandteil des Bauentscheides erklärte (vgl. Bg1-act. 4 Dispositivziffer 1 und 3). Diese Vorgehensweise steht grundsätzlich im Einklang mit den Vorgaben von Art. 27 f. KUSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 31 KUSV, wobei das ANU im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für ein Vorhaben innerhalb der Bauzone anzuhören ist, namentlich die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung überprüft und allenfalls Auflagen und Bedingungen bei der Gemeinde beantragt. 6.5.2.Mit Fachbericht Nr. 3312 vom 18. Mai 2022 nahm das ANU namentlich gestützt auf Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 USG und Art. 3-5, 10-15 und Art. 17 sowie Anhang 1 Ziffer 6 und 64 f. sowie Anhang 2 Ziffer 1 und Ziffer 2 der NISV zum Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 Stellung. Es führte aus, dass als für den vorliegenden Fall relevanten nächstgelegene OMEN die Gebäude an der L._____ 13 und 5 sowie H._____ 15 und 20 zu betrachten seien und führte diese mit den Werten für die (berechneten) elektrischen Feldstärken gemäss Standortdatenblatt und der horizontalen Distanz zum Antennenmast unter Ziffer 2.3 auf. Die geplante Anlage, bestehend aus sechs Antennen, wurde betreffend die Einhaltung des Anlagegrenzwertes von 5 V/m dahingehend beurteilt, dass die maximale elektrische Feldstärke für die Sendeanlage für Mobilfunk betreffend Beschwerde- führer 3 OMEN 4.27 V/m betrage. Weil zudem beim Aufenthalt unter der Antennenanlage (lediglich) 10 % des Immissionsgrenzwertes erreicht

  • 22 - würden, wurde dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 unter Ziffer 2.5.1 die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestätigt. Unter Ziffer 2.6 wurde verlangt, dass innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage Abnahmemessungen durch ein neutrales Messinstitut durchzuführen seien und es wurde festgestellt, dass periodische Kontrollen und Messungen bei begründeten Reklamationen vorbehalten blieben. Die Kosten dafür gingen zulasten des Betreibers (vgl. Bg1-act. 9 S. 2). Als spezielle Auflagen wurde unter Ziffer 3 unter anderem verfügt, dass die Bauherrschaft die bewilligte Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungs- system einzubinden und die Inbetriebnahme mitzuteilen habe. 6.5.3.Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die Einhaltung der Grenz- werte an verschiedenen OMEN zu bezweifeln, da dort die berechneten Feldstärken nur knapp unterschritten würden. Weder begründen sie ihre Behauptungen, noch werden diese belegt. Die Vollzugsempfehlung des BUWAL hält fest, dass die drei höchstbelasteten OMEN identifiziert und deren NIS-Belastung im Standortdatenblatt angegeben werden. Es sollten eine Beschreibung über das gewählte Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN sowie entsprechende Berechnungsergebnisse (z.B. Feldstärkekarten) mitgeliefert werden (BUWAL, Vollzugsempfehlung S. 16). Auch ist daraus zu entnehmen, dass die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung trägt, daher soll nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS- Abnahmemessung durchgeführt werden. Es liegt damit in der Sache der Natur, dass die Strahlung vor Inbetriebnahme einer Anlage nicht gemessen, sondern nur berechnet werden kann, weshalb für das Bewilligungsverfahren die NIS-Belastung berechnet wird. Eine Bewilligung der Anlage erfolgt demnach nur, wenn sie rechnerisch den Anlage- grenzwert einhält (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). Das ANU ist

  • 23 - gemäss Art. 1 Abs. 2 KUSV die zuständige Fachstelle für den Umwelt- schutz und somit gemäss Art. 27 f. KUSG betreffend die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung im Rahmen von Bewilligungsverfahren anzuhören bzw. dafür zuständig. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgabe fachlich kompetent ist, eine solche rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke an einem OMEN vorzunehmen bzw. zu überprüfen. Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand, dass die Grenzwerte falsch berechnet wurden, respektive dass diese nur knapp eingehalten werden, als falsch und ist daher nicht zu hören. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen durch das ANU geprüft wurden und sich keine Hinweise finden, wonach die Antennendiagramme falsch und unvollständig sein sollten. Auch bezüglich der Sendeleistung finden sich keine Hinweise, wonach die Unterlagen unvollständig oder widersprüchlich sein sollten. Überdies sah das Bundesgericht bis anhin keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanzen vom grundsätzlichen Funktionieren des QS- Systems ausgegangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.9.4 ff.). Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 7.1.Die Beschwerdeführer machen weiter die Unzulässigkeit der Errichtung einer solchen Mobilfunkantenne am beabsichtigen Standort gemäss Art. 54 BG geltend, da dadurch das Orts- und Landschaftsbild in erheb- licher Weise beeinträchtigt würde. Daran vermöge auch die Zonen- konformität nichts zu ändern. 7.2.Die Beschwerdegegnerin 1 verweist diesbezüglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid und hält weiter fest, aus der von den Beschwerde- führern eingebrachten Fotodokumentation gehe deutlich hervor, dass die

  • 24 - Mobilfunkanlage im "Rücken" der Liegenschaften und damit des Dorfkerns geplant sei, um die Sichtbarkeit bei einer Ausrichtung der Häuser gegen Süden zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin 2 hält ihrerseits fest, dass Art. 54 BG auf Infrastrukturbauten nicht anwendbar sei und verweist ansonsten auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. August

7.3.Von Bundesrechts wegen erfordert die Errichtung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone keine Prüfung von Alternativstandorten (Urteil des Bundesgerichts 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E.7.7 mit Hinweisen). Dementsprechend müssen die Kantone bzw. Gemeinden auch keine Standortkriterien definieren. Denkbar ist aber eine Negativ- planung, die in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt. Zulässig ist auch ein Kaskadenmodell, das geeigneteren Standorten die Priorität vor weniger geeigneten einräumt (vgl. dazu BGE 141 II 245 E.2.1 mit Hinweisen). Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E.5.2). Die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss Fernmelderecht des Bundes darf durch die Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert werden (BGE 141 II 245 E.7.1). 7.4.1.Vorab ist festzuhalten, dass das Baugesetz der Beschwerdegegnerin 1 keine Bestimmungen zum Bau von Mobilfunkanlagen enthält. Derartige Einschränkungen sind nach der Rechtsprechung aber explizit festzuhalten (vgl. BGE 133 II 353 E.4.2). E._____ verfügt im nordöstlichen Teil der Gemeinde über einen historischen Verkehrsweg, der sich im Bundes- inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) gemäss der entsprechenden Verordnung vom 14. April 2010 (VIVS; SR 451.13) von nationaler Bedeutung befindet (vgl. Urteile des Bundesgerichts

  • 25 - 1C_124/2020 vom 25. November 2020 E.3.1, 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E.4.1 und 1C_556/2013, 1C_558/2013, 1C_562/2013 vom
  1. September 2016 E.7.3.1). Da sich dieser historische Verkehrsweg aber nicht in unmittelbarer Nähe des geplanten Standorts (Entfernung rund 120 m) für die Mobilfunkanlage befindet und sich keine Anhalts- punkte dafür finden, dass am Standort der geplanten Mobilfunkanlage irgendwelche Schutzziele des fraglichen IVS-Objektes beeinträchtigt werden könnten bzw. überhaupt ein Eingriff in dieses erfolgt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich eine unzureichende Interessenabwägung vorzuwerfen wäre resp. dies zur Verweigerung der Baubewilligung führen müsste. 7.4.2.E._____ figuriert zudem im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; abrufbar unter: https://M.). Die geplante Mobilfunkanlage soll im nördlichen Teil der Gemeinde in der Gewerbe-/Wohnzone, die für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit zugehörigem betriebsgebundenem Wohnraum bestimmt ist (Art. J. BG), zu stehen kommen. In solchen Arbeitszonen sind Mobilfunkantennen grundsätzlich zonenkonform. Nach Art. 73 Abs. 1 KRG sind Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei Art. 73 Abs. 1 KRG handelt es sich um eine (positive) Ästhetikgeneralklausel, bei deren Beurteilung der Beschwerdegegnerin 1 ein geschützter bzw. zu respektierender Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGE 145 I 52 E.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E.5, nicht publ. in: BGE 147 II 125). Gemäss ISOS befindet sich die geplante Mobilfunkanlage im Ortsbildteil U._____ 'Wohn- und Gewerbebauten', die das Erhaltungsziel 'sensibler Bereich' enthält. Dabei weist dieser Bereich keine bewerteten räumlichen oder architekturhistorischen Qualitäten auf. Der Ortsbildteil weist aber
  • 26 - einen hohen Stellenwert als nördliche Ortseinfahrt in räumlicher Kontinui- tät zur Ortserweiterung aus dem 19. Jahrhundert und aufgrund der Bedeutung für die Ortsansicht von Nordwesten her auf. Bei der Einfahrt nach E._____ (Fahrtrichtung N.) finden sich auf der linken Seite diverse Gewerbebauten. Die strittige Mobilfunkanlage bzw. der Antennen- mast misst gemäss den Planunterlagen bis zur Oberkante der Antennenmodule 25 m, sie befindet sich auf Nullreferenzpunkt 942.06 m.Ü.m (vgl. Bg1-act. 2/5). Die Anlage soll nördlich angrenzend an das Gebäude der Beschwerdegegnerin 3 zu stehen kommen. Unbestritten ist, dass der geplante 25 m hohe Antennenmast je nach Standort visuell deutlich wahrnehmbar sein wird. 7.4.3.Der Gestaltungsberater T. erachtete die geplante Anlage in der Gewerbe-/Wohnzone in dieser Dimensionierung – bei Vorliegen des Nachweises, dass die 25 m hohe Anlage technisch notwendig sei und es sich um eine technisch bedingte Infrastrukturanlage handle – als zulässig und bewilligungsfähig. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Bg1-act. 5) ergibt sich, dass die zuständige Behörde der Beschwerde- gegnerin 1 gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 2 mögliche Stand- orte für Mobilfunkanlagen geprüft hat. Geprüft wurde ein Ausbau der ausserhalb der Bauzonen bestehenden Antennen im Gebiet V._____ im Süden des Dorfes und bei der ARA; diese Standorte erwiesen sich indes als nicht zonenkonform bzw. nicht zweckmässig. Die Prüfung ergab zudem, dass ein Ausbau der bestehenden Anlagen den Zweck der geplanten Anlage – eine umfassende Netzabdeckung – nicht zu erreichen vermag und das Siedlungsgebiet weiterhin nur ungenügend abgedeckt bliebe. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte weiter fest, dass die Ausrichtung der Sitzplätze und Balkone der Wohnhäuser mehrheitlich nach Süden erfolge, womit der vor einem waldigen bzw. felsigen Hintergrund am nördlichen Dorfrand geplante Standort der Mobilfunkantenne

  • 27 - (mehrheitlich) nicht im Sichtfeld der Hauseigentümer resp. Mieter liege. Weiter hielt sie fest, dass der geplante Standort weitestmöglich entfernt von Schutzobjekten und Inventarobjekten liege und das Ortsbild der Gemeinde mit dem geplanten Standort am wenigsten beeinträchtigt werde. Die Beschwerdegegnerin 1 schloss daraus, dass die Mobilfunk- anlage das charakteristische Erscheinungsbild der Gewerbezone bzw. der angrenzenden Wohnzonen weder zu durchbrechen noch massgeblich zu stören vermöge (vgl. Bg1-act. 5 Rz. 7). 7.4.4.Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdegegnerin 1 eingehend mit der Zonenkonformität, dem technischen Erfordernis als auch dem Standort der geplanten Mobilfunkanlage auseinandergesetzt und allfällige Alternativstandorte geprüft und die erforderliche Abwägung vorgenommen. Damit liegt der geforderte Nachweis vor. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin 2 auf gestalterische Massnahmen hin, um die Wahrnehmbarkeit der Anlage zu minimieren (vgl. Stellungnahme vom

  1. August 2022 [Bg1-act. 8 Rz. 36]). Ausgehend von der Lage und Ausgestaltung der geplanten Mobilfunkanlage (mit einer optimalen Farbgestaltung) ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbilds nicht ersichtlich. Die geplante Mobilfunkanlage dürfte bei der Einfahrt nach E._____ kaum wahrnehmbar sein, zumal sie im Gewerbe- gebiet nicht als Fremdkörper in Erscheinung tritt. Die Beschwerde- gegnerin 1 hat in den Einspracheentscheiden durchaus nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Anforderungen von Art. 73 KRG als erfüllt ansieht (vgl. Bg1-act. 5 Rz. 5 ff.), was im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden ist. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich des beantragten Bauabschlages für das strittige Bauvorhaben aus Gründen des Ortsbild- und Landschafts- schutzes als unbegründet.
  • 28 - 8.1.Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Deckungs- und Kapazitäts- lücke im Siedlungsgebiet von E._____ durch die geplante Mobilfunk- antenne – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht optimal gefüllt werde. So hätten die Beschwerdeführer 3 bereits im Einsprache- verfahren einen alternativen, besser geeigneten Standort aufgezeigt. Der derzeit beabsichtigte Standort sei insbesondere auf die Versorgung des O., resp. P., Q._____ und R., ausgelegt; nicht jedoch auf die Versorgung von E. und S.. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz denn auch nicht weiter dargelegt, weshalb eine Aufrüstung der bestehenden Mobilfunkantennen nicht ausreichend sein solle bzw. inwieweit das Siedlungsgebiet nur ungenügend abgedeckt sei. Die Gemeinde E. verfüge bereits über einen sehr guten und schnellen Internetanschluss, womit die Errichtung einer Mobilfunkantenne am beabsichtigten Standort nicht nur nicht zulässig, sondern auch nicht nötig sei. 8.2.Gemäss Beschwerdegegnerin 1 sei insbesondere bei Anlagen ausserhalb der Bauzone eine Auseinandersetzung mit Deckungs- und Kapazitäts- lücken vorzunehmen, bei Bauten innerhalb der Bauzone sei dies nicht zwingend notwendig. Bezüglich Gesundheitsschutz verwies sie darauf, dass eine schlechtere Abdeckung mit Sendeanlagen dazu führe, dass die Endgeräte stärker strahlen müssten, was entscheidend für die Strahlenbelastung des Benutzers und damit die Bevölkerung sei. 8.3.1.Die Erstellung einer Mobilfunkanlage stellt eine Bundesaufgabe dar (BGE 131 II 546 ff.). Die Funknetzplanung ist Sache der Mobilfunk- betreiberinnen; sie sind verpflichtet, ein Netz mit einer bestimmten Qualität und Dichte aufzubauen und zu betreiben. Die Netzplanung ist abhängig von den Bedürfnissen der Kunden und wird aufgrund der Abdeckung sowie der Kapazität vorgenommen. Bei der Planung sind die Vorgaben der Konzession wie auch die umwelt-, bau- und raumplanungsrechtlichen

  • 29 - Bestimmungen einzuhalten. Wie sich aus der vom BAFU, vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellten Webseite ergibt, ist die Datenmenge, die über die Mobilfunk- netze transportiert wird, in den letzten Jahren massiv angestiegen und wächst weiter (vgl. Informations-Plattform für 5G und Mobilfunk, abrufbar unter: https://www.5g-info.ch). Von Bundesrechts wegen erfordert die Errichtung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone keine Prüfung von Alternativstandorten, dementsprechend müssen die Kantone bzw. Gemeinden auch keine Standortkriterien definieren (Urteil des Bundes- gerichts 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E.5.2). Auch ist bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone weder ein Bedürfnisnachweis, noch eine Interessensabwägung erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E.4.1). Ohne entsprechende planungsrechtliche Vorschriften des Kantons oder der Gemeinden ist nicht zu prüfen, ob bessere Alternativstandorte vorhanden sind (vgl. BGE 141 II 245 E.7.8). Mittels der vorliegend strittigen Mobilfunk- anlage sollen drohende Versorgungslücken im Mobilfunknetz geschlossen werden resp. das Siedlungsgebiet versorgt werden, womit der unmittel- bare Bezug zur Zone, in welcher die Mobilfunkanlage zu stehen kommen soll, gegeben ist (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 [Bg1-act. 8 Rz. 5 und 19 f.]). Mangels entsprechender Vorschriften besteht kein klagbarer Anspruch der Beschwerdeführer auf einen Alternativstandort. Selbst wenn also im vorliegenden Fall ausserhalb der Bauzone ebenfalls gute oder sogar bessere und/oder standortgebundene Standorte vorhanden wären, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohnehin müssen Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen ihrerseits ganz eigene Bewilligungsvoraussetzungen (insbesondere auch bezüglich Zonenkonformität) erfüllen.

  • 30 - 8.3.2.Den Nachweis von Versorgungslücken oder dass ein Standort aus funk- oder netztechnischen Gründen nicht in Betracht fällt, erbringen die Mobilfunkanbieter zweckmässigerweise mittels Vorlage von Abdeckungs- karten (vgl. dazu z.B. BGE 138 II 173 E.6.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.4.5 und 1A.274/2006 vom 6. August 2007 E.4.3). Besteht jedoch keine Pflicht zur Prüfung anderweitiger Stand- orte, stellt sich die Frage nach der absoluten Standortgebundenheit nicht. Entsprechend bedurfte es vorliegend keiner Abdeckungskarten bzw. weiterer Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zur Versorgungssituation, Abdeckungslücken, Netzplanübersicht und auch keines Vergleichs der Situation vor und nach Ausführung des Vorhabens (vgl. VGU R 17 36 E.4b und 4c mit Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 9.1.Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, bei den geplanten adap- tiven Antennen seien mehr Gesundheitsschäden zu erwarten als bei 'gewöhnlichen' Antennen. Das Bundesrecht regelt den Immissionsschutz vor nichtionisierender Strahlung abschliessend, dies gilt namentlich auch für den Bereich des vorsorglichen Emissionsschutzes (BGE 133 II 64 E.5.2). Das Bundesgericht hat mehrfach die NISV akzessorisch auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft und auch entschieden, dass (zu diesem Zeitpunkt) keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung von Mobilfunkanlagen ausgehe (vgl. BGE 133 II 321 E.4.3.4 und 126 II 399 E.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E.3.6.4). Es ist zu betonen, dass die AGW gemäss Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 NISV der vorsorg- lichen Emissionsbegrenzung dienen, welche die Strahlung (lediglich) auf das technisch und betriebliche mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass in Nachachtung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG reduzieren sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom

  • 31 -

  1. Februar 2023 E.5.3.1, 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.2 und 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zudem in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden (bzw. der dafür zur Unterstützung eingesetzten Arbeitsgruppen) und nicht der Gerichte, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls Anpassungen der Grenzwerte der NISV (beim Bundesrat) zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Das BAFU kommt mit Unterstützung durch die 'Beratende Expertengruppe nichtionisierende Strahlung' (BERENIS; vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2022 vom 3. November 2023 E.5.2 f., 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E.6.2 und 1C_97/2018 vom
  2. September 2019 E.5.4) dieser Verpflichtung zur Beobachtung der wissenschaftlichen Forschung (vgl. auch Art. 19b Abs. 2 NISV, in Kraft seit dem 1. Juni 2019; Erläuterung des BAFU zur Änderung der NISV vom
  3. April 2019, S. 6 f.) soweit ersichtlich ohne weiteres nach. Denn auf der Website des BAFU werden etwa die Newsletter der BERENIS laufend publiziert (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektro- smog/newsletter.html). 9.2.Weiter wurde zudem bereits im Jahr 2018 namentlich im Hinblick auf die Einführung der 5G-Mobilfunktechnologie eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die den Auftrag hatte, einen Bericht zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der näheren und weiteren Zukunft des Mobilfunks unter Berücksichtigung der Nutz- und Schutzinteressen zu erarbeiten. Der entsprechende Bericht datiert vom 18. November 2019 und untersuchte unter anderem auch seit 2014 erschienene Expertenberichte zu den gesundheitlichen Auswir- kungen hochfrequenter Strahlung und bewertete diese nach einem vierstufigen Schema (vgl. Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung, Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, S. 57 ff. [nachfolgend
  • 32 - Bericht Mobilfunk und Strahlung]). Dabei wurde mangels hinreichender Studienlage zur 5G-Funktechnologie die Risikofolgenabschätzung auf die Studien abgestützt, die in der Vergangenheit zur 2G, 3G und 4G- Technologie durchgeführt wurden und im selben Bereich liegen, wie diejenigen Frequenzen, die im Zeitpunkt des Berichts auch für 5G-Mobil- funk genutzt wurden (vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 8). Der Bericht stellt insbesondere fest, dass bei den aktuell verwendeten Mobilfunkfrequenzen (ohne etwa die künftig für die 5G-Mobilfunk- anwendung in Frage stehenden Millimeterwellen ab 24 GHz [High-Bands- Wellen]), unterhalb der IGW der NISV bisher Gesundheitsauswirkungen nicht konsistent nachgewiesen worden seien, während gleichzeitig aus Wissenschaft und Praxis unterschiedlich gut abgestützte Beobachtungen für Effekte unterhalb der IGW vorlägen. Die Evidenzlage dieser Effekte wurde im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip aber als begrenzt oder ungenügend eingeschätzt und insbesondere auf weiteren Forschungsbedarf erkannt (siehe Bericht Mobilfunk und Strahlung, S. 8 und 57 ff., insbesondere S. 66). 9.3.Am 15. Juni 2022 veröffentlichte das BAFU zudem einen ersten Bericht zum Monitoring der nichtionisierenden Strahlung in der Schweiz. Ein entsprechender Auftrag hatte das BAFU mit der Revision des NISV im Jahr 2019 erhalten (siehe auch Art. 19b Abs. 1 NISV und Erläuterung des BAFU zur Änderung der NISV vom 17. April 2019, S. 7). Die Resultate dieses ersten Monitoringberichts zeigen, dass das gewählte Messkonzept dienlich ist, um die typische NIS-Situation in der Umwelt zu charakter- isieren und dass die gemessenen Werten deutlich unter den für die gesundheitlichen Auswirkungen (evident) massgebenden IGW liegen und der Gesundheitsschutz gemäss dem BAFU und den Verfassern gewähr- leistet ist (siehe Medienmitteilung des BAFU vom 15. Juni 2022 sowie Jahresbericht des Projektkonsortium SwissNIS, Expositionsmessungen

  • 33 - nichtionisierende Strahlung vom 24. Mai 2022, S. 56). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass sich diese Expositionsmessungen nicht nur auf die nichtionisierende Strahlung vom Mobilfunkanlagen beschränkt haben, sondern eine repräsentative Exposition der Bevölkerung abbilden soll (siehe Medienmitteilung des BAFU vom 15. Juni 2022 und Jahresbericht des Projektkonsortium SwissNIS, Expositionsmessungen nichtioni- sierende Strahlung vom 24. Mai 2022, S. 6, 14, 20 ff. und 54 f.). Dies zeigt auf, dass das BAFU bzw. der Bund (potenziellen) negativen gesundheit- lichen Auswirkungen in der Bevölkerung im Zusammenhang mit nichtionisierender Strahlung ein grosses Gewicht beimisst und konstant entsprechende Abklärungen und Bewertungen vornimmt bzw. vornehmen lässt. 9.4.Nach dem Gesagten erweist sich dieses Vorbringen der Beschwerde- führer ebenfalls als unbegründet. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht namentlich mit seinen durch den Bundesrat festgelegten vorsorglichen AGW dem gegenwärtigen wissen- schaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkanlagen ausgehende Gesundheitsgefährdung – auch in Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips – ausreichend Rechnung trägt. Entsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 1C_375/2020 auch die Beurteilung des BAFU zitiert und gestützt, wonach der sich auf wissenschaftlich fundierte Arbeiten abstützende aktuelle Bewertungsstand (unter Mitwirkung der Expertengruppe BERENIS) kein Anpassungsbedarf für die NISV im Hinblick auf die Schädigung von Mensch, Tier und Pflanzen durch Hochfrequenzstrahlung erkennen lasse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.4.2). 10.1.Schliesslich halten die Beschwerdeführer fest, dass ihre Liegenschaften durch das Bauvorhaben und die dadurch entstehende Gesundheits- gefährdung sowie die ideellen Immissionen eine erhebliche Wertvermin-

  • 34 - derung erlitten. Sie bringen dazu vor, es bestehe die begründete Befürch- tung, dass bei einer Realisierung der geplanten Mobilfunkanlage der Wert ihrer Liegenschaft vermindert werde. Die Befürchtung gehe dahin, dass die Liegenschaften möglicherweise nicht mehr vermietbar resp. verkäuflich seien. Damit sei die geplante Mobilfunkanlage auch unter diesem Aspekt nicht bewilligungsfähig. 10.2.Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (vgl. BGE 133 II 321 E.4.3.4). 10.3.Eine (befürchtete) Wertverminderung ist möglicherweise eine Folge einer Immission; bei einer Wertverminderung an sich handelt es sich aber noch um keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB (vgl. BGE 138 III 49 E.4.4.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E.2.2). Soweit mit den beschwerdeführerischen Ausführungen übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB geltend gemacht werden, genügen derartige Befürchtungen und Mutmassungen nicht, um den Bestand eines aus Art. 684 ZGB abgeleiteten Anspruchs rechts- genüglich zu belegen. Ist eine Mobilfunkanlage nach öffentlichem Recht bewilligungsfähig und zonenkonform, ist eine allfällige Wertverminderung und damit eine aus zivilrechtlicher Sicht (drohende) Schädigung von benachbarten Grundstücken zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E.5 mit weiteren Hinweisen). Davon abgesehen kann in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 1 festgehalten

  • 35 - werden, dass diese aufgrund der räumlichen Distanz zur geplanten Mobilfunkantenne keinen (unmittelbaren) ideellen Immissionen ausgesetzt sein dürften. Damit ist auch diese Rüge abzuweisen. 11.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 12.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Beschwerde-führer gehen. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungs- folge ist jedoch festzuhalten, dass auch einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden können. Dies ist beispielsweise zulässig, wenn eine vorinstanzliche Behörde das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels kam (vgl. PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich et al. 2014, § 13 Rz. 59 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_564/2013 vom

  1. August 2013 E.2.3 und 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.8). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Gehörsverletzung folglich im Kostenpunkt zu berücksichtigen ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die materiellen Rügen der Beschwerdeführer gegen die geplante Mobilfunk- anlage alle als unbegründet erwiesen haben. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrens- aufwandes sowie der weiteren Bemessungskriterien auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und der weiteren Umstände werden gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG drei Viertel der Gerichtskosten, bestehend aus der Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), den Beschwerde- führern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Ein
  • 36 - Viertel der Gerichtskosten wird der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt (vgl. VGU R 18 104 vom 15. Januar 2019 E.6 mit Hinweisen). 12.2.Eine Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Frage der Parteient- schädigung bedingt, dass der Partei durch die Gehörsverletzung Kosten entstehen, welche ihr ohne Gehörsverletzung nicht entstanden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.8 mit Hinweis). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach dem Gesagten hat dies vorliegend zur Folge, dass aufgrund Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die in der Sache obsiegenden Beschwerde- gegnerinnen den unterliegenden Beschwerdeführern eine Parteient- schädigung zu bezahlen haben, sofern ihnen durch die Gehörsverletzung Kosten entstanden sind, welche ihnen ohne Gehörsverletzung nicht entstanden wären. Nach Auffassung des Gerichts steht den Beschwerde- führern trotz der festgestellten Gehörsverletzungen keine Parteient- schädigung zu, ist doch davon auszugehen, dass sie die Beschlüsse der Vorinstanz ohnehin angefochten hätten, auch ohne das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Damit kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die Heilung nicht massgeblich auf die Höhe dieser Kosten auswirkte (vgl. Urteil des Bundesgericht 1C_233/2017 vom 19. September 2018 E.5.5). 12.3.Unter die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechts- anwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Praxisgemäss steht nicht anwaltlich vertretenen Parteien

  • 37 - keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin 1 obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, womit ihr in der Regel keine Parteient- schädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. 12.4.Die Beschwerdegegnerin 2 handelt nicht durch einen mandatierten, externen Rechtsvertreter, sondern durch ihren Senior Counsel des Konzernrechtsdienstes, Rechtsanwalt Stefan Kratzer. Sie lässt sich also nicht durch einen mandatierten, externen Anwalt bzw. Rechtsvertreter vertreten. Eigene Leistungen die im Zusammenhang mit der Prozess- führung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen (vgl. BGE 110 Ia 1 E.6 und 105 Ia 120). Der Ersatz von Auslagen kann gemäss VGU U 16 91 vom 22. November 2016 aber ausnahmsweise in Frage kommen, wenn diese erheblich und nachgewiesen sind. Besondere Umstände können es im Ausnahmefall auch rechtfertigen, – unabhängig von einer Vertretung – eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (BGE 113 Ib 353 E.6b; vgl. auch BGE 110 V 72 E.7). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 – trotz Aufforderung vom 15. März 2023 – keine Honorarnote eingereicht und damit auch keinen über einen normalen Aufwand für ein solches Verfahren hinausgehenden Aufwand geltend gemacht, womit ihr – da sich auch keine durch das Gericht allenfalls festzusetzende Entschädigung rechtfertigt – ebenfalls keine Entschädigung (für eigene Aufwendungen bzw. durch den Prozess verursachte Umtriebe) gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen: VGU R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.7 mit Hinweisen). 12.5.Die Beschwerdegegnerin 3 hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb eine aussergerichtliche Entschädigung von vornherein entfällt (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).

  • 38 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF 932.00 zusammenCHF3'932.00 gehen zu drei Vierteln zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B., C. und C.A._____ sowie D.und D.A.. Ein Viertel geht zulasten der Gemeinde E._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

43

BG

  • Art. 54 BG
  • Art. 70 BG

BV

II

  • § 20 II
  • Art. 125 II
  • Art. 126 II

KRG

  • Art. 73 KRG
  • Art. 86 KRG
  • Art. 89 KRG
  • Art. 92 KRG

KRVO

  • Art. 41 KRVO
  • Art. 46 KRVO

KUSG

  • Art. 27 KUSG

KUSV

  • Art. 1 KUSV
  • Art. 31 KUSV

NHG

NISV

RPG

USG

VRG

  • Art. 2 VRG
  • Art. 16 VRG
  • Art. 22 VRG
  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

Gerichtsentscheide

72