VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 62 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat, Racioppi, von Salis und Pedretti AktuarinParolini URTEIL vom 9. März 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, und Mountain Wilderness Schweiz, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführerinnen gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin 1
2 - und Gemeinde A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Teilrevision Ortsplanung und Rodungsbewilligung
3 - I. Sachverhalt: 1.Die Gemeinde A.________ setzt sich aus den sieben Fraktionen B., C., D., E., F., G. und H.________ zusammen. Westlich der Fraktion C.________ befindet sich der Stausee I., nordwestlich davon, in der Nähe des Stauwehrs, die im Jahr 1868 vollendete Steinbogenbrücke (J.), der K.________ Viadukt der RhB und die Strassenbrücke der Nationalstrasse N29. Alle drei Brücken führen über die L.. 2.Verschiedene Initianten lancierten das Projekt "M." mit der Idee, mittels zweier Hängeseilbrücken (mit einer Länge von 120 m und 240 m) über der L.________ zu einer noch zu erstellenden Kaverne in der ge- genüberliegenden, senkrechten Felswand einen Erlebnisweg (Rundgang) zu realisieren und diesen, verbunden mit Restaurationsmöglichkeiten, Be- sucherzentrum, Rastplätzen, etc. in der neuen Touristikzone, als touristi- sche Attraktion zu nutzen. 3.Das fragliche Gebiet I.________ befindet sich teilweise in der Bauzone (Gewerbezone, Wohnmischzone), im Wald und im übrigen Gemeindege- biet. Das Projekt tangiert die im Kantonalen Richtplan (nachfolgend KRIP) aufgeführte qualifizierte Pufferzone des UNESCO-Welterbe-Objekts "Rhätische Bahn in der Landschaft N." und den Gewässerraum der O.. Sowohl die P.________ als auch die J.________ sind im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (nachfolgend IVS) als Objekte von nationaler Bedeutung eingetragen. 4.Die Gemeinde A.________ initiierte die für das Projekt erforderliche Teil- revision der Ortsplanung. Nach Vorprüfung durch das Amt für Raument- wicklung (nachfolgend ARE) legte sie den Entwurf vom 5. April bis zum
5 - Auflagen und Hinweisen) und erteilte gleichzeitig die Bewilligung zur Ro- dung von Wald für die Realisierung der zwei Hängebrücken (unter Bedin- gungen und Auflagen). 9.Gegen diesen Regierungsbeschluss erhoben die Stiftung Landschafts- chutz Schweiz und die Mountain Wilderness Schweiz (nachfolgend Be- schwerdeführerinnen) am 8. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: "1.Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 5. Mai 2020, inklu- sive integrierter Rodungsbewilligung, sei aufzuheben, und den ent- sprechenden Planungsmitteln sowie dem entsprechenden Rodungs- gesuch sei die Genehmigung zu verweigern. 2.Es sei ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegner." Im Wesentlichen begründeten sie die Beschwerde damit, dass der rechts- erhebliche Sachverhalt teilweise falsch ermittelt worden sei, dass mit dem Projekt das Gewässerschutzgesetz verletzt werde, die in der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbe-Objekts erforderliche Gestaltungspla- nung nicht erfolgt sei und das Projekt auch dem KRIP UNESCO-Welterbe widerspreche und zu einer Beeinträchtigung des IVS-Objekts J.________ führe, weshalb ein Verkehrskonzept und ein Gutachten der ENHK oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (nachfolgend EKD) hätten eingeholt werden müssen. Auch die Vorschriften über den Landschaftsschutz würden verletzt, zumal die Interessenabwägung un- vollständig und unkorrekt erfolgt sei sowie Alternativen und Ersatzmass- nahmen fehlten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach dem Waldgesetz seien nicht erfüllt, die geplante Rodung sei touris- tisch motiviert und erfolge aus finanziellen Interessen. Im Übrigen würden verschiedene weitere Aspekte (Steinschlaggefahr als Sicherheitsproblem,
6 - Parkierung und Verkehrssicherheit, fehlende Angaben zum Rast-/Spiel- platz, Vogelschutz) unzulässigerweise in das nachgelagerte Baubewilli- gungsverfahren verlagert. 10.Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 beantragte die Regierung des Kan- tons Graubünden, handelnd durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Genehmigungsbeschluss und führte ferner aus, Hängebrücken seien auch andernorts in der Schweiz an viel schützenswerteren Orten erbaut worden. In Bezug auf die Gestaltungsbe- ratung sei die Denkmalpflege beigezogen worden. Es reiche, dass sie de- ren Empfehlung, die Anschlusspunkte der Hängebrücke müssten in "an- gemessener Entfernung" von der J.________ angesetzt werden, in den angefochtenen Regierungsbeschluss aufgenommen habe, zumal gering- fügige Abweichungen vom GEP im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens zulässig seien. Von einer unberührten Schluchtlandschaft könne vor- liegend nicht gesprochen werden; der Charakter der UNESCO-Welterbe- strecke der RhB werde durch die geplanten Hängebrücken nicht beein- trächtigt. 11.Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 beantragte die Gemeinde A.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die kosten- und ent- schädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestritt, dass es sich bei den beiden Hängebrücken um eine Überdeckung handle und machte andernfalls geltend, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes nach Gewässerschutzgesetz vorlägen, zumal es sich dabei auch um Verkehrsübergänge handle. Die Anliegen des KRIP UNESCO-Welterbe inkl. Beratungspflicht würden eingehalten, weshalb die Ortsplanungsrevision auch als richtplankonform beurteilt worden sei. Die exakte Lage der Anschlusspunkte der Hängebrücke sei noch nicht be- kannt, in jedem Fall würde in die Substanz der historischen J.________
7 - nicht eingegriffen. Im Nutzungsplanverfahren müssten weder ein Gutach- ten der ENHK- oder der EKD noch ein Verkehrskonzept eingeholt werden. Die Ortsplanungsrevision sei im Rahmen der Gemeindeautonomie be- schlossen worden; die Gemeinde beurteile das Projekt als sehr bedeu- tend, was sich auch aus dem Kommunalen Räumlichen Leitbild ergebe. Schliesslich dürften auch touristische und finanzielle Aspekte berücksich- tigt werden; dies legte die Beschwerdegegnerin 2 sowohl bezüglich der Planung wie auch der Voraussetzungen für die erforderliche Rodung näher dar. 12.Am 14. September 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen die Replik ein. Sie hielten an ihren in der Beschwerde formulierten Anträgen und de- ren Begründung fest und betonten, dass es sich bei den geplanten Hän- gebrücken nicht um einen Verkehrsübergang, sondern um eine reine Frei- zeitanlage handle. Bezüglich des KRIP UNESCO-Welterbe sei festzuhal- ten, dass die Denkmalpflege das Vorhaben in der vorliegenden Form nicht gutgeheissen habe, weshalb die Anforderungen an ein Vorhaben inner- halb der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes nicht erfüllt seien. Was die Anschlusspunkte der Hängebrücken betreffe, zeigten die Beschwerdegegnerinnen nicht auf, dass eine Verschiebung im Baubewil- ligungsverfahren noch möglich wäre. Auch müssten die erforderlichen Er- satzmassnahmen für den Landschaftseingriff im Zeitpunkt des Planerlas- ses sichergestellt sein, was vorliegend nicht der Fall sei. 13.Mit Schreiben vom 29. September 2020 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin 1 auf die Einreichung einer Duplik. 14.Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 2 auf eine Duplik, wies jedoch darauf hin, dass sie an ihren Ausführungen betreffend Überdeckung von Fliessgewässern, Vereinbarkeit mit dem KRIP UNESCO-Welterbe und Beeinträchtigung der historischen Brücke festhalte.
8 - 15.Am 27. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin- nen seine Honorarnote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Regierungsbeschluss sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Ent- scheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Letzteres ist weder gemäss KRG noch nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) der Fall, womit die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts zur Beurteilung des angefochtenen Regierungsbe- schlusses vom 5. Mai 2020 (Akten Beschwerdeführerinnen [Bf-act.] 1, Ak- ten Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 7) gegeben ist. Das Verwaltungsge- richt entscheidet gestützt auf Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung, zumal eine Beschwerde gegen den Entscheid der Regierung zu beurteilen ist. 2.Was die Beschwerdelegitimation betrifft, hat das kantonale Recht gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG eine solche mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht zu gewährleisten, womit die Legitimationserfordernisse von Art. 89 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) auch für das kantonale Rechtsmittel- verfahren gelten. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Personen, Orga- nisationen und Behörden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
9 - legenheiten berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdefüh- rerinnen gestützt auf Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.019) und Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Be- zeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Hei- matschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.01, Anhang Ziffn. 13 und 31) zu bejahen; im Übrigen ist die Beschwerdelegiti- mation auch nicht bestritten. Damit ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten. 3.Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzun- gen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens so- wie unrichtige (lit. a) oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts geltend gemacht werden (lit. b). 3.1.Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Sachverhalt teilweise falsch festgestellt, weil sie im angefochtenen Be- schluss davon ausging, die Teilrevision der Ortsplanung betreffe aussch- liesslich die Kulturlandschaft in der "Pufferzone" anstatt in der "qualifizier- ten Pufferzone" im Nahbereich des UNESCO-Welterbe-Objekts "RhB in der Landschaft N.". 3.2.Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 räumt die Beschwe- degegnerin 1 ein, dass das Vorhaben innerhalb der qualifizierten Puffer- zone im Nahbereich des UNESCO-Welterbe-Objekts "RhB in der Land- schaft N." geplant sei, was aber ihrer Ansicht nach keinen Ein- fluss auf das Resultat des angefochtenen Regierungsbeschlusses habe. 3.3.Aus der Interaktiven Karte des KRIP UNESCO-Welterbe (vgl. www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are -> Dienstleistungen/Kan- tonale Richtplanung/genehmigt Bund/Interaktive Karte bzw. Geoportal der
10 - Kantonalen Verwaltung/Richtplankarte/Unesco Welterbe, sowie auch Bf- act. 12 und Bf-act. 5/Bg2-act. 1, S. 7) ergibt sich, dass sich das umstrit- tene Vorhaben innerhalb der qualifizierten Pufferzone im Nahbereich des UNESCO-Welterbe-Objekts "RhB in der Landschaft N.________" befin- det. Das Gericht geht im Nachfolgenden von diesem bereinigten Sachver- halt aus. 4.Die Rügen der Beschwerdeführerinnen beziehen sich auf die Themen Überdeckung von Fliessgewässern, KRIP UNESCO-Welterbe, IVS/Gut- achten ENHK und EKD, Landschaftsschutz und Ersatzmassnahmen/Ge- samtinteressenabwägung, Rodung sowie Verschiebung diverser zentraler Aspekte in nachgelagerte Verfahren. Im Nachfolgenden ist im Einzelnen auf diese einzugehen. 4.1.Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.22) schreibt den Kantonen die Festlegung des Raumbedarfs von oberirdischen Gewässern vor, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwas- ser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c) (Gewässerraum). Art. 38 Abs. 1 GSchG bestimmt zudem, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen. Art. 38 Abs. 2 lit. a-e GSchG führt Ausnah- men auf, welche die Behörde bewilligen kann (Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, Verkehrsübergänge, Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, kleine Entwässerungsgräben mit zeitwei- ser Wasserführung, Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckun- gen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die land- wirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt). 4.1.1.Im angefochtenen Regierungsbeschluss führte die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 36a GSchG i.V.m. Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) aus, das Vorhaben liege mehr als 50 m über der Schlucht und der Luftraum über diesem Gewässer müsse nicht mitberück-
11 - sichtigt werden, weil bei einer Schlucht kein Gewässerraum festgelegt werde. Die Berufung auf Art. 38 GSchG ziele ins Leere. 4.1.2.Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Begriff der Überdeckung sei weit auszulegen, er umfasse auch nur eine kurze Überdeckung mit Brücken. Unter Hinweis auf das (Rechts-)Gutachten von Rechtsanwalt Dr. iur. et dipl. chem. Q.________ (zur Beurteilung der Zulässigkeit von geplanten Gewässerüberdeckungen bei der Abfahrtspiste der internatio- nalen Lauberhornrennen in Wengen/BE vom 30. Januar 2007, erstellt im Auftrag des Amtes für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern; Bf-act. 16) sind sie der Ansicht, dass jede bauliche Konstruktion über dem Lichtraumprofil eines Fliessgewässers eine Überdeckung im Sinne von Art. 38 GSchG darstelle, weshalb die geplanten Hängebrücken als solche zu qualifizieren seien. Diese hätten negative Auswirkungen auf das Ge- wässer (hinunterfallende oder -geworfene Gegenstände/Abfälle), auf des- sen Erscheinungsbild und auf den Landschaftsschutz. Für die Bewilligung einer solchen Überdeckung bedürfe es eines Ausnahmetatbestands nach Art. 38 Abs. 2 GSchG, z.B. als Verkehrsübergang im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG. Da die geplanten Hängebrücken als Freizeitanlagen dienten, nicht Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetzes seien und keine Verbindungsfunktion hätten, könnten sie nicht als Verkehrsüber- gänge angesehen werden. Eine Ausnahmebewilligung dürfe nicht erteilt werden. 4.1.3.Die Beschwerdegegnerin 1 verweist zu diesem Thema auf den angefoch- tenen Regierungsbeschluss. Zudem macht sie geltend, überall in der Schweiz existierten (Hänge-)Brücken als Touristenattraktion, die in bedeu- tend schützenswerteren Gebieten als dem hier betreffenden bewilligt wor- den seien. 4.1.4.Die Beschwerdegegnerin 2 bestreitet, dass es sich bei den beiden Hän- gebrücken überhaupt um eine Überdeckung handle. Durch die Realisie-
12 - rung der Hängebrücken, die eine gitterrostähnliche Konstruktion aufwei- sen und in einer Höhe von 50 bis 70 m über dem Fluss erstellt werden sollten, würden weder die Gewässerfunktion (Schutz-, Nutz- und Wohl- fahrtsfunktion) noch die Gestalt des Gewässerlaufs gestört. Selbst wenn von einer Überdeckung ausgegangen würde, liege ein Ausnahmetatbe- stand vor. Die von Q.________ vertretene Ansicht werde in Literatur und Rechtsprechung nicht aufgenommen, der Schluss des Gutachters, der Be- griff des Verkehrsübergangs müsse restriktiv ausgelegt werden, wider- spreche der gängigen Praxis im Kanton Graubünden, in dem Skipisten (entgegen Q.________ und der von ihm zitierten Praxis des Kantons St. Gallen) als Verkehrsübergänge qualifiziert würden. Die Begriffe Eindo- lung und Überdeckung seien weitgehend begriffsidentisch und entspre- chend gleichbedeutend, deshalb sei eine Überdeckung erst dann rechtlich relevant, wenn sie die Intensität einer Eindolung erreiche, nämlich der Ver- legung eines Gewässers in eine Röhre gleichkomme. Da die beiden Hän- gebrücken zur Kaverne in der Felswand führten, seien sie ohne Weiteres auch als Verkehrsübergänge anzusehen und somit einer Ausnahmebewil- ligung zugänglich. 4.1.5.Gemäss der Interaktiven Karte Oberflächengewässer des ANU (vgl. www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu -> Themen/ Wasser/ Oberflächengewässer /Gewässerraum) ist im fraglichen Bereich rund um die J.________ ein minimaler Gewässerraum im Sinne von Art. 36a GSchG ausgeschieden, was der Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, in Schluchten müsse ein solcher nicht ausgeschieden werden (vgl. ange- fochtener Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020, S. 20, Bf-act. 1/Bg1- act. 7), entgegensteht. Dieser Punkt spielt vorliegend allerdings keine ent- scheidende Rolle, ist doch vielmehr die Frage massgebend, ob es sich bei den beiden Hängeseilbrücken um eine Überdeckung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 GSchG handelt oder nicht.
13 - 4.1.6.Der Begriff der Überdeckung wird im Gesetz nicht definiert; vorliegend ist strittig und unklar, welche Tragweite ihm zukommt, weshalb der Sinn von Art. 38 Abs. 1 GSchG durch Gesetzesauslegung zu ermitteln ist (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175). Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, wobei die grammatikalische, histori- sche, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung gelangen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177). In der französischen bzw. italienischen Fassung von Art. 38 Abs.1 GSchG wird bestimmt, dass Gewässer "ne doivent (...) être couverts" bzw. "non devono essere coperti". Die Bestimmung steht im 3. Kapitel "Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer" (1. Ka- pitel "Reinhaltung der Gewässer", 2. Kapitel "Sicherung angemessener Restwassermengen"). Das heute geltende GSchG wurde 1991 erlassen, wobei damals der Schutzbereich durch den quantitativen Gewässerschutz in beachtlicher Weise erweitert worden war, während in den Jahren 1955 der qualitative Gewässerschutz und 1971 der Schutz gegen Verunreini- gungen im Zentrum gestanden hatten (VALLENDER, in: HETTICH/JAN- SEN/NORER, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserb- augesetz, Zürich 2016, Art. 1 Rz. 1). Demnach weist das GSchG ein wei- tes Schutzspektrum auf; bezweckt wird der Schutz vor nachteiligen Ein- wirkungen durch den Menschen (Art. 1 Abs. 1 GSchG) (VALLENDER, a.a.O., Art. 1 Rz. 18 f.); Art. 1 Abs. 2 lit. a-h GSchG sagt beispielhaft, wozu der Schutz zu dienen hat: z.B. der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (lit. a), der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimi- sche Tier- und Pflanzenwelt (lit. c), der Erhaltung von Fischgewässern (lit. d), der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente (lit. e). In der Botschaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 (vgl. BBl 1987 II 1061) wird im Zusammenhang mit Art. 38 GSchG nur die Eindolung näher erläutert
14 - (vgl. S. 1143 f.), das Überdecken von Fliessgewässern wird im Titel er- wähnt, es finden sich aber keine Ausführungen dazu, auch nicht in den übrigen Materialien. Gemäss FRITZSCHE ist der Begriff der "Überdeckung" umfassend zu verstehen; er beinhaltet sowohl die längsseitige Überde- ckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude, etc. wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (FRITZSCHE, in: HETTICH/JANSEN/NORER, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 38 Rz. 6; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_360/2017 vom 14. März 2018 E.9). Gemäss WAGNER PFEIFER umfasst er auch Überquerungen, namentlich durch Verkehrsanlagen (Brücken) (WAGNER PFEIFER, in: Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich 2021, S. 344). Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 313 festgehalten, Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG lasse die Überdeckung eines Fliessgewässers für Verkehrsübergänge zu, d.h. um die Überquerung eines Gewässers durch Verkehrsanlagen zu ermöglichen, während es dagegen nicht zuläs- sig sei, ein Gewässer neu einzudolen oder zu überdecken, um darüber eine Strasse zu errichten (E.3.6 [Projekt für eine provisorische Entlas- tungsstrasse]; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 1C_533/2010 vom 20. Juli 2022 E.4.1.1 und 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E.3.4). In der Rechtsprechung der Kantone scheint der fragliche Begriff keine grosse Bedeutung (gehabt) zu haben (vgl. HUBER-WÄLCHLI/KELLER, in: URP 2003, S. 1 ff., 10 Jahre Rechtsprechung zum neuen GSchG, so- wie in: URP 2013, S. 201 ff., Rechtsprechung zum GSchG 2003-2012). In URP 2003, S. 47, führen HUBER-WÄLCHLI/KELLER aus, das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern stelle einen Sonderfall einer Verbau- ung oder Korrektion (im Sinne von Art. 37 GSchG) dar (S. 47); da es nicht möglich sei, beim Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern alle Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG (Beibehaltung des natürlichen Verlaufs des Gewässers, der vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt dienliche Gestaltung, Erhalten der Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdi- schem Gewässer, standortgerechte Ufervegetation) zu erfüllen, habe der
15 - Gesetzgeber folgerichtig das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewäs- sern grundsätzlich verboten (Art. 38 Abs. 1 GSchG) (S. 50; so zitiert und bestätigt auch in: REGULA HUNGER, Die Sanierungspflicht im Umwelt- schutz- und im Gewässerschutzgesetz, Schriftenreihe zum Umweltrecht, Bd. 22, Zürich 2010, S. 291). Schliesslich sei noch auf das von den Beschwerdeführerinnen einge- reichte (Rechts-)Gutachten von Rechtsanwalt Dr. iur. et dipl. chem. Q.________ vom 30. Januar 2007 hingewiesen (Bf-act. 16). Seiner An- sicht nach ist der Begriff der Eindolung bzw. Gewässerüberdeckung weit auszulegen, um dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8). Diesbezüglich verweist er auf das Verwaltungsgericht das Kantons Zürich wie auch auf die Koordinationsstelle Umweltschutz des Kantons Basel-Stadt, die bereits die Errichtung einer Fussgängerbrücke als Gewässerüberdeckung qualifiziert hätten (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8, mit Belegstellen in Fn 18). Ferner stufe zum Beispiel auch der Rechtsdienst des Tiefbauamts des Kantons St. Gallen alle Brücken als Gewässerüber- deckung ein (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8, mit Belegstelle in Fn 19). Ebenso habe der Regierungsrat des Kantons Schwyz (...) angenommen, dass ins Lichtraumprofil eines Bachs hineinragende Balkone eine Gewässerüber- deckung im Sinne von Art. 38 GSchG darstellten (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8, mit Belegstelle in Fn 20). Ferner hält er – zu Recht – fest, dass eine weite Auslegung des Begriffs der Gewässerüberdeckung auch der Praktikabilität in der Rechtsanwendung diene, müssten doch sonst abhängig von der je- weiligen Konstruktion einer Baute schwierige Abgrenzungen vorgenom- men werden (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8). Damit gelangt Q.________ zum Schluss, dass der Begriff der Gewässerüberdeckung mit Blick auf die Ziel- setzung von Art. 38 GSchG weit auszulegen, d.h. eine solche auch schon bei relativ geringen Eingriffen zu bejahen sei. In diesem Sinne bilde jede bauliche Konstruktion, welche über dem Lichtraumprofil eines Fliessge- wässers angebracht wird, eine Gewässerüberdeckung nach Art. 38
16 - GSchG. Dies gelte unabhängig davon, ob sie gleich gravierende Auswir- kungen für das Fliessgewässer zur Folge habe wie eine Eindolung (Bf- act. 16, Rz. 29). 4.1.7.Auf der Grundlage des Ausgeführten kommt das Gericht zum Schluss, dass die geplanten Hängeseilbrücken über der L.________ als Überde- ckung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 GSchG anzusehen sind, unabhängig davon, dass sie die O.________ in einer Höhe von 50 bis 70 m überqueren und dass es sich um eine gitterrostähnliche Konstruktion handelt, deren Auswirkungen auf das Fliessgewässer (z.B. Lichtentzug bzw. Schatten- wurf), nicht jedoch auf dessen Gestalt (vgl. dazu auch Erwägungen 4.3, insbesondere 4.3.5, und 4.4.5), im konkreten Fall nicht besonders intensiv sein dürften. Das Gesetz trifft bezüglich des Begriffs der Überdeckung keine Unterscheidung, z.B. nach Höhe, Beschaffenheit oder Auswirkung, und auch in den Materialien und in der Rechtsprechung ist eine solche nicht auszumachen. Insofern vermag die Bemerkung der Beschwerdegeg- nerin 1, in der Zwischenzeit hätten schweizweit "derart viele" Hängebrü- cken über Flüsse bzw. Schluchten realisiert werden können (angefochte- ner Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020, S. 20, Bf-act. 1/Bg1-act. 7), nichts daran zu ändern, dass es sich um eine dem Grundsatz nach un- zulässige Überdeckung handelt (Art. 38 Abs. 1 GSchG), die nur gestützt auf einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG (vgl. Erwä- gung 4.1.8) bewilligt werden könnte. In der Tat nennt die Beschwerdegeg- nerin 1 keine Namen oder Beispiele für die "vielen Hängebrücken" sowie die konkreten Umstände und die rechtlichen Grundlagen bzw. den Aus- nahmetatbestand (Art. 38 Abs. 2 GSchG), aufgrund derer diese bewilligt worden wären. Erstaunlich bzw. unbefriedigend ist in diesem Zusammen- hang, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Haltung nicht mit entsprechen- den Stellungnahmen der fachkompetenten Amtsstellen, insbesondere des Amtes für Natur und Umwelt (ANU), eventuell auch des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF), unterlegt (solche finden sich weder für das Vorprü-
17 - fungs- noch für das Genehmigungsverfahren). Darüber hinaus ergibt auch die ohne Belegstellen aufgestellte Behauptung der Beschwerdegegne- rin 2, eine Überdeckung gelte erst als solche, wenn sie die Intensität einer Eindolung erreiche, wenig Sinn, ist doch nicht ersichtlich, weshalb in die- sem Fall die entsprechende Unterscheidung zwischen Überdeckung und Eindolung überhaupt in Art. 38 GSchG aufgenommen wurde (vgl. Bot- schaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 in: BBl 1987 II 1061, Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen ab S. 1104, insbesondere zu Art. 38 auf S. 1143 f.). 4.1.8.Aus dem Gesagten folgt, dass die beiden Hängeseilbrücken dem Grund- satz nach nicht bewilligungsfähig sind, weil sie mit Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht vereinbar sind. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn ein Tatbestand im Sinne von Art. 38 Abs. 2 GSchG vorliegt. So lässt bei- spielsweise Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG die Überdeckung eines Fliessge- wässers für Verkehrsübergänge zu, d.h. um die Überquerung eines Ge- wässers durch Verkehrsanlagen zu ermöglichen. Dagegen ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig, ein Gewässer neu einzudolen oder zu überdecken, um darüber eine Strasse zu errichten (BGE 130 II 313 E.6.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_533/2010 vom
18 - Vorliegend soll ein neuer touristischer Rundgang, ein Erlebnispfad über der Schlucht realisiert werden; mittels der Hängeseilbrücken wird mithin weder eine bereits bestehende Strasse noch ein vorhandener Wanderweg weitergeführt, womit nicht von einem Verkehrsübergang gesprochen wer- den kann. Die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG für eine Ausnahmebewilligung sind hier nicht gegeben. Anders hätte allenfalls ent- schieden werden können, wenn die Hängeseilbrücken zur Ergänzung bzw. Weiterführung eines bestehenden Wanderwegnetzes notwendig ge- wesen wären, eine solche Verbindungsfunktion kommt diesen hier aber (zugegebenermassen) nicht zu (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Ziff. 4.1, S. 11, Bf-act.5/Bg2-act.1). 4.1.9.Sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 GSchG nicht gegeben, ist das Projekt "M." in der vorlie- genden Version nicht bewilligbar, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist. 4.2.Die UNESCO-Konvention (Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt; SR 0.451.41) ist seit deren Ratifizierung Bestandteil des Schweizer Rechts. Die Konvention bezieht sich auf Kulturgüter (Denk- mäler, Gebäudegruppen, Stätten) von aussergewöhnlichem universellem Wert (Art. 1) sowie auf Naturgüter (Teile der Natur, die aus physikalischen und biologischen Formationen oder Formationsgruppen bestehen, geolo- gische und physiographische Formationen und genau abgegrenzte Ge- biete, die den Lebensraum bedrohter Tier‑ und Pflanzenarten bilden, so- wie Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete) von in wissen- schaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung oder ihre natürli- che Schönheit aussergewöhnlichem universellem Wert (Art. 2). Im KRIP ist das UNESCO-Welterbe-Objekt "RhB in der Landschaft N." festgesetzt (Kapitel 8; vgl. www.gr.ch/DE/institutionen/ver- waltung/dvs/are -> Dienstleistungen/Kantonale Richtplanung/genehmigt
19 - Bund/Interaktive Karte bzw. Geoportal der Kantonalen Verwaltung/Richt- plankarte/Unesco Welterbe). Das Ziel dieser Festsetzung wird wie folgt umschrieben: Die Albula/Bernina-Linie der Rhätischen Bahn und die sie umgebende Kulturlandschaft sollen unter Einhaltung der Schutzbestim- mungen eines Welterbes in einer Weise genutzt und weiterentwickelt wer- den, dass ihre Besonderheiten und Qualitäten im Sinne der UNESCO- Konvention langfristig erhalten bleiben. Unter Leitüberlegungen/Grundsätze werden Vorgaben für die hier (unbe- strittenermassen, vgl. Erwägung 3.3) massgebliche qualifizierte Puffer- zone formuliert: Bei Neubau, Umbau und Erneuerung von Bauten und An- lagen gilt in Bezug auf Ausführung und Gestaltung eine erhöhte Sensibi- lität in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild. Neue Bauten und Anlagen nehmen hinsichtlich Lage, Art und Gestaltung Rück- sicht auf die Vermittlung der besonderen landschaftlichen und kulturellen Werte. Sie werden derart qualitätsvoll ausgeführt, dass sie den regional- typischen Wert der Kulturlandschaft steigern oder zumindest nicht vermin- dern. Diese Grundsätze werden schwergewichtig durch eine Gestaltungs- beratung oder andere gleichwertige Massnahmen sichergestellt. Die Erläuterungen dazu enthalten u.a. einen Auszug aus dem Bericht der Expertengruppe vom 29. November 2004: Das Rückgrat der Kulturland- schaft an der Albula-Bernina-Linie bildet die Rhätische Bahn. (...) Die Al- bulabahn galt schon zur Zeit ihrer Entstehung als Meisterwerk. Die Berni- nabahn (St. Moritz-Tirano) wurde im Alpenraum Vorbild für viele projek- tierte und einige gebaute Überlandbahnen, heute ist sie weltweit einzigar- tig: (...) Die Kunstbauten der Bahn (Brücken, Stationsgebäude, Stell- werke, Tunnel samt ihrer Portale) sind in der besonderen Topographie be- gründet und bilden mit der Kulturlandschaft eine Einheit. Die Wahl der Li- nienführung, insbesondere die der Berninastrecke, war massgeblich durch die Vermittlung von touristischen, d. h. landschaftlichen Attraktionen moti- viert. (...) Hinzu kommen wichtige Ortsbilder (einige figurieren im Inventar
20 - der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS] als von nationaler Be- deutung) und wertvolle Einzelbauten und -anlagen; dazu im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als von nationaler Bedeu- tung bezeichnete Wegstrecken. Diese Elemente einer weit zurückreichen- den Kultur von beispielhafter Kontinuität überlagern sich mit einer alpinen bis hochalpinen Naturlandschaft von spektakulärer Schönheit. 4.2.1.Im angefochtenen Regierungsbeschluss äusserte sich die Vorinstanz nicht zu diesem Punkt. Sie führte unter der – nicht korrekten – Bezug- nahme auf die Pufferzone im Nahbereich des USECO-Welterbe-Objekts "RhB in der Landschaft N." lediglich aus, die Teilrevision der Ortsplanung erweise sich als richtplankonform. 4.2.2.Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Vorhaben befinde sich innerhalb der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes "RhB in der Landschaft N." und gemäss KRIP UNESCO-Welterbe müss- ten bei Neubau, Umbau und Erneuerung von Bauten und Anlagen be- stimmte Kriterien hinsichtlich Ausführung und Gestaltung erfüllt werden, weshalb eine Gestaltungsberatung in der qualifizierten Pufferzone – im Gegensatz zur Pufferzone im Nahbereich – obligatorisch sei. Diesbezüg- lich sei die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Abklärungs- und Prüfungspflicht ungenügend nachgenommen. Daher sei es falsch, dass die Beschwerde- gegnerin 1 die Ortsplanungsrevision als richtplankonform qualifiziert habe. Dem Orts- und Landschaftsbild müsse besondere Sorge getragen werden; der Bau von zwei sehr langen, gut sichtbaren Brücken, einer grossen künstlichen Höhle, einer Plattform an der Felswand sowie die aufgrund der Steinschlaggefahr wohl notwendigen Schutzbauten schmälere die land- schaftlichen Qualitäten dieser wilden und ursprünglichen Schluchtland- schaft. 4.2.3.Die Beschwerdegegnerin 1 legt (wie bereits erwähnt, vgl. Erwägung 3.2) dar, die falsche Annahme betreffend Pufferzone habe keinen Einfluss auf
21 - das Resultat des angefochtenen Beschlusses. Die im fraglichen Kapitel 8.1 des KRIP enthaltenen Grundsätze könnten entweder durch eine Ge- staltungsberatung oder auch durch andere gleichwertige Massnahme si- chergestellt werden; erstere sei daher nicht obligatorisch. Abgesehen da- von sei vorliegend eine Gestaltungsberatung effektiv durchgeführt worden, da die Denkmalpflege ihre Anliegen sowohl im Vorprüfungs- als auch im Genehmigungsverfahren deponiert habe (mit Hinweis auf den Vorprü- fungsbericht des ARE vom 27. November 2018 und die Stellungnahme vom 30. September 2019 bzw. das E-Mail des ARE an die Gemeinde vom
23 - bereits heute beeinträchtigte Substanz der Brücke trotz des zu erwarten- den Mehrverkehrs zu erhalten. Mit dem Beizug der Denkmalpflege als not- wendige und zulässige Fachexpertin wurde der gemäss BG und KRIP UN- ESCO-Welterbe erforderlichen Abklärungspflicht zwar in formeller Hin- sicht nachgekommen; allerdings wird inhaltlich nicht näher auf die bean- standeten Punkte (Entfernung der Anschlusspunkte der Hängebrücke West zur J.________, Verkehrskonzept, Gesamtschau) eingegangen, sondern diesbezüglich auf das nachfolgende BAB-Baubewilligungsverfah- ren verwiesen (angefochtener Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020, Ziff. G/2, S. 13, und G/4, S. 15, Bf-act. 1/Bg1-act. 7; vgl. auch E-Mail des ARE an die Gemeinde vom 22. Oktober 2019, Bg1-act. 6). Damit ist frag- lich, ob der Abklärungspflicht auch in materieller Hinsicht Genüge getan wurde (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4.3). 4.3.Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 NHG). Durch die Auf- nahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bun- des wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Er- haltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder an- gemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist; ist der Kanton zu- ständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bun- desaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommis-
24 - sion zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). 4.3.1.Im angefochtenen Regierungsbeschluss hielt die Vorinstanz fest, die Ge- meinde müsse darauf achten, dass das Vorhaben zu keiner Beeinträchti- gung der geschützten J.________ führe. Der Anschlusspunkt der westli- chen Hängeseilbrücke müsse in angemessener Entfernung angesetzt werden. Sofern die Gemeinde an der exakten Linienführung gemäss GEP 1:2000 Hängebrücke I.________ festhalte, könne eine akute Gefährdung des nationalen Schutzobjektes nicht ausgeschlossen werden, was mögli- cherweise den Einbezug der ENHK erforderlich machen würde. Sie wies darauf hin, dass die kantonale Denkmalpflege das definitive Bauprojekt im BAB-Baubewilligungsverfahren unter diesem Aspekt prüfen werde und ge- gebenenfalls den Einbezug der ENHK verlangen könne. Ebenfalls im Hin- blick auf das BAB-Baubewilligungsverfahren sei die Ausarbeitung eines Verkehrskonzeptes unabdingbar. 4.3.2.Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf die Stellungnahme der kanto- nalen Denkmalpflege vom 30. September 2019, in der diese die akute Ge- fährdung der J.________ monierte, eine angemessene Entfernung zwi- schen dieser und dem Anschlusspunkt der Hängebrücke mit entsprechen- der Anpassung im GEP sowie die Vorlage eines Verkehrskonzeptes be- reits im Rahmen der Nutzungsplanung verlangte. Sie rügen dabei, dass die Vorinstanz nicht ausführe, was unter "angemessener" Entfernung zu verstehen sei. Zudem sei der Spielraum für eine Verschiebung der Hän- geseilbrücke aufgrund der Rodungsbewilligung, in der die Rodungsfläche exakt festgelegt sei, sowie aufgrund der technischen Anforderungen und der geologischen Gegebenheiten gering. Daher könne nicht davon ausge- gangen werden, dass der Anschlusspunkt der westlichen Hängebrücke
25 - noch deutlich von der J.________ weg verschoben werde. Auch sei zwei- felhaft, ob das Bundesamt für Strassen der geplanten Neuregelung der Zu- und Wegfahrt (unter Schonung der J.) voraussichtlich werde zustimmen können, dies sei aus verschiedenen Gründen zumindest zwei- felhaft, weshalb zwingend bereits im Rahmen der projektbezogenen Nut- zungsplanung ein Verkehrskonzept hätte eingereicht werden und vom Bundesamt zumindest hätte vorgeprüft werden müssen. Ebenfalls zwin- gend hätte ein Gutachten der ENHK oder der EKD eingeholt werden müs- sen; der Beizug müsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung frühzei- tig erfolgen. Ohne diese Grundlagen hätten weder der GEP genehmigt noch die Rodungsbewilligung erteilt werden dürfen. 4.3.3.Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, gemäss Art. 45 Abs. 4 KRG seien bei der Projektierung geplanter Anlagen geringfügige Abweichungen gegenüber Festlegungen im GEP zulässig, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt seien. Es stehe den Beschwerdeführerinnen frei, im Rahmen des BAB-Baubewilligungsverfahrens die erforderlichen Rechts- mittel zu erheben, wenn im Bauprojekt aus ihrer Sicht der Vorgabe der "angemessenen Entfernung" nicht genügend Rechnung getragen werde. Bezüglich Verkehrskonzept verwies sie auf den angefochtenen Beschluss. 4.3.4.Die Beschwerdegegnerin 2 moniert, die Umweltorganisationen verkenn- ten den Zweck der Ortsplanungsrevision, welche die Grundzüge der Ge- staltung und Erschliessung des Gemeindegebietes bestimme. Das kon- krete Projekt werde erst im Rahmen der Bau- und BAB-Gesuche erarbei- tet. Deshalb sei der genaue Anschlusspunkt der westlichen Hängebrücke noch nicht bekannt. Es könne jedoch gesagt werden, dass die historische J. in keiner Art und Weise tangiert werde, in deren Substanz werde nicht eingegriffen, diese solle auch nach dem Willen der Gemeinde erhalten bleiben. Sowohl gemäss Gesetz wie auch verwaltungsgerichtli- cher Rechtsprechung sei die exakte Lage einer Verkehrsanlage im GEP nicht erforderlich. Daher sei die Einholung eines ENHK- oder EKD-Gut-
26 - achtens im jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, ebensowenig ein vom Bundesamt bewilligtes Verkehrskonzept. 4.3.5.Gegenwärtig gibt es drei Bundesinventare für Objekte von nationaler Be- deutung (Art. 5 und Art. 6 NHG): das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) und das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS). Die J.________ ist im IVS aufgeführt (Wegabschnitt GR R.________ von nationaler Bedeutung, historischer Verlauf mit viel Substanz), d.h. sie verdient gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG in besonderem Masse ihre ungeschmälerte Erhaltung bzw. die grösstmögliche Schonung. Ein Eingriff in ein gemäss IVS geschütztes Objekt darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn – in Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. dazu Art. 2 NHG) – gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationa- ler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 NHG gibt es drei Kategorien von Eingriffen bzw. Beein- trächtigungen: keine, leichte (= geringfügige) oder schwerwiegende (= dauerhaft in der Substanz beeinträchtigt) (Art. 7 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz [VIVS; SR 415.13]; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1154, Fn 30). Art. 7 Abs. 1 NHG regelt die Frage der Begutachtung entsprechender Ein- griffe (vgl. Erwägung 4.3). Im vorliegenden Fall liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung der (projektbezogenen) Nutzungsplanung sowie die Er- teilung der Rodungsbewilligung beim Kanton (angefochtener Regierungs- beschluss vom 5. Mai 2020, Bf-act. 1/Bg1-act. 7). Folglich lag es bei ge- gebenen Voraussetzungen an der Kantonalen Denkmalpflege als kanto- naler Fachstelle zu beurteilen, ob ein Gutachten der ENHK/EKD erforder- lich ist oder nicht (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1161 ff., insb. Rz. 1166). Letzteres ist der Fall, wenn einerseits die Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage steht, und andererseits, wenn dabei ein Objekt, das in einem In- ventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt
27 - werden kann oder wenn sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 NHG; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E.7.4). Nach ständiger Rechtsprechung geht es auch dann um eine Bundesauf- gabe, wenn eine kantonale Behörde eine bundesrechtliche Aufgabe wahr- nimmt (BGE 138 II 281 E.4.4). Eine solche wurde beispielsweise bejaht bei der Erteilung einer BAB-Baubewilligung, einer Rodungsbewilligung (BGE 138 II 281 E.4.4, grundlegend BGE 112 Ib 70 E.4b; HÄNNI, Plan- ungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 423) oder einer kommunalen Bewilligung zum Bauen im Gewässerraum (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1148; BGE 143 II 77 E.3.1), nicht aber bei der Geneh- migung eines Nutzungsplans (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 423 f.; bejaht aller- dings im Zusammenhang mit Neueinzonungen gestützt auf Art. 15 RPG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2020 E.4.1). Die Rodungsbewilligung ist in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG ausdrücklich erwähnt; darüber hinaus liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bundesaufgabe auch dann vor, wenn für ein Projekt eine Rodung in einem koordinierten Verfahren bewilligt wird oder die Rodungsbewilligung gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPV; SR 814.011) verbindlich in Aussicht gestellt wird (BGE 138 II 281 E.4.4, BGE 121 II 190 E.3c/cc, BGE 120 Ib 27 E.2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E.7.4). Vorliegend wurde mit dem angefochtenen Regierungsbeschluss vom
28 - konzept (wegen des zu erwartenden Mehrverkehrs) erstellt würden, den Einbezug der ENHK. Unter den gegebenen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin 1 die Forderungen der kantonalen Denkmalpflege bereits gestützt auf Art. 7 NHG nicht einfach in das BAB-Baubewilligungsverfahren verweisen (vgl. angefochtener Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020, Ziff. G/2 und 4, S. 13, H/4, S. 20, Bf-act. 1/Bg1-act. 7) (Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E.7.4), zumal im Genehmigungsverfah- ren, entgegen der Empfehlung der Denkmalpflege, kein Verkehrskonzept verlangt sowie an der vorgesehenen Linienführung unverändert festgehal- ten wurde (vgl. GEP, Bf-act. 4). Vielmehr wäre in diesem Fall die Einho- lung eines Gutachtens der ENHK zwingend bzw. obligatorisch gewesen, weil die kantonale Denkmalpflege die J.________ als nationales Schut- zobjekt als akut gefährdet einschätzte, was von der Beschwerdegegne- rin 1 nicht in Frage gestellt wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 dem- gegenüber mehrfach bekräftigte, in die Substanz der Brücke werde nicht eingegriffen, so vermag diese Aussage mangels näherer Ausführungen die Beurteilung der kantonalten Denkmalpflege nicht zu erschüttern. Zu beachten ist immerhin auch, dass eine Begutachtung durch die ENHK nicht erst obligatorisch ist, wenn in die Substanz eines Schutzobjektes ein- gegriffen wird, – eine solche würde bereits eine schwerwiegende Beein- trächtigung darstellen (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1155; vgl. auch Art. 7 Abs. 3 VIVS) –, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Beeinträchti- gung vorliegt (Art. 7 Abs. 2 NHG). Darüber hinaus werden im Zonenplan im Bereich des Brückenkopfes West eine Zone übriges Gemeindegebiet ausgeschieden (vgl. Bg1-act. 1, Zo- nenplan) und mit der erteilten Rodungsbewilligung gemäss Rodungsplan (Bf-act. 9) der Standort der Anschlusspunkte der Hängeseilbrücke West ziemlich genau definiert. Die Rodungsfläche befindet sich direkt neben der J.________; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegnerin 2,
29 - man kenne den genauen Anschlusspunkt noch nicht, erweist sich unter diesen Umständen als unglaubhaft und eine relevante Anpassung der An- schlusspunkte erst im BAB-Baubewilligungsverfahren erscheint kaum re- alistisch. Dies gilt umso mehr, als dass es, den Plänen und Fotografien nach zu urteilen, aufgrund der topografischen Gegebenheiten (Gelände, Wald und Fels) schwierig sein dürfte, valable Varianten bzw. andere Standorte für eine Verschiebung der Anschlusspunkte der Hängeseilbrü- cken, insbesondere der Hängeseilbrücke West, zu finden. Damit vermag der Einwand der Beschwerdegegnerin 1, dass gemäss Art. 45 Abs. 4 KRG bei der Projektierung geplanter Anlagen geringfügige Abweichungen ge- genüber dem Generellen Erschliessungsplan zulässig sind (bei Einhaltung der konzeptionellen Vorgaben), nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, wird in einem projektbezogenen Nutzungsplanverfahren das Baubewilli- gungsverfahren weitgehend vorbestimmt, weshalb die Umweltauswirkun- gen im Sinne des Koordinationsgrundsatzes (Art. 25a RPG) bereits im Stadium der Nutzungsplanung zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E.4.4; BGE 113 Ib 225 E.3 c/aa S. 234; vgl. zur umfassenden Interessenabwägung nachfolgende Erwä- gungen 4.4 ff.). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörung der Fachkom- mission des Bundes in einem Verfahrensstadium zu erfolgen hat, in dem ihre Stellungnahme effektiv noch berücksichtigt werden kann (z.B. durch Projektänderungen oder Auflagen) (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1166). Wird bereits im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens in grundsätzli- cher Weise über Fragen der Projektgestaltung entschieden, die für die Be- urteilung des Eingriffs in ein geschütztes Objekt massgeblich sind, so darf mit der Einholung des Gutachtens der ENHK nicht bis zum Baubewilli- gungsverfahren zugewartet werden (BGE 138 II 281 E.4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 [= BGE 145 II 176]
30 - nicht publ. E.5.3, 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E.7.5; WAGNER PFEI- FER, a.a.O., Rz. 1166, vgl. auch Rz. 1169). Damit gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz bereits im Genehmigungsverfahren ein Gutachten der ENHK hätte einholen müssen. Ohne ein solches kann vorliegend nicht entschieden werden, ob gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Schutzobjek- tes rechtfertigen würden (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1156: von nationa- ler Bedeutung ist nicht jede Bundesaufgabe; gemäss Lehre und Recht- sprechung sind dies Infrastrukturaufgaben, Versorgungs-/Entsorgungsan- lagen, Landesverteidigung etc.). Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen. Von einer Zurückweisung der Streitsache an die Vor- instanz zur Einholung eines Gutachtens der ENHK bzw. zur allfälligen An- passung des Projekts im Sinne der Stellungnahme der kantonalen Denk- malpflege vom 30. September 2019 (Bf-act. 10) ist abzusehen, zumal das Projekt bzw. die Teilrevision der Ortsplanung mangels Vereinbarkeit mit dem Gewässerschutz ohnehin nicht genehmigt werden kann (vgl. Erwä- gung 4.1.7). 4.4.Baugesetz, Pläne der Grundordnung sowie Reglemente, soweit diese Be- standteil der Grundordnung bilden, wie auch Änderungen dieser Erlasse bedürfen der Genehmigung durch die Regierung und treten mit dem Ge- nehmigungsbeschluss in Kraft (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 KRG). Die Genehmi- gung wird erteilt, wenn keine Vorschriften verletzt sind (Art. 49 Abs. 2 KRG). Die Genehmigungsbehörde sorgt für die inhaltliche Koordination der Genehmigung mit allfälligen Zusatzbewilligungen (Art. 50 Abs. 1 KRG; vgl. auch Art. 12 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). In diesem Zusammenhang ist die Ge- nehmigungsbehörde zu einer umfassenden Interessenabwägung ver- pflichtet (vgl. dazu Art. 25a Abs. 2 lit. d und Abs. 4 RPG, Art. 7 Abs. 3
31 - NHG, Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wald [WaG; SR 921]; HÄNNI, a.a.O., S. 478 f.). Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Auf- gaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegenein- ander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]), diese Interessen beur- teilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) sowie diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Sie legen die Interessenab- wägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Abs. 2). Im Hinblick auf den Landschaftsschutz sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe so- wie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). 4.4.1.Im angefochtenen Regierungsbeschluss fällte die Vorinstanz als Geneh- migungsbehörde einen Gesamtentscheid im Sinne von Art. 15 Abs. 3 KRVO. In Bezug auf den Landschaftsschutz hielt sie die Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin 2) gestützt auf Art. 1 und Art. 3 NHG an, im BAB- Baubewilligungsverfahren sicherzustellen, dass allfällige Schutzbauten gegen Steinschlaggefahr bei der Kaverne möglichst landschaftsschonend in die Felswand eingebaut würden (Ziff. E/2, S. 12). Ansonsten hielt sie fest, dass der Stärkung des förderungswürdigen Sommertourismus in ei- ner eher entwicklungsschwachen Region ein hohes öffentliches Interesse zukomme, gegen das die von den Umweltorganisationen ins Feld geführ- ten (ebenfalls öffentlichen) naturschützerischen, landschaftlichen und wildbiologischen Interessen in der Interessenabwägung nicht aufzukom- men vermöchten.
32 - 4.4.2.Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, bei der Interessenab- wägung sei zu berücksichtigen, dass das Bauen im alpinen Raum beson- ders heikel sei. Die beiden geplanten Hängebrücken, die Kaverne und die Plattform bei der Kaverne inkl. die aufgrund der Steinschlaggefahr notwen- digen Sicherheitsmassnahmen seien in einem wilden, spektakulären und im betreffenden Bereich unverbauten Abschnitt der L.________ geplant. Das Vorhaben sei von Nah und Fern gut einsehbar; es sei mit dem Ge- wässerschutzgesetz, den Grundsätzen und Zielen des KRIP UNESCO- Welterbes sowie dem Schutz der historischen Verkehrswege von nationa- ler Bedeutung nicht vereinbar. Die beeindruckende Schluchtlandschaft würde mit der aus landschaftlicher Sicht unerwünschten und störenden Möblierung stark geprägt. Die Hängebrücken würden zum dominierenden Element, was vermieden werden müsse (mit Hinweis auf BGE 136 II 214 E.6/Aroser Weisshorn). Dies gelte umso mehr als den beiden Hängebrü- cken keine Funktion als Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetzes bzw. keine Verbindungsfunktion zukomme. Die grosse künstliche Kaverne in der Felswand bedeute einen irreversiblen Landschaftseingriff. Für das Vorhaben sprächen lediglich touristische bzw. finanzielle Aspekte. Es sei auch nicht gewürdigt worden, dass das Vorhaben im Parc S.________ zu liegen käme, wo gemäss Art. 20 lit. a und lit. c der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (PäV; SR 451.36) das Landschaftsbild zu erhalten und soweit möglich zu verbessern sowie bei neuen Bauten, An- lagen und Nutzungen der Charakter des Landschafts- und Ortsbildes zu wahren und zu stärken sei (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E.6.4). Den betroffenen Interessen von höchster (UNESCO-Welterbe, IVS) und hoher (naturnahe Schlucht- landschaft) Bedeutung stünden einzig touristische bzw. finanzielle As- pekte von lokaler, maximal regionaler Bedeutung gegenüber. Wie wichtig diese seien, könne mangels Bedürfnisnachweises nicht beurteilt werden, zumal Angaben betreffend des zu erwartenden Besucheraufkommens, der Wertschöpfung und Wirtschaftlichkeit fehlten. Die Interessenabwä-
33 - gung sei unvollständig, nicht nachvollziehbar, unverhältnismässig und rechtsfehlerhaft, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben sei. Im Übrigen seien auch keine Alternativen und Varianten geprüft worden (z.B. Verzicht auf die westliche Hängebrücke) und keine Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen vorgesehen. 4.4.3.Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, die beiden Hängebrücken würden nicht in einer unberührten Schluchtlandschaft erstellt. Das Projekt sei ein- gebettet von einem Staudamm, einer Nationalstrasse, der RhB-Strecke, dem Restaurant I., einer überbauten Gewerbezone sowie Brü- cken aus verschiedenen Zeitepochen. Die bestehende Infrastruktur er- mögliche erst diesen wilden und spektakulären Schluchtabschnitt (Stau- damm), weshalb diese Landschaft für das geplante touristische Projekt ge- radezu prädestiniert sei. Die Hängebrücken tangierten die UNESCO-Welt- erbestrecke der RhB nicht, diese befinde sich deutlich oberhalb der ge- planten Hängebrücken. Diese sowie die J. würden durch das Projekt besser erlebbar gemacht. Zwar komme den Hängebrücken keine Verbindungsfunktion zu, doch bildeten deren Zugangsbereiche Bestand- teile der regionalen Mountainbike- und Velostrecke von SchweizMobil so- wie eines Bergwanderweges; diese würden durch das Projekt an Attrakti- vität gewinnen. Das Vorhaben sei bewusst als Rundweg konzipiert, wes- halb der Verzicht auf eine der Brücken nicht weiterverfolgt worden sei. Was die Ersatzmassnahmen angehe, werde das ANU wie üblich dafür sor- gen, dass solche im erforderlichen Ausmass getroffen würden. 4.4.4.Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, dass sich die beiden Hänge- brücken bestens in die – nicht unverbaute – Landschaft einfügten. Der Ge- meinde komme auch bei Erlass und Änderung der Grundordnung Autono- mie zu; in diesen zulässigen Ermessensspielraum dürften die Rechtsmit- telbehörden nicht eingreifen. Für die Gemeinde sei das Projekt sehr be- deutend, was auch die Aufnahme in das Kommunale Räumliche Leitbild dokumentiere; dieses in einer wirtschaftlich und touristisch schwachen Re-
34 - gion zu realisieren, sei ein Lichtblick. Touristische und finanzielle Aspekte seien zulässig zu berücksichtigende Interessen. Im Übrigen sei ein Aus- bau bzw. eine Erweiterung des Wanderwegnetzes vorgesehen, weshalb durchaus von einer Erschliessungsfunktion der geplanten Hängebrücken ausgegangen werden könne. 4.4.5.Vorliegend ist nachvollziehbar, dass das Projekt "M." für die Be- schwerdegegnerin 2 von grosser touristischer und damit auch finanzieller Bedeutung ist, auch wenn sich in den Akten keine vertiefteren Ausführun- gen dazu finden. Zutreffend ist auch, dass sich die Landschaft nicht un- verbaut präsentiert, wobei allerdings zumindest der Abschnitt zwischen J. und Stauwehr tatsächlich unberührt und spektakulär ist. Die geplanten Hängeseilbrücken würden gerade dort und die Kaverne mit Plattform und allfälligen Schutzbauten auf der gegenüberliegenden Seite in der bis anhin unberührten Felswand erstellt (vgl. Foto im Planungs- und Mitwirkungsbericht, Bf-act. 5/Bg2-act. 1). Gerade der Einbau der Kaverne stellt einen massiven Eingriff in die Landschaft dar, der mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), einem schonenden Umgang mit der Landschaft (Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 3 Abs. 1 NHG) und einer natürli- chen Einordnung in die Landschaft (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) schlecht ver- einbar ist. In diesem Zusammenhang wäre auch zu beachten, dass gemäss KRIP UNESCO-Welterbe (Leitüberlegungen/Grundsätze zu "Be- sonderheiten als Teil des touristischen Angebotes konsolidieren") der Zu- gang zu den besonderen Elementen (z.B. Kunstbauten der RhB, histori- sche Verkehrswege, etc.) nach Möglichkeit auf das bestehende Wegnetz gelegt werden und sich die angebotenen, angemessenen Rastmöglichkei- ten wie selbstverständlich in die Kulturlandschaft einfügen sollen. Da in einem Nutzungsplanverfahren, das ein konkretes Projekt zum Gegen- stand hat, dessen raum- und umweltrelevante Auswirkungen bereits er- fassbar sind, das Baubewilligungsverfahren weitgehend vorbestimmt, ist
35 - eine umfassende Interessenabwägung bereits im Stadium der Nutzungs- planung vorzunehmen, wobei auch dafür zu sorgen ist, dass die erforder- lichen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1 bis und 1 ter NHG sichergestellt werden (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E.4.4). Nach dem Gesagten mangelt es dem angefochtenen Regierungsbeschluss an einer ausrei- chenden, bereits im Nutzungsplanungsverfahren vorzunehmenden, um- fassenden Interessenabwägung, insbesondere, weil zur wirtschaftlichen Bedeutung des Projekts und zum Landschaftsschutz keine vertiefteren (auch mit Zahlen untermauerten) Ausführungen gemacht wurden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 4.5.Gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Eine Ausnahmebe- willigung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder- haltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nut- zung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Zudem muss dem Natur- und Heimatschutz Rechnung getragen werden (Art. 5 Abs. 4 WaG). Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungs- bewilligung (Art. 12 WaG). Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im RPG vorgesehenen Baubewilligung (Art. 11 Abs. 1 WaG). Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine BAB-Baubewilligung, so darf diese nur im Einvernehmen mit der nach Art. 6 WaG (Ausnahmebewilligung) zuständigen Behörde erteilt wer- den.
36 - 4.5.1.Im angefochtenen Regierungsbeschluss wurde ausgeführt, der Bau der Hängebrücken sei zentraler Bestandteil des Tourismusprojekts, durch das die Schluchtlandschaft erlebbar gemacht werde, was nicht auf eine Mittel- beschaffung für nichtforstliche Zwecke reduziert werden könne. Die Schluchtlandschaft sei nicht unberührt, zumal dort bereits ein Restaurant, eine Gewerbezone, ein Stauwehr, weitere Brücken und Verkehrsanlagen bestünden. Die Realisierung der Hängebrücken entspreche einem öffent- lichen Interesse, welches dasjenige an der Walderhaltung überwiege. Die Hängebrücken seien standortgebunden, weil man nur von dort aus Ein- blick in die von Naturkräften und menschlichen Eingriffen geprägte Land- schaft habe. Der Erlebnisweg bzw. der Rundweg, den sie ermöglichten, ergänze die bestehenden Wanderwege. Das Projekt sei auch für Wande- rer und Mountainbike- bzw. VelofahrerInnen, Familien und Schulklassen sehr attraktiv. Damit ergäben sich ausreichend objektive Gründe, welche die Interessen an der Walderhaltung überwiegen würden. Auch aus raum- planerischer Sicht spreche nichts gegen die Erteilung der Rodungsbewil- ligung. Eine erhebliche Umweltgefährdung könne ausgeschlossen wer- den, dem Natur- und Heimatschutz werde genügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz wies in der Folge die Einsprache gegen das Rodungsge- such aus all diesen Gründen ab. Sie befristete die Bewilligung bis zum
37 - sungsfunktion bzw. Standortgebundenheit, ungenügende Beachtung des UNESCO-Welterbes, Schmälerung der landschaftlichen Qualitäten der Schlucht) (Bf-act. 15). Zudem rügen sie, die Rodung sei touristisch moti- viert und erfolge aus finanziellen Interessen, was ein besonders gewichti- ges Bedürfnis seitens der Gemeinde voraussetze, das hier nicht gegeben sei. In den Akten fehle jeglicher Nachweis bezüglich Wertschöpfung und Wirtschaftlichkeit. Diese und auch andere Interessen vermöchten die In- teressen an der Walderhaltung nicht zu überwiegen. Der Wald werde nicht nur durch die notwendigen Rodungen, sondern auch durch die geplante nachteilige Nutzung im Sinne von Art. 16 WaG beeinträchtigt. Im Übrigen habe die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung keine Alternati- ven und Varianten geprüft und sich auch nicht mit dem Aspekt des UN- ESCO-Welterbes auseinandergesetzt, weshalb diese unvollständig bzw. rechtsfehlerhaft erfolgt sei. 4.5.3.Zu dieser Rüge verwies die Beschwerdegegnerin 1 auf den angefochte- nen Regierungsbeschluss und verzichtete auf weitergehende Ausführun- gen. 4.5.4.Die Beschwerdegegnerin 2 erläutert, die Realisierung der geplanten Hän- gebrücken sei für die Gemeinde sowie für die gesamte Region von grosser touristischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Daraus abzuleiten, es gehe allein um finanzielle Interessen, ziele an der Sache vorbei. Wie auch die Vorinstanz ausgeführt habe, gehe es darum, die Landschaft und die vor- handenen Bauten erlebbar zu machen, somit ein einmaliges Projekt zu realisieren, das den Vorbeifahrenden die Schönheit der Region vermitteln und zum Verweilen einladen soll. Hier gehe es um ein Gebiet, das bisher teilweise touristisch genutzt wurde, aber kaum Wertschöpfung generiere und gleichzeitig das Einstiegsportal zum O.________- tal darstelle. Die Rodungsfläche sei auf ein Minimum begrenzt worden. Mit den Hängebrü- cken solle ein Gebiet erlebbar gemacht werden, das bereits heute von Durchreisenden stark frequentiert sei, welche die imposante Landschaft
38 - und die Bauwerke bewunderten und fotografierten. Dieses vorhandene Potential solle ergänzt werden, was durchaus zulässige öffentliche Inter- essen seien. Die geforderte Prüfung von Alternativen und Varianten hätte kaum zu einem anderen Ergebnis geführt, zumal die beiden Brücken kom- plementär zueinander seien, wodurch ein Rundgang entstehe. 4.5.5.Wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, können durchaus auch touristische Anlagen sein (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1715). Vorliegend sind die entsprechenden Interessen, wie be- reits erwähnt, nachvollziehbar (vgl. Erwägung 4.4.5), wenn auch tatsäch- lich keinerlei Angaben (inkl. Zahlen) zur wirtschaftlichen Wertschöpfung des Projekts gemacht werden (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Bf- act.5/Bg2-act.1, sowie Bf-act. 6, 7) und auch im Regierungsbeschluss le- diglich unspezifisch von einem "deutlichen Mehrwert" (vgl. z.B. S. 13) die Rede ist. Das Kommunale Räumlichen Leitbild der Beschwerdegegnerin 2 (Bg2-act. 4, S. 6, vgl. auch S. 17) nennt immerhin als wirtschaftliche Fak- toren die Abnahme der Anzahl Betriebe, den Beschäftigungsrückgang, die Zunahme des Pendleraufkommens, etc. Dient ein Projekt als Motor für die touristische Förderung kann nicht einfach, wie die Beschwerdeführerinnen es tun, von ausschliesslich finanziellen Interessen gesprochen werden, geht es doch in nachvollziehbarer Weise um die Stärkung des Tourismus und damit auch der Wirtschaftskraft einer (strukturschwachen) Region (z.B. Arbeitsplätze, Bekanntheit des Ortes, etc.) (vgl. auch HÄNNI, a.a.O., S. 451). Selbst wenn aber wichtige Interessen (Art. 5 Abs. 1 WaG) und die (rela- tive) Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 1 lit. a WaG) angesichts der topo- grafischen Verhältnisse bejaht würden, fehlte es vorliegend an den weite- ren Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs.1 lit. b (Raumplanung) und lit. c WaG (keine Gefährdung der Umwelt, z.B. Gewässerverschmutzung, Naturgefahren, Lärmeinwirkungen, vgl. WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1723). Wie bereits ausgeführt, kann die
39 - Nutzungsplanung wegen Verletzung des GSchG und des fehlenden Gut- achtens der ENKH nicht bewilligt werden (vgl. Erwägungen 4.1.7, 4.3.5, 4.4.5), womit die Voraussetzungen der Raumplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b WaG nicht gegeben sind. Fraglich ist, wie ebenfalls bereits erwähnt, der Landschaftsschutz (vgl. Erwägung 4.4.5), zudem ist nicht er- sichtlich, dass die erforderliche umfassende Abklärung von Alterna- tivstandorten stattgefunden hätte (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1718). Ob bzw. dass vom Projekt eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ausgeht, ist zwar nicht ersichtlich, wurde aber in der fraglichen Verfügung des Am- tes für Wald vom 27. Dezember 2019 (Bg1-act. 2) bzw. im angefochtenen Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020 (Bf-act. 1/Bg1-act. 7, S. 5) eben- falls nicht näher ausgeführt. Was schliesslich den Natur- und Heimat- schutz angeht (vgl. dazu WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1716), mangelt es am erforderlichen Gutachten der ENHK (vgl. Erwägung 4.3.5). Zusam- menfassend ergibt sich, dass auch die verschiedenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht bzw. nicht vollständig ge- geben sind, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich gutzuheissen ist. 4.6.Gemäss Art. 2 RPG erarbeiten Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinan- der ab (Abs. 1). Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit (Art. 2 Abs. 2 RPG). Die mit Planungsaufgaben betrau- ten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Art. 2 Abs. 3 RPG). 4.6.1.Im angefochtenen Regierungsbeschluss hielt die Vorinstanz fest, die Na- turgefahrenaspekte (insbesondere die Steinschlaggefahr bei der Kaverne) müssten im BAB-Baubewilligungsverfahren detailliert analysiert werden (Ziff. E/2). Auf der Fläche des vorgesehenen Parkplatzes befinde sich heute ein Holzlagerplatz, für den ein geeigneter Ersatzstandort zu schaf- fen sei (Ziff. F/1). Die Lage des Parkplatzes im Bereich der Einmündung
40 - der Strasse von C.________ in die P.________ sei aus Gründen der Ver- kehrssicherheit kritisch zu beurteilen, zumal BesucherInnen der Hänge- brücken zu Fuss drei Fahrspuren überqueren müssten, auf denen teil- weise mit hoher Geschwindigkeit gefahren werde. Die Vorinstanz nahm zur Kenntnis, dass diesbezüglich die Möglichkeit zur Langsamverkehrs- querung unterhalb der bestehenden Brücke gegeben sei (Ziff. F/1). Sie wies auch darauf hin, dass der im Waldareal geplante Rast- und Spielplatz nicht mit der vorgesehenen Touristikzone deckungsgleich sei, weshalb eine forstrechtliche Bewilligung für dessen Realisierung erst nach Vorlie- gen der Detailplanung und Nachweis der Standortgebundenheit erteilt werden könne (Ziff. G/1), zudem hielt sie die Gemeinde an, Massnahmen zur Minimierung von Kollisionen von Vögeln mit den Abspannseilen der Hängebrücken umzusetzen (Ziff. G/2). 4.6.2.Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass das Projekt auch aus ver- schiedenen anderen Gründen nicht entscheidreif sei, weshalb die Geneh- migung nicht hätte erteilt werden dürfen. So rügen sie zusätzlich, dass nicht geprüft wurde, ob die Steinschlaggefahr in der Felswand dem Projekt generell entgegenstehe, zumal bereits eine geringe Steinschlaggefahr ein Sicherheitsproblem darstellen würde. Als problematisch erachten sie auch den vorgesehenen Parkplatz auf der anderen Seite der Kantons- (bzw. National-)strasse; sie bezweifeln, dass eine Unter- oder Überführung fi- nanziell tragbar sei und weiterverfolgt würde. Gerügt wird auch, dass Art und Ausmass des geplanten Rast-/Spielplatzes in den Unterlagen nicht ersichtlich sei; dies verhindere eine Gesamtbeurteilung. Zudem sei unklar geblieben, ob es Möglichkeiten gebe, um Kollisionen von Vögeln mit den Abspannseilen der Hängebrücken zu minimieren. 4.6.3.Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sei die Verankerung der geplanten Anlage in der Nutzungs- planung sichergestellt worden. Die Standortgebundenheit sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft worden, die Gestaltung des Pro-
41 - jekts (Langsamverkehrsquerung, Ausmass des Rast-/Spielplatzes, Ab- spannseile der Hängebrücken) werde stufengerecht im BAB-Baubewilli- gungsverfahren geprüft und festgelegt. Auf wichtige Aspekte des Land- schafts- oder Vogelschutzes und der Verkehrssicherheit habe die Vorin- stanz richtigerweise bereits im angefochtenen Regierungsentscheid hin- gewiesen. 4.6.4.Auch die Beschwerdegegnerin 2 erachtet eine weitere Klärung auf Stufe Nutzungsplanung als nicht erforderlich. Die Zu- und Wegfahrt sei beste- hend und es herrschten gute und übersichtliche Sichtverhältnisse. Was die Steinschlaggefahr betreffe, werde das BAB-Baubewilligungsverfahren zeigen, welche Massnahmen zu ergreifen seien. Die Fragen rund um den Parkplatz sowie den Rast- und Spielplatz würden in den nachfolgenden Verfahren geklärt. 4.6.5.Das Gericht kann die Frage, ob die erwähnten Punkte (Naturgefahren, vgl. dazu Bf-act. 5/Bg2-act. 1, S. 10, Ersatz Holzlagerplatz, Lage des Parkplat- zes, Massnahmen zum Vogelschutz, Rast- und Spielplatz im Waldareal) im Nutzungsplanverfahren ungeprüft gelassen bzw. erst im BAB-Baube- willigungsverfahren geprüft werden durften bzw. dürfen, angesichts des Verfahrensausgangs offen lassen. 4.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Projekt "M." im Bereich der J. mit den beiden Hängeseilbrücken über der O.________ Art. 38 GSchG widerspricht und dass damit auch die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 WaG nicht gegeben sind. Ebenso ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ih- rer Abklärungspflicht mit Einholung der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege teilweise nachgekommen ist, dass jedoch gemäss Art. 7 und Art. 25 NHG zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen gewesen wäre. Fraglich, aber letztlich offen gelassen werden kann die Frage, ob mit dem Projekt der Grundsatz des schonenden Umgangs mit der Landschaft
42 - eingehalten wird (Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 3 Abs. 1 NHG), ebenso kann offen gelassen werden, ob weitere Fragen (Naturgefahren, Ersatz Holzla- gerplatz, Lage des Parkplatzes, Massnahmen zum Vogelschutz, Rast- und Spielplatz im Waldareal) zulässigerweise erst im BAB-Baubewilli- gungsverfahren geklärt werden dürfen. Nach dem Gesagten ist die Be- schwerde gutzuheissen, und der angefochtene Regierungsbeschluss vom