Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2020 35
Entscheidungsdatum
09.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 35 und R 20 51 5. Kammer VorsitzPedretti RichterMeisser und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 9. Dezember 2021 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen Verfahren R 20 35 Stockwerkeigentümergemeinschaft "A.", Miteigentümergemeinschaft StWE B., Miteigentümergemeinschaft StWE C., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdeführerinnen gegen Gemeinde D., Beschwerdegegnerin und E.________,

  • 2 - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjörg Kistler, Beigeladener Verfahren R 20 51 E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjörg Kistler, Beschwerdeführer gegen Gemeinde D., Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Die Miteigentümergemeinschaft StWE B.________ und die Miteigentümergemeinschaft StWE C.________ (nachfolgend BC.) bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A." (nachfolgend A.). Sie sind Miteigentümerinnen von je einer Stockwerkeigentumseinheit in der Liegenschaft "A." auf Parzelle F.________ in G., Gemeinde D.. 2.E.________ ist Eigentümer der talseitig davon gelegenen Parzelle H.. Darauf erstellte ein Rechtsvorgänger von ihm ein Wohnhaus. Zwischen diesem und der talseitigen Grenzmauer auf der Parzelle F. erstellte er eine Hausvorfahrt. 3.Am 4. April 2017 reichte E.________ bei der Gemeinde D.________ ein Baugesuch für eine unterirdische Raumerweiterung unter der Hausvorfahrt im zweiten Obergeschoss des Wohnhauses entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den beiden Parzellen H.________ und F.________ ein. Oberirdisch trat lediglich ein befahrbares, mit dem Platzbelag flächenbündiges Lichtband in Erscheinung. Nachdem gegen das Baugesuch keine Einsprachen eingegangen waren, erteilte der Gemeindevorstand D.________ am 1. Mai 2017 die Baubewilligung für die Wohnraumerweiterung. Diese erwuchs in Rechtskraft. 4.Im Hinblick auf die Bauabnahme vom 6. November 2018 liess die Gemeinde D.________ die Koten der mittlerweile mit der Wohnraumerweiterung unterbauten Hausvorfahrt durch die I.________ AG aufnehmen. Dabei wurde eine Kotenabweichung festgestellt. Die Gemeinde D.________ forderte am 26. November 2018 E.________ auf, entweder den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder ein Baugesuch für die Abweichungen einzureichen. Gegen das in der Folge von E.________ eingereichte Projektänderungsgesuch erhoben die

  • 4 - A.________ und die beiden BC.________ Einsprache und beantragten die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Bestimmungen hinsichtlich Grenzabstände und Ausnützungsziffer verletzt seien. 5.Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019 entschied der Gemeindevorstand D., die Einsprache werde betreffend Verletzung des Grenzabstandes gutgeheissen und im Übrigen (betreffend Verletzung der Ausnützungsziffer) abgelehnt. Er wies das Projektänderungsgesuch bezüglich Anhebung der Kote der Hausvorfahrt ab. Zudem beschied der Gemeindevorstand, über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder den Erlass einer Duldungsverfügung werde nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung entschieden. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 6.Nach Einholung der Stellungnahmen der A. und BC.________ bzw. von E.________ zu einem Verfügungsentwurf, entschied der Ge- meindevorstand D.________ am 23. März 2020 unter anderem was folgt:

  1. Auf das Gesuch der Bauherrschaft, der Baubescheid vom 3. Juni 2019 sei in Revision, allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen, wird nicht eingetreten.
  2. Die Bauherrschaft wird verpflichtet, die Kote der Hausvorfahrt über der Wohn- raumerweiterung auf 2'016.96 m.ü.M. gemäss Baubescheid vom 1. Mai 2017 zu reduzieren.
  3. Die Verpflichtung nach Ziff. 2 wird so lange aufgeschoben und der derzeitige Zustand geduldet, bis Sanierungs- und Renovationsarbeiten an der Decke der Wohnraumerweiterung oder am Belag der Hausvorfahrt ausgeführt werden, längstens für zehn Jahre seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der gesamte Haus- vorplatz sei um 20 bis 23 cm höher ausgeführt worden als am 1. Mai 2017 bewilligt worden sei. Von den Ausmassen betrachtet könne die Abwei- chung vom rechtmässigen Zustand nicht mehr als klein gewertet werden. Es könne einzig festgehalten werden, dass der darunterliegende Raum nicht von der Anhebung des Hausvorplatzes profitiert habe. Die bewilligte
  • 5 - Höhe der Wohnraumerweiterung sei eingehalten worden. Die Abweichung der Höhenkote sei darauf zurückzuführen, dass der Deckenaufbau über dem Wohnraum anders ausgeführt worden sei, als ursprünglich geplant und bewilligt. Die höhere Ausführung des Hausvorplatzes beeinflusse die Nutzungsmöglichkeiten allerdings weder innen noch aussen. Durch die genannten Verhältnisse werde das ansonsten starke öffentliche Interesse an der Einhaltung der Höhenbestimmungen ein wenig relativiert. Die pri- vaten Interessen der Nachbarschaft würden durch das um 20 bis 23 cm höhere Niveau des Hausvorplatzes kaum tangiert. Angesichts der gesam- ten Umstände und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interes- sen rechtfertige es sich nicht, auf eine Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands zu verzichten. Allerdings erscheine es nicht zwingend, dass die bauliche Korrektur sofort erfolgen müsse. Damit könne so lange zuge- wartet werden, bis Sanierungsarbeiten an der Isolation oder am Aufbau des Belags anstünden. Sobald Abdichtungs- oder Sanierungsarbeiten an der Decke der Wohnraumerweiterung auszuführen seien und dadurch die bestehende Pflästerung des Hausvorplatzes ganz oder teilweise entfernt werden müsse, sei die Bauherrschaft verpflichtet, die Kote des Daches der Wohnraumerweiterung / Hausvorfahrt auf 2'016.96 m.ü.M. gemäss Bau- bewilligung vom 1. Mai 2017 zu bringen. Wie die Miteigentümer von Par- zelle F.________ zu Recht darauf hinwiesen, habe dies selbstverständlich auch für die befahrbaren Oberlichter der Wohnraumerweiterung zu gelten. Der rechtmässige Zustand müsse aber spätestens zehn Jahre seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung hergestellt sein. 7.Dagegen erhoben die A.________ und die beiden BC.________ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 7. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 20 35) und beantragten namentlich was folgt: 1.a) Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als lediglich die Kote der Hauszufahrt über dem Wohnraum auf 2'016.96 m.ü.M. zu re- duzieren sei, und die Bauherrschaft sei zu verpflichten, nebst der Kote der

  • 6 - Hauszufahrt auch die Oberlichter und die Decke des Raumes, der Gegen- stand der Baubewilligung vom 1. Mai 2017 bildete, auf die damals bewillig- ten Koten zu senken. Eventualiter sei die Sache zum Erlass der erweiterten Verpflichtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.b) Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und die Bauherr- schaft sei zu verpflichten, die Rückbauarbeiten gemäss Ziff. 1.a) hiervor in- nert eines halben Jahres nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheides auszuführen und abzuschliessen. Eventualiter sei die Bauherrschaft zu verpflichten, die in Ziff. 2 des ange- fochtenen Entscheides vorgesehenen Bauteile (Hauszufahrt) innert einem halben Jahr seit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die be- willigte Kote (2'016.96 m.ü.M.) zu senken. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Verfügung der hiervor genannten Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die Vor- instanz zurückzuweisen.

  1. (recte: 2.) Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beseitigungs- verpflichtung gemäss Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides im Grundbuch vormerken (recte: anmerken) zu lassen. Begründend führten sie im Wesentlichen an, neben der Decke der unter- irdischen Wohnraumerweiterung überstiegen auch die im Grenzabstands- bereich befindlichen Rahmen der Oberlichter und die Kote der Parkplatz- fläche die bewilligte Höhenkote und stellten daher materiell baurechtswid- rige Zustände dar, welche zu beseitigen seien. Da in Ziff. 2 der angefoch- tenen Verfügung lediglich die Kote des Abstellplatzes erwähnt worden sei, liege eine Rechtsverweigerung und ein Verstoss gegen Art. 94 Abs. 1 KRG vor. Zudem müsse von der Notwendigkeit des Rückbaus ausgegangen werden. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme, die den rechtlich einwandfreien Zustand herbeiführen würde, sei nicht ersichtlich. Schliess- lich stünden die Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung und an der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen einer Duldung von zehn Jahren klar entgegen und überwögen die privaten Interessen der Bauherr- schaft. 8.Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands D.________ vom 23. März 2020 erhob auch E.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19.
  • 7 - Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 20 51) und beantragte unter anderem Folgendes:
  1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, allenfalls an die Gemeinde D.________ zur neuen Prüfung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
  2. Eventualiter seien Ziff. 2 und 3 des Entscheides der Gemeinde D.________ vom 3. (recte: 23.) März 2020 aufzuheben und dem Eigentümer der Liegen- schaft H., GB D., eine zeitlich unbeschränkte Duldungs- verfügung – subeventualiter eine Duldungsverfügung mit längerer Duldungs- periode – betreffend die bestehende Hausvorfahrtskote zu gewähren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschut- zes und eine Gehörsverweigerung geltend. Zudem brachte er insbeson- dere vor, es fehle an einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Tie- fersetzung des Vorplatzes durch Entfernen der Pflästerung, Abbruch des Deckenaufbaus sowie Neukonstruktion der Gebäudehülle und Erneue- rung der Pflästerung. Die angebliche Anhebung der Kote sei objektiv kaum ausmachbar. Ein Abtragen des Hausvorplatzes sei weder zum Schutze der Rechtsgleichheit noch zur strikten Einhaltung der baurechtlichen Ord- nung notwendig. Der angeordnete Abbruch sei kostspielig, unverhältnis- mässig und weder erforderlich noch zumutbar. Da die angeblich höhere Kote der Hausvorfahrt genehmigungsfähig sei, sei das öffentliche Inter- esse an der Durchsetzung des materiellen Rechts bedeutend geringer zu gewichten. Der Erlass einer zeitlich unbegrenzten oder mehr als zehn Jahre dauernden Duldungsverfügung erscheine unter Gesamtwürdigung aller Fakten als geboten, angemessen und verhältnismässig. 9.Mit Eingaben vom 9. und 23. Juni 2020 schloss die Gemeinde D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerden in den Verfahren R 20 35 und R 20 51 und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die beiliegenden Verfahrensakten auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
  • 8 - 10.Im Verfahren R 20 35 beantragte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 unter anderem:
  1. Es seien die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 20 35 und R 20 51 zusammenzulegen.
  2. Auf die Beschwerde R 20 35 sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuwei- sen. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, den Beschwerdeführerin- nen fehle es an der materiellen Beschwer. Zudem sei eine Rechtsverweigerung, wie sie die Beschwerdeführerinnen darin sehen würden, dass die Beschwerdegegnerin im Entscheid lediglich die Kote des Hausvorplatzes erwähne, nicht gegeben. Denn Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids beinhalte auch ein Tiefersetzen der Oberlichter. Schliesslich erweise sich die Forderung der Beschwerdeführerinnen, dass der Rückbau innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheids vorliegen müsse, wegen Geringfügigkeit der (nicht anerkannten) Rechtswidrigkeit als unverhältnismässig. 11.Am 21. September 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Replik im Verfahren R 20 35 mit unveränderten Rechtsbegehren gemäss Be- schwerde vom 7. Mai 2020 ein. Betreffend das Verfahren R 20 51 bean- tragten sie prozessualiter, dieses sei zu sistieren, bis das Verfahren R 20 35 rechtskräftig entschieden sei. Auf eine Zusammenlegung der Ver- fahren R 20 35 und R 20 51 sei zu verzichten. In der Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie seien legitimiert, gegen den Aufschub der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Beschwerde zu erheben. Zudem lasse sich die Duldung des unrechtmässigen Zustands über die Dauer von bis zu zehn Jahren sachlich nicht rechtfertigen. Dies müsse umso mehr gelten, als der Aufwand, den rechtmässigen Zustand wieder- herzustellen, rein finanzieller Natur sei, offensichtlich zu keinem Härtefall führe und der Betroffene weder gutgläubig sei noch einen besonderen Grund für die Beibehaltung des illegalen Zustands geltend machen könne.
  • 9 - 12.Im Verfahren R 20 35 hielt der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 duplicando an den Anträgen gemäss Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 fest und beantragte prozessualiter, der Antrag, das Verfahren R 20 51 zu sistieren, bis im Verfahren R 20 35 rechtskräftig entschieden sei, sei abzuweisen. Begründend führte er im Wesentlichen an, den Beschwerdeführerinnen fehle die materielle Beschwer und damit das Rechtsschutzinteresse. Ausserdem erweise sich der von den Beschwerdeführerinnen geforderte Rückbau als unverhältnismässig. Letztere würden durch die Duldung des bestehenden Zustands keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition erleiden. 13.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. November 2020 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die beiliegenden Verfahrensakten auf eine Stellungnahme. 14.Die Beschwerdeführerinnen hielten am 11. November 2020 an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 7. Mai 2020 bzw. Replik vom 21. September 2020 fest und vertieften ihre Argumentation punktuell. 15.Mit Verfügung vom 12. November 2020 beschied der vormalige Instruktionsrichter, dass die Verfahren R 20 35 und R 20 51 zusammengelegt werden und das Verfahren R 20 51 nicht sistiert wird. Die Kostenregelung bleibe dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. 16.Am 20. November 2020 liess sich der Beschwerdeführer und am 25. November 2020 die Beschwerdeführerinnen letztmals vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung sowie auf die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 10 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom

  1. März 2020 stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Gegen diese Verfügung steht kein anderes Rechts- mittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung; zudem ist diese auch nicht endgültig (vgl. Art. 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 61 der Raumplanungs- verordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110], Art. 153 des Baugesetzes der Beschwerdegegnerin [nachfolgend BauG] sowie auch Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen. 1.2.1.Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Der Beschwerdeführer stellt diese in Abrede, da es ihnen mangels tatsächlicher Beeinträchtigung und nachteiliger rechtlicher Wirkung der zeitlich limitierten Duldungsverfügung an der materiellen Beschwer und damit am Rechtsschutzinteresse fehle. 1.2.2.Gemäss dem hier massgeblichen Art. 50 VRG ist zur Beschwerde namentlich berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Zu beachten ist darüber hinaus, dass Art. 111 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Mindestanforderungen an das kantonale Verfahren definiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_566/2017 vom 22. März 2018 E.2; BGE 141 II 307 E.6.1; vgl. dazu AEMISEGGER/HAAG, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.],
  • 11 - Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 50 ff., WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 Rz. 16-19, GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 206 f., FRITZSCHE/BÖSCH/ WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, Wädenswil 2019, Rz. 9.6.3.1). Nach Art. 111 Abs. 1 BGG muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Das heisst, die Kantone dürfen die Beschwerdebefugnis nicht enger umschreiben, weshalb sich die Legitimation in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in jedem Fall nach Art. 89 BGG beurteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom
  1. April 2020 E.3.1 und 1C_566/2017 vom 22. März 2018 E.2; BGE 141 II 50 E.2.2; GRIFFEL, a.a.O., S. 207). Art. 89 Abs. 1 BGG lautet: Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Rechtsprechung und Lehre zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [nachfolgend VGU] R 19 36 vom 4. Mai 2020 E.2, U 14 67 vom 1. Dezember 2015 E.3a, R 12 137 vom 19. März 2013 E.2b). 1.2.3.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2020 betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Duldung während maximal zehn Jahren führte, teilgenommen haben und damit formell im Sinne von Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG
  • 12 - beschwert sind (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 562). 1.2.4.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 sind die Beschwerdeführerinnen als Grundeigentümerinnen der Nachbarsparzelle F.________ durch die angefochtene Verfügung auch materiell beschwert. Als direkte Adressatinnen derselben sind sie von dieser besonders berührt, mithin stärker als jedermann betroffen (Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 50 VRG). Zudem ist auch deren schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG sowie Art. 50 VRG zu bejahen, zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die kotenmässig zu hohe und infolge der Verletzung des Grenzabstands zur Parzelle F.________ rechtswidrige Hausvorfahrt mit einer längstens zehn Jahre dauernden Duldungsverpflichtung verknüpft hat, weshalb die tatsächliche und rechtliche Situation der Beschwerdeführerinnen durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 563, AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.2; BGE 141 II 307 E.6.2, BGE 141 II 50 E.2.1). Damit ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen. 1.3.Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden in den Verfahren R 20 35 und R 20 51 ist demnach – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 2.1.Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, die in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (vgl. dazu BGE 125 V 413 E.2a, BGE 110 V 48 E.3). Streitgegenstand ist demgegenüber das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema

  • 13 - vor das (erst- oder zweitinstanzliche) Gericht gezogene Rechtsverhältnis (BGE 110 V 48 E.3c). Der Streitgegenstand ergibt sich also daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist (VGU R 19 36 vom 4. Mai 2020 E.4, U 11 81 vom 8. November 2011 E.1 m.H. auf GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 45; BGE 106 V 92). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen (BGE 142 I 155 E.4.4.2, BGE 125 V 413 E.1b). 2.2.Vorliegend bildet die Verfügung vom 23. März 2020 Anfechtungsobjekt und damit den Ausgangspunkt der Beschwerdeverfahren sowie zugleich auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands. Dieser kann demnach nur sein, was darin angeordnet, nicht jedoch, was schon in früheren Entscheiden rechtskräftig entschieden wurde (vgl. VGU R 19 36 vom 4. Mai 2020 E.4.1 m.H.). So hielt die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem, in Rechtskraft erwachsenen Bau- und Einspracheentscheid vom

  1. Juni 2019 fest, dass die erstellte Hausvorfahrt sowohl formelle (Abweichen von den bewilligten Plänen ohne vorgängige Einholung einer Baubewilligung) als auch materielle (Verletzung des Grenzabstands) Bauvorschriften verletze (E.7a des Entscheids; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 40). Denn die Kote der Hausvorfahrt betrage abweichend von der Baubewilligung 2'017.16 bis 2'017.19 m.ü.M. Der gewachsene Boden (Kote 2'016.96 m.ü.M.) sei somit um 20 bis 23 cm überschritten worden. Dem Beschwerdeführer sei schon seit langem bewusst, dass für die Überschreitung der bewilligten Kote von 2'016.96 m.ü.M. eine Vereinbarung mit den Grundeigentümern der Liegenschaft Parzelle F.________ erforderlich sei. Eine solche sei aber bis heute nicht zustande gekommen. Deshalb sei die Einsprache gutzuheissen und die Baubewilligung für die Projektänderung infolge Verletzung des
  • 14 - Grenzabstands zur Parzelle F.________ zu verweigern (E.4e des Entscheids). Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich vorbringt, der von der Beschwerdegegnerin bewilligte Bauplan sehe eine (messbare) Fertigkote des Hausvorplatzes von maximal 2'017.58 m.ü.M. vor, weshalb diese Kote von dieser hätte gestattet werden dürfen, versucht er im vorliegenden Verfahren auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit des Hausvorplatzes zurückzukommen, über welche aber – wie gezeigt – bereits im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mit Bau- und Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019 entschieden und von ihm nicht angefochten wurde, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die damit in Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, wonach die Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben verstossen habe bzw. der Vertrauensschutz verletzt und der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei, sind somit nicht zu hören. Überdies verkennt der Beschwerdeführer, dass dem am
  1. Mai 2017 rechtskräftig bewilligten Plan "Erweiterung_Längsschnitt" vom
  2. März 2017 entgegen seiner Auffassung eine vorliegend massgebliche Kote von 2'016.96 m.ü.M. entnommen werden kann (Bg-act. 15). Dass dieser Wert von Hand eingetragen ist und in den vom Beschwerdeführer behändigten Plänen nicht aufgeführt ist (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2), tut seiner Richtigkeit keinen Abbruch. Denn er ergibt sich aus der Addition der im Plan ausgewiesenen Kote der Oberkante für den Boden des zweiten Obergeschosses von 2'013.93 m.ü.M. + 2.47 m Raumhöhe + 0.56 m Konstruktionsstärke. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin angesichts der von der I.________ AG aufgenommenen Koten von 2'017.16 m.ü.M. bei der Pflästerung der Hausvorfahrt beim Glasband bzw. von 2'017.19 m.ü.M. bei der Pflästerung an der Hauswand der Parzelle H.________ (Bg-act. 21), auf welche auch der Beschwerdeführer für sein Projektänderungsgesuch vom 8. Februar 2019 abstellte (Bg-act. 27), von einer Überschreitung der bewilligten Kote von 2'016.96 m.ü.M. um 20 bis 23 cm ausging. Dass sie
  • 15 - zuvor am 7. November 2018 noch von einer Abweichung von 11 cm sprach, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um einen im Bauabnahmeprotokoll festgehaltenen Wert und nicht – wie der Beschwerdeführer anzudeuten versucht – um eine Verfügung (vgl. Bg-act. 22). 2.3.Am Streitgegenstand vorbei zielt auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen worden sei, weil die Beschwerdegegnerin im Erkenntnis ohne weitere Begründung zur Anwendbarkeit von Art. 30 Ziff. 1 BauG die anbegehrte Anhebung der Kote der Hausvorfahrt abgelehnt habe. Diese Vorbringen betreffen wiederum das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zur Projektänderung und hätten im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zur verweigerten Bewilligung der kotenmässig zu hoch erstellten Hausvorfahrt geltend gemacht werden müssen. 2.4.Angesichts der in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse und der in den Verfahren R 20 35 und R 20 51 gestellten Rechtsbegehren bildet der Streitgegenstand vorliegend somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Herabsetzung der Kote der Hausvorfahrt über der Wohnraumerweiterung auf 2'016.96 m.ü.M.) sowie die Duldung des derzeitigen Zustands bis längstens zehn Jahre seit Rechtskraft der Verfügung zu Recht angeordnet hat. 2.5.Nicht einzutreten ist hingegen auf den darüber hinausgehenden und erst im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag der Beschwerdeführerinnen, wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Beseitigungsverpflichtung gemäss Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids im Grundbuch anmerken zu lassen. Er stellt eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren dar (Art. 51 Abs. 2 VRG), beschränkten

  • 16 - sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 zum Verfügungsentwurf der Beschwerdegegnerin, welcher bereits eine für längstens zehn Jahre aufschiebbare Rückbauverpflichtung vorsah, doch darauf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis zum 1. Juni 2020 zu verlangen (Bg-act. 44 S. 2). 3.1.Vorab ist auf die formellen Vorbringen einzugehen, soweit diese nicht schon im Rahmen des Vorerwähnten zum Streitgegenstand thematisiert worden sind: 3.2.1.Die Beschwerdeführerinnen erblicken im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. März 2020 in der Dispositiv-Ziff. 2 lediglich die Kote des Abstellplatzes erwähnt habe, eine Rechtsverweigerung und einen Verstoss gegen Art. 94 Abs. 1 KRG. Denn neben der Decke der unterirdischen Wohnraumerweiterung überstiegen auch die im Grenzabstandsbereich befindlichen Rahmen der Oberlichter und die Kote der Parkplatzfläche die bewilligte Höhenkote und stellten daher materiell baurechtswidrige Zustände dar, welche zu beseitigen seien. In Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung seien entsprechend die Umrandung der Oberlichter, die Kote des Parkplatzes und der Decke des Erweiterungsraumes aufzunehmen und der Beschwerdeführer sei anzuweisen, sie auf das bewilligte Mass zu reduzieren. 3.2.2.Wie bereits dargelegt, lautet Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 23. März 2020 wie folgt: "Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Kote der Hausvorfahrt über der Wohnraumerweiterung auf 2'016.96 m.ü.M. gemäss Bauentscheid vom 1. Mai 2017 zu reduzieren." Zwar wird darin nur die auf 2'016.96 m.ü.M. abzusenkende Kote der Hausvorfahrt über der Wohnraumerweiterung ausdrücklich genannt. Aus der Entscheidbegründung, welche für die Auslegung des Dispositivs heranzuziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2020 vom 24.

  • 17 - September 2020 E.2.5.1), ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass die Kote des Daches der Wohnraumerweiterung bzw. der Hausvorfahrt auf 2'016.96 m.ü.M. (gewachsener Boden) zu senken ist. Damit gemeint ist somit die Oberkante der Deckenkonstruktion der unterirdischen Wohnraumerweiterung, die auch die Parkplatzfläche, als welche die Hausvorfahrt genutzt wird, bzw. die befahrbaren, mit dem Platzbelag flächenbündigen Lichtbänder miteinschliesst. So hielt denn auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, die Tiefersetzung habe selbstverständlich auch für die befahrbaren Oberlichter auf der Wohnraumerweiterung zu gelten (E.11 des Entscheids), was denn auch vom Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 anerkannt wird (S. 9). Eine Rechtsverletzung bzw. -verweigerung ist somit nicht auszumachen. 3.3.Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren den Antrag stellt, es sei ein Augenschein durchzuführen, ist dieser in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, BGE 134 I 140 E.5.3), da sich der rechtlich erhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den in den Akten liegenden Bauplänen, Fotodokumentationen und weiteren Umgebungsübersichten ergibt, welche eine verlässliche Beurteilung der Wiederherstellung bzw. Duldung der baurechtswidrigen und ohnehin von aussen nicht merklich in Erscheinung tretenden Hausvorfahrt ermöglicht. 4.1.Gemäss dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl den Eigentümerinnen und den Eigentümern als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung

  • 18 - einer Wiederherstellungsverfügung ist mithin das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustands. Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustands zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Bewilligungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.5; VGU R 14 65 vom 6. Oktober 2015 E.3a, R 13 227 vom

  1. Juli 2014 E.4c m.H.). 4.2.Vorliegend hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren, welches dem Erlass einer Wiederherstellungs- bzw. Duldungsverfügung grundsätzlich vorauszugehen hat, – wie bereits dargelegt – unstreitig stattgefunden und im Bau- und Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019 seinen Abschluss gefunden. Darin wurde unter anderem rechtskräftig festgestellt, dass die Hausvorfahrt sowohl formelle (Abweichen von den bewilligten Plänen ohne vorgängige Einholung einer Baubewilligung) als auch materielle (Verletzung des Grenzabstands) Bauvorschriften verletze (E.7a des Entscheids; Bg-act. 40). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren geht demnach fehl. In den Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des besagten Entscheids wurde sodann festgehalten, dass die Einsprache betreffend Verletzung des Grenzabstands gutgeheissen und das Projektänderungsgesuch bezüglich der Anhebung der Kote der Hausvorfahrt abgelehnt werde. Dass darin die Kote nicht zahlenmässig genannt worden ist, tut der Rechtsverbindlichkeit keinen Abbruch, geht doch aus der Entscheidbegründung klar hervor,
  • 19 - dass die Hausvorfahrt die massgebliche, dem gewachsenen Boden entsprechende Kote von 2'016.96 m.ü.M. um 20 bis 23 cm überschreitet. 4.3.Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidrigen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung indes noch nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (vgl. BGE 136 II 359 E.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.5.1). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand dieser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Wiederherstellungs- bzw. befristete Duldungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist. 5.1.Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen kann. Zunächst bedarf es eines Anknüpfungspunktes. Es muss mithin eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu

  • 20 - verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 und 627). Eine wichtige Kategorie von Vertrauensgrundlagen bilden (unrichtige) Auskünfte und Zusagen der Behörden. Dabei taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 636 und 668). Erforderlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass es sich dabei um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht und die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (vgl. BGE 137 II 182 E.3.6.2). Ferner kann auch die behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage begründen, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatte, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E.2.2.1, 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E.4b). Neben der Vertrauensgrundlage setzt der Vertrauensschutz voraus, dass die Person, welche sich darauf beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, also gutgläubig ist. Hinsichtlich einer behördlichen Untätigkeit als Vertrauensgrundlage gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass sich die betroffene Person selbst bei langjähriger behördlicher Duldung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, wenn sie selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (vgl. BGE 136 II 359 E.7.1). Für die Annahme bösen Glaubens ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen die Nutzung ausdrücklich untersagt worden ist. Vielmehr genügt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn der Betroffene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E.6.1). Weiter setzt der Vertrauensschutz voraus,

  • 21 - dass die betroffene Person gestützt auf die Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Vertrauensgrundlage muss mithin kausal für die nachteilige Disposition gewesen sein. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. BGE 129 I 161 E.4.1, BGE 137 II 182 E.3.6.2). Doch selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf berufen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dem entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664; BGE 129 I 161 E.4.1). 5.2.Dass die Beschwerdegegnerin nicht von Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers ausging, ist nicht zu beanstanden. Sie bewilligte das Baugesuch samt Pläne am 1. Mai 2017. Die für die Hausvorfahrt massgebliche Kote von 2'016.96 m.ü.M. lässt sich – wie dargelegt und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers insbesondere auch für einen Architekten – dem Plan "Erweiterung_Längsschnitt" vom 22. März 2017 entnehmen und ergibt sich aus der Addition der im Plan ausgewiesenen Kote der Oberkante für den Boden des zweiten Obergeschosses von 2'013.93 m.ü.M. + 2.47 m Raumhöhe + 0.56 m Konstruktionsstärke (Bg-act. 15; vgl. zudem Bau- und Einspracheentscheid vom 3. Juni 2019 [Bg-act. 40], in welchem die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum gewachsenen Boden dessen Kote vorliegend bei 2'016.96 m.ü.M. festlegte [E.4c]). Dennoch erstellte der Beschwerdeführer die Hausvorfahrt in Überschreitung dieser Höhe auf der Kote von 2'017.16 bis 2'017.19 m.ü.M. (vgl. zur Anrechnung des Verhaltens der beigezogenen Hilfspersonen BGE 130 III 591 E.5, BGE 98 II 102 E.4, BGE 95 II 43 E.4c; vgl. auch BGE 119 II 127 E.4a), obwohl keine Gründe

  • 22 - ersichtlich sind, weshalb das Projekt nicht unter Einhaltung der rechtskräftig bewilligten Kotenhöhe hätte realisiert werden können. Dabei gestand der Beschwerdeführer ein, dass Teile des realisierten Bauvorhabens, einschliesslich die Kote des Hausvorplatzes, von den genehmigten Bauplänen abweichen würden (vgl. Schreiben vom 8. Februar 2019 [Bg-act. 27 S. 3 f.] und vom 23. April 2019 [Bg-act. 34 S. 6]), worauf er – entgegen seiner Auffassung im vorliegenden Verfahren – behaftet werden kann. Der Beschwerdeführer hätte aber wissen müssen, dass ohne neues Baugesuch nicht von den bewilligten Plänen hätte abgewichen werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.6.5, 1C_204/2019 vom 8. April 2020 E.4.3 m.H.). Er hat demnach im baurechtlichen Sinn bösgläubig gehandelt. Zudem ergibt sich aus den während der Bauausführung verfassten Schreiben der Beschwerdeführerinnen an die Beschwerdegegnerin bzw. den Beschwerdeführer resp. dessen Architekten (vgl. Bg-act. 16 und 18), dass dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Einhaltung des Grenzabstands bewusst gewesen sein musste bzw. er darum gewusst haben muss, dass für dessen Unterschreitung die Zustimmung der Beschwerdeführerinnen nach Art. 77 KRG erforderlich ist. Auch dies spricht für seine Bösgläubigkeit. 5.3.Nichts daran zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in berechtigtem Vertrauen auf die sich in den Plänen manifestierende behördliche Zusage gebaut, wobei sein Architekt auf der rohen Gebäudehülle mit einer bewilligten Höhenkote von 2'017.08 m.ü.M. den im Plan kenntlich gemachten Unterbau samt Pflästerung habe anbringen lassen dürfen. Vielmehr lässt sich dem Plan "Erweiterung_Längsschnitt" vom 22. März 2017 entnehmen, dass die von ihm angeführte Kote von 2'017.08 m.ü.M., welche als Grundlage für den anzubringenden Unterbau und die Pflästerung habe dienen sollen, leicht über der Kote für die Hausvorfahrt liegt. Letztere ergibt sich gemäss

  • 23 - diesem Bauplan – wie hiervor ausgeführt und für einen Architekten erkennbar – aus der Addition der ausgewiesenen Kote der Oberkante für den Boden des zweiten Obergeschosses von 2'013.93 m.ü.M. + 2.47 m Raumhöhe + 0.56 m Konstruktionsstärke und kommt bei der Kote von 2'016.96 m.ü.M. zu liegen (Bg-act. 15). Der Beschwerdeführer kann somit gestützt auf den mit der Baubewilligung vom 1. Mai 2017 genehmigten Plan "Erweiterung_Längsschnitt" vom 22. März 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten; insbesondere liegt keine, wie von ihm geltend gemachte Vertrauensgrundlage vor, weshalb er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz einzugehen. 6.1.Sodann bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Wiederherstellungs- bzw. Duldungsverfügung auch vor einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Mit Verfügung vom 23. März 2020 beschied die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, die Kote der Hausvorfahrt über der Wohnraumerweiterung auf 2'016.96 m.ü.M. gemäss Bauentscheid vom 1. Mai 2017 zu reduzieren (Dispositiv- Ziff. 2), wobei die Verpflichtung solange aufgeschoben und der derzeitige Zustand geduldet wird, bis Sanierungs- und Renovationsarbeiten an der Decke der Wohnraumerweiterung oder am Belag der Hausvorfahrt ausgeführt werden, längstens für zehn Jahre seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung (Dispositiv-Ziff. 3). Diese Anordnung erachten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerinnen als unverhältnismässig. Während Letztere in der auf längstens zehn Jahre befristeten Duldungsverfügung einen willkürlichen Eingriff in ihren Anspruch auf Einhaltung des Grenzabstands erblicken, erachtet Ersterer nur den Erlass einer mehr als zehn Jahre dauernden bzw. zeitlich nicht begrenzten Duldungsverfügung als verhältnismässig. Dies läuft letztlich darauf hinaus, dass auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden soll.

  • 24 - 6.2.Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E.6 m.H.). Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist jedoch nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E.9.2.2 m.H.). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E.6 m.H.). Auf die Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E.6.4 und Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020 E.5.1, je m.H.). Gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung, dass der gesetzwidrige Zustand geduldet wird (Duldungsverfügung), wenn sie aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise absehen muss (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.6.4).

  • 25 - 6.3.Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der gesamte Hausvorplatz um 20 bis 23 cm höher ausgeführt worden sei als bewilligt. Von den Ausmassen betrachtet könne die Abweichung vom rechtmässigen Zustand nicht mehr als klein gewertet werden. Es könne einzig festgehalten werden, dass der darunterliegende Raum nicht von der Anhebung der Hausvorfahrt profitiert habe. Die höhere Ausführung des Hausvorplatzes beeinflusse die Nutzungsmöglichkeiten weder innen noch aussen. Durch die genannten Verhältnisse werde das ansonsten starke öffentliche Interesse an der Einhaltung der Höhenbestimmungen ein wenig relativiert. Die privaten Interessen der Nachbarn würden durch das um 20 bis 23 cm höhere Niveau des Hausvorplatzes kaum tangiert. Insbesondere würden sie betreffend Aussicht und Besonnung davon nicht betroffen. Der bauliche und damit finanzielle Aufwand, um den bestehenden Aufbau abzutragen, erscheine relativ hoch, wenn in Betracht gezogen werde, dass die bauliche Veränderung kaum erkennbar sein werde. Dies verleihe dem Interesse des Beschwerdeführers, den baurechtswidrigen Zustand beizubehalten, immerhin etwas Gewicht. Angesichts der gesamten Umstände und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen rechtfertige es sich nicht, auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts überwiege letztendlich. Insofern verlange die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausdrücklich, womit die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zum Grenz- und Gebäudeabstand durchgesetzt würden. Die Miteigentümer der Parzelle F.________ würden demnach weder gezwungen, ein Näherbaurecht einzuräumen noch den heutigen Zustand zeitlich unbegrenzt zu dulden. Eine befristete Duldung des widerrechtlichen Zustands beschränke die Baufreiheit der Miteigentümer der Parzelle F.________ in keiner Weise. Andere drohende Nachteile, die ihnen aus der temporären Duldung entstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei angesichts

  • 26 - der Umgebung und Lage der benachbarten Liegenschaften nicht nachvollziehbar, wie möglicherweise schwerere Fahrzeuge auf der Decke der Wohnraumerweiterung die Miteigentümer der Parzelle F.________ beeinträchtigen könnten. Auch könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Es sei unverändert von einer Abweichung im Umfang von 20 bis 23 cm auszugehen, welche nicht mehr als geringfügig betrachtet werden könne. Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt, wenn die Beschwerdegegnerin die Beseitigung des widerrechtlichen Zustands nicht sofort, sondern nach Ablauf einer angemessenen Frist verlange (E.7 ff. der angefochtenen Verfügung). Inwiefern die Beschwerdegegnerin bei dieser Interessenabwägung infolge Nichterwähnung von Nachteilen für die Beschwerdeführerinnen in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, gegen einen Abbruch sprechende Interessen zu berücksichtigen. Die sinngemäss von ihm geltend gemachte Gehörsverletzung zielt somit ins Leere. 6.4.Die Beschwerdegegnerin gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die bauliche Korrektur nicht zwingend sofort erfolgen müsse. Damit könne solange zugewartet werden, bis Sanierungsarbeiten an der Isolation oder am Aufbau des Belangs anstünden. Sobald Abdichtungs- oder Sanierungsarbeiten an der Decke der Wohnraumerweiterung auszuführen seien und dadurch die bestehende Pflästerung des Hausvorplatzes ganz oder teilweise entfernt werden müsse, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kote des Daches der Wohnraumerweiterung / Hausvorfahrt auf 2'016.96 m.ü.M. gemäss Baubewilligung vom 1. Mai 2017 zu bringen. Wie die Miteigentümer von Parzelle F.________ zu Recht darauf hinwiesen, habe dies selbstverständlich auch für die befahrbaren Oberlichter der Wohnraumerweiterung zu gelten. Um den Zeitpunkt, in dem die bauliche

  • 27 - Massnahme umzusetzen sei, nicht ganz dem Ermessen des Beschwerdeführers zu überlassen und um sicherzustellen, dass der Verpflichtung letztlich auch Folge geleistet werde, müsse der rechtmässige Zustand spätestens zehn Jahre seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung hergestellt sein (E.11 des Entscheids). 6.5.Daraus folgt, dass der umstrittene Wiederherstellungsbefehl die rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften sicherstellen soll. Er stellt eine im öffentlichen Interesse liegende, hierfür geeignete Massnahme dar. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist (vgl. BGE 136 II 359 E.6). Inwiefern dieses öffentliche Interesse – wie der Beschwerdeführer vorbringt – insoweit zu relativieren ist, als dass Anpassungen am Geländeverlauf gemäss kommunaler Bauordnung zulässig sein sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit dieses Vorbringen überhaupt zu hören ist (vgl. hierzu Ausführungen zum Streitgegenstand oben) und die Voraussetzung dafür gegeben sein sollten, ist nicht ersichtlich, dass die Vornahme solcher Terrainveränderungen vorliegend bei der Hausvorfahrt geplant gewesen wären bzw. in absehbarer Zeit hätten umgesetzt werden sollen und zu einer Anpassung der massgebenden, dem gewachsenen Boden entsprechenden Kote geführt hätte. Zudem vermögen auch die vom Beschwerdeführer in den Rechtsschriften genannten, gegen eine Rückbauverfügung sprechenden öffentlichen Interessen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Duldung des rechtswidrigen Zustands dem Interesse an einer möglichst sparsamen und umweltschonenden Nutzung des Baulands (keine Hochbauten) und der Schaffung von Rechtsfrieden zwischen Nachbarn zuträglich sein soll. Auch ist angesichts der bautechnischen Möglichkeiten nicht einzusehen,

  • 28 - weshalb eine Tiefersetzung der Hausvorfahrt auf die bewilligte Höhenkote negative Auswirkungen auf die Isolation bzw. Wärmedämmung und auf die Tragfähigkeit der Deckenkonstruktion haben soll, so dass die Zugänglichkeit für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gefährdet wäre. Soweit der Beschwerdeführer eine durch den Rückbau verursachte, unnötige Zerstörung wirtschaftlicher Werte geltend macht, ist dieses seinen privaten Interessen zuzuschreiben. Zwar mag – wie bereits die Beschwerdegegnerin anerkannt hat – die Tiefersetzung der Hausvorfahrt auf die bewilligte Kote von 2'016.96 m.ü.M. kostspielig sein. Diese durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verursachten wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer sind jedoch angesichts dessen Bösgläubigkeit zumindest zu relativieren. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass er kein wirtschaftliches Interesse an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands hat bzw. der unterirdische Wohnraum durch die höhergelegene Hausvorfahrt nicht profitiert. 6.6.Den Interessen des Beschwerdeführers sind jene der Beschwerdeführerinnen gegenüberzustellen. Soweit diese durch die Duldung des rechtswidrigen Zustands eine Mehrbelastung befürchten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie bereits die Beschwerdegegnerin feststellte, beeinflusst die höhere Ausführung des Hausvorplatzes unbestrittenermassen die Nutzungsmöglichkeiten weder innen noch aussen. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb mit der höheren Hausvorfahrt eine Zunahme des Verkehrs sowie der Nutzung und – damit verbunden – mehr Lärm und Abgasimmissionen zu erwarten sein sollen. Ebenso wenig ist ersichtlich noch wird rechtsgenüglich dargelegt, dass mit der Anhebung der Hausvorfahrt beabsichtigt gewesen wäre, das Abstellen von schweren Fahrzeugen auf dem Parkplatz zu ermöglichen. Dass zudem durch darauf abgestellte Lieferwagen die Aussicht der Beschwerdeführerinnen eingeschränkt werden soll, vermag – wie den im

  • 29 - Recht liegenden Plänen und der Fotodokumentation entnommen werden kann (Bf-act. 9) – bei einer um 20 bis 23 cm höheren Hausvorfahrt und dem dahinterliegenden, bereits bestehenden dritten Obergeschoss des Wohnhauses auf der Parzelle H.________ nicht zu überzeugen. Schliesslich kann den Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, sie müssten bei einer Änderung des Grundrisses der "A." auf der Parzelle F. erhöhte Gebäudeabstände einhalten. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass eine Duldung des widerrechtlichen Zustands die Baufreiheit der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsvorschriften nicht einschränkt. Eine Entwertung der "A." ist somit nicht auszumachen. 6.7.Der Beschwerdegegnerin ist zusammen mit den Beschwerdeführerinnen darin beizupflichten, dass die Abweichung vom rechtmässigen Zustand vorliegend nicht als klein eingestuft werden kann. Anders als die Be- schwerdegegnerin ist für deren Beurteilung aber nicht auf das Ausmass der Überschreitung der bewilligten, dem gewachsenen Boden entspre- chenden Höhenkote der Hausvorfahrt um 20 bis 23 cm abzustellen. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass der Grenzabstand zur Nachbarspar- zelle F. verletzt wird. Da die Hausvorfahrt entlang der gemein- samen Grenze zwischen den Parzellen H.________ und F.________ führt, ist von einer vollständigen Unterschreitung des Grenzabstands aus- zugehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Grenzabstand die Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke (wie namentlich die Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Belüftung und Aussicht) mindern, vor Schattenwurf und Einsicht schützen und öf- fentliche Interessen der Ästhetik sowie gesundheits- und feuerpolizeiliche Anliegen fördern soll (Urteile des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.5.3, 1C_396/2007 vom 5. Mai 2008 E.4.5.3, 1P.134/2005 vom 19. Mai 2005 E.1.4; BGE 119 Ia 113 E.3b). Diese Zweckbestimmungen wer-

  • 30 - den durch die um 20 bis 23 cm höher als bewilligt erstellte Hausvorfahrt kaum berührt, tritt sie – wie insbesondere der im Recht liegenden Fotodo- kumentation entnommen werden kann (Bf-act. 9) – doch von aussen nur unmerklich in Erscheinung. Es werden somit keine wesentlichen Nachbar- sinteressen tangiert. 6.8.In Gesamtwürdigung der konkreten Gegebenheiten der vorliegenden Angelegenheit stehen sich somit das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, nämlich die rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften, sowie – in geringerem Masse – die Interessen der Beschwerdeführerinnen am Nachbarschutz zum einen und die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers zum anderen gegenüber. Da die finanziellen Einbussen, welche der Beschwerdeführer durch den Rückbau der Hausvorfahrt auf die bewilligte Kote erleidet, aufgrund dessen Bösgläubigkeit weniger ins Gewicht fallen, werden diese privaten insbesondere von den öffentlichen Interessen übertroffen. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands trotz der damit einhergehenden Eigentumsbeschränkung angeordnet hat. Da allerdings die Beschwerdeführerinnen aus der Grenzabstandsverletzung kaum nachteilige Konsequenzen zu gewärtigen haben, erscheint es auch im Lichte der von ihnen geltend gemachten baurechtlichen Bestimmungen (grundsätzliches Zustimmungserfordernis für ein Näherbaurecht) und verfassungsmässigen Rechten als zumutbar, den Rückbaubefehl im Sinne einer milderen Mass-nahme aufzuschieben bis Abdichtungs- oder Sanierungsarbeiten an der Decke der Wohnraumerweiterung oder am Aufbau des Belags nötig werden und dadurch die bestehende Pflästerung der Hausvorfahrt ganz oder teilweise entfernt werden muss. Um allerdings sicherzustellen, dass der Wiederherstellungsverpflichtung seitens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nachgelebt und diese nicht in sein

  • 31 - freies Ermessen gestellt wird, erscheint eine längstens zehn Jahre dauernde Duldungsverfügung bis der rechtmässige Zustand hergestellt werden muss als verhältnismässig. 7.Die Beschwerden in den Verfahren R 20 35 und R 20 51 erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Parteien die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr für die beiden Verfahren wird vorliegend auf CHF 8'000.-- festgesetzt (CHF 7'000.-- für den Endentscheid plus CHF 1'000.-- für die Verfügung vom 12. November 2020). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, wobei Letztere für ihren Anteil solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden in den Verfahren R 20 35 und R 20 51 werden abgewie- sen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF8'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF656.-- zusammenCHF8'656.-- gehen je zur Hälfte zulasten von E.________ einerseits und, unter solida- rischer Haftbarkeit, der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A.", der Miteigentümergemeinschaft StWE B. und der Miteigentü- mergemeinschaft StWE C.________ anderseits.

  • 32 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

14

BauG

  • Art. 30 BauG

BGG

BV

KRG

  • Art. 77 KRG
  • Art. 94 KRG
  • Art. 107 KRG

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

33