Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2019 36
Entscheidungsdatum
04.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 36 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Parolini als Aktuarin URTEIL vom 4. Mai 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

  • 2 - 1.A._____ ist Eigentümerin der Parzellen 6, 7 und 10 im Grundbuch der Ge- meinde C._____ (nachfolgend Gemeinde). Im Norden grenzen die Parzel- len an die Strassenparzelle 43 (D.), im Süden an die Strassenpar- zelle 2215 (Im E. An der Grenze dieser Parzellen entlang der D._____ steht eine Wingertmauer. 2.Am 21. März 2016 erteilte die Gemeinde A._____ bzw. der Bauherrin F._____ (nachfolgend Bauherrschaft) die Baubewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf den Parzellen von A.. In der Folge wurden weitere Projektänderungen bewilligt (1. Projektänderung am 9. Au- gust 2016: Verkleinerung Wellnessanlage, 2. Projektänderung am 14. No- vember 2016: Verkleinerung Fenster Nordfassade, 3. Projektänderung vom 22. Juni 2017: Umgebungsgestaltung). 3.Im Zuge der Bauarbeiten wurde die Wingertmauer entlang der D. durchbrochen (Teilabbruch der strassenraumbildenden Mauer und zweier Mauerpfeiler) und damit ein Fussgängerzugang zum neu erstellten Mehr- familienhaus geschaffen. Nachdem die Baukommission mit Verfügung vom
  1. Juni 2017 die Schliessung der geöffneten Wingertmauer verlangt hatte, ersuchte die Bauherrschaft mit einem 4. Projektänderungsgesuch, datiert vom 13. Juli 2017, um nachträgliche Bewilligung des entsprechenden Mau- erabbruchs. Die Baukommission trat (trotz Rechtskraft der Verfügung vom
  2. Juni 2017) auf das Gesuch ein, wies dieses jedoch mit Entscheid vom
  3. August 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Bauherr- schaft wies der Stadtrat mit Beschwerdeentscheid vom 6. November 2017 ebenfalls ab. Der Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. 4.Im Rahmen des am 9. März 2018 eingeleiteten Wiederherstellungs- und Bussenverfahrens erliess die Gemeinde am 3. Juli 2018 eine Wiederher-
  • 3 - stellungsverfügung. Darin wurde die Bauherrschaft aufgefordert, u.a. die Wingertmauer entlang der D._____ vollumfänglich und lückenlos wieder- herzustellen, nämlich diese zu schliessen, wobei sie in Höhe, Mächtigkeit und äusserem Erscheinungsbild (Farbe, Struktur, Materialisierung) der be- stehenden Mauer zu entsprechen habe. Diese Verfügung erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. Mit Bussenentscheid vom 3. September 2018 wurde u.a. A._____ wegen grobfahrlässiger Verletzung materiellen Bau- rechts mit CHF 600.-- gebüsst. 5.Am 26. Februar 2019 teilten A,._____ und B._____ der Gemeinde mit, dass alle Massnahmen mit Ausnahme der vollständigen Schliessung der Win- gertmauer vollzogen seien; eine lückenlose Wiederherstellung der Mauer komme für sie nicht in Frage. Daraufhin setzte die Gemeinde A,._____ und B._____ mit Verfügung vom 19. März 2019 eine letzte Frist von 60 Tagen zur vollständigen Schliessung der Wingertmauer, verbunden mit der An- drohung, dass die Gemeinde nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Er- satzvornahme schreite und die Wingertmauer unter Beizug von Dritten schliessen lasse, wobei A,._____ und B._____ das Betreten ihres Grunds- tücks durch von der Gemeinde beauftragte Personen zu dulden und die der Gemeinde entstandenen Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hätten. 6.Mit Schreiben vom 25. März 2019 ersuchten A,._____ und B._____ um Wiedererwägung der Wiederherstellungsverfügung bzw. der Verfügung vom 19. März 2019. Auf dieses Gesuch trat die Gemeinde mit Verfügung vom 26. März 2019 nicht ein. 7.Gegen die von der Gemeinde erlassene Verfügung vom 19. März 2019 er- hoben A,._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin stellen sie folgende Rechtsbegehren:

  • 4 - "1. Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. 2.Eventuell sei die Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auszuset- zen und den Beschwerdeführern eine Frist zur Einreichung eines neuen Bauge- suchs zu erteilen. 3.Eventuell sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Im Wesentlichen machen sie in ihrer Beschwerde geltend, der fragliche Mauerdurchbruch sei rechtmässig bewilligt und die verlangte Wiederher- stellung unzulässig. 8.Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 beantragt die Gemeinde (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie bestritt im Wesentlichen ein materielles Rechtsschutzinteresse der Beschwerde- führer an der erneuten Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen im Zusam- menhang mit der Öffnung der fraglichen Wingertmauer. 9.Am 6. Juni 2019 (Poststempel 7. Juni 2019) reichten G., am 11. Juni 2019 (Poststempel 12. Juni 2019) H. und am 13. Juni 2019 (Post- stempel 17. Juni 2019) weitere Mieter der Liegenschaft "F." Einga- ben an das Verwaltungsgericht ein, in denen sie darlegen, dass der roll- stuhlgängige Zugang von der D. zum Haupteingang erhalten werden müsse. 10.Mit Replik vom 24. Juni 2019 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechts- begehren gemäss Beschwerde vom 17. Mai 2019 fest. 11.Mit Duplik vom 17. Juli 2019 hält auch die Beschwerdegegnerin unverän- dert an ihren Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 fest.

  • 5 - Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weite- ren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit ent- scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom 19. März 2019 (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 1, Akten Beschwerdegegnerin [Bgin-act.] Pli Wiederherstellungsverfahren) stellt einen kommunalen Ent- scheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Gegen diese Verfügung steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung; zudem ist diese auch nicht endgültig (vgl. Art. 94 des Raum- planungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100], Art. 61 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110], Art. 80 des Baugesetzes der Gemeinde [nachfolgend BG] so- wie auch Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen. 1.2.Gemäss Art. 18 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet die oder der zuständige Vorsit- zende in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorlie- gend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (vgl. Er-

  • 6 - wägung 5 und zusammenfassend Erwägung 5.3), weshalb der Vorsitzende der 5. Kammer als Einzelrichter zuständig ist. 2.Das Gericht tritt auf eine Beschwerde ein, wenn u.a. die Beschwerdelegiti- mation gegeben ist. Gemäss dem hier massgeblichen Art. 50 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (...). Zu beachten ist darüber hinaus, dass Art. 111 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Mindestanforderungen an das kantonale Verfahren definiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_566/2017 vom 22. März 2018 E.2; BGE 141 II 307 E.6.1; der gleichlau- tende Verweis in Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a RPG ist vorliegend wohl nicht anwendbar, weil sich die angefochtene Verfügung nicht [direkt] auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestim- mungen abstützt; vgl. dazu AEMISEGGER/HAAG, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 Rz. 50 ff., WALD- MANN/HÄNNI, in: Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 Rz. 16-19, GRIF- FEL, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, Zürich 2017, S. 206 f., FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, Wä- denswil 2019, Rz. 9.6.3.1). Nach Art. 111 Abs. 1 BGG muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde ans Bun- desgericht berechtigt ist (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Das heisst, die Kantone dürfen die Beschwerdebefugnis nicht enger umschrei- ben, weshalb sich die Legitimation in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten in jedem Fall nach Art. 89 BGG beurteilt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.1 und 1C_566/2017 vom

  1. März 2018 E.2; BGE 141 II 50 E.2.2; GRIFFEL, a.a.O., S. 207). Art. 89
  • 7 - Abs. 1 BGG lautet: Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den ange- fochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtspre- chung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG bei AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 62 ff.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts [nachfolgend VGU] U 14 67 vom 1. De- zember 2015 E.3a, R 12 137 vom 19. März 2013 E.2b). 2.1.Die Beschwerdeführerin A._____ ist Alleineigentümerin der fraglichen Pa- rzellen 6, 7 und 10 (vgl. Grundbuchauszüge in Bgin-act. Pli Baubewilli- gungsverfahren), weshalb ihre Beschwerdelegitimation grundsätzlich ge- geben ist. Ihr Ehemann, B., verfügt hingegen, soweit ersichtlich, über kein Eigentum oder keine anderweitigen dinglichen oder obligatorischen Rechte auf oder in der Nähe der erwähnten Parzellen. Damit ist fraglich, ob B. überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben und die Voraussetzungen für die Legitimation zur Beschwerde erfüllen kann. Letztlich kann diese von Amtes wegen zu klärende Eintretensfrage offen gelassen werden, da zu- mindest die Ehefrau zur Beschwerdeerhebung vor Gericht legitimiert ist (vgl. zu dieser Frage auch VGU R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 E.1.2, R 13 158 vom 22. Oktober 2013 E.1 und R 12 53 vom 9. Oktober 2012 E.2a). Im Nachfolgenden wird daher weiterhin von den Beschwerdeführern die Rede sein.

  • 8 - 2.2.Die Beschwerdegegnerin macht geltend, den Beschwerdeführern fehle die materielle Beschwer, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den könne. 2.2.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah- ren, das zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019 be- treffend Frist zur Wiederherstellung und Androhung der Ersatzvornahme (inkl. Duldungspflicht) führte, teilgenommen haben und damit formell im Sinne von Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG beschwert sind (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 562). 2.2.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehm- lassung vom 5. Juni 2019 sind die Beschwerdeführer durch die angefoch- tene Verfügung auch materiell beschwert. Als direkte Adressaten dersel- ben sind sie von dieser besonders berührt, mithin stärker als jedermann betroffen (Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 50 VRG). Zudem ist auch deren schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG sowie Art. 50 VRG zu beja- hen, zumal die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 563, AEMISEGGER/ HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.2; BGE 141 II 307 E.6.2, BGE 141 II 50 E.2.1). Damit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu bejahen. 3.Eine Beschwerde ist gemäss Art. 52 VRG schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzu- reichen (Abs. 1). Vorliegend erging die angefochtene Verfügung am

  1. März 2019. Gemäss eigenen Aussagen wurde sie den Beschwerdefüh-
  • 9 - rern am Tag darauf zugestellt, womit die 30-tägige Frist am 19. April 2019 endete. Die zumindest offiziell nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer reichten ihre Beschwerde am 17. Mai 2019 mit der Begründung ein, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und der Weiterzug daher gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VRG innerhalb von zwei Monaten zulässig sei. Dies ist zutreffend – und gilt selbst bei einer anwaltlich vertretenen Partei –, zumal Art. 22 Abs. 2 VRG, abweichend von Art. 52 VRG, eine zweimonatige Frist für den Weiterzug eines Entscheids vorsieht, wenn dieser keine Rechtsmittelbelehrung enthält (PVG 2015 Nr. 18 E.4 und 5). Unter diesen Umständen ist die vorliegende Beschwerde vom 17. Mai 2017 rechtzeitig ergangen. Im Übrigen wurde sie auch form- gerecht eingereicht. 4.Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren bilden, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, die in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (vgl. dazu BGE 125 V 413 E.2a, BGE 110 V 48 E.3). Streitgegenstand ist demge- genüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefoch- tene, somit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzliche) Gericht gezogene Rechtsverhältnis (BGE 110 V 48 E.3c). Der Streitgegenstand er- gibt sich also daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Be- schwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist (VGU U 11 81 vom 8. November 2011 E.1 mit Hinweis auf GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, Bern 1983, S. 45; BGE 106 V 92). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen (VGU S 10 154 vom 25. Januar 2011 E.2a; BGE 142 I 155 E.4.4.2, BGE 125 V 413 E.1b).

  • 10 - 4.1.Vorliegend bildet die Verfügung vom 19. März 2019 das Anfechtungsobjekt und damit den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens sowie zugleich auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes (VGU U 11 81 vom 8. November 2011 E.1 und S 10 154 vom 25. Januar 2011 E.2a). Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019 angeordnet, nicht jedoch, was schon in früheren Entscheiden rechtskräftig entschieden wurde. Betrachtet man also allein die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer (Hauptbegehren: Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eventualbegehren: Fristausset- zung/Rückweisung zu neuem Entscheid), so beziehen sich diese tatsäch- lich nur auf die angefochtene Verfügung. Prüft man jedoch die Begründung der Rechtsbegehren, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer v.a. Anordnungen beanstanden, die nicht mit der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019 erlassen wurden; soweit die Beschwerdeführer damit (zumindest sinngemäss) die Aufhebung früherer Verfügungen erreichen wollten, sind sie nicht zu hören. In diesem Sinn ist auf die Beschwerde ein- zutreten, während auf Rügen, welche die Rechtmässigkeit früher ergange- ner Verfügungen in Zweifel ziehen und deren Aufhebung bewirken sollten, nicht eingegangen werden kann (vgl. auch Erwägungen 5.1 und 5.2). 5.In den nachfolgenden Erwägungen ist, unter Berücksichtigung des hier massgeblichen, eingeschränkten Streitobjekts (Erwägung 4.1), auf die ma- teriell-rechtlichen Fragen einzugehen. 5.1.In der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019 hielt die Beschwerde- gegnerin fest, dass die am 3. Juli 2018 ergangene Verfügung auf Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands unangefochten in Rechtskraft er- wachsen sei. Da die Beschwerdeführer der dortigen Aufforderung, die Win- gertmauer entlang der D._____ vollumfänglich und lückenlos wiederherzu- stellen (Schliessung der Mauer unter Einhaltung definierter qualitativer

  • 11 - Merkmale), nicht nachgekommen waren, wurde ihnen, unter Androhung der Ersatzvornahme, eine letzte Frist von 60 Tagen zur Erfüllung dieser noch nicht vollzogenen Wiederherstellungsmassnahme gesetzt. Streitge- genstand kann vorliegend also nur die Fristansetzung zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands und die Androhung der kostenfälligen Ersatzvornahme (inkl. Duldungspflicht) sein. 5.2.Mit ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2019 und der Replik vom 24. Juni 2019 beantragen die Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019, eventualiter die Aussetzung der Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zu- stands und Gewährung einer Frist zur Einreichung eines neuen Bauge- suchs sowie ebenfalls eventualiter die Rückweisung des Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Während diese Rechtsbegehren zwar auf die angefochtene Verfügung vom 19. März 2019 zielen, geht deren Be- gründung, wie bereits erwähnt, darüber hinaus, d.h. sie bezieht sich, wie im Nachfolgenden zu zeigen ist, im Wesentlichen auf Fragen, die im Rah- men des Baubewilligungs- und des Wiederherstellungsverfahrens rechts- kräftig geregelt wurden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr Streitgegenstand bilden können (vgl. Erwägung 4.1). 5.2.1. Die Beschwerdeführer machen, unter Hinweis auf die Baugesuchsunterla- gen sowie die Stellungnahmen der pro infirmis vom 12. Januar 2016 und vom 2. Februar 2016, geltend, in der Baubewilligung vom 21. März 2016 sei der vorgesehene stufenlose und damit behindertengerechte Hauptzu- gang von der D._____ her bewilligt worden. Man habe es einzig unterlas- sen, das auszubrechende Mauerstück in den Plänen gelb einzufärben und damit den Abbruch farblich zu markieren. Dass die Beschwerdegegnerin nun die Erschliessung des Mehrfamilienhauses über den Nebenzugang

  • 12 - von der I._____ verlange, der über zwei Treppen führe, nicht behinderten- gerecht sei und daher umfassende bauliche Massnahmen nötig mache, sei unverständlich. Der heutige Zustand sei vielmehr rechtsgültig bewilligt und dürfe folglich beibehalten werden, die verlangte Wiederherstellung sei un- zulässig. In diesem Zusammenhang verlangen die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Diese Argumentation überzeugt nicht. In keinem der Baueingabepläne zur Baubewilligung vom 21. März 2016 (vgl. z.B. Plan Grundriss Erdgeschoss sowie 1.-2. OG/Attika, beide vom 4. Januar 2016, Bgin-act. Pli Baubewilli- gungsverfahren) und auch nicht in den Plänen zu den ersten drei Projek- tänderungen (vgl. z.B. Grundrissplan zur Umgebungsgestaltung vom

  1. Mai 2017, 3. Projektänderung bewilligt am 22. Juni 2017, Bgin-act. Pli 1.-3. Projektänderung) ist ein Mauerdurchbruch aufgeführt; ein solcher wurde somit nicht bewilligt (vgl. auch Beschwerdeentscheid des Stadtrats vom 6. November 2017 Erwägung II.1, Bgin-act. Pli Beschwerde). Das- selbe hielt die Beschwerdegegnerin auch in der – nicht angefochtenen – Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2018 fest (Bgin-act. Pli Wieder- herstellungsverfahren). Sie führte dort nämlich aus, die Behauptung, der Durchbruch der Wingertmauer sei in den Baueingabeplänen ausgewiesen und entsprechend bewilligt, sei "schlicht tatsachenwidrig" und erfolge "wi- der besseres Wissens" (Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2018 Er- wägung II.C). Nicht bewilligt wurde schliesslich auch das 4. Projektände- rungsgesuch betreffend Teilabbruch Wingertmauer und Einbau eines Mau- ertors; d.h. mit Entscheid der Baukommission vom 16. August 2017 (Bgin- act. Pli 4. Projektänderung), bestätigt durch den Beschwerdeentscheid des Stadtrats vom 6. November 2017, wurde auch eine nachträgliche Bewilli- gung des entsprechenden Mauerabbruchs abgelehnt. Alle drei Entscheide (Baubewilligung, Wiederherstellungsverfügung, Ablehnung 4. Projektände- rung) sind in Rechtskraft erwachsen, womit eindeutig feststeht, dass der
  • 13 - erfolgte Teilabbruch der Wingertmauer rechtswidrig war, und diese Frage nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Mit dieser Rüge vermögen die Beschwerdeführer die Rechtsmässig- keit der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019 nicht umzustossen. Die Durchführung eines Augenscheins erweist sich unter diesen Umstän- den als hinfällig, der entsprechende Antrag ist abzulehnen. 5.2.2. Ferner geben die Beschwerdeführer in Bezug auf die Verkehrssicherheit an, die Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes für einen Zugang über die D._____ fehle deshalb, weil das entsprechende Gesuchsformular nicht weitergeleitet worden sei. Diese Unterlassung könne nicht ihnen zur Last gelegt werden. Überdies könnte die Verkehrssicherheit auf der D._____ verbessert werden, wenn die bereits bestehende Tempo-30-Zone bis zur Bauzonengrenze erweitert würde. Auch das Thema der Verkehrssicherheit und einer Erweiterung der beste- henden Tempo-30-Zone ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Die Frage der Verkehrssicherheit wurde im Baube- scheid vom 16. August 2017 zum 4. Projektänderungsgesuch (Teilabbruch Wingertmauer und Einbau eines Mauertors) abgehandelt (vgl. dortige Er- wägung 1, Bgin-act. Pli 4. Projektänderung). Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Beschwerdeentscheid vom 6. November 2017 abge- wiesen (vgl. insbesondere Erwägung II.7, Bgin-act. Pli Beschwerde); eine weitere Anfechtung erfolgte nicht. Folglich kann auch diese Rüge im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine entsprechende Bewilligung des Tiefbauamts im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) vorhanden ist oder nicht, massgeblich ist der entsprechende Baubescheid vom 16. August 2017 bzw. der Beschwerdeentscheid vom
  1. November 2017. Auch die Frage der Erweiterung einer Tempo-30-Zone
  • 14 - tut vorliegend nichts zur Sache; sie wäre auch nicht im Rahmen eines Bau- bewilligungs- oder Wiederherstellungsverfahrens zu regeln, weshalb die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführer nicht überzeugt. 5.2.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, der fragliche Mauerabschnitt stelle keine historische Mauer dar und sei gänzlich auf dem Grundstück der Be- schwerdeführer erstellt worden, zudem würden die Mauern entlang der D._____ kein einheitliches Bild abgeben, weshalb es sich nicht um eine bedeutende Mauer im Sinne von Art. 48 BG handle. Diese von den Be- schwerdeführern aufgegriffene Frage der Gestaltung wurde im Baube- scheid vom 16. August 2017 zum 4. Projektänderungsgesuch (vgl. dortige Erwägung 2, Bgin-act. Pli 4. Projektänderung) bzw. im Beschwerdeent- scheid vom 6. November 2017 (vgl. dortige Erwägung II.4, Bgin-act. Pli Be- schwerde) behandelt. Die entsprechende Argumentation geht somit über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Auch die Behauptung, dass das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführer ohne entsprechende Maueröffnung keinen Fussgängeranschluss an die D._____ habe, womit ein behindertengerechter Zugang verunmöglicht werde, zielt am hier relevanten Beschwerdethema vorbei. Auf die entspre- chenden Rügen ist vorliegend nicht weiter einzugehen. 5.2.4. Die Beschwerdeführer legen dar, ihr Grundstück sei seit jeher durch einen Zugang von der D._____ her erschlossen gewesen, in den letzten Jahren nämlich über einen Fussweg auf der Nachbarliegenschaft. Damit seien sie im Sinne der Besitzstandsgarantie berechtigt, auch künftig einen direkten Zugang zur D._____ zu haben. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Postanschrift seit jeher "D._____ 17" laute und dass keine andere Er- schliessung vorgesehen sei.

  • 15 - Die Besitzstandsgarantie zielt darauf, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, er- halten und erneuert werden dürfen (vgl. Art. 81 Abs. 1 KRG). Vorliegend ist nicht ausgewiesen, dass auf dem fraglichen Grundstück der Beschwerde- führer je ein – direkter – Zugang zur D._____ bestanden hätte, und auch nicht, dass ein solcher, ursprünglich rechtmässiger Zugang nunmehr gel- tenden Vorschriften nicht mehr entsprechen würde (vgl. zur Besitzstands- garantie VGU R 10 03 vom 4. Mai 2010 E.2b und R 07 24 vom 26. Juni 2007 E.2). Abgesehen davon, dass auch diese Frage den Rahmen des hier massgebenden Streitgegenstands überschreitet, sind die Voraussetzun- gen für eine erfolgreiche Berufung auf die Besitzstandsgarantie offensicht- lich nicht gegeben. Bestand angeblich vor dem Bau des Mehrfamilienhau- ses eine auf privatem Recht beruhende Berechtigung, über die Nachbar- parzelle zur D._____ zu gelangen, bedeutet dies nicht, dass die Beschwer- deführer daraus gestützt auf die Besitzstandsgarantie eine öffentlich-recht- liche Berechtigung auf einen Zugang über ihre eigene Parzelle ableiten könnten, weil der (notabene private) Zugang über die Nachbarparzelle nicht mehr möglich ist. Die entsprechende Argumentation der Beschwer- deführer ist verfehlt. 5.2.5. Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Rechtsgleichheitsgebot. Sie sehen in der verlangten Aufhebung des Zugangs zur D._____ eine rechts- ungleiche Behandlung, weil alle benachbarten Grundstücke zumindest über einen Fussgängerzugang zur D._____ verfügten. Sie erachten das Verhalten der Beschwerdegegnerin als willkürlich und rechtsmissbräuch- lich. Wie bereits erwähnt (Erwägung 5.2.1) erfolgte der Teilabbruch der Wingert- mauer nicht im Einklang mit der Baubewilligung vom 21. März 2016 (Bgin- act. Pli Baubewilligungsverfahren), und das entsprechende nachträgliche

  • 16 - Projektänderungsgesuch wurde mit Baubescheid vom 16. August 2017 bzw. Beschwerdeentscheid vom 6. November 2017 abgelehnt (Bgin-act. Pli 4. Projektänderung und Pli Beschwerde). Mit Schreiben vom 11. De- zember 2017 sowie vom 8. Mai 2018 (Bgin-act. Pli Beschwerde und Pli Baubussenverfahren) teilten die Beschwerdeführer dann auch mit, dass sie diesen Beschwerdeentscheid akzeptierten bzw. den Forderungen der Ge- meinde Folge leisten würden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste ih- nen klar gewesen sein, dass der Teilabbruch der Mauer rechtswidrig war, zumal sowohl die Baubewilligung vom 21. März 2016 wie auch der Baube- scheid vom 16. August 2017 bzw. der Beschwerdeentscheid vom 6. No- vember 2017 in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen waren. Ebenso hätten sie einsehen müssen, dass die Beschwerdegegnerin eine Wieder- herstellung verlangen durfte. Die Rüge einer allfälligen rechtsungleichen Behandlung in Bezug auf die Frage der Maueröffnung, den Zugang zur D._____ und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hätten die Beschwerdeführer in jenen Verfahren erheben müssen. Im vorliegen- den Beschwerdeverfahren könnten sie höchstens eine rechtsungleiche Be- handlung in Bezug auf die Fristansetzung zur Wiederherstellung und auf die Androhung der Ersatzvornahme (inkl. Duldungspflicht) geltend machen. Dass die Beschwerdegegnerin aber gerade in diesem Zusammenhang zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschied- lich beurteilt und damit den Gleichheitssatz verletzt hätte, ist nicht ersicht- lich (vgl. dazu VGU R 15 67 vom 17. Mai 2016 E.4b, U 08 24 vom 11. Juli 2008 E.7b, R 05 115 vom 30. Oktober 2007 E.3b; BGE 136 I 345 E.5). Ebensowenig begründen die Beschwerdeführer ihre Rüge, die Beschwer- degegnerin habe willkürlich und rechtsmissbräuchlich gehandelt. Tatsäch- lich ist auch Solches nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin nach Beurteilung des Gerichts korrekt verfahren ist (Aufforderung vom 22. Juni 2017 zur Schliessung der Wingertmauer, Eintreten auf das 4. Projektände-

  • 17 - rungsgesuch/Gesuch um nachträgliche Bewilligung vom 13. Juli 2017, Ab- weisung des 4. Projektänderungsgesuchs mit Baubescheid vom 16. Au- gust 2017 bzw. Beschwerdeentscheid vom 6. November 2017, Wiederher- stellungsverfügung vom 3. Juli 2018, Fristansetzung vom 19. März 2019 zur Wiederherstellung und Androhung der Ersatzvornahme). Sie hat den Beschwerdeführern auch ausreichend Zeit und Möglichkeiten eingeräumt, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. In dem Rahmen also, in dem überhaupt auf die Rüge der rechtsungleichen Behandlung, der Will- kür und des Rechtsmissbrauchs einzugehen ist, vermögen die Beschwer- deführer daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2.6. Die Beschwerdeführer verlangen in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens eventua- liter, nämlich für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgeho- ben werde, die Aussetzung der Frist zur Wiederherstellung des ursprüngli- chen Zustands und die Gewährung einer Frist zur Einreichung eines neuen Baugesuchs. Die Beschwerdegegnerin hat bereits mit Verfügung vom

  1. Juli 2018 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt (Bgin-act. Pli Wiederherstellungsverfahren), nun gewährte sie mit Verfü- gung vom 19. März 2019, also rund acht Monate später, für die immer noch nicht erfolgte Wiederherstellung nochmals eine Frist von 60 Tagen. Für das Gericht besteht kein nachvollziehbarer Grund, diese Frist nochmals zu ver- längern, zumal die Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegen, weshalb es ihnen innerhalb der Zeitspanne von insgesamt zehn Monaten – bei ent- sprechend gutem Willen – nicht möglich war, die Mauer so instand zu stel- len, wie es von ihnen verlangt wurde. Darüber hinaus wäre die Einreichung eines neuen Baugesuchs, sofern es die Beibehaltung der Situation rund um die geöffnete Wingertmauer betreffen sollte, unnötig, weil diese Frage bereits mit Baubescheid vom 16. August 2017 bzw. Beschwerdeentscheid vom 6. November 2017 rechtskräftig (negativ) entschieden wurde. Sofern die Beschwerdeführer einen neuen, nicht die Mauer an der D._____ betref-
  • 18 - fenden Zugang zum Haupteingang ihres Mehrfamilienhauses beurteilt ha- ben möchten, können sie der Beschwerdegegnerin jederzeit und unabhän- gig von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an der Win- gertmauer ein neues Baugesuch einreichen. Damit ist nicht nur das Haupt- begehren der Beschwerdeführer abzuweisen (keine Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens), sondern auch das Eventualbegehren (Fristaussetzung und Fristgewährung zur Einrei- chung eines neuen Baugesuchs gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens). 5.2.7. Ferner rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Behinderten- gleichstellungsgesetzes, weil der Zugang zum Haupteingang des Mehrfa- milienhauses von der D._____ her behindertengerecht ausgestaltet, der Zugang von der I._____ her jedoch für den auf einen Rollstuhl angewiese- nen Bewohner des Mehrfamilienhauses nur mühsam über die Tiefgarage möglich sei. Auch für andere gehbehinderte Bewohner stelle der Zugang von der I._____ her wegen ihrer Steigung eine vermeidbare Hürde dar. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Fristansetzung und der An- drohung der Ersatzvornahme (inkl. Duldungspflicht) gemäss Verfügung vom 19. März 2019 das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benach- teiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstel- lungsgesetz [BehiG]; SR 151.3) verletzt sein sollte. In der Baubewilligung vom 21. März 2016 (Ziff. 4) wurde festgehalten, dass die von der pro infir- mis in den Stellungnahmen vom 12. Januar 2016 und vom 2. Februar 2016 gemachten Vorgaben einzuhalten seien (Bgin-act. Pli weitere Unterlagen). Im Abnahmeprotokoll vom 2. Oktober 2017 (Bgin-act. Pli weitere Unterla- gen) rügte die pro infirmis, dass die notwendige Sonnerie im Bereich des behindertengerechten Besucherparkplatzes fehle, dass die vom Hauszu- gang der Einstellhalle in das Untergeschoss bestehende Schwelle an das normgerechte Mass angepasst werden müsse und dass der geforderte stu-

  • 19 - fenlose Gehweg vom Haupteingang zum Spielplatz bzw. zur Gartenfläche nicht erstellt worden sei. Zum hier strittigen Zugang zwischen Hauptein- gang und D._____ äusserte sich die pro infirmis nicht. In der Wiederher- stellungsverfügung vom 3. Juli 2018 (Bgin-act. Pli Wiederherstellungsver- fahren) ordnete die Beschwerdegegnerin die nachträgliche Erfüllung dieser bereits in der Baubewilligung angeordneten Massnahmen an (mit Aus- nahme des Zugangs zum Kinderspielplatz, auf dessen Erstellung verzichtet wurde; vgl. dortige Erwägungen II.D. und III.5). Obwohl sich die Beschwer- deführer vorliegend auf das Behindertengleichstellungsgesetz berufen und entsprechend die Mieter ihres Mehrfamilienhauses eingeschaltet haben (vgl. die entsprechenden Eingaben vom 6., 11. und 13. Juni 2019), küm- merten sich offenbar auch sie während Monaten nicht um die Einhaltung der ihnen gemachten Vorgaben zur Gleichstellung von Menschen mit Be- hinderungen. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin die entsprechen- den Anordnungen in ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2018 (zehn Monate nach der Abnahme durch die pro infirmis anfangs Oktober

  1. nicht wiederholen müssen. Insofern ist die Berufung der Beschwer- deführer auf das Gleichstellungsgesetz nicht besonders glaubwürdig. Aber abgesehen davon, dass diese Frage ohnehin nur Streitgegenstand des Baubewilligungs- bzw. Wiederherstellungsverfahrens, nicht jedoch des vor- liegenden Verfahrens bildete, ist nicht ersichtlich, dass das Bauobjekt nicht behindertengerecht genutzt werden könnte. Das Mehrfamilienhaus wurde von der zuständigen Fachstelle abgenommen, womit nach Erfüllung aller Vorgaben kein Grund zur Annahme besteht, das Behindertengleichstel- lungsgesetz werde verletzt. 5.2.8. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf eine unrichtige und un- vollständige Sachverhaltsfeststellung und machen geltend, dass eine feh- lerhaft zustandegekommene und inhaltlich unrechtmässige Verfügung an- gepasst werden könne, auch wenn sie formell rechtskräftig sei. Von einem
  • 20 - Akzept der Widerrechtlichkeit ihrerseits, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, könne keine Rede sein. Sofern die Beschwerdeführer damit im Sinne von Art. 24 VRG eine Wie- dererwägung der ursprünglichen Baubewilligung vom 21. März 2016 bzw. des ablehnenden Baubescheids vom 16. August 2017 bzw. des Beschwer- deentscheids vom 6. November 2017 für die 4. Projektänderung (Teilab- bruch Wingertmauer und Einbau eines Mauertors) verlangen, hätten sie dies bei der verfügenden Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht tun müssen. Sofern sie im Sinne von Art. 25 VRG um Widerruf der erwähnten Verfügungen ersuchen, weil sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert haben soll (Abs. 1 lit. a), ist auch dieses Begehren mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht zu hören. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die massgebende Sach- und Rechtslage in der Zwischenzeit geändert haben sollte. 5.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführer mehrheitlich über den vorliegend massgeblichen Anfechtungs- und Streit- gegenstand hinausgehen, weshalb sie an der Sache vorbeizielen und nicht zu hören sind. Sofern die Begründung der Rechtsbegehren tatsächlich den Streitgegenstand betrifft, vermag sie nicht zu überzeugen, weshalb sowohl Haupt- wie Eventualbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fristaussetzung/Rückweisung zu neuem Entscheid) abzuweisen sind. 6.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts Anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des

  • 21 - Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 6.1.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den un- terliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haft- barkeit (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG) auferlegt. 6.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 6.2.1.Vorliegend wird den unterliegenden Beschwerdeführern dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zuge- sprochen. Demgegenüber beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung vom 5. Juni 2019 die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Be- schwerde und Verzögerungstaktik seitens der Beschwerdeführer. 6.2.2.Wie bereits in Erwägung 1.2 ausgeführt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet. Im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2019 stand nämlich rechtskräftig fest, dass ein materiell baurechtswidriger Zustand vorlag, zudem war die Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands ebenfalls rechtskräftig angeordnet.

  • 22 - Nichtsdestotrotz beanstandeten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen genau diese Feststellungen, womit ihre Rügen von vornherein praktisch aussichtslos waren. Damit entstand der Be- schwerdegegnerin mit dem Verfassen ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 und der Duplik vom 17. Juli 2019 tatsächlich ein gewisser (unnötiger) Aufwand. Unter diesen Umständen erscheint es ausnahmsweise und ent- gegen dem in Art. 78 Abs. 2 VRG vorgesehenen Regelfall gerechtfertigt, der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Partei- entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 2'000.-- zuzusprechen (vgl. VGU R 15 42 vom 1. Februar 2017 E.9.b/bb).

  • 23 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF464.-- zusammenCHF2'964.-- gehen, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit, zulasten von A,._____ und B.. 3.A,. und B._____ haben die Gemeinde C._____ aussergerichtlich mit CHF 2'000.-- zu entschädigen. [Mitteilungen] [Rechtsmittel]

Zitate

Gesetze

18

BG

  • Art. 48 BG

BGG

i.V.m

  • Art. 33 i.V.m
  • Art. 111 i.V.m

KRG

  • Art. 81 KRG

RPG

VRG

  • Art. 22 VRG
  • Art. 24 VRG
  • Art. 25 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

9