VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 34 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli, Verwal- tungsrichter Stecher und Audétat, Kantonsrichter Hubert, Aktuar Simmen URTEIL vom 16. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen
2 - Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Sozia- les Graubünden, Reichsgasse 35, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin und Gemeinde X., D., Gemeinde Y., E., Beschwerdegegnerinnen betreffend Ortsplanungsrevision / Rodungsbewilligung
3 - 1.Die sich im Nationalpark befindliche Alm F._____ liegt auf 2'145 m ü.M. auf der rechten Seite der X._____ auf italienischem Staatsgebiet. Die Alm ist von italienischer Seite her durch zwei Fusswege mit einer Marschzeit von rund zwei Stunden (ca. 1'000 m Höhendifferenz) und einer Material- seilbahn erschlossen. Auf Schweizer Seite ist sie über die bestehende Waldstrasse "G." und von deren Endpunkt aus über einen Fussweg erschlossen, welcher rund 250 Höhenmeter überwindet. Die Alm ist im Besitz der D.. Grundeigentümerin auf der italienischen Seite ist die Gemeinde Y., auf der Schweizer Seite das E. in der Gemein- de X._____ (Parzellen 806 und 807). Das Almgebiet weist eine Fläche von ca. 258 ha auf, wovon ca. 233 ha beweidet werden. Die Alm wird mit höchstens 60 GVE (2007 und 2008; Pferde, Schweine, Milchkühe) be- stossen. Auf der Alm wird Käse und Butter hergestellt. Die Materialseilbahn ist gemäss den Angaben im Technischen Bericht der Gemeinde Y._____ vom 17. Januar 2009 alt und sanierungsbedürftig. Die Holzstützen sind aus Rundholz, der jährliche Unterhalt sehr aufwändig und kostenintensiv. Eine neue Seilbahn, welche auch Menschen transpor- tieren könnte, würde einer Studie aus dem Jahr 2004 zufolge mehr als 2.5 Mio. Euro kosten. 2.Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht der Gemeinde X._____ vom Februar 2013 beabsichtigt die D._____ seit längerem den Bau eines We- ges zur alpwirtschaftlichen Erschliessung. Aus topografischen Gründen sei eine Erschliessung von der italienischen Seite her nicht möglich. Ein Variantenstudium der möglichen Linienführungen habe gezeigt, dass eine Verlängerung der bestehenden Waldstrasse auf dem Gebiet der Gemein- de X._____ über die Landesgrenze bis zur Alp die sinnvollste Linien- führung darstelle. Beim grenzüberschreitenden Projekt beschränkten sich die Ortsplanungsrevision und die Rodung auf den betroffenen Abschnitt
4 - auf Schweizer Seite, von der bestehenden Bachüberquerung der Val H._____ bis zur Landesgrenze. 3.Das Projekt "Strassenerschliessung F." wurde im Jahr 2004 erst- mals öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob unter anderem A. Ein- sprache. Das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) und das Amt für Natur und Umwelt (ANU) beantragten die Ablehnung des Projekts. Im März 2005 schrieb das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) der D., der Zweck der neuen Erschliessungsstrasse sei nicht forst-, sondern landwirtschaftlich, weswegen ein BAB-Verfahren und eine entsprechende Rodungsbewilligung nötig seien. 4.Am 20. November 2009 erteilte die Gemeinde Y. die Baukonzessi- on für ein überarbeitetes Projekt auf italienischem Gebiet. Mit dem Bau dürfe allerdings erst begonnen werden, wenn die Bewilligung für den Ab- schnitt auf Schweizer Seite vorliege. 5.Am 15. Dezember 2009 reichte die Gemeinde X._____ im Auftrag der D._____ das überarbeitete Projekt beim BVFD ein. Im Januar 2010 schrieb deshalb das BVFD die Einsprache von A._____ aus dem Jahr 2004 infolge Gegenstandslosigkeit ab. 6.Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens wurde gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht "Erschliessung F._____ Alm" vom Februar 2013 die Totalrevision "Genereller Erschliessungsplan (GEP) Alm F." der To- talsanierung der Ortsplanung in der Gemeinde X. vorgezogen. Durch die Anpassung des GEP würden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um ein BAB-Verfahren zur Realisierung des Teilabschnittes der Erschliessungsstrasse auf Schweizer Gebiet durchführen zu können. Es handle sich dabei um einen ca. 450 m langen Abschnitt der geplanten
5 - 1.8 km langen Erschliessungsstrasse, der eine Verlängerung der beste- henden Waldstrasse "G." bilde und bis zur Landesgrenze führe. 7.Am 20. Februar 2013 beschloss die Gemeindeversammlung X. die Teilrevision Ortsplanung Alm F.. 8.Am 11. März 2013 reichte die D. das Rodungsgesuch für die Ver- längerung der bestehenden Waldstrasse zur Erschliessung der Alm F._____ ein (450 m langer Abschnitt auf Schweizer Gebiet vom Ende der bestehenden Erschliessungsstrasse bis zur Landesgrenze, Dimensionie- rung 2.5 m breite Fahrbahn + 0.5 m Bankett talseits + 0.5 m Entwässe- rungskanal bergseits). Zur Begründung wurde was folgt vorgebracht: Die Alm könne aus topografischen Gründen nur via Schweizer Boden erschlossen werden. Die bestehende Waldstrasse "G." führe be- reits bis 40 Gehminuten vor die Alm. Um die Eingriffsstärke möglichst gering zu halten und bestehende Infrastrukturen zu nutzen sei eine Ver- längerung der bestehenden Waldstrasse vorgesehen. Für die Linien- führung der Erschliessungsstrasse Richtung Alm seien diverse Varian- ten geprüft worden. Es sei schliesslich jene gewählt worden, welche aufgrund der topografischen Verhältnisse realisierbar sei und die Rutschgebiete nicht tangiere. Nach der Ergänzung des GEP der Ge- meinde X. sei ein BAB-Verfahren durchzuführen. Der aktive Rut- schungsprozess des Gebiets der Val H._____ werde durch das Vorha- ben nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Auf übrige Naturereignisse seien keine Einflüsse zu erwarten. Die Erschliessungsstrasse werde nur von einem bestimmten Nutzerkreis (Almpersonal, Forstdienst, etc.) benutzt. Allfällige Emissionen würden somit auf ein Minimum be- schränkt. Im Bereich der Erschliessung befinde sich kein Siedlungsge- biet. Die Alm sei ein Sömmerungsgebiet von bis zu 60 Kühen und Rin- dern. Das Gebiet umfasse eine Fläche von ca. 250 ha mit wertvoller Flora und Fauna. Die Alm solle weitergeführt und hochwertige Milch- produkte hergestellt werden. Es seien dringend Sanierungsarbeiten am Almgebäude nötig. Im Bereich der geplanten Erschliessungsanlage be- fänden sich die Rutschgebiete Val H., der Einflussbereich der Quellen Val H. sowie ein Birk- und Auerwildbiotop. Die Rutsch- gebiete und der Einflussbereich der Quellen würden nicht tangiert. Das Auerwildbiotop werde durch die Erschliessung tangiert. Es würden tem- porär 1'187 m 2 sowie definitiv 2'505 m 2 gerodet.
6 - 9.Gegen die Rodung erhoben A., B. sowie C._____ am 2. März 2013 (recte: 2. April 2013) Einsprache und beantragten die Ablehnung des Rodungsgesuchs. Sie begründeten ihren Antrag im Wesentlichen mit den negativen Folgen auf den betroffenen Auerhuhn-Lebensraum und mit der fehlenden Standortgebundenheit bzw. der fehlenden Notwendigkeit einer Strassenerschliessung. 10.Am 11., mitgeteilt am 12. Februar 2014, genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Alm F._____ vom 20. Februar 2013 im Sinne der Erwägungen. Zudem ent- sprach sie dem Rodungsgesuch unter Auflagen, Bedingungen und Fest- stellungen. Die gemeinsame Einsprache der A., B. und C._____ wies sie ab. Zur Begründung brachte die Regierung was folgt vor: • Die Ersatzleistung werde durch Verbesserungen des Birk- und Auer- wildbiotops im angrenzenden Waldareal verwendet (Massnahmen wie Auslichtungen und Umziehen von Wurzelstöcken). • Das AJF stimme dem Vorhaben unter strengen Auflagen zu. Danach dürfe die Strassenbenutzung nur zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken erfolgen, was von der Gemeinde zu kontrollieren sei. Die Ge- meinde habe in Absprache mit der Wildhut ein Verkehrsreglement zu erlassen. Die Benutzung der Strasse sei restriktiv zu regeln. Die Stras- se sei mit einer Barriere abzusperren, deren Standort ebenfalls mit der Wildhut abzusprechen sei. Die touristische Nutzung der Strasse sei un- tersagt. Die Bauausführung habe sorgfältig zu erfolgen und sei eben- falls mit der örtlichen Wildhut abzusprechen. An beiden Strassenrän- dern seien in Absprache mit der Wildhut dichte Sträucher zu pflanzen, welche dem Auerwild als Sichtperma dienten. • Die Notwendigkeit für die Erstellung des Wegstückes sei gegeben. Die für die Erteilung der Rodungsbewilligung erforderlichen Voraussetzun- gen nach Art. 5 Abs. 2 WaG seien hier erfüllt, zumal die Gemeinde das Wegstück als projektierten Land- und Forstwirtschaftsweg in die Nut- zungsplanung aufgenommen habe. Der Schutz des Auerwildlebens-
7 - raums könne durch die seitens des AJF beantragten strengen Auflagen gewährleistet werden. Durch die Bewirtschaftung des Almgebiets werde der Erhalt der intakten Flora und Fauna gesichert. Verbuschung und Verwaldung wertvollen Almgebiets könne damit verhindert werden, was im öffentlichen Interesse sei. Wichtig sei zudem, dass die strassenmäs- sige Erschliessung der Alm nur von der Schweizer Seite aus erfolgen könne. Das Werk sei folglich standortgebunden. Die Beeinträchtigung des Auerwild-Lebensraums könne auf ein Minimum reduziert werden. Die Realisierung der Erschliessung der Alm F._____ entspreche in An- betracht der notwendigen Sanierung der Almgebäude sowie in Anbe- tracht der langfristigen Sicherung dieses Sömmerungsgebiets einem Bedürfnis, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Die Standortgebundenheit sei durch den auf Schweizer Seite bereits exis- tierenden Walderschliessungsweg mit dem Anschlusspunkt sowie durch die Alm F._____ gegeben und durch die geprüften Varianten be- kräftigt worden. Alle Wegführungsvarianten zwischen dem Ausgangs- punkt auf dem bestehenden Weg und der Alm durchquerten den Le- bensraum des Auerhuhns. Der Antrag des ANU, eine Linienführung ausserhalb des Auerwildlebensraums zu wählen, sei nicht umsetzbar. Die Querung des Lebensraums erfolge in einer gestreckten Linien- führung ohne Wendeschlaufen, was eine durchschnittliche Steigung von gut 14 % zur Folge habe. Langfristig würden weder forstliche noch landwirtschaftliche Belange tangiert. Der Eingriff in den Auerhuhnle- bensraum auf der schweizerischen Seite werde durch Auflagen auf ein Minimum begrenzt. Unter Beachtung der erforderlichen Massnahmen und unter Einbezug eines zweckmässigen Entwässerungssystems sprächen auch keine polizeilichen Gründe gegen die Rodung. • Es liege eine gemeinsame Stellungnahme der A., B. und C._____ vom 16. April 2013 zur Ortsplanungsrevision vor. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme habe am 26. März 2013 zu laufen be- gonnen. Am 15. April 2013 hätte die Stellungnahme abgeschickt wer- den müssen. Die Stellungnahme sei aber erst am 16. April 2013 abge- schickt worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. • Es sei noch eine BAB-Bewilligung einzuholen. 11.Dagegen erhoben A., B. und C._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 17. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
8 - welche mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2014 vom Instrukti- onsrichter erteilt wurde. • Die Beschwerdeführer seien zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dar- an ändere nichts, dass die Stellungnahme zur Nutzungsplanung nach den Feststellungen der Regierung verspätet eingereicht worden sei, denn die Einsprache gegen das Rodungsgesuch sei jedenfalls rechtzei- tig eingegangen. • Aus dem Arten- und Biotopschutz gemäss Art. 18 Abs. 1 und 1 bis NHG, aus dem Artenschutz nach Art. 7 JSG und aus der Verpflichtung der Kantone zum Schutz vor Störungen geschützter Arten gemäss Art. 7 Abs. 4 JSG gehe hervor, das äusserst gewichtige Interessen des Na- turschutzes dem Erschliessungsvorhaben entgegenstünden. Die Stras- se führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der heutigen Lebensbe- dingungen des Auerhuhns. Die verfügten Massnahmen würden aller Voraussicht nach weitgehend unwirksam bleiben. • Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen stünden vor allem die Inter- essen einiger Privater an einem erleichterten Zugang zur Alm entge- gen. Das Interesse am Bau der Erschliessungsstrasse vermöge das In- teresse an der Walderhaltung nicht aufzuwiegen. Die Alp sei heute zu Fuss in ca. 30 Minuten zu erreichen. Zudem bestehe eine Materialseil- bahn. Es werde nicht nachgewiesen, weswegen die Bestossung der Alm heute nicht mehr möglich sein solle. Gemäss AJF sei die vorgese- hene Walderschliessung mit einer neuen Strasse für die Existenz der Alm nicht zwingend notwendig. Die Behauptungen der Regierung, das Fortbestehen der Alm und die dringlichen Sanierungen am Almgebäude seien nur mittels Erschliessungsstrasse möglich, seien nicht belegt und unzutreffend. Es gebe im Alpenraum viele Alpen, welche nicht mit einer Fahrstrasse erschlossen seien. Bequemlichkeitsgründe und wirtschaft- liche Überlegungen vermöchten keine wichtigen, überwiegenden Grün- de im Sinne von Art. 5 WaG darzustellen. • Zudem hätte die Vorinstanz mögliche Alternativen zur geplanten Er- schliessungsstrasse prüfen müssen. Die Sanierung der bestehenden Materialseilbahn sei nicht näher untersucht worden. Material für eine Gebäudesanierung könne mit einer Materialseilbahn und allenfalls eini- gen Hubschrauberflügen transportiert werden. Vom heutigen Endpunkt der Strasse müsse nur ein ca. 30-minütiger Fussmarsch zur Alp zurückgelegt werden. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, zu prü- fen, ob die Sanierung der bestehenden Materialseilbahn nicht die vor- teilhaftere Variante darstelle. Damit könnten die schwerwiegenden Ein- griffe, insbesondere in das Auerhuhnbiotop, vermieden werden. Dies
9 - überwiege die relativ geringfügigen Nachteile für die Alpbewirtschaf- tung. Die Alm sei zudem vergleichsweise klein. Das Vieh, welches auf der Alm gesömmert werde, komme mehrheitlich von aussen. Zudem gebe es in Y._____ drei weitere, besser erschlossene Kuhalmen. Selbst bei einer Aufgabe der Alm F._____ würden die Bedürfnisse an Almen gedeckt. 12.Die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. • Helikoptertransporte für die Alpsanierung würden aufgrund der Höhen- differenz vom Ende des bestehenden Waldwegs erfolgen. Die damit verbundenen Immissionen dürften möglicherweise zu einer Störung des Auerwildgebietes führen. Eine Erneuerung der Transportseilbahn führte wohl dazu, dass ein negativer Einfluss der Seile auf Vögel allgemein und das Auerwild im Speziellen entstünde. Weiter würde es wegen der erforderlichen Waldniederhaltung und der Masten negative Auswirkun- gen auf das Landschaftsbild geben. Möglicherweise würde die Verbes- serung des Viehtriebs notwendig. 13.Ebenfalls am 7. Mai 2014 beantragten die Gemeinde X., die D., die Gemeinde Y._____ und das E._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerinnen) die Abweisung der Beschwerde. • Ohne Erschliessungsweg werde die Alm in absehbarer Zeit nicht mehr weiter bewirtschaftet, weil es schwierig bis unmöglich sei, einen Tierarzt in dringenden Fällen sofort auf die Alm zu bekommen. Die heutigen, auf grosse Milchproduktion gezüchteten Kühe seien nicht mehr so gelän- degängig wie früher. Der steile Fussweg sei für sie nur mit sehr grosser Anstrengung zu meistern. Es sei sehr schwierig, gutes Almpersonal zu finden, da der Fussweg von knapp einer Stunde vielen zu lang erschei- ne. Die Sanierung der Alm sei mit dem Zufahrtsweg sehr viel einfacher und günstiger zu bewerkstelligen als mit der Materialseilbahn und mit Helikoptern. Der Betrieb der bestehenden Materialseilbahn müsse auf- grund der gesetzlichen Regelung in den nächsten Jahren eingestellt werden. Ohne Seilbahn und ohne Erschliessungsweg könne die Alm nicht mehr bewirtschaftet werden. Auch der Nationalpark sehe ohne Er- schliessungsstrasse keinen Fortbestand der Alm und habe sich bei sei- ner Interessensabwägung für den Bau der Erschliessungsstrasse ent- schieden, um den Fortbestand der Alm sicherzustellen. Es sei zu erwar-
10 - ten, dass der Erschliessungsweg eine Störung der Auerwildpopulation bewirken werde. Hingegen werde im Vorprojekt Sonderwaldreservat I._____ (Auerwild) angeführt, eine Anpassung des Auerwildes an un- vorhersehbare und regelmässige Störungen sei möglich. Deshalb sei der Eingriff in den Auerhuhnlebensraum mit der Umsetzung der vom AJF und vom Nationalpark geforderten Auflagen vertretbar. • Die Möglichkeit, die Materialseilbahn zu erneuern, sei abgeklärt wor- den. Bei einer Erschliessung der Alm mit einer Seilbahn müsse mit die- ser auch der Transport von Tieren und Menschen möglich sein. Dafür seien die Bau-, Betriebs- und Wartungskosten zu hoch. Die Schneise des Seilbahntrassees durch den Wald sei sehr viel landschaftsstören- der als der neue, kaum einsehbare Erschliessungsweg. Für den Er- schliessungsweg sei eine Variantenuntersuchung mit sechs Varianten durchgeführt worden. Die gewählte Variante sei die kürzeste Verbin- dung zwischen der Alm und dem bestehenden Forstweg und verursa- che den geringsten Eingriff in die Landschaft. • In der Gemeinde X._____ würden schon seit Jahren Massnahmen für die Verbesserung der Lebensbedingungen des Auerwildes getroffen. Durch forstliche Massnahmen würden günstige Lebensräume geschaf- fen. Das Vorprojekt Sonderwaldreservat I._____ (Auerwild) sei ausge- arbeitet worden, wobei gemäss Vorprojekt das Auerwildreservat ein ca. 1'000 ha umfassendes Gebiet umfassen solle. Die Bevölkerung der Gemeinde würde eine Verhinderung des Erschliessungsweges nicht nachvollziehen können. Es bestehe die Gefahr, dass das Projekt Son- derwaldreservat I._____ (Auerwild) abgelehnt würde. Dies wäre im Sin- ne der Verbesserung der Lebensräume für das Auerwild kontraproduk- tiv. 14.Am 30. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträ- gen fest und ergänzten ihre Ausführungen wie folgt: • Für Helikoptertransporte müsste die Flugroute so gewählt werden, dass die Auerwildgebiete so wenig als möglich tangiert würden. • Die Seilbahn existiere bereits und es entstünden somit keine neuen ne- gativen Auswirkungen. Zudem führte diese nicht durch ein Auerwildbio- top. Auch eine reine Materialseilbahn würde genügen. Mensch und Tier könnten die bestehende Forststrasse und den bestehenden Fussweg benützen.
11 - • Ein Tierarzt könne vom Ende der bestehenden Forststrasse zu Fuss in 30 Minuten auf der Alm sein. Die Alpgenossenschaft treibe zudem das Vieh über den alten und steilen Weg über ca. 1'000 m Höhendifferenz ins Tal. Die Alpgenossenschaft habe seit 2012 einen sehr guten Sen- nen angestellt. Das Problem der Alp sei, dass sie zu klein und dadurch beschränkt wirtschaftlich sei. • Die Beschwerdeführer hätten den Beizug sämtlicher Akten des vorin- stanzlichen Verfahrens beantragt, insbesondere auch den Beizug der Vernehmlassungen von AJF und ANU, welche bisher nicht eingereicht worden seien. 15.Am 3. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre bisherigen Erwägungen auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
12 - SR 814.076) die Beschwerdeberechtigung nach Art. 55 des Bundesge- setzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG; SR 451) zu- kommt (vgl. Ziff. 3, 6 und 13 des Anhangs zur VBO). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführer − indem die geplante Strasse durch ein Auerhuhnbiotop führt und der Bau der Strasse mit Eingriffen in die Na- tur und Landschaft verbunden ist − in ihren statutarisch verankerten Tätigkeitsgebieten betroffen sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 NHG). Durch den angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014 sind die Beschwerdeführer überdies beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie grundsätz- lich zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. aber nachfolgend E.1c). c)Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Dabei erfolgt der Verfah- renseintritt der Umweltorganisationen im Nutzungsplanungsverfahren gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG nicht durch förmliche Einsprache- respektive Beschwerdeerhebung, sondern durch Anmeldung zur Akteneinsicht beim Amt für Raumentwicklung (ARE) während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge- regelten Beschwerdeauflage und Einreichung einer Stellungnahme innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist. Geht eine Stellungnahme ein, wird der Entscheid auch den am Verfahren beteiligten Organisationen mitgeteilt. Erfolgt während des Auflageverfahrens keine Anmeldung oder wird im nachfolgenden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet, gilt das Beschwerderecht der Umweltorganisationen als verwirkt. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Beschluss vom 11. Februar 2014 (S. 12 f.) wurde die von den
13 - heutigen Beschwerdeführern verfasste Stellungnahme vom 16. April 2013, nachdem sie zuvor ihre Verfahrensbeteiligung auf dem entspre- chenden Meldeblatt angemeldet hatten, um einen Tag verspätet beim ARE eingereicht. Folglich haben aber die Beschwerdeführer ihr Be- schwerderecht − soweit den Generellen Erschliessungsplans 1:5000 Alm F._____ vom 20. Februar 2013 betreffend − verwirkt. Soweit mittels vor- liegender Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch bezüglich der Genehmigung des Generellen Erschliessungsplans 1:5000 Alm F._____ vom 20. Februar 2013 beantragt wird, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit aber mittels vorliegender Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bezüglich der von der Beschwerdegegnerin unter Auflagen, Bedingungen und Fest- stellungen entsprochenen Rodungsbewilligung beantragt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten, da die Einsprache gegen das Rodungsgesuch unbestrittenermassen rechtzeitig erfolgte.
15 - b)Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Realisierung der Erschliessung der Alm entspreche in Anbetracht der notwendigen Sanierung der Alpgebäude sowie der langfristigen Siche- rung des Sömmerungsgebietes einem Bedürfnis, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Die Standortgebundenheit sei durch den auf Schweizer Seite bereits existierenden Walderschliessungsweg mit dem Anschlusspunkt sowie durch die Alm gegeben und durch die ge- prüften Varianten bekräftig worden. Bei sämtlichen sechs geprüften Weg- führungsvarianten werde der Lebensraum des Auerhuhns durchquert. Ei- ne Linienführung ausserhalb des Auerwildlebensraums sei nicht umsetz- bar. Indes werde der Eingriff in den Auerhuhnlebensraum durch Auflagen auf ein Minimum begrenzt. Folglich seien die Voraussetzungen für die Er- teilung der Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG erfüllt. c)Der Ansicht der Beschwerdegegnerin schliessen sich auch die Be- schwerdegegnerinnen an, welche den Eingriff in den Auerhuhn- Lebensraum mit der Umsetzung der vom AJF geforderten Auflagen eben- falls als vertretbar erachten, zumal auch eine Anpassung des Auerwildes an unvorhersehbare und regelmässige Störungen möglich sei. Die Mög- lichkeit, die Materialseilbahn zu erneuern sei abklärt und für zu teuer be- funden worden. Überdies wäre die Schneise des Seilbahntrassees durch den Wald sehr viel landschaftsstörender als der neue, kaum einsehbare Erschliessungsweg. Die gewählte Variante sei die kürzeste Verbindung zwischen der Alm und dem bestehenden Forstweg unter Umgehung des bestehenden Rutschgebietes Val H._____ und des Latschenwaldes und verursache somit den geringsten Eingriff in die Landschaft.
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17 - me mit geringem Störungspotential (Urteil des Bundesgerichtes 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E.4.5). Gemäss Aktionsplan Auerhuhn Schweiz des BAFU aus dem Jahr 2008 (abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00084/index.html?lang =de, besucht am 18. Dezember 2014) ist der Bestand an Auerhühner in der Schweiz rückläufig. Hinsichtlich der Ursachen für diesen Rückgang wird im Aktionsplan Auerhuhn Schweiz was folgt ausgeführt (vgl. S. 13 f. und S. 49 f.): "Die Ursachen für diesen Rückgang sind hauptsächlich Habitatveränderungen auf- grund veränderter Bewirtschaftung des Waldes und natürlicher Walddynamik sowie vermehrte Störungen durch den Menschen. [...] Die aktuell besiedelten Gebiete sind für das Überleben des Auerhuhns in der Schweiz von entscheidender Bedeutung, denn sie beherbergen entweder die letzten nennenswerten Populationen oder dienen als Trittsteine und können so die Populationen in den verbleibenden gut geeigneten Habitaten miteinander verbinden. [...] Nach dem heutigen Stand des Wissens kann es keinen Zweifel daran geben, dass Störungen durch den Menschen eine Auerhuhn- Population stark negativ beeinflussen und zu ihrem Verschwinden beitragen können. Gebiete, die mit Strassen erschlossen werden, werden vom Menschen häufiger auf- gesucht als solche, die nur über Fusswege erreichbar sind. Erschliessungen mit mo- torfahrzeuggängigen Strassen und Wegen sind deshalb für das Auerhuhn ein Problem und eine der Ursachen für den Rückgang der Bestände. Graf et al. (2007) haben für die Voralpen gezeigt, dass die Dichte an befahrbaren Forststrassen in Gebieten mit Auerhühnern nur etwa halb so gross ist (14.3 m/ha) als in Gebieten, wo das Auerhuhn seit den 1970er-Jahren verschwunden ist (26.7 m/ha)." In der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) im Jahr 2001 herausgegebenen Broschüre "Auerhuhn und Waldbewirtschaf- tung" (abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/publikationen /publikation/ 00751/index.html?lang=de, besucht am 18. Dezember 2014) wird in Be- zug auf Erschliessungen und Störungen was folgt ausgeführt (S. 13 ff.): "Zu jedem Strassenbau-Projekt sind stets alternative Erschliessungsmöglichkeiten gründlich zu prüfen. [...] In Kerngebieten des Auerhuhns müssen weitere Erschlies- sungen unterbleiben. [...] In jedem Fall müssen Strassen ausserhalb der Sichtweite von bekannten Balzplätzen im Abstand von mindestens 200 m, je nach lokalen Ver- hältnissen auch mehr, verlaufen. Rundwege und Zusammenschlüsse von Strassen und Wegen sind zu vermeiden, damit diese für andere Nutzungen (vor allem Erholung
18 - und Sport) nicht attraktiv werden. [...] Das Auerhuhn reagiert sehr empfindlich auf Störungen aller Art. Die Hähne verlassen die Balzplätze schon bei geringfügigen Störungen und suchen sie für einige Zeit, bei regelmässiger Beeinträchtigung schliesslich gar nicht mehr auf. Küken können von der sie führenden Henne wegge- sprengt werden und an Unterkühlung zugrunde gehen, da sie in den ersten Lebensta- gen ihre Körpertemperatur noch nicht selbständig aufrechterhalten können. Störungen müssen daher von Auerhuhn-Lebensräumen ferngehalten werden. [...] In den Kern- gebieten (vor allem an Balzplätzen, in Gebieten für die Jungenaufzucht sowie in Win- ter-Aufenthaltsgebieten) sollten auch Störungen durch Forstarbeiten unterbleiben, be- sonders in der Balz- und Aufzuchtzeit (Anfang April bis Mitte Juli)." Im Auerhuhn-Konzept Graubünden des AJF und des Amtes für Wald Graubünden (AfW) vom Juli 2010 (abrufbar unter: http://www.gr.ch/ DE/institutionen/verwaltung/bvfd/awn/dokumentenliste_afw/3_4_2_3_auer huhn.pdf, besucht am 18. Dezember 2014) wird schliesslich was folgt ausgeführt (S. 10 ff. und S. 30): "Im Rahmen der Inventarerhebungen 2001 wurden für die Population im Engadin mit Bergell und Münstertal 45-60 Hähne geschätzt (Mollet et al. 2003). Davon entfallen 35-50 Hähne auf das Engadin und die übrigen 10-15 auf das Bergell und das Müns- tertal. [...] Die Auerhuhn-Population im Engadin mit den angrenzenden Südtälern hat eine wichtige grenzübergreifende Vernetzungsfunktion. [...] In den letzten zehn Jah- ren wurden vor allem im Münstertal, in Teilen des Oberengadins und im Bergell ver- schiedene Auerhuhn-Lebensräume aufgegeben. [...] Im Kanton Graubünden gibt es noch einige grossflächige Auerhuhn-Lebensräume, welche eine gute Habitatqualität aufweisen und gleichzeitig wenig produktiv sind, so dass sich die Waldstruktur auf- grund der natürlichen Dynamik nur sehr langsam ändert. In diesen Wäldern werden sich die Bestände des Auerhuhns kurz- bis mittelfristig vermutlich auch ohne Mass- nahmen zur Verbesserung des Lebensraums halten können, vorausgesetzt, sie wer- den ausreichend vor Störung geschützt (Mollet et al. 2003). [...] Störungen können zu Verhaltensänderungen, Energieverlust durch Flucht und zu physiologischem Stress führen, der negative Auswirkungen auf die Fitness haben kann. Störungen wirken sich je nach Jahres- und Tageszeit unterschiedlich aus. Besonders negative Auswirkungen sind während des Winters sowie während der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit zu erwar- ten (Suchant et al. 2008)." Hinsichtlich der konkreten Auswirkungen auf den Auerhuhnbestand durch die vorgesehene Erschliessungsstrasse hält der Umweltbericht der Atra- gene vom 27. Oktober 2011 was folgt fest:
19 - Die aktuell besiedelten Gebiete seien für das Überleben der Art in der Schweiz von entscheidender Bedeutung, denn sie beherbergten entweder die letzten nennenswer- ten Populationen oder dienten als Trittsteine und könnten so die Populationen in den verbleibenden, gut geeigneten Habitaten miteinander verbinden. Aufgrund der relativ kleinen Gesamtpopulation (10-15 Hähne im Münstertal) und der räumlichen Verteilung der bewohnten Gebiete sei jedes der aktuellen Auerhuhnvorkommen von Bedeutung für die Vernetzung der Gebiete und damit die Gesamtpopulation des Münstertals. Die vom Auerhuhn aktuell besiedelten sieben bis neun Gebiete im Münstertal verteilten sich entlang der rechten Talseite innerhalb eines schmalen Höhenbereich zwischen ca. 1‘900 und 2‘100 m ü.M. und auf zwei Gebiete auf der linken Talseite oberhalb Mü- stair und Santa Maria. Zwischen den besiedelten Gebieten bestünden zum Teil grös- sere Verbreitungslücken. Aufgrund des relativ kleinen Gesamtbestandes und der rei- henartigen Anordnung der Gebiete lasse sich ableiten, dass jedes aktuelle Vorkom- men von Bedeutung sei, damit die Gesamtpopulation des Münstertals vernetzt bleibe. Mit dem Bau und Betrieb der Strasse würden unvermeidlich menschliche Störungen in diesem Gebiet zunehmen. Die Strasse würde das Auerhuhnbiotop ungefähr in seiner Mitte durchschneiden, was eine starke Trennwirkung zur Folge hätte. Der bestehende Lebensraum der Auerhühner im Bereich der Strasse sei relativ klein und damit emp- findlich. Die nach dem Bau der Strasse verbleibenden unerschlossenen Ausweich- räume für das Auerhuhn würden auf Schweizer Seite als ungenügend betrachtet. Die neue Erschliessung eines wertvollen und schützenswerten Auerhuhnbiotops verursa- che einen Konflikt mit dem NHG und dem JSG. Diese Gesetze verlangten den Schutz der Tiere vor Störungen und die Erhaltung genügend grosser Lebensräume, um dem Aussterben der Tiere entgegenzuwirken. Technische Eingriffe in schützenswerte Le- bensräume müssten standortgebunden sein und einem überwiegenden Bedürfnis ent- sprechen. Begleitende Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Störungen könnten den Eingriff grundsätzlich verringern, müssten die Störungen aber so reduzieren kön- nen, dass diese ungefähr mit dem Ausgangszustand vergleichbar seien. Es werde empfohlen, alternative Linienführungen zu prüfen, die das Auerhuhnbiotop umgingen oder zumindest nur am Rand tangierten und somit einer Neubeurteilung zugänglich seien. Eine Kompensation des Eingriffs in Form von waldbaulichen Massnahmen zur Verbesserung anderer Auerhuhnbiotope wäre denkbar, falls sich mit solchen Ersatz- massnahmen bedeutende Verbesserungen für das Auerhuhn erzielen liessen, welche den Lebensraumverlust in qualitativer Hinsicht ersetzen könnten. c)Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Publikationen des Bundes und des Kantons sowie des Umweltberichts der Atragene vom 27. Oktober 2011 erhellt bereits, dass vorliegend das Interesse am Bau der Erschlies- sungsstrasse sowie das Interesse am Weiterbetrieb der Alm und zum Schutz vor Vergandung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und damit auch der Erhaltung des Auerwildbiotops sowie der Landschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies zumal die geplante Strasse zur Er-
20 - schliessung der Alm F._____ auf Schweizer Seite das Auerhuhnbiotop gemäss den Feststellungen im erwähnten Umweltbericht zentral durch- queren würde, und die verbleibenden kleinen störungsfreien Restgebiete für das Auerhuhn ungenügend gross wären. Wie gesehen ist aber jedes aktuelle Auerhuhnvorkommen im Münstertal von sehr grosser Bedeutung, um die Vernetzung der Population zu gewährleisten. Bereits heute ist das Auerhuhn zudem stark gefährdet und der ohnehin bereits geringe Be- stand rückläufig. Die geplante Erschliessungsstrasse der Alm würde un- weigerlich zu einer Zunahme von Störungen und damit zu einer erhebli- chen Beeinträchtigung der heutigen Lebensbedingungen des Auerhuhns führen. Sowohl das BAFU bzw. das BUWAL als auch das AJF und das AfW fordern denn auch explizit den Verzicht auf den Bau weiterer Er- schliessungen durch Auerhuhnbiotope. Unter diesen Voraussetzungen muss vorliegend eine Interessenabwägung zwingend zugunsten des be- stehenden Auerwildbiotops erfolgen, zumal vorliegend auch keineswegs belegt ist, dass der Weiterbetrieb der Alm ohne Bau der geplanten Er- schliessungsstrasse nicht mehr möglich sein soll. d)Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Standortgebundenheit der vorgesehenen Erschliessungsstrasse aus, die Linienführung des geplanten Alpweges auf Schweizer Seite sei auf- grund der einzuhaltenden Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit vor- handenen Quellhorizonten und aktiven Sackungsflächen des Rutschge- biets "Val H._____" sowie durch den auf Schweizer Seite bereits existie- renden Walderschliessungsweg mit dem Anschlusspunkt sowie durch die Alm vorgegeben und durch die geprüften Varianten bekräftigt worden. Bei sämtlichen sechs geprüften Wegführungsvarianten zwischen dem Aus- gangspunkt auf dem bestehenden Weg und der Alm werde der Lebens- raum des Auerhuhns durchquert. Der Antrag des ANU, eine Linienführung ausserhalb des Auerwildlebensraums zu wählen, sei deshalb nicht um-
21 - setzbar (S. 10 f.). Die durchgeführte Variantenuntersuchung mit sechs Varianten wird auch in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen vom 7. Mai 2014 erwähnt, wobei sich die gewählte Variante als die Beste erwiesen habe, da sie die kürzeste Verbindung zwischen der Alm und dem bestehenden Forstweg sei, den geringsten Eingriff in die Landschaft verursache und überdies dem Latschenwald (Legföhren) auf italienischem Gebiet fast vollständig ausweiche. Die Beschwerdegegnerin wie auch die Beschwerdegegnerinnen weisen zwar zu Recht darauf hin, dass in Bezug auf den Erschliessungsweg eine Variantenuntersuchung mit insgesamt sechs Wegführungsvarianten durchgeführt wurde (vgl. dazu den Plan 1.2 "Vergleich Varianten − Lage- plan" des Einreichungsprojekts). Sämtliche dieser sechs Wegführungsva- rianten durchqueren indes auf Schweizer Seite den Lebensraum der ge- schützten und stark gefährdeten Auerhühner. Eine Wegführungsvariante ohne Tangierung des Auerhuhn-Lebensraums wurde, obwohl − wie gese- hen − bereits im Umweltbericht der Atragene vom 27. Oktober 2011 die Prüfung einer alternativen Linienführung empfohlen wurde, welche das Auerhuhnbiotop umgeht oder zumindest nur randlich tangiert, nicht ge- prüft. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt sei eine Linienführung ohne Tangierung des Auerhuhnbiotops aufgrund der einzuhaltenden Sicher- heitsaspekte im Zusammenhang mit vorhandenen Quellhorizonten und aktiven Sackungsflächen des Rutschgebiets "Val H._____" sowie des be- reits existierenden Walderschliessungsweges mit dem Anschlusspunkt nicht möglich. Wenn aber bei einer Erschliessung der Alm mittels einer Erschliessungsstrasse eine Durchquerung des Auerhuhnbiotops − wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt − unausweichlich wäre, hätte sich eine Prüfung weiterer Erschliessungsvarianten der Alm − beispielsweise mittels Material- und Personenseilbahn − umso mehr aufgedrängt. Dies- bezüglich liegen jedoch ausser Parteibehauptungen, wonach die Kosten
22 - dieser Variante nicht tragbar seien und die − wohlgemerkt bereits beste- hende − Waldschneise viel landschaftsstörender sei als der neu zu erstel- lende und kaum einsehbare Erschliessungsweg, keinerlei Unterlagen bei den Akten, welche auf eine eingehende und seriöse Prüfung dieser Er- schliessungsvariante hinweisen würden. Ebenso fehlt vorliegend eine Un- tersuchung, ob die Alminteressenz ihre Bedürfnisse allenfalls nicht auch auf einer anderen, besser erschlossenen Alm befriedigen könnte. Wie ge- sehen setzt die Erteilung einer Rodungsbewilligung eine umfassende In- teressenabwägung voraus, bei der auch geprüft werden muss, welche Al- ternativen und Varianten in Betracht fallen bzw. ob andere, Landschaft, Wald und Umwelt schonendere Varianten vorhanden sind. Diese Prüfung wurde vorliegend nur unzureichend vorgenommen. Damit fehlt es den geltend gemachten Interessen respektive wichtigen Gründen für den Er- halt bzw. den Weiterbetrieb der Alm am Fundament, zumal vorliegend − wie gesehen − äusserst gewichtige Interessen des Naturschutzes, insbe- sondere der Arten -und Biotopschutz nach Art. 18 Abs. 1 und 1 bis NHG sowie nach Art. 7 JSG, dem Erschliessungsvorhaben entgegenstehen. e)Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Rodungsbewilligung infolge des überwiegenden öffentlichen Interes- ses an der Erhaltung des Auerwildbiotops aufzuheben. Dieses Projekt ist nicht genehmigungsfähig, auch nicht unter den Auflagen und Bedingun- gen des AJF, wenn man sich vor Augen hält, dass gemäss Ansicht der fachkundigen Atragene begleitende Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Störungen den Eingriff zwar grundsätzlich verringern könnten, diese Schutzvorkehrungen aber die Störungen so reduzieren können müssten, dass die Störungen ungefähr mit dem Ausgangszustand vergleichbar sei- en − was mangels dauernder Kontrolle und der Unmöglichkeit, die zweck- widrige Nutzung der neuen Erschliessung mit Absperrmassnahmen effek- tiv zu verhindern, nicht möglich ist. Auch das von den Beschwerdegegne-
23 - rinnen angesprochene Vorprojekt Sonderwaldreservat I._____ (Auerwild) schafft direkt keinen Ersatz für das hier betroffene Auerwildhabitat, und zwar selbst dann nicht, wenn es realisiert würde, was aber nach Angaben der Beschwerdegegnerinnen noch nicht sicher ist, da dazu u.a. noch eine Abstimmung in der Gemeinde X._____ notwendig sei. Selbstverständlich steht es den Beschwerdegegnerinnen indes frei, ein anderes Projekt zur Erschliessung der Alm F._____ vorzulegen, welches das Auerwildhabitat höchstens am Rand oder idealerweise gar nicht tangiert. f)Auf die von den Beschwerdeführern beantragte Edition sämtlicher Akten des vorinstanzlichen Verfahrens aus den Händen der Beschwerdegegne- rin kann bei diesem Ausgang des Verfahrens verzichtet werden.