VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 217 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 18. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Verein A.,c/o Herr B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beigeladen betreffend Baugesuch (BAB)
4 - Graubünden und beantragte, es seien die Auflagen der Bewilligung so abzuändern, dass ein sicherer und auch für ältere und gehbehinderte Be- sucher gangbarer Fussweg auf den Burghügel angelegt werden könne. Es sei zu prüfen, ob die geringfügigen Eingriffe beim Bau eines schmalen Fusswegleins und einer Wasserleitung einer Umweltbaubegleitung (nach- folgend UBB) bedürften. Der Passus unter Ziff. 3 lit. j der BAB-Bewilli- gung, wonach nach Abschluss der Bauarbeiten über die Leistung allfälli- ger Ersatzmassnahmen und allenfalls zusätzlich notwendiger Wiederher- stellungsmassnahmen separat verfügt werde, sei in dieser unbestimmten Formulierung zu streichen. Zudem sei zu prüfen, ob nicht auf Bewilli- gungsgebühren verzichtet werden könne. Zur Begründung führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das AWN sowie das ANU die Verbesserung des Zugangs zur Ruine verhindern wollten. Dazu solle eine Baupiste zurückgebaut werden, welche gar nicht beantragt worden sei. Es müsse eine gefällsarme Wegführung ohne Treppen festgelegt und der Einbau von Kies bewilligt werden. Die Ämter könnten entsprechende, ganz konkrete Auflagen in der Bewilligung machen anstatt eine UBB ein- zusetzen, welche nicht konkretisierte und damit praktisch unbegrenzte Anweisungskompetenz habe. Der Passus, wonach nach Abschluss der Bauarbeiten über die Leistung allfälliger Ersatzmassnahmen und allenfalls zusätzlich notwendiger Wiederherstellungsmassnahmen separat ent- schieden werde, sei unklar und schaffe im Ausmass unbegrenzte Unsi- cherheit. Schliesslich bestehe zwar kein Rechtsanspruch auf Gebührener- lass. Für das im öffentlichen Interesse liegende Bauvorhaben sollte ein Verzicht auf Gebühren aber – wie bereits in zwei BAB-Verfahren gemacht – möglich sein. 7.Am 31. Oktober 2013 verzichtete die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf einen Antrag, verhehlte allerdings nicht, dass sie der Beschwerde gewisse Sympathien entgegenbringe.
5 - 8.Das AWN hielt mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 an den ver- fügten Auflagen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es seien in der Praxis bewährte und standardisierte Auflagen. Ein gangbarer Fussweg werde dadurch nicht verhindert. Auch seien Treppenstufen nie verlangt worden. 9.Mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 beantragte das ARE die Abweisung der Beschwerde. Der umstrittene Fussweg sei nicht zonen- konform, mithin stehe er im Widerspruch zu Natur- und Landschaftsinter- essen. Auch bestehe hier gestützt auf das Behindertengesetz kein An- spruch auf eine Realisierung des Fussweges im geforderten Ausmass. Um das Vorhaben als Ganzes nicht zu Fall zu bringen und im Sinne einer für alle Beteiligten tragbaren Lösung, habe das ANU zu Recht die Er- schliessung in Form eines Rasenweges vorgeschlagen. Der Beizug der UBB sei sachlich gerechtfertigt, da in casu ein äusserst schutzwürdiger und sensibler Lebensraum mit heikler Vegetation betroffen sei. Die um- strittene Formulierung der Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen sowie die strittige Verfahrenskostenerhebung seien nicht zu beanstanden. 10.Das ANU beantragte mit Vernehmlassung vom 20. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Ein gut begehbarer Fussweg zur Burg werde durch die Auflagen nicht verhindert. Der Beizug der UBB entspreche bei Baustandorten wie dem vorliegenden ständiger Praxis und die nachträgli- che Festlegung der Wiederherstellungs- und Ersatzpflicht sei rechtens. 11.Eine Replik wurde nicht eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist die kommunale Baubewilligung vom 2. September 2013 sowie die integrierenden Bestandteil bildende BAB-Bewilligung des kantonalen ARE, datiert vom 26. Juli 2013, mit welcher das Bauvorhaben des Beschwerdeführers (statische Sicherung und Zugänglichmachung der Burgruine Y._____) von den zuständigen kommunalen und kantonalen Instanzen unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen bewilligt wor- den ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 87 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün- den (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs- adressat beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Zu prüfen bleibt vorderhand, ob die formgerecht eingereichte Beschwerde innert Rechtsmittelfrist erhoben wurde.
8 - von einer Landschaftsschutzzone überlagert werden. Gemäss Art. 55 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (nachfolgend BG) sind in der Landschaftsschutzzone die Erstellung von Bauten und Anlagen, Ter- rainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die dem Schutzzweck entgegenstehen, nicht gestat- tet. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, soweit sie für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert werden (vgl. auch Art. 34 KRG). Der Begriff der Erneuerung umfasst bauliche Vorkehrun- gen, welche Bauten instandhalten, instandstellen oder an die Erfordernis- se der Zeit angleichen, ohne dass Umfang, Erscheinung und Bestimmung des Werkes verändert werden (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepar- tement/Bundesamt für Raumentwicklung [EJPD/BRP], Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 22 N. 14; ferner WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N. 18, wonach die Erneuerung der Renovation gleichzustel- len ist). c)Anderseits ordnet der geltende Zonenplan der Gemeinde die Ruine und deren unmittelbare Umgebung zusätzlich der archäologischen Schutzzo- ne zu, welche die archäologischen Fundstellen vor willkürlicher Zer- störung und Veränderung jeder Art schützen soll (Art. 53 Abs. 1 BG; vgl. auch Art. 36 KRG). Art. 53 Abs. 2 BG untersagt in der archäologischen Schutzzone Bauten und Anlagen, die den Zweck der Zone beeinträchti- gen. Unumgängliche Bodeneingriffe jeglicher Art sind nur mit ausdrückli- cher Bewilligung des AD gestattet. Hingegen ist die land- und forstwirt- schaftliche Nutzung grundsätzlich gestattet (Art. 53 Abs. 3 BG).
9 - d)Auch wurde das betroffene Gebiet ins Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (nachfolgend BLN) als Objekt Nr. V._____ "Trockengebiet im unteren Z." aufgenommen und liegt teilweise in der Trockenwiese und -weide (nachfolgend TWW) Objekt Nr. W. von regionaler Bedeutung. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird durch die Aufnahme in das BLN dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wie- derherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmög- liche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhal- tung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwerti- ge Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Immer dann, wenn das zu einem Abweichen von der unge- schmälerten Erhaltung vorgebrachte Interesse nicht von nationaler Be- deutung ist, ist der Eingriff unzulässig. Diesfalls darf von der Entscheid- behörde keine Interessenabwägung mehr durchgeführt werden (LEIMBA- CHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, Art. 6 N. 19 ff.). 4.Der beabsichtigte Fussweg ist zonenfremd. Denn entsprechend den Aus- führungen des Beschwerdeführers soll die Ruine mit dem Fussweg als sanfter Kulturtourismus dem Publikum zugänglich gemacht werden. Der umstrittene Fussweg weist demnach weder einen land- noch forstwirt- schaftlichen Zweck auf und fällt auch nicht unter den Begriff der Erneue- rung, weshalb die geplante Weganlage nach dem Gesagten grundsätzlich nicht landschaftsschutzzonenkonform ist (vgl. Art. 55 Abs. 2 BG; Art. 34 Abs. 2 KRG). Auch zeichnen sich – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – Widersprüche zur archäologischen Schutzzone (vgl. Art. 53 BG; Art. 36
10 - KRG) und zum Naturschutz (vgl. Art. 6 NHG) ab. Demnach fällt eine Be- willigung unter dem Titel der Zonenkonformität nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG ohne weiteres ausser Betracht. Das Bauvorhaben mit samt seinen Auflagen und Bedingungen ist damit unter dem Blickwinkel der Ausnah- mebewilligungstatbestände gestützt auf Art. 24 ff. RPG zu prüfen.
12 - beanspruchten Nutzung und andererseits von den massgeblichen Um- ständen des Einzelfalls ab (EJPD/BRP, a.a.O., Art. 19 N. 9; WALD- MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 N. 14). Eine Erschliessung muss nicht nur fachtechnischen Anforderungen genügen, sondern auch mit der Umwelt- schutzgesetzgebung korrelieren (BGE 119 Ib 480 E.6a; BGE 118 Ib 66 E.2a; BGE 116 Ib 159 E.6b; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 N. 15). Nach Ansicht des ANU ist die Erschliessung dementsprechend als Ra- senweg ohne Kieskofferung auszugestalten; nur durch solche Massnah- men könne der Fussweg in einem Bereich, der durch Wald und NHG- Schutzgüter führe, als verträglich akzeptiert werden. Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Rutschgefahr bei Niederschlag vermag daran nichts zu ändern. Selbst gestützt auf das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) – aufgrund der nachfolgend Ausführungen kann an dieser Stelle offen bleiben, ob das BehiG im Kanton Graubünden direkte Anwendung findet (BGE 134 II 249 E.2.2; BGE 132 I 82 E. 2.3.2 f.) – kann kein Anspruch auf den hier umstrittenen Fussweg abgeleitet werden. Das BehiG sowie die dazugehörige Verordnung über die Beseitigung von Be- nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV; SR 151.31) legen die nähere Ausgestaltung der allgemeinen Erschliessungspflicht und damit die Rahmenbedingungen für den behindertengerechten Zu- gang zu öffentlichen Bauten und Anlagen fest (Art. 1 und Art. 3 BehiG). Mit anderen Worten müssen öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, nach den anerkannten Fachnormen – insbesondere die SIA-Norm 500 2009, Schweizer Norm 521 500 – so gestaltet werden, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind (Art. 80 Abs. 1 KRG). Indes besteht kein ab- soluter Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen. Die Gewährleistung eines behindertengerechten Zugangs wird dadurch ein- geschränkt, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseiti- gung der Benachteiligung dann nicht anordnet, wenn der für Behinderte
13 - zu erwartende Nutzen insbesondere in einem Missverhältnis zum wirt- schaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG) oder zu den Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes steht (Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG). Nach Art. 6 Abs. 1 BehiV muss zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BehiG vorliegt, in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden: die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienst- leistung in Anspruch nehmen (lit. a); die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen (lit. b); der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung (lit. c). Sind die Interessen der Behinderten gegen die In- teressen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschut- zes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG), so sind nach Art. 6 Abs. 2 BehiV zusätzlich die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege (lit. a) und das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen die Umwelt beeinträchtigen und die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen (lit. b), zu berücksichtigen. Wie das ARE zu Recht ausführt, steht der Fussweg in einem Missverhältnis zu den dadurch beeinträchtigten Natur- und Heimatschutzinteressen im Sin- ne von Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG. Es darf davon ausgegangen werden, dass die zu erwartende Zahl der Personen mit Behinderungen, welche die Ruine Y._____ aufsuchen respektive die damit zusammenhängenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen würden, die durch den umstrittenen Fussweg verursachten Beeinträchtigungen des sensiblen Lebensraums nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gilt umso mehr, als bei einer behinder- tengerechten und rollstuhlgängigen Wegführung weitaus mehr Land benötigt würde, als bisher projektiert. So müsste nach der SIA-Norm 500
14 - 2009, Schweizer Norm 521 500, die Rampe beispielsweise 1.2 m breit sein und nicht wie geplant bloss 80 cm (vgl. Ziff. 3.5.2). Bei Richtungsän- derungen müsste der Weg sogar eine Breite von 1.9 m aufweisen (Ziff. 3.4.3.1). Aus landschaftsschutztechnischen Gründen kann der Fussweg nicht um den Burghügel herum angelegt werden, sondern müsste – um den Höhenunterschied von ca. 30 m zu überwinden – im Zickzack-Kurs im Waldareal realisiert werden, was allenfalls eine Rodungsbewilligung voraussetzen würde. Alles in allem stünde der für die Behinderten zu er- wartende Nutzen nicht nur die Natur- und Heimatschutz- sowie Walder- haltungsinteressen (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG) im Widerspruch, sondern auch im Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss Tabelle 7 der einschlägigen SIA-Norm ein Kiesbelag betreffend Befahrbarkeit als nicht geeignet, betreffend Begehbarkeit als wenig ge- eignet und betreffend Gleitsicherheit als beschränkt geeignet eingestuft wird. Nach dem Gesagten besteht selbst bei unmittelbarer Anwendung des BehiG kein Anspruch auf Realisierung des projektierten Fusswegs. d)Aufgrund des Gesagten stehen dem Fussweg in seiner geplanten Dimen- sion überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der archäologischen Schutzzone entgegen, weshalb das Bauvorhaben grundsätzlich nicht bewilligungsfähig wäre. Mittels den gemachten Aufla- gen und Bedingungen – Rasenweg, Wegführung und Beizug einer UBB (wie nachfolgend aufzuzeigen ist) – kann diesen Interessen jedoch Rech- nung getragen werden. Die Auflagen betreffend Rasenweg (und Weg- führung) erweisen sich angesichts der hier vorhandenen verschiedenen Schutzobjekte – BLN-Objekt Nr. V., TWW-Objekt Nr. W. und die Burganlage Y._____ an sich – als sachgerecht und verhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Auflagen ein gut begehbarer Weg verhindert würde. Treppenstufen wurden entgegen der Ausführung
15 - des Beschwerdeführers nicht verlangt. Demnach erübrigt sich schliesslich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer die Auflagen und Bedingungen betreffend Fussweg allgemein oder nur jene betreffend Zugangsweg ohne Rundgang angefochten hat, zumal sowohl der Zugangsweg wie auch der Rundpfad nur unter Auflagen bewilligungsfähig sind.
17 - troffene Objekt nicht geschützt werden kann, muss es möglichst wieder- hergestellt werden (vgl. Art. 13 und Art. 18 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden [KNHG; BR 496.000]). Anderer Ersatz ist nur und erst dann zulässig, wenn auch Wiederherstellungs- massnahmen respektive Realersatz nicht in Frage kommen oder sich als unzweckmässig erweisen (vgl. Art. 14 und Art. 19 KNHG; zum Ganzen FAHRLÄNDER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, Art. 18 N. 34). Wie das ANU ausführte, müssten die Grundlagen für die Festle- gung prinzipiell im Baugesuch enthalten sein. Bei absehbaren kleinen Eingriffen in schutzwürdigen Lebensräumen sei es indessen durchaus Praxis, die Höhe der NHG-Ersatzpflicht und die allenfalls erforderlichen NHG-Ersatzmassnahmen nicht in der Baubewilligung, sondern erst nachträglich festzulegen. Die effektive Höhe der NHG-Ersatzpflicht und deren Tilgung mittels Realersatz oder Ersatzabgabe würden im UBB- Schlussbericht dokumentiert. Sie orientiert sich an den Aufwendungen, die die Gesuchstellenden bzw. Verursacher für Realersatz zu leisten hätte (vgl. Art. 19 Abs. 2 KNHG; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2010-2011, S. 242). Es besteht kein Grund, weshalb an dieser Praxis nicht festgehalten werden sollte. Die in der BAB-Bewilligung ent- haltene Auflage ist im Lichte von Art. 18 Abs. 1 ter NHG gerechtfertigt. Im Übrigen geht das ARE sowie das ANU von geringfügigen Kosten für die UBB im Vergleich zum Gesamtprojektvolumen von Fr. 880'000.-- aus (0.3 % bis max. 0.6 % der budgetierten Baukosten). 8.Die Gemeinden erheben gemäss dem nach Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG unmittelbar anwendbaren Art. 96 KRG für ihren Aufwand im Baubewilli- gungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren (Abs. 1). Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Die
18 - BAB-Behörde erhebt für BAB-Entscheide sowie für Buss- und Wiederher- stellungsverfügungen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von den Gesuchstellenden beziehungsweise Parteien Gebühren, welche aus einer Staatsgebühr bis Fr. 3'000.--, einer Kanzleigebühr und dem Ersatz allfälliger Barauslagen bestehen. Bei ausserordentlichen Umständen kann die Staatsgebühr angemessen erhöht werden (Abs. 4). Der Beschwerde- führer bringt nichts vor, dass die ihm auferlegten Verfahrenskosten als übermässig hoch und unzulässig erscheinen liesse. Im Gegenteil führt er selbst aus, dass kein Anspruch auf Gebührenerlass bestehe. Aus dem Verweis auf zwei andere BAB-Verfahren, in welchen angeblich auf die Gebührenerhebung verzichtet worden sei, kann er nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Dies gilt umso mehr, als die erteilte Bewilligung zur Siche- rung der Ruine Y._____ und deren Erschliessung umfangreicher Ab- klärungen bedurften. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 9.Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass laut Art. 49 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) die Fachstelle innert eineinhalb Monaten seit Eingang der vollständigen Baugesuchsakten über BAB-Gesuche entscheidet. Bei Bauvorhaben, die eine verwaltungsinterne Vernehmlassung oder eine Zusatzbewilligung erfordern, beträgt die Erledigungsfrist maximal drei Monate. Bei Bauvorhaben mit Einsprachen, UVP oder besonders gros- sem Koordinationsbedarf beträgt die Erledigungsfrist maximal fünf Mona- te. Vorliegend machte der Beschwerdeführer sinngemäss eine solche un- zulässige Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend, weil zwischen der Gesuchseinreichung vom 8. März 2013, welche der Beschwerdefüh- rer für dringlich bezeichnet habe, und der unter Auflagen erteilten BAB- Bewilligung vom 2. September 2013 knapp sechs Monate verstrichen sind. Richtig ist, dass die Behandlung von Baugesuchen stets beförder-
19 - lich, d.h. innert angemessen vernünftiger Frist durch die zuständigen Baubehörden erfolgen sollte. Im konkreten Fall wurde das Bauvorhaben im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom T._____ publiziert. Nachdem keine Einsprache dagegen erhoben wurde, leitete die Beschwerdegegne- rin das Gesuch dem ARE weiter. Das Gesuch ging am 9. April 2013 beim ARE ein, welches aufgrund des vielschichtigen Schutzobjekts von ver- schiedenen Fachstellen – ANU, AWN, AD und PD – zunächst ihre Ver- nehmlassungen zum Bauvorhaben einholen musste. Infolge der kritischen Rückmeldungen drängte sich die Durchführung eines Augenscheins zur sachdienlichen Erledigung der Angelegenheit auf. Anschliessend waren wiederum sämtliche Beteiligte zum Augenscheinprotokoll und der darin eröffneten voraussichtlichen Auflagen anzuhören. Nur schon deshalb hat das BAB-Bewilligungsverfahren unter der Federführung des ARE ver- ständlicherweise knapp vier Monate in Anspruch genommen. Die Verfü- gung des ARE datiert vom 26. Juli 2013, womit erstellt ist, dass das ARE keinesfalls unnötig lange zuwartete. Das ARE war an sich gewillt, die Ordnungsfristen gemäss Art. 49 Abs. 2 KRVO zu erfüllen. BAB- Bewilligungen und allfällige Einspracheentscheide werden Gesuchstel- lenden und Einsprechenden von der kommunalen Baubehörde nach Ein- gang so rasch als möglich zusammen mit der Baubewilligung eröffnet (Art. 49 Abs. 3 KRVO). Es ist schon fraglich, weshalb die Beschwerde- gegnerin von Ende Juli 2013 bis 2. September 2013, mithin rund einen Monat mit der Eröffnung der BAB-Bewilligung zugewartet hat. Dennoch ist es grundsätzlich Sache der Gesuchsteller und damit des Beschwerdefüh- rers, sein Baugesuch frühzeitig einzureichen, damit er seinen Bauplan in zeitlicher Hinsicht wie projektiert umsetzen kann (vorliegend erste Maihälfte Bauinfrastruktur und Dokumentation des Vorzustandes durch den AD und zweite Maihälfte Beginn der Sicherung, Einweihung der An- lage im Oktober). Der Beschwerdeführer musste aufgrund des vorliegend in verschiedener Hinsicht schutzwürdigen Lebensraums damit rechnen,
20 - dass verschiedene Ämter involviert sind, welche das Bauvorhaben unter den Aspekten des Landschafts- und Naturschutzes etc. genau prüfen werden, und damit die BAB-Bewilligung nicht innert eines Monats (Weiter- leitung an ARE [9. April 2013] bis Erteilung BAB-Bewilligung durch ARE und Beschwerdegegner [Ende April 2013/anfangs Mai 2013]) ergehen würde. Und schliesslich hat der Beschwerdeführer gemäss Augenschein- protokoll vom 19. Juni 2013 trotz mehrmaligen Nachfragens des ARE es abgelehnt, das Sicherungsprojekt vom Erschliessungsprojekt zu trennen respektive das Sicherungsprojekt dem Erschliessungsprojekt vorzuziehen und umgehend bewilligt zu erhalten. Dementsprechend kann weder den Fachstellen noch der Beschwerdegegnerin Rechtsverzögerung vorgewor- fen werden. 10.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde so- wohl hinsichtlich des Rasenwegs, des Beizugs der UBB, der allfälligen Wiederherstellungs- respektive Ersatzmassnahmen als auch betreffend Gebührenverzicht unbegründet ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsbegehren hinsichtlich der Bau- piste gestellt; es muss demnach nicht weiter auf die diesbezüglich appel- latorische Kritik eingegangen werden. Es sei einzig erwähnt, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer die Baupiste nicht im Baugesuch beantragt hat, er diese jedoch gemäss Vernehmlassung des ARE vom 11. Novem- ber 2013 anlässlich des Augenscheins erwähnt hat. Vor diesem Hinter- grund ist es verständlich, dass das ARE den Beschwerdeführer (vorsorg- lich) zu deren Rückbau verpflichtet hat.