Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2013 149
Entscheidungsdatum
08.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 149 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 8. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin B., C., und D., Beschwerdegegner betreffend Baugesuch

  • 2 - 1.Am 29. Juni 2012 reichte die A._____ AG mit den Grundeigentümern E._____ und F._____ das Gesuch um Erstellung einer Mobilfunkanlage (Stahlkonstruktion) auf Parzelle 320 in X._____ ein. Die Antenne sollte auf dem Dach des Hotels G._____ zu stehen kommen und eine Höhe von 6 Metern aufweisen. Sie sollte den Giebel des Hotels um 4.05 Meter über- ragen. 2.Das Gebäude auf Parzelle 320 ist gemäss Zonenplan (ZP), Generellem Gestaltungsplan (GGP) und Generellem Erschliessungsplan (GEP) vom
  1. März 1989 beziehungsweise 15. Januar 1990, Teilrevision H., erhaltenswert, dasjenige auf Parzelle 321 schützenswert. Das im Eigen- tum von C. stehende Haus auf Parzelle 321 wurde von der Regie- rung am 4. März 2009 unter kantonalen Denkmalschutz gestellt. Parzel- le 320 liegt in der Kernzone. 3.Am 23. Juli 2012 erhoben B., C. und D._____ Einsprache gegen das Gesuch vom 29. Juni 2012 und beantragten, das Baugesuch sei nicht zu bewilligen. Sollte die Baubehörde eine Baubewilligung erwä- gen, sei vorher für das Wohnhaus auf Parzelle 1030, Eigentümerin D._____, eine Prognose betreffend Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einzuholen und der Einsprecherin zur Kenntnis zu brin- gen. Zudem sei beim Amt für Natur und Umwelt (ANU) ein Fachbericht einzuholen und den Einsprechern vor Bewilligungserteilung auszuhändi- gen. Überdies müsse die Gesuchstellerin vorgängig den Einsprechern schriftlich und verbindlich zusichern, dass sie für gesundheitliche Beein- trächtigungen, die auf den Betrieb der Mobilfunkanlage zurückzuführen seien, hafte. Zudem seien die Eigentümer der betroffenen Grundstücke angemessen für die Wertverminderung ihrer Liegenschaften, die durch den Bau und Betrieb der Mobilfunkanlage entstehe, zu entschädigen.
  • 3 - 4.Mit Fachbericht vom 3. August 2012 stellte das ANU fest, dass die Be- stimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sowohl bei den OMEN als auch bei den Orten, die für Personen zugänglich sind, einge- halten seien und verfügte die üblichen Auflagen. Am 13. August 2012 beantragte die A._____ AG die Abweisung der Ein- sprache. 5.Am 10. September, mitgeteilt am 19. Oktober 2012, wies die Baubehörde X._____ das Baugesuch ab und erlegte die Kosten des Baubewilligungs- verfahrens von Fr. 1'340.-- der A._____ AG auf. Die Baubehörde stützte ihre Erwägungen insbesondere auf Art. 47 Abs. 1 und 2, Art. 52, Art. 54 erster Satz Abs. 1 sowie Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG). Art. 20 Abs. 3 BG besage schliesslich, dass Dachaufbauten in der Kernzone sowie bei Dächern mit weniger als 24° Neigung in der Regel nicht zulässig seien. Das Hotel G._____ sei gemäss GGP H._____ als erhaltenswert einge- stuft, womit das äussere Erscheinungsbild, insbesondere die Dachform und die strassenseitige Fassade, zu erhalten seien. Das Gebäude auf Pa- rzelle 320 liege zudem unmittelbar neben dem schützenswerten Gebäude der Einsprecherin C._____ auf Parzelle 321. Somit unterstehe die erhal- tenswerte Baute auf Parzelle 320 erhöhten Anforderungen an die gestal- terische Sorgfalt gemäss Art. 54 ff. BG, auch was die rücksichtsvolle Aus- formulierung der Dachlandschaft im Sinne von Art. 20 BG anbelange. Mit einer 6 Meter hohen Antenne auf Parzelle 320 werde die Dachlandschaft massiv beeinträchtigt. Dies widerspreche Art. 20 sowie Art. 55 Ziff. 2 BG. Die Antenne sei im oberen Teil weitherum sichtbar und durch die promi- nente Lage auf dem Dachfirst des Hotels G._____ werde die störende Er- scheinung dieser technischen Einrichtung verstärkt. Mit fast 21 Meter über dem Niveau der H._____strasse werde das gesamte Erscheinungs- bild des H.s in der Umgebung des Hotels G. stark beeinträch-

  • 4 - tigt. Das H._____ liege zudem in der qualifizierten Pufferzone des UN- ESCO-Weltkulturerbes "Rhätische Bahn (RhB) in der Landschaft Albu- la/Bernina". Somit bestehe ein erhöhter Anspruch an den Schutz des Ortsbildes. 6.Dagegen erhob die A._____ AG am 31. Oktober 2012 gemäss Art. 122 Abs. 1 BG Rekurs beim Gemeinderat X._____ und beantragte die Aufhe- bung des Abweisungsentscheides und des Kostenentscheides der Bau- behörde betreffend Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle 320, die Rückweisung der Sache an die Baubehörde zur Erteilung der Baubewilli- gung und Abweisung der Einsprache. 7.Am 21., publiziert am 31. Januar 2013 erliess der Gemeinderat X._____ im Hinblick auf die Änderung der Grundordnung bezüglich Bau von An- tennenanlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Mobilfunk und anderem dienten, für ein Teilgebiet der Bauzone eine Planungszone. Diese Planungszone gelte ab sofort bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften, längstens während zwei Jahren. Vorbehalten bleibe eine Verlängerung. 8.Am 27. Februar 2013 erhob die A._____ AG gegen den Gemeinderatsbe- schluss vom 21. Januar 2013 betreffend Planungszone bei der Regierung Planungsbeschwerde und beantragte die Aufhebung derselben. Die Re- gierung wies diese Beschwerde am 28., mitgeteilt am 29. Januar 2014 ab. Dagegen wurde keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. 9.Am 18., mitgeteilt am 20. März 2013 wies der Gemeinderat X._____ den Rekurs der A._____ AG ab und erlegte dieser die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4‘732.50 (Rekursgebühr Fr. 1‘000.--, Kosten externe Rechtsberatung Fr. 3‘732.50) auf.

  • 5 - Der Gemeinderat erwog, Parzelle 320 liege innerhalb des Planungszo- nenperimeters. Deshalb sei beim Baugesuch der A._____ AG zunächst zu prüfen, ob dieses dem geltenden Recht entspreche. Nur wenn dies der Fall sei, stelle sich die Frage nach der Verfahrenssistierung. Mobilfunkantennen wie die vorliegend geplante seien in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienten (unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C.403/2010 vom 31. Januar 2011 E.4.3). Die geplante Anlage halte zu- dem gemäss Fachbericht des ANU vom 3. August 2012 die Bestimmun- gen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ein und erfülle damit die umweltrechtlichen Voraussetzungen. Dem Heimatschutz könnten Kantone und Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung durch das Ausscheiden von Zonen, in welchen das An- bringen von Mobilfunkanlagen verboten (Negativplanung) oder zugelas- sen (Positivplanung) sei, Rechnung tragen. Solche ortsplanerischen Be- stimmungen seien grundsätzlich möglich, wenn die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten würden (unter Verweis auf BGE 133 II 64 E.5.3). Die Gemeinde kenne nach geltendem Recht weder eine Negativ- noch Positivplanung für Mobilfunkanlagen, allerdings sei ei- ne solche mit der nun erlassenen Planungszone in Vorbereitung. Vorliegend überwögen die Interessen am Schutz des Ortsbilds die Inter- essen der Baugesuchstellerin an der Errichtung der Antenne. Ob die Dachform oder die strassenseitige Fassade samt den anstossenden Tei- len der Seitenfassaden durch die Baute berührt seien, sei nicht massge- bend, weil die Aufzählung in Art. 55 Abs. 1 Ziff. 2 BG beispielhaft sei. Die Höhe der geplanten Mobilfunkanlage von 4.05 Metern erweise sich bei einer Höhe des Gebäudes bis zur Dachhaut von fast 17 Metern nicht mehr als geringfügig. Art. 20 Abs. 3 BG verbiete zudem in der Regel Da- chaufbauten in der Kernzone. Es könne aber offen bleiben, ob diese Be- stimmung hier anwendbar sei.

  • 6 - Der Blick vom öffentlichen Raum auf das denkmalgeschützte Haus werde durch die geplante Anlage stark gestört, dies auch dann, wenn die Mobil- funkanlage den Blick nicht einschränke. Der gewählte Standort sei ästhe- tisch nicht vorteilhaft. Zwar gebe es im H._____ eine Antennenlandschaft. Die bestehenden TV-Antennen unterschieden sich vom Geplanten durch ihre Nähe zum denkmalgeschützten Haus, durch ihre Grösse und zuwei- len auch durch die Einsehbarkeit der Standorte. Es liege ein Verstoss ge- gen Art. 73 Abs. 1 KRG, Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BG vor. Das Problem könne nicht mit Auflagen gelöst werden. Zwar verböten die- se Bestimmungen den Bau von Mobilfunkanlagen im H._____ nicht gene- rell. Hier ergebe sich aber die Unzulässigkeit aus der besonderen Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebäude und des in diesem Zusam- menhang relevanten Strassenbildes. Weil der Rekurs abgewiesen werde, müsse nicht geprüft werden, ob das Baugesuch auch künftigem Recht widerspreche. Dies sei jedoch offen- sichtlich. 10.Dagegen erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheides des Gemeinderates und die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage. Eventualiter sei der Entscheid des Gemeinderates auf- zuheben und der Rekurs vom 31. Oktober 2012 gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, die Sache zur Erteilung der Baubewilligung und Abweisung der Einsprache an die Baubehörde zurückzuweisen. Es stimme nicht, dass die Planungszone für die Prüfung des Baugesuchs ebenfalls geltendes Recht sei. Dafür fehle die gesetzliche Grundlage. Hier sei die Planungszone erst während der Hängigkeit des Rekursverfahrens vor dem Gemeinderat erlassen worden. Die Planungsabsicht der Ge- meinde habe sich offenbar erst nach Baugesuchseinreichung verdichtet. Werde eine Planungszone erst während des Rechtsmittelverfahrens ei-

  • 7 - nes Baugesuchs erlassen, müssten besondere öffentliche Anliegen in Frage stehen, damit die Planungszone für das Bauvorhaben Geltung ha- ben könne. Dies sei hier nicht gegeben. Eine Antennenlandschaft bestehe bereits. Es werde zudem eine bisher bestehende TV-Antenne mit Satellitenschüsseln durch den geplanten An- tennenmast ersetzt. Das Vorgehen der Gemeinde sei wider Treu und Glauben und rechtswidrig, zumal sie die Beschwerdeführerin nicht über die Planungsabsichten informiert habe. Die Verwirklichung der geplanten Anlage verunmögliche die Planungsabsicht der Gemeinde bzw. den Er- lass der Planungszone nicht. Mobilfunkantennen hätten funktionsbedingt eine gewisse Höhe und ihre Gestaltung könne störend wirken, sei aber technisch bedingt. Sie bildeten regelmässig keine positive Bereicherung für das Orts- und Landschafts- bild, sondern führten zu einer gewissen Beeinträchtigung. In der Regel rechtfertige sich eine Bewilligungsverweigerung für Mobilfunkanlagen ge- stützt auf die allgemeine Ästhetikklausel von Art. 73 Abs. 1 KRG nicht. Kommunale Ästhetikvorschriften müssten, um Geltung zu haben, strenger sein als kantonale (Art. 107 Abs. 2 KRG). Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 54 BG sei nicht strenger als die kantonale Ästhetikvorschrift und folg- lich ebenfalls nicht verletzt. Die kommunalen Schutzvorschriften von Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BG seien nicht verletzt, da die Mobilfunkanlage lediglich von einem schützenswerten Bau aus, hier vom "Haus Trepp", einsehbar sei, aber nicht darauf zu stehen käme. Die jetzt am geplanten Standort bestehende Antenne überrage die Dachhaut um 2.20 Meter und sei von der H._____strasse her gut bemerkbar. Der Standort sei nicht un- vorteilhaft, so dass die Anlage trotz besonderer Schutzwürdigkeit der be- troffenen Gebäude im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BG und des hier relevanten Strassenbildes zulässig sei. Gegenüber dem bestehenden Mast werde der neue um 1.65 Meter von der H._____strasse weiter zurückversetzt, mithin komme der neu geplan-

  • 8 - te Mast 7.12 Meter von der Fassade zurückversetzt auf der Mittelachse des Gebäudes zu stehen. So könne er von der H.strasse her weni- ger gesehen werden, obwohl er 1.85 Meter höher als die alte Antenne sei. Er erscheine von der H.strasse her alles andere als doppelt so hoch. Gerade weil das Hotel G. so hoch sei, könne der Mast von der H.strasse her weniger gesehen werden. Auf niedrigeren Gebäuden wäre ein höherer Mast erforderlich. Dies wäre nachteiliger für das Orts- bild. Art. 20 Abs. 3 BG sei für Mobilfunkanlagen nicht anwendbar. Ein Anten- nenmast sei weder eine Aufbaute noch ein Gebäudeteil (unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts R 05 3 E.2c). Weder Vorschriften betreffend Gebäude- noch Firsthöhe seien auf Mobilfunkanlagen an- wendbar (unter Verweis auf BGE 133 II 353 und das Urteil des Bundesge- richts 1C 248/2009). Wäre es anders, würde im überbauten Gebiet ein weitgehendes Verbot von Mobilfunkantennen gelten, was der Fernmelde- gesetzgebung des Bundes widerspräche. 11.Am 20. Juni 2013 beantragte die Gemeinde X. (Beschwerdegegne- rin) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht könne in den geschütz- ten Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Gemeinde nur eingreifen, wenn sich ein kommunaler Entscheid als sachlich unvertretbar erweise oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstosse. Der erhaltenswerte bzw. schützenswerte Charakter der betroffenen Objekte Hotel G._ und "Haus Trepp" innerhalb der Pufferzone des kantonalen Richtplans UNESCO- Welterbe "RhB in der Landschaft Albula/Bernina" sei eine Be- sonderheit des gewählten Baustandortes, was sich auf die Beurteilung des Bauvorhabens auswirke. Bei der Beurteilung der Ästhetik habe die Gemeinde einen geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Art. 47 Abs. 2 BG stelle hohe An-

  • 9 - forderungen an die ästhetische Qualität von Bauten und Anlagen. Auch Art. 54 Abs. 1 BG (GGP) und Art. 55 Abs. 1 BG (Schutz von Einzelbau- ten) betonten den Schutz und die Erhaltung von schützenswerten Bauten oder Bauteilen. Sie gingen über Art. 73 Abs. 1 KRG hinaus. Soweit sie unbestimmte Rechtsbegriffe enthielten, könne der kantonale Richtplan UNESCO-Welterbe "RhB in der Landschaft Albula/Bernina" und das Grundsatzpapier der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) als unverbindliche Richtschnur beigezogen werden. Das Bundesgericht schliesse die Anwendbarkeit des Verbots von Dach- aufbauten für Mobilfunkanlagen nicht völlig aus. (unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.190/2005 bzw. 1P.432/2005 vom 23. Mai 2006). Art. 20 Abs. 3 BG sei überdies offensichtlich verletzt. Antennen würden wie andere Infrastrukturanlagen als notwendiges Übel hingenommen. In der Regel seien sie verunstaltend. Die geplante Anten- ne sei mit der bereits bestehenden nicht vergleichbar. Bei der zu erset- zenden und den weiteren vorhandenen Antennen handle es sich grundsätzlich um TV- und Parabolantennen. Neu solle aber eine Mobil- funkantenne erstellt werden. Diese sei höher, der Antennenkörper sei grösser und die Lage sei anders (unmittelbare Nähe zum Hotel G._____ und "Haus Trepp"). Sie weiche zudem in ihrer Funktion von den beste- henden Antennen ab. Sie passe wegen ihrer abweichenden Grösse, Höhe und Funktion nicht in die bestehende Antennenlandschaft. Diese sei ohnehin von bescheidener Natur und es bestehe ein Interesse, dies so zu bewahren. Zusammen mit der Mobilfunkantenne sei das Hotel G._____ über 21 Meter hoch. Deswegen sei die Antenne von nah und fern beson- ders gut sichtbar. Somit sei sie besonders unvorteilhaft. Der Entscheid des Gemeinderates stütze sich auf sachliche Kriterien, sei nachvollziehbar begründet, lasse die wesentlichen Überlegungen erken- nen und verletze kein Recht. Er sei somit nicht willkürlich.

  • 10 - Die Planungszone erfasse das Baugesuch der Beschwerdeführerin. Es sei hier nicht zu prüfen, ob die Planungszone rechtmässig sei oder nicht. Noch nicht bewilligte Bauvorhaben könnten nur bewilligt werden, wenn sie der Planungszone nicht widersprächen. Dies ergebe sich auch aus Art. 89 Abs. 2 KRG. Baugesuche würden nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheides gelte. Solange eine Bewilligung nicht erteilt sei, sei es nach bündnerischem Recht nicht ausgeschlossen, ein Baugesuch einer nachträglich erlassenen Planungszone zu unterstellen. Hier sei keine Be- willigung erteilt worden. Das Baugesuch habe auch im Rechtsmittelver- fahren noch der Planungszone unterstellt werden können. Die Grundordnung stelle keine Vertrauensgrundlage dar. Die Rechtsän- derung sei nicht komplett unvorhersehbar gewesen. Die Beschwerdefüh- rerin sei nicht schwerwiegend in ihren Dispositionen betroffen noch fehle ihr die Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage. Die Aufwen- dungen der Beschwerdeführerin seien infolge der Planung nicht völlig nutzlos. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben und den Vertrauensschutz liege nicht vor. 12.Am 10. Juli 2013 beantragten auch die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Es fehle der Nachweis, wonach keine weniger schädli- chen, alternativen Standorte gegeben seien. Schliesslich gebe es Alterna- tiven. Die Antenne sei auch von der L.____strasse, der M.strasse, der N. Strasse, der O._____strasse und der K.____strasse aus sichtbar, ebenfalls von den benachbarten Wohn- und Geschäftshäusern. Die behauptete Antennenlandschaft bestehe aus wenig störenden TV-, Radio- und Satellitenantennen. Die neue Anlage würde das Ortsbild auf jeden Fall beeinträchtigen. Sie sei ein Fremdkörper. 13.Am 23. August 2013 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Die 35-seitige Rechtsschrift enthält keine wesentlichen neuen Aussagen oder Erkenntnisse.

  • 11 - Am 9. September 2013 hielten die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest, unter Verzicht auf eine Duplik. Am 30. September 2013 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Die Rechtsschrift enthält keine wesentlichen neuen Aussa- gen oder Erkenntnisse. 14.Am 2. Oktober 2013 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter seine Honorarnote ein (Honorar nach Zeitaufwand 52.21 Stunden à Fr. 250.-- = Fr. 13'052.50, einschliesslich Spesen von Fr. 610.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 1'093.--, was ein Total von Fr. 14'755.50 ergibt). 15.Am 12. Februar 2014 verzichtete das dazu aufgeforderte ANU auf eine Stellungnahme zum Verfahren und verwies auf seinen Fachbericht vom

  1. August 2012. Zu den ortsbildschützerischen und raumplanerischen Fragen äussere es sich mangels Zuständigkeit nicht. 16.Am 8. Mai 2014 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführerin, vertreten durch ih- ren Rechtsanwalt, die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Ge- meindeammann, das Gemeindevorstandsmitglied Bereich Raumordnung und den Gemeindekanzlist, wiedervertreten durch ihren Rechtsanwalt, sowie zwei der Beschwerdegegner erschienen. Allen Anwesenden wurde Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Die Beschwerdegegnerin gab den Entscheid der Regierung vom 28./29. Januar 2014 betreffend Planungs- zone zu den Akten. Seitens des Gerichts wurden ferner acht Fotos der begangenen Standorte erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. 17.Mit Schreiben vom 8. Mai, eingegangen am 9. Mai 2014, reichte die Be- schwerdegegnerin ein Foto nach, welches vom südlichen Teil der H._____strasse aufgenommen worden sei, woraus ersichtlich sei, dass
  • 12 - keine Antennen von diesem Punkt der Strasse auf der rechten Seite er- sichtlich seien. Allerdings ging dieses Schreiben nach der Beratung durch das Gericht ein, bestätigt jedoch, was am Augenschein bereits gesehen werden konnte und liefert somit keine neue Erkenntnis. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der kommunale Rekursentscheid des Gemeinderates X._____ vom 18., mitgeteilt am
  1. März 2013 mit welchem der von der heutigen Beschwerdeführerin er- hobene Rekurs betreffend Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzel- le 320 an der H.strasse 70 in X. abgewiesen worden ist. Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde den Rekurs zu Recht abgewiesen und damit die Bewilligung zur Errichtung einer Mo- bilfunkanlage zu Recht nicht erteilt hat.
  2. a)Zuerst ist auf das Argument der Beschwerdegegner einzugehen, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Mobilfunkanlagen bereits weit un- ter den geltenden gesetzlichen Grenzwerten einträten. Beim "Haus Trepp" liege der ermittelte Grenzwert bei 4.9 V/m und liege damit nur ganz minim unter dem erlaubten Grenzwert von 5.0 V/m. Begründet wur- den die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Mobilfunkan- lagen bereits bei weit unter den gesetzlichen Grenzwerten liegenden Messwerten von den Beschwerdegegnern allerdings nicht.
  • 13 - b)Dazu ist festzuhalten, dass das ANU mit Fachbericht vom 3. August 2012 festgestellt hat, dass die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung vorliegend sowohl an den Orten mit empfindlicher Nutzung als auch an den Orten, die für Personen zugänglich sind, eingehalten sei- en. Das ANU hat sich dabei auf die Begrenzungen nach der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) ge- stützt. Die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV hat das Bundes- gericht bisher stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E.2; 1C_45/2009 vom 6. Juli 2009 E.3.2; 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E.4; 1C_92/2008 vom 16. Dezember 2008 E.3.3-3.6; 1C_316/2007 vom 30. April 2008 E.5.1; 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E.2, je mit Hinweisen). Auch neuere Forschungen haben danach keine wissenschaftlich genügenden Studien hervorge- bracht, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Expo- sition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen Ein- wirkungen herstellen (vgl. Bundesamt für Umwelt [BAFU, Hrsg.], Strah- lung von Sendeanlagen und Gesundheit: Bewertung von wissenschaftli- chen Studien im Niedrigdosisbereich, Stand: Dezember 2012, 2013, S. 11 f., 31 ff., 50 ff., abrufbar unter «http://www.bafu.admin.ch/publika- tionen/index.html?lang=de» [besucht am 4. Juli 2014]). Die wissenschaft- liche Datenlage für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Be- völkerung durch hochfrequente Strahlung im Niedrigdosisbereich, na- mentlich durch Mobilfunkbasisstationen, ist jedoch noch immer sehr lü- ckenhaft. Deshalb ist die Forschung auf diesem Gebiet so wichtig (Urteil 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.1 mit Hinweis). Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden (und nicht der Gerichte), die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der

  • 14 - NISV zu beantragen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E.2.2.2 mit Hinweis). Die Beschwerdegegner zeigen mit ihrer pauschalen Behauptung der Gesundheitsgefährdung schon bei Un- terschreitung der massgeblichen Werte nicht, dass die zuständigen Fach- behörden oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben seien und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen beziehungsweise vorzunehmen. Weder gibt es zurzeit allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität noch konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005; BAFU, a.a.O., S. 20 ff.). Nach dem Gesagten rechtfertigen es auch die bestehenden Wissenslücken nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beur- teilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2009 vom 6. Juli 2009 E.3.2 mit Hin- weis). Die kommunalen Behörden haben damit zu Recht die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV angewandt. Die Rüge der Beschwerdegegner in ihrer Einsprache erweist sich somit als unbegrün- det.

  1. a)Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner – wonach die Gemeinde genügend kommunikationsversorgt sei – liegt die Versorgung mit Mobil- funkdiensten im öffentlichen Interesse. Gemäss dem Bundesgericht ist ein Bedürfnisnachweis bei der Errichtung von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone nicht erforderlich (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E.4.3 sowie 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 E.4 mit Hinweisen). Es ist somit
  • 15 - unmassgeblich, ob der von den Mobilfunkkonzessionen geforderte Abdeckungsgrad schon erreicht ist. b)Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E.4.3 sind Mobilfunkantennen als Infrastrukturbauten in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie erstellt werden sollen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR ]). Sie sind in diesem Sinne in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen (BGE 133 II 321 E. 4.3.1 und 4.3.2 S. 324 f. mit Hinweisen, 133 II 353 E.4.2 S. 360 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2). Nicht erforderlich ist somit zum einen, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Zum andern ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2010 vom 19. Oktober 2010 E.4.4.1). Diese Bedingungen sind hier unbestritten erfüllt.
  1. a)Gemäss den Urteilen des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E.3.2 und 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E.5.4 ist die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (vgl. BGE 131 II 545 E.2.2 S. 547 f. mit Hinweisen). Art. 3 NHG bestimmt, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen
  • 16 - diese Pflicht unter anderem, indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Abs. 2 lit. b). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Art. 4 NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3). b)Der Gemeinderat führte im Rekursentscheid wie auch in der Vernehmlassung diesbezüglich aus, eine Mobilfunkanlage könne nicht bewilligt werden, wenn die Interessen an Natur- und Heimatschutz die öf- fentlichen und privaten Interessen an der Errichtung der Anlage überwö- gen. Gemäss Art. 6 NHG erhielten die in Bundesinventaren aufgenom- menen Objekte von nationaler Bedeutung besonderen Schutz. Objekte von regionaler oder lokaler Bedeutung, welche die Kantone bezeichneten, müssten mindestens entsprechend dem Schutzniveau des NHG ge- schützt werden. Gemäss der Eidgenössischen Kommission für Denkmal- pflege (EKD) sei es zu vermeiden, Mobilfunkantennen an Baudenkmälern oder ihrer Umgebung anzubringen. Dort seien Antennen nur möglich, wenn sie Gestalt und Wirkung der Denkmäler nicht beeinträchtigten. Als Baudenkmäler im Sinne der EKD würden alle geschützten Bauten und Anlagen gelten, die durch die Bundes-, Kantons- und Gemeindeinventare sinngemäss als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet würden. Die Vorgaben der EKD seien zwar nicht verbindlich, hätten jedoch eine gewisse richtungsweisende Wirkung. Zudem befinde sich die geplante Antenne in der qualifizierten Pufferzone des kantonalen Richtplanes UN- ESCO-Welterbe "RhB in der Landschaft Albula/Bernina". Dort gelte bei Neubau, Umbau und Erneuerung von Bauten und Anlagen für die Aus- führung und Gestaltung eine erhöhte Sensibilität in Bezug auf die Einord- nung in das Orts- und Landschaftsbild.

  • 17 - Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, der kantonale Richtplan UNESCO-Welterbe "RhB in der Landschaft Albula/Bernina" sei zwar behördenverbindlich, doch weil in X._____ keine Standortsteue- rungsregelungen für Mobilfunkanlagen gelten würden, komme dieser behördenverbindliche Plan nur insoweit im Rahmen eines Baubewilli- gungsverfahrens zum Tragen, als das anwendbare Recht Ermessen ein- räume oder mithilfe unbestimmter Rechtsbegriffe Handlungsspielräume gewähre (unter Verweis auf Zbl 2004, S. 107). Zwar würden sowohl kan- tonale als auch kommunale baurechtliche Vorschriften grundsätzlich auch für Mobilfunkantennen gelten; sie dürften aber nicht dazu führen, dass Mobilfunkanlagen generell verhindert würden (unter Verweis auf BGE 133 II 359 E.4.2; PVG 1994 15). Insbesondere dürfe Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) nicht so ausgelegt werden, dass Mobilfunkantennen in der qualifizierten Pufferzone generell unzulässig wären. Dies wäre ein gross- flächiges Bauverbot für Mobilfunkantennen, was gegen das Interesse der Grundversorgung verstiesse. Aus dem kantonalen Richtplan UNESCO- Welterbe lasse sich keine einschränkende Auslegung von Art. 73 Abs. 1 KRG begründen. c)Wie den Ausführungen der Parteien entnommen werden kann, ist vorlie- gend unbestritten, dass das Bauprojekt in der qualifizierten Pufferzone gemäss kantonalem Richtplan UNESCO-Welterbe "RhB in der Landschaft Albula/Bernina" liegt. Gemäss den UNESCO-Richtlinien werden Kern- und Pufferzonen ausgeschieden, die den Schutz des aussergewöhnlichen universellen Wertes («outstanding universal value») des eingeschriebe- nen Gutes bezwecken. Das eingeschriebene Welterbe liegt in einer soge- nannten Kernzone. Die Pufferzone bezweckt einen ergänzenden Schutz des aussergewöhnlichen Wertes. Sie umfasst die Umgebung des Welter- bes; diese Gebiete weisen aber selbst keinen «aussergewöhnlich univer-

  • 18 - sellen Wert» auf. Die Kern- und Pufferzonen wurden im Verlaufe der Era- rbeitung des Kandidaturdossiers in den Jahren 2005/06 zusammen mit den betroffenen Gemeinden bestimmt. In der qualifizierten Pufferzone gilt bei Neubau, Umbau und Erneuerung von Bauten und Anlagen in Bezug auf Ausführung und Gestaltung eine erhöhte Sensibilität in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Land- schaftsbild. Neue Bauten und Anlagen nehmen hinsichtlich Lage, Art und Gestaltung Rücksicht auf die Vermittlung der besonderen landschaftlichen und kulturellen Werte. Sie werden derart qualitätsvoll ausgeführt, dass sie den regionaltypischen Wert der Kulturlandschaft steigern oder zumindest nicht vermindern. Diese Grundsätze werden schwergewichtig durch eine Gestaltungsberatung oder andere gleichwertige Massnahmen sicherge- stellt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass in Bezug auf den Standort der geplanten Mobilfunkantenne sowohl aufgrund des kan- tonalen Richtplanes UNESCO-Welterbe "RhB in der Landschaft Albu- la/Bernina" als auch aufgrund von Art. 2 und 3 NHG eine erhöhte Sensibi- lität in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild zum Tragen kommt. Es gilt folglich die in Frage kommenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen unter diesem Blickwinkel zu prüfen. Der Be- schwerdegegnerin kann insofern beigepflichtet werden, als dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E.4.2 behördenverbindliche Richtpläne ihre Bindungskraft dort entfalten, wo das anwendbare Recht Ermessen einräumt und mit Hilfe unbestimmter Ge- setzesbegriffe Handlungsspielräume gewährt.

  1. a)Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom
  2. Juni 2013 auf den Standpunkt, das Gebiet der Gemeinde X._____ sei
  • 19 - durch das Netz der Beschwerdeführerin sehr gut abgedeckt. Bis anhin kannte die Gemeinde unbestritten keine Planungsvorschriften für Mobil- funkanlagen, sondern hat die Bewilligung gestützt auf kommunale und kantonale Schutzvorschriften verweigert. Das Bauvorhaben wurde mit anderen Worten als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar betrachtet und es wurde konsequenterweise der – mittlerweile rechtskräftigen – Pla- nungszone nicht unterstellt. Wie noch zu zeigen sein wird, erübrigt es sich vorliegend, die Frage nach der Unterstellung unter die Planungszone zu klären, zumal der Rekursentscheid und damit die Nichterteilung der Bau- bewilligung zu Recht aufgrund des geltenden Rechts ergangen ist. b)Die Gemeinde hat die Bewilligung insbesondere gestützt auf Art. 47 in Verbindung mit Art. 54 und 55 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BG nicht erteilt. Sie hat offen gelassen, ob das Bauprojekt auch Art. 20 Abs. 3 BG widerspricht. Die ersteren Bestimmungen haben, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, über Art. 73 Abs. 1 KRG hinausgehende Bedeutung. Als Wegleitung für die Anwendung dieser Bestimmungen kann das Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der EKD dienen. Danach sind Baudenkmäler unter anderen die als schützenswert oder erhaltenswert bezeichneten Bauten und Anlagen gemäss Gemeindeinventaren. Nach dem Grundsatzpapier ist es zu vermeiden, Mobilfunkantennen an Baudenkmälern oder ihrer Umgebung anzubringen. An Baudenkmälern und in der massgeblichen Umgebung derselben sind Mobilfunkantennen nur möglich, wenn sie Gestalt und Wirkung der Denkmäler nicht beeinträchtigen. An Baudenkmälern dürfen Mobilfunkantennen nur dort errichtet werden, wo sie vom öffentlichen Grund oder von öffentlich zugänglichen Räumen nicht wahrgenommen werden können. In der massgeblichen Umgebung von Baudenkmälern und Ensembles dürfen Mobilfunkantennen nur errichtet werden, wenn sie

  • 20 - die relevanten Blickrichtungen vom Denkmal aus und die relevanten Blickrichtungen vom öffentlichen Raum auf das Denkmal nicht stören. Vorliegend wurde das in Frage stehende Gebäude auf Parzelle 320, das Hotel G., von der Gemeinde als erhaltenswert, dasjenige auf Parzelle 321, das "Haus Trepp", als schützenswert bezeichnet. Das "Haus Trepp" steht zudem unter kantonalem Denkmalschutz. Das heisst, das Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der EKD ist vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen und die von der Beschwerdegegnerin angerufenen Normen sind in diesem Lichte auszulegen. c)Parzelle 320 liegt unbestritten in der Kernzone. Art. 47 Abs. 2 BG bestimmt, Neu- und Umbauten in der Kernzone seien in Höhe, Lage, Stellung und Gliederung den benachbarten Einzelbauten und Gebäudegruppen anzupassen. In Bezug auf Bedachung, Material, Form und Farbgebung seien Neu- und Umbauten mit den benachbarten Gebäuden abzustimmen. Art. 54 Abs. 1 BG bestimmt weiter, dass in der vorliegend relevanten Kernzone "H." das Strassenbild zu erhalten sei. Schliesslich wird in Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 statuiert, dass schützenswerte Bauten oder Bauteile in ihrem historischen Zustand erhalten bleiben oder durch Restaurierung erneuert und allenfalls neuen Verwendungszwecken zugeführt werden sollten. Ziff. 2 des genannten Artikels hält zu den erhaltenswerten Bauten fest, deren äussere Erscheinung, insbesondere die Dachform und die strassenseitige Fassade samt der anstossenden Teile der Seitenfassaden seien zu erhalten oder bei Um- bzw. Neubauten wieder herzustellen. Auf kantonaler Ebene bestimmt Art. 73 Abs. 1 KRG, Siedlungen, Bauten und Anlagen seien nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entstehe.

  • 21 - In Anbetracht dieser kantonalen und kommunalen Vorschriften sowie des Grundsatzpapiers der EDK betreffend "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" fällt vorliegend insbesondere ins Gewicht, dass die geplante Mobilfunkantenne auf ein erhaltenswertes Haus gleich neben einem schützenswerten Haus zu stehen käme. Wie am Augenschein gesehen werden konnte, ist es eine Tatsache, dass die Antenne vom öffentlichen Raum aus gut einsehbar wäre. Obwohl die Antenne vom "Haus Trepp" selbst nicht einsehbar ist – dieses ist mehrheitlich auf die andere Seite ausgerichtet – würde das Ensemble der erhaltenswerten bzw. schützenswerten Gebäude durch den Bau der Mobilfunkanlage empfindlich gestört. Schliesslich konnte am Augenschein festgestellt werden, dass es an der H._____strasse selbst relativ wenige Antennen gibt. Der von den Beschwerdeführern zitierte "Antennenwald" gibt sich bescheiden. Vorliegend fällt die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum aus – was am Augenschein beispielsweise von der K.strasse aus gezeigt werden konnte – stärker ins Gewicht als die Interessen der Beschwerdeführerin an einem geeigneten Standort für die geplante Mobilfunkantenne. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass vorliegend – wie in Erwägung 4 gezeigt – in Bezug auf den Standort der geplanten Mobilfunkantenne sowohl aufgrund des kantonalen Richtplanes UNES- CO-Welterbe "RhB in der Landschaft Albula/Bernina" als auch aufgrund von Art. 2 und 3 NHG eine erhöhte Sensibilität in Bezug auf die Einord- nung in das Orts- und Landschaftsbild zum Tragen kommt. Es leuchtet vorliegend auch unter diesem Blickwinkel nicht ein, weshalb die geplante Mobilfunkantenne genau dort zu stehen kommen sollte, wo die Bausub- stanz am Schönsten ist. Schliesslich gibt es in X. auch noch andere, ebenfalls hohe Gebäude, auf denen eine Mobilfunkanlage weniger störend wäre. All diese Elemente führen dazu, dass der

  • 22 - Entscheid der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde wird folglich abgewiesen. 6.Die Gerichtskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Ge- meinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisatio- nen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Den nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdegegnern steht praxisgemäss keine Ent- schädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.602.-- zusammenFr.3'102.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und

  • 23 - 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

  • 24 - 4.Mitteilung an:

  • Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstras se 35, 7001 Chur,

  • Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,

  • B._____, Cresta, 7425 Masein,

  • C._____, H.strasse 64, 7430 X.,

  • D., Untere Stallstrasse 18, 7430 X.,

  • Amt für Natur und Umwelt Graubünden, Postfach, Gürtelstrasse 89, 7001 Chur. V E R W A L T U N G S G E R I C H T DES KANTONS GRAUBÜNDEN Der PräsidentDie Aktuarin

Zitate

Gesetze

15

BG

  • Art. 2 BG
  • Art. 20 BG
  • Art. 47 BG
  • Art. 54 BG
  • Art. 55 BG
  • Art. 122 BG

KRG

  • Art. 73 KRG
  • Art. 89 KRG
  • Art. 107 KRG

mit

  • Art. 4.3.2 mit

NHG

VRG

  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

21