Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2010 86
Entscheidungsdatum
17.05.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

R 10 86 und 90 5. Kammer URTEIL vom 17. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1.Die ... AG reichte der Gemeinde A. am 23. Februar 2009 ein Gesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle 258 an der Grenze zwischen den Gemeinden B. und A. in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen neben den Geleisen der RhB und in der Nähe des Bahnhofs B. (zirka 25 m hoher Mast am Umrichtergebäude B. gelegen) ein. Das Baugesuch wurde am 5. März 2009 öffentlich ausgeschrieben. Es sind sechs Antennen mit einer maximalen äquivalenten abgestrahlten Leistung von 13’650 W (ERP) im Frequenzband von 870-2’170 MHz vorgesehen. Am 13. März 2009 schrieb das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zum Standortdatenblatt vom 15. Januar 2009, der Anlagegrenzwert von 5 V/m sei in den nächstgelegenen OMEN und anderen Orten, die für Personen zugänglich seien, eingehalten. Dagegen erhob unter anderem die Gemeinde B. am 25. März 2009 Einsprache und beantragte die Rückweisung des Baugesuchs. Ebenfalls erhoben verschiedene Private eine "Sammeleinsprache". Nach verschiedenen Abklärungen und Korrespondenzen wies der Gemeindevorstand A. mit Bau- und Einspracheentscheid vom 4. Mai und 3./10. August 2010 unter anderem die Einsprache der Gemeinde B. ab, soweit er auf diese eintrat, und bewilligte das Baugesuch mit der Auflage, dass neben dem Mast, soweit technisch möglich, sämtliche Antennen und Aufsätze farblich dunkel zu halten seien. 2.Dagegen erhob die Gemeinde B. am 9. September 2010 Beschwerde (R 10 86) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es sei ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission

(ENHK) einzuholen. Die Errichtung von Mobilfunkantennen in der ZöBA sei grundsätzlich zulässig, aber nur, wenn sie in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, im Wesentlichen also Bauzonen abdeckten. Hier solle auch die ... und die Achse A.-... mit GSM- und UMTS-Empfang versorgt werden. Für die Versorgung dieser Gebiete sei zwingend ein Standort ausserhalb der Bauzonen zu wählen. Für B. allein sei die Anlage viel zu leistungsfähig. Dies verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Der verstärkte Schutz von Art. 6 des eidg. Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) greife auch dort, wo Anlagen an der Grenze des Perimeters realisiert würden. Die Bauberaterin sei auch der Meinung, die Anlage sei kein zu unterschätzender Eingriff. Daher sei klar, dass die Anlage eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes von B. darstelle. Die ... erfülle ihre Versorgungspflicht schon seit Jahren vollständig. Die geplante Anlage mit ihrer Sendeleistung sei übertrieben. In der ... und auf der Achse ...-A. sei ein Ausbau der Versorgung nicht notwendig. Die Höhe der Anlage von zirka 25 m sei dadurch bedingt. Nur der Ort B. allein könnte auch mit einer weit weniger hohen Anlage versorgt werden. B. und Umgebung würden heute von ... und ... von ... (Hochspannungsleitungsmast) mit GSM- und UMTS-Diensten versorgt. Auch die ... AG könne diesen Standort übernehmen. Das Bundesgericht sage neuerdings, Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen seien auch standortgebunden, wenn sich der Standort im Rahmen einer konkreten Interessenabwägung als wesentlich geeigneter erweise als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone. Voraussetzung sei, dass die Anlagen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonen bewirkten und nicht störend in Erscheinung träten. So habe das Amt für Raumentwicklung (ARE) die Bewilligungen für ... und ... auf ... erteilt. Damit könnte die Beeinträchtigung des Inventarobjektes B. vermieden werden. Die Versorgung wäre gleichwohl möglich. Auch bei Geringfügigkeit eines Eingriffs müssten Ersatzmassnahmen erfolgen, was hier fehle. Mobilfunkversorgung sei nur ausnahmsweise zur Grundversorgung zu rechnen, dann, wenn ein Anschluss an das Festnetz nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich wäre. Dies sei in B. nicht der Fall. Die Anlage habe nur lokale Bedeutung. Hier liege eine erhebliche Beeinträchtigung vor, weswegen die ENHK beizuziehen sei. Der Standort liege in einem besonders schutzwürdigen Gebiet (kantonaler

Richtplan [KRIP] UNESCO-Welterbe). Die Mobilfunkabdeckung sei nur lokal. Das Interesse am Ortsbildschutz überwiege. Die Einhaltung der NISV- Bestimmungen werde nicht in Frage gestellt. Dennoch müsste, wenn möglich, ein Standort ausserhalb des Siedlungsgebietes gewählt werden. 3.Die ... AG beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und des Antrages auf Einholung eines Gutachtens der ENHK. Der geplante Netzausbau diene einerseits der Behebung des sehr schlechten GSM-Empfanges. Diese Konzessionen wären an sich 2008 abgelaufen, seien indessen bis 2013 verlängert worden, weil das UMTS-Netz noch nicht genügend fortgeschritten sei. GSM habe eine tiefere Frequenz als UMTS. Je tiefer die Frequenz, desto grösser die Distanz, über welche Signale gesendet und empfangen werden könnten. Bei UMTS spreche man von zirka 500 m Sendebereichsweiten für die Inhouse-Versorgung. Die GSM-Versorgung sei in B. schlecht. Es gebe dort keine UMTS-Versorgung, auch keine von ... oder ... Ziel sei, zunächst das Dorf B. mit GSM- und UMTS-Dienstleistungen zu versorgen und bei dieser Gelegenheit auch die Achse A.-.. und die ... zu versorgen. Der Bezug der Anlage zur Bauzone von B. sei gegeben. Das kommunale Recht kenne keine anderweitigen Regelungen. Die Anlage sei zonenkonform. Die Anlage verfüge über drei Ausrichter, eine für das Dorf B. und die ..., eine für die Achse B.-A. und eine für die Achse B.-.... Nur in B. selber müsse eine Inhouse-Versorgung gewährleistet werden. Die zwei weiteren Ausrichter belasteten die Bauzone im B. nicht. Von ... wäre eine höhere Sendeleistung für B. selbst nötig. Die Anlage beeinträchtige das geschützte Ortsbild von B. nicht erheblich. Von den umliegenden Gebäuden und Anlagen hebe sich die Anlage nicht ab. Sie stehe zudem in einiger Entfernung zum geschützten Dorfteil. ... sei kein Alternativstandort. Die Konkurrentinnen böten von dort kein UMTS an, nur GSM. ... sei nicht geeignet. Es ergäben sich Überdeckungen der Mobilfunksignale der weiteren Standorte von ... AG im Oberengadin. Beim vorgesehenen Standort wäre dies nicht der Fall. Die Versorgung von B. mit GSM wäre möglich, mit UMTS aber nicht. Weil keine erhebliche Beeinträchtigung vorliege, sei kein ENHK- Gutachten nötig. Betreffend UNESCO-Weltkulturerbe werde auf den

angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Anlage produziere keine schädigenden und übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarn. 4.Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Primär solle das Dorf B. versorgt werden. Die Versorgung der weiteren Gebiete sei sekundär. Das kantonale und kommunale Recht gebe keine Handhabe für einschränkende Bestimmungen für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone. Somit könnten auch Gebiete ausserhalb der Bauzone vom bewilligten Standort aus erschlossen werden. Dem stehe auch das Vorsorgeprinzip nicht entgegen. Art. 4 NISV regle die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend. Die Anlage sei in der ZöBA zonenkonform. Betreffend Zusammenhang zwischen dem Richtplan UNESCO-Welterbe, dem NHG und Art. 73 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) werde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Umgebungsrichtung VI sei gemäss ISOS ein uneinheitliches Wohn- und Industriequartier. Es werde für die weitere Neubautätigkeit empfohlen. Der Standort sei für die Kernelemente des Inventarobjekts B. untergeordnet. Die Anlage komme zudem am äusseren Rand der Umgebungsrichtung VI zu liegen. Die Entfernung zum Inventarobjekt betrage 500 m. Das Gebiet gehöre nicht zum Schutzziel des ISOS. Es sei nur im Sinne eines Puffers relevant. Im Puffer solle das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden dürfen. Das Gebiet weise eine hohe Dichte an technischen Anlagen auf. Zwar beeinflusse die geplante Anlage die Dorfkulisse. Schutzziel des ISOS bildeten aber nur die geschützten Gebiete, welche 500 m von der geplanten Anlage entfernt seien. Somit liege nur ein sehr geringfügiger Eingriff ins Schutzziel ISOS vor und komme Art. 6 Abs. 1 und nicht Abs. 2 NHG zur Anwendung. Dies sei auch die Ansicht der kantonalen Denkmalpflege. Nur der Kirchturm von B. sei innerhalb der Bauzone ein möglicher Alternativstandortpunkt, stehe aber nicht zur Verfügung. Die anderen diskutierten Standorte lägen ausserhalb der Bauzone. Sie seien im Grundsatz deshalb nicht geeignet. Zudem sei von ihnen aus die Versorgung für B. und die weiteren Gebiete nur unzureichend möglich. Die Gesamtinteressenabwägung spreche für den vorgesehenen Standort.

5.Das ANU führte in seiner Stellungnahme aus, betreffend Landschaftsschutz liege hier eine besondere Situation vor. Der Standort sei grundsätzlich gut geeignet und entspreche auch den Anforderungen des KRIP (zweckmässige Bündelung neuer Kommunikationstechnologien mit weiteren netzartigen Infrastrukturanlagen wie Hochspannungsleitungen, Strassen und Bahn). Der Mast überrage das Umrichtergebäude um 13 m, der Durchmesser betrage aber nur 30 cm, unterhalb der Spitze auf einer Länge von 2 m zwischen zirka 60 cm und 1.25 m. Inventarisierte Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes seien nicht tangiert. Es gelte deshalb allgemein Art. 3 NHG. Zu berücksichtigen sei aber der Standort in der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes. Die Umsetzung der Ziele der UNESCO-Konvention erfolge im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung. Hier sei sie im KRIP UNESCO-Welterbe vorgenommen worden. Die Sicherstellung von Charakter und Erscheinung von Siedlungsteilen in der qualifizierten Pufferzone erfolge in erster Linie durch eine Fachberatung im Bereich der Gestaltung. Die Bauberaterin habe die Anlage aus gestalterischen Gründen als störend empfunden; diese beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild. Sei die Anlage unbedingt notwendig, solle aus gestalterischer Sicht unbedingt ein bereits bestehender Mast einem neuen vorgezogen werden. Davon könne die Baubehörde nur mit einer sehr guten Begründung abweichen, zum Beispiel damit, dass kein anderer Standort in Frage komme. Hier bestünde auf ... aber grundsätzlich eine Alternative. Ob dort unter dem Gesichtspunkt der Immissionen weitere Antennen möglich seien, könnte nur aufgrund eines neuen Standortdatenblattes beurteilt werden. Nach Wissen des ANU bestünde in ... aber kaum die Gefahr des Überschreitens des Anlagegrenzwertes. Aus Sicht des ANU sei eine Bewilligung der Anlage nicht ausgeschlossen, sofern sich dieser Standort als der einzige erweise, der in Frage komme. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest und ergänzten ihre Argumente. 7.Gegen den erwähnten Bau- und Einspracheentscheid erhoben zudem verschiedene Personen am 14. September 2010 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht (R10 90), unter anderem ..., und beantragten die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides (Abweisung Einsprachen soweit darauf eingetreten, Bewilligung Baugesuch). Zudem wurden verschiedene Eventualanträge sowie zahlreiche prozessuale Anträge gestellt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich mit den Vorbringen in den Einsprachen zu wenig auseinandergesetzt habe. Die Auflage in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides (Dunkelhaltung der Anlage) verletze die Gestaltungsbestimmungen, ebenso die Anlage selbst. Auch die maximalen Gebäude- und Firsthöhen von B. würden von der Anlage überschritten. Die Anlage wäre stark gesundheitsgefährdend. Die OMEN seien möglicherweise nicht am richtigen Ort festgelegt worden. Die Versorgungspflicht der Mobilfunkbetreiberin sei kein Grund für die Errichtung der Anlage, weil der Empfang schon jetzt genügend sei. Es handle sich um eine private Anlage, die in der ZöBA nicht zonenkonform sei. Es wäre zwingend, ein Gutachten der ENHK oder EDK einzuholen. Andere Standorte wären besser. Es gäbe unter den von der Gemeinde B. und den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Standorten solche, von denen aus eine genügende Mobilfunkversorgung gewährleistet wäre. Dazu brauche es nicht die geplante Anlage. Art. 3 NHG komme hier zwingend und nicht nur analog zur Anwendung. Es gebe keine Interessenabwägung. Die Strahlung von Bahnleitung, um Richterwerk und Mobilfunkanlage müssten gemäss Art. 8 USG zusammengezählt werden. Der beantragte Augenschein sei verweigert worden und dadurch sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Zudem habe die Verweigerung bewirkt, dass sie sich nicht hätten äussern können. Die Anlage sei während laufender Rechtsmittelfrist nicht mehr indiziert gewesen. Das rechtliche Gehör sei verletzt. Auch anderweitig sei das rechtliche Gehör von der Vorinstanz verletzt worden (keine Nachfrist angesetzt, keine Möglichkeit der Replikergänzung). Die Gebühr von Fr. 4'560.-- und die Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- seien zu hoch. ... müssten bezüglich Gebühr und Parteientschädigung gleich behandelt werden wie ... (Reduktion auf die Hälfte). 8.In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 äusserte sich die Gemeinde gleich wie im Verfahren R 10 86 und ergänzte nur, die Strahlung von

Bahnleitung, um Richterwerk und Mobilfunkanlage müssten nicht zusammengezählt werden. Zudem äusserte sie sich zu den formellen Rügen. 9.Die ... AG beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zwar sei am 26. März 2009 eine nicht unterzeichnete Sammeleinsprache eingereicht worden; dieser sei eine Namens- und Adressliste mit Unterschriften einer Vielzahl von Personen beigelegt gewesen. Die Bevollmächtigung dieser Personen für ... sei aber auf das Einspracheverfahren vor der Gemeinde A. beschränkt gewesen. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Auf die Anlage seien die Gebäudehöhen- und Firsthöhenvorschriften der Gemeinde nicht anwendbar. Das Landschafts- und Ortsbild nicht beeinträchtigt. Die Zonenkonformität sei gegeben, ebenfalls der Bedarf. Die Anlage entspreche betreffend Gesundheitsgefährdung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis. Die Omen seien korrekt festgelegt worden. Der Standort ... sei ungeeignet. Ein Augenschein zur Feststellung von Strahlungsemissionen bringe nichts. Die Gebühren seien korrekt festgelegt worden. 10.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne neue wesentliche Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die Verfahren R 10 86 und R 10 90 sind zusammenzulegen, da sie den gleichen Streitgegenstand betreffen. b)Im Verfahren R 10 90 ist fraglich, ob auf die Beschwerde hinsichtlich aller Beschwerdeführer eingetreten werden kann. Dies kann jedoch offenbleiben, da jedenfalls auf die Beschwerde derjenigen, welche in der Einsprecher-Liste

figurieren und ihren Rechtsanwalt nachweislich bevollmächtigt haben (es sind dies ...), ohne weiteres einzutreten ist. 2. a)Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die Standortevaluation für die geplante Mobilfunkanlage in rechtsgenüglicher Weise durchgeführt hat. Auszugehen ist dabei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Zonenkonformität solcher Anlagen innerhalb der Bauzonen einerseits und ihrer Standortgebundenheit ausserhalb des Baugebietes. b)In BGE 133 II 321 hat das Bundesgericht in E. 4.3 die Rechtsprechung zu Infrastrukturbauten in Bauzonen zusammengefasst. Danach sind sie dort nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen wird im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ein Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des eidg. Raumplanungsgesetzes [RPG]). So ist für den Bau von nicht in einem Nutzungsplan vorgesehenen Erschliessungsstrassen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich, soweit Land beansprucht wird, das ausserhalb der Bauzonen liegt. Allerdings soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strasse, die Bauland erschliesst, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und darf nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen. In der Regel kann daher für eine solche Anlage die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzonen nicht anerkannt werden. Dies folgt letztlich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Der Umstand, dass bereits eine - für den neuen Zweck aber ungenügende - Strasse besteht, ist für sich allein noch kein zwingender Grund, die Erschliessung künftiger Bauten über diese Strasse zu bewerkstelligen (BGE 118 Ib 497 E. 4a S. 500). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Erschliessungsanlagen, sondern generell für Infrastrukturanlagen und zwar sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzonen. Sämtliche Anlagen der Infrastruktur sind Bestandteil einer umfassenden Planungs- und Koordinationspflicht (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 3 RPG; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 6 zu Art. 19 RPG). Davon sind auch Antennenstandorte für die

Mobiltelefonie nicht ausgenommen. Innerhalb der Bauzonen können sie nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 131 II 321 E. 4.3.1 und 4.3.2). c)Mobilfunkantennen können nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (BGE 133 II 321 E. 4.3.3; 133 II 409 E. 4.2 mit Hinweisen). Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen, Sportanlagen usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie einem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der Bauzonen

einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb der Bauzonen können nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt werden, die für eine angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der genannten Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können. Eine entsprechende auf die speziellen Verhältnisse der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung der Standortgebundenheit ist jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden Bedingungen zu knüpfen: Grundvoraussetzung einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der Standortgebundenheit ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der genannten Interessenabwägung reduziert sich somit wie erwähnt grundsätzlich auf Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden. Auch wenn sich ein bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der Standortabklärung als klarerweise besser geeignet erweist als ein Standort innerhalb der Bauzonen, so darf eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkantenne nur erteilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG; BGE 133 II 321 E. 4.3.3; 133 II 409 E. 4.2). 3.In Bezug auf den von der Gemeinde bewilligten Standort der Mobilfunkanlage ist Folgendes zu beachten: Gestützt auf Art. 5 NHG hat der Bundesrat die Verordnung über das Bundesinventar der geschützten Ortsbilder (VISOS) erlassen. Gemäss Art. 2 VISOS erfolgt die Umschreibung der Objekte und ihre Darstellung auf Plänen, Fotoaufnahmen und in Texten in gesonderten Veröffentlichungen. In Art. 4a VISOS ist festgehalten, dass die Kantone das ISOS bei der Erstellung ihrer

Richtpläne gemäss Art. 6-12 des RPG berücksichtigen. "B. als Dorf" figuriert gemäss Anhang zur VISOS im ISOS. Gemäss Aufnahme vom Juni/September 1980 sind insbesondere die beiden Nrn. 1 und 2, der bürgerlich-bäuerliche Strassendorfteil und der bäuerliche Haufendorfteil, geschützt (Aufnahmekategorie A = Erhalten der Substanz, alle Bauten, Anlagenteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen; Abbruchverbot, keine Neubauten, Detailvorschriften für Veränderungen). Die Anlage kommt an den Rand der Umgebungsrichtung VI (verbaute Ebene Bahnlinie-Umfahrung, Aufnahmekategorie b = Erhalten der Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile [hier also auch für die Nrn. 1 und 2] wesentlich sind; Gestaltungsvorschriften und Auflagen für Neubauten, Bepflanzung usw.; für die Aufnahmekategorien vgl. die Erläuterungen zum ISOS). Im ISOS B. heisst es dazu: "Gänzlich unterbrochen ist der Zusammenhang zwischen historischer Ortsbebauung und Schwemmlandschaft im Süden. Zwischen Bahnlinie und neuer Umfahrungsstrasse ist ein uneinheitliches Wohn- und Industriequartier entstanden (Umgebungsrichtung VI), und die anliegende Bachwiese ist zu einem neuen Wohn- und Ferienquartier geworden (Umgebungsrichtung V). Auf diese erst locker, aber grossflächig verbauten Bereiche sollte die weitere Neubautätigkeit beschränkt bleiben." Ein Bauverbot herrscht also in der Umgebungsrichtung VI keines, indessen ist vor allem die Auswirkung auf die Nrn. 1 und 2 entscheidend. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass sich der Standort der projektierten Anlage in der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes "Rhätische Bahn in der Landschaft Albula/Bernina" befindet. Die UNESCO-Konvention (SR 0.451.41) hat selbst keine unmittelbare Rechtswirkung für die Schweiz. Die Umsetzung der Ziele der Konvention erfolgt im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung (Art. 3ff). Im KRIP UNESCO-Welterbe sind die diesbezüglichen behördenverbindlichen Bestimmungen festgelegt. Bei Neubau, Umbau und Erneuerung von Bauten und Anlagen in der qualifizierten Pufferzone gilt für die Ausführung und Gestaltung eine erhöhte Sensibilität im Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild und zwar ausser-

und innerhalb des Siedlungsgebietes. Die Sicherstellung erfolgt in erster Linie durch eine Fachberatung im Bereich der Gestaltung unter Federführung von Gemeinde und eventuell der BAB-Behörde. Die Bauberaterin der Gemeinde A. hat am 30. Juli 2009 festgehalten, dass das Erstellen von hohen Anlagen wie hier insbesondere in der Talebene einen nicht zu unterschätzenden Eingriff darstelle. Aus gestalterischer und ästhetischer Sicht solle man bestrebt sein, in dieser Umgebung ein Minimum an Masten mit Antennen/Mobilfunkanlagen zu erstellen. Zwar sei das Gesamtbild der Anlage ehrlich, weil sie einem Zweck diene und dies auch zeige, anhand der Höhe von über 25 m sei sie aber aus gestalterischer Sicht trotzdem störend. Sie sei je nach Standpunkt von weitem zu erkennen, stehe optisch am Dorfrand von B. und beeinflusse die Dorfkulisse, insbesondere aus Süd und Südwest, zum Beispiel von der Kantonshauptstrasse aus. Weniger störend sei die Ansicht vor Ort, weil sie sich in einem Umfeld anderer technischer Einrichtungen befinde. Sie erachte das Orts- und Landschaftsbild als durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Sie schreibt, dass, wenn auf neue Antennen in keinem Fall verzichtet werden könne, aus gestalterischer Sicht unbedingt ein bereits bestehender Mast einem neuen vorgezogen werden sollte, auch wenn die Versorgung nicht dem Maximum entspreche. Müsse aus übergeordneten Interesse eine neue Anlage gebaut werden, sei der geplante Standort am Rand der Gemeinde B., entlang der Bahnlinie und in der Nähe anderer technischer Anlagen einem Standort in der näheren Umgebung der Dorfzone von B. vorzuziehen. Am 15. Juni 2010 betrachtete die kantonale Denkmalpflege die Anlage als im Kontext eines historischen Ortsbildes zweifellos ortsfremd und von potentiell störender Wirkung. In diesem Sinne stimmte sie dem Vorbehalt der Bauberaterin zu. Die Standortfrage sollte eingehend geprüft werden. Eine angemessene Interessensabwägung könne wohl nur auf der Grundlage einer umfassenden Standortevaluation erfolgen. Das Areal des Umformerwerks für den Bahnstrom der RhB weise bereits eine hohe Dichte an technischen Anlagen auf. Hier liege kein Fall vor, der eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG darstelle.

Das ANU hielt am 14. Oktober 2010 fest, dass es die Auffassung der Bauberaterin teile. Da der KRIP UNESCO-Welterbe ausdrücklich die Gemeinden mit der Federführung für die Umsetzung der Anforderung "erhöhte Sensibilität im Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild" in Bezug auf neue Anlagen beauftrage, dürfe die Baubehörde nur mit einer sehr guten Begründung von den Anträgen beziehungsweise Schlussfolgerungen der Bauberatung abweichen. Eine solche Begründung könnte zum Beispiel darin bestehen, dass kein anderer Standort in Frage komme, was vorliegend nicht der Fall zu sein scheine. 4.Die hier gemäss KRIP UNESCO-Welterbe obligatorisch beizuziehende Bauberaterin ist folglich klar der Meinung, der gewählte Standort komme nur in Frage, wenn ein anderer Standort nicht möglich sei. Gleicher Ansicht ist sinngemäss die Denkmalpflege, wenn sie schreibt, dass die Standortfrage eingehend geprüft werden müsse und eine angemessene Interessensabwägung nur auf der Grundlage einer umfassenden Standortevaluation erfolgen könne. Das ANU teilt ebenfalls die Auffassung der Bauberaterin. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des oben Gesagten erweist sich die von der Gemeinde vorgenommene Standortevaluation als klar ungenügend. Die Gemeinde hat den geprüften Alternativstandorten, welche - ausser dem laut Gemeinde nicht in Frage kommenden Kirchturm - allesamt ausserhalb der Bauzone liegen, schon aus diesem Grund ihre Eignung abgesprochen Entscheidend sei aber vor allem, dass die jeweilige Distanz dieser Alternativstandorte zum Dorf B. zu gross sei, so dass Letzteres trotz Neubau einer Mobilfunkanlage nur mangelhaft versorgt würde. Zudem würden entweder die Achse A.- und/oder die ... überhaupt nicht oder nur partiell versorgt, was zumindest bei fehlender Erschliessung der Achse A.-... allenfalls einen zusätzlichen Antennenstandort erforderlich machte. Dazu verwies die Gemeinde auf die Ausführungen im Schreiben der ... AG vom 17. September 2009, welches aber eine reine Parteibehauptung darstellt. Insbesondere der Standort ..., der zwar ausserhalb der Bauzone liegt, aber

unter den gegebenen Umständen und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch als Standort für eine Mobilfunkanlage in Frage käme, die hauptsächlich Bauzonen versorgt, kommt nach Auffassung von Gemeinde und insbesondere ... AG aus versorgungstechnischen Gründen nicht in Frage, insbesondere, weil er für die UMTS-Versorgung zu weit von der Bauzone entfernt sei. Dies ist seitens ... AG aber nur behauptet, nicht aber bewiesen. Die mit der Duplik eingelegten Gebietsabdeckungskarten stellen ebenfalls blosse Parteibehauptungen dar und sind nicht verifiziert. Die Gemeinde hat die entsprechenden Behauptungen einfach übernommen. Zudem legt die Tatsache, dass vorher ... eine Bewilligung zum Bau und Betrieb einer UMTS-Sendeanlage auf ... erteilt wurde, nahe, die Versorgungseignung vor allem dieses Standortes einer vertieften Prüfung zu unterziehen, auch wenn ... von dieser Bewilligung noch keinen Gebrauch gemacht hat. Die Prüfung hat zusammen mit der Gemeinde B. zu erfolgen, da die allenfalls möglichen anderen Standorte – insbesondere der Standort ...

  • auf deren Gebiet liegen. Die Gemeinde B. ist verpflichtet, bei diesen Abklärungen mitzuwirken. Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid sogar die Auffassung vertreten, sie sei, nachdem die Zonenkonformität der Anlage in der ZöBA nicht zur Diskussion stehe, mangels gesetzlicher Grundlagen seitens der Gemeinde keine Möglichkeit bestehe, gar nicht befugt, unter diesem Aspekt weitergehend auf den konkreten Standort Einfluss zu nehmen. Dabei schenkt sie indessen dem ISOS und den Vorschriften über das UNESCO-Welterbe zu wenig Beachtung. Diese machen das Gebiet, in dem der vorgesehene Standort liegt, erhöht schutzwürdig. Überdies geht es vorliegend nicht darum, dem Bauvorhaben die Bewilligung mit der Begründung zu verweigern, es widerspreche behördenverbindlichen Vorschriften. Behördenverbindlich ist die Mitwirkung der Bauberatung; das Resultat der Bauberatung hat dann aber
  • via Art. 3 NHG (allgemeine Pflicht zur Erhaltung des Landschafts- und Ortsbildes) - direkten Einfluss auf das Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens.

Hier führen die erhöhten Ortsbildschutzanforderungen am gewählten Standort dazu, dass dieser nur dann in Frage kommt, wenn kein anderer Standort auch ausserhalb der Bauzone, wenn die Anforderungen der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt sind, eine befriedigende Abdeckung ermöglicht. Es könnte allenfalls sogar eine Ersatzlösung mit zwei oder mehr Standorten als Alternative zum vorliegenden Projekt in Frage kommen. Ob eine Lösung mit einem anderen Standort (ev. anderen Standorten) möglich ist, hat die Gemeinde A. nicht genügend abgeklärt. Die beiden Beschwerden sind daher schon aus diesen Gründen gutzuheissen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Rügen näher einzugehen. Folgerichtig ist der angefochtene Entscheid ohne Weiteres aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens – unter Mitwirkung der Gemeinde B. - und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde A. zurückzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde und die private Gegenpartei haben daher die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter im Verfahren R 10 86 hat eine Honorarnote über Fr. 10'360.20 eingereicht, welche ausgewiesen ist. Der Anwalt der Beschwerdeführer R 10 90 hat keine Kostennote unterbreitet. Sein Honorar wird ermessensweise auf Fr. 10'000.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden gutgeheissen, der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens – unter Mitwirkung der

Gemeinde B. - und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde A. zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.6'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.521.-- zusammenFr.6'521.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde A. und der ... AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde A. und die ... AG entschädigen im gleichen Verhältnis die Gemeinde B. mit Fr. 10'360.20 (inkl. MWST) und die Beschwerdeführer im Verfahren R 10 90 mit Fr. 10'000.-- (inkl. MWST).

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