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VA 24 24 Urteil BGer 5A_825/2024 vom 09.12.2024/Nichteintreten Entscheid vom 28. November 2024 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführer.

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung (FU) Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete Einweisung vom 17. November 2024.

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Sachverhalt: A. Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 17. November 2024 wurde für A.__ (Beschwerde- führer) durch Dr. med. B.__ («einweisender Arzt») eine fürsorgerische Unterbringung in der X.__ («»), Standort Y., angeordnet. Zur Begründung der ärztlichen Einweisung wurde im Wesentlichen eine Fremdgefährdung angeführt.

B. Gegen diese Einweisung erhob der Beschwerdeführer am 21. November 2024 (Posteingang; Schreiben fälschlicherweise datiert mit «19.04.2024») Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden.

C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. November 2024 wurde Dr. med. C.__, FMH Psy- chiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens und der Beantwortung der gestellten Fragen beauftragt. Die Begutachtung fand am 25. November 2024 statt. Die Expertise wurde am selben Tag schriftlich erstattet.

D. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 28. November 2024 vor Ort im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB angehört und ihm das Gutachten eröffnet. Das Anhörungsprotokoll («AHP») befin- det sich bei den Akten.

E. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwer- desache gleichentags und in Abwesenheit des Beschwerdeführers abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. Dem Beschwerdeführer wurde der Entscheid unmittelbar im Anschluss mündlich im Dispositiv mit einer kurzen Begründung eröffnet und der begründete Entscheid in Aussicht gestellt.

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Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unter- bringung («FU») nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde er- heben (Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde rich- tet sich gegen die am 17. November 2024 verfügte fürsorgerische Unterbringung. Die Be- schwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 21. November 2024 (Posteingang) gewahrt. Für die Beurteilung der Beschwerde ist im interkantonalen Verhältnis das Gericht zuständig, auf dessen Hoheitsgebiet die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, unabhängig vom Ort, an dem die fürsorgerische Unterbringung vollzogen wird oder die betroffene Person ihren Wohnsitz hat (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Das Verwaltungsgericht Nidwalden entscheidet in Dreierbesetzung über Beschwerden im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 5 EG ZGB und Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]) und ist dement- sprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich wie sachlich zuständig.

2.1 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entschei- den muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Mit dem Kurzgutachten von Dr. C.__ vom 25. November 2024, welche den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat und dessen wesentlicher Inhalt an der Anhörung eröffnet wurde, wurde dieser Vorschrift Genüge getan.

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2.2 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Un- terbringung, 2011, N 848 f.). Mit der Anhörung vom 28. November 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich Folgendes ergeben:

3.1.1 Einer früheren ärztlichen Einweisungsverfügung von Dr. D.__ vom 9. November 2024 kann als Begründung im Wesentlichen entnommen werden, dass Fremdaggressivität bei fraglichem psychotischem Zustand vorliege. Der Beschwerdeführer sei mehrmals physisch gewalttätig gegenüber seiner Mutter geworden. Aktuell erfolge die Vorstellung im Spital in polizeilicher Begleitung, weil der Patient zu Hause auf Gegenstände eingeschlagen habe. Da keine Ände- rung der häuslichen Situation erfolgt sei, müsse von einer Fremdgefährdung gegenüber der Mutter ausgegangen werden.

3.1.2 In der angefochtenen ärztlichen Einweisungsverfügung vom 17. November 2024 wurde unter «Befund, Grund und Zweck der Unterbringung» von Dr. B.__ angeführt: «Aufgrund fremd- anamnestischer Fremdgefährdung, Alarmierung durch die Eltern und Begleitung durch die Po- lizei. Patient mit Unruhegefühl. Keine Selbstgefährdung.»

3.1.3 Telefonisch berichtete die X.__ am 21. November 2024, der Beschwerdeführer sei psychotisch und nun zum 4. Mal innert kürzester Zeit hospitalisiert worden. Er sei sehr gewalttätig gegen Gegenstände. Wenn man ihn nicht behandle, sei dies selbstgefährdend, weil er das soziale Netz verliere. Die Klinik sehe daher eine Selbstgefährdung und man müsse zuerst eine Diag- nose stellen können. Man könne mit dem Beschwerdeführer reden.

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3.1.4 Das Gutachten von Dr. C.__ vom 25. November 2024 enthält einleitend die Auskünfte des fallführenden Assistenzarztes Dr. med. E.__ des X.__. Zusammengefasst sei der Beschwer- deführer wegen akuter Psychose und Fremdaggressivität gegenüber den Eltern per FU in die Klinik eingewiesen worden. Er habe vorgängig in der Wohnung randaliert und Mobiliar zerstört, sei jedoch nie direkt aggressiv gegen Dritte geworden. Dies habe nun zur 4. Hospitalisation innerhalb weniger Wochen geführt. Er sei jeweils entlassen worden, was aber rasch zur Eska- lation zu Hause geführt habe. Bei Eintritt habe sich eine Psychose gezeigt. Der Beschwerde- führer sei formalgedanklich inkohärent gewesen, habe Verfolgungsideen gehabt und gemeint, überwacht zu werden. Er sei überzeugt gewesen, dass man ihm einen Chip implantiert hätte und er in diesem Zusammenhang Geräusche höre. Auch sei ein Beeinträchtigungswahn vor- handen gewesen. Er sei misstrauisch gewesen, keine Suizidalität. Auf der Abteilung sei er nun deutlich ruhiger geworden, Fremdaggressivität sei nie gezeigt worden. Er sei eher ruhig und angepasst und nehme seine Medikation freiwillig ein, nachdem die Einnahme anfänglich mit Aufgebot der Polizei habe verabreicht werden müssen. Verfolgungs- und Vergiftungswahn be- stehe weiterhin. Die Eltern leiteten nun rechtliche Schritte ein, um den Sohn nicht mehr zu Hause aufnehmen zu müssen. Medikamentös werde neben der gegenwärtigen Therapie auch besprochen, ob eine Depot-Medikation eingesetzt werden könnte. Diagnostisch gingen sie von einer polymorph psychotischen Störung mit Zeichen einer Schizophrenie aus. Das zeitliche Kriterium für eine Schizophrenie sei noch nicht erfüllt.

3.1.5 Die Expertise vom 25. November 2024 enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Akten zwischen Oktober und November 2024. Daraus sei ersichtlich, dass die Einweisungs- umstände immer identisch gewesen seien und ein psychotisches Bild mit fremdaggressivem Verhalten zeigten. Der Patient habe zweimal wegen fehlender Selbst- und Fremdaggressivität in die alten Verhältnisse entlassen werden können. Bei der letzten Entlassung sei festgehalten worden, dass der Vater sich gegen den Austritt des Sohnes geäussert habe. Auch in den Verläufen der aktuellen Hospitalisierung werde festgehalten, dass die Mutter sich klar gegen eine Rückkehr in die Wohnung äussere und berichte, dass hohe Kosten verursacht worden seien durch den Vandalismus des Sohnes.

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3.1.6 Die Gutachterin Dr. C.__ selbst bestätigte in der Expertise vom 25. November 2024 das Vor- liegen einer psychischen Erkrankung und stellte die Diagnosen einer polymorphen psychoti- schen Störung mit Zeichen einer Schizophrenie, rezidivierende depressive Störungen, gegen- wärtig leicht bis mittelgradige Episode, und einen Status nach («St.n.») Cannabis-Abhängig- keitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützter Umgebung. Die Gutachterin kam zu- sammengefasst zum Schluss, dass Konflikte innerhalb der Familie häufig gewesen zu sein scheinen. Eine Lehre als Lackierer habe der Explorand zwar absolviert, jedoch die Lehrab- schlussprüfung nicht bestanden. Wegen ungenügender Leistung sei ihm die Stelle im Januar 2024 gekündigt worden. Seither bestehe keine Tagesstruktur mehr. Der Beschwerdeführer schlafe den halben Tag, verbringe den Rest der Zeit vor dem Handy und gehe dann frühmor- gens ins Bett. Er habe sich sozial zurückgezogen. Ein mehrjähriger Cannabis Konsum habe vorgelegen und gemäss Exploranden bis vor 3 - 4 Monaten angedauert. Aktuell sei er absti- nent, was er glaubhaft beschreibe. Im Oktober 2024 sei es zu einer akuten Entgleisung mit psychotischen Symptomen und Fremdaggressivität gekommen, welche zu einer ersten FU geführt habe. In der Klinik hätten sich die Symptome rasch regredient gezeigt und er habe wieder nach Hause entlassen werden können. Zu Hause sei es umgehend zu einer erneuten Dekompensation mit Zerstörung von Mobiliar und Wänden gekommen. Die Eltern seien nicht mehr einverstanden, den Sohn unter diesen Umständen nach Hause zu nehmen und befürch- teten, dass er durch eine erneute Entgleisung weitere Schäden verursache. Die in den Akten beschriebenen psychotischen Symptome mit Vergiftungsideen, Verfolgungsideen hätten an- lässlich der Exploration nicht mehr festgestellt werden können. Diese Tatsache sei vor allem mit einer adäquaten Medikation und Reizabschirmung zu erklären. Der Explorand sei der Mei- nung, viel an sich gearbeitet zu haben und dass deshalb nun die Rückkehr nach Hause prob- lemlos möglich sei. Tatsächlich erscheine es sehr unrealistisch, innerhalb so kurzer Zeit eine wesentliche Veränderung durchgemacht zu haben. Ein Zusammenhang zwischen den Psy- chosen und dem Cannabiskonsum sei durchaus denkbar. Frühwarnsymptome wie Leistungs- knick, veränderte Wahrnehmung und Misstrauen seien oft zu sehen und könnten beim Be- schwerdefrüher seit Monaten beobachtet werden. Eine Selbst- oder Fremdaggressivität habe nicht festgestellt werden können. Psychotische Symptome hätten nicht objektiviert werden können. Es handle sich um eine weitgehend remit- tierte Psychose, welche jedoch in den letzten Wochen, umgehend nach Austritt aus der Klinik, erneut exazerbiert sei und zu wiederkehrenden Zwangseinweisungen in die Klinik geführt habe. Dass im Zeitpunkt der Exploration keine Selbst- oder Fremdgefährdung habe festgestellt

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werden können, sei einer Reizabschirmung sowie konsequenter Medikation mit Antipsychotika zuzuschreiben. Auf die Frage nach der Dauer der festgestellten Erkrankung hielt Dr. C.__ fest, es sei wahr- scheinlich, dass eine Prodromalphase seit längerem andauere und möglicherweise einen Leis- tungsknick verursacht habe, was dann zum Verlust der Arbeitsstelle geführt habe. Die Psy- chose zeige sich in ihrem Vollbild ab Oktober 2024 und habe unter einer adäquaten Medikation rasch verbessert werden können. Es müsse damit gerechnet werden, dass die Behandlung während Monaten, möglicherweise Jahren weitergeführt werden müsse, um keinen Rückfall in die Psychose zu riskieren. Stresssituationen, wie diese im Rahmen der familiären Konflikte zu erwarten seien, könnten Psychosen fördern bei Menschen, die bereits eine Prädisposition dafür hätten. Auch Can- nabiskonsum sei ein grosser Risikofaktor für die Entwicklung von Psychosen, insbesondere bei jungen Menschen. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer die notwendige Behandlung nur stationär in einer Einrichtung erwiesen werden könne, notfalls auch gegen seinen Willen, führte Dr. C.__ zu- sammengefasst aus, die Rückkehr in die alten Verhältnisse ziehe unweigerlich und rasch fa- miliäre Konflikte nach sich. Dies sei ein Stressfaktor, welcher das erneute Auftreten der Psy- chose erheblich förderte. Da aktuell noch keine andere Wohnform bestehe, könne die Ge- meindeintegrierte Akutpsychiatrie («__») nicht eingesetzt werden. Entsprechend könne die nötige Behandlung aktuell nur stationär erfolgen. Sobald die Wohnform geklärt sei, könne die Behandlung auch teilstationär über die __ oder über die ambulanten psychiatrischen Dienste erfolgen. Es sei ausserordentlich wichtig, dass die Behandlung konsequent weitergeführt werde. Eine Rückkehr in die alten Verhältnisse gefährde jegliche Verbesserung der Psychose und führe zu einer erneuten Einweisung. Demgegenüber stehe die Beurteilung, dass zum Zeit- punkt der Exploration keine Selbst- und keine Fremdgefährdung vorgelegen habe. Möglich und notwendig sei eine stationäre Behandlung. Eine teilstationäre Behandlung komme in Frage, sofern die Wohnsituation geklärt sei. Nach Aufgleisung einer ambulanten Behandlung könne diese in einem Ambulatorium übernommen werden. Ob der Beschwerdeführer sich aus- reichend strukturieren lasse und rechtzeitig bei einem ambulanten Termin vorstellig werde, sei jedoch eher anzuzweifeln. Hingegen sei jede Akutklinik geeignet für die Behandlung der Psy- chose. Das Zustandsbild habe sich so weit gebessert, dass die Behandlung auch zu Hause möglich sei, was jedoch aufgrund der konfliktbehafteten familiären Situation entfalle. Unter- bliebe die Behandlung, käme es rasch zu einer Verschlechterung der Psychose mit erneut fremdaggressiven Verhalten, was dann die Zwangseinweisung in die Klinik zur Folge habe.

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Psychosen neigten zur Chronifizierung, wenn sie nicht adäquat behandelt würden. Eine Krank- heits- und Behandlungseinsicht sei nicht vorhanden.

3.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung unterge- bracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Die (nachfolgend beschriebenen) Voraussetzungen müssen dabei als Tatbe- standselemente kumulativ erfüllt sein.

3.2.1 Besondere Schutzbedürftigkeit Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege (in einem stationären Rahmen) bedarf (s. Art. 426 Abs. 1 ZGB: «nötige Behandlung oder Betreuung»; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 426-439 ZGB). Wenn auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB), so dient die fürsorgerische Unterbringung in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Dem Schutz der Umgebung kommt nur subsidiäre Bedeutung zu (GEI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 8 zu Art. 426 ZGB m.H. auf BGE 140 III 103 E. 6.2.3). Fremd- gefährdung allein genügt nicht (BGE 145 III 441 E. 8).

3.2.2 Schwächezustand Die vorbeschriebene besondere Schutzbedürftigkeit muss dabei auf bestimmte, gesetzlich umschriebene Schwächezustände zurückzuführen sein. Neben der hier mangels Relevanz nicht behandelten geistigen Behinderung und schweren Verwahrlosung ist dies der Schwä- chezustand der psychischen Störung. Der Begriff der psychischen Störung entspricht der Klas- sifikation der WHO (ICD-10). Von einer im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB relevanten psychi- schen Störung ist bei einer Diagnose innerhalb der Klassen F00-F99 nach ICD-10 (psychische und Verhaltensstörung) auszugehen (BERNHART, a.a.O., N 271). Ungenügend ist hingegen eine blosse soziale Störung ohne Krankheitswert (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB). Die Feststellung einer psychischen Störung ist eine materiell-medizinische

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Frage, erfordert entsprechend psychiatrisches Fachwissen (JÜRGEN GASSMANN/RENÉ BRID- LER, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 9.58).

3.2.3 Verhältnismässigkeit Zu beachten ist im Übrigen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB). Die für- sorgliche Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen ge- nügenden Schutz gewähren. Daraus lässt sich zudem das Erfordernis ableiten, dass die für- sorgerische Unterbringung überhaupt nur dann zulässig erscheint, wenn mit ihr das ange- strebte Ziel überhaupt erreicht werden kann. Vor- und Nachteile, welche die fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringen, sind gegeneinander abzuwägen (GEISER/ET- ZENSBERGER, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB m.H.). Im Falle einer psychischen Störung blei- ben für die rechtliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Unterbringung Art und Aus- mass der durch die Störung verursachten Beeinträchtigung(en) entscheidend. Die Massnah- men sind am Krankheitswert zu messen. Entscheidend für die Angemessenheit sind nicht die medizinische Diagnose, sondern die Auswirkungen des Psychostatus insbesondere auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung (BERNHART, a.a.O., N 317 ff., insbesondere 317 und 324, je- weils m.w.H.). Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit allein vermögen eine fürsorgerische Unterbringung nicht zu legitimieren. Zulässig ist sie nur dann, wenn darüber hinaus eine Selbst- und Drittge- fährdung von einem bestimmten Ausmass besteht. Eine Fremdgefährdung allein genügt wie erwähnt nicht (BGE 145 III 441 E. 8).

3.2.4 Geeignete Einrichtung Die Rechtsfolge ist die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung (s. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Ist eine solche nicht vorhanden, hat die Unterbringung zu unterbleiben (Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1 m.H).

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3.3 3.3.1 Schwächezustand Das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer gut- achterlich bestätigten polymorphen psychotischen Störung mit Zeichen einer Schizophrenie, rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradiger Episode, und ei- nem St. n. Cannabis-Abhängigkeitssyndrom wird zu Recht von niemandem, auch nicht dem Beschwerdeführer, in Frage gestellt.

3.3.2 Nötige Behandlung und Betreuung 3.3.2.1 Die fürsorgerische Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die – aus dem bereits festgestellten Schwächezustand herrührende – nötige Behandlung und Betreuung nicht an- ders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB).

3.3.2.2 Das Vorliegen einer Selbst- und Fremdgefährdung wie auch psychotischer Symptome werden im Zeitpunkt der Exploration durch die Gutachterin verneint. Gleichzeitig macht sie aber wie- derholt darauf aufmerksam, dass dieser Umstand der Reizabschirmung und konsequenten Medikation in der stationären Behandlung geschuldet ist, während die bereits mehrfach durch- geführten Austritte in den letzten Wochen und Monaten umgehend eine erneute Exazerbation mit Wiedereinweisung zur Folge hatten (Gutachten S. 5 f.). Obwohl die Psychose unter adä- quater Medikation rasch verbessert werden konnte, müsse damit gerechnet werden, dass die Behandlung während Monaten, möglicherweise Jahren weitergeführt werden müsse, um ei- nem Rückfall vorzubeugen. Es ist gemäss der Expertin dabei ausserordentlich wichtig, dass die Behandlung konsequent fortgeführt wird. Diese nachvollziehbaren Ausführungen werden durch den aktenkundigen Verlauf nach den bisherigen Austritten bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht untermauert. Mit Blick darauf vermag auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geäusserte Zuversicht, seine vierte Entlassung sei die letzte (vgl. AHP Ziff. 9) nichts daran zu ändern. Die Gutachterin stellte gerade diesbezüglich eben- falls fest, der Explorand sei der Meinung, viel an sich gearbeitet zu haben und problemlos nach Hause zu können (Gutachten S. 4), was aus fachärztlicher Sicht aber als unrealistisch einge- schätzt wird. Aus medizinischer Sicht ist die anhaltende Notwendigkeit von Behandlung und Betreuung nach dem Gesagten ausgewiesen.

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Diese kann gemäss den Akten im jetzigen Zeitpunkt auch nicht anders als mittels des per FU angeordneten stationären Aufenthalts sichergestellt werden. Eine bloss teilstationäre oder am- bulante Behandlung wäre allenfalls dann vorstellbar, wenn die Wohnsituation geklärt wäre (Gutachten S. 6), was momentan jedoch nicht der Fall ist. So ist bereits äussert fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt in die elterliche Wohnung zurückkehren könnte, da dies mit der Mutter – mit welcher der Beschwerdeführer oft im Streit lag und gegen welche sich auch Fremdaggressionen richteten – überhaupt nicht besprochen zu sein scheint (AHP Ziff. 3). Selbst wenn dies denn theoretisch möglich wäre, ist es nach Einschätzung der Psychiaterin jedoch keine Option. Denn die Rückkehr in die alten Verhältnisse ziehe unweigerlich und rasch familiäre Konflikte nach sich, was das erneute Auftreten der Psychose erheblich fördere, jeg- liche diesbezügliche Verbesserung gefährde und zu einer erneuten Einweisung führe (Gut- achten S. 5 f.), was anhand des bisherigen Verlaufs ohne Weiteres bestätigt werden kann. Eine anderweitige, nachhaltige Wohnlösung steht nicht in Aussicht, auch wenn der Beschwer- deführer pauschal meint, er könne bei nicht näher spezifizierten Verwandten Hilfe bekomm- men (AHP Ziff. 13). Zu Bedenken ist daneben auch hier die fehlende Krankheits- und Behand- lungseinsicht des Beschwerdeführers (Gutachten S. 6), was die notwendige konsequente Be- handlung ausserhalb eines stationären Settings im Moment als unrealistisch erscheinen lässt. Sowohl die medikamentöse Therapierung wie auch stationäre Behandlung erweisen sich da- her gegenwärtig als nötig im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Die diesbezüglich übereinstim- menden Aussagen der involvierten Mediziner werden durch die aus den Unterlagen ersichtli- chen Exazerbationen und Eskalationen nach den vorangegangenen Austritten bestätigt und lassen keinen anderen Schluss zu.

3.3.3 Verhältnismässigkeit Die im Zeitpunkt der Exploration als fehlend beschriebene Selbst- und Fremdgefährdung ist gemäss der Gutachterin einzig durch die mit der stationären Behandlung verbundenen Reizab- schirmung und konsequenten Medikation erreicht worden (Gutachten S. 4 und 5). Es bestehen auch mit Blick auf die Akten keine ernsthaften Zweifel daran, dass – wie von der Gutachterin postuliert (Gutachten S. 6) – ein Unterbleiben der momentan nur im stationären Setting mög- lichen, notwendigen Behandlung rasch zu einer Verschlechterung der Psychose mit erneutem fremdaggressiven Verhalten und Zwangseinweisung in die Klinik nach sich zieht. Auch wenn die dokumentierte Fremdaggressivität für sich allein betrachtet noch nicht genügt, um eine FU zu rechtfertigen, sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten bei der Ent- scheidung weiterhin zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die Belastung des familiären Zusammenlebens hat mit der vierten Einweisung nach entsprechenden Eskalationen

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innerhalb weniger Wochen inzwischen ein beachtliches Ausmass erreicht. Beide Elternteile haben sich in der Vergangenheit schon gegen die Rückkehr des Sohnes ausgesprochen. Selbst wenn der Vater sich nach Darstellung des Beschwerdeführers – und unter entsprechen- den Vorbehalten – grundsätzlich wieder bereit erklärt habe, ist ein Einverständnis der Mutter hierzu bis jetzt nicht aktenkundig. Die von der Klinik in diesem Kontext erwähnte Selbstgefähr- dung durch das Verlieren jeglichen sozialen Netzes ist damit auch nicht rein theoretischer Na- tur. Ohnehin besteht darüber hinaus eine Selbstgefährdung, da die Psychose ohne die not- wendige Behandlung nicht nur erneut auftreten wird, sondern zu chronifizieren droht. Bei den dadurch hervorgerufenen und dokumentierten Verfolgungs- und Vergiftungswahnideen (Gut- achten S. 1 f.) ist das Finden einer Wohnlösung wie auch die selbständige Lebensführung nicht realistisch. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die fehlende Krankheits- und Behand- lungseinsicht. In diesem Zusammenhang wurde bereits festgestellt, dass die notwendige Be- handlung gegenwärtig einzig über eine stationäre Behandlung gewährleistet ist und das Un- terbleiben der weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verschlechte- rung der Psychose (Gutachten S. 6). Unter ausdrücklichem Ausschluss einer Rückkehr ins familiäre Umfeld impliziert die Gutachterin damit zugleich, dass eine selbständige Lebensfüh- rung im psychotischen Zustand nicht möglich sei, was ohne Weiteres einleuchtet. Somit ist im Ergebnis auf jeden Fall eine rasche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Neuein- weisung nach erneuter Exazerbation der Psychose mit Wahnideen und Fremdaggressivität zu erwarten. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit in das familiäre Umfeld entlassen zu werden, muss von einer noch weitergehenden Selbstgefährdung aufgrund der fehlenden Fähigkeit zur selbständigen Lebensführungsfähigkeit ausgegangen werden. Damit ist eine massgebliche und konkrete Eigen- und Fremdgefährdung hinreichend ausgewiesen und die ärztliche Ein- weisung erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. Mildere Massnahmen, wie insbesondere eine ambulante Behandlung, sind nach dem vorste- hend Ausgeführten zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgsversprechend bzw. überhaupt geeignet zur Durchführung der notwendigen Behandlung. Bei fehlender Krankheits- und Behandlungs- einsicht und Einschränkungen in Bezug auf die Einschätzung der Einweisungsumstände und der aktuellen Situation mit den Eltern (Gutachten S. 3) ist ausserhalb des stationären Settings weder die notwendige medikamentöse Therapie noch eine realistische Wohnlösung gewähr- leistet.

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3.3.4 Geeignete Einrichtung Dass es sich bei der X., Standort Y., um eine geeignete Klinik handelt, wird vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich.

Zusammenfassend erweist sich die fürsorgerische Unterbringung zum jetzigen Zeitpunkt auf- grund einer nachgewiesenen psychischen Störung als rechtens, da die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Das gerichtliche Verfahren bezüglich fürsorgerischer Unterbringung ist kostenlos (Art. 44 Abs. 1 EG ZGB). Der Entscheid ergeht kosten- und entschädigungslos. Dr. C.__ macht ein Honorar von Fr. 1'181.70 geltend. Dieses geht zu Lasten des Staates. Die Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Entscheid ergeht kosten- und entschädigungslos.

  3. Die Gutachterkosten gehen zu Lasten des Staats. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Dr. med. C.__ den Betrag von Fr. 1'181.70.– auszubezahlen.

  4. [Zustellung].

Stans, 28. November 2024 Freundliche Grüsse Verwaltungsgericht NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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20.03.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026