5A 825/2024 / 5A_825/2024

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_825/2024

Urteil vom 9. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A., Klinik B., Beschwerdeführer,

gegen

C.________, Spital Nidwalden AG,

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 28. November 2024 (VA 24 24).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 17. November 2024 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 28. November 2024 ab. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Postaufgabe 3. Dezember 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Aussage, er lege gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts und gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung Rekurs ein. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargestellt, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind und der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit keinem Wort.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_825/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_825/2024, CH_BGer_005, 5A 825/2024
Entscheidungsdatum
09.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026