Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 28. Mai 2018
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2018.1
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017
Prämien der obligatorischen Krankenversicherung; Rechtsöffnung
Erwägungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert. Die Prämienrechnungen für die Monate März, April und Mai 2017 (Rechnungen Nr. [...] vom 27. Januar 2017, Nr. [...] vom 24. Februar 2017 und Nr. [...] vom 29. März 2017; in den Beschwerdeantwortbeilagen [AB]) in Höhe von je CHF 517.35 bezahlte er nicht. Infolgedessen liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils eine Zahlungserinnerung zukommen (Zahlungserinnerungen datiert auf den 15. April 2017, den 13. Mai 2017 und den 17. Juni 2017, AB). Der Beschwerdeführer unterliess die Zahlung der Prämienrechnungen weiterhin, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihn am 13. Mai 2017 (bezüglich der Prämie für März 2017), am 17. Juni 2017 (bezüglich der Prämie für April 2017) und am 15. Juli 2017 (bezüglich der Prämie für Mai 2017) mahnte.
1.2. Am 13. Februar 2017 sandte die Beschwerdegegnerin eine Leistungsabrechnung über CHF 145.30 zu. Auch diese bezahlte der Beschwerdeführer nicht, was zu einer Zahlungserinnerung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2017 und anschliessend zu einem Mahnschreiben vom 13. Mai 2017 führte (alle Dokumente in den AB).
1.3. Mit einer weiteren Leistungsabrechnung vom 6. März 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 1‘683.50 auf. Wiederum beglich der Beschwerdeführer die Rechnung nicht. Die Beschwerdegegnerin erinnerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2017 an die Zahlung und mahnte ihn schliesslich mit Schreiben vom 17. Juni 2017 (alle Dokumente in den AB).
1.4. In einem Schreiben vom 12. Juli 2017 drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, die Betreibung einzuleiten, wenn er die Krankenversicherungsprämie für den Monat März 2017 und die Kostenbeteiligungen gemäss der Rechnung vom 13. Februar 2017 nicht innert 14 Tagen überweise (AB). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein (Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] vom 21. September 2017). Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl über CHF 1‘552.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2017 für KVG-Prämien für die Monate März bis Mai 2017, CHF 1‘828.80 für „Kostenbeteiligungen KVG 13.02.17, 06.03.17“, CHF 180.-- Mahnspesen und CHF 145.-- Dossier-Gebühren sowie CHF 73.30 Betreibungskosten, am 25. September 2017 zu. Der Beschwerdeführer erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 auf (vgl. Zahlungsbefehl betreffend Betreibung Nr. [...] und Verfügung, Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid betreffend Dossier Nr. [...] vom 14. Dezember 2017 (in den AB) ab.
2.1. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2018 (Postaufgabe 17. Januar 2018) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 betreffend Dossier Nr. [...] sei aufzuheben, die Prämienberechnung der Beschwerdegegnerin sei von einer neutralen Stelle zu überprüfen und die Rechtsöffnung für die Mahngebühren und die Bearbeitungsgebühren sei zu verweigern.
2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3. Der Beschwerdeführer reicht innert Frist bis zum 14. März 2018 keine Replik ein. Keine der Parteien beantragt eine mündliche Parteiverhandlung.
3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑ wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.
3.2. Streitig ist vorliegend, ob die von der Beschwerdegegnerin berechneten Prämien für die obligatorische Krankenversicherung des Beschwerdeführers angemessen sind, und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht infolge der Nichtbezahlung der Prämien durch den Beschwerdeführer eine Bearbeitungsgebühr von CHF 145.-- sowie Mahngebühren erhoben hat.
4.1. Was zunächst die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betrifft, so gilt aufgrund der Genehmigung des Prämienbeitrags durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Vermutung der Angemessenheit des Prämienbeitrags ‑ wie bereits im dieselben Parteien betreffenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.7 vom 8. November 2016 in E. 3.1. ausgeführt. Diese Vermutung kann eine versicherte Person im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung einzig durch die Erbringung des strikten Beweises entkräften; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Ausserdem hat das Gericht bei der Überprüfung von Tarifklauseln Zurückhaltung an den Tag zu legen. Die Gültigkeit einer Prämie kann nur dann in Frage gestellt werden, wenn die festgestellte Unregelmässigkeit einen bestimmten Schweregrad aufweist und klar zum Vorschein tritt, dass das anwendbare Recht nicht beachtet wurde (BGE 135 V 39, 45 E. 6.2 und 6.3 in: Pra 98/2009 Nr. 128).
Der Beschwerdeführer bringt keinen derart strikten Beweis vor und begründet auch nicht, weshalb er der Auffassung ist, die Prämien seien zu hoch. Nach dem Gesagten ist daher keine Überprüfung der Prämien angezeigt bzw. es gilt weiterhin die Vermutung, dass diese angemessen ist.
4.2. Bezüglich der vom Beschwerdeführer kritisierten Mahngebühren kann auf das bereits erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.7 vom 8. November 2016 E. 3.2. und E. 5 sowie auf das ‑ ebenfalls zwischen denselben Parteien ergangene ‑ Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2017.8 vom 8. Januar 2018 E. 5.1. verwiesen werden. Das angerufene Gericht hat bezüglich der Mahngebühren, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegt hat, bereits zweimal festgehalten, dass diese zu Recht erhoben wurden. Die Höhe hat es mit dem ersten der genannten Urteile auf CHF 30.-- pro Mahnung reduziert und diese Höhe mit dem Urteil KV.2017.8 bestätigt (vgl. auch das jeweils zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur eine Mahnung erhalten, steht entgegen, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (AB) insgesamt fünf Zahlungserinnerungen und ebenfalls fünf Mahnungen finden (vgl. E. 1.). Diese beziehen sich auf die Prämienrechnungen über je CHF 517.35 für die Monate März 2017, April 2017 und Mai 2017 sowie die Leistungsabrechnungen vom 13. Februar 2017 über CHF 145.30 und vom 6. März 2017 über CHF 1‘683.50 (alles in den AB). Mit jeder der fünf Mahnungen und der Betreibungsandrohung vom 12. Juli 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Mahnspesen von je CHF 30.--. Die Beschwerdegegnerin ist dabei gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegangen und die Höhe der erhobenen Mahngebühren von CHF 30.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
4.3. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die erhobene Dossier-Gebühr von CHF 145.-- als zu hoch. Auch zu dieser Dossier-Gebühr hat sich das angerufene Gericht bereits in den erwähnten Urteilen KV.2016.7 E. 3.3. und E. 5.6. und KV.2017.8 E. 5.2. geäussert. Dabei hat es jeweils eine Höhe von CHF 145.-- als angemessen erachtet. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Es ergeben sich weder aus den Akten, noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers Gründe, welche ein Abweichen von dieser Beurteilung rechtfertigen würden.
4.4. Zusammenfassend ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Prämien, Mahngebühren und der Dossier-Gebühr nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Kostenbeteiligungen von insgesamt CHF 1‘828.80 sind überdies unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat am 21. September 2017 zu Recht die Betreibung eingeleitet (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG) und den Rechtsvorschlag vom 25. September 2017 ebenfalls zu Recht aufgehoben (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.7 vom 8. November 2016 E. 3.2. sowie BGE 131 V 147, 152 E. 6.3, BGE 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen und Bundesgerichtsurteil 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012).
5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen: Prämienausstände der Monate März 2017 bis Mai 2017 von CHF 1‘552.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2017, Kostenbeteiligungen KVG von CHF 1‘828.80, Mahnspesen von CHF 180.00 und Dossier-Gebühren von CHF 145.-- (vgl. Zahlungsbefehl vom 21. September 2017, Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018).
Der in der Betreibung Nr. [...] am 25. September 2017 erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
Die Betreibungskosten von CHF 73.30 pro Betreibung sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Erteilung der Rechtsöffnung ist diesbezüglich nicht notwendig (Urteile des Bundesgerichts 5A_19/2016 vom 6. September 2016 E. 2.7. und 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2).
5.2. Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Wenn sich eine Partei jedoch mutwillig oder leichtsinnig verhält, können ihr jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG). Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1b, BGE 112 V 333, 334 E. 5a sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2. und 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1., jeweils mit weiteren Hinweisen).
Wie aus E. 4 deutlich wird, kritisiert der Beschwerdeführer mit seinen Rügen Aspekte, die vom angerufenen Gericht bereits in den vorangehenden und zwischen denselben Parteien ergangenen Urteilen KV.2016.7 vom 8. November 2016 und KV.2017.8 vom 8. Januar 2018 beurteilt wurden. Was seine Behauptung betrifft, er habe nur eine Mahnung erhalten und nicht sechs, so ist diese unsubstantiiert und widerspricht der Aktenlage. Er macht sodann keine veränderten Umstände geltend, die berücksichtigt werden müssten. Bereits im Urteil KV.2017.8 vom 8. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer in E. 6.2. darauf hingewiesen, dass er bei weiteren Beschwerden mit gleichem Inhalt damit rechnen muss, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Im vorliegenden Verfahren hat ihn die Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 18. Januar 2018 erneut darauf hingewiesen, dass ihm trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht bei leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können.
Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müssen, dass er mit seinen Rügen nicht durchdringt. Sein Verhalten hat zu einer unnötigen Belastung des Gerichts geführt, weshalb eine Prozessgebühr angemessen ist. Diese wird auf CHF 500.-- festgelegt.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt eine Gebühr von CHF 500.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: