Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. November 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.77
Verfügung vom 31. Mai 2023
Eingliederungsmassnahmen zu Recht nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eingestellt
Tatsachen
I.
a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin stammt aus Vietnam und lebt seit ihrer frühen Kindheit in der Schweiz. Von 1999 bis 2007 arbeitete sie nach eigenen Angaben für die C____ als Dolmetscherin (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 289, S. 2). Bei der Geburt ihres zweiten Kindes erlitt sie eine Uterusruptur und eine uterine Gasbrandinfektion (vgl. Bericht von Dr. med. D____, FMH Allgemein Medizin vom 16. Januar 2006, IV-Akte 12, S. 3).
b) Am 30. November 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter anderem liess sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch Begutachten (vgl. Gutachten von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2007, IV-Akte 21) und führte eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 2. August 2007, IV-Akte 23). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Anwendung der gemischten Methode ab dem 1. November 2006 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. August 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Für den Zeitraum vom
c) Nach der Durchführung weiterer Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, in welcher sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze Rente, ab dem 1. Februar 2007 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. Juli 2007 eine ganze Rente und ab dem
d) Im Jahr 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 5. Juni 2017, IV-Akte 97). Anschliessend sprach sie ihr ein Belastbarkeitstraining (Mitteilungen vom 20. August 2012, IV-Akte 103, und vom 18. Oktober 2012, IV-Akte 110) sowie anschliessend ein Aufbautraining in einer Kinderbetreuungsstätte zu (Mitteilung vom 22. November 2012, IV-Akte 112). Mit Vorbescheid vom
e) Im Februar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin ein erneutes Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 9. Februar 2016, IV-Akte 146). Im Rahmen dessen fand eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. F____, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, statt (vgl. Gutachten vom 12. Juni 2017, IV-Akte 188). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. September 2017, dass sie gedenke, ihre Rentenleistungen einzustellen (IV-Akte 194). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 200) bzw. mit einer korrigierten Version der Verfügung vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 218). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die von der Beschwerdeführerin am 9. April 2018 dagegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 225) mit Urteil IV.2018.50 vom 6. November 2018 (IV-Akte 239) gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen (Durchführung einer bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung und anschliessend beruflicher Massnahmen) an die Beschwerdegegnerin zurück.
f) Im Nachgang des Gerichtsurteils gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres, rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und Dr. med. H____ PhD, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in Auftrag (vgl. z.B. Mitteilung vom 4. November 2019, IV-Akte 263). Die beiden Gutachterinnen kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 19. August 2020, IV-Akte 277, S. 8). Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin im Nachgang dazu eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Fachperson (vgl. Mitteilung vom 10. November 2020, IV-Akte 285). Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2020 sprach sie ihr sodann ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche zu (IV-Akte 294). Zwischen Januar 2021 und August 2021 arbeitete die Beschwerdeführerin jeweils in einem kleinen Pensum in drei verschiedenen Betrieben als medizinische Praxisassistentin (MPA). Unter anderem absolvierte sie vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 ein Praktikum als MPA in der Klinik I____ (vgl. Praktikumsvertrag über ein Pensum von 20 % vom 12. Januar 2021, IV-Akte 317, S. 2 f.; vgl. zu den anderen Praktika die Auswertungen der Arbeitseinsätze, IV-Akten 386 und 387). Währenddessen erhielt sie von der Beschwerdegegnerin ein Taggeld ausgerichtet (vgl. z.B. Mitteilung vom 25. Februar 2021, IV-Akte 320). Ziel des Praktikums war namentlich eine Steigerung des Pensums von anfänglich 20 % auf 70 % bis Ende Juli 2021 (vgl. Zielvereinbarung vom 25. Februar 2021 bzw. vom 3. März 2021, IV-Akte 339, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 12. August 2021 und Verfügung vom 29. September 2021 (IV-Akten 362 und 363) beendete die Beschwerdegegnerin die Integrationsmassnahme Praktikum. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Massnahme ein Pensum von 50 % habe erreichen können, eine weitere Steigerung jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
g) Die Beschwerdegegnerin führte anschliessend weitere Abklärungen durch. In einem E-Mail vom 21. Februar 2022 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie ihrem bisherigen Rechtsvertreter die Vollmacht entzogen haben (IV-Akte 373). Mit einem Schreiben vom 23. Februar 2022 stellte sich B____ als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor und reichte eine Vollmacht ein (vgl. IV-Akten 375 und 376). Im Laufe ihrer Abklärungen erfuhr die Beschwerdegegnerin unter anderem, dass die Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung als MPA nicht bestanden hat (vgl. z.B. Notenausweis vom 30. August 2022, IV-Akte 392, S. 2). Mit Mitteilung vom 21. November 2022 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erneut ein Coaching mit aktiver Stellensuche zu (IV-Akte 395). Am 6. Dezember 2022 trat die Beschwerdeführerin zur integrativen psychosomatischen Rehabilitation in die J____ in [...] ein. Dort blieb sie bis zum 6. Januar 2023 (vgl. Austrittsbericht vom 11. Januar 2023, IV-Akte 415).
h) Am 31. Januar 2023 fand ein Standortgespräch statt (vgl. IV-Akte 416). Im Anschluss daran liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 3. Februar 2023 eine Zielvereinbarung für das zugesprochene Coaching zukommen. Sie bat sie darum, diese bis zum 28. Februar 2023 unterzeichnet zurückzusenden (vgl. IV-Akten 409 und 410). In einem Schreiben vom 20. Februar 2023 zeigte sich der neue Vertreter der Beschwerdeführerin mit der Zielvereinbarung nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 419). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut mit einem Schreiben vom 6. März 2023 um Unterzeichnung und Einreichung der Zielvereinbarung bis zum 17. März 2023 (IV-Akte 423). Die mit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme beauftragte coachende Person informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 9. März 2023, dass die Beschwerdeführerin die Zielvereinbarung nicht unterschreiben wolle. Sie wolle nur als MPA arbeiten (IV-Akte 424). Im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 21. März 2023 auf ihre gesetzlich verankerte Pflicht, sämtliche zumutbaren Massnahmen durchzuführen, welche die Wiedererlangung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprechen, hin. Sie informierte sie darüber, dass sie die Bearbeitung im Rahmen der Eingliederung zur Evaluation der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit umgehend einstelle und aufgrund der Akten entscheide, wenn sie die Zielvereinbarung nicht bis zum 31. März 2023 unterschrieben zurückerhalte (IV-Akte 426).
i) Mit Vorbescheid vom 5. April 2023 (IV-Akte 430) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung werde aufgrund der Verweigerung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin sofort eingestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2023 Einwand (vgl. IV-Akte 435). Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 440) hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid vom 5. April 2023 fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2023 (Postaufgabe 29. Juni 2023) lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, beim Sozialversicherungsgericht folgende Rechtsbegehren stellen:
«1.) Hiermit beantragen wir die rückwirkende Berentung von 01.04.2018 bis zum heutigen Datum bis das tatsächliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin geklärt und das tatsächliche Ausmass der Erkrankung von der Beschwerdeführerin medizinisch und rechtlich belegt wird.
1.a) Hiermit beantragen wir, dass im Sinne einer Integrationsmassnahme die Schulkosten, welche die Beschwerdeführerin selbst bezahlt hat, der Klägerin zurückerstattet werden Fr. 12'060.--.
2.) Hiermit beantragen wir, ein erneutes Bidisziplinäres psychologisch-neurologisches Gutachten, mit einer prozentualen Wahrscheinlichkeit zum potenziellen Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der körperlichen und psychischen Belastung, erstellen zu lassen. In der Erweiterung des Antrags beantragen wir zu diesem Punkt, dass:
2.a) Frau Dr. med. D____ (Hausärztin) das Gutachten bei einem Neurologen in Auftrag gibt
2.b) Frau Dr. med. K____ als Gutachterin vom Gericht für den psychologischen Teil des Gutachtens anerkannt wird.
3.) Hiermit beantragen wir, dass das Gericht die IV-Stelle Basel-Stadt verpflichtet, deren gesetzlichen Auftrag nach all den Jahren nachzukommen und der Beschwerdeführerin eine Integrationsmassnahme in einem nicht angestammten Bereich, anbietet mit den folgenden Konditionen:
3.a) Nicht angestammter Bereich = MPA, Dolmetscherin, Kochkursleiterin/Köchin
3.b) Prozentuale Belastung = 50 % mit der Option auf 60 % zur Steigerung
3.c) Wie aus der Auswertung der Arbeitseinsätze festgehalten werden kann, besteht kein einheitliches Bild des tatsächlichen Leistungsvermögens womit sich der oben beschriebene Prozess durchaus rechtfertigen lässt und in Anlehnung an das Bundesgesetz zur Invalidenversicherung in effizienter und wirtschaftlicher Sicht das tatsächliche Leistungsvermögen von der Beschwerdeführerin bemessen lässt.»
b) Anlässlich der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Juli 2023 weist die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 4 des Advokaturgesetzes Basel-Stadt vom 15. Mai 2002 (SG 291.100) darauf hin, dass vor Gericht des Kantons Basel-Stadt nur zur berufsmässigen Vertretung zugelassen ist, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Dies treffe auf B____ nicht zu, weshalb er die Beschwerdeführerin nur in diesem Einzelfall und unentgeltlich vertreten könne.
c) Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reicht die Beschwerdeführerin beim Gericht ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 26. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 ein.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Replik vom 6. September 2023 (Postaufgabe 8. September 2023) erklärt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde beziehe sich auf die Verfügung vom 31. Mai 2023 und hält an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
f) Die Beschwerdegegnerin korrigiert ihr Rechtsbegehren mit Duplik vom 9. Oktober 2023 dahingehend, dass sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. November 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit auch in gerichtlichen Verfahren betreffend invalidenversicherungsrechtliche Streitigkeiten – sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung, den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).
1.2.2 Vorliegend stellt die Verfügung vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 440) das Anfechtungsobjekt dar. Mit dieser teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die sofortige Einstellung der Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung mit. Über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hat sie noch nicht entschieden. Dementsprechend kann sich auch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zur Frage äussern, ob die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch hat. Wenn die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Abklärungen beendet hat, ist es Sache sich dazu zu äussern. Das medizinische Gutachten von Prof. Dr. med. G____ und Dr. med. H____ ist ein Bestandteil dieser Abklärungen. Das Gericht kann sich mangels Verfügung zur Rentenfrage im vorliegenden Verfahren auch nicht zur Beweistauglichkeit dieses Gutachtens äussern. Dasselbe gilt für das Begehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Schulkosten in Höhe von Fr. 12'060.00 zu übernehmen. Auch über die Frage, ob sie diese übernehmen kann, hat die Beschwerdegegnerin bislang keine Verfügung erlassen. Soweit sich die Beschwerde auf diese Themen bezieht, kann das Gericht nicht darauf eintreten, da kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vorliegt.
1.3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten soweit sie sich auf die Verfügung vom 31. Mai 2023 und damit auf die Einstellung der Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung bezieht und ein Eintreten nicht gemäss E. 1.2.2 ausgeschlossen ist.
2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte die Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung ein. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin Zielvereinbarung für das ihr zugesprochene Coaching nicht habe unterschreiben wollen. Auch nachdem sie die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihr zusätzlich Zeit eingeräumt habe, um die Zielvereinbarung zu unterschreiben, sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da es ihr nicht möglich sei, den Leistungsanspruch zu prüfen, entscheide sie nun aufgrund der Akten. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hält sie an ihrer Verfügung fest.
2.2. In Bezug auf die Einstellung der Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht richtig abklären wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst um ihre Ausbildung zur MPA sowie entsprechenden Praktika gekümmert. Es könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung zu Recht mit Verfügung vom 31. Mai 2023 eingestellt hat.
3.1. Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. z.B. Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 8). Für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person einen Eingliederungswillen aufweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2.2., 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.3. und 8C_427/2016 vom 2. September 2016 E. 2.2.3.2.).
3.2. Art. 18 Abs. 1 IVG bestimmt, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, einen Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Bezüglich der Arbeitsvermittlung müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewisse Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Es muss einerseits auf die bisherige berufliche Tätigkeit eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Die versicherte Person muss dabei die Eingliederungsfähigkeit aufweisen, d. h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt muss der versicherten Person überdies zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2.; vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], N 1807).
3.3. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Dabei ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Dazu konkretisiert Art. 7 Abs. 2 IVG, dass die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen muss. Dies gilt insbesondere für die in lit. a bis lit. e der Bestimmung aufgeführten Massnahmen, so auch für die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15 bis 18 und 18b IVG (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 und 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2, die sich auf die Konkretisierung von Art. 21 Abs. 4 ATSG durch Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG beziehen, für lit. c kann aber nichts Anderes gelten). Art. 7a IVG hält dazu fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient, als zumutbar gilt. Ausgenommen sind Massnahmen die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
4.1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 440) stellte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung ein, welche sie der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 21. November 2022 (IV-Akte 395) zugesprochen hatte. Konkret hatte die Beschwerdegegnerin damals erklärt, die Kosten für ein Coaching mit aktiver Stellensuche vom 1. November 2022 bis zum 30. April 2023 zu übernehmen. Auf der Mitteilung findet sich der später angebrachte Vermerk, dass der Zeitrahmen aufgrund einer Verzögerung des Beginns des Coachings verlängert werde. Anlässlich des Standortgesprächs vom 4. November 2022 wurde festgehalten, der oder die Coach werde beauftragt, nach dem anstehenden Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin (die Beschwerdeführerin befand sich vom 6. Dezember 2022 bis zum 6. Januar 2023 in der J____, vgl. Austrittsbericht vom 11.Januar 2023, IV-Akte 414), einen Arbeitsversuch mit entsprechendem Profil zu suchen und anschliessend einen solchen durchzuführen (Protokoll des Standortgesprächs vom 2. Dezember 2022, IV-Akte 396, S. 3).
Am 19. Januar 2023 trat die Beschwerdeführerin per E-Mail mit der ihr zugewiesenen Person in Kontakt (vgl. IV-Akte 407). Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zielvereinbarung zu (IV-Akten 40 und 410). Aus dieser geht namentlich hervor, dass ein Arbeitgeber für einen Arbeitsversuch mit folgendem Profil gesucht werde: Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin sämtliche leichten bis maximal intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten ausüben und habe dies auch immer gekonnt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu 20 % bzw. zu 30 % beeinträchtigt. Insgesamt könne medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden. Diese Arbeitsfähigkeit müsse im Rahmen einer Arbeitserprobung evaluiert werden. Im Rahmen des Arbeitsversuches solle die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit evaluiert werden. Bei der Tätigkeit als MPA sei nicht von einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 409, S. 2).
Aus dem Protokoll vom 15. Februar 2023 des Standortgesprächs vom 31. Januar 2023 (IV-Akte 416) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesprächs noch keine Tätigkeit ausübte und weiterhin eine Tätigkeit als MPA anstrebte. Anlässlich des Gesprächs erklärte der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin, dass die Tätigkeit als MPA nicht leidensangepasst sei (vgl. IV-Akte 416, S. 1). In einem Schreiben vom 20. Februar 2023 kritisierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____, dass die Beschwerdegegnerin den Beruf als MPA für die Beschwerdeführerin als nicht geeignet erachtete (IV-Akte 419). In einem E-Mail vom 26. Februar 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin persönlich mit, dass sie mit der ihr unterbreiteten Zielvereinbarung nicht einverstanden sei und diese deshalb nicht unterschreiben werde (IV-Akte 422). Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 6. März 2023, dass die aktuelle Massnahme der Klärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit diene und eine Verweigerung, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen, als fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung ausgelegt werden könne. Daraufhin folgte die Bitte, die unterzeichnete Zielvereinbarung bis spätestens zum 17. März 2023 einzuschicken und Bereitschaft und Mitwirkung bei der Teilnahme an der Massnahme schriftlich zu bestätigen (IV-Akte 423). Wenige Tage später informierte die coachende Person die Beschwerdegegnerin darüber, dass die Beschwerdeführerin nichts Anderes machen möchte als die Tätigkeit als MPA auszuüben. Sie sei bereits bei drei Stellen zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Sie suche eine Anstellung zwischen 30 % und 50 %, mehr als 50 % könne sie sich nicht vorstellen. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, dass diese Tätigkeit für sie nicht geeignet sei, wie dies in der Zielvereinbarung stehe, stimme nicht (E-Mail vom 9. März 2023, IV-Akte 424).
Die Beschwerdegegnerin reagierte auf die Verweigerung der Beschwerdeführerin, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen mit einer Mitteilung vom 21. März 2023 (IV-Akte 426). Darin machte sie die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 3.3.) aufmerksam. Sie setzte der Beschwerdeführerin zudem eine letzte Frist bis zum 31. März 2023 um die Zielvereinbarung einzureichen und wies sie darauf hin, dass sie die Bearbeitung im Rahmen der Eingliederung zur Evaluation der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit umgehend einstelle und aufgrund der Akten entscheide, sollte die Zielvereinbarung nicht bis zum genannten Datum eingereicht werden. Da sich die Beschwerdeführerin weiterhin weigerte, die Zielvereinbarung zu unterschreiben, erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge am 5. April 2023 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Beschwerdeführerin die Einstellung der Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung in Aussicht stellte (IV-Akte 430) und am 31. Mai 2023 die entsprechende und nun angefochtene Verfügung (IV-Akte 440).
4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert nun im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nicht genügend nachgekommen sei (vgl. E. 2.2.).
Wie unter E. 3.3. ausgeführt, verpflichtet Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG versicherten Personen, aktiv an ihr zumutbaren Massnahmen beruflicher Art teilzunehmen. Dabei gelten gemäss Art. 7a IVG alle Massnahmen als zumutbar, die der versicherten Person dienen, solange sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen sind.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den Schluss zuliesse, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Arbeitsvermittlung bzw. der mittels Coaching unterstützten Suche einer Stelle für einen Arbeitsversuch dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht angemessen wäre. Ihr Vorbringen, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Tätigkeit als MPA keine leidensadaptierte Tätigkeit sei, überzeugt nicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung bestanden hätte (was bisher nicht der Fall ist, vgl. z.B. Notenausweis vom 30. August 2022, IV-Akte 392, S. 2), liessen die Auswertungen der Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um eine optimale Tätigkeit handelt.
[…] [In] der Auswertung der Klinik I____, wo die Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 in einem Pensum von 20 % ein Praktikum absolviert hat, wurden keine Leistungseinschränkungen notiert. Auch aus dem Coachingbericht vom 14. Juni 2021 ergibt sich nichts, was auf Probleme bei der Tätigkeit in der Klinik I____ hinweisen würde (vgl. IV-Akte 347). Bei Dr. med. L____ arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 als Praktikantin. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei sehr zuverlässig und weise eine hohe Motivation aus (Auswertung Arbeitseinsatz im 1. Arbeitsmarkt vom 13. Juni 2022, IV-Akte 386, S. 1). Allerdings erklärte er auch, unter Belastung oder Zeitdruck sowie bei Stress bestehe eine erhöhte Fehlerhäufigkeit und es komme zu relevanten Fehlleistungen. Es bestehe ein erhöhter Supervisionsbedarf (IV-Akte 386, S. 2). Die Beschwerdeführerin weise eine hohe Leistungsbereitschaft aus, sei aber reduziert belastbar (IV-Akte 386, S. 3). Bei Dr. med. M____ war die Beschwerdeführerin zwölf Tage in einem Pensum von 50 % angestellt, von welchen sie sieben Tage in den Ferien weilte. Dr. med. M____ kündigte der Beschwerdeführerin in der Probezeit wegen Überforderung (Auswertung Arbeitseinsatz im
Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 409, S. 2), führt nicht zur Unzumutbarkeit der Massnahme. Wie von der Beschwerdegegnerin sowohl in der Zielvereinbarung (IV-Akte 409, S. 2), als auch im Schreiben vom 6. März 2023 (IV-Akte 423) dargelegt, hätte die Arbeitsvermittlung, welche sie der Beschwerdeführerin zugesprochen hat, der Abklärung der Arbeitsfähigkeit gedient. Ein Arbeitsversuch hätte die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestätigen können, er hätte aber auch Zweifel daran wecken können. Der Umstand, dass mit einer Arbeitsvermittlung bzw. einem Arbeitsversuch ein höheres Pensum angestrebt wurde, als der Beschwerdeführerin als angemessen erscheint, ändert nichts an deren Zumutbarkeit. Auch führt dies nicht dazu, dass die Massnahme dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 7a IVG angemessen war bzw. gewesen wäre.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung inklusive der Zielvereinbarung, welche die Beschwerdegegnerin erstellt hatte, für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar und ihrem Gesundheitszustand angemessen war bzw. gewesen wäre. Dadurch, dass sie sich weigerte, die von der Beschwerdegegnerin aufgesetzte Zielvereinbarung zu unterschreiben, hat sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt. Sie hat die Beschwerdeführerin dabei mit Schreiben vom 6. März 2023 (IV-Akte 423) und mit Mitteilung vom 21. März 2023 aufgefordert, die Zielvereinbarung zu unterschreiben und einzureichen. Dabei hat sie ihr jeweils eine neue Frist zur Einreichung gesetzt und sie auf die Folgen einer Verweigerung dessen aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin hatte genügend Zeit um die Zielvereinbarung in Kenntnis dieser Folgen doch noch zu unterschreiben und einzureichen, hat jedoch mehrfach mitgeteilt bzw. mitteilen lassen, dass sie dies nicht zu tun gedenke (vgl. E. 4.1.). Die Beschwerdegegnerin hat somit ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung mit Vorbescheid vom 5. April 2023 (IV-Akte 430) und Verfügung vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 440) eingestellt hat.
4.4. Wie bereits aus E. 1.2. hervorgeht, kann sich das Gericht zu den weiteren Anträgen und Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche nicht die Einstellung der Eingliederungsmassnahme betreffen, mangels Anfechtungsobjekt nicht äussern. Die Arbeitsvermittlung wäre ein weiteres Mittel zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewesen. Wie die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H____ und Prof. Dr. med. G____ (IV-Akten 272 und 277) und die weiteren Abklärungen im Hinblick auf eine Rentenprüfung würdigt, wird sich im weiteren Verfahren der Beschwerdegegnerin weisen. Der Beschwerdeführerin ist im Hinblick darauf nahezulegen, in Betracht zu ziehen, sich an einen (spezialisierten) Anwalt bzw. eine (spezialisierte) Anwältin oder an eine entsprechende Behindertenorganisation zu wenden, sofern sie eine Rechtsvertretung und/oder eine entsprechende Beratung und Unterstützung wünscht. Eine Ansprechperson mit einer entsprechenden Ausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts bietet in der Regel die fundiertere Beratung als ein juristischer Laie, der nicht mit dem Sozialversicherungsrecht vertraut ist.
5.1. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: