Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2022.48, SVG.2023.31
Entscheidungsdatum
17.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.48

Verfügung vom 16. März 2022

Revision; keine Verschlechterung ausgewiesen

Tatsachen

I.

a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 1987 als Köchin im C____ in Pratteln (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. September 2011, Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 30. August 2010 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin verschiedene ärztliche Berichte ein. Mit Mitteilung vom 19. April 2012 (IV-Akte 28) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und verfügte, das Leistungsbegehren werde abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin forderte sie daraufhin mit Schreiben vom 17. Mai 2012 auf, ihren Anspruch auf Rentenleistungen zu prüfen (IV-Akte 29).

b) Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein internistisches Gutachten mit psychiatrischem Untergutachten der Medizinischen Poliklinik (MUP) des D____spitals [...] vom 21. Januar 2014 (IV-Akte 55). Im Wesentlichen gestützt darauf kam sie mit Vorbescheid vom 21. Mai 2014 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsvertreterin, Einwand (vgl. Schreiben vom 17. Juni 2014 und vom 7. Juli 2014, IV-Akten 64 und 68). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein ergänzendes Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2015 ein (IV-Akte 87). Infolge ihrer weiteren Abklärungen teilte sie der Beschwerdeführerin sodann mit Vorbescheid vom 9. Juni 2016 mit, dass sie ihr rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente ausrichte (IV-Akte 94). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 bestätigte sie ihren Vorbescheid (IV-Akte 100).

c) Im April 2020 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein, in welchem die Beschwerdeführerin angab, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. fünf Jahren verschlimmert (vgl. Revisionsfragebogen vom 20. Mai 2020, IV-Akte 105). Nach der Einholung verschiedener Arztberichte informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 131), dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % habe. Vertreten durch ihre Rechtsanwältin bat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2021, um den Rückzug der erwähnten Mitteilung und um Durchführung einer psychiatrischen und gastroenterologischen Verlaufsbegutachtung (IV-Akte 136). Am 9. Dezember 2021 erliess die Beschwerdegegnerin daraufhin einen Vorbescheid, mit dem sie die bisherige halbe Invalidenrente bestätigte (IV-Akte 139). Trotz der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (vgl. Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2022, IV-Akte 145), hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. März 2022 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 155).

II.

a) Mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

Die Verfügung vom 16. März 2022, zugestellt am 18. März 2022, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2020 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % auszurichten.

Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltlichem Beistand zu gewähren.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 15. August 2022 und Duplik vom 29. August 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 16. August 2022 gewährt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin festgestellt werden könne, die sich auf die Rente auswirke. Demzufolge habe sie weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stellt in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ab.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Berichte von PD Dr. med. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Magen- und Darmkrankheiten und Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Jedenfalls ab April 2020 könne nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen werden. Demnach sei ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % ab dem 1. April 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente anstelle einer halben Invalidenrente hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt hat.

3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9 E. 2 S. 10 f., BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.).

4.1. Referenzzeitpunkt im Sinne von E. 3.3. stellt vorliegend die Verfügung vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 100) dar. Diese Verfügung basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten der MUP des D____spitals [...] vom 21. Januar 2014 (IV-Akte 55), der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 9. November 2014 (IV-Akte 74, S. 2 f.) und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ vom 8. September 2015 (IV-Akte 87). Im Gutachten der MUP des D____spitals [...] vom 21. Januar 2014 mit dem psychiatrischen Untergutachten (IV-Akte 55) wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Akte 55, S. 6):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Metabolisches Syndrom

V.a. Adipositas-Hypoventilationssyndrom/obstruktive Schlafapnoe

Gonarthrose bds. im Rahmen Adipositas

V.a. hypertensive Kardiopathie

St. n. Hyterektomie und Adnexektomie rechts 23.01.2013 bei Dysplasie und polyzystischem Ovar rechts

Glaukom bds. ED 2008

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin führten die Gutachter aus, in dieser ergebe sich psychiatrisch bedingt eine Einschränkung von höchstens 20 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der im Sinne der IV invaliditätsfremden somatischen Beschwerden und Befunde betrage im unbehandelten Zustand in Bezug auf den angestammten Beruf als Köchin ca. 50 %. Der Schweregrad der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei nicht additiv zu sehen und betrage somit maximal 50 % für den angestammten Beruf als Köchin, wenn die invaliditätsfremden Faktoren miteinbezogen würden. Bei Reversibilität der somatischen Beschwerden unter adäquater Therapie liege eine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % im angestammten Beruf als Köchin vor. In zeitlicher Hinsicht gingen die Gutachter davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit seit ca. Mitte 2011 bestehe (IV-Akte 55, S. 8 f.).

Auch hinsichtlich einer Verweistätigkeit attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht von 20 %. Aus somatischer Sicht erklärten sie, ergäbe sich aufgrund des «V.a. ein OSAS» bzw. Adipositas-Hyperventilationssyndrom zusammen mit dem bekannten Metabolischen Syndrom mit Diabetes mellitus und stammbetonter Adipositas eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten von ca. 50 %, für schwere Verweistätigkeiten eine Einschränkung von 100 %. Dazu führten sie aus, diese Einschränkungen beruhten auf invaliditätsfremden Faktoren im Sinne der IV und seien bei adäquater Behandlung reversibel. Allerdings bleibe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten aufgrund des Diabetes mellitus auch unter adäquater Behandlung bestehen. Konkret sollten Arbeiten mit hohem Risiko für eine Fremd- und Eigengefährdung (Arbeiten auf Gerüsten, Führen von Fahrzeugen für die Personenförderung etc.) vermieden werden (IV-Akte 55, S. 9).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2014 äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. E____ auf Rückfragen im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Adipositas. Eine Änderung der Diagnosen oder der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er nicht vor (IV-Akte 74, S. 2 f.).

In seinem Gutachten vom 8. September 2015 (IV-Akte 87) diagnostizierte Dr. med. E____ wiederum eine leichte depressive Episode (ICD-10 32.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F25; vgl. IV-Akte 87, S. 8). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte er, bei seit dem 1. November 2013 unverändertem Zustandsbild bestehe weiterhin eine Einschränkung von höchstens 20 % (IV-Akte 87, S. 11 f.).

4.2. Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

4.2.1 Dr. med. H____, FMH Innere Medizin, spez. Endokrinologie-Diabetologie, hielt in seinem Bericht vom 13. August 2020 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, es gebe keine Änderung der Diagnosen oder der Befunde. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas (BMI 45 kg /m2) und einen Roux en-Y gastric bypass im Juni 2016. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen verwies er auf Dr. med. G____. Seit 19. Juni 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-Akte 110, S. 3).

4.2.2 Demgegenüber erklärte Dr. med. F____ im Bericht vom 29. November 2020, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht verschlechtert. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden: Stuhlinkontinenz (seit 2016), therapieresistente chronische Diarrhoe (seit Jahren), depressive Entwicklung (seit 2014), St. n. Magenbypass mit Roux-Y (seit 2016), Diabetes mellitus (seit über 20 Jahren), Hypertonie (seit über 20 Jahren). Er erklärte, im Vergleich zur Voruntersuchung hätten die Bauchschmerzen, die Durchfälle und die Stuhlinkontinenz zugenommen. Der Beschwerdeführerin sei keine andere Tätigkeit zumutbar. Es bestehe klar eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Problematik bei der Beschwerdeführerin liege darin, dass sie aufgrund der massiven Durchfälle, welche sich medikamentös bisher nicht hätten beherrschen lassen, ständig aufs WC rennen müsse. Damit müsse sie den Arbeitsplatz unvermittelt verlassen. Andernfalls komme es zu einer Stuhlinkontinenz. Durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einem Familienbetrieb arbeite, könne dies teilweise aufgefangen werden. Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit noch 50 %, eine Reduktion auf 30 % sei seines Erachtens angemessen. Sie arbeite derzeit maximal viereinhalb Stunden am Tag, realistisch wären seiner Auffassung nach drei Stunden. Es gebe keine medizinischen oder sonstigen Massnahmen, womit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit gesteigert werden könnte (IV-Akte 115).

4.2.3 Die Psychiaterin Dr. med. G____ führte in ihrem Bericht vom 21. April 2021 (IV-Akte 125) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 29. März 2010 bis zum 18. Juni 2019 in ihrer Behandlung gestanden. Aktuell habe sie sich wieder gemeldet und habe am 10. Mai 2012 (korrigiert: 2021) wieder einen Termin. Diagnosen nannte sie die Folgenden:

Mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32)

Diabetes mellitus Typ II

Adipositas WHO Grad III

St. n. lap. Prox. Roux-Y-Magenbypass

Metabole Osteopathie

Dyslipidämie

Art. Hypertonie

Hepatopathie

Degenerative Gelenksveränderung

Im Weiteren erklärte sie, wie sie bereits in ihrem Bericht vom

  1. Februar 2012 geschildert habe, habe die Ursache der Depression der Beschwerdeführerin in Konflikten im familiären Bereich gelegen. Die Beschwerdeführerin habe als Köchin im Restaurant ihres Bruders gearbeitet. Dort sei es immer wieder zu Konflikten v.a. mit der Frau ihres Bruders gekommen. Die Beschwerdeführerin könne sich von ihrer Persönlichkeitsstruktur her schlecht wehren. Dazu sei gekommen, dass sie von ihrem Bruder finanziell abhängig gewesen sei. Vor ca. fünf Jahren sei ihre Mutter ernsthaft erkrankt. Die Beschwerdeführerin habe sich um ihre kranke Mutter kümmern müssen, was sie zusätzlich erschöpft habe. Sie sei zuletzt am 18. Juni 2019 in ihrer Sprechstunde gewesen.

In einem weiteren Bericht vom 1. September 2021 führte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32) seit 29. März 2010 (Behandlungsbeginn), Diabetes mellitus Typ II und Adipositas WHO Grad III. Im Weiteren verwies sie auf die Diagnosen gemäss Bericht vom 21. April 2021 (s.o.; vgl. IV-Akte 129, S. 1).

Die Psychiaterin erklärte, die Beschwerdeführerin sei seit ca. Herbst 2020 bis aktuell als Köchin zu 80 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Depression sei sie reduziert belastbar, vermindert leistungsfähig, habe eine verminderte Konzentration und sei rasch ermüdbar. Aus körperlichen Gründen bestünden ebenfalls eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, die Arbeit müsse wegen Stuhl- und Blaseninkontinenz in kurzen Abständen unterbrochen werden. Angesichts der körperlichen und psychischen Einschränkungen bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % (maximal 2 Stunden am Tag), dies jedoch nur im brüderlichen Betrieb, in der freien Wirtschaft wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig (IV-Akte 129, S. 2). Bei der Tätigkeit im Familienbetrieb bestehe aufgrund der Toilettengänge eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Akte 129, S. 3).

Mit einem Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV-Akte 151) teilte Dr. med. G____ der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 148; und Anraten des RAD mit Bericht vom 25. Januar 2022, IV-Akte 147) die Behandlungsdaten ab 10. Mai 2021 mit.

4.3. Nach Einholung der ersten beiden Berichte von Dr. med. H____ und Dr. med. F____ ging die RAD-Ärztin pract. med. I____, davon aus, dass aus somatischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand seit Oktober 2016 ausgegangen werden könne. Sie riet jedoch dazu, weitere Akten einzuholen (Bericht vom 1. Februar 2021, IV-Akte 118, S. 3 f.).

Unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2021 erklärte Dr. med. J____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem RAD-Bericht vom 7. Oktober 2021, auch aus psychischer Sicht könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus dem Arztbericht von Dr. med. G____ objektiviert werden. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2018 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gestanden habe, spreche gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dr. med. G____ habe ja schon in ihrer Beurteilung von 2012 praktisch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert, da sie nur im geschützten Rahmen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % ausgegangen sei. Somit könne der RAD weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen und gehe im Längsverlauf von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus (IV-Akte 130).

In seinem etwas später verfassten RAD-Bericht vom 26. November 2021 (IV-Akte 138) hielt Dr. med. J____ an den Stellungnahmen des RAD vom 1. Februar 2021 und vom 7. Oktober 2021 fest. In psychiatrischer Hinsicht wies er ergänzend darauf hin, dass Dr. med. G____ in ihrem Arztbericht vom

  1. September 2021 selber angegeben habe, dass ihre Diagnose seit dem 29. März 2010 bestehe. Diese sei aber mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ entsprechend gewürdigt und betreffend zumutbarer Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Somit könne der RAD auch aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen.

Nach Erhalt der Behandlungsdaten von Dr. med. G____ mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV-Akte 151), verwies Dr. med. J____ im RAD-Bericht vom 9. März 2022 (IV-Akte 153) erneut auf die vorhergehenden Berichte des RAD. Zudem erklärte er, aufgrund der eingeholten Unterlagen lasse sich bei einer durchschnittlichen Therapiefrequenz von einmal pro Monat, keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des psychischen Zustandes erkennen. Es liege keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor.

4.4. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass entgegen den Ausführungen des RAD von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen sei. Sie macht insbesondere geltend, in psychiatrischer Hinsicht sei die Therapiefrequenz kein verlässliches Indiz für die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht in erster Linie postuliert, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe, sondern es sei der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sich seit der Rentenzusprache relevant verschlechtert habe. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G____ habe in ihrem Bericht vom 1. September 2021 ausgeführt, dass die psychische Situation unverändert belastet sei, wobei sie aufgrund der schweren Erkrankung und des Todes der Mutter eine Verschlechterung postuliert habe. Sie habe aber auch ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht noch weitere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden. Sie habe dazu auf starke Durchfälle und die damit verbundene Notwendigkeit, die Toilette rasch aufzusuchen, verwiesen. Im Weiteren erachte Dr. med. F____ die Beschwerdeführerin bei einer Anwesenheit im Betrieb von 50 % lediglich noch als zu 30 % arbeitsfähig, weil sie ihren Arbeitsplatz aufgrund der anfallsartig auftretenden Durchfälle immer wieder fluchtartig verlassen müsse. Diese Durchfälle bestünden zwar schon seit Jahren, hätten sich aber gemäss Dr. med. F____ verschlimmert. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin immer wieder bei Dr. med. F____ in Behandlung gewesen, aufgrund der Therapieresistenz der Durchfälle hätten jedoch keine regelmässigen Konsultationen stattgefunden. Sodann sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bloss jene Arztzeugnisse eingereicht habe, aufgrund derer sie ihre tägliche Präsenzzeit von 4.5 Stunden nicht habe erfüllen können, da sie für die im Rahmen ihrer normalen Präsenzzeit bestehende Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit keine Arztzeugnisse erhalten habe – zumal sie ihrem Bruder keine solchen habe vorweisen müssen. Daraus könne somit nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer 50%igen Präsenzzeit nicht eingeschränkt sei.

4.5. Was zunächst den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, fällt auf, dass ihr Hausarzt Dr. med. H____ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär beurteilte (vgl. Bericht vom 13. August 2020, IV-Akte 110 sowie E. 4.2.1). Was die Beurteilungen von Dr. med. F____ betrifft, so trifft es zu, dass dieser in seinem Bericht vom 29. November 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin statuierte und dabei auf eine Zunahme von Bauchschmerzen, Durchfällen und Stuhlinkontinenz hinwies (vgl. IV-Akte 115 sowie E. 4.2.2). Allerdings verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass Dr. med. F____ bereits in seinem Bericht vom 3. Mai 2015 (IV-Akte 85) festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Durchfälle jederzeit die Toilette aufsuchen können müsse (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 16.). Als Diagnosen hatte der behandelnde Arzt im genannten Bericht einen Colon irritabile vom Diarrhoe-Typ, eine partielle Stuhl- und Urininkontinenz sowie Diabetes mellitus genannt. Er hatte darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an chronischen, paroxysmalen, krampfartigen Durchfällen, welche bis zur Inkontinenz führen könnten leide, wobei es bis zu zehn wässerigen Entleerungen pro Tag komme. Dazu hatte er erklärt, durch die anfallsartig auftretenden Durchfälle müsse die Beschwerdeführerin sofort aufs WC gehen können, sonst komme es zu Inkontinenz. Damit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei bisher im Familienbetrieb tätig gewesen, wodurch die Problematik auch zum Teil habe aufgefangen werden können. Durch eine zunehmende Konfliktsituation am Arbeitsplatz sei die Arbeitsfähigkeit dort auch nicht mehr gegeben. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass Dr. med. F____ bereits vor Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 100) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und auch die Diagnosen im Vergleich des erwähnten Berichts von 2015 mit dem Bericht vom 29. November 2020 (IV-Akte 115, vgl. E. 4.2.2) im Wesentlichen gleichgeblieben sind, ist daraus keine Veränderung des Gesundheitszustands ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. F____ auch im neueren Bericht festhielt, dass die Diagnosen seit 2014, bzw. 2016 bzw. seit über 20 Jahren (und damit im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Oktober 2016 bekannt gewesen sein dürften; vgl. dazu E. 4.1.) bestünden. Aufgrund dessen, dass Dr. med. F____ schon im Jahr 2015 von bis zu zehn wässrigen Durchfällen pro Tag berichtet und daraus eine volle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hatte, vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Durchfälle seien schlimmer geworden, was von Dr. med. F____ bestätigt worden sei, nicht zur Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu führen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht verneinte.

4.6. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, sie habe nicht in erster Linie eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend gemacht (vgl. E. 4.4.). Diese Aussage lässt sich nicht ganz in Einklang bringen mit der Angabe der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____, die Beschwerdeführerin sei höchstens – und dies auch nur im brüderlichen Betrieb – zu 20 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.3).

Zu den Berichten von Dr. med. G____ ist sodann anzumerken, dass die Psychiaterin bereits in ihrem Bericht vom 1. Februar 2012 bei den Diagnosen leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32), metabolisches Syndrom und Diabetes mellitus Typ II, angegeben hatte, die Beschwerdeführerin wäre vorerst im geschützten Rahmen zu 50 % bis 60 % arbeitsfähig (IV-Akte 23, S. 2 ff.). Sie ging somit bereits damals von einer hohen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Im Zeitraum bis zur Verfügung vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 100) findet sich kein weiterer Bericht von ihr in den Akten. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. E____ diagnostizierte in diesem Zeitraum eine leichte depressive Episode – wich damit also nur wenig von der Diagnosestellung von Dr. med. G____ ab – und schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. E. 4.1.).

Aus dem Bericht der Psychiaterin Dr. med. G____ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihr seit September 2019 ausgesetzt hatte und erst im Mai 2021 – also nach dem Berichtsdatum – der nächste Termin geplant war (IV-Akte 125). Aus diesem Bericht lässt sich somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ableiten. Zum einen lässt das Aussetzen der Therapie eher eine Verbesserung vermuten und die geplante Wiederaufnahme allein lässt den Schluss noch nicht zu, dass tatsächlich eine (wesentliche) Verschlechterung eingetreten ist. Zum anderen basierte der Bericht nicht auf einer aktuellen Behandlung bzw. Untersuchung. Anders ist letzteres beim Bericht von Dr. med. G____ vom 1. September 2021 (IV-Akte 129). Allerdings gab die Psychiaterin darin an, die von ihr diagnostizierte mittelgradige bis schwere depressive Störung bestehe seit dem 29. März 2010. Dabei differenzierte sie nicht, ob es zwischenzeitlich Veränderungen gegeben habe oder ob sich der Beginn der Erkrankung allein auf die depressive Störung, nicht aber auf den Schweregrad bezieht (IV-Akte 129, S. 1). Bei den konkreten Einschränkungen bei einer Erwerbstätigkeit verwies sie auf eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, verminderte Konzentration und rasche Ermüdbarkeit – nebst häufigen Toilettenbesuchen (IV-Akte 129, S. 2). Dies entspricht ihrer Angabe im Bericht vom 1. Februar 2012 (weniger belastbar, psychische und körperlich verminderte Leistungsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit; IV-Akte 23, S. 3). Eine Veränderung des Gesundheitszustands, insbesondere eine Verschlechterung lässt sich aus dem Vergleich ihrer früheren und ihrer heutigen Angaben folglich nicht ableiten. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem 50 %-Pensum arbeitet gegen die Angabe der Psychiaterin, sie könne lediglich noch zu höchstens 20 % arbeiten. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe dem Bruder kaum Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einreichen müssen, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin dieses in erster Linie in Zusammenhang mit ihren Darmproblemen stellt, welche somatischer Natur sind.

4.7. Zusammenfassend ergibt sich aus den neueren medizinischen Berichten kein Hinweis auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands (vgl. dazu E. 3.3.). Die Berichte weichen zwar teilweise von den der Verfügung vom 26. Oktober 2016 zugrundeliegenden Einschätzungen und Befunden ab, vergleicht man jedoch die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte bzw. der behandelnden Ärztin lässt sich aus diesen nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen. Insbesondere kann damit auch nicht von einer Verschlechterung desselben ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2022 (IV-Akte 155) zu Recht bestätigt und eine Rentenerhöhung abgelehnt.

5.1. Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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