Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.102
Verfügung vom 16. September 2022
Geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen bejaht. Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen.
Tatsachen
I.
a) Die 1971 in B____ geborene Beschwerdeführerin lebt seit Juli 1997 in der Schweiz (vgl. Niederlassungsbewilligung, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 10). Vom 1. August 2007 bis zum 31. März 2008 arbeitete sie in unregelmässigem Pensum beim C____. Das Arbeitsverhältnis wurde durch eine gegenseitige «Übereinkunft aus persönlichen Gründen» beendet (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 16. Januar 2009, IV-Akte 7).
b) Am 20. Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer HIV-Infektion und Bluthochdruck sowie Medikamentennebenwirkungen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Gutachten vom 3. Juni 2009, IV-Akte 16, S. 2 ff.). Der Gutachter ging von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % aus (IV-Akte 16, S. 11). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 und Verfügung vom 1. März 2010 ab (IV-Akten 17 und 25). Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
c) Im November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut wegen einer HIV-Infektion, Bluthockdruck und Depressionen zum Bezug von Invalidenleistungen an (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 5. November 2013, IV-Akte 30). Mit einem Gesuch vom 15. August 2014 beantragte sie zudem die Kostenübernahme für eine Fussheberschiene (IV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin entsprach dem Gesuch mit Mitteilung vom 20. August 2014 (IV-Akte 55).
d) Im Rahmen ihrer Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Rente oder berufliche Integration gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Infektiologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie in Auftrag. Dieses wurde über SuisseMED@P der E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) zugewiesen (vgl. E-Mail vom 27. Januar 2015, IV-Akte 63). Basierend auf der Begutachtung (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 27. August 2015, IV-Akte 81) und den Berichten des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Oktober 2015, IV-Akte 86 und Abklärungsbericht vom 19. November 2015, IV-Akte 95) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. März 2016 mit, dass sie ihr – unter Anwendung der gemischten Methode – vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente auszurichten gedenke. Darüber hinaus habe sie jedoch keinen Rentenanspruch (IV-Akte 104). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. Protokoll der mündlichen Stellungnahme vom 14. März 2016, IV-Akte 109, sowie Einwandbegründung vom 20. Mai 2016, IV-Akte 116).
e) Nach der Einholung weiterer medizinischer Berichte, veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung bei der E____ Begutachtung (vgl. Mitteilung vom 5. April 2018, IV-Akte 149). Mit einer Stellungnahme vom 15. Mai 2018 kritisierte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre damalige Rechtsvertreterin, den Gutachtensauftrag und beantragte eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Akte 157). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 6. November 2018 die Durchführung einer rein psychiatrischen Begutachtung und die Umformulierung der Fragen 2 und 3 (IV-Akte 168). Die gutachterliche Untersuchung fand sodann am 22. März 2019 statt (vgl. psychiatrisches Gutachten der E____ Begutachtung von Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM vom 3. Juni 2019, IV-Akte 173). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Juni 2019 und Verfügung vom 20. September 2019 vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 eine Viertelsrente und vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-Akten 176 und 184). Auch diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
f) Am 31. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Dabei wies sie auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hin (IV-Akte 186). Die Beschwerdegegnerin nahm wiederum Abklärungen vor. Sie holte Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. IV-Akten 193, 205, 213, 214, 215 und 221) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 5. März 2021, IV-Akte 222). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2021 kam sie zum Schluss, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung nicht verändert habe (IV-Akte 226). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2021 Einwand (IV-Akte 227). Innert der ihr von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist zur Verbesserung des Einwands (vgl. Schreiben vom 23. August 2021 und Schreiben vom 7. Januar 2022, IV-Akten 228 und 229 reichte die Beschwerdegegnerin kein weiteres Schreiben ein. Mit Verfügung vom 16. September 2022 (IV-Akte 237) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a) Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 17. Oktober 2022 (Postaufgabe 18. Oktober 2022) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die Verfügung vom 19. September 2022 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen bzw. weitere Abklärungen durchzuführen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert der ihr gesetzten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2023).
III.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zur Begründung gibt sie an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 20. September 2019 (IV-Akte 184) nicht verändert habe. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welche auf den Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen basieren.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2015 stark verschlechtert. Ohne Schmerzmittel könne sie fast nicht gehen und es würden immer noch medizinische Abklärungen durchgeführt. Sie halte das Leistungsbegehren aufrecht.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist umstritten, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 20. September 2019 verändert hat. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist nicht der Zeitraum seit 2015 entscheidend (vgl. dazu unten E. 3.2.).
3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Die Höhe des Rentenanspruchs wird gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Für einen Invaliditätsgrad der zwischen 40 % und 50 % liegt, gelten die in Art. 28b Abs. 4 IVG genannten Abstufungen.
3.2. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.).
3.3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht (vgl. dazu Art. 61 lit. c ATSG) die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.4. Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
4.1. Aus den medizinischen Unterlagen, welche der Neuanmeldung vom März 2020 zugrunde liegen, ergibt sich im Wesentlichen folgendes Bild:
4.1.1 Die Neurologie des G____spitals [...] stellte im Bericht vom 24. Februar 2020 (IV-Akte 193) folgende Diagnosen:
Pseudoradikuläres Schmerzsyndrom Arm links
Radikuläres Reizsyndrom C6 rechts
Pyelonephritis links mit E. coli Bakteriämie, ED 07.11.2019
HIV-Infektion ED 02/2007
Passagere, schwere Hypokaliämie, ED 07.11.2019
Prädiabetes
St. n. Hemithyreoidektomie
Rezidivierende Malaria
Rezidivierende Bauchschmerzen unklarer Ätiologie, ES 17.01.2019
Die zuständige Ärztin berichtete, die Infiltration des Facettengelenks links Ende November 2019 habe zu einer guten Schmerzreduktion im linken Arm geführt. Seit Mitte Januar bemerke die Beschwerdeführerin «jedoch erneut Schmerzen im linken Arm, welche vom Nacken über den Ober- und Unterarm bis in Richtung Dig. II/III links» reichten. Die Schmerzen seien von einem bohrenden, nagenden Charakter und liessen sie nachts kaum schlafen. Bei aktivierter Spondylarthrose der Facettengelenke der Halswirbelkörper (HWK) 6/7 empfehle sie eine erneute CT gesteuerte Infiltration.
In einem weiteren Bericht vom 6. März 2020 (IV-Akte 193, S. 6 ff.) nannte die behandelnde Ärztin des G____spitals [...] im Wesentlichen dieselben Diagnosen. Zusätzlich diagnostizierte sie eine «subakute lakunäre cerebrale Ischämie im Genu der Capsula interna rechts, auf den Globus pallidus übergreifend, ES 25.02.2020, ED 09.03.2020». Dies, nachdem die Beschwerdeführerin sich wegen Zuckungen im Gesicht vorgestellt hatte. Die Ärztin verschrieb der Beschwerdeführerin Medikamente und empfahl eine gute Blutdruckeinstellung und vorerst diätische Behandlung der Glukoseintoleranz bzw. des Prädiabetes.
Aufgrund der festgestellten Ischämie fand im Weiteren eine kardiologische Abklärung im G____spital [...] statt. Aus dem entsprechenden Bericht vom 23. März 2020 (IV-Akte 193, S. 9 f.) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach Nachweis einer zerebralen Ischämie keine Hinweise für eine kardiale Emboliequelle bestehe. Es seien keine weiteren Kontrollen geplant.
Im Bericht vom 19. August 2020 (IV-Akte 213, S. 6 f.) nannte die Neurologie des G____spitals [...] folgende Diagnosen:
Radikuläres Schmerzsyndrom C7 und C6 links
Status nach radikulärem Reizsyndrom C6 rechts bei Bandscheibenextrusion HWK 5-6 rechts mit foraminaler Kompression C6 rechts
Carpaltunnel bds.
St. nach Diskektomie L4-5 und Re-Fenestration 7/2014
HIV-Infektion ED 2/2007
«Weitere Diagnosen siehe vor Sprechstundenbericht vom 23.07.2020».
Der zuständige Arzt berichtete über eine CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration der Nervenwurzel C7 links. Er hielt fest, das Resultat sei ausgezeichnet. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie aktuell keine Schmerzen mehr habe und auch das Taubheitsgefühl im Mittelfinger nicht mehr vorhanden sei. Nur die morgendlichen bewegungsabhängigen Schmerzen in den PIP Gelenken beider Hände seien noch vorhanden. Der Arzt des G____spitals [...] schlug vor, dass die Beschwerdeführerin noch während zwei Wochen Pregabalin einnehme und stellte fest, dass keine weitere Kontrolle geplant sei.
Aus dem Bericht der Neurologie des G____spitals [...] vom 8. September 2020 (IV-Akte 205) ergeben sich keine neuen Informationen.
4.1.2 Die Psychiatrie H____ nannte in einem Bericht vom
Es bestünden eine ausgeprägte Energie- und Hoffnungslosigkeit, rasche Erschöpfung, Freud- und Interesselosigkeit, ein Gefühl der Sinnlosigkeit, Konzentrationsstörungen, eine gedankliche Einengung und allgemein reduzierte Belastbarkeit. Das Verfolgungserleben und die Ängste verstärkten den sozialen Rückzug. Es falle der Beschwerdeführerin schwer, verschiedenes (z.B. Termine) miteinander zu koordinieren. Weiter bestehe ein Schamerleben bezüglich der HIV-Erkrankung sowie, in Bezug darauf, dass sie dem Ehemann und dem Sohn zur Last falle.
Es gelinge der Beschwerdeführerin oftmals kaum, Aufgaben eigenständig anzugehen. Das Arbeitstempo sei deutlich reduziert. Aufgaben könnten nicht zu Ende gebracht werden und komplexere Abläufe gelängen aufgrund der Konzentrationsstörungen nicht. Soziale Interaktionen seien von Ängsten begleitet. Die Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seien allgemein stark reduziert. Es zeige sich auch eine massive Einschränkung in der Haushaltsarbeit: An besseren Tagen könne sie den Ehemann bei leichten Arbeiten unterstützen, was jedoch selten sei. Ansonsten sei sie ganz auf ihn angewiesen. Er übernehme die meisten Aufgaben im Haushalt wie Einkaufen, Wäsche, Kochen und Reinigen der Wohnung.
Die Behandelnden kamen zum Schluss, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden.
4.1.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I____, führte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte 213, S. 1 ff.) im Wesentlichen dieselben Diagnosen auf wie sie bereits aus den zitierten Berichten hervorgingen. Zudem nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5 bzw. L4 bis S1 links. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärte er, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr theoretisch ab sofort für maximal ein bis zwei Stunden täglich in leichter Arbeit mit Wechselbelastung und ohne Zeitdruck oder Bedienen von Maschinen zumutbar. Die Prognose sei schlecht. Es sei nicht mit einer namhaften Besserung zu rechnen.
4.1.4 Im Bericht der J____klinik vom 4. Juli 2022 (IV-Akte 234, S. 2 f.) findet sich die Diagnose «chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Exazerbation nach Sturz». Dazu erklärte Dr. med. K____, FA interv. Schmerztherapie SSIPM, FA FMH Allgemeine Innere Medizin, klinisch hätten sie ein aktiviertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom gesehen. Bildgebend hätten sich mehretagere degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt.
4.2. 4.2.1 In seinem RAD-Bericht vom 21. April 2021 (IV-Akte 225) nahm Dr. med. L____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Stellung. Er erklärte, basierend auf dem Gutachten von Dr. med. F____ der E____ Begutachtung vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 173) sei der Beschwerdeführerin bei einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung, einer anamnestisch generalisierten Angststörung sowie einem anamnestisch bekannten und länger remittiertem Zustand nach wahnhafter Störung 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sowie in Verweistätigkeiten attestiert worden. Aufgrund des Gutachtens der E____ Begutachtung vom 27. August 2015 (IV-Akte 81) seien bereits diverse weitere Diagnosen (der RAD-Arzt nannte dabei die dort erwähnten somatischen Diagnosen) bekannt gewesen, welche ebenfalls gesamtmedizinisch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründet hätten. Der im Arztbericht der Psychiatrie H____ im März 2021 beschriebene Gesundheitszustand (gemeint ist vermutlich der Bericht vom 1. März 2021, IV-Akte 221, vgl. E. 4.1.2) stimme weiterhin mit der beschriebenen rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit mittelgradiger depressiver Episode überein. Auch die antidepressive Behandlung sei seit Jahren unverändert und die vormals diagnostizierte Angststörung sei nicht mehr aktiv, was formal einer Verbesserung entspreche. Die vor mehreren Jahren wahnhafte Symptomatik sei seit Jahren nicht mehr aufgetreten und übereinstimmend kein Grund für eine Arbeitsfähigkeit als die bisher gutachterlich attestierte begründen könne. Die subakute lakunäre cerebrale Ischämie sei ohne bedeutende Folgen abgeheilt und übereinstimmend mit den medizinischen Berichten begründe diese keine relevante Arbeitsunfähigkeit für die zur Diskussion stehende 50%ige Rest-Arbeitsfähigkeit. Die HIV-Infektion werde antiretroviral behandelt und weise im Vergleich zur bisherigen Abklärung keine massgebliche Änderung auf. Das Fatiguesyndrom im Rahmen ausgebauter Pharmakotherapie bei HIV liege ebenfalls seit Jahren vor, im Arztbericht des G____spitals [...] vom September 2020 (aufgrund der Äusserungen des RAD ist davon auszugehen, dass der Bericht vom 22. September 2020, IV-Akte 214, gemeint ist und nicht der Bericht der Neurologie des G____spitals [...] vom 8. September 2020, IV-Akte 205) werde bezüglich HIV eine hervorragende Prognose attestiert. Sodann sei der Arztbericht von Dr. med. I____ vom 15. Oktober 2020 insofern nachvollziehbar, als die von ihm aufgeführten Diagnosen «radikuläres Schmerzsyndrom C7 und C6 links», Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie und Verdacht auf Polyarthrosen Hände keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, zumal die Wurzelreizung erfolgreich habe behandelt werden können. Zusammengefasst liege keine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung vor, eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die bisher attestierte könne medizinisch nicht begründet werden.
In Bezug auf die Veränderung der Einschränkung im Haushalt von 17 % (vgl. Abklärungsbericht vom 19. November 2015, IV-Akte 95) auf 22 % (vgl. Abklärungsbericht vom 5. März 2021, IV-Akte 222) erklärte er, die Differenz entfalle fast ausschliesslich auf den Bereich Ernährung (neu 10.5 % statt 6 % Einschränkung). Dies sei durch den Umstand bedingt, dass Ehemann und Sohn die kenianische Küche der Beschwerdeführerin ablehnten, vermehrt Fertigprodukte zu sich nähmen und die Beschwerdeführerin damit invaliditätsfremd weniger in der Küche arbeite. Damit dürften die Differenzen in der Haushaltsabklärung messtechnisch und/oder invaliditätsfremd und nicht medizinisch bedingt sein.
4.2.2 Im RAD-Bericht vom 12. September 2022 (IV-Akte 236) äusserte sich Dr. med. L____ zum Bericht von Dr. med. K____ der J____klinik vom 4. Juli 2022 (IV-Akte 234, S. 2, vgl. E. 4.1.4). Er erklärte, das im erwähnten Bericht genannte chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom sei nicht neu. Es bestünden schon seit acht Jahren Schmerzen im Bereich der LWS. Dies decke sich mit der Aktenlage in dem Sinne, als diese Beschwerden nicht erst seit acht Jahren bestünden, sondern bereits vorher und somit vor dem Entscheid von Februar 2016 (vermutlich bezog sich der RAD hier auf den Vorbescheid vom 4. März 2016, IV-Akte 104; letztlich ist dies aber nicht entscheidend), so beispielsweise im Arztbericht der Neurochirurgie des M____spitals [...] vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 78). Ein massgeblicher neuer medizinischer Sachverhalt liege somit nicht vor. Zudem handle es sich um eine Störung, welche sich mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen verbessern lasse: mit Analgesie, Infiltration, Physiotherapie und spezifischem Muskelaufbautraining. Diese Therapien seien der Beschwerdeführerin im Rahmen der Mitwirkung zumutbar. Das radikuläre Schmerzsyndrom C7 und C6 links im beschriebenen Ausmass habe – wie von Dr. med. K____ bestätigt – nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend hielt Dr. med. L____ daran fest, dass seit der Verfügung kein massgeblich verschlechterter Gesundheitszustand vorliege.
4.3. Im der Verfügung vom 20. September 2016 (welche den Referenzzeitpunkt markiert) zugrundeliegenden psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 173) stellte Dr. med. F____ der E____ Begutachtung – wie vom RAD zusammengefasst (vgl. E. 4.2.1) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)
Anamnestisch generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Anamnestisch Zustand nach wahnhafter Störung 2013, aktuell remittiert (ICD-10 F22.0).
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine (vgl. IV-Akte 173, S. 13). Die Gutachterin kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin, als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Für Zeiten stationärer Aufenthalte attestierte sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. IV-Akte 172, S. 15 ff.).
Im dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vorangehenden polydisziplinären Gutachten der E____ Begutachtung vom 27. August 2015 (IV-Akte 81, S. 2 ff.), welches unter Beteiligung von Innerer Medizin, Psychiatrie, Infektiologie und Neurologie erstellt worden war, finden sich folgende Diagnosen (IV-Akte 81, S. 26 f):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.1)
Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Anamnestisch Zustand nach wahnhafter Störung 2013, aktuell remittiert unter suffizienter Medikation (ICD-10 F22.0)
Radikulopathie L5 links (ICD-10 M54.16)
Chronische Kopfschmerzerkrankung (ICD-10 R51)
HIV-Infektion CDC A3, ED 02/07
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Influenza A, ED 13.02.2015
Infizierter Pilonialsinus, ED 13.02.2015
Diabetes mellitus Typ 2, ED 02/2015
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter und die Gutachterin aus, die angestammte, in der Schweiz aber nicht ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse dürfte rein stehend und mit gewissen Zwangshaltungen nicht optimal sein und bestenfalls zu 50 % möglich. Sonst habe die Beschwerdeführerin diverse Hilfstätigkeiten ausgeübt. Es gelte deshalb das im Folgenden beschriebene Belastungsprofil.
Somatisch bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit nach zweimaliger Diskektomie L4/L5 07/2014 mit weiterbestehender Radikulopathie L5 links und residueller Grosszehenheberparese links von M4+, und am ehesten pseudoradikulärer Ausstrahlungssymptomatik. So seien insbesondere körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet und anhaltend mittelschwere zu ca. 50 % möglich. Ideal wäre eine leichte Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ängste und ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit quantitativ nur zu 60 % (Präsenzzeit) arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit unter suffizienter Medikation leichter Episode in Kombination mit der generalisierten Angststörung und einer weiterhin bestehenden erhöhten Vulnerabilität für eine psychotische Erkrankung trotz suffizienter Medikation leichter Episode in Kombination mit der generalisierten Angststörung und einer weiterhin bestehenden erhöhten Vulnerabilität für eine psychotische Erkrankung trotz suffizienter Medikation. In qualitativer Hinsicht seien zusätzliche externe Stressoren wie z.B. erheblicher Zeit- und Termindruck, häufiger oder anspruchsvoller Kundenkontakt oder Arbeiten spätabends/nachts auszuschliessen. Aufgrund der Störung selbst oder auch möglicher Medikamentennebenwirkungen (z.B. Müdigkeit, Konzentrationsstörungen) sollte die Beschwerdeführerin nicht für Aufgaben eingesetzt werden, die ein hohes Mass an Sorgfalt oder Reaktionsschnelligkeit erforderten oder ein Gefahrenpotential bergen würden. Es sei zudem möglich bis wahrscheinlich, dass die effektive Leistungsfähigkeit im Rahmen der Präsenzzeit zumindest phasenweise um durchschnittlich ca. 10 % herabgesetzt sei, sodass gegebenenfalls davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen 60%iger Präsenz eine Leistung erbringe, die normalerweise in einem 50 %-Pensum zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in ihrer Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Auch ihre Anpassung an Regeln und Routinen und das Planen und Strukturieren von Aufgaben seien ebenso wie ihre Verkehrsfähigkeit eingeschränkt (IV-Akte 81, S. 29 f.).
4.4. In psychiatrischer Hinsicht sind die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. L____ nachvollziehbar. Weder aus den Diagnosen, noch aus den übrigen Ausführungen im Bericht der Psychiatrie H____ vom 1. März 2021 (IV-Akte 221) ergeben sich Hinweise darauf, dass sich im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung, die anamnestisch festgestellte generalisierte Angststörung oder den Zustand nach wahnhafter Störung (die bereits im Gutachten von Dr. med. F____ vom 3. Juni 2019 als remittiert bezeichnet worden war; vgl. E. 4.3.) eine wesentliche Veränderung eingestellt hätte. Allerdings ging Dr. med. L____ nicht weiter auf die Frage ein, ob sich hinsichtlich des Fatiguesyndroms allenfalls eine Veränderung eingestellt habe. Er beliess es dabei, darauf hinzuweisen, dass dieses seit Jahren bestehe. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass aus dem Bericht des G____spitals Baselland vom 22. September 2020 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer HIV-Infektion seit vielen Jahren gut kontrolliert sei und diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Akte 214, S. 2). Auch wurde die Prognose in Bezug auf diese Infektion als «hervorragend» bezeichnet (IV-Akte 214, S. 3). Wenn die HIV-Infektion direkt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und seit vielen Jahren eine gute Einstellung der HIV-Medikation besteht, bedeutet dies nicht zwingend, dass die ebenfalls seit vielen Jahren erwähnte Fatigue welche allenfalls im Zusammenhang mit dieser Medikation steht (vgl. z.B. den Bericht der Psychiatrie H____ vom 10. Dezember 2013, IV-Akte 34) ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. In diesem Punkt ist die Beurteilung des RAD unvollständig und ist noch zu komplettieren.
Im Weiteren fällt auf, dass Dr. med. L____ des RAD Psychiater und Allgemeinmediziner ist. Insofern ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass er sich zu den psychiatrischen und den somatischen Diagnosen äusserte. Hinsichtlich der erstmals im Bericht des G____spitals [...] vom 6. März 2020 erwähnten subakuten lakunären cerebralen Ischämie «im Genu der Capsula interna rechts, auf den Globus pallidus übergreifend» (IV-Akte 193, S. 6) wäre jedoch die Einschätzung eines Neurologen bzw. einer Neurologin angezeigt gewesen. Woraus Dr. med. L____ schliesst, dass die Ischämie ohne bedeutende Folgen abgeheilt sei, ergibt sich nicht aus seinen Ausführungen (vgl. E. 4.2.). Auch aus den übrigen vorliegenden Berichten, namentlich der Neurologie des G____spitals [...] (vgl. E. 4.1.1) lässt sich dieser Schluss nicht eindeutig ziehen. Die Ischämie zeigte sich gemäss dem Bericht des G____spitals [...] vom 6. März 2020 (IV-Akte 193, S. 6) am 25. Februar 2020 erstmals Symptome. Dieser Zeitpunkt liegt unzweifelhaft nach dem Erlass der Verfügung vom 20. September 2019 und somit nach dem Referenzzeitpunkt. Allfällige Folgeerscheinungen könnten folglich eine (wesentliche) Veränderung des Gesundheitszustands bedeuten, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte (vgl. E. 3.2.). Die Beschwerdegegnerin hat auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. dazu E. 3.4.).
4.5. Da noch keine neurologische Stellungnahme im Hinblick auf die Ischämie erfolgte, erscheint es vorliegend derzeit nicht notwendig, direkt eine Begutachtung zu veranlassen. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin eine neurologische Aktenbeurteilung einzuholen. Sollte der zuständige RAD – wie auf ihrer Website angegeben (vgl. https://www.ivbs.ch/meine-situation/aerztespitaeler/regionaler-aerztlicher-dienst-rad/; zuletzt eingesehen am 4. April 2023) – nicht über einen Facharzt bzw. eine Fachärztin der Disziplin Neurologie verfügen (dies wird von Art. 48 IVV nicht explizit verlangt), hat die Beschwerdegegnerin eine externe (Akten-)Beurteilung einzuholen. Auch bezüglich der Fatigue genügt derzeit eine aktenbasierte Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich selbst zu prüfen, ob der RAD oder eine externe zur Frage, ob hinsichtlich dieser Diagnose eine Veränderung eingetreten ist, Stellung beziehen soll.
4.6. Im Hinblick auf die übrigen somatischen Diagnosen sind die Ausführungen von Dr. med. L____ – wie diejenigen zu den psychiatrischen Diagnosen (vgl. E. 4.4.) nachvollziehbar. In dieser Hinsicht erscheinen derzeit keine weiteren Abklärungen notwendig.
4.7. Nach der Durchführung der erwähnten Abklärungen, ist durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob weitergehende Abklärungen notwendig sind. Nach Abschluss ihrer Abklärungen, hat sie eine neue Verfügung zu erlassen.
5.1. Den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. März 2021 (IV-Akte 222) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Gemäss diesem besteht eine Aufteilung von 46 % Haushalts- und 54 % Berufstätigkeit. Dies entspricht der Aufteilung, auf welche bereits bei der rechtskräftigen Verfügung vom 20. September 2019 (IV-Akte 184, S. 6) abgestellt wurde. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich diesbezüglich etwas verändert hätte.
5.2. Was die im Bericht festgestellte Einschränkung von 22 % betrifft, so ist diese leicht höher als zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. September 2019. Damals wurde noch von einer Einschränkung von 17 % ausgegangen (vgl. IV-Akte 184, S. 7). Da sich weder aus der Beschwerde, noch aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass eine höhere Einschränkung vorliegt, ist diese Beurteilung – vorbehaltlich der noch durchzuführenden weiteren Abklärungen – nicht zu beanstanden. Ob die Erhöhung der Einschränkung, wie vom RAD ausgeführt, invaliditätsfremd ist (vgl. E. 4.2.1) kann derzeit offenbleiben. Diese Frage ist nach Durchführung der notwendigen weiteren Abklärungen abschliessend zu klären.
6.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Abschluss ihrer Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: