Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.198, SVG.2022.143
Entscheidungsdatum
07.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. April 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.198

Verfügung vom 5. November 2021

Bisherige Tätigkeit trotz Unfallfolgen und degenerativen Veränderungen weiterhin möglich. Anspruch auf berufliche Massnahme und Rente verneint.

Tatsachen

I.

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Hochbauzeichner EFZ. Auf dem erlernten Beruf hat er nach Abschluss der Ausbildung nie gearbeitet. Als er am 27. Juli 2017 zuhause von einer Klimmzugstange fiel und sich dabei am linken Ellbogen verletzte, war der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten stellenlos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten). Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 verneinte die SUVA die Ausrichtung sowohl einer Invalidenrente als auch einer Integritätsentschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einsprachentscheid vom 21. Juli 2020 (IV-Akte 40.2 S. 1 - 18) ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, auf die dieses jedoch zufolge Versäumnis der Beschwerdefrist mit Urteil UV 2020 36 vom 27. August 2021 nicht eintrat. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 2. Februar 2018 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 2). Diese gewährte ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2019 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung mit Job-Coaching (IV-Akten 24, 27, 30). Nachdem der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 vom SUVA-Kreisarzt untersucht worden war (IV-Akte 29), stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. März 2019 (IV-Akte 32) in Aussicht, die Einstellung der Eingliederungsnahmen und die Ablehnung einer Invalidenrente zu verfügen. Mit Schreiben vom 12. April 2019 (IV-Akte 36) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin sichtete in Folge weitere medizinische Unterlagen und unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 zum Ergebnis, es liege in Bezug auf die bisherige Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 48). Am 5. November 2021 erging daraufhin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 59).

II.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2021 und reicht unter anderem einen Bericht der B____ vom 3. November 2021 ein (Beschwerdebeilage [BB] 5). Gleichzeitig reicht er eine Honorarnote seines Vertreters, Herrn lic. iur. C____ ein.

Die Beschwerdegegnerin unterbreitet das Dossier ihrem RAD zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung von Beschwerdebeilage 5 (vgl. Stellungnahme RAD vom 28. Januar 2022, IV-Akte 64) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des RAD wird dem Beschwerdeführer zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Innert Frist ist keine solche eingegangen.

III.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2021 wird Herr lic. iur. C____ zufolge fehlenden Eintrags im kantonalen Anwaltsregister nicht zur berufsmässigen Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugelassen.

IV.

Am 17. Dezember 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

V.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. April 2022 gutgeheissen.

VI.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 7. April 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist, im Wesentlichen gestützt auf die sich in den Akten der SUVA befindlichen ärztlichen Unterlagen der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Personalvermittler oder Hochbauzeichner uneingeschränkt zumutbar. Unter diesen Umständen bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulung, noch auf eine Invalidenrente. Selbst unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und in der Hüfte sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vollschichtig zumutbar, wenn auch im Vergleich zur unfallversicherungsrechtlichen kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung zusätzliche Einschränkungen qualitativer Art zu berücksichtigen seien.

2.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine mangelhafte Abklärung des medizinischen Sachverhalts und macht geltend, "die Sache sei an die SUVA zurückzuweisen, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht" sei. Weiter bringt er vor, nebst den Beschwerden im linken Ellbogen bestünden Veränderungen an der Wirbelsäule, dem rechten Knie, im Schultergelenk, sowie in der Hüfte. Der nervus radialis des linken Armes leite die Impulse verlangsamt weiter und er leide nach wie vor unter Schmerzen im linken Ellbogen. Es sei nun Sache des Gerichts, den massgeblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen. In erwerblicher Hinsicht betont der Beschwerdeführer, dass er nie als Hochbauzeichner gearbeitet habe, sondern mehrheitlich körperliche Arbeit auf Baustellen verrichtet habe. Diese Art von Arbeit könne er nicht mehr ausüben. Die Beschwerdegegnerin habe ihn daher bei der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben zu unterstützen (Beschwerde S. 1 ff.).

2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin darstellt. Es kann nachfolgend lediglich darum gehen, allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Weder kann die Beurteilung von Ansprüchen nach Unfallversicherungsgesetz Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, noch kann die Sache zur weiteren Prüfung an die SUVA zurückgewiesen werden. Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren hat mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 seinen Abschluss gefunden.

3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente der IV haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Rechtsprechungsgemäss besteht keine absolute wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Die einzelnen Versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach unbeachtet bleiben (vgl. Graziella Salamone, "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 432). Denn es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass Art. 16 ATSG, der die Ermittlung des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als auch für die Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe. So etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äussert knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person nicht nur unfall- sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl. mit weiteren Ausführungen Salamone, a.a.O.).

3.3. 3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).

3.4. 3.4.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).

3.4.2. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilt der RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden kann er im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Der RAD kann Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Er hält die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer zog sich bei seinem Sturz vom 27. Juli 2017 eine Verletzung am linken Ellbogen zu. Die SUVA anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht, stellte dann gestützt auf den kreisärztlichen Abschlussbericht vom 10. Januar 2019 (IV-Akte 29) mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ihre Leistungen infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes ein und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm trotz allfälliger Unfallfolgen vollschichtig zumutbar, sodass sich lediglich eine Erwerbseinbusse von 5% ergebe. Diese unfallversicherungsrechtliche Rentenbeurteilung ist in Rechtskraft erwachsen.

4.1.2. Der Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens schliesst einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht per se aus (BGE 133 V 549, 554 E. 6.2); eine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung ist zu verneinen (BGE 133 V 549, 555 f. E. 6.4). Die IV-Stelle und das kantonale Gericht haben selbstständig und ohne Bindung an die Feststellung der Invalidität durch die Unfallversicherung den Leistungsanspruch zu prüfen (BGE 136 V 279, 285 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2020 vom 16. April 2021 E. 7.2). Dies bedeutet aber nicht, dass die IV-Stelle bzw. das Gericht nicht auf von der Unfallversicherung eingeholte Unterlagen, insbesondere Berichte des Kreisarztes, welche den Beweisanforderungen genügen, abstellen darf. Bei gleichem Gesundheitsschaden sind dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung gleich festzulegen, dies gebietet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs.

4.1.3. Die SUVA hat rechtskräftig beurteilt, dass dem Beschwerdeführer bezogen auf den linken Ellbogen eine leichte bis mittelschwere Arbeit, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Vibrationsbelastungen im Bereich des linken Arms und ohne vermehrte Haltetätigkeiten oder repetitive Umwendbewegungen mit dem linken Arm ganztägig zumutbar sei. Dies bei Diagnose eines Status nach traumatischer Bursitis olecrani links nach Sturz auf den linken Ellbogen mit einer Knochenhautreizung der Olecranonspitze mit Hypersensibilität und mit einem Reizzustand des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris bei extremer Flexion (Kreisarztberichte vom 10. Januar 201 [IV-Akte 29] und vom 21. Juni 2018 [IV-Akte 14.5]). Diese kreisärztliche Beurteilung erscheint durchwegs nachvollziehbar und schlüssig. Sie erfolgte in Kenntnis der gesamten medizinischen Akten. Es wurde allen subjektiv geklagten Beschwerden nachgegangen, insbesondere die Problematik einer möglichen peripheren neurogenen Läsion im Bereich der linken oberen Extremität liess der Kreisarzt fachärztlich neurologisch beurteilen, wobei eine solche ausgeschlossen werden konnte (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 26. Juli 2018, IV-Akte 15.6). Was der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen behandelnden Neurologen Dr. med. D____ (vgl. IV-Akte 49 S. 10 ff.) vorbringt, vermag jedenfalls keine Zweifel an der kreisärztlichen Schlussfolgerung zu wecken. Insbesondere in Anbetracht der überzeugenden und einlässlich begründeten Stellungnahme des SUVA-internen Facharztes für Neurologie, Dr. med. E____ (vgl. Stellungnahme vom 25. März 2021, IV-Akte 51), kann den Vorbringen des Dr. med. D____ nicht gefolgt werden. Es kann daher - im Lichte der gebotenen Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes - nicht beanstandet werden, wenn der RAD in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 (IV-Akte 48) gestützt auf die Akten der SUVA trotz der geklagten Beschwerden am linken Ellbogen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgeht. Veranlassung für eigene Abklärungen diesbezüglich bestand nicht, denn die medizinische Aktengrundlage der SUVA ist weder knapp und ungenau, noch enthält sie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen.

4.2. Im Gegensatz zur Unfallversicherung hat die Invalidenversicherung auch krankheitsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Zu untersuchen ist daher im vorliegenden Verfahren, ob solche vorhanden sind. Die Beschwerdegegnerin anerkennt gestützt auf die medizinischen Akten der B____ (Beschwerdebeilagen) das Vorliegen degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule und an der rechten Hüfte, die nun im Zusammenhang mit den geklagten Schmerzen im linken Ellbogen erstmals bildgebend dargestellt wurden. Zu Recht weist der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 64) aber darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine neu aufgetretene Erkrankung handelt, sondern dass derartige Abnützungserscheinungen über viele Jahre entstehen. Bislang waren diese offenbar nie von relevanter Symptomatik, denn sie scheinen den Beschwerdeführer nicht in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt zu haben. Etwas Gegenteiliges lässt sich den Berichten der B____ jedenfalls nicht entnehmen, selbst wenn von "komplizierter Schmerzsituation" (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 15. Dezember 2019, BB 6) und davon die Rede ist, der Beschwerdeführer werde wohl kaum noch für manuelle Tätigkeiten einsetzbar sein (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 22. November 2018, BB 6). Wenn der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2022 nunmehr festhält, das vom Kreisarzt umschriebene Zumutbarkeitsprofil müsse in Berücksichtigung der mittlerweile radiologisch festgestellten degenerativen Befunde in qualitativer Hinsicht dahingehend ergänzt werden, als dass Tätigkeiten mit Knien/Hocken/Kauern/, auf Gerüste/Leitern/Treppen steigen, langem Gehen oder Stehen, repetitivem Bücken mit Wirbelsäulen-Zwangshaltung und Überkopfarbeiten zu vermeiden seien, so erscheint dies durchaus nachvollziehbar und plausibel. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe kein externes Gutachten eingeholt und zu Unrecht auf die RAD-Berichte abgestellt, die sich unkritisch auf die Meinung der SUVA-Ärzte stützen würden. Wie eingangs unter E. 3.4. dargelegt, kommt rechtsprechungsgemäss durchaus auch Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die RAD-Fachärztin hat die vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichte sorgfältig gewürdigt und das Zumutbarkeitsprofil in nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung der geklagten, nicht unfallkausalen Beschwerden angepasst. Für weitere Abklärungen medizinischer Art besteht keine Veranlassung. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist.

5.1. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich durchgeführt, sondern lediglich auf die Entscheidung der SUVA verwiesen. Zwar hat sie dabei ausser Acht gelassen, dass die Unfallversicherung bei der Frage nach der trotz Unfallfolgen noch zumutbaren Beschäftigung von einem anderen Zumutbarkeitsprofil ausgeht, als dies die Invalidenversicherung unter Berücksichtigung der Wirbelsäulen- und Hüftproblematik zu tun hat. Im Ergebnis ändert sich jedoch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen sowohl die angestammte Tätigkeit im Bereich des Personalvermittlers als auch eine Vielzahl anderer Bürotätigkeiten vollschichtig und ohne Leistungseinbusse zumutbar sind. Dem Lebenslauf lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht - wie beschwerdeweise vorgebracht - mehrheitlich körperlich im Sinne eines Vorarbeiters auf Baustellen tätig war. Vielmehr hatte er seit 2005 mehrere Stellen administrativer Art in verschiedenen Personalverleihfirmen inne. Er konnte sich folglich durchaus Kompetenzen im Bürobereich aneignen und hat Berufserfahrung aufzuweisen. Die Ausübung einer derartigen Arbeit ist ihm auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin vollschichtig zumutbar. Damit erübrigt sich im Grunde die Durchführung eines Einkommensvergleichs, respektive es kann vollumfänglich auf die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsgradberechnung verwiesen werden, wo auf Seiten des Invalideneinkommens gar vom Total der LSE-Löhne im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wurde, was einer weniger anspruchsvollen als der bisherigen Tätigkeit entspricht. Anzufügen bleibt, dass bei jener Berechnung auf Seiten des Valideneinkommen mangels aktueller Einkommenszahlen von einem statistischen Gehalt ausgegangen wurde, das über dem zuletzt vom Beschwerdeführer erzielen Lohn liegt (vgl. dazu den IK-Auszug, IV-Akte 5), was sich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Dennoch resultiert ein Invaliditätsgrad von lediglich 5%. Selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15% - wozu nach den Umständen keine Veranlassung besteht - ergäbe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von knapp unter 20%.

6.1. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

6.2. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort einlässlich dargelegt, weshalb eine Umschulung vorliegend nicht gewährt werden kann. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Anbetracht seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs über das Rüstzeug, um trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen ein Einkommen erzielen zu können, das demjenigen ohne gesundheitliche Einschränkungen weitgehend entspricht. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen setzt jedoch voraus, dass solche im Einzelfall notwendig sind, damit die versicherte Person wieder eine ihrer Früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit erreicht. Es besteht hingegen kein Anspruch auf die bestmöglichen Vorkehren (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Damit entfällt auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen.

7.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2021 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Beschwerdeführer hat eine Honorarnote seines Vertreters eingereicht (Gerichtsakte 5), gemäss welcher für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Aufwand von vier Stunden à Fr. 180.-- ausgewiesen wird. Herr lic. iur. C____ wurde mangels Eintrag im kantonalen Anwaltsregister nicht zur berufsmässigen Vertretung des Beschwerdeführers vor dem Sozialversicherungsgericht zugelassen. Es kann ihm daher kein Kostenerlasshonorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet werden.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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