Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.16, SVG.2021.305
Entscheidungsdatum
09.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. August 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.16

Verfügung vom 16. Dezember 2020

Polydisziplinäres Gutachten. Im somatischen Teil beweiskräftig, im psychiatrischen Teil hingegen nicht. Rückweisung

Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 16. Mai 2002 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 5.31). Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst berufliche und hernach medizinische Abklärungen vorgenommen. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 30. September 2007 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 86).

Mit Verfügung vom 3. März 2008 hatte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55% zugesprochen (IV-Akte 101). Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 18. November 2008 (IV-Akte 116) abgewiesen.

Gemäss Mitteilung vom 19. September 2011 (IV-Akte 132) wurde bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt. Vorgängig hatte C____ nochmals am 7. August 2011 ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin erstellt (IV-Akte 129). Mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 wurde wiederum ein unveränderter Invaliditätsgrad festgestellt (IV-Akte 160).

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. November 2018 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 164, Eingangsbestätigung vom 27. November 2018, IV-Akte 165).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____ (D____) am 25. August 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 208).

Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 (IV-Akte 212) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab November 2018 bis März 2020 und einer halben Invalidenrente ab April 2020 an. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2020 ein Schreiben ein (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2020, IV-Akte 227), mit welchem er u.a. eine neue Begutachtung beantragte.

Dieses Schreiben kreuzte sich (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021, IV-Akte 229) mit der von der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2020 erlassenen, dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung (IV-Akte 223).

II.

a) Mit «Revisionsgesuch/Erhöhungsgesuch» betitelter Beschwerde vom 25. Januar 2021 (Weiterleitung durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Februar 2021) wird sinngemäss beantragt, es sei dem Versicherten in Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente (auch ab April 2020) zu entrichten. Der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reicht sodann am 6. April 2020 eine Beschwerde mit summarischer Begründung und am 27. April 2021 eine weitere Beschwerdebegründung ein. Er beantragt, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Aufhebung respektive Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020 auch nach dem 1. April 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In formeller Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht. Der Beschwerdebegründung vom 27. April 2021 legt der Beschwerdeführer den Bericht von E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, [...], vom 20. April 2021 bei.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei dem Gutachter F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachter im Rahmen der Begutachtung durch die D____), die Einschätzung von E____ zur Stellungnahme zu unterbreiten und es sei der Beschwerdegegnerin nach dessen Antwort die Möglichkeit zur Vervollständigung der Beschwerdeantwort zu geben.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juni 2021 an der Beschwerde fest

III.

Mit Verfügung vom 12. April 2021 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 20’21 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. 2.1.1. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2008 mit Wirkung ab 1. April 2007 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55% zugesprochen (IV-Akte 118). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte die hiergegen eingereichte Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 18. November 2008 (IV-Akte 116) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hatte ihrer Verfügung zu Grunde gelegt, beim Beschwerdeführer liege seit April 2006 eine ununterbrochene, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass vor. Die bisherige Tätigkeit als Schlosser sei ihm nicht mehr zumutbar, alternative Tätigkeiten könne er ganztags mit einer Leistungsminderung um 50% ausführen. Bei dieser Einschätzung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von C____ vom 30. September 2007 (IV-Akte 86) sowie sein Ergänzungsschreiben vom 2. Dezember 2007 (IV-Akte 89). Das Sozialversicherungsgericht hatte diesem Gutachten im Lichte der einschlägigen Praxis volle Beweiskraft zuerkannt. Demzufolge sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig mit einer Leistungseinbusse von 50%. Für Kundenkontakte und ausschliessliche Teamarbeit bestünden Einschränkungen.

Im Rahmen einer nachfolgenden Rentenrevision erstattete C____ ein weiteres Gutachten vom 7. August 2011 (IV-Akte 129). C____ gelangte in diesem Gutachten zum Ergebnis, der Versicherte sei (nach wie vor) in jeder Verweistätigkeit noch 50% arbeitsfähig. Er könnte halbtags ohne Verminderung des Rendements in jeder Hilfsarbeitertätigkeit ohne Kundenkontakt und Anforderungen an direkte Dienstleistung weiterhin eingesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin hatte hierauf am 19. September 2011 mitgeteilt (IV-Akte 132), bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung festgestellt. Dies wurde mit Mitteilung vom 16. Juli 2014 bestätigt (IV-Akte 160).

2.1.2. Mit Schreiben vom 24. November 2018 (IV-Akte 164, Empfangsbestätigung vom 27. November 2018, IV-Akte 165) machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Der Regionale Ärztliche Dienst ([RAD], sig. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin, [D], Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) empfahl mit Stellungnahme vom 8. April 2019, auf den Fall einzutreten und eine Grundabklärung durchzuführen (IV-Akte 173). Die Beschwerdegegnerin holte nebst Berichten zur Fussproblematik (vgl. u.a. Berichte von H____, FMH Orthopädische Chirurgie; [...], IV-Akte 187 S. 2 ff.) Berichte der I____ (I____) ein (vgl. Begleitschreiben vom 21. Januar 2020 mit Vorberichten, IV-Akte 192 S. 2 ff.). Der RAD (sig. G____) empfahl nun mit Stellungnahme vom 25. Februar 2020 (IV-Akte 193) eine polydisziplinäre Begutachtung mit Einschluss der Fachrichtungen Allgemeine innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Zu Handen der Beschwerdegegnerin berichtete die D____ am 25. August 2020 (IV-Akte 206). Aufgrund der Konsensbeurteilung (IV-Akte 208 S. 10 ff.) gelangte die D____ zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit könne seit Jahren von einer auf 50% (Präsenz maximal 4 – 5 Stunden pro Tag, wobei die Leistungseinschränkung durch die reduzierte Stundenzahl aufgefangen sei) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Akte 208 S. 13). Es sollte sich um eine körperlich nur leicht belastende, einfache Hilfstätigkeit mit nur wenigen sozialen Kontakten handeln. Die Tätigkeit sollte vorwiegend in sitzender Position durchgeführt werden können. Langes Gehen und Stehen sollte vermieden werden (V-Akte 208 S. 13).

Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand gegenüber September 2011 nicht wesentlich verändert. Aus rheumatologischer Sicht habe sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben bei persistierenden Vorfussschmerzen rechts nach zweimaliger Operation an der Zehe II. Aus neurologischer Sicht habe sich gegenüber September 2011 eine Polyneuropathie und 2018 zusätzlich eine Kompressionsläsion des Nervus Peroneus entwickelt.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerdebegründung vom 27. April 2021 S. 1 f.) in erster Linie die psychiatrische Teilbegutachtung der D____, durchgeführt von F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Diesem setzt der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters, E____, vom 20. April 2021 entgegen (Beilage zur Beschwerdebegründung vom 27. April 2021).

Mit Blick auf diesen Bericht von E____ ist nachfolgend die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von F____ zu prüfen.

3.1. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungs-gemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1).

Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf ein Gutachten von C____ vom 30. September 2007 (IV-Akte 86) sowie sein Ergänzungsschreiben vom 2. Dezember 2007 (IV-Akte 89) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2008 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55% zugesprochen (IV-Akte 101). Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 18. November 2008 (IV-Akte 116) abgewiesen. Im Rahmen einer nachfolgenden Rentenrevision erstattete C____ ein weiteres Gutachten vom 7. August 2011 (IV-Akte 129) mit dem Ergebnis, der Versicherte sei (nach wie vor) in jeder Verweistätigkeit noch 50% arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hatte hierauf am 19. September 2011 mitgeteilt (IV-Akte 132), bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung festgestellt. Da auch diese Mitteilung auf einer vertieften medizinischen Abklärung fusst, ist in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Mitteilung vom 19. September 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 16. Dezember 2020 entwickelt hat.

3.2. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

Das Gutachten der D____ vom 25. August 2020 äussert sich im Rahmen der interdisziplinären Beurteilungen zu den Ergebnissen der Untersuchungen aller beteiligten Fachrichtungen (IV-Akte 208 S. 12 f.).

Zu den somatischen Komponenten ist das Folgende festzuhalten:

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe eine anhaltende ausgeprägte lokale Schmerzsymptomatik mit hochgradiger Einschränkung der Gehfähigkeit sowie intensiven Schmerzen an der Zehe Il rechts festgestellt werden können. Das aktuelle Röntgenbild des rechten Vorfusses zeige keine relevanten Auffälligkeiten, einen Status nach Teilamputation C ll auf Höhe PIP und ganz diskret ein unruhiges distales Knochenende, daneben eine Sklerosierung am MTP I im Sinne einer Arthrose, jedoch keine Hinweise für eine Algodystrophie. Es fänden sich auch klinisch keine Veränderungen am rechten Fuss im Sinne eines CRPS. Es habe eine Schwielenbildung über dem distalen Metatarsale links plantar bestanden. Im Bereich der HWS habe sich eine leichte Einschränkung der Rotation nach rechts gefunden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine angepasste leichte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Die neurologische Untersuchung habe die Annahme einer Polyneuropathie klar bestätigt. Es fänden sich deutlich trophische Veränderungen bei allerdings noch erhaltenem ASR und Vibrationsempfinden. Es fänden sich motorische Auswirkungen einmal mit einer Fuss- und Zehenheberschwäche links und zum anderen mit einer ataktischen Gangstörung. Ursache der Polyneuropathie dürfte der langjährige Alkoholüberkonsum darstellen. Eine möglicherweise unter Alkoholeinfluss abgelaufene Kompression des Nervus Peroneus am Fibulaköpfchen wirke sich bei der bestehenden Vorschädigung der peripheren Nerven gravierender aus und könne die ungenügende Remission erklären. AIIerdings sei zu erwähnen, dass der Versicherte ohne Peroneusschiene zur aktuellen Untersuchung erschienen sei. Aus neurologischer Sicht sollten sämtliche Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen sowie auch Tätigkeiten in überwiegend stehender und gehender Position vermieden werden. Für angepasste körperlich leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Aus allgemeininternistischer Sicht konnte die D___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen.

Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste summarische Beschwerdebegründung vom 6. April 2021 sowie auch die Beschwerdebegründung vom 27. April 2021 äussern sich zu den somatischen Aspekten im Gutachten der D___ nicht. In den Akten befindliche Hinweise, die Zweifel an den Befunden sowie der daraus abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wecken könnten, sind nicht ersichtlich. Die sich zu den somatischen Aspekten äussernden Partien des Gutachtens sind folglich nicht zu beanstanden.

5.1. Vorliegend meldet der Beschwerdeführer wie erwähnt jedoch Zweifel an der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die D____ an. Hierfür verweist er auf den mit der Beschwerdebegründung eingereichten Bericht von E____ hin.

In der Beschwerdeantwort (Ziff. 8) wird dazu ausgeführt, es stelle sich die Frage, ob dem Versicherten nach Prüfung aller Standardindikatoren noch eine Teilarbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne viele zwischenmenschliche Kontakte zugemutet werden könne. Hier divergiere die Einschätzung des Gutachters mit derjenigen des behandelnden Psychiaters, der den Versicherten (jedoch in reellen Verhältnissen und nicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) als seit langem auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mehr als einsetzbar betrachte.

Mit Blick auf diese Äusserungen ist nach dem aktuellen Aktenstand festzuhalten, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Beschwerdegegnerin ergänzenden Abklärungsbedarf sehen, mit anderen Worten, dass das psychiatrische Teilgutachten von F____ die sich stellenden Fragen nicht befriedigend zu klären vermag.

5.2. 5.2.1. F____ führt im Rahmen der Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen aus (IV-Akte 208 S. 43), der psychiatrische Vorgutachter C____ habe 2007 und 2011 eine Persönlichkeitsstörung und einen Alkohol- und Cannabisabusus diagnostiziert und habe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Der früher vorübergehend behandelnde Psychiater J____ habe aufgrund einer Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsfähigkeit von 0% postuliert. Die K____ (K____) [...] hätten 2019 eine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit und eine posttraumatische Belastungsstörung erhoben. F____ bestätigt diese Diagnosen mit Ausnahme der Posttraumatischen Belastungsstõrung. Nach Einschätzung von F____ weist der Versicherte hierfür keine Symptome auf. F____ hält fest, trotz der Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer früher in der Lage gewesen, Arbeitsleistungen zu erzielen und auch über Jahre eine Beziehung zu pflegen. Es bestünden somit keine Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung, die die Arbeitsfähigkeit aufheben würde. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit 2007 nicht verändert.

E____ hält in seinem Bericht vom 20. April 2021 der Einschätzung von F____ entgegen, die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei seit Jahren nicht mehr gegeben. Die Schlussfolgerung, es bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50% und dass daraus eine Arbeitsfähigkeit von 50% resultiere, sei nicht nachvollziehbar. Eine Stelle (wie vorgeschlagen: sitzend, ohne Personenkontakt) löse das Problem des Versicherten nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Er überlebe seit Jahren in seiner Welt, die immer enger werde. Sein Aktionsradius verschmälere sich ständig. Aktuell verlasse er seine Wohnung nicht mehr oder nur noch für Arzttermine oder Untersuchungen in Begleitung der Spitex. Dies funktioniere, so lange er Geld für sein Essen und seine Rechnungen habe. Fielen diese Dinge weg, gerate er in Panik. Als im Dezember 2020 Verdacht auf eine Leukämie im Raum gestanden habe, sei der Versicherte erheblich zusammengebrochen; er habe schliesslich hospitalisiert werden müssen. Die Panik sei deutlich verstärkt aufgrund der massiven traumatischen Erfahrungen im Leben des Beschwerdeführers. Dieser Umstand werde (sc.: im Gutachten von F____) kaum berücksichtigt, sei aber als ursächlich für die ganze Problematik einschliesslich der aus dieser resultierenden sekundären Sucht anzusehen. Der Versicherte lebe in einer selbstbestimmten Umgebung mit selbstbestimmtem Tagesablauf und gehe allen Stressoren permanent aus dem Weg. Auf diese Weise sei er relativ ruhig und könne einen stabileren Eindruck vermitteln. Dem werde jedoch im psychiatrischen Gutachten nicht Rechnung getragen. Es komme immer wieder zu schweren psychischen Krisen und depressiven Einbrüchen. E____ erwähnt einen Vorfall vom 31. Januar 2021, somit wenige Wochen nach der Verfügung vom 16. Dezember 2020. Damals habe der Versicherte geschrieben, dass er nicht mehr aufstehen könne, im Dunkeln liege und nicht wisse, ob er die Nacht überstehe. Schliesslich habe die Ambulanz aufgeboten werden müssen, um ihn ins [...]spital zu bringen. Auch aktuell komme es aufgrund der Krisen noch zu psychiatrischen Hospitalisationen. Der Beschwerdeführer brauche für Termine oft Begleitungen. Für das Wohnen habe ein Hometreatment etabliert werden müssen. Abschliessend hält E____ fest, gemäss seiner Einschätzung könne der Versicherte seine Defizite in Gutachtenssituationen nicht ausreichend zum Ausdruck bringen.

Zwar hat F____ dem Beschwerdeführer gemäss dem Teilgutachten auch Fragen zum Tagesablauf bzw. zur Lebensgestaltung gestellt (vgl. IV-Akte 208 S. 40). Im Gutachten wird hierzu festgehalten, der Versicherte gehe gegen Mitternacht ins Bett, sei um 05.00 Uhr bereits wach. Wenn er in der Nacht erwache, rauche er gelegentlich den Rest eines Joints, könne damit noch etwas weiterschlafen. Die meiste Zeit des Tages verbringe er in seiner Wohnung. Er lese viel, interessiere sich für Sachbücher, für Technik, für die Natur. Er höre auch gerne Musik. Den Haushalt führe er selbständig. Einmal am Tag mache er einen kurzen Spaziergang im Quartier. Abends sehe er meistens TV. Er habe sich vom Kontakt mit süchtigen Kollegen zurückgezogen, habe aber keine anderen Kontakte anknüpfen können, sei eigentlich immer alleine. Dieser Wiedergabe von F____ gibt keinen Hinweis auf die von E____ angesprochene, im Lauf der Zeit immer stärker eingeschränkte Fähigkeit, den Alltag zu prästieren, Es handelt sich hier um eine Problematik, welche von der Anamneseerhebung durch F____ nicht erfasst und damit unberücksichtigt geblieben ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen von F____ unter der Rubrik «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» (IV-Akte 208 S. 43) zu bewerten. F____ führt zwar dort ebenfalls auf, der Versicherte lebe alleine und pflege praktisch keine sozialen Kontakte. Dass er jedoch selbst dieses zurückgezogene Leben ohne Dritthilfe nicht mehr meistern kann, findet auch dort keinen Eingang. Darum sind die Feststellungen von F____ mit Zweifeln behaftet.

5.2.2. Einen Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung des Zustandes gibt eine Gegenüberstellung der Einschätzungen der Persönlichkeit des Vorgutachters C____ mit denjenigen von F____. Im Urteil IV 2008 110 vom 18. November 2008 hatte das Sozialversicherungsgericht festgehalten (IV-Akte 116 S. 8 Erw. 4.1.3.), C____ halte an seiner Einschätzung fest, dass der Beschwerdeführer neben der Persönlichkeitsstörung auch eine gewisse Ich-Stärke aufweise, die er gewinnbringend einsetzen könne (IV-Akte 129 S. 6). Daraus hatte das Gericht den Schluss gezogen, C____ gehe nicht davon aus, dass während der Traumatherapie die emotionale Labilität vorübergehend dermassen brüchig sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten könne. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Umschulungen und Abklärungen durch die IV mitmache, zeige, dass eine gewisse Mobilisierung von Kräften verlangt werden könne, die er im beruflichen Umfeld umsetzen könne. C____ unterstreiche, dass er nach wie vor der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des im Gutachten genannten Pensums restarbeitsfähig sei und dass das Fordern einer Arbeitsleistung neben der Therapie sinnvoll wäre (S. 7).

F____ hält demgegenüber in der Herleitung der Diagnosen fest (IV-Akte 208 S. 41), der Versicherte verfüge nicht über eine gefestigte Identität, er könne schlecht mit Nähe und Distanz umgehen und zeige seit Jahre einen ausgeprägten sozialen Rückzug. Es handle sich um eine Borderline-Persönlichkeitsstörung.

Im Gutachten vom 7. August 2011 (IV-Akte 129) hatte C____ eine Verschlechterung verneint, weil sich keine wesentliche depressive Fehlentwicklung schwereren Grades als 2007 eingestellt habe (IV-Akte 129 S. 16). Der Versicherte sei latent suizidal ohne aktive Suizidgedanken. Er habe keine Suizidversuche unternommen. Er habe auch aus psychischen Gründen nicht mehr wegen Depressivität hospitalisiert werden müssen. Die letzte, von E____ angeführte Hospitalisation ab 1. Februar bis 18. Februar 2021 sei wegen eines depressiven Syndroms mit gemindertem Antrieb erfolgt. Zwar ist diese Einweisung nach Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2020 erfolgt. Da vorliegend aber eine langjährige Entwicklung zu beurteilen ist, ist die im Rahmen dieser Einweisung erhobene Diagnostik ebenfalls als möglicher Hinweis auf eine Verschlechterung zu werten.

5.3. Zusammenfassend besteht nach dem Dargelegten Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen von F____ zur Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht. Nicht zu folgen ist dabei dem Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Teilgutachter F____ den Bericht von E____ im laufenden Verfahren zu einer weiteren Stellungnahme zu unterbreiten. Die Einschätzungen von F____ und von E____ weichen in wesentlichen Punkten sehr deutlich voneinander ab. Sollte sich die Darstellung von E____ erhärten lassen, dass der Versicherte auch seine aktuelle Existenz ohne eine Arbeitstätigkeit kaum mehr meistern kann, so wäre die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit vor einem anderen Hintergrund als dem von F____ angenommenen beurteilen. Es könnte somit im Rahmen einer Rückfrage nicht lediglich darum gehen, eher marginale Punkte durch ergänzende Äusserungen des Experten zu klären. Unzutreffend wäre im Übrigen auch die Annahme, vorliegend sei einzig zu klären, ob sich allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch F____ (30. Juni 2020, vgl. IV-Akte 208 S. 37) eingestellt haben. E____ schildert eine langjährige Entwicklung, die gemäss seiner Darstellung nicht erst nach Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2020 ihren Anfang genommen hat.

5.4. Es scheint darum angezeigt, zumal auch die Beschwerdegegnerin Zweifel daran äussert, ob der Versicherte entgegen der Einschätzung von F____ noch teilarbeitsfähig ist, den Versicherten nochmals eingehend gutachterlich zu untersuchen. Es bedarf somit einer neuerlichen Begutachtung des Versicherten in psychiatrischer Hinsicht, um die sich widersprechenden Einschätzungen von F____ bzw. von E____ zuverlässig einordnen zu können. Um eine zuverlässige neutrale Einschätzung sicherzustellen, ist angezeigt, mit dieser neuerlichen Begutachtung nicht erneut den von der D____ eingesetzten Facharzt F____, sondern einen bisher mit dem Beschwerdeführer noch nicht befasst gewesenen psychiatrischen Gutachter zu betrauen.

6.1. Die Sache ist nach dem Dargelegten in Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2020 an die Beschwerdegegnerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen zur psychiatrischen Begutachtung der gesundheitlichen Entwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitintervall ab der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2011 (IV-Akte 132).

6.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

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