Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.147, SVG.2022.137
Entscheidungsdatum
07.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. April 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.147

Verfügung vom 13. Juli 2021

Kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

Tatsachen

I.

Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines 2001 geborenen Kindes (IV-Akte 2, S. 13 f.). Im Jahr 2000 erlitt er eine Lungenembolie und 2013 eine Thrombose am rechten Bein (Bericht [...]spital [...] vom 22.09.2015, Angiologie, IV-Akte 26, S. 16). Zuletzt arbeitete er von Februar 2003 bis Ende Juli 2020 in einem Pensum von 100% als [...] bei der gleichen Firma. Diese Stelle wurde ihm am 14. April 2020 per 31. Juli 2020 gekündet (Kündigungsschreiben, IV-Akte 14, S. 10 f.), wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit auf den 31. Dezember 2020 verlängerte.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. November 2020 (Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Lungenembolie, eine Thrombose im rechten Bein, eine Depression und ein beginnendes Burn-Out zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten des Taggeldversicherers bei, darunter die im Auftrag der Taggeldversicherung verfasste Einschätzung von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2020 mit dem Titel "Psychiatrische Untersuchung – Kurzbeurteilung" (IV-Akte 13, S. 8).

Am 1. Februar 2021 fand das Erstgespräch zur Frühintervention statt (Protokoll, IV-Akte 18). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) in seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 festgehalten hatte, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 28, S. 2), erstellte die Eingliederungsfachperson am 16. April 2021 den entsprechenden Abschlussbericht (IV-Akte 29).

Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. April 2021 unter Hinweis auf Art. 1septies Bst. c IVV mit, es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente (IV-Akte 30). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. Mai 2021 schriftlich Einwand (IV-Akte 34).

Am 8. Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer eine Rezidivthrombose im rechten Bein (Bericht [...]spital [...], Hämatologie, vom 22.07.2022, Gerichtsakte/GA 11). Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2021 ein (vgl. IV-Akte 37, S. 3). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2021 am Vorbescheid fest (IV-Akte 39).

II.

Mit Beschwerde vom 13. September 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

  1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 25. September 2021 reicht der Beschwerdeführer die Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 10. Juni 2021, 24. Juni 2021, 8. Juli 2021 und 14. September 2021 ein (GA 5).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 13. Dezember 2021 die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 an der Beschwerdeabweisung fest.

Mit Eingabe vom 4. April 2022 reicht der Beschwerdeführer den Bericht des [...]spitals [...] vom 22. Juli 2021 ein (GA 11).

III.

Am 22. September 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Am 7. April 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. C____ vom 5. November 2020, welche die Taggeldversicherung in Auftrag gegeben hatte und auf die Stellungnahme des RAD vom 12. April 2021 (IV-Akte 28, S. 2).

2.2. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und macht dagegen verschiedene formelle und materielle Einwände geltend.

2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.

3.1. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt.

3.2. Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2).

3.3. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.4. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.5. Der gerichtliche Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen Einwänden und insbesondere nicht mit dem Arztzeugnis seines behandelnden Arztes Dr. D____ vom 10. Juni 2021 auseinandergesetzt habe. Die Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (Beschwerde, S. 3; Protokoll HV, S. 4).

4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, bildet einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen; BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG).

4.3. Die Beschwerdegegnerin räumt in der Beschwerdeantwort ein, dass im Vorbescheidverfahren keine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden vorgenommen wurde (Beschwerdeantwort, S. 3). In der angefochtenen Verfügung wird hierzu lediglich festgehalten, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und dass sie an ihrer früheren Einschätzung festhalte. Die neuen Unterlagen würden keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands begründen (IV-Akte 39). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei diesen Ausführungen zwar nicht auf eine Stellungnahme des RAD, wie sie in aller Regel eingeholt wird, jedoch (immerhin) auf die Stellungnahme der Fachperson Eingliederung/Case Management vom 2. Juli 2021, welcher sie den Einwand des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021 vorgelegt hatte (IV-Akte 38). Dadurch war der Beschwerdeführer, trotz der Kürze der Ausführungen, in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Selbst wenn man eine Verletzung der Gehörspflicht annehmen würde, würde diese nicht derart schwer wiegen, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

5.1. In medizinischer Hinsicht bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrem ablehnenden Entscheid auf die Einschätzung von Dr. C____ vom 5. November 2020 (IV-Akte 13, S. 8 ff.), welche im Auftrag der Taggeldversicherung erfolgte und mit "Psychiatrische Untersuchung - Kurzbeurteilung" überschrieben ist. Zudem stützte sie sich auf die Stellungnahme des RAD vom 12. April 2021 (IV-Akte 28).

5.2. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330, 335 E. 3.2; 137 V 210, 258 ff. E. 3.4.2.9) – erstellt wurde, praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind – wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen – ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 je mit zahlreichen Hinweisen).

5.3. 5.3.1. Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Beschwerdeführer als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (lCD-10: F43.22) und als Differentialdiagnose eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4, vgl. IV-Akte 13, S. 15). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt er nicht (a.a.O.). Zur aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C____ fest, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig keine relevante bis höchstens eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 13, S. 16). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer anderen, seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (a.a.O.). Er stützte seine Einschätzung auf die MINI-ICF-APP (a.a.O.).

5.3.2. Weiter führte Dr. C____ im Aktenauszug den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 27. August 2020 auf, in welchem dieser dem Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) nach Kündigung bei 18jähriger Tätigkeit für die gleiche Firma bescheinigte und zugleich festhielt, eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit erscheine zum Zeitpunkt des Arztberichts zwar als möglich, jedoch nicht in der bisherigen Firma, weshalb aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 13, S. 9 f.). Insoweit kannte Dr. C____ die fachliche Beurteilung des behandelnden Psychiaters im Zeitpunkt der Begutachtung. Dr. C____ begründete seine vom behandelnden Arzt abweichende Einschätzung damit, dass die Anpassungsstörung (lCD-10: F43.22) aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde, zumal diese Störung per definitionem gering- bis leichtgradig sei. Sie erreiche weder den Schweregrad für eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) noch für eine Angststörung (ICD-10: F40/F41). Auch übersteige sie weder das Ausmass einer Angst- und depressiven Störung gemischt (lCD-10: F41.2) noch einer anderen gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3). Die Schwere der Depression könne aktuell als remittiert eingestuft werden, sodass diese auch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könne (a.a.O.).

5.4. Der RAD schloss sich in der Stellungnahme vom 12. April 2021 der Einschätzung von Dr. C____ an und hielt fest, es bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden (IV-Akte 28, S. 2). Weiter führte der RAD aus, es habe beim Beschwerdeführer hauptsächlich eine Arbeitsplatzproblematik vorgelegen. Durch die Kündigung sei eine Anpassungsstörung bzw. eine remittierte depressive Störung entstanden. Eine erstmalige depressive Episode bzw. eine Anpassungsstörung sei behandelbar (a.a.O.). Der RAD beurteilte den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer alternativen, wechselbelastenden Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig. Auf die ausdrückliche Frage der Beschwerdegegnerin nach der Auswirkung der Thromboseproblematik auf die Arbeitsfähigkeit hielt der RAD fest, dass die Thromboseleiden bereits seit Jahren bestehen würden (a.a.O.) und der Beschwerdeführer trotz dieser Problematik bereits früher immer gearbeitet habe. Allerdings hielt der RAD fest, dass Tätigkeiten mit dauerndem Sitzen oder Stehen am selben Ort aufgrund des Anschwellen des Beines vermieden werden sollten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit scheine in dieser Hinsicht ideal – da wechselbelastend – gewesen zu sein (a.a.O.).

5.5. Auf die Einschätzungen von Dr. C____ und vom RAD kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel an den bisherigen Beurteilungen zu bewirken.

5.6. 5.6.1. Noch im Schriftenwechsel hatte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht bestritten, dass er sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und kritisierte diesbezüglich die Beurteilung von Dr. C____. Insbesondere brachte er vor, bei der von Dr. C____ diagnostizierten Anpassungsstörung handle es sich um eine Fehldiagnose, da diese definitionsgemäss nicht länger als sechs Monate dauern könne (Beschwerde, S. 5).

5.6.2. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung selber ausführte, sein psychiatrischer Zustand habe sich deutlich verbessert, sodass er sich (zumindest versuchsweise) einen Wiedereinstieg zutraue und ihn sein behandelnder Psychiater diesbezüglich wieder vollumfänglich arbeitsfähig geschrieben habe (Protokoll HV, S. 2). Damit hat der gesundheitliche Verlauf die Einschätzung von Dr. C____ rückwirkend bestätigt und es liegen nach Lage der Akten keine medizinischen Berichte vor, die auf eine psychiatrische Einschränkung schliessen lassen würden. Da beim Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 in psychiatrischer Hinsicht keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr besteht (Protokoll HV, S. 1), erübrigt es sich vorliegend auf die Kritik an der Beurteilung von Dr. C____ vertieft einzugehen. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte fehlende Transparenz der testpsychologischen Befunde (Beschwerde, S. 6), denen gegenüber klinischen Befunden ohnehin nur ein ergänzender Charakter zukommt. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Umstand, dass Dr. C____ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und gleichzeitig seine Diagnosen unter dem Titel "Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" festhält (Beschwerde, S. 5), kein Widerspruch besteht. Dr. C____ hat explizit festgehalten, dass keine relevante oder höchstens eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei und schloss insoweit eine geringe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht vollends aus. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einordnung der Diagnose unter den genannten Titel trotz der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar. Zur geltend gemachten fehlenden Fremdanamnese ist auszuführen, dass eine solche zwar grundsätzlich wünschenswert, aber für den Beweiswert der ärztlichen Stellungnahme nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2.1). Daher kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Dr. C____ zwar versuchte bei Dr. D____ telefonisch eine Fremdanamnese einzuholen, schliesslich aber darauf verzichtete, als er diesen telefonisch nicht erreichen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere lässt sich aus diesem Geschehensablauf auch nicht ableiten, dass Dr. C____ eine Fremdanamnese als zwingend notwendig angesehen hätte. Die Beurteilung von Dr. C____ erweist sich damit als beweiskräftig, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen durfte.

5.7. Nach aktuellem Stand ist der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht derzeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig, auch wenn die Gesundschreibung vorerst zur Probe erfolgte. Wie der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung selber ausführte, besteht derzeit sein grösstes gesundheitliches Problem in der Thromboseproblematik (Protokoll HV, S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer bereits 2000 eine Lungenembolie und 2013 einen Thrombosevorfall erlitten hatte, erlebte er 2021 einen dritten Vorfall. Diesbezüglich besteht beim Beschwerdeführer eine genetische Ursache (vgl. Bericht [...]spital [...], Angiologie, vom 25.08.2014, IV-Akte 26, S. 10), sodass die Prognose etwas beunruhigend ist, auch wenn die Beschwerden derzeit durch Antikoagulation mit Xarelto und Kompressionsstrümpfen der Stufe III behandelt werden können. Im Weiteren entspricht die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, nach dessen Ausführungen eine wechselbelastende Tätigkeit als sinnvoll erscheine, vollumfänglich den Ausführungen des RAD in der Stellungnahme vom 12. April 2021 (vgl. RAD-Stellungnahme vom 12.04.2021, IV-Akte 22). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelt es sich dabei um ein unspezifisches Verweisprofil. Daraus folgt, dass vorliegend kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.

5.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Dr. D____ den Beschwerdeführer zwar lange krankgeschrieben, dabei jedoch stets einen beruflichen Wiedereinstieg in einer ähnlichen Tätigkeit an einem neuen Ort befürwortet hat (Bericht Dr. D____ vom 27.09.2020, IV-Akte 13, S. 23). Dieser Schritt wurde nun per 1. April 2022 vollzogen. In somatischer Hinsicht hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers durch den erneuten Thrombosenvorfall im Jahr 2021 verschlechtert, allerdings attestiert der behandelnde Arzt des [...]spitals [...] dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit (Bericht [...]spital [...], Hämatologie, vom 22.07.2022, GA 11). Insofern wäre eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung erst im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen.

6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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