Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.14, SVG.2022.277
Entscheidungsdatum
06.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. Tobias Fasnacht und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.14

Verfügungen vom 14. und 23. Dezember 2020

Rückwirkende Rentenaufhebung. Zulässige Verwendung von Observationsmaterial eines Drittversicherers. Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist für die Rückerstattung zu Unrecht erlangter Leistungen auf 7 Jahre.

Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer war Mitarbeiter der C____, [...], und in dieser Eigenschaft bei der D____ obligatorisch gemäss UVG versichert. Auf der Fahrt mit dem Fahrrad von der Arbeit nach Hause ist er am 12. Juli 2002 verunfallt, wobei er sich gemäss Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 15. Juli 2002 (IV-Akte 4.1 S. 31) Verletzungen an der rechten Schulter zugezogen hatte. Die Beschwerden an der rechten Schulter hatten persistiert. Der Beschwerdeführer war in der E____klinik [...] vom 13. August bis zum 24. September 2003 stationär behandelt und untersucht worden (Austrittsbericht vom 2. Oktober 2003, IV-Akte 13 S. 2 ff.). Der Kreisarzt hatte sodann mit Bericht vom 28. November 2003 (IV-Akte 15 S. 2 ff.) die Beurteilung der Restfolgen vorgenommen. Mit Verfügung vom 12. März 2004 (IV-Akte 22) hatte die D____ die Leistungen per 31. März 2004 eingestellt mit der Begründung, die "jetzt noch geklagten Beschwerden" seien "organisch als Folge des erlittenen Unfalles nicht mehr erklärbar". Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Juli 2002 und den psychischen Beschwerden sei dagegen zu verneinen. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004 (IV-Akte 32) abgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 7. Juni 2005 (Verfahren UV 2004 71, IV-Akte 63 S. 9 ff.) die dagegen erhobene Beschwerde rechtkräftig abgewiesen.

b) aa) Der Beschwerdeführer hatte sich am 28. Mai 2003 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet. Zur Behinderung hatte er angegeben, er leide nach einem Unfall vom 12. Juli 2002 an starken Schmerzen in der rechten Schulter sowie einer Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Arms. Im Zuge der Abklärungen erstattete F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 19. August 2004 ein Fachgutachten (IV-Akte 33). Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 (IV-Akte 44 S. 3 ff.) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

bb) Im Rahmen der im September 2007 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Fragebogen, vom Versicherten unterzeichnet am 10. September 2007, IV-Akte 80) erstattete F____ am 20. Februar 2008 (IV-Akte 85) ein zweites Fachgutachten. Gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2008 (IV-Akte 86) hatte sich bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung mit Auswirkung auf die Invalidenrente ergeben.

c) aa) Eine weitere Rentenrevision wurde im August 2012 eingeleitet (vgl. am 4. September 2012 vom Versicherten unterzeichnetes Formular vom 28. August 2012, IV-Akte 88).

bb) Am 18. September 2014 fand eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter der G____ im Beisein einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt (Protokoll, IV-Akte 105).

cc) Im Anfrageschreiben des Bereichs Leistungen der Beschwerdegegnerin an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 3. Dezember 2014 (IV-Akte 107) verwies die Beschwerdegegnerin u.a. darauf, ein Drittversicherer habe eine Observation des Versicherten veranlasst; die Unterlagen dazu habe er der Beschwerdegegnerin zugestellt (vgl. Begleitschreiben des Drittversicherers vom 15. August 2014, IV-Akte 113.2, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 18. August 2014, IV-Akte 113.2, sowie Observationsberichte der H____, [...], aus den Jahren 2012, 2013 und 2014, IV-Akten 113.1, 113.2 und 113.3).

Mit Verfügung vom 23. März 2015 sistierte die Beschwerdegegnerin die laufenden Leistungen per sofort (IV-Akte 111). Sie verwies auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den gegenüber der Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten angegeben Beschwerden und Beobachtungen «vor Ort» aufgrund von Unterlagen, welche ihr von Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtung zugegangen seien.

dd) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die I____ (nachfolgend I____) am 30. Juli 2015 ein polydisziplinäres Gutachten mit Beurteilungen aus den Fachgebieten Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie/Traumatologie und Innere Medizin (IV-Akte 127).

d) aa) Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2016 (IV-Akte 143) kündigte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend ab

  1. November 2012 an (mit Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 25 ATSG; es werde diesbezüglich eine separate Verfügung in Aussicht gestellt). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 21. Juni 2016 Einwand (IV-Akte 144).

bb) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 27. September 2016 bis 15. November 2016 stationär in der Klinik J____, [...], auf (vgl. Austrittsbericht vom 22. November 2016, IV-Akte 150). Der RAD empfahl mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018 (IV-Akte 161, sig. K____, FMH Innere Medizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) eine psychiatrische Begutachtung zur Klärung, ob sich eine Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes eingestellt habe. Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 4. Februar 2019 sein Fachgutachten (IV-Akte 170, vgl. ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2020, IV-Akte 177).

e) Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 181) kündigte die Beschwerdegegnerin erneut (in Aufhebung des Vorbescheides vom 25. Mai 2016) die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. November 2012 an. Der Beschwerdeführer erhob am 18. November 2020 (IV-Akte 182) Einwand. Am 14. Dezember 2020 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente (IV-Akte 187).

f) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage 2) forderte die Beschwerdegegnerin für die Bezugsperiode vom

  1. November 2012 bis zum 31. März 2015 zu viel ausbezahlte Leistungen in Höhe von CHF 59'475.-- zurück.

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Verfügungen der Beschwerdebeklagten vom 14. Dezember 2020 sowie vom 23. Dezember 2020 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2012 durchgehend eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei der Fall zu weiteren Abklärungen des psychiatrischen Zustandes des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner beantragt der Versicherte, es sei die Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2020 aufzuheben und festzustellen, dass kein Rückerstattungsanspruch bestehe.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rückforderungsanspruch auf die Rentenbetreffnisse vom 1. Januar 2014 bis und mit 31. März 2015 zu beschränken und entsprechend auf CHF 30’795.-- zu reduzieren sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

c) Mit Replik vom 14. April 2021 und mit Duplik vom 17. Mai 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.1. 2.1.1. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2005 (IV-Akte 44 S. 3 ff.) mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht hatte die Beschwerdegegnerin sich dabei auf ein Gutachten von F____ vom 19. August 2004 (IV-Akte 33) abgestützt.

Im Rahmen der im September 2007 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Fragebogen, vom Versicherten unterzeichnet am 10. September 2007, IV-Akte 80) erstattete F____ am 20. Februar 2008 (IV-Akte 85) ein zweites Fachgutachten. Gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2008 (IV-Akte 86) hatte sich bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung mit Auswirkung auf die Invalidenrente ergeben.

2.1.2. Eine weitere Rentenrevision wurde im August 2012 eingeleitet (vgl. am 4. September 2012 vom Versicherten unterzeichnetes Formular vom 28. August 2012, IV-Akte 88). Ein Drittversicherer hatte der Beschwerdegegnerin Unterlagen aus Observationen in den Jahren 2012 bis 2014 übermittelt (vgl. Begleitschreiben des Drittversicherers vom 15. August 2014, IV-Akte 113.2, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 18. August 2014, IV-Akte 113.2, sowie Observationsberichte der H____, Reinach, aus den Jahren 2012, 2013 und 2014, IV-Akte 113.3 [Phase 1, 13 Einsätze im Zeitraum 1. November 2012 bis 18. Januar 2013] , 113.4 [Phase 2, 6 Einsätze im Zeitraum vom 16. Mai 2013 bis 13. September 2013] und 113.1 [Phase 3, 7 Einsätze im Zeitraum 7. April 2014 bis 16. Mai 2014]). Es fand am 18. September 2014 eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer mit einem Mitarbeiter einer G____ im Beisein einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt (Protokoll, IV-Akte 105).

Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge 2 Begutachtungen (polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 30. Juli 2015, IV-Akte 127, sowie Gutachten von L____ vom 4. Februar 2019, IV-Akte 170, vgl. ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2020, IV-Akte 177).

Die Beschwerdegegnerin verfügte hierauf am 14. Dezember 2020 (IV-Akte 187) die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 2012 und forderte mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage 2) für die Bezugsperiode vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2015 zu viel ausbezahlte Leistungen in Höhe von CHF 59'475.-- zurück.

2.2. Der Beschwerdeführer verweist auf die psychiatrischen Gutachten von F____ vom 19. August 2004 (IV-Akte 33) sowie vom 20. Februar 2008, IV-Akte 85), welche eine Arbeitsunfähigkeit von 75% infolge psychischer Beeinträchtigungen attestiert hatten (Beschwerde Ziff. 31). Er macht geltend, mit den Gutachten vom 30. Juli 2015 bzw. vom 4. Februar 2019 werde der gleiche medizinische Sachverhalt im Vergleich zu den Vorgutachten von F____ lediglich unterschiedlich beurteilt. Dagegen liege keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor (Beschwerde Ziff. 32). Folglich sei kein Revisionsgrund erfüllt. Ferner macht der Versicherte geltend, ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für angeblich zu Unrecht ausgerichtete Leistungen sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Dezember 2020 verwirkt gewesen (insb. Beschwerde Ziff. 23 f.).

2.3. Ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Vorbringen des Versicherten zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 14. Dezember 2020 die Invalidenrente ab 1. November 2012 aufgehoben. Sie nimmt damit eine rückwirkende Korrektur eines ihres Erachtens unrechtmässigen Leistungsbezugs vor. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 142 V 259, 261 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 2).

3.2. 3.2.1. Auf welche der angeführten Rückkommenstitel die Beschwerdegegnerin sich beruft, ist der Verfügung selbst nicht zu entnehmen. In der Beschwerdeantwort (Ziff. 21.) macht sie geltend, es bestünden sowohl in Form eines Revisionsgrundes (sc.: im Sinne von Art. 17 ATSG) als auch eines Wiedererwägungsgrundes ein ausreichender Titel, um auf den Rentenanspruch zurückzukommen.

Für die Bejahung des Rückkommenstitels der Wiedererwägung spricht nach Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Ziff. 19.), dass der psychiatrische Sachverständige der I____ «deutliche Kritik an den Vorgängergutachten von F____» geübt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb F____ in seinem Gutachten vom 20. Februar 2008 trotz massiver Inkonsistenzen die gravierende und seltene Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit gestellt habe.

3.2.2. Die Wiedererwägung einer Verfügung setzt die zweifellose Unrichtigkeit voraus. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405, 414 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2).

Die Verfügung vom 28. Januar 2005 (IV-Akte 44 S. 3 ff.) sowie auch die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2008 betreffend Weiterausrichtung der Invalidenrente fussten wesentlich auf den Gutachten von F____ vom 19. August 2004 (IV-Akte 33) bzw. 20. Februar 2008 (IV-Akte 85).

F____ erhob in seinem Gutachten vom 19. August 2004 (IV-Akte 33) die Diagnose einer reaktiven depressiven Störung, gegenwärtig (Untersuchungsdatum: 12. August 2004, IV-Akte 33 S. 1) mittelgradigen Ausmasses (ICD-10: F32.1; IV-Akte 33 S. 6). Als Differentialdiagnose ist eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10. F43.1) angegeben. F____ erachtete den Versicherten infolge der depressiven Störung als in seiner Leistungsfähigkeit «massiv herabgesetzt» (IV-Akte 33 S. 7). Nach Einschätzung des Gutachters dürfte er allenfalls noch in der Lage gewesen sein, während etwa 2 Stunden einer einfach strukturierten, nicht zu hektischen Arbeit nachzugehen, weshalb de facto von einer etwa 75%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Im Gutachten vom 20. Februar 2008 (IV-Akte 85) erhob F____ eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.1; IV-Akte 85 S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit hatte F____ festgehalten (IV-Akte 85 S. 6), es bleibe «demnach nichts Anderes übrig, als weiterhin eine mind. 75%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit zu bestätigen». Im Abschnitt «Beurteilung» dieses zweiten Gutachtens hatte F____ dargelegt, der Versicherte sei «mittlerweile völlig gefangen in seiner Symptomatik, er hat jegliche Verantwortung abgelegt. Er muss im Prinzip umsorgt werden. Wie einem Kind müssen ihm Aufgaben zugeteilt werden, er ist nicht in der Lage eine Verantwortung innerhalb der Familie aufzunehmen. Es handelt sich mittlerweile um einen dauerhaften Zustand, der über mehrere Jahre anhält und therapeutisch nicht beeinflusst werden konnte».

Zwar mag zutreffen, dass weder die I____ noch L____ die dort gestellten Diagnosen bzw. die attestierte Arbeitsunfähigkeit nachzuvollziehen vermögen. Dies macht die Einschätzungen von F____ aber nicht zweifellos unrichtig. Es bestanden zeitgleich immerhin die Einschätzungen behandelnder Ärzte, welche mit dieser Beurteilung von F____ übereinstimmten. Gerade auch bei medizinischen Gutachten spielen stets ermessensgeprägte Elemente mit. Es lässt sich somit nicht sagen, es sei «kein vernünftiger Zweifel» an der Unrichtigkeit der Gutachten von F____ möglich.

Somit fällt vorliegend die Heranziehung der Grundsätze zur Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Januar 2005 bzw. der Mitteilung vom 5. März 2008 zur Abstützung der Verfügung vom 14. Dezember 2020 ausser Betracht.

3.3. 3.3.1. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1).

3.3.2. Zwar hat F____ nach dieser Verfügung vom 28. Januar 2005 nochmals am 20. Februar 2008 (IV-Akte 85) ein Gutachten erstattet. Der darauffolgenden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2008 (IV-Akte 86), es habe sich bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung mit Auswirkung auf die Invalidenrente ergeben, lag jedoch keine weitergehende Überprüfung des Rentenanspruchs hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der medizinischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu Grunde. Es bleibt somit beim zeitlichen Referenzpunkt der Verfügung vom 28. Januar 2005.

Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 28. Januar 2005 (IV-Akte 44 S. 3 ff.) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 181) entwickelt hat.

3.3.3. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.1. Im Rahmen der im August 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. am 4. September 2012 vom Versicherten unterzeichnetes Formular vom 28. August 2012, IV-Akte 88) hatte ein Drittversicherer die Beschwerdegegnerin darüber orientiert, er habe eine Observation des Versicherten veranlasst. Mit diesem Orientierungsschreiben übermittelte der Drittversicherer der Beschwerdegegnerin Observationsunterlagen (vgl. Begleitschreiben vom 15. August 2014, IV-Akte 113.2, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 18. August 2014, IV-Akte 113.2, sowie Observationsberichte der H____, [...], aus den Jahren 2012, 2013 und 2014, IV-Akte 113.3 S. 8 [Phase 1, 16 Einsätze im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 18. Januar 2013] , 113.4 S. 4 f. [Phase 2, 6 Einsätze im Zeitraum vom 16. Mai 2013 bis 13. September 2013] und 113.1 S. 3 [Phase 3, 7 Einsätze im Zeitraum 7. April 2014 bis 16. Mai 2014]).

Mit Verfügung vom 23. März 2015 sistierte die Beschwerdegegnerin die laufenden Leistungen per sofort (IV-Akte 111). Sie verwies auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den gegenüber der Beschwerdegegnerin und den behandelnden Ärzten angegeben Beschwerden und Beobachtungen «vor Ort» aufgrund von Unterlagen, welche ihr von Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtung zugegangen seien.

Die Beschwerdegegnerin hatte zudem die Observationsunterlagen in der Folge nicht nur dem RAD (vgl. Schreiben des Bereichs Leistungen vom 3. Dezember 2014, IV-Akte 107), sondern auch den nachfolgend von ihr beauftragten Gutachtern bzw. Gutachterstellen, der I____ (Auftrag vom 10. April 2015, IV-Akte 115), sowie L____ (Auftrag vom 11. Juli 2018, IV-Akte 165) zusammen mit den übrigen IV-Akten vorgelegt.

Dazu ist, bevor auf die Würdigung der Stellungnahmen des RAD sowie der Gutachten der I____ sowie von L____ einzugehen ist, vorweg Stellung zu nehmen.

4.2. Vorliegend wurde die fragliche Observation wie erwähnt nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern im Auftrag eines anderen Versicherungsträgers bzw. eines anderen Versicherers durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist gemäss den bei den Akten befindlichen Unterlagen versicherte Person im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrags zwischen der M____ (Vorsorgekasse der Personalvorsorgestiftung der N____) als Versicherungsnehmerin und der O____ (vgl. Bescheinigung zu Kollektivversicherung 50/0029366, IV-Akte 101 S. 5) als Versicherer. Die mit der Observation in Zusammenhang stehende Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin erfolgte allerdings mit der P____ (vgl. Schreiben vom 15. August 2014, IV-Akte 113.2). Letztere hat der Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben vom 15. August 2014 auch das Observationsmaterial zugesandt, was nahelegt, dass sie auch als Auftraggeberin der H____ auftrat.

Art. 43a Abs. 6 Satz 2 ATSG gibt vor, dass der Versicherungsträger das Material einer Observation, die von einem anderen Versicherungsträger oder einem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden kann, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–5 (welche die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Observation regeln) erfüllt waren. Art. 43a ATSG steht seit 1. Oktober 2019 in Kraft. In intertemporaler Hinsicht ist festzuhalten, dass die Observation selbst in den Jahren 2012 bis 2014 und die fraglichen Gutachten der I____ vom 30. Juli 2015 sowie von L____ vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 170), welche Bezug auf die Observationsergebnisse Bezug nehmen, ebenfalls vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ausgeführt worden waren.

Die Frage der Verwertbarkeit des Observationsmaterials ist folglich im Lichte der Rechtslage und Praxis vor Erlass von Art. 43a ATSG zu prüfen.

4.3. 4.3.1. Vorliegend handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 143 I 377, 385 E. 5.1.1 a.E. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2) um unbeeinflusste Handlungen des Beschwerdeführers. Eine Observation hat ausschliesslich im öffentlichen Raum stattgefunden. Dieses Erfordernis steht vorliegend der Verwertbarkeit des Observationsmaterials somit nicht entgegen. Somit ist davon auszugehen, dass die Videoaufnahmen, mit welcher Handlungen aufgezeichnet wurden, die der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht hat, verwertbar sind und in dieser Hinsicht kein Verwertungsverbot greift.

4.3.2. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hätte, die Verwendung der Observationsunterlagen und Observationsberichte im IV-Verfahren anzufechten (vgl. BGE 143 I 377, 386 E. 5.2.1). Die Rentensistierung gemäss Verfügung vom 23. März 2015 ist jedoch unangefochten geblieben. Eine Verletzung des Gebotes eines fairen Verfahrens (vgl. Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.2.), welche der Verwendung des Observationsmaterials entgegenstünde, liegt somit ebenfalls nicht vor.

4.3.3. Zu prüfen ist schliesslich (vgl. BGE 143 I 377, 386 E. 5.1.2), ob die Observation auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungsunfähigkeit des Versicherten eingeleitet wurde. Die Observation setzt mit andern Worten einen Verdacht des (drohenden) Bezugs unrechtmässiger Leistungen voraus. Dazu hielt das Bundesgericht fest (BGE 137 I 327, 332 f. E. 5.4.2.1 m.w.H.), darunter sei nicht ein „begründeter Anfangsverdacht“ zu verstehen, welcher die Strafverfolgung betreffe und im Zusammenhang mit dem privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz regelmässig nicht verwendet werde. Vielmehr werde die objektive Gebotenheit der Observation als wichtiges Element der Interessenabwägung im Persönlichkeitsschutz bezeichnet. Dies habe gleichfalls für den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz zu gelten. Die Observation müsse demnach objektiv geboten sein, womit gemeint sei, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte könnten beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, zum Beispiel im Sinne von Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung. Diese Elemente könnten einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führen.

Was den involvierten Drittversicherer konkret zur Observation motiviert hatte, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. In der Dokumentation der H____ findet sich in den einzelnen Observationsjournalen jeweils der Vermerk «wegen: Verdacht des Versicherungsmissbrauchs». Die Auftragsumschreibung ist dahingehend formuliert (z.B. IV-Akte 113.3 S. 3) es solle «mit geeigneten Mitteln und unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen festgestellt werden, ob die Aktivitäten und Tätigkeiten der» Zielperson «mit ihren angegebenen Beschwerden korrelieren».

Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin selbst Ende August 2012 eine anonyme Denunziation erhalten habe (vgl. Anfrage an den RAD vom 3. Dezember 2014, IV-Akte 106, wonach der Versicherte «gar nicht so krank ist, wie er angibt. Der Versicherte könne schwere Sachen tragen ...»). In der Verfügung vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 187) wird dazu ausgeführt, dieser Hinweis habe zur Einleitung der Rentenrevision im Jahre 2012 geführt. Diese als solche nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin bilden immerhin ein Indiz dafür, dass begründeter Anlass für weitere Abklärungen ab dem Jahre 2012 auch für den Drittversicherer bestand.

4.4. 4.4.1. Den vorstehend erörterten Aspekten ist das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 und dortige Hinweise) gegenüberzustellen.

4.4.2. Der Dokumentation der H____ ist zu entnehmen, dass 26 Observationseinsätze in den Jahren 2012, 2013 und 2014, IV-Akte 113.3 [Phase 1, 13 Einsätze im Zeitraum 1. November 2012 bis 18. Januar 2013], 113.4 [Phase 2, 6 Einsätze im Zeitraum vom 16. Mai 2013 bis 13. September 2013] und 113.1 [Phase 3, 7 Einsätze im Zeitraum 7. April 2014 bis 16. Mai 2014]) erfolgten.

Die insgesamt 29 [recte: 26] Observationstermine verteilen sich auf 3 Phasen von 2 1/2, 4 und rund 1 Monaten Dauer, es handelt sich damit nicht um eine durchgehende Observation über den ganzen Zeitraum ab 1. November 2012 bis Mai 2014, sondern dazwischen lagen lange Intervalle ohne Observation, und zwar von 4 Monaten (19. Januar 2013 bis 15. Mai 2013) bzw. von knapp 7 Monaten (14. September 2013 bis 6. April 2014).

Die Observation bewegt sich auch im Rahmen dessen, was die neu in das ATSG eingefügte Bestimmung vorsieht. Die Höchstzahl der Observationstage ist in allen 3 Phasen nicht erreicht und in jeder Phase ist auch die Gesamtdauer der Observationstätigkeit von 6 Monaten nicht überschritten.

Die Observationsunterlagen dokumentieren durchwegs (sehr) alltägliche Verrichtungen und Handlungen des Versicherten. Es kann darum insgesamt von einer nicht schwerwiegenden Tangierung der Privatsphäre, jedenfalls nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327, 334 E. 5.6). Insgesamt war daher die Verwendung der Observationsergebnisse zulässig (Urteile des Bundesgerichts vom 21. August 2017, 8C_802/2016, E. 5.2.2.2., vom 14. Juli 2017, 9C_806/2016, E. 5.1.2; vom 27. Juli 2017, 8C_735/2016, E. 5.3.5 und E. 5.3.6.3).

5.1. Mit Hinweis auf die Observationsunterlagen hatte der Bereich Renten der Beschwerdegegnerin dem RAD mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 eine Reihe von Fragen unterbreitet (IV-Akte 107), und zwar u.a. danach, welches Leistungsprofil sich aus der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F62.1) gemäss Gutachten von F____ vom 20. Februar 2008 ergebe, und ob das sich aus der Observation ergebende Verhalten des Versicherten mit den Beschwerden vereinbar sei. In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 (IV-Akte 107 S. 3 f.) verwies der RAD auf "erhebliche Differenzen" zwischen den in einem Gespräch vom 18. September 2014 (vgl. Besprechungsprotokoll des Gespräches mit dem Beschwerdeführer, einem Mitarbeiter einer G____ sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 105) geltend gemachten Beschwerden und dem Verhalten anlässlich dieses Gesprächs sowie dem Verhalten im Observationsmaterial. Am Gespräch vom 18. September 2014 habe er u.a. angegeben, nicht Auto fahren zu können, sondern dass das der Familie gehörende Fahrzeug von der Frau bzw. den Kindern benutzt werde. Der RAD stellt demgegenüber fest, dass der Versicherte bei der Observation mehrfach beobachtet wurde, dass er allein und in Begleitung anderer Personen Autos lenke. An der Besprechung vom 18. September 2014 habe der Versicherte die Frage, ob er Rad fahre, damit beantwortet, er sei nicht sicher auf dem Fahrrad, er versuche nur, ab und zu zu fahren. Der RAD stellt dem gegenüber fest, dass der Versicherte gemäss den Observationen regelmässig und ohne Unsicherheiten Rad fahre (zu den übrigen vom RAD festgestellten Diskrepanzen vgl. IV-Akte 107 S. 3 f.).

Der RAD hielt zusammenfassend fest, die Beweglichkeit der rechten Schulter sei nicht wesentlich eingeschränkt. Der Versicherte könne mindestens bis 90° abduzieren und unauffällig mit den Schultern zucken. Er könne die rechte Hand bis auf Kopfhöhe heben, z.B. um eine Mütze zu richten. Sämtliche Bewegungen der rechten Schulter liefen flüssig ab. Es könnten weder im Bewegungsablauf noch an der Mimik Hinweise auf andauernde, einschiessende oder zunehmende Schmerzen gewonnen werden.

Abschliessend empfahl der RAD, den Versicherten zu einem polydisziplinären Gutachten anzumelden mit Beteiligung der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie (mit Symptomvalidierung), Orthopädie und Neurologie.

5.2. 5.2.1. Die I____ erhob mit Gutachten vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 127) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 127 S. 20). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die I____ (1) Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (Anspannung, Ärgergefühle, dysphorisch-missmutige Stimmung, Zukunftsängste, ICD-10: F43.23), (2) Funktionelles Zittern an allen vier Extremitäten, (3) Leichte Hypästhesie und Hypalgesie am rechten Arm, funktionell (4) anamnestisch Status nach Partialruptur im musculo-tendinösen Anteil des Pectoralis major nach Anpralltrauma als Velofahrer mit einer PKW-Tür am 12. Juli 2002, ohne funktionsrelevante Folgen, ferner einen Status nach osteosynthetisch versorgter Unterschenkelfraktur rechts Im Rahmen eines Fussballsportunfalles, ebenfalls ohne funktionsrelevante Folgen.

5.2.2. Auf psychiatrischem Fachgebiet gelangte die I____ zur Einschätzung, dass der Versicherte nach dem Velounfall 2002 vom 12. Juli 2002 für maximal zwei Jahre an einer Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (ICD10: F43.21) litt und danach, nach Rückbildung dieser Störung, ein weitgehend normales Alltagsleben führte und sich nur im Rahmen ärztlicher Untersuchungen als schwerst krank präsentierte (sowohl in körperlicher Hinsicht, im Sinne von Schmerzen und Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter-Arm-Region, als auch in psychischer Hinsicht).

Aktuell lasse sich allenfalls feststellen, dass der Versicherte dadurch psychisch beeinträchtigt sei, dass im März 2015 die Rente sistiert worden sei und er nun ärgerlich bzw. missmutig sei und ausserdem Zukunftsängste habe. Eine Anpassungsstörung könne zwar diagnostiziert werden, eine quantitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus aber nicht. Objektive Kriterien dafür, dass der Versicherte aus psychiatrischen Gründen nicht einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte, lägen nicht vor, in nicht-medizinischer Hinsicht liege allerdings eine erhebliche Selbstlimitierung vor.

5.2.3. Auch im Bereich der Neurologie sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe der Versicherte sensible Störungen im Bereich des rechten Armes wie auch bis distal zur Mitte Unterschenkel rechts mitgeteilt, die weder einer peripheren noch einer radikulären neurologischen Affektion zugeordnet werden könnten. Sowohl die sensible Störung als auch das Zittern seien mit hoher Wahrscheinlichkeit als funktionell anzusehen. Dafür spreche unter anderem, dass das Zittern im Liegen verschwunden sei, die Zeigeversuche seien gut gewesen. Von neurologischer Seite sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig, das Belastungsprofil sei nicht eingeschränkt.

In orthopädischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die am 9. September 2002 in der Orthopädie des [...]spitals [...] diagnostizierte Partialruptur im musculo-tendinösen Anteil des Pectoralis major aktuell symptomatisch und funktionsrelevant nicht mehr in Erscheinung trete. Allenfalls und hypothetisch handle es sich um einen posttraumatischen lokalen fibrosen Weichteilbefund als Ursache eines Palpationsschmerzes im proximalen schultergelenknahen Pectoralisanteil. Dieser hypothetische Befund entziehe sich einer klinischen Feststellbarkeit. Der inspektorische, palpatorische und der funktionelle Befund des M. pectoralis major sei rechts wie links vollständig unauffällig. Bei dem klinisch-funktionell unauffälligen orthopädischen Befund sei auf eine zusatzlich bildgebende Abklärung verzichtet worden.

Internistisch seien keine Diagnosen zu stellen. Weder in den Akten noch bei der aktuellen Untersuchung seien Probleme, bzw. krankhafte Zustände im internistischen Bereich zum Vorschein gekommen.

5.3. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nach Erlass des Vorbescheides vom 25. Mai 2016 (IV-Akte 143) mitteilte, er werde in die Klinik J____, [...], eintreten, schlug der RAD (sig. K____) in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 (IV-Akte 161 S. 2) vor, es sei, da «einzig eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht» werde, ein (weiteres) psychiatrisches (Einzel-)Gutachten durchzuführen.

5.4. 5.4.1. Das daraufhin im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete monodisziplinäre Gutachten von L____ datiert vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 170). Der Experte vermochte keine Diagnose aus dem Gebiet der Psychiatrie mit (oder ohne) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (IV-Akte 170 S. 31). L____ erachtet die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des lange zurückliegenden Unfallereignisses und der divergierenden Angaben der Vorbehandler und Gutachter als schwierig. Von der E____klinik [...] sei mit Austrittsbericht vom 2. Oktober 2003 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert worden, die Arbeitsfähigkeit sei seinerzeit (mit stufenweiser Erhöhung) mit 33% ab dem 29. September 2003 eingeschätzt worden. Es sei in diese Einschätzung der Umstand der ausgeprägten Schmerzsymptomatik mit einbezogen worden.

L____ führt aus, aus psychiatrischer Sicht ziehe die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in der Regel keine hochprozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich, so dass aufgrund alleine dieser Diagnose von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% ab dem 29. September 2003 auszugehen sei. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in den folgenden Jahren könne nicht ausreichend beurteilt werden. Sie sei jedoch gemäss dem Gutachten des I____ vom 30. Juli 2015 seitdem mit 100% einzuschätzen (IV-Akte 170 S. 35 f.).

5.4.2. L____ setzt sich in seinem Fachgutachten mit den Standardindikatoren auseinander: Gesundheitsschaden (= Diagnosestellung, IV-Akte 170 S. 27 ff.), sozialer Kontext (IV-Akte 170 S. 31 f.), Behandlung und Eingliederung (S. 170 S. 32 f.), Konsistenz und Plausibilität (IV-Akte 170 S. 33 f.) und persönliche Ressourcen (IV-Akte 170 S. 34 f). Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren halten die Ausführungen von L____ stand.

5.4.3. L____ hält zur aktuellen Untersuchung (20. November 2018, IV-Akte 170 S. 1) fest (IV-Akte 170 S. 30), es zeigten sich an psychopathologischen Auffälligkeiten immer wiederkehrende Äusserungen dahingehend, dass die IV durch die Observationen seine Familie verstören wolle. Es imponiere ein von Unruhe und Anspannung geprägter Affekt. Der Versicherte betone immer wieder, dass er vor dem Unfall ein anderer Mensch gewesen sei.

Kriteriengeleitet seien aber die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder gar einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht zu stellen.

Die vorherrschende Unruhe und Anspannung sei am ehesten mit dem Umstand der für den Exploranden durchaus nachvollziehbar belastenden Begutachtungssituation zu erklären. Ebenfalls hieraus erklärbar seien deutliche Aggravationstendenzen psychischer Symptome wie Albträume, Rückzugstendenzen und Angstzustände, welche jedoch alleine auf den subjektiven Angaben des Exploranden beruhten und nicht objektivierbar seien.

Es sei in diese Überlegungen mit einzubeziehen, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den Ergebnissen der bisherigen Arztberichte bestünden.

Für die Diagnose einer Depression müssten eine gedrückte Stimmungslage, Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie eine Antriebsverminderung bestehen. In der Exploration finde sich jedoch kein Anhalt für eine traurig-depressiv herabgesetzte Stimmungslage, wie sie bei Depressionskranken zu finden sei. Auch sei der Antrieb allenfalls leicht vermindert. Ob tatsächlich ein deutlicher Interessenverlust und eine Freudlosigkeit wie bei einer Depression bestünden, könne der Gutachter aufgrund divergierender Angaben des Exploranden nicht sicher klären. Bezüglich des Ergebnisses des HAM-D, welches für eine mittelgradige Depression spreche, sei zu sagen, dass Testinstrumente lediglich Bausteine in einer vielschichtigen Diagnosestellung sind, und aus welchen alleine keine Diagnose abzuleiten sei.

Diagnostisch sei davon auszugehen, dass im Gefolge des Unfallereignisses tatsächlich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestanden habe. Kriteriengeleitet bestehe dieses Störungsbild jedoch längstens zwei Jahre. Es könne in eine manifeste, auch länger anhaltende Depression verschiedener Schweregrade übergehen, was jedoch beim Exploranden aktuell nicht vorliege.

Diese Darlegungen des Gutachters sind schlüssig und nachvollziehbar.

5.4.4. Prägendes Merkmal für die Einschätzungen des Gutachters L____ bilden die in der Rubrik «Konsistenz und Plausibilität» dargestellten Ausführungen. L____ hält fest, in der Exploration (20. November 2018, IV-Akte 170 S. 1) fänden sich Inkonsistenzen. Der Versicherte habe, explizit danach befragt, angegeben, dass er letztmalig im Sommer 2017 in den Ferien in seiner Heimat gewesen sei. 2018 sei er nicht verreist, da es ihm schlecht gegangen sei und wegen des IV-Verfahrens. Nach Angaben seiner Ehefrau jedoch seien sie im Sommer 2018 für mehrere Wochen in den Ferien in Bosnien gewesen.

Nach den diskrepanten Aussagen bzw. den Ergebnissen aus der Observation befragt, habe der Versicherte angegeben, dass er in den Momenten, in denen er versucht habe, aktiv zu sein, gefilmt worden sei. Es sei tatsächlich so, dass er das Haus fast nicht mehr verlasse. Bezüglich des Autofahrens habe der Versicherte angegeben, seit dem Unfall nicht mehr gefahren zu sein. Mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert, habe er dem Gutachter erklärt, «vielleicht ein bisschen probiert, in der Strasse zu fahren». Ebenso sei es mit dem Velofahren, an sich fahre er kaum Velo und wenn, dann fühle er sich sehr unsicher und ängstlich.

Nach den derzeit stattfindenden ambulanten Therapiemassnahmen befragt, habe der Versicherte angegeben, dass er monatlich zu seinem Psychiater Q____ gehe. L____ hält dazu fest, gemäss den vorliegenden Unterlagen habe die letzte Konsultation im Dezember 2016 stattgefunden.

L____ legt ferner dar, im Austrittsbericht der Klinik J____ sei beschrieben worden, dass der Versicherte in einem stabilisierten psychischen Zustand nach Hause habe entlassen werden können. Dennoch sei ihm bescheinigt worden, dass keine Arbeitsfähigkeit bestehe.

Insgesamt fallen daher, wie von L____ festgehalten, erhebliche Diskrepanzen zwischen den vom Exploranden geschilderten Einschränkungen seines Funktionsniveaus auf allen Ebenen und den Beobachtungen aus den Observationen auf.

6.1. Antworten des Gutachters L____ zur Frage der Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zwischen der Verfügung vom 28. Januar 2005 (IV-Akte 44 S. 3 ff.) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 181) finden sich im Abschnitt zu den fallspezifischen Fragen des RAD (IV-Akte 36). L____ hält fest, im psychiatrischen Teilgutachten des I____ fänden sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden richtungsweisenden psychopathologischen Befunde. Es sei keine entsprechende Diagnose gestellt und die Arbeitsfähigkeit sei mit 100% eingeschätzt worden. I____ hält fest, auch in der aktuellen Exploration zeigten sich keine derart gravierenden psychopathologischen Auffälligkeiten. Es fänden sich insbesondere keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, keine Persönlichkeitsveränderung und keine schwere Depression, sodass analog zum Gutachten aus 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne.

Es ist somit festzuhalten, dass L____ in nachvollziehbarer Weise eine Verschlechterung seit dieser Begutachtung trotz Einweisung des Versicherten in die Klinik J____ im Jahr 2016 verneint hat.

6.2. L____ führt weiter aus, zur Zeit der Rentengutsprache (Berentung ab

  1. Juli 2003) und in den drauffolgenden Jahren sei dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Aufgrund der Ergebnisse aus den Observationen sei diese Leistung mit Verfügung vom 23. Mai 2015 sistiert worden. In den beschriebenen psychopathologischen Befunden seien über die Jahre sich ähnelnde Beschwerden angegeben worden, welche jedoch fachärztlich unterschiedlich beurteilt worden seien. «Ausgehend davon, dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsveränderung oder eine schwere Depression vorgelegen haben und liegen, ist retrospektiv von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit mindestens dem Gutachten der I____ aus 2015 auszugehen».

Aus diesen Darlegungen ergibt sich eine seit der ursprünglichen Verfügung vom 28. Januar 2005 eingetretene Verbesserung des leistungsrelevanten Gesundheitszustandes. Ob eine Verbesserung bereits ab dem den Zeitpunkt des Beginns der Observation (1. November 2012) zu bejahen ist, ist nachfolgend zu klären.

7.1. 7.1.1. Steht nach dem Gutachten von L____ bzw. der I___ fest, dass seit der Verfügung vom 28. Januar 2005 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist zu prüfen, ob sich eine rückwirkende Rentenaufhebung auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV abstützen lässt. Eine rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung wird diese Vorschrift ergänzt durch den Zusatz «…, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war».

Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214, 218 E. 2a; Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1).

7.1.2. In intertemporaler Hinsicht ist zu beachten, dass die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Meldepflicht und dem unrechtmässigen Leistungsbezug voraussetzt (BGE 142 V 259, 261 E. 3.2.1; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Vorliegend hält die Beschwerdegegnerin dem Versicherten vor, es hätte ihm bereits in der Zeit der Observation im Jahre 2012 bis Anfang 2013 klar sein müssen, dass sein Gesundheitszustand sich gebessert habe. Damit ist das dem Versicherten angelastete Verhalten nach der bis Ende 2014 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu beurteilen.

7.2. 7.2.1. Das Bundesgericht hatte sich bereits zu Fällen zu äussern, in welchen die Frage der schuldhaften Meldepflichtverletzung von observierten versicherten Personen zu beurteilen war (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E 13.2, mit Hinweis auf Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016). Im Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.3 gibt das Bundesgericht die Erwägungen der kantonalen Vorinstanz wieder, welche in diesem Kontext eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht hatte. Das Bundesgericht hat dies geschützt und weder das Vorliegen offensichtlich unrechtmässiger Tatsachenfeststellungen noch einer Bundesrechtsverletzung angenommen (a.a.O. E. 6.4). Im genannten Fall stand für die kantonale Vorinstanz fest, dass es einem Bezüger einer ganzen Invalidenrente möglich gewesen war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten «ohne sichtbare erhebliche Einschränkungen psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen». Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, dass es dem Versicherten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, dass er nicht eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe beziehen können. Ausschlaggebend für die Bejahung einer schuldhaften Meldepflichtverletzung war für die kantonale Vorinstanz zudem, dass der Versicherte bei ärztlichen Untersuchungen Beschwerden vorgetäuscht hatte. Die Vorinstanz hatte deshalb erwogen, sein Verhalten lasse den einzigen Schluss zu, er habe um die Erheblichkeit der Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeit gewusst. Die angeführte Praxis legt bei der Beurteilung, ob eine Meldepflichtverletzung schuldhaft begangen wird, zu Grunde, dass die versicherte Person sich selbst über ihren Gesundheitszustand im Klaren ist («Sie weiss am besten, wie es um sie steht», vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 E. 6.1). Das höchste Gericht hat in seiner jüngsten Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.6) ferner präzisiert, dass sofern eine versicherte Person im Zuge einer Observation Aktivitäten entfaltet, welche gemäss gutachterlicher Einschätzung den Schluss auf eine Besserung des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Observation zulassen, sie sich nicht auf frühere ärztliche Beurteilungen berufen kann, welche eine gesundheitliche Einschränkung in Unkenntnis der Observationsergebnisse bejaht hatten. Sie kann sich nach dieser Praxis auch nicht auf Vorgutachten berufen, deren Verfasser sich in Kenntnis der Observationsergebnisse und sich daraus ergebender Diskrepanzen dennoch nicht in der Lage sahen, den Gesundheitszustand zu beurteilen. Ebenso wurde erkannt, der Versicherte könne sich nicht darauf berufen, dass andere Versicherungsträger (i.c. ein Unfallversicherer) abweichend von der IV eine leistungsbegründende Einschränkung des Versicherten bejahen. Gleich wie in dem mit Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2021 beurteilten Fall ist es dem Versicherten vorliegend verwehrt, sich auf Einschätzungen von Ärzten zu berufen, welche in Unkenntnis des Observationsergebnisses vorgenommen worden sind. Entscheidend bleibt damit die Feststellung von L____, dass die Ergebnisse aus den Observationen gegen die in ärztlichen Vorberichten geäusserten Schlussfolgerungen sprechen (IV-Akte 170 S. 35). Aufgrund der Gutachten der I____ sowie von L____ steht fest, dass der Versicherte jedenfalls seit dem Zeitraum, innerhalb dessen er observiert worden war, gesundheitlich nicht beeinträchtigt war. Das Gutachten der I____ hält in der Zusammenfassung der Fachgutachten bzw. des psychiatrischen Gutachtens vom 24. Juni 2015 (IV-Akte 127 S. 15 ff.) eindeutig fest, dass für die Diagnose der traumatischen Erfahrung einer schweren psychiatrischen Erkrankung (ICD-10: F62.1) schon die Eingangsvoraussetzung fehle. Es zeigten die Überwachungsprotokolle im Rahmen der Observation von 2012 bis 2014 "recht deutlich, dass der Versicherte weitgehend unauffällig am öffentlichen Leben" teilnehme (IV-Akte 127 S. 17). Es liege also gerade keine deutliche Störung der sozialen Funktionsfähigkeit vor, wie dies bei einer tatsächlich vorliegenden Persönlichkeitsänderung zu erwarten gewesen wäre. Wie unter Erw. 6.1. ausgeführt, bestätigt L____, [dass sich] im psychiatrischen Teilgutachten der I____, […] keine psychopathologischen Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, finden lassen. Es sei keine entsprechende Diagnose gestellt und die Arbeitsfähigkeit sei mit 100% eingeschätzt worden. Analog zum Gutachten aus 2015 könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. L____ hat damit auch eine Verschlechterung seit der Begutachtung durch die I____ verneint.

7.2.2. Hätte der Beschwerdeführer Meldung erstattet, ist überwiegend wahrscheinlich, dass bei entsprechend konsistentem Verhalten auch ein Gutachter die tatsächliche Verbesserung ohne Weiteres hätte feststellen können. Eine Kausalität zwischen der unterlassenen Meldung und der Weiterausrichtung der Invalidenrente ist darum ohne Weiteres zu bejahen.

Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre dem Versicherten zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen in den Jahren 2012 bis 2014 eine gesundheitliche Besserung zu melden, erweist sich vor diesem Hintergrund als begründet. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist vorliegend somit anwendbar.

Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 ist darum zu bestätigen und die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2020 richtet, abzuweisen.

8.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage 2) für die Bezugsperiode vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2015 zu viel ausbezahlte Leistungen in Höhe von CHF 59'475.-- zurückgefordert. Sie hat mit der Beschwerdeantwort beantragt, es sei die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rückforderungsanspruch auf die Rentenbetreffnisse vom 1. Januar 2014 bis und mit 31. März 2015 zu beschränken und entsprechend auf CHF 30’795.-- zu reduzieren sei. Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, der Rückerstattungsanspruch sei verwirkt (vgl. u.a. Replik Ziff. 22 f.).

8.2. 8.2.1. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021 stehenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis vom unrechtmässigen Leistungsbezug Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

Die relative Verwirkungsfrist betrug in der bis Ende des Jahres 2020 geltenden Fassung 1 Jahr. Intertemporalrechtlich sind sinngemäss die gleichen Regeln massgeblich, welche bei der per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzten Verlängerung relativer Verwirkungsfristen im Obligationenrecht Anwendung finden (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] vom 29. November 2013, BBl 2012 237): Danach sind die neuen Verwirkungsfristen anwendbar, falls das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht, ausser die Verwirkung ist nach bisherigem Recht bereits eingetreten.

8.2.2. Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungsanspruch muss feststehen. Das setzt u.a. voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt resp. - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2. mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der hier zu prüfenden Verfügung vom 14. Dezember 2020 die Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 2012 aufgehoben. Diese Rentenaufhebung bzw. der Entscheid über die Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Lichte der angeführten Praxis hätte somit die relative Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen.

Fraglich ist immerhin, ob die Beschwerdegegnerin sich vorliegend damit begnügen darf, auch heute, nachdem die wesentlichen Sachverhaltselemente, wie Observationsunterlagen und medizinische Berichte bereits seit mehreren Jahren vorliegen, die Rechtskraft des Entscheides über die Rentenaufhebung abzuwarten.

Ein solch ungebührlich langes Zuwarten ist jedoch vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hatte schon mit Vorbescheid vom 25. Mai 2016, mit welchem sie die Aufhebung des Rentenanspruchs rückwirkend auf den 1. November 2012 (IV-Akte 143) angekündigt hatte, einen Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 25 ATSG formuliert; sie hatte diesbezüglich eine separate Verfügung in Aussicht gestellt. Nach der Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2 mit Hinweisen) genügt es, dass in einem Vorbescheid festgehalten wird, aufgrund der in einer bestimmten Zeitspanne vorliegenden Verletzung der Meldepflicht seien die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten, worüber der Versicherte eine separate Verfügung erhalten werde (vgl. SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155, 8C_699/2010 E. 2 und 5.1).

Den Vorbescheid vom 25. Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin erlassen, nachdem sie das Gutachten der I____ vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 127) dem RAD vorgelegt hatte, welcher seinerseits am 18. März 2016 (IV-Akte 141) in Würdigung sowohl der Observationsunterlagen als auch der medizinischen Akten eine Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeit verneint hatte. Nebst den Observationsunterlagen, welche ihr bereits 2014 zugingen, bedurfte es jedoch für den Entscheid über die Anspruchsberechtigung sowohl des Gutachtens der I____ als auch der nachfolgenden Stellungnahme, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass des Vorbescheides ergingen. Mit Erlass dieses Vorbescheides vom 25. Mai 2016 ist darum die Wahrung der relativen (einjährigen) Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zu bejahen.

8.2.3. Die von der Rückforderung ursprünglich erfassten, zu Unrecht erbrachten Leistungen betreffen den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. März 2015. Auch die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass mit Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2020 die in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgehaltene absolute Verwirkungsfrist von 5 Jahren nicht eingehalten ist. Sie macht jedoch geltend, der Rückerstattungsanspruch leite sich aus einer strafbaren Handlung ab, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsehe. Sie legt dar, auf der Grundlage einer Verwirkungsfrist von 7 Jahren sei der Rückforderungsanspruch lediglich für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 verwirkt (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 23) und hält eine Rückforderung für Periode ab 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 in Höhe von CHF 30'795.-- aufrecht.

8.3. 8.3.1. Nach Art. 70 IVG finden die Artikel 87 bis 91 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.

Nach Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt. Die Meldepflicht ist im Bereich der Invalidenversicherung in Art. 77 IVV geregelt. Der Berechtigte, dem die Leistung zukommt, hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Fest steht nach dem schon Dargelegten (vgl. Erw. 7.2. ff.), dass der Versicherte es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes zu melden.

Im Lichte strafrechtlicher Grundsätze ist damit der objektive Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG erfüllt. Da die höchstrichterliche Praxis davon ausgeht, die versicherte Person wisse angesichts von Observationsunterlagen, welche nach Einschätzung von ärztlichen Gutachtern auf eine fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinweisen, "wie es um sie steht", ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in solchen Konstellationen ohne Weiteres zu bejahen.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf (vgl. Replik S. 8 f. Ziff. 25), ein fehlendes Melden eines gebesserten Gesundheitszustandes zu bestreiten. Dieser Einwand ist jedoch angesichts der vorstehend erörterten Umstände nicht stichhaltig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 Erw. 7.3).

Da der Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V. mit Art. 70 IVG mit einer anderen als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) bedroht ist, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB, vgl. BGer 8C_718/2016 E. 5.3.; BGE 138 V 74 E. 5.2 S. 79).

Entsprechend verlängert sich die absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auf 7 Jahre. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer sich auch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) bzw. eines Betruges (Art. 146 StGB) schuldig gemacht hat.

8.3.2. Die Rückforderungsverfügung datiert vom 23. Dezember 2020.

Die Beschwerdegegnerin legt zutreffend dar (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 23), dass sofern eine 7-jährige Verwirkungsfrist zugrunde gelegt wird, der in der Verfügung geltend gemachte Rückforderungsanspruch lediglich für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 verwirkt sei. Der Beschwerdeführer bezog gemäss Verfügung vom 23. Dezember 2020. bzw. den Ausführungen in der Beschwerdeantwort im Jahre 2014 eine Invalidenrente in Höhe von CHF 1'465.-- zuzüglich Kinderrente in Höhe von CHF 586.--. Im Jahre 2015 betrug die Invalidenrente sodann CHF 1'472.-- und die Kinderrente CHF 589.--. Diese Zahlen sind seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Damit beträgt die Rückforderung gemäss den zutreffenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin (a.a.O.) CHF 30'795.-- (12 x (CHF 1'465.-- + CHF 586.--) + 3 x (CHF 1'472.-- + CHF 589.--). In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer zur Rückerstattung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten.

9.1. Vorliegend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2020 richtet. Dagegen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rückerstattungsbetrag auf CHF 30'795.-- reduziert wird

9.2. Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen.

9.3. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden bei Obsiegen des Versicherten eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

9.4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird abgewiesen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Dezember 2020 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer zur Rückerstattung zu viel ausbezahlter Leistungen in Höhe von CHF 30'795.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird.

Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 144.35 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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