Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.136, SVG.2022.78
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.136

Verfügung vom 6. Juli 2021

Rentenrevision ohne Gutachten

Tatsachen

I.

a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Juli 1992 wegen Migräneanfällen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung). Nach der Einholung von medizinischen Unterlagen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 1993 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1, S. 24 ff.).

b) Mit Verfügung vom 6. November 1996 (IV-Akte 1, S. 1) und Mitteilung vom 30. Juni 2000 (IV-Akte 5) bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch. Infolge eines weiteren Revisionsverfahrens teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 mit, dass sie ihre Rente einstellen werde. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wandte sie nun die gemischte Methode an, da zwischenzeitlich ihr Bruder verstorben und seine beiden Kinder bei der Beschwerdeführerin eingezogen waren (IV-Akte 14; vgl. auch Abklärungsbericht Haushalt vom 4. November 2004, IV-Akte 13). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 2. März 2006, IV-Akte 22). Das in der Folge angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob den Einspracheentscheid mit Urteil IV 2006 75 vom 8. November 2006 auf und wies die Sache zur Durführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 28). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Mai 2007 und Verfügung vom 22. Juni 2007 weiterhin eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akten 30 und 32). Im Rahmen von weiteren Revisionsverfahren in den Jahren 2009, 2011 und 2016 beliess die Beschwerdegegnerin die Rente jeweils unverändert (Mitteilungen vom 29. Juni 2020, IV-Akte 40, vom 23. Mai 2011, IV-Akte 46, und vom 24. August 2016, IV-Akte 52). Ab 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin als Chauffeuse bei der Firma B____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. März 2020, IV-Akte 84).

c) Anlässlich einer Revision im Jahr 2018 kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin gelte wieder als vollerwerbstätig und wechselte die Berechnungsmethode des Invaliditätsgrads von der gemischten Methode zum Einkommensvergleich. Bei einem Invaliditätsgrad von 59 % sprach sie der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente zu (Mitteilung vom 18. September 2018, IV-Akte 65).

Am 4. April 2019 rutschte die Beschwerdeführerin auf dem Fussboden aus und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu, welche operativ versorgt wurde (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. April 2019, IV-Akte 77, S. 100, sowie Bericht des C____spitals [...] vom 18. April 2019, IV-Akte 77, S. 77 f.). Die D____ erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung (vgl. E-Mail vom 11. Juli 2019, IV-Akte 77, S. 53, Zahlungsübersicht, IV-Akte 77, S. 2 und Schreiben vom 12. März 2021, IV-Akte 98, S. 1). Mit Gesuch vom 15. November 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihrer Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 66). Diese leitete daraufhin Abklärungen ein.

d) Die Firma B____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 per 31. Januar 2020 (IV-Akte 84, S. 8).

e) Mit Mitteilung vom 15. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und ihre Rente überprüft werde (IV-Akte 83, S. 1).

f) Nach der Einholung weiterer medizinischer Unterlagen, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. April 2021 mit, dass sie ihr ab dem 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2021 befristet eine ganze Invalidenrente ausrichte. Ab dem 1. Februar 2021 erhalte sie wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV-Akte 100). Dagegen erhob zunächst die Pensionskasse der Beschwerdeführerin vorsorglich Einwand (vgl. Schreiben vom 29. April 2021, IV-Akte 101). Mit einem Schreiben vom 4. Mai 2021 erhob auch die Beschwerdeführerin selbst Einwand (IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 6. Juli 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 113).

II.

a) Mit Beschwerde vom 1. September 2021 (Postaufgabe 3. September 2021) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, (1) die Verfügung vom 6. Juli 2021 sei aufzuheben und (2) die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3) Eventualiter sei die Verfügung vom 6. Juli 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme neuer medizinischer Abklärungen insbesondere zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (Orthopädische Chirurgie sowie Psychiatrie und Psychotherapie) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gestützt darauf der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

  1. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 reicht die Beschwerdegegnerin beim Gericht einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Oktober 2021 ein.

d) Mit Replik vom 9. November 2021 und Duplik vom 29. November 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat namentlich zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1c).

2.1. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin vorübergehend (vom 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2021) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, ab dem 1. Februar 2021 reduzierte sie den Anspruch wieder auf eine halbe Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Berichte des RAD ab.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden. Zum einen seien verschiedene Berichte behandelnder Ärzte nicht berücksichtigt worden, zum anderen hätte es einer polydisziplinären Begutachtung (unter Beteiligung der Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädische bzw. Fuss-Chirurgie). Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit weitere Abklärungen erfolgten.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2021 hinaus einen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. Insbesondere ist strittig, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind um ihren Gesundheitszustand abschliessend beurteilen zu können. Die befristete ganze Rente vom 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2021 ist unumstritten.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

Gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine solche Mitteilung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom 12. November 2012 E. 4.1 und 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.2.2.).

3.3. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 2 IVV). Wurde die Revision von der versicherten Person verlangt, erfolgt die Erhöhung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a).

3.4. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) die Beweismittel frei zu würdigen.

3.5.

Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle

den RAD beiziehen. Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach

Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten

Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch

Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVG). Der RAD kann die

geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)

frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD

selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei

die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen

(Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257

  1. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C:904/2009 vom 7. Juni 2010
  2. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben

sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde

aus medizinischer Sicht (Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.

Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 3, sowie Urteil des Bundesgerichts

I143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben

(anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von

Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 4, sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des

Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.1, in BGE 135 V 254

nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche

Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Art. 59 N 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom

5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007

E. 3.3). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss

er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen.

Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und

in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend

sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Art. 59 N 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom

7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen

Bericht vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c

mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.1. Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Berichte von Dr. med. E____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ab. In seinem ersten Bericht vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 96) erklärte Dr. med. E____, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Mitteilung vom 18. September 2018 (IV-Akte 65) verändert. Die Beschwerdeführerin habe am 4. April 2019 eine Trimalleolarfraktur am linken Fuss erlitten. Sie sei aus diesem Grund zweimal operiert worden und es sei im Verlauf zu Komplikationen «wegen Delayed Union» und einer beginnenden posttraumatischen Arthrose gekommen. Die vollständige Osteosynthesematerialentfernung habe am 6. Juli 2020 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Beschwerden. Aufgrund der orthopädischen Unterlagen des F____spitals [...] gehe er von folgender Arbeitsunfähigkeit aus: 100 % Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vom 4. April 2019 bis zum 22. Oktober 2020 (Untersuchungsdatum Arztbericht der Orthopädie des F____spitals [...] vom 29. Oktober 2020 [vgl. IV-Akte 92, S. 7 f.]), anschliessend weiterhin 100 % Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, jedoch 50 % Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende mehrheitlich sitzende Tätigkeit, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten) ab dem 23. Oktober 2020.

Im RAD-Bericht vom 6. Mai 2021 (IV-Akte 105) bestätigte Dr. med. E____ seine Äusserungen im Bericht vom 21. Dezember 2020. Im Weiteren erklärte er explizit, dass seit dem Unfall mit Trimalleolarfraktur links «selbstverständlich» ein veränderter Gesundheitszustand bestehe. Die zumutbare quantitative Arbeitsfähigkeit von 50 % werde aber dadurch nicht weiter eingeschränkt.

In einem infolge der Beschwerde veranlassten RAD-Bericht vom 19. Oktober 2021 (Beilage zur Eingabe vom 22. Oktober 2021) gab Dr. med. E____ das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. Juli 2021 definierten Belastungsprofil wieder (dieses lautet wie folgt: «Aus medizinischer Sicht ist Ihnen die Ausübung von körperlich leichten bis mittelschweren, mehrheitlich sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeiten seit der Untersuchung vom 22.10.2020 wieder halbtags zumutbar. In Frage kommen beispielsweise leichte administrative Beschäftigungen, Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Montagearbeiten usw.»). Dazu erklärte er, aus kardiologischer Sicht werde eine koronare 1-Gefässerkrankung – Echokardiographie in Ruhe: Normalbefund; Ergometrie/Echokardiographie unter Belastung: reduzierte Leistungsfähigkeit; am 24. April 2021 erfolgreiche PTCA/DE-Stentimplantation LAD bei hochgradiger Stenose im mittleren Drittel – erwähnt. Aufgrund dieser unkomplizierten kardiologischen Situation könne der RAD keine zusätzliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer wie oben definierten Verweistätigkeit feststellen.

4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen, der RAD habe bei seinen Beurteilungen nicht alle vorhandenen medizinischen Berichte berücksichtigt. Insbesondere hätten der Erstkonsultationsbericht von Dr. med. G____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. November 2020 (IV-Akte 94, S. 7 ff.) und die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. H____, Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin (SAMM), zuhanden der D____, vom 18. Dezember 2020 (IV-Akte 97, S. 3 ff.) keine Berücksichtigung gefunden und seien auch nicht erwähnt worden.

Dr. med. G____ habe im erwähnten Bericht die Diagnose eines komplexen myofaszialen Schmerzsyndroms mit zentraler Sensitivierung nach Unfallfolgen (Trimalleolarfraktur) am 4. April 2019 gestellt und ausführlich begründet. Zudem habe er festgehalten, dass zusätzlich zum Schmerzsyndrom noch einzelne fokale Probleme am Bewegungsapparat vorlägen und schliesslich explizit eine psychiatrische Beurteilung und gegebenenfalls eine psychotherapeutische Begleitung mit EMDR Traumatherapie empfohlen. Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. H____ zeige die Komplexität im Zusammenhang mit der durch den Sturz am 4. April 2019 erlittenen Trimalleorlarfraktur. Diese zeige sich insbesondere in den von Dr. med. H____ aufgeführten Unstimmigkeiten, Widersprüchlichkeiten und groben Fehlern bei der Diagnose und der darauffolgenden operativen Behandlung, die nach seiner fachärztlichen Einschätzung die persistierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären könnten.

Sodann sei fragwürdig, weshalb die Beurteilung des RAD durch einen Facharzt Allgemeinmedizin durchgeführt und von der Beschwerdegegnerin für ausreichend erachtet worden sei. Aufgrund der Akten seien zwingend eine fusschirurgische und psychiatrische Beurteilung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angezeigt.

4.3. Es trifft zu, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Berichte von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ in den Berichten des RAD nicht explizit erwähnt wurden.

Im erwähnten Bericht vom 20. November 2020 diagnostizierte Dr. med. G____, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ein «komplexes myofasziales Schmerzsyndrom mit zentraler Sensitivierung, Status nach Trimalleolarfraktur am 4. April 2019 (IV-Akte 94, S. 7). Dr. med. G____ machte Ausführungen zu den Befunden, zum Ausmass der von der Beschwerdeführerin Beklagten Schmerzen und zu deren Behandlung. Sodann äusserte er einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und empfahl eine psychiatrische Beurteilung und gegebenenfalls eine «psychotherapeutische Begleitung mit EMDR». Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben.

Die von Dr. med. G____ genannte Trimalleolarfraktur infolge des Unfalls vom 4. April 2019 und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, weiterhin unter Schmerzen zu leiden, wurden vom RAD bereits im Bericht vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 96, S. 2, vgl. auch E. 4.1.) berücksichtigt. Die von Dr. med. G____ genannte Diagnose (komplexes myofasziales Schmerzsyndrom) gab er nicht wieder. Allerdings sprach er – anders als Dr. med. G____ – von einer beginnenden posttraumatischen Arthrose, wie sie im Bericht des F____spitals [...] vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 92, S. 7), von Dr. med. I____, FMH Innere Medizin, im Bericht vom 5. Dezember 2020 (IV-Akte 94, S. 1), und (auch von Dr. med. H____ in dessen (zeitlich nach erwähntem RAD-Bericht verfassten) ärztlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 (IV-Akte 97, S. 14) erwähnt wurde. Das von Dr. med. G____ erwähnte myofasziale Schmerzsyndrom wird einzig von ihm und dem Hausarzt Dr. med. I____ (vgl. dessen Berichte vom 14. November 2020, IV-Akte 97, S. 43, und vom 5. Dezember 2020, IV-Akte 94 S. 1) erwähnt. Für die Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist letztlich aber nicht die diagnostische Einordnung, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 143 V 418, 427 E. 6., sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2. und 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der RAD den Bericht von Dr. med. G____ nicht berücksichtigt hat bzw. gar keine Kenntnis davon hatte. Im Weiteren hat der RAD die entscheidenden Aspekte (die Schmerzen und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin) berücksichtigt. Insofern vermag der Bericht von Dr. med. G____ keine Zweifel an der Beurteilung des RAD zu wecken. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, da sich Dr. med. G____ dazu gar nicht geäussert hat.

Dr. med. H____ erklärte in der ärztlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 namentlich, die Beschwerdeführerin sei am 7. Februar 2019 krankheitsbedingt an der linken Schulter operiert worden. Postoperativ sei es zur retraktilen Kapsulitis mit entsprechender Hypomobilität der Schulter gekommen. Die bindegewebige Reparation mit Wiederherstellung der Kapselverhältnisse dauere in der Regel mehrere Monate, häufig bis zu einem Jahr. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass unabhängig vom Unfall vom 4. April 2019, ein Arbeitseinsatz als Chauffeuse mit dem Transport von Lebensmitteln, erst ca. sechs Monate nach der Operation zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund des Unfalls vom 4. April 2019 habe sich eine posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes entwickelt. Damit sein überwiegend stehende/gehende Tätigkeiten auch in einem reduzierten Umfang ausgeschlossen. Sitzende Arbeiten könne die Beschwerdeführerin dagegen in einem Umfang von drei bis vier Stunden am Tag ausführen. Die Beine sollten dabei frei positioniert werden können und Gewichtsbelastungen, die sich auf die unteren Extremitäten auswirken würden, wären kontraproduktiv. Z.B. wären Telefondienste, Sortierarbeiten oder auch Arbeiten an der Réception in diesem Umfang zumutbar (IV-Akte 97, S. 15).

Auch die Beurteilung von Dr. med. H____ unterscheidet sich nicht massgebend von der Beurteilung durch den RAD. Insbesondere sind die Profile einer Verweistätigkeit vergleichbar, auch wenn der Wortlaut nicht identisch ist. In zeitlicher Hinsicht sprach Dr. med. H____ von einer Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden, der RAD Dr. med. E____ sprach von vier Stunden. Diese Differenz ist verhältnismässig klein, sodass die anderslautende Einschätzung nicht zu Zweifeln an der Beurteilung des RAD zu führen vermag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. H____ explizit gefragt wurde, ob die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit drei bis vier Stunden täglich, bzw. ca. 20 Stunden pro Woche arbeiten könne (vgl. Schreiben der D____ vom 25. November 2020, IV-Akte 97, S. 40). Insofern ist davon auszugehen, dass Dr. med. H____ den Wortlaut der Anfrage übernommen hat. Dazu ist anzumerken, dass die angegebene Summe von «ca. 20» Stunden pro Woche im Ergebnis auch auf eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden hinausläuft. Die Einschätzung des RAD steht überdies auch im Einklang mit derjenigen des F____spitals [...]. In dessen Bericht vom 26. Februar 2021 findet sich die Empfehlung, die Beschwerdeführerin auf einen sitzenden Beruf umzuschulen, da ihr aufgrund der posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenkes lange stehende und vor allem schwere körperliche Arbeiten in Zukunft nicht mehr möglich sein würden (IV-Akte 98, S. 3). Bereits im Bericht des F____spitals [...] vom 29. Oktober 2020 findet sich der Hinweis, dass derzeit noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Kurierdienst bestehe, der Beschwerdeführerin aber andere Arbeiten wie Bürotätigkeiten aber sicher in einem Gewissen umfang möglich wären (IV-Akte 92, S. 8). Soweit Dr. med. I____ in seinem Bericht vom 25. Juli 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2) darauf hinweist, dass F____spital [...] habe der Beschwerdeführerin bis zum 7. März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, stimmt dies mit dem Bericht des erwähnten Spitals vom 22. Februar 2021 (BB 4) überein. Aufgrund der bereits genannten, vorhergehenden Berichten des F____spitals [...] und dem erfahrungsgemäss üblichen Vorgehen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen, bezieht sich dieses Attest auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurierfahrerin, nicht hingegen auf leidensadaptierte Tätigkeiten. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Kurierdienst kann als unumstritten gelten. Im Ergebnis gilt auch in Bezug auf den Bericht von Dr. med. H____, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der RAD diesen nicht berücksichtigt hat, vor allem aber, dass der Bericht insgesamt die Beurteilung des RAD nicht in Frage zu stellen vermag. Im Lichte dessen ergibt sich auch keine Notwendigkeit einer orthopädischen bzw. fusschirurgischen Beurteilung.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass auch die von Dr. med. I____ in den Diagnosen aufgeführte koronare-1-Gefässerkrankung (vgl. seinen Bericht vom 25. Juli 2021 (BB 2) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte berücksichtigt werden müssen. Diese neuere Diagnose findet sich auch im Bericht der J____ Klinik [...] vom 24. März 2021 (BB 3). Aus den Berichten der Klinik und des Hausarztes ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass diese Diagnose die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würde. Zudem messen medizinische Gutachter sogar koronaren 3-Gefässerkrankungen in der Regel keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Auch diese Diagnose lässt daher weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine medizinische Begutachtung nicht als notwendig erscheinen.

4.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Berichte des RAD in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sind und die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. dazu E. 3.5.).

4.6. Was die Kritik angeht, der RAD-Arzt Dr. med. E____ sei Allgemeinmediziner, so ist es grundsätzlich korrekt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die fachliche Qualifikation einer begutachtenden Person bei der (richterlichen) Würdigung einer spezialärztlichen Expertise gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhebliche Rolle spielt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2, 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 und 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3.). Allerdings geht es bei dieser Rechtsprechung an die Qualifikation einer begutachtenden Person. Zugleich geht das Bundesgericht davon aus, dass ein Arzt bzw. eine Ärztin (auch des RAD) grundsätzlich in der Lage ist, die Kohärenz des Berichtes eines Kollegen oder einer Kollegin zu beurteilen (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2). Insbesondere ist keine spezifische fachärztliche Qualifikation des RAD-Arztes bzw. der RAD-Ärztin vorausgesetzt, wenn der RAD im Rahmen seiner beratenden Funktion gegenüber der IV-Stelle (vgl. E. 3.5.) keine eigenständige Stellungnahme abgibt, sondern lediglich eine Hilfestellung für die Verwaltung bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3.).

Einen Hinweis auf eine psychische Problematik findet sich vorliegend im Bericht von Dr. med. G____ vom 20. November 2020. Der Rheumatologe und Allgemeinmediziner stellt den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. In der Anamnese erwähnte er eine leichte Depressivität, die er jedoch in der Diagnoseliste nicht aufführte (vgl. IV-Akte 94, S. 7 f.). Ebenfalls einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung äusserte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I____. Er schlug zugleich eine psychiatrische Beurteilung vor (vgl. Bericht vom 5. Dezember 2020, IV-Akte 94, S. 1 f.). In seinem Bericht vom 25. Juli 2021 (BB 2) verwies er auf rezidivierende Panikattacken und Angstzustände der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2006. Nach ihrem Unfall im April 2019 habe sich ein komplexes myofasziales Schmerzsyndrom mit zentraler Sensitivierung entwickelt und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Gemäss Dr. med. G____ bestehe im Weiteren ein depressives Syndrom, was er selbst nur bestätigen könne.

Einen Bericht von psychiatrischer oder psychotherapeutischer Seite her gibt es nicht. Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie sich in psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Der Umstand, dass die beiden erwähnten Ärzte, welche beide keine Psychiater sind, den Verdacht hegten, es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung allein genügt nicht um eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für den Hinweis von Dr. med. I____ im Bericht vom 25. Juli 2021 (BB 2), es bestehe ein depressives Syndrom – zumal es keine weiteren Hinweise in den Akten gibt, dass vom Bestehen eines solchen auszugehen ist. Namentlich im einzigen von Dr. med. G____ vorhandenen Bericht vom 20. November 2020 (IV-Akte 94) findet sich keine depressive Störung in der Diagnoseliste. Die Erwähnung einer leichten Depressivität in der Anamnese genügt nicht für die Annahme einer depressiven Störung mit Krankheitswert. Dass sich die Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten und den Rechtsschriften ersichtlich – überdies selbst nicht in eine entsprechende Behandlung begeben hat, weist (jedenfalls diesbezüglich) auf einen tiefen Leidensdruck hin. Auch deshalb ist eine psychiatrische Begutachtung verzichtbar – zumal unter diesen Umständen kaum von einer die bereits anerkannte 50%ige Arbeitsunfähigkeit übersteigenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen ist zudem nicht zu beanstanden, dass ein Allgemeinmediziner des RAD zu den vorhandenen Berichten Stellung genommen hat. Insbesondere, zumal sich die medizinische Sachlage als geklärt gelten kann. Die Diagnosen und Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit sind in den Akten klar. Allfällige Abweichungen in der genauen Diagnosestellung befinden sich in einem Rahmen, welcher nicht zu anderen Schlussfolgerungen Anlass gibt, als sie vom RAD getroffen wurden. Auch hinsichtlich des zeitlichen Aspekts der Arbeitsfähigkeit gibt es – wie oben dargelegt – keine klar abweichenden Einschätzungen.

In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass es rechtsprechungsgemäss Aufgabe der Arztpersonen ist, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu beurteilen und, sofern notwendig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Sie nehmen schliesslich Stellung zur Arbeitsfähigkeit, indem sie eine Einschätzung abgeben und diese begründen. Dies stellt die Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der oder dem Betroffenen noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 und BGE 105 V 156, 158 f. E. 1). Während die Stellung der Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der rechtserheblichen Indikatoren also eine Rechtsfrage dar (vgl. BGE 141 V 281, 308 E. 7; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 6 N 47). Vorliegend ergibt die juristische Beurteilung kein vom RAD abweichendes Ergebnis.

4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin vom 4. April 2019 bis zum 22. Oktober 2020 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, seit dem 23. Oktober 2020 jedoch wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten besteht. Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht nicht.

Damit hat im Vergleich zur Sachlage zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 18. September 2018 (IV-Akte 65) eine vorübergehende Verschlechterung eingestellt. Ab dem 23. Oktober 2020 ist jedoch – entsprechend dem RAD-Bericht vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 105) von einer erneuten Verbesserung auszugehen, welche zur Folge hat, dass in zeitlicher Hinsicht wieder von derselben Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, wie vor dem Unfall vom 4. April 2019, wenngleich von einer weiteren qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

5.1. Die Berechnung der Vergleichseinkommen wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert. Unabhängig vom Valideneinkommen resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 4. April 2019 bis zum 22. Oktober 2020 ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 3.1.). Dies hat ihr die Beschwerdegegnerin unter Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV (vgl. E. 3.3.) ab November 2019, dem Zeitpunkt des Revisionsgesuchs (vgl. Fragebogen vom 15. November 2019, IV-Akte 66).

5.2. Für den Einkommensvergleich ab Oktober 2020 stellte die Beschwerdegegnerin für beide Vergleichseinkommen auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ab und berücksichtigte eine Nominallohnentwicklung von 1 % bis 2020. Einen Abzug erachtete sie nicht als gerechtfertigt – was vorliegend unumstritten und nicht zu beanstanden ist. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs; sog. Prozentvergleich; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Demnach resultiert bei der Beschwerdeführerin ab Oktober 2020, bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 50 %. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.3.) ab Februar 2021 auf eine halbe Rente reduziert (vgl. E. 3.1.).

6.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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