Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.134, SVG.2022.105
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.134

Verfügung vom 5. August 2021

Abschluss der Frühintervention und Verneinung von Eingliederungsmassnahmen und Rente

Tatsachen

I.

a) Der 1982 geborene, aus [...] stammende Beschwerdeführer, seit dem 26. April 2017 in der Schweiz, leistete seit dem 28. April 2017 – vermittelt durch die B____ und die C____ – Einsätze in diversen Betrieben der Baubranche (vgl. die beiden Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Januar 2021, Akte 13 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 und vom 25. Januar 2021, IV-Akte 14, S. 2). Am 18. Juli 2020 rutschte der Beschwerdeführer in der Badewanne aus und stürzte auf den Rücken. Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) (vgl. Bericht der D____klinik [...] über ein ambulantes Assessment, IV-Akte 21, S. 7 ff.). Infolgedessen attestierten ihm die behandelnden Ärztinnen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. z.B. Unfallschein UVG, IV-Akte 43.23). Die SUVA anerkannte als zuständige Unfallversicherung ihre Leistungspflicht und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus und übernahm die Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 20. Oktober 2020, IV-Akte 10.30).

b) Mit Verfügung vom 1. März 2021 stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. März 2021 ein (IV-Akte 18). Sie bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (IV-Akte 29). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil UV.2021.7 vom 14. Juli 2021 ab (IV-Akte 43.8). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_513/2021 vom 23. September 2021 nicht ein (IV-Akte 43.3).

c) Am 11. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Beschwerden am Rücken, am rechten Bein, am Nacken und den Hüften bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Nach dem Einholen einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 30. April 2021, IV-Akte 25) erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2021 einen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sein Leistungsbegehren abgelehnt werde (IV-Akte 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 Einwand (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin holte im Folgenden zwei weitere RAD-Stellungnahmen ein (Beschwerdeantwort vom 12. November 2021) und hielt mit Verfügung vom 5. August 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 37).

II.

a) Mit Schreiben vom 23. August 2021 erklärt der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 5. August 2021. Er weist auf einen weiteren Arzttermin und Behandlungen hin. Sinngemäss beantragt er, es sei die Verfügung vom 5. August 2021 aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin leitet die Eingabe des Beschwerdeführers inklusive Beilagen mit Schreiben vom 31. August 2021 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Das Gericht nimmt das als "Einsprache" bezeichnete Schreiben als Beschwerde entgegen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2021 gesetzten Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein (Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2021).

III.

Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 30. April 2021 sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar. An dieser Beurteilung vermöge auch der vom Beschwerdeführer neu eingereichte medizinische Bericht von Dr. med. E____, [...] vom 6. August 2021 nichts zu ändern. Sinngemäss kommt sie zum Schluss, die Frühintervention sei zu Recht abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung und müsse eventuell operiert werden. Sinngemäss bringt er damit vor die Beschwerdegegnerin habe die Frühintervention zu Unrecht abgeschlossen bzw. sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er habe weder einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, noch auf eine Invalidenrente.

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Frühinterventionsmassnahmen frühzeitig abgeschlossen und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und einen Rentenanspruch verneint hat.

3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG besteht kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen.

3.3. Die Beschwerdegegnerin schloss die Frühintervention beim Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. August 2021 mit der Begründung ab, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beim Beschwerdeführer anzunehmen sei. Deshalb seien für die Beschwerdegegnerin keine Massnahmen angezeigt (vgl. IV-Akte 37).

Aus den zuvor erwähnten rechtlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass das Gesetz einer versicherten Person keinen gesetzlichen Anspruch auf Frühinterventionsmassnahmen einräumt. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2021 die Frühinterventionsmassnahmen abschliessen. Damit ist die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine IV-Rente zu Recht verneint wurde, jedoch noch nicht beantwortet. Diese bleibt gesondert zu prüfen.

4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe noch einen Termin bei seinem behandelnden Arzt Dr. med. E____ und er habe nun angefangen Voltaren-Tabletten zu nehmen. Zudem weist er auf eine mögliche Operation hin. Daraus lässt sich schliessen, der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt hat. Da die medizinische Beurteilung sowohl für den Anspruch auf Eingliederung, als auch für den Rentenanspruch relevant ist, ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt hat.

4.2. Für die Bemessung der Invalidität sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage. Die ärztlichen Fachpersonen haben hierbei die Aufgabe, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und festzustellen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Ausserdem sind diese ärztlichen Auskünfte wichtig für die Beurteilung, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 132 V 93, 99 f., E. 4).

4.3.

Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle

den RAD beiziehen. Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach

Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten

Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch

Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVG). Der RAD kann die

geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)

frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD

selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei

die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen

(Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257

  1. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010
  2. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben

sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde

aus medizinischer Sicht (Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.

Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 3, sowie Urteil des Bundesgerichts

I143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben

(anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von

Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 4, sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts

9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.1, in BGE 135 V 254 nicht

vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten,

stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 3, sowie

Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und

I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).

Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.4. Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf die Berichte des RAD ab. Im Vordergrund stand dabei der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 30. April 2021 (IV-Akte 25). Im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein ambulantes Assessment der D____klinik [...] vom 16. November 2020 (vgl. IV-Akte 21, S. 7 ff.) und eine ärztliche Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2021 (vgl. IV-Akte 20.8), kam Dr. med. F____ zum Schluss, es liege ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, nämlich ein Status nach Spondylodese L5/S1 2012 bei Spondylolisthesis L5/S1 (in Portugal durchgeführt, d.h. vor der Einreise in die Schweiz 2017). Eine berufliche Eingliederung sei möglich, eine schwere, rückenbelastende Arbeit sei langfristig dabei nicht zu empfehlen da der Beschwerdeführer in Portugal bei Spondylolisthesis L5/S1 in diesem Segment im Jahr 2012 (d.h. vor der Einreise in die Schweiz 2017) eine Fusions-OP gehabt habe und es die Entwicklung von Anschlussdegenerationen durch Fehl- und Überbelastung zu vermeiden gelte. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags als angepasste alternative Tätigkeit zumutbar. Zu vermeiden seien WS-Zwangshaltungen, Arbeiten mit repetitiven Bückbewegungen und Rückenvorneigehaltung, Arbeiten über Kopf, Heben, Tragen über 15 kg, Arbeiten in Kälte, Nässe, Zugluft.

In einem weiteren RAD-Bericht vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 33) erklärte Dr. med. F____, gemäss Dr. med. H____, Facharzt Orthopädie, Manuelle Therapie, Akupunktur, der I____klinik [...] habe am 9. März 2021 eine funktionelle Störung an der rechten Hüfte bestanden (vgl. den entsprechenden Bericht, IV-Akte 28, S. 4 f.). Hierbei handle es sich um einen reversiblen Befund, der keine IV-Relevanz habe, da es sich nicht um eine strukturelle Pathologie, sondern eben um eine Funktionsstörung im Sinne einer "Momentaufnahme" handle, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Gemäss Prof. Dr. med. J____, Facharzt FMH für Neurologie, [...], liege keine nervale Affektion an der rechten oberen Extremität vor (vgl. seinen Bericht vom 20. April 2021, IV-Akte 28 S. 1 f.), d.h. auch diesbezüglich sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ableitbar. Zusammenfassend ergebe sich seit der RAD-Stellungnahme vom 30. April 2021 keine Änderung der medizinischen Einschätzung bzgl. Zumutbarkeit. Am Entscheid könne festgehalten werden.

Auch in ihrer Aktennotiz vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 35) hielt Dr. med. F____ an ihrer Beurteilung vom 30. April 2021 fest. Insbesondere erklärte sie, der Arztbericht vom 3. Februar 2021 (gemeint ist wohl der Bericht der I____klinik [...] vom 5. Februar 2021 über die Behandlung vom 3. Februar 2021, IV-Akte 34, S. 7 f.) ändere daran nichts. Die lumbale Rückenproblematik bei Fusion L5/S1 von 2021, welche schon vor der Einreise in die Schweiz in Portugal durchgeführt worden sei, sei bereits berücksichtigt.

4.5. Die Berichte der RAD-Ärztin stehen im Einklang mit den von ihr zitierten bzw. den sich in den Akten befindlichen Berichten der behandelnden Ärzte. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, sind in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend und die Schlussfolgerungen wurden begründet (vgl. E. 4.3.). Zusammen mit dem Schreiben, welches vom Gericht nach der Überweisung durch die Beschwerdegegnerin als Beschwerde entgegengenommen wurde, reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin allerdings einen Bericht von Dr. med. E____ vom 6. August 2021 ein (IV-Akte 40, S. 3 ff.). Dr. med. E____ stellte darin folgende Diagnosen: Traumatische spondylogene Beschwerdesymptomatik L5/S1 rechts bei intraartikularer Pedikelschraube L5/S1 rechts, St. n. transforaminaler und transpedikularer Spondylodese L5/S1 2012. In der Beurteilung berichtete er hauptsächlich über vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzen und empfahl die Behandlung mit Voltaren (1000 mg/d). Er erklärte, er werde den Verlauf nach drei Wochen kontrollieren. Für den Fall, dass die Schmerzen weiterhin bestünden, müsse die Entfernung der Pedikelschrauben L5/S1 rechts indiziert werden. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht.

Die RAD-Ärztin Dr. med. F____ erklärte in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2021 (IV-Akte 44), in der zeitnahen Abklärung (MRT LWS vom 25. August 2020, vgl. IV-Akte 10.3) habe keinerlei strukturelle Veränderung an der LWS objektiviert werden können, welche als Folge des Sturzes vom 18. Juli 2020 entstanden wäre, d.h. kein Hämatom, kein Knochenödem, keine Fraktur, kein Materialbruch bei seit 2012 einliegenden Pedikelschrauben, keine Schraubenlockerung oder Schraubendislokation. Es sei ausserdem medizinisch nicht nachvollziehbar, wie ein derartiger Bagatellunfall eine seit bald zehn Jahren vorbestehende Fusion zwischen dem LWK5 und dem SWK1, welche nach so langer Zeit längstens knöchern durchbaut und stabil sei, zu einer akuten Schraubendislokation der rechten Pedikelschraube geführt haben solle. Der von Dr. med. E____ erhobene klinische Befund spreche eher für ein funktionelles Problem, was aber keiner Operation zugänglich sei. Allenfalls lasse sich die ISG-Blockierung durch manuelle Therapie lösen. Als Fazit könne an der bisherigen RAD-Beurteilung festgehalten werden.

4.6. Der sehr kurze Bericht von Dr. med. E____, führt nicht zu Zweifeln an der Beurteilung des RAD. Insbesondere äusserte sich der behandelnde Arzt in keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die von ihm für den Fall, dass die Schmerzen nicht bessern sollten, in Erwägung gezogene Operation wurde von ihm nur sehr knapp begründet. Die Ausführungen der RAD-Ärztin hierzu sind hingegen nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf diese abgestellt. Dementsprechend durfte sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.4.). Zu klären bleibt sodann, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht daraus geschlossen hat, dass weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch ein solcher auf eine Invalidenrente gegeben sind.

5.1. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor (vgl. BGE 139 V 547, 557 E. 5.7). Der Grundsatz führt namentlich dazu, dass kein Rentenanspruch entstehen kann, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 241, 243 E. 5 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017, E. 5.3.1, 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 3.1 und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1, je mit Hinweisen).

5.2. Auf Eingliederungsmassnahmen hat eine invalide oder von der Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte versicherte Person gemäss Art. 8 IVG Anspruch, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b) sowie Abgaben von Hilfsmitteln (lit. d).

5.3. Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, hat eine versicherte Person nach Art. 28 Abs. 1 IVG, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.4. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 5. August 2021 zur Begründung ihres Entscheids erklärt, gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen bestehe beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten mit repetitiven Bück-Bewegungen und Rückenvorneigehaltung, Arbeiten über Kopf, Heben/Tragen über 15 kg sowie Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft (IV-Akte 37, S. 1). Eine klare Begründung, weshalb dies ihrer Auffassung nach dazu führt, dass ein Abschluss der Frühintervention erfolgt und zugleich sowohl ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, als auch ein solcher auf eine Invalidenrente verneint wird, ist der Verfügung nicht zu entnehmen.

5.5. Verfügungen müssen gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG begründet werden, wenn sie dem Begehren der versicherten Person nicht voll entsprechen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], vgl. auch Art. 42 ATSG). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Beruht der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift er in ein verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu beantworten, sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181 E. 1a).

Vorliegend kann offengelassen werden, ob eine Verletzung der Begründungspflicht erfolgte. Denn von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 116 V 187, 187 E. 3d).

Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, erübrigt sich die Frage nach einer vertieften Auseinandersetzung, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

5.6. Was zunächst die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG hat, so wären im vorliegendem Fall im Wesentlichen die Massnahmen beruflicher Art nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bzw. Art. 15 ff. IVG) denkbar. Darunter fallen Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG, vgl. auch Art. 6 IVV), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG; damit im Zusammenhang stehend ein Einarbeitungszuschuss und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen, Art. 18b und 18c IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

Nicht in Frage kommt vorliegend die erstmalige berufliche Ausbildung. Die invaliditätsbedingten Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung können nur dann von der IV übernommen werden, wenn die versicherte Person noch nicht erwerbstätig war und ihr infolge der Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG). Dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung hat (Anmeldung für Erwachsene vom 11. Januar 2021, IV-Akte 2, S. 5) ist nicht invaliditätsbedingt und der Beschwerdeführer war bereits arbeitstätig.

Auch eine Umschulung fällt beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der

Anspruch auf Umschulung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person

wegen der Art und Schwere des Gesundheitszustandes in der bisher ausgeübten

Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden

zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger andauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 % (Richtwert) aufweist (vgl. BGE 139 V 399,

403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2, BGE 124 V 108, 110 f.

  1. 2b sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021
  2. 2 und E. 4.1. und 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.;

vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE],

gültig ab 1. Januar 2014, Stand ab 1. Januar 2020, N 4011). Der

Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Berufsausbildung (vgl.

Anmeldung für Erwachsene vom 11. Januar 2021, IV-Akte 2, S. 5)

und hat bisher als Bauarbeiter bzw. Bauhandlanger gearbeitet (vgl. Fragebogen

für Arbeitgebende der C____ vom 25. Januar 2021, IV-Akte 14, und

Fragebogen für Arbeitgebende der B____ vom 27. Januar 2021,

IV-Akte 13, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK],

IV-Akte 11). Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit als Hilfsarbeiter ist nicht annähernd von einer Einbusse von etwa 20 %

(oder gar höher) auszugehen (vgl. dazu auch E. 5.8.). Er hat daher keinen

Anspruch auf eine Umschulung.

Bezüglich der Arbeitsvermittlung müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewisse Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Es muss einerseits auf die bisherige berufliche Tätigkeit eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Die versicherte Person muss dabei die Eingliederungsfähigkeit aufweisen, d. h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Andererseits müssen die in Betracht kommenden Tätigkeiten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2.; vgl. KSBE, N 5005). Ist die Arbeitsfähigkeit insoweit betroffen, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, so ist zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3., 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2. und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3. und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.; vgl. KSBE, N 5005). Dies kann beispielsweise bejaht werden in Fällen, wo aufgrund Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. u.a. Urteil 8C_641/2015 des Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, E. 2 mit Hinweisen, vgl. auch KSBE, N 5005 mit Hinweisen).

Beim Beschwerdeführer ist keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art ersichtlich, die Probleme bei der Stellensuche schaffen würde. In einer angepassten Tätigkeit sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dies begründet keine derart spezifische Einschränkung, die eine Stellensuche erschwert. Aufgrund dessen ist auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (aktive Unterstützung bei der Stellensuche) nach Art. 18 Abs. 1 IVG zu verneinen.

Was den Arbeitsversuch betrifft, so dient dieser der Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit (Art. 18a Abs. 1 IVG; vgl. dazu Erwin Murer, Art. 18 – 18c N 70). Ein solcher Bedarf ist im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch darauf (implizit) abgelehnt hat.

Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Kapitalhilfe gemäss Art. 18d IVV. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit plant, die allenfalls zu einem solchen Anspruch berechtigen würde.

5.7. Schliesslich besteht bei praktisch uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch kein Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.3.).

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt.

5.8. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Wie unter E. 4.6. dargelegt, kann beim Beschwerdeführer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer arbeitet erst seit April 2017 in der Schweiz. Für die Arbeit auf dem Bau wurde er seither durch die B____ und seit 2019 auch durch die C____ vermittelt (vgl. die beiden Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Januar 2021, IV-Akte 13, S. 2 und vom 25. Januar 2021, IV-Akte 14, S. 2). Dabei erzielte er ein unregelmässiges Einkommen (April bis Dezember 2017 insgesamt Fr. 42'899.00, im Jahr 2018 Fr. 47'518.00 und von April bis November 2019 Fr. 36'935.00) und bezog zwischenzeitlich auch Arbeitslosenentschädigung (Fr. 11'718.00 im Jahr 2018 und Fr. 17'501.00 von Januar bis Mai 2019; vgl. IK-Auszug, IV-Akte 11).

Gemäss den Lohnabrechnungen der C____ in den Monaten Januar, Februar, April und Mai 2020 insgesamt einen Nettolohn von Fr. 5'852.15 (IV-Akte 14, S. 8 ff.). Bei der B____ erzielte er im Jahr 2020 (Juni bis August 2020) ein Einkommen von Fr. 11'979.55 (inkl. Fr. 1'147.00 Ferienentschädigung, Fr. 293.25 Feiertagsentschädigung sowie Fr. 992.75 Anteil des 13. Monatslohnes; vgl. Lohnkontoblatt 2020, IV-Akte 13, S. 15).

Da der Beschwerdeführer grundsätzlich noch in verschiedenen Bereichen in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit arbeiten könnte, müsste für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; Fr. 5'417.00 pro Monat) beigezogen werden (vgl. dazu BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Multipliziert mit zwölf und unter Umrechnung von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 41.7 Stunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2019 und 0.9 % im Jahr 2020 (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]) resultiert ein möglicher Hilfsarbeiterlohn bzw. ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'924.00. Dieses Einkommen liegt deutlich höher als das vom Beschwerdeführer in der Zeit seit April 2017 tatsächlich erzielte Einkommen. Würde man beim Valideneinkommen auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik 41 – 43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'622.00 pro Monat) abstellen, ergäbe dies (unter Umrechnung von 40 auf 41.3 Wochenstunden [vgl. die oben angegebene Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteiliungen»] und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2019 und 0.9 % im Jahr 2020) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 70'846.00. Die Differenz zum Invalideneinkommen beträgt bei diesem Einkommen lediglich Fr. 1'922.00, was mit einem Invaliditätsgrad von 2.7 % gleichzusetzen ist und damit nicht zu einer Invalidenrente führen kann (vgl. E. 4.3.). Es kann daher letztlich offenbleiben, auf welches Einkommen genau für die Berechnung des Valideneinkommen abgestellt werden müsste, da der Beschwerdeführer ohnehin keinen Rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht. Auch ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) würde daran nichts ändern, womit auch offenbleiben kann, ob ein solcher überhaupt angezeigt wäre.

5.9. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Frühinterventionsmassnahmen folglich zu Recht mit dem Hinweis, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine IV-Rente besteht, eingestellt.

6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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