Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.1, SVG.2021.74
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____,

vertreten durch seinen Vater,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.1

Verfügung vom 2. Dezember 2020

Orthopädische Massschuhe

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1988, leidet seit seiner Geburt an einer sensomotorischen Neuropathie Typ I sowie an damit in Zusammenhang stehenden Behinderungen, insb. an motorischen Einschränkungen und einer mentalen Beeinträchtigung. Darüber hinaus wurde bei ihm auch eine Epilepsie diagnostiziert. Die Eidgenössische Invalidenversicherung anerkannte das Vorliegen eines Geburtsgebrechens (gemäss Ziff. 390 und Ziff. 387 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) und gewährte dem Beschwerdeführer bereits diverse Leistungen. Insbesondere kam sie für die Kosten von medizinischen Massnahmen auf (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 43 und S. 25; siehe auch IV-Akten 15, 21, 39 und 46), liess ihm Sonderschulung zukommen (vgl. u.a. IV-Akten 1, S. 34, S. 23 und S. 12; siehe auch IV-Akten 17, 37, 41 und 52), leistete Pflegebeiträge (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 27 und S. 17 sowie IV-Akten 7, 12, 13 und 28) bzw. richtet ihm – seit April 2004 – eine Hilflosenentschädigung (mittleren Grades) aus (vgl. insb. IV-Akten 35, 70, 78 und 107). Es wurden ihm auch immer wieder Hilfsmittel gewährt. Namentlich leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für Kommunikationsgeräte (vgl. IV-Akten 80, 86 und 98). Seit seiner Volljährigkeit bezieht der Beschwerdeführer überdies eine ganze IV-Rente (vgl. insb. IV-Akten 69, 76, 105).

b) Im Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle um Erteilung der Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (gemäss Kostenvoranschlag der B____ AG vom 29. November 2019; vgl. IV-Akten 110 und 111). Am 13. Februar 2020 äusserte sich der RAD dazu (vgl. IV-Akte 113). In der Folge forderte die IV-Stelle weitere ärztliche Unterlagen an (insb. den Bericht der C____ [...] vom 18. November 2019 [IV-Akte 117, S. 2 ff.], den Bericht der Orthopädie D____ vom 27. November 2019 [IV-Akte 121, S. 2 f.] sowie den Bericht des E____ [E____] vom 22. Oktober 2019 [IV-Akte 124]). Anschliessend äusserte sich der RAD erneut (vgl. IV-Akte 126). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2020 mit, man gedenke, einen Anspruch auf orthopädische Massschuhe abzulehnen (vgl. IV-Akte 127). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 7. November 2020 Stellung (vgl. IV-Akte 132). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 2. Dezember 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 134).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, am 28. Dezember 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Verpflichtung der IV-Stelle zur Kostenübernahme für orthopädische Massschuhe.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Im Sinne einer Replik reicht die Orthopädie D____ am 25. Februar 2021 für den Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

III.

Am 29. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den vorliegenden medizinischen Erhebungen (insb. der zusammenfassenden Beurteilung des RAD) ergebe sich keine Indikation für orthopädische Massschuhe (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf orthopädische Massschuhe verneint hat.

3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln.

3.2. 3.2.1. Entsprechend der Regelung von Art. 21 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

3.2.2. Dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG zufolge wird somit, damit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein entsprechendes Bedürfnis vorausgesetzt. Das Hilfsmittel muss demnach für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017 E. 3.3. und 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2).

3.3. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (BGE 143 V 190, 192 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108, 110 E. 2a; BGE 121 V 258, 260 E. 2c).

4.1. Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben.

4.2. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4 Satz 1).

4.3. Ziffer 4 des Anhangs zur HVI regelt Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen. Vergütet werden folgende Hilfsmittel: 4.01 orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02 orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03 orthopädische Spezialschuhe; 4.04 invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen sowie 4.05* orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

5.1. Für die Beurteilung IV-rechtlicher Leistungsansprüche ist der Rechtsanwender naturgemäss auf medizinische Erhebungen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.2. 5.2.1. Aufgrund der Tragweite der medizinischen Erhebungen im vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.

5.2.2. Die Orthopädie D____ stellte am 19. November 2019 ein Rezept aus für "orthopädische Massschuhe bei Cerebralparese und ausgeprägtem Pes planovalgus" (vgl. IV-Akte 111, S. 1). Die B____ AG verfasste in der Folge am 28. November 2019 eine Fotodokumentation und Podographie beider Füsse (IV-Akte 111, S. 2 ff.) und unterbreitete den Kostenvoranschlag vom 29. November 2019, beinhaltend ein Paar orthopädische Massschuhe (inklusive Zusatzleistungen) für einen Betrag von Fr. 4'492.80 (vgl. IV-Akte 110).

5.2.3. Dr. F____, c/o RAD, legte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 113) dar, aufgrund welcher Befunde sich eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen aufdränge, sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Es lägen lediglich die ärztliche Verordnung und eine Fotodokumentation und Podographie beider Füsse vor. Unter Berücksichtigung (allein) dieser Unterlagen ergebe sich keine Indikation für orthopädische Massschuhe.

5.2.4. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge weitere Berichte zu den Akten, nämlich im Wesentlichen den Bericht der Klinik C____ vom 18. November 2019 (IV-Akte 117, S. 2 ff.), den Bericht der Orthopädie D____ vom 27. November 2019 (IV-Akte 121, S. 2 f.) sowie den Bericht des E____ über die Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 124).

5.2.5. Im Bericht des E____ über die Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 124) war dargetan worden, es bestehe ein noch unreifes Gangbild, das sich mit Hilfsmitteln nicht verbessern lasse. Gegebenenfalls könne bei klinisch beobachtetem Pes planovalgus eine Versorgung mit orthopädischen Schuhzurichtungen erwogen werden.

5.2.6. Im Bericht der Klinik C____ vom 18. November 2019 (IV-Akte 117, S. 2 ff.) war festgehalten worden, wegen des pathologischen Gangbildes und der Angst vor sekundären – durch die Fehlbelastung – möglichen Folgeschäden sei am 22. Oktober 2019 im E____ eine Ganganalyse vorgenommen worden. Diese sei im Hinblick auf eine mögliche Kompensation durch orthopädische Hilfsmittel/Spezialschuhe erfolgt. Man sei noch nicht im Besitze des entsprechenden Berichtes des E____. Der Vater des Patienten habe sich dahingehend geäussert, dass sein Sohn bei ca. stabilem Verlauf einen Kilometer gehen könne. Stürze würden nicht erwähnt.

5.2.7. Im Bericht der Orthopädie D____ vom 27. November 2019 (IV-Akte 121, S. 2 f.) war ausgeführt worden, man sei noch nicht im Besitze des definitiven Berichtes des E____. Gemäss telefonischer Rücksprache mit dem E____ solle jetzt eine orthopädische Massschuhversorgung mit hohem Schaft erfolgen. Man habe eine entsprechende Verordnung mitgegeben.

5.2.8. Dr. F____ würdigte daraufhin in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 16. September 2020 (IV-Akte 126) diese Berichte. In Bezug auf die Fotodokumentation beider Füsse und Podographie vom 29. November 2019 wies er darauf hin, diese zeige links ein leicht abgeflachtes Längsgewölbe. Es lägen keine signifikante Verbreiterung im Bereich des Vorfusses und kein Hallux valgus vor. Auf der rechten Seite bestehe keine gleichmässige Lastübertragung auf der Lateralseite des Mittelfusses. Das Längsgewölbe sei erhalten. In der Ansicht von dorsal rechts unter Belastung sei ein Wegknicken des Fusses nach medial – bei abgeflachtem Längsgewölbe – erkennbar. Auf der linken Seite sei der Befund deutlich geringer ausgeprägt. Im Zehenspitzenstand komme es zu einer Aufrichtung der Rückfüsse, insbesondere rechts und damit einem muskulär aufrichtbaren Pes planovalgus. Den Bericht des E____ würdigend machte Dr. F____ geltend, die Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 habe eine leicht rechts und obere Extremitäten betont dyston (choreatische) Tetraparese gezeigt. In der Beurteilung sei von einem noch unreifen Gangbild, das mit Hilfsmitteln nicht verbessert werden könne, gesprochen worden. Man habe darauf hingewiesen, gegebenenfalls könne bei klinisch beobachtetem Pes planovalgus eine Versorgung mit orthopädischen Schuhzurichtungen erwogen werden. Auf diese Ganganalyse hätten sich dann auch die Stellungnahme der Klinik C____ und der Orthopädie D____ bezogen. Beiden habe der schriftliche Befund des Ganglabors nicht vorgelegen. Abschliessend stellte Dr. F____ klar, beim Versicherten bestehe keine Indikation für die Versorgung mit orthopädischen Massschuhen. Es finde sich gemäss Unterlagen ein Pes planovalgus, der einer abgestuften Hilfsmittelversorgung bei entsprechender klinischer Symptomatik bedürfe. Hierfür werde eine lose Einlagenversorgung langsohlig nach Abdruck mit medialer Unterstützung im Längsgewölbe empfohlen. Die Einlage könne in normalem Konfektionsschuhwerk getragen werden.

5.3. 5.3.1. Auf diese Beurteilung von Dr. F____ kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der RAD-Arzt mit den massgebenden Vorakten (Fotodokumentation und Podographie beider Füsse [IV-Akte 111, S. 2 ff.], Bericht der Klinik C____ vom 18. November 2019 [IV-Akte 117, S. 2 ff.], Bericht der Orthopädie D____ vom 27. November 2019 [IV-Akte 121, S. 2 f.] und Bericht des E____ über die Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 [IV-Akte 124]) auseinandergesetzt. Seine – gestützt darauf ergangene – Beurteilung der medizinischen Situation, mithin die Verneinung einer Indikation für orthopädische Massschuhe, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Unter Berücksichtigung der in den Vorakten geschilderten Situation bzw. in Anbetracht der beschriebenen Befunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fortbewegung nur noch mit orthopädischen Massschuhen zugemutet werden kann (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.3.2. So wurde im Bericht der Klinik C____ vom 18. November 2019 (IV-Akte 117, S. 2 ff.) unter anderem erwähnt, der Vater des Versicherten habe dargetan, dass sein Sohn – bei ca. stabilem Verlauf – in der Lage sei, einen Kilometer zu gehen. Über Stürze habe der Vater nicht berichtet. Auch aus dem Bericht des E____ über die Ganganalyse vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 124) lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer die Fortbewegung nur noch mit orthopädischen Massschuhen möglich resp. zumutbar ist. Gegen eine derartige Annahme spricht namentlich die zurückhaltende Formulierung, es könne – bei klinisch beobachtetem Pes planovalgus – "gegebenenfalls" eine orthopädische Massschuhversorgung erwogen werden. Auch die Fotodokumentation und Podographie beider Füsse (IV-Akte 111, S. 2 ff.) zeigt – gemäss der plausiblen Interpretation von Dr. F____ (Stellungnahme vom 16. September 2020) – keinen Befund, der für die Notwendigkeit einer orthopädischen Massschuhversorgung spricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem vom Pes planovalgus geprägten Gangbild des Beschwerdeführers auch mit Schuheinlagen (lose Einlagenversorgung langsohlig nach Abdruck mit medialer Unterstützung im Längsgewölbe) hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine orthopädische Massschuhversorgung ist mit anderen Worten nicht mehr als einfach und zweckmässig sowie wirtschaftlich (vgl. Erwägung 4.2. hiervor) anzusehen.

5.3.3. Die Stellungnahme der Orthopädie D____ vom 25. Februar 2021 (Replik) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zunächst erscheinen die darin gemachten zeitlichen Angaben nicht als stimmig. So wurde dargetan, man habe das E____ wegen einer bemerkten Verschlechterung des Gangbildes am 25. September 2019 um ein erneutes Aufgebot ersucht. Angesichts der Tatsache, dass die erste Abklärung am 22. Oktober 2019 erfolgt ist, erscheint es jedoch wenig plausibel, dass bereits vorher um eine erneute Abklärung gebeten wurde; das Ersuchen um eine nochmalige Abklärung dürfte naheliegenderweise erst nach der ersten Abklärung, mithin wohl einige Zeit nach dem 22. Oktober 2019, erfolgt sein. Dafür spricht denn auch die Aussage, der Zustand habe sich "im letzten Jahr" verschlechtert. Im Übrigen lassen die von der Orthopädie D____ zur Ganganalyse vom 2. Februar 2021 gemachten Ausführungen nicht auf eine bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 129 V 1, 4 E. 1.2) eingetretene relevante Verschlechterung der tatsächlichen Situation schliessen. Zur Begründung der geltend gemachten Verschlechterung wurde im Wesentlichen dargetan, anlässlich der erneuten Ganganalyse vom 2. Februar 2021 sei klar eine Fersenerhöhung in entsprechendem orthopädischem Schuhwerk empfohlen worden oder gegebenenfalls sogar eine operative Therapie. Sinnvoll wäre es daher, wenn man die konservativen orthopädischen Hilfsmittel-Möglichkeiten ausschöpfen könnte und nicht operativ tätig werden müsste. Gestützt auf diese Aussagen der Orthopädie D____ kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fortbewegung nur noch in orthopädischen Massschuhen möglich bzw. zumutbar ist. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb sich – die offenbar vom E____ empfohlene – Fersenerhöhung nicht auch mit Schuheinlagen (wie von Dr. F____ empfohlen) erzielen lassen sollte. Eine Indikation für orthopädische Massschuhe ist jedenfalls zu verneinen.

5.3.4. Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag schliesslich die Tatsache, dass die Invalidenversicherung vorliegend die Kosten für orthopädische Schuheinlagen nicht zu übernehmen hat. Denn diese werden nur erstattet, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Vorliegend stehen jedoch keine medizinischen Massnahmen (vgl. dazu Art. 12 und Art. 13 IVG) zur Diskussion. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Ob allenfalls die Krankenkasse eine subsidiäre Leistungspflicht trifft (vgl. dazu Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [SR 832.10] in Verbindung mit Ziff. 23.01 der Mittel- und Gegenständeliste [Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995; SR 832.112.31]), braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden.

5.4. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf orthopädische Massschuhe verneint hat.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 44 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

HVI

  • Art. 2 HVI

IVG

  • Art. 8 IVG
  • Art. 12 IVG
  • Art. 13 IVG
  • Art. 21 IVG

Gerichtsentscheide

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