Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.62, SVG.2021.45
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. M. Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.62

Verfügung vom 30. April 2020

Keine Rentenerhöhung mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes

Tatsachen

I.

a) Die 1981 geborene Beschwerdeführerin machte im Jahr 1999 einen DMS-Abschluss und arbeitete seither in verschiedenen Anstellungen, hauptsächlich als Betriebsmitarbeiterin und in der Reinigung. Von 2004 bis 2005 machte sie ein Pflegepraktikum (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 52, S. 35 f.). Im November 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 17. März 2017, IV-Akte 21, S. 1). Im Jahr 2013 traten erstmals epileptische Anfälle auf (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 17. Juni 2014, IV-Akte 36, S. 1 f.). Ab dem 1. Mai 2013 schrieb der Hausarzt Dr. E____, FMH Allgemeine Medizin, die Beschwerdeführerin zu 100 % krank (Arztzeugnis vom 3. Dezember 2013 IV-Akte 3).

b) Am 3. Dezember 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer Epilepsie und einer Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere liess sie von Dr. F____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten erstellen (IV-Akte 52). Gestützt auf ihre Abklärungen teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 (IV-Akte 52) und Verfügung vom 24. Februar 2017 (IV-Akte 59) mit, dass sie ab dem 1. Juni 2014 einen Anspruch auf eine halbe Rente der IV habe.

c) Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom [...]. März 2017 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft zur Unterstützung bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten errichtet (IV-Akte 63). Mit einem Schreiben vom 7. April 2017 bat die Beschwerdeführerin um die Aufnahme beruflicher Massnahmen (IV-Akte 60). Die Beschwerdegegnerin leitete erneut Abklärungen ein. Vom 19. Juli 2017 bis zum 28. September 2017 befand sich die Beschwerdeführerin zunächst zur stationären und anschliessend zur tagesstationären Behandlung in der Klinik G____ (Berichte vom 13. Oktober 2017, IV-Akte 74 und vom 27. September 2017, IV-Akte 93, S. 17 f.). Danach sprach ihr die Beschwerdegegnerin ein vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 dauerndes Belastbarkeitstraining zu (vgl. Mitteilungen vom 23. Oktober 2017, IV-Akte 76, vom 6. November 2017, IV-Akte 80, und vom 13. Dezember 2017, IV-Akte 84). Per 9. Januar 2018 wurde die Massnahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (vgl. Vermerk auf der Mitteilung vom 13. Dezember 2017, IV-Akte 84). Ab demselben Datum war die Beschwerdeführerin in der Psychiatrie H____ hospitalisiert. Am 27. Februar 2018 trat sie aus der Psychiatrie aus (Bericht vom 7. März 2018, IV-Akte 93, S. 9 f.).

d) Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2018 (IV-Akte 88) und Verfügung vom 5. März 2018 (IV-Akte 91) schloss die Beschwerdegegnerin die Integrationsmassnahme ab. In einer Verfügung vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 101) informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erheben (IV-Akte 103). Diese hiess das angerufene Gericht mit Urteil IV.2018.105 vom 14. November 2018 (vgl. IV-Akte 110) gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, insbesondere der Einholung eines Verlaufsgutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurück.

e) Infolge des Gerichtsurteils gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. F____ ein Verlaufsgutachten in Auftrag (vgl. z.B. Mitteilung vom 27. Februar 2019, IV-Akte 117). Der Gutachter kam im Wesentlichen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert habe und ihr weiterhin eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar wäre (psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124, S. 29 f.). Mit Vorbescheid vom 25. September 2019 (IV-Akte 127) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe. Dagegen erhob der Beistand der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 Einwand (IV-Akte 134). Nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. F____ (Stellungnahme vom 24. März 2020, IV-Akte 141), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2020 (IV-Akte 145) an ihrem Vorbescheid fest.

II.

a) Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt:

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2020 vollumfänglich aufzuheben.

Demgemäss sei der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 eine ganze Invalidenrente (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2019) auszurichten.

Eventualiter sei das Verfahren auszustellen und es sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Es sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht einzuräumen.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) In ihrer Replik vom 11. September 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Oktober 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rentenerhöhung mit der Begründung, dass ihre Arbeitsfähigkeit seit Juni 2014 unverändert geblieben sei und weiterhin 50 % betrage. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Verlaufsgutachten von Dr. F____ vom 24. März 2020 (IV-Akte 141).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass das Gutachten von Dr. F____ aus verschiedenen Gründen nicht beweistauglich sei. Aus dem von ihr dargelegten Sachverhalt bzw. aus den Akten ergebe sich, dass sie aufgrund der festgestellten psychiatrischen Diagnosen bzw. des völlig instabilen psychischen Zustands nicht arbeits- und leistungsfähig sei. Seit einem Austritt nach einem Klinikaufenthalt im April 2017 habe sie sich nie mehr erholt. Unter Berücksichtigung von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sei ihr deshalb ab Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.3. Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2017 (IV-Akte 59) wesentlich verändert hat und sie deshalb einen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.

3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

3.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 und BGE 107 V 17, 20 E. 2b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2., 8C_30/2020 vom 5. Mai 2020 E. 5.2.1. und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).

4.1. 4.1.1 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 15. Juli 2019 stellte Dr. F____ folgende Diagnosen (IV-Akte 124, S. 20 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (F60.31) bei/mit

o Status nach repetitiver Gewalterfahrung

o Status nach sexuellem Missbrauch

o Status nach Selbstverletzungstendenz in der Pubertät

Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6)

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (F33.0-1)

Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig weitgehend abstinent in beschützter Umgebung seit Ende Februar 2018 (F10.20)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Status nach Bulimia nervosa (F50.2)

Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Z55)

Status nach sonstigen negativen Kindheitserlebnissen (Z61.8)

Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (Z59); Steuer- und andere Schulden

Episodische Panikstörung (F41.0), gegenwärtig weitgehend remittiert

Somatisch (Aktendiagnose):

Wahrscheinlich symptomatische fokale Epilepsie mit rasch sekundär generalisierten Anfällen mit/bei:

o am ehesten Frontallappenanfällen provoziert durch Schlafentzug bei V.a. kortikale Dysplasie im Gyrus frontalis medius links

o St. nach 11 Anfällen, zuletzt 05/2014

o Semiologisch eher stereotype Anfälle mit initialem Schreien, Sturz, symmetrischen Krämpfen, fremdanamnestisch auch Augendeviation, Zungenbiss, postiktale Verwirrtheit und Panik sowie Müdigkeit, Kopfweh und muskelkaterartige Schmerzen am Folgetag des Anfalls, z.T. einhergehend mit Auren

o Antiepileptische Therapie mit Lamictal 2 x 200 mg, Apydan extent 3 x 300 mg

Dr. F____ erklärte namentlich, es bestehe nach wie vor ein episodischer, schädlicher Gebrauch von Alkohol, wobei es der Beschwerdeführerin unterdessen wieder gelinge, in beschützender Umgebung mehrheitlich auf Alkoholüberkonsum zu verzichten. Es komme allerdings immer wieder zu Konsumdruck und zu einer gewissen Tendenz zu Konsumrückfällen bei übermässigen Anforderungen, Stressbelastungen oder psychosozialen Belastungsmomenten, wie z.B. der Ankündigung, dass die Mutter Ende 2019 nach Afrika zurückkehren werde. Sie zeige eine Tendenz, sich in den Alkohol zu flüchten, wobei dies nur noch selten und episodisch vorkomme. Gesichert könne nicht davon ausgegangen werden, dass der langjährige episodische Alkoholüberkonsum zu einer organischen Beeinträchtigung, sei es im kognitiven Bereich oder im affektiven Bereich, geführt habe.

Der Gutachter kam zum Schluss, es könne von der gleichen Diagnostik wie im Gutachten vom 20. Juli 2016 ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber Juli 2016 nicht in relevanter Weise verändert, resp. verschlechtert. Er führte aus, dass sich der Alkoholüberkonsum seit März 2018 deutlich verbessert habe. Die postulierte posttraumatische Belastungsstörung, resp. DD angenommene andauernde Persönlichkeitsänderung lägen gesichert nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei alles andre als dermassen persönlichkeitsverändert, wie man es bei einer Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung annehmen würde. Sie sei überhaupt nicht misstrauisch, pflege auch Beziehungen, treibe Sport, nehme an der Tagesstruktur teil und sei 2018 sogar eine Beziehung eingegangen, wenn auch eine unglückliche (IV-Akte 124, S. 25 ff.).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F____ fest, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin, z.B. in der Reinigung, im Verkauf, auch als Hilfsarbeiterin in der Pflege, weiterhin vier Stunden täglich arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit könnte sie im selben zeitlichen Umfang einer Arbeit nachgehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sogar im I____ wegen angeblicher psychischer Beeinträchtigung von den Haushaltspflichten und der Teilnahme an der Tagesstruktur dispensiert worden sei. Dies halte er für einen psychiatrisch und psychotherapeutisch ungünstigen Ansatz, da sie so lerne, selbst ihre Restleistungsfähigkeit in sozialen Belangen quasi aufgeben zu dürfen, was im Grunde genommen diametral zur Zielsetzung einer Psychotherapie stehe. Die Beschwerdeführerin müsse nämlich lernen mit ihren unspezifischen Ängsten, der Selbstunsicherheit und den emotionalen Instabilitäten umzugehen, ohne zu Alkohol zu greifen, ohne zu vermeiden, ohne sich zurückzuziehen, ohne sich der totalen Regression hinzugeben, und sollte nicht noch unterstützt werden, dispensiert zu werden (IV-Akte 124, S. 29).

4.1.2 Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm Dr. F____ mit Schreiben vom 24. März 2020 (IV-Akte 141) ergänzend Stellung. Dabei ging er detailliert auf die Argumente im Einwand vom 10. Dezember 2019 (IV-Akte 134) ein. Abschliessend stellte er klar, dass er die im Einwandschreiben festgehaltenen Einwände psychiatrisch nicht teilen könne und an der in seinem Gutachten vom 15. Juli 2019 festgehaltenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit festhalte (IV-Akte 141, S. 13).

4.2. Das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 15. Juli 2019 (IV-Akte 124); inklusive der ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2020, IV-Akte 141) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. insbesondere IV-Akte 124, S. 21 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 24. März 2020 (IV-Akte 141) ist ausführlich, klar verständlich und gut nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, im Gutachten von Dr. F____ fehlten fremdanamnestische Erhebungen, obwohl sich solche vorliegend besonders aufgedrängt hätten. Es sei nicht erstaunlich, dass sich eine Frau mit solch negativen Erfahrungen wie sie die Beschwerdeführerin erlebt habe (insbesondere sexuelle Übergriffe in der Kindheit und körperliche Gewalt), gegenüber einem männlichen Gutachter nicht öffnen könnte. Sie habe ein starkes Schamgefühl, eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, eine sehr negative Einstellung gegenüber dem eigenen Äusseren, ein problematisches Essverhalten und eine misstrauische Grundhaltung gegenüber Männern. Es wäre deshalb nötig gewesen, Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin zu nehmen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zwingend notwendig, dass die Gutachter eine Fremdanamnese bzw. insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Es liegt auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Vorliegend lagen dem Gutachter Dr. F____ die Austrittsberichte der Hospitalisationen der Beschwerdeführerin seit dem Abbruch der Eingliederungsmassnahme im Januar 2017 vor. Auch zwei Arztberichte der behandelnden Psychiaterin vom 18. April 2018 und vom 25. März 2019 (IV-Akten 93 und 120) waren ihm zur Verfügung gestellt worden (vgl. Zusammenfassung der Akten im Gutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124, S. 6 f.). Insofern ist nachvollziehbar, dass der Gutachter eine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin nicht für notwendig hielt.

Was die Schamgefühle der Beschwerdeführerin betrifft, so wird aus zwei Stellen im Gutachten deutlich, dass solche existieren. Zum einen hielt Dr. F____ fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich zu schämen, über den sexuellen Missbrauch von früher zu sprechen (IV-Akte 124, S. 16), zum anderen habe sie angegeben, sich aus Schamgefühlen nicht bei der Polizei gemeldet zu haben, als sie von einem früheren Partner in der Wohnung eingeschlossen worden sei (IV-Akte 124, S. 22). Dr. F____ nahm sodann auf S. 26 Bezug darauf, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. C____ moniert habe, dass die Beschwerdeführerin die traumatischen Erlebnisse, vor allem in der Kindheit, als so belastend erlebt habe, dass sie bis anhin noch nicht habe darüber sprechen können. Als Folge seien von Dr. C____ unter andrem eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, emotionale Instabilität und ungesundes Essverhalten angenommen worden (IV-Akte 124, S. 26). Auf S. 27 des Gutachtens hat Dr. F____ zusammengefasst, im Vordergrund stünden die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, die rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichter bis episodisch mittelgradiger Ausprägung), die unspezifische Angststörung und die Essstörung sowie die dysmorphophobe Körperstörung der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Körper, ihrem Aussehen überhaupt nicht zufrieden sei, nicht, weil sie eine schwarze Frau sei, sondern dies habe generell mit ihrem Körper zu tun. Letzteres hänge mit ihrer Identitätsstörung zusammen. Der Gutachter hat diese Problematiken somit nicht nur berücksichtigt, sondern auch als im Vordergrund stehend beurteilt. Auch bezüglich des sexuellen Missbrauchs in der Vergangenheit der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, Dr. F____ habe diesen nicht berücksichtigt. Er hielt dazu klar fest, dass er keine Hinweise darauf gefunden habe, dass nun, da die Beschwerdeführerin in der Therapie über ihren sexuellen Missbrauch reden könne, eine posttraumatische Belastungsstörung angenommen werden müsse. Er bestätigte allerdings, dass die Beschwerdeführerin "natürlich" einige Traumatisierungen, schwierige Beziehungen und starken sexuellen Missbrauch in der Kindheit durchgemacht habe. Dies sei geeignet gewesen, ihr Selbstwertgefühl stark zu beeinträchtigen und unspezifische Ängste auszulösen (IV-Akte 124, S. 27).

Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Gutachten von Dr. F____ vom 15. Juli 2020, S. 10, sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine misstrauische Grundhaltung gegenüber Männern habe. Aus dem Gutachten geht jedoch an der genannten Stelle nichts dergleichen hervor. Vielmehr hielt der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass ein Mann im I____ einziehen solle. Das irritiere sie, man habe ihr aber gesagt, sie solle keine Vorurteile habe, er sei vielleicht "ein sehr Netter". Sie habe grundsätzlich Angst vor Neuem und habe Mühe damit, wenn man ihr "5 Min. vor 12 etwas sage, was neu auf sie zukomme". Sie werde diesen neuen Mitbewohner dann beim Mittagessen kennenlernen (IV-Akte 124, S. 10). An anderer Stelle im Gutachten hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei nicht übermässig introvertiert oder misstrauisch (IV-Akte 124, S. 19 und S. 27). In der Stellungnahme vom 24. März 2020 wies Dr. F____ sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin viel zu wenig misstrauisch sei, um die Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung zu erfüllen (IV-Akte 141, S. 10).

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Gutachter hätte zur Erfassung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine Fremdanamnese bei der behandelnden Psychiaterin einholen müssen, ist aufgrund dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar – insbesondere zumal der Gutachter die von ihr in der Beschwerde (S. 14 f.) aufgeworfenen Themen durchaus berücksichtigt hat. Zudem ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin dem Gutachter Dr. F____ nicht genügend öffnen konnte, weil er ein Mann ist – wurden die von ihr aufgegriffenen Themen doch alle im Gutachten behandelt.

4.4. Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gutachter habe sich mit verschiedenen seit seiner Begutachtung im Jahr 2016 erstellten Berichte nicht auseinandergesetzt. So habe er es unterlassen, zu den Eingliederungsmassnahmen Stellung zu nehmen und er habe auch die Berichte der Psychiatrie H____ und der Klinik G____ ausser Acht gelassen. Auch mit den Äusserungen der Beschwerdeführerin habe er sich nicht auseinandergesetzt. Die Frage, wie sich die erhebliche Medikamenteneinnahme auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke, sei vom Gutachter unbeantwortet geblieben. Es sei ihm nicht gelungen, die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin, ihre verbleibenden Ressourcen und damit die Auswirkung bzw. Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen. Aus dem medizinischen Sachverhalt (die Beschwerdeführerin verweist auf Berichte der Psychiatrie H____, der Klinik G____ und der Psychiaterin Dr. C____ sowie der beruflichen Abklärung) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin "aufgrund der festgestellten psychiatrischen Diagnosen bzw. des völlig instabilen psychischen Zustands auf dem massgebenden ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits- und leistungsfähig" sei. Sie habe seit dem Austritt aus der stationären Behandlung im April 2017 nicht mehr erholt.

Der Gutachter Dr. F____ hat an verschiedenen Stellen im Gutachten auf die Eingliederungsmassnahme und deren Abbruch Bezug genommen (vgl. IV-Akte 124, S. 5 f., S. 15 und S. 26). Seine Schlussfolgerungen hat er somit eindeutig in Kenntnis des Berichts von J____ gezogen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2020 erklärte er sodann, dass bezüglich der "Erfolglosigkeit der beruflichen Frühinterventionsmassnahme" davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin Ende 2017 psychisch nicht stabil genug gewesen sei, um eine solche Massnahme anzutreten. Er ging zudem davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Hospitalisationen psychisch jeweils stabilisieren konnte (IV-Akte 141, S. 12). Aus seinen übrigen Ausführungen im Gutachten wird zudem deutlich, dass der Gutachter der Auffassung ist, dass die Beschwerdeführerin durchaus mehr zu leisten vermöchte, als sie dies tat – also trotz des Ausgangs der Eingliederungsmassnahme (zur Arbeitsfähigkeit vgl. E. 4.1.1). Auffallend ist in diesem Zusammenhang insbesondere seine Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach eine gewisse sekundäre Hilflosigkeit eingegangen sei und unterdessen auch gelernt habe, die eigene Verantwortung eher abzugeben. Seiner Meinung nach seien der Beschwerdeführerin nach wie vor Anstrengungen zumutbar, sich Teilzeit wieder ins Berufsleben einzulassen und sich am beruflichen Lebensvollzug zu beteiligen (IV-Akte 124, S. 28). Er erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im I____ wegen angeblicher psychischer Beeinträchtigung von den Haushaltspflichten und der Teilnahme an der Tagesstruktur dispensiert worden sei (IV-Akte 124, S. 29).

Es kann somit nicht gesagt werden, der Gutachter habe den Bericht von J____ (IV-Akte 90) nicht berücksichtigt. Aus den gesamten Äusserungen des Gutachtens wird zudem deutlich, weshalb der Gutachter trotz des abgebrochenen Eingliederungsversuchs zu seinen Schlussfolgerungen kam.

Auch die Berichte der Psychiatrie H____ vom 24. April 2017 (IV-Akte 93, S.13 ff.) und vom 7. März 2018 (IV-Akte 93, S. 9 ff.) sowie der Klinik G____ vom 13. Oktober 2017 (IV-Akte 74) und der behandelnden Psychiaterin Dr. C____ vom 7. März 2018 (IV-Akte 93, S. 9 ff.) und vom 25. März 2019 (IV-Akte 120) fanden Eingang in die Beurteilung des Gutachters Dr. F____. So hat er sie zunächst im Aktenauszug kurz zusammengefasst (IV-Akte 124, S. 6 ff.). Im Weiteren hat er im Abschnitt "Zwischenanamnese seit Juli 2016" darauf Bezug genommen. In diesem Rahmen äusserte er sich insbesondre zu der von der Klinik G____ und auch von der Psychiaterin Dr. C____ gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Berichte der Klinik G____ vom 13. Oktober 2017, IV-Akte 74, S. 3, und von Dr. C____ vom 18. April 2018, IV-Akte 91, S. 2) und legte dar, weshalb er diese Diagnose nicht stelle (vgl. IV-Akte 124, S. 27 sowie oben E. 4.1.1). Was die übrigen von der Klinik G____ sowie von der Psychiatrie H____ gestellten Diagnosen angeht, so fällt auf, dass Dr. F____ nicht wesentlich von deren Diagnosen abweicht. Bei allen Diagnosestellungen geht es um die Alkoholproblematik, das Vorliegen einer depressiven Störung leicht bis mittelgradiger bzw. mittelgradiger Ausprägung und eine Essstörung. Die Diagnoseliste von Dr. F____ enthält darüber hinaus Diagnosen, welche von keiner der beiden psychiatrischen Einrichtungen genannt wurden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Gutachter sehr die erwähnten Berichte durchaus berücksichtigt und insbesondere bezüglich des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung Stellung genommen und beides nachvollziehbar verneint (Gutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124, S. 27, und ergänzende Stellungnahme vom 24. März 2020, IV-Akte 141, S. 10).

Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, der Gutachter habe sich nicht dazu geäussert, "wie sich die erhebliche Medikamenteneinnahme auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit" auswirke, so ergibt sich aus den Akten nichts, was auf eine Relevanz der eingenommenen Medikamente auf die Arbeitsfähigkeit hinweisen würde. Auch die Beschwerdeführerin selbst führt nicht weiter aus, weshalb sie von einer solchen Relevanz ausgeht. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet um die Schlussfolgerungen von Dr. F____ in Frage zu stellen. Auch insgesamt stellt sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar. Der Gutachter Dr. F____ hat klar dargelegt, weshalb er in der Diagnosestellung teilweise von anderen Ärzten und Ärztinnen abweicht und seine Beurteilung begründet, sodass die von ihm statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 4.1.1) – entgegen der anderslautenden Einschätzung von Dr. C____ (vgl. Bericht vom 25. März 2019, IV-Akte 120, S. 3) – nachvollziehbar ist.

4.5. Im psychiatrischen Gutachten vom 20. Juli 2016 hat Dr. F____ im Wesentlichen dieselben Diagnosen genannt wie im neueren Gutachten vom 15. Juli 2019. Einzig die damals noch erwähnte episodische Panikstörung (ICD-10 F41.0) ist ganz weggefallen (vgl. Gutachten vom 20. Juli 2016, IV-Akte 52, S. 23 f. und E. 4.1.1). Bereits damals erachtete die Beschwerdeführerin Dr. F____ in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit als Hilfsarbeiterin als während vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Er hielt einschränkend fest, sie sollte nicht an Maschinen arbeiten müssen. Anforderungen an Stressbelastung, Hektik und Arbeitsdruck seien gering zu halten. Einfache Kontrolltätigkeiten, Lagerbewirtschaftung und Verpackung wären ihr zumutbar (IV-Akte 52, S. 32). Somit ist aus den Gutachten von Dr. F____ – wie von ihm selbst festgehalten (Gutachten vom 15. Juli 2019, IV-Akte 124, S. 27) – keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ersichtlich.

Im Übrigen ergibt sich namentlich aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. C____ ebenfalls keine wesentliche Veränderung. Sie nannte zwar im Jahr 2019 nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % im geschützten Rahmen (vgl. Bericht vom 25. März 2019, IV-Akte 120, S. 3), und nicht mehr eine solche von 40 % bis 50 % im geschützten Rahmen (vgl. Bericht von Dr. C____ vom 5. November 2015, IV-Akte 41), ansonsten lässt sich aus ihren Berichten auch keine wesentlichen Veränderungen ablesen. Ihre neue Beurteilung vermag somit die Beurteilung des Gutachters Dr. F____ nicht in Frage zu stellen.

4.6. Im Lichte der obigen Ausführungen vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. F____ vom 15. Juli 2019 zu führen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht darauf abgestellt. Das Gericht sieht sich demzufolge nicht veranlasst, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zu veranlassen, wie dies von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat eine Erhöhung der Rente der Beschwerdeführerin mangels einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere des Gesundheitszustandes – zu Recht verneint.

5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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