Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. April 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.150
Verfügung vom 29. Oktober 2020
Beschwerde abgewiesen. Keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes nach Art. 17 ATSG trotz zusätzlicher Diagnosen.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und angelernte Dachspengler meldete sich am 25. September 1997 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1).
b) Nach Durchführung beruflicher Massnahmen (IV-Akten 8, 16, 21, 23) gab die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (vgl. Gutachten vom 16. Oktober 2001; IV-Akte 31 bzw. Folgegutachten vom 21. Januar 2004, IV-Akte 61) und eine rheumatologische Begutachtung beim C____-Spital [...] (vgl. Gutachten vom 21. März 2005; IV-Akte 68) in Auftrag. Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 70) aufgrund eines leistungsausschliessenden Invaliditätsgrades von 20% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 3. August 2006 (IV-Akte 83). Mit Urteil vom 29. Januar 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 90 S. 2 ff.) gut und wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (Verfahren IV.2006.148; IV-Akte 101).
c) Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine zweite psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B____ (vgl. Gutachten vom 23. Mai 2007; IV-Akte 107). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 (IV-Akte 113) lehnte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30% das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erneut ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Mit Anmeldung vom 10. März 2009 (IV-Akte 121) meldete sich der Beschwerdeführer neuerlich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 24. September 2009 (IV-Akte 142) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 143) mit Urteil vom 15. März 2010 (Verfahren IV.2009.186; IV-Akte 150) ab. Das Bundesgericht trat schliesslich mit Urteil vom 25. Mai 2010 nicht auf die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erhobene Beschwerde ein (Verfahren 8C_340/2010; IV-Akte 152).
e) Am 1. Juli 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer somatischen gesundheitlichen Verschlechterung ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 155).
f) Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer daraufhin durch Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, begutachten (vgl. Gutachten vom 15. Juli 2020; IV-Akte 168), welcher dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestierte. Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung verneinte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 172) den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 175).
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2020 und sinngemäss die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. März 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13. April 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Verfügung vom 3. Oktober 2007 gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D____ nicht in rentenrelevanter Weise verschlechtert, es sei vielmehr eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Es bestehe somit weiterhin kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, sein somatischer Gesundheitszustand habe sich angesichts der seit dem Jahr 2009 neu hinzugetretenen Diagnosen verschlechtert. Aus medizinischer Sicht bestehe daher eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl als Spengler als auch in einer Verweistätigkeit. Er habe daher Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Aus formeller Sicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und stellt sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 29. Oktober 2020 könne mangels Begründung nicht nachvollzogen werden.
2.3. Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht und somit einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
3.1. Vorweg ist kurz zur formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund ungenügender Begründung der Verfügung vom 29. Oktober 2020 Stellung zu nehmen.
3.2. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E 1a). Dafür muss eine Begründung kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015 Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181, E. 1a).
Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 führt nebst dem Dispositiv («Ihr neues Leistungsbegehren wird abgewiesen») unter dem Titel «Unsere Abklärungen» aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus spezialärztlicher Sicht nicht verändert habe. Aus der Begründung ergibt sich zum einen, dass die Ablehnung auf einer mangelnden Verschlechterung des Gesundheitszustandes fusst. Zum anderen hatte der Beschwerdeführer von der Begutachtung durch Dr. med. D____ vom 8. Juni 2020 Kenntnis. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Folgerichtig hat sich die Beschwerde vom 21. November 2020 mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes befasst. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, zu verneinen.
4.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV, SR 831.201]).
4.2. Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E.3.1.1; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).
4.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 3. Oktober 2007 (IV-Akte 113).
4.4. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).
5.1. Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Grundlagen gilt somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 3. Oktober 2007 bis zum 29. Oktober 2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Vorweg zu nehmen ist, dass einzig eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zu beurteilen ist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der psychischen Gesundheit im fraglichen Zeitintervall ergeben und eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, erübrigen sich entsprechende Ausführungen.
5.2. 5.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die Verfügung vom 3. Oktober 2007 einerseits auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ vom 23. Mai 2007 (IV-Akten 107 S. 2 ff.) sowie andererseits auf dem rheumatologischen Gutachten des C____-Spitals [...] vom 21. März 2005 (IV-Akten 68 S. 2ff.).
5.2.2. Gemäss dem Gutachten des C____-Spitals wurden beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 68 S. 7) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit möglicher radikulärer Reizung am ehesten S1 links bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, Osteochondrose L5/S1 und links paramedianer Diskushernie L5/S1 ohne radiologisch sichere Wurzelkompression, keine sicheren sensomotorischen Ausfälle sowie eine Anpassungsstörung (letztgenannte Diagnose mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. B____ vom Januar 2004) erhoben.
Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit möglicher radikulärer Reizung wurde der Beschwerdeführer im Gutachten für eine schwere körperliche Tätigkeit - damit auch für seine angestammte Tätigkeit als Dachspengler - zu 100% arbeitsunfähig eingestuft. Für eine leichte körperliche Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragebelastung von maximal zehn Kilogramm in wechselnden körperlichen Positionen (Sitzen, Stehen, Gehen) wurde dem Beschwerdeführer hingegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akten 68 S. 7 f.).
5.2.3. Dr. med. B____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Aufgrund der depressiven Störung sei der Beschwerdeführer vermindert belastbar, verlangsamt. Bei ganztätiger Arbeit dürften sich auch Konzentrationsfehler einschleichen. Zudem könne der Beschwerdeführer Tätigkeiten mit hohem Zeitdruck nicht ausführen. Die Prognose sei schlecht, da von einem chronifizierten Zustand ausgegangen werden müsse. Dr. med. B____ attestierte daher eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (IV-Akten 107 S. 5 f.).
5.3. 5.3.1. Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 stützt sich im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 168; vgl. auch Aktennotiz vom 2. September 2020, IV-Akte 171). Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob der Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes DD: Intermittierend lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links (ICD-10 M54.5/M51.1). Dabei sei gemäss dem MRI der LWS vom 3. September 2014 eine Osteochondrose MODIC Typ 1 L5/S1 mit median bis paramedianer linksseitiger Discushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung Nervenwurzel S1 ohne jedoch Hinweise auf Neurokompression, Chondrose mit minimaler Discusprotrusion L4/L5, beginnende Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 beidseitig vorliegend. Weiter sei eine Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie hochgradige muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp mit Rumpfinstabilität vorhanden. Hingegen lägen aktuell keine sicheren Hinweise für eine lumboradikuläre Reizsymptomatik sowie keine sensomotorischen Ausfallserscheinungen vor (IV-Akte 168 S.17).
5.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit (Dachspengler) aus rheumatologischer Sicht weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig. Die frühere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit habe noch immer Geltung. Der Beschwerdeführer sei somit weiterhin für eine leichte bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal fünfzehn Kilogramm, mit Vorteil durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend und wenn überwiegend sitzend nicht länger als eine Stunde, unter zusätzlicher Berücksichtigung des Meidens von repetitivem sich bücken müssen sowie Einnahme von Hockepositionen oder Kauerstellungen ohne Leistungseinbusse zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 168 S. 22).
6.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der rheumatologischen Begutachtung sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Er bringt vor, es seien seit der letzten rheumatologischen Begutachtung neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinzugetreten. Diese seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Clarunis, E____zentrum [...] vom 3. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 1), auf den ambulanten Bericht des F____spitals [...] vom 13. März 2020 (BB 2) und auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 18. August 2019 (IV-Akten 159 ff.)
6.2. 6.2.1. Mit Bericht vom 3. Dezember 2019 diagnostiziert Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, des E____zentrums [...] dem Beschwerdeführer eine Leberzirrhose bei NASH, ED 08/2019. Er äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BB 1).
6.2.2. Dr. med. I____, Fachärztin für allgemeine Innere Medizin, FMH, des F____spitals [...] attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 13. März 2020 eine Adipositas Grad I (BMI 33kg/m2). Als Adipositas-assoziierte Erkrankungen listete sie weiter eine Leberzirrhose bei NASH ED 08/2019, arterielle Hypertonie, Dislypdämie (nicht mehr nachweisbar), Prädiabetes (aktuell nicht mehr nachweisbar), obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP gestoppt), chronische lumbovertebrale Schmerzen, Knieschmerzen persistierend, bds. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen (vgl. BB 2).
6.2.3. Mit Bericht vom 18. August 2018 listete Dr. med. G____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit möglicher radikulärer, eher pseudoradikulärer Sz Ausstrahlung li (mit/bei: medio-lat li seitiger DH L5/S1 mit Verlagerung der Wurzel S1; rel. Streckhaltung der LWS, Hyperlordose lumbosacral, Spondylarthrosen L5/S1 bds.; St.n. diversen Abklärungen FPS und BS und Rheumatolog. Konsilien und USB WS Chirurgie), Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (unter CPAP), leichtgradige vorwiegend demyelinisierende Polyneuropathie der UE (DD im Rahmen des aktenanamnestisch dokumentieren Prädiabetes), Gichtarthopathie (St.n. rezidivierender Podagra; dual Energy CT Füsse bds. 6/15: keine Urat-Ablagerungen; Punktion OSG links 5/15: keine Aspiration möglich, Steroidinfiltration durchgeführt), Retropatellararthrose Kniegelenk links mit tiefem Knorpeldefekt am Patellafirst und Knorpeldefekte dorosoal an der Femurkondyle, Achillodynie und calcaneare Ansatztendinitis links grösser als rechts und generalisierte Hyperhidrose (konstitutionell bedingt und Ausschluss einer Endokrinopathie) auf. Sie verwies dabei auf die jeweils beigelegten fachärztlichen Berichte. Dem Bericht von Dr. med. G____ sind weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Angaben betreffend die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen.
6.3. 6.3.1. Dr. med. D____ äussert sich im Rahmen seines Gutachtens explizit zum Verlauf der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit der letzten rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2005. Er gab insbesondere an, dass sich die chronischen linksseitigen lumbospondylogenen Rückenbeschwerden im Rahmen der klinischen Untersuchung insgesamt unverändert darstellten. Es sei ein stabiler Verlauf ausgewiesen. Anhaltspunkte auf eine Manifestation von sensomotorischen Ausfallerscheinungen bestünden nicht. Bei noch gut erhaltenem Motilitätsbild könne daher nicht von einer Verschlechterung der Rückenschmerzproblematik ausgegangen werden. In Bezug auf die übrigen geltend gemachten peripheren Gelenkbeschwerden sei hingegen - trotz weiterbestehender subjektiver Beschwerdeangabe – durch die drastische Gewichtsabnahme von 45 Kilogramm in den letzten zehn Monaten (Verbesserung des BMI von 46,3 kg/m2 auf 32,7 kg/m2) von einer günstigen Beeinflussung auszugehen. Die früher beschriebenen Schulter- und Ellenbogenbeschwerden seien derzeit keinem fassbaren organisch pathologischen Korrelat mehr zuzuordnen. Im Vordergrund stünde weiterhin eine deutliche muskuläre Insuffizienz vor allem der rumpfstabilisierenden Muskelanteile (insbesondere der Bauchmuskeln), ohne dass eine eigentliche Funktions- und Leistungseinschränkung ausgewiesen werden könne (IV-Akte 168 S. 20).
6.3.2. Der Gutachter setzte sich ferner im Rahmen seines Gutachtens eingehend mit den von den behandelnden Ärzten attestierten, neu hinzugetretenen Diagnosen auseinander und stellte differenziert dar, weshalb diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt im Jahr 2007 nicht nachteilig beeinträchtigen (IV-Akte 168, S. 18). So lasse sich die lumboradikuläre Reizsymptomatik nicht provozieren und auch die beschriebene Knieproblematik sei aufgrund der Gewichtsreduktion rückläufig. Für die im Jahr 2016 durch die Rheumatologie des F____spitals festgestellte Gichtatropathie fänden sich derzeit keine Anhaltspunkte. Die übrigen geltend gemachten Beschwerden stellten sich dank der Gewichtsabnahme insgesamt gebessert dar. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auf den Behandlungsbericht des F____spitals [...] vom 17. Dezember 2017 zu verweisen, welcher die subjektive Verbesserung der Schmerzen des Beschwerdeführers am Kniegelenk beschreibt (IV-Akte 159 S. 4). Auch Dr. med. I____ geht mit Bericht vom 13. März 2020 (BB 2) von einer Verbesserung der adipositasbedingten Beschwerden (Hypertonie, Prädiabetes) aus.
6.3.3. Auch der Blick auf die übrigen Akten stützt die gutachterliche Einschätzung, wonach aufgrund der zusätzlichen Diagnosen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen ist. So hält Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter, SIM, des RAD, mit Bericht vom 7. Januar 2021 fest, dass weder die Leberzirrhose noch die (neurologischen) Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Hinzu kommt, dass sich auch aus den übrigen Akten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt, sondern angesichts der drastischen Gewichtsabnahme eher eine Verbesserung anzunehmen ist (vgl. hierzu der Bericht K____ vom 3. Dezember 2019, BB 1). Hinzu kommt, dass das Hinzutreten von Diagnosen für sich alleine ohnehin keinen Revisionsgrund oder eine hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt. Damit alleine ist nämlich das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen. Massgebend ist einzig, ob (und in welchem Ausmass) den medizinischen Akten eine (veränderte) Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entnommen werden kann, und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie (Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2018 vom 12. April 2019 E. 2.2. mit Hinweis auf Urteil 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2.).
6.4. Die vom Beschwerdeführer angerufenen medizinischen Berichte äussern sich schliesslich nicht zu seiner Arbeitsfähigkeit und sind daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dass die behandelnde Hausärztin von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter ausgeht ohne diese jedoch zu quantifizieren ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurück zu führen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).
6.5. Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte sowie die geltend gemachten Einwände sind nach dem Gesagten nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Die im Gutachten von Dr. med. D____ beschriebene Verweistätigkeit (vgl. vorstehend Ziff. 5.3.2.) erscheint dem Beschwerdeführer angesichts der im Gutachten genannten Beeinträchtigungen weiterhin möglich und zumutbar. Da sich die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465 vom 28. Oktober 2009 E. 4.5). Das Gutachten von Dr. med. D____ erfüllt nach dem Gesagten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. Ziff. 4.4.), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die darin formulierten Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind plausibel und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sind nachvollziehbar begründet. Auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ ist abzustellen.
Eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist folglich nicht eingetreten. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu Ziff. 4.3.) nicht verändert, ist nicht zu beanstanden.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von praxisgemäss CHF 800.00, zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: