Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.120, SVG.2021.111
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. April 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.120

Verfügung vom 24. August 2020

Rentenrevision. Bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch/neuropsychologisch) ist beweiskräftig. In casu keine rückwirkende Rentenaufhebung.

Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer war gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bei der C____ versichert, als er am 10. Dezember 2003 einen Autounfall erlitt.

aa) Die C____ als zuständiger Unfallversicherer hatte zunächst die Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint (Verfügung vom 11. April 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006). Das Bundesgericht hatte in der Folge mit Urteil vom 19. November 2007 (U 2/07, 4/07, IV-Akte 105 S. 1 ff.) das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2006 (UV 2006 18, IV-Akte 105 S. 12 ff.) insoweit bestätigt, als dieses die adäquate Kausalität bejaht hatte. Mit seinem Urteil vom 19. November 2007 hatte das Bundesgericht die C____ zur Durchführung einer ergänzenden neurologischen Untersuchung verpflichtet. In der Folge sprach die C____ dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2009 ab

  1. Juni 2006 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu (IV-Akte 119). Diese Verfügung hatte sich u.a. auf ein Gutachten von D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 22. Juli 2008 (IV-Akte 110.1 S. 2 ff.) gestützt, welcher eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte.

ab) Die C____ hatte gegenüber einem Haftpflichtversicherer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Dezember 2003 Regressforderungen geltend gemacht. Im Auftrag dieses Haftpflichtversicherers hatte eine E____ mit Sitz in [...] den Beschwerdeführer vom 16. August 2012 bis zum 21. Januar 2013 an insgesamt 15 Tagen observiert (Ermittlungsbericht vom 29. Januar 2013, IV-Akte 169 S. 22 ff.). Der Haftpflichtversicherer hatte der C____ die Observationsunterlagen mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 übermittelt (IV-Akte 169 S. 84).

ac) Die C____ gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2014 Kenntnis von der Zustellung des Observationsmaterials durch den Haftpflichtversicherer und sistierte die Rentenleistungen an den Beschwerdeführer (IV-Akte 168).

ad) Im Auftrag sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der C____ erstatteten die F____ (nachfolgend „F____“) am 7. Juli 2016 ein Fachgutachten (IV-Akte 186.9, sig. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fachärztin für Neurologie, Medizinische Gutachterin SIM). Die C____ teilte dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Gutachten vom 7. Juli 2016 am 1. Mai 2017 (IV-Akte 200) mit, dass die Unfallversicherungsrente mit Blick auf Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht geändert werde. Bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (IV-Akte 191) hatte sie angekündigt, die Leistungen rückwirkend wieder auszurichten.

b) Der Beschwerdeführer hatte sich am 8. Februar 2005 auch bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1).

ba) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die H____ (H____) am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 2 ff.). Die H____ war zum Schluss gelangt, es bestehe weder im angestammten Bereich noch in einer alternativen Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

bb) Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 170) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Sistierung der Leistungen durch die C____ gemäss der vorerwähnten Mitteilung vom 14. April 2014 und stellte vorsorglich ihrerseits die Leistungen „ab sofort“ ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.

bc) Mit Hinweis auf die Mitteilung der C____ betreffend Wiederausrichtung der Rente vom 4. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2017 (IV-Akte 197) die Wiederaufnahme der Rentenleistungen. Die Beschwerdegegnerin hob mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 221) die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2021 [recte: 2012] auf. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 14. Februar 2018 Beschwerde.

bd) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hob mit Urteil vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 235 S 2 ff.) die Verfügung vom 14. Februar 2018 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück. Es erwog (Erw. 6.4.), nach dem Aktenstand bestehe Unklarheit, wie sich die beim Versicherten bestehenden Erkrankungen aktuell auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Es könne darum aktuell auch kein Grad einer Arbeitsunfähigkeit festgelegt werden. Hierfür bedürfe es einer vertieften, für die Schätzung der Arbeits- und Leitungsfähigkeit aussagekräftigen fachärztlichen Abklärung.

c) Mit Stellungnahme vom 8. April 2019 (IV-Akte 250) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vgl. Auftragsschreiben vom 20. Mai 2019, IV-Akten 255 f.) eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung. Das psychiatrische Gutachten (J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) datiert vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 260), das neuropsychologische Gutachten (K____, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP) wurde am 18. März 2020 (IV-Akte 261) erstattet. Der RAD (I____) nahm dazu am 24. April 2020 Stellung (IV-Akte 263). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2020 (IV-Akte 264) kündigte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2012 an (IV-Akte 264). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 23. Juli 2020 Einwand (IV-Akte 280). Nochmals äusserte sich der RAD am 14. August 2020 (IV-Akte 282). Am 24. August 2020 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 285).

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. September 2020 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 aufzuheben und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und dem Beschwerdeführer anschliessend weiterhin ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, beim Beschwerdeführer eine erneute psychiatrische Begutachtung und/oder berufliche Abklärung vorzunehmen und anschliessend nochmals über die Rentenfrage zu befinden. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen nicht zulässig sei und es sei die Rente ab dem 1. Oktober 2020 aufzuheben.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

c) Mit Replik vom 29. Januar 2021 und mit Duplik vom 26. Februar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch B____, Advokatin.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 27. April 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

Die C____ hatte gegenüber dem Beschwerdeführer für die Folgen eines Unfalles vom 10. Dezember 2003 gemäss Verfügung vom 14. Mai 2009 ab 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 119). Nachdem der C____ von dem von ihr im Rahmen des Regresses belangten Haftpflichtversicherer Unterlagen über eine Observation erhalten hatte (vgl. Ermittlungsbericht der E____ vom 29. Januar 2013, IV-Akte 169 S. 22 ff.), hatte sie zunächst gemäss Schreiben vom 14. April 2014 die Rentenleistungen an den Beschwerdeführer (IV-Akte 168) sistiert. Im Auftrag sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der C____ erstatteten die F____ am 7. Juli 2016 ein Fachgutachten (IV-Akte 186.9). Die C____ hat mit Hinweis auf dieses Gutachten vom 7. Juli 2016 sowie auf Art. 17 ATSG festgehalten, dass sich an der ursprünglich zugesprochenen Invalidenrente nichts ändere (Schreiben vom 4. Januar 2017 und vom 1. Mai 2017, IV-Akten 191 und 200).

Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) eine ganze Rente rückwirkend ab

  1. Dezember 2004 zugesprochen. Vorgängig hatte die H____ zu Handen der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 2 ff.).

Ebenfalls nachvollzogen hatte die Beschwerdegegnerin die vorsorglich angeordnete Renteneinstellung der C____ (vgl. Verfügung vom 19. Juni 2014, IV-Akte 170). Abweichend vom Vorgehen der C____ hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 221) die definitive Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2012 angeordnet. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 235 S 2 ff.) die Verfügung vom 14. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Durchführung einer vertieften, für die Schätzung der Arbeits- und Leitungsfähigkeit aussagekräftigen fachärztlichen Abklärung.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten J____ bzw. K____ ein psychiatrisches bzw. neuropsychologisches Gutachten (Gutachten von J____ vom 10. Januar 2020, IV-Akte 260, Gutachten von K____ vom 18. März 2020, IV-Akte 261). Der RAD (I____) nahm dazu am 24. April 2020 Stellung (IV-Akte 263). Mit Verfügung vom 14. August 2020 (IV-Akte 285) ordnete die Beschwerdegegnerin erneut die definitive Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2012 an.

Ob diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.1. Vorliegend ist unstreitig ein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 ATSG zu beurteilen.

3.1.1. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1).

Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 24. August 2020 (IV-Akte 285) entwickelt hat. Vorgängig zur Verfügung vom 11. Juni 2010 hatte die H____ im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 2 ff.). Die H____ war zum Schluss gelangt, es bestehe weder im angestammten Bereich noch in einer alternativen Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Auch frühere Expertisen hatten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bejaht, so das zu Handen der C____ erstattete Gutachten von D____ vom 22. Juli 2008 (IV-Akte 110.1 S. 2 ff.).

3.1.2. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 8. Oktober 2018 festgestellt, die damals zu beurteilende Verfügung vom 14. Februar 2018 beruhe auf einem nicht hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Es hatte erwogen (Erw. 5.3.), das „Schlussresultat“ der Begutachtung der F____ laute zusammenfassend dahingehend, eine beweistaugliche Beantwortung der gestellten Expertenfragen sei nicht möglich. Ungeachtet des insoweit unmissverständlichen Ergebnisses der Begutachtung durch die F____ habe die Beschwerdegegnerin abweichend von der C____ implizit einen Beweisnotstand bezüglich des revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts verneint.

Die Beschwerdegegnerin hatte sich in der Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 221) auf durchgeführte medizinische Abklärungen und insbesondere auf eine Stellungnahme des RAD vom 5. Juli 2017 gestützt. Das Sozialversicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2018 erwogen, mit dieser Stellungnahme (IV-Akte 204, sig. I____) habe der RAD das Gutachten der F____ als ungenügend (IV-Akte 204 S. 7) bezeichnet. Mit Hinweis auf die von ihm dargestellten „objektiven Befunde“ (IV-Akte 204 S. S. 7 ff.) bzw. auf „objektive Gründe“ sei der RAD zum Schluss gelangt, es könne „überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass ab 2012 keine psychiatrische Erkrankung von einem Ausmass vorlag, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter oder in Verweistätigkeiten begründen könnte“ (IV-Akte 204 S. 9: Schlusssatz in Beantwortung der 1. Frage: „Medizinischer Verlauf seit der Verfügung vom Juni 2010 und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als Verkäufer und Maschinist und Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht“).

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kam zum Ergebnis, dass der RAD zwar gegebene Hinweise dafür anführe, dass sich seiner Meinung nach ab dem Jahr 2012 keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lasse. Damit habe aber nicht einmal der RAD postuliert, dass beim Beschwerdeführer überhaupt keine rentenbeeinflussende Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen könne. Daraus schloss das Gericht, die verfügte vollständige Renteneinstellung lasse sich selbst aufgrund der Äusserungen des RAD nicht aufrechterhalten. Bereits dies müsse zur Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2018 führen. Gestützt auf diese Erwägungen wies das Gericht die Sache zur neuerlichen medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.

Die Ergebnisse dieser neuerlichen Begutachtung (psychiatrisches Gutachten von J____, vom 10. Januar 2020, IV-Akte 260, neuropsychologisches Gutachten von K____ vom 8. März 2020, IV-Akte 261) sind nun folgend insbesondere auch mit Blick darauf zu würdigen, dass sich die C____ mit Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Urteils vom 8. Oktober 2018 vorgelegenen medizinischen Aktenmaterials zur Weiterleistung der Invalidenrente entschieden hatte. Die Beschwerdegegnerin muss somit triftige Gründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2) für einen anderslautenden Rentenentscheid dartun können.

4.1. J____ diagnostiziert im Gutachten vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 260 S. 17) aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig möglicher, jedoch angesichts der nachweislich übertriebenen Beschwerdenschilderung nicht positiv belegbarer, leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) auf (IV-Akte 260 S. 17 f.) an.

Im Abschnitt zur Herleitung der Diagnosen legt J____ dar (IV-Akte 260 S. 19 ff.), aufgrund der längeren Dauer der Depression sei in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und aktuell möglicher leichtgradiger Episode auszugehen. Für einen maximal leichtgradigen Schweregrad der Depression spreche auch die Tatsache, dass sich der Versicherte nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, weder eine Psychotherapie mache, noch Psychopharmaka einnehme. Bei einem ausgeprägteren Schweregrad der Depression wäre davon auszugehen, dass der Versicherte psychiatrische Hilfe beanspruchen und Psychopharmaka einnehmen würde.

J____ hält als Angabe des Versicherten fest (IV-Akte 260 S. 20), dieser gehe davon aus, dass sich seine depressiven Beschwerden nach dem Unfall im Jahre 2003 entwickelt hätten und dass es diesbezüglich im Verlaufe der Jahre seither zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen sei. In diesem Kontext verweist J____ darauf, dass der Versicherte in den Videos der Observationen, welche im August/September 2012 und Anfang 2013 gemacht worden seien, einen durchwegs vitalen Eindruck hinterlasse. Er könne in den Videos lachen, er suche auch aktiv den Kontakt mit seinen drei Freunden auf, mit welchen er unterwegs sei. Depressive Elemente oder ein depressives Verhalten liessen sich in den Videos nicht feststellen. J____ weist hin auf den Gegensatz des in den Videos zu beobachtenden Verhaltens zur Art und Weise, wie sich der Versicherte während der aktuellen Untersuchung, vor allem zu Beginn, präsentiere. Darüber hinaus stehe dies auch im Widerspruch zum Bericht des ehemals behandelnden Therapeuten, L____ vom 8. Dezember 2013 (IV-Akte 162). In diesem werde eine chronifizierte Angststörung, eine mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1) diagnostiziert. L____ habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines ausgeprägten Umfangs der Symptome verneint. J____ äussert retrospektiv einen erheblichen Verdacht, «dass sich der Versicherte damals schon in einem weit schlechteren psychischen Gesundheitszustand bei seinem ehemaligen behandelnden Psychiater präsentiert hatte, als dies im Video feststellbar sei».

J____ bejaht aufgrund der aktuellen psychiatrischen und der neuropsychologischen Untersuchung «insgesamt» das Vorliegen von Aggravation. Aufgrund der möglichen, im Schweregrad als maximal leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode auf dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung lasse sich allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

Eine chronifizierte Angststörung oder ein mittelgradiger Schweregrad der depressiven Störung, wie von L____ diagnostiziert, vermochte J____ während der aktuellen Untersuchung ebenfalls nicht festzustellen.

Nicht anzuschliessen vermag sich J____ auch der von L____ erhobenen Persönlichkeitsstörung nach psychischen Erkrankungen (ICD-10: F62.1). Diese Diagnose lasse sich auch nach ICD-10 nicht stellen, da die Kriterien hierfür nicht erfüllt seien. Möglicherweise habe L____ die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung stellen wollen, zumal in früheren psychiatrischen Berichten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden sei. Die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung könnten jedoch aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht als erfüllt betrachtet werden. Insbesondere seien keine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber, kein sozialer Rückzug und auch keine Entfremdungsgefühle festzustellen.

4.2. Im Gutachten vom 18. März 2020 hält K____ (IV-Akte 261 S. 24) in der Rubrik «Neuropsychologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» fest, aufgrund der invaliden Befunde und der übertriebenen Beschwerdenschilderung könnten keine authentischen kognitiven oder psychischen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belegt werden (IV-Akte 2612 S. 24). Unter dem Titel «Neuropsychologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» (IV-Akte 261 S. 24) notiert K____ mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» Aggravation neurokognitiver Dysfunktionen (MND = malingered neurocognitive disorder) bzw. schmerzassoziierter Behinderungen (MPRD = malingered pain-related disability).

K____ begründet sowohl die von ihr bejahte Aggravation neurokognitiver Dysfunktionen (IV-Akte 261 S. 34 – 42) als auch die Aggravation schmerzassoziierter Behinderungen (IV-Akte 216 S. 42 – 44) sehr detailliert und in Auseinandersetzung mit den Vorbegutachtungen, insbesondere mit dem Gutachten der F____ vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 186.9). Hinweise, dass die von K____ präsentierte Argumentation den Standards der Neuropsychologie nicht genügen könnten, sind weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch aufgrund der Akten ersichtlich.

K____ verneint auch die Frage, ob medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu empfehlen seien, mit der Begründung, es sei wegen der «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Aggravation weder eine neuropsychologische noch psychiatrische Diagnose mit ausreichender Sicherheit zu stellen» (IV-Akte 261 S. 45).

Aufgrund der unzureichenden Mitwirkung des Versicherten seien positiv keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Dies gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der [...] als auch für mögliche Verweistätigkeiten (IV-Akte 261 S. 45).

K____ legt (in Beantwortung der Frage, ab wann eine Veränderung des Gesundheitszustandes anzunehmen sei) dar, es sei anzunehmen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Überwachung, also zum Jahreswechsel 2012/2013, eine wesentliche Besserung der Beschwerden eingetreten sei. Der Versicherte habe dort zum einen Blickkontakt halten und ein normales Sozialverhalten zeigen können. Er habe damals auch kein beständiges Kratzen gezeigt, was er allen Gutachtern gegenüber als Massnahme gegen die «fliessenden» Schmerzen deklariert habe. Die mentale Dauerbelastbarkeit sei gemãss Videoaufzeichnung für die Dauer von mindestens 8 Stunden (Hin- und Rückreise ins Tessin) gewährleistet gewesen. Fahrrelevante Kognitionen wie Reaktionsschnelligkeit, Fähigkeit zur Aufmerksamkeitsteilung, Konzentrationsvermögen, rasche visuelle Übersichtsgewinnung und Impulskontrolle schienen, anders als in allen dokumentierten Testsituationen, den Mindestanforderungen zu entsprechen (IV-Akte 261 S. 46).

K____ hält in Beantwortung der Frage, ab wann und in welchem Ausmass sich die genannten Veränderungen auf die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten bzw. in einer angepassten Tätigkeit ausgewirkt hätten, fest (IV-Akte 261 S. 46), es sei seit 2012 bei anzunehmender Verbesserung des Gesundheitszustandes von einer relevanten Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt lasse sich im neuropsychologischen Fachgebiet mangels testpsychologischer Befunde nicht vornehmen. Spätestens seit 2016 hätte dem Versicherten jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden dürfen, da er mit einem Verhalten in den Begutachtungen die Erhebung valider Daten und damit einer verlässlichen Beurteilungsgrundlage verhindert habe. Eine reale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgeschlossen, aber eben nicht nachweisbar.

5.1. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 20. Mai 2019 an J____ bzw. an K____, IV-Akte 255 S. 3 ff.).

Sowohl J____ als auch K____ setzen sich in ihren Fachgutachten mit

den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs

auseinander: Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 260 S. 18

ff. [J____], IV-Akte 261 S. 24 ff. [K____]), sozialer Kontext (IV-Akte 260 S.

24 [J____], , Diagnosen (IV-Akte 260 S. 17 [J____], ,IV-Akte 261 S. 24 [K____]),

Behandlung und Eingliederung (S. 260 S. 24 f. [J____]), Konsistenz (IV-Akte 260

  1. 25 [J____], IV-Akte 261 S. 31 ff [K____) und Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 260
  2. 26 f. [J____], IV-Akte 261 S. 45 [K____]).

Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren halten die beiden Gutachten stand.

5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer erhebt Einwendungen gegen die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens. Der Beschwerdeführer legt dar (Beschwerde S. 9 Ziff. 29), K____ sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer aggraviere, weil er seine Beschwerden übertrieben dargestellt habe. Zum Grund der Aggravation äussere sich der Gutachter J____ aber nicht. Er äussere sich auch nicht dazu, ob es sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung einfach um eine Verdeutlichung der Symptome des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dem Versicherten werde kein willentliches Übertreiben unterstellt. Daher wäre es insbesondere Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, sich damit auseinanderzusetzen und mögliche Ursachen im Zusammenhang mit allfälligen psychiatrischen Diagnosen zu erörtern.

5.2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Gutachter J____ forsche zu Unrecht nicht nach den Gründen der Aggravation, ist an die höchstrichterliche Praxis zu erinnern, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).

K____ hat gestützt auf ihre Untersuchungen an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und aufgrund einer grossen Anzahl von Untersuchungsmethoden den Schluss auf Aggravation gezogen. Hinweise darauf, dass diese Schlussfolgerungen in Beachtung der für die Neuropsychologie geltenden Kriterien unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht spezifiziert. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass selbst wenn die Aggravation im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung zweifelsfrei zu bejahen war, sich dasselbe im Rahmen einer psychiatrischen Expertise nicht bestätigen lässt. Vorliegend hat J____ jedoch die eine Aggravation qualifizierenden Merkmale aufgrund seiner eigenen Erhebungen festgestellt.

J____ erörtert Diskrepanzen im Punkt 6.1. betreffend Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 260 S. 18 f.) und fasst diese in Punkt 7.3 zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität zusammen (IV-Akte 260 S. 25). Die Angaben des Versicherten seien oft inkonsistent und zum Teil widersprüchlich und zum Teil auch nicht plausibel. So ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden des Versicherten und den von ihm ebenfalls gleichzeitig geschilderten Lebensumständen, aus denen J____ eine nicht relevant beeinträchtigte psychosoziale Funktionsfähigkeit ableitet. Des Weiteren müsse von einer Nicht-Inanspruchnahme von medizinischen-therapeutischen Leistungen seit 2014 ausgegangen werden. Seither mache der Versicherte keine Psychotherapie und keine Psychopharmakotherapie mehr. J____ vermag auch nicht eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen festzustellen. Die Schilderungen des Versicherten zum Tagesablauf liessen auf keine Einschränkung aufgrund psychischer Beschwerden schliessen. Gleichzeitig gehe der Versicherte in der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass er zu keiner Tätigkeit mehr fähig sei. Diese Diskrepanz lässt sich nach Einschätzung von J____ aus psychiatrischer Sicht nicht begründen.

5.2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt (Beschwerde S. 10 Ziff. 30), J____ habe sich nicht mit Differenzialdiagnosen, insbesondere nicht mit denjenigen, welche die neuropsychologische Gutachterin als möglich erachtete, auseinandergesetzt. Als Antwort auf diesen bereits im Vorbescheid erhobenen Einwand habe der RAD in seinem Bericht vom 14. August 2020 Ausführungen dazu gemacht, warum die einzelnen Differenzialdiagnosen, welche im neuropsychologischen Gutachten aufgezählt seien, nicht vorlägen. Es sei jedoch Aufgabe des Gutachters und nicht des RAD-Arztes, sich hiermit auseinanderzusetzen.

K____ nennt (vgl. IV-Akte 261 S. 19) eine Reihe von Differentialdiagnosen (Kognitive Störung, nicht näher bezeichnet [DSM-IV:294.9]), Schizophrenie und andere psychotische Störungen, Affektive Störungen sowie Angststörungen, schizotypische, zwanghaft, vermeidende oder Borderline-Persönlichkeitsstörung). Zu beachten ist allerdings, dass die Gutachterin diese Aufzählung mit der Formulierung einleitet, es sei aufgrund der nachgewiesenen, ausgeprägten negativen Antwortverzerrung eine sinnvolle inhaltliche bzw. klinische Interpretation der Ergebnisse nicht möglich. Nur dann, wenn die Antworten valide wären, seien die angeführten Differentialdiagnosen zu nennen. Da K____ jedoch eine ausgeprägte negative Antwortverzerrung festgestellt hatte, weist das Gutachten von J____ keinen Mangel auf. Er hätte sich mit den Differentialdiagnosen nur befassen müssen, wenn die Testungen bei K____ sich als valide gezeigt hätten und darum der näheren Abklärung durch J____ bedürftig gewesen wären.

J____ hat im Rahmen seiner klinischen Untersuchung nach Anzeichen von Befunden aus dem Bereich der von K____ angeführten Differenzialdiagnosen gesucht. J____ hat in der Beschreibung des psychiatrischen Befundes (IV-Akte 260 S. 16 Ziff. 4.3.1.) ausgeführt, die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Der Gedankengang sei inhaltlich unauffällig und weder gehemmt, verlangsamt, noch an Ideen verarmt, jedoch auf die geklagten Beschwerden eingeengt. Die Beschwerdeschilderung sei zum Teil logisch und kohärent, zum Teil aber auch vage, wenig fassbar und zum Teil diffus. Auffallend sei die Tatsache, dass der Versicherte ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über den Unfall sprechen könne. Es Iiessen sich auch keine Hypervigilanz und keine Schreckhaftigkeit erkennen. Während der gesamten, zwei Stunden dauernden Untersuchung liessen sich rein klinisch weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, noch Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen feststellen. Der Versicherte hinterlasse am Ende der Untersuchung einen deutlich wacheren und vitaleren, aber auch ruhigeren und entspannteren Eindruck als noch zu Beginn. In psychomotorischer Hinsicht fänden sich keine pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht vor.

Zwar mag – theoretisch – zutreffen, dass aggravierendes Verhalten selbst ein diagnostisch zu berücksichtigendes Merkmal in dem Sinne bilden könnte, dass es sich als Teil bzw. Ausdruck einer darunterliegenden psychischen Erkrankung darstellt. Solche Merkmale hat der Gutachter J____ in seiner nach allen Seiten möglicher psychiatrisch relevanter Krankheitsbilder ausgerichteten Untersuchung jedoch nicht erheben können.

Der Versicherte argumentiert schliesslich noch (Replik S 2 Ziff. 4), die neuropsychologische Gutachterin habe ausgeführt, dass aufgrund der von ihr festgestellten Aggravation keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu belegen seien. Sie habe somit die Frage nicht beantwortet, ob eine die Arbeitsfähigkeit ausschliessende Erkrankung vorhanden sei oder nicht. J____ hat nach dem Dargelegten in seinem Gutachten keine relevanten Krankheitsbilder ausmachen können. Somit ist die nach Meinung des Beschwerdeführers von K____ offen gelassene Frage durch J____ hinreichend beantwortet.

5.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Hinweis auf das von der Neuropsychologin festgestellte aggravierende Verhalten habe J____ zudem die Frage nicht beantwortet, in welchem Ausmass die diagnostizierte chronische depressive Störung derzeit noch vorhanden sei. Er habe somit seine Aufgabe nicht zu Ende geführt (Beschwerde S. 9 Ziff. 29).

In der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 260 S. 18 ff.) legt J____ dar, im Vergleich zu früher erhobenen Befunden lasse sich auch bezüglich der Depression eine Verbesserung bis heute insofern feststellen, als der Affekt in der aktuellen Untersuchung nicht durchgehend depressiv und der Antrieb auch nicht durchgehend vermindert sei (IV-Akte 260 S. 22). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird die Diagnose einer anamnestisch rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig möglicher, jedoch angesichts der nachweislich übertriebenen Beschwerdenschilderung nicht positiv belegbarer, leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00, IV-Akte 260 S. 31) gestellt. Die Formulierung der Diagnose wie auch deren Herleitung bringen zum Ausdruck, dass J____ anlässlich der Untersuchung Hinweise für eine leichtgradige Episode erhoben hatte. Der sinngemäss erhobene Vorwurf, der Experte habe sich zu Unrecht mit der Diagnosestellung nicht befasst, trifft somit nicht zu. In der Replik (S. 1 Ziff. 1) anerkennt der Beschwerdeführer denn auch, dass sich J____ zum Schweregrad der Depression geäussert hat.

In der Replik (S. 2 Ziff. 2) bringt der Versicherte noch vor, der psychiatrische Gutachter schliesse aufgrund des geschilderten Tagesablaufs und der einigermassen funktionierenden Alltagstauglichkeit sowie der Verhaltensänderung während der Begutachtung auf eine höchstens leichtgradige Depression. Von ihm werde das noch bestehende Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers nur positiv gewertet. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Gemütszustand und zu den weiteren Ausführungen zu den Aktivitäten (er könne sich [recte: nicht, vgl. u.a. IV-Akte 260 S. 10] lange konzentrieren, verliere schnell die Lust, usw.) flössen überhaupt nicht in seine Beurteilung ein. Die Schlussfolgerung sei daher nicht nachvollziehbar.

Wiederum ist auf die Ausführungen des psychiatrischen Experten zur Konsistenz und Plausibilität hinzuweisen (IV-Akte 260 S. 25). J____ hält fest, es ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden des Versicherten und der von ihm ebenfalls gleichzeitig geschilderten Lebensumstände. J____ lässt somit die Schilderungen des Versicherten in seine Beurteilung einfliessen. Er setzt ihnen jedoch den von ihm in der Untersuchung gemachten klinischen Wahrnehmungen entgegen.

5.3. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen das bidisziplinäre Gutachten von J____ und von K____ nicht durch. Als Zwischenergebnis ist darum festzuhalten, dass soweit sich die Gutachterin und der Gutachter zur gesundheitlichen Situation im Begutachtungszeitpunkt (Untersuchung durch J____ am 23. Dezember 2019, IV-Akte 260 S. 3; Exploration durch K____ vom 18. bis 20 Februar 2020, IV-Akte 261 S. 2) äussern, die Beweistauglichkeit zu bejahen ist.

6.1. Zur Frage, ab wann und in welchem Ausmass sich gesundheitliche Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit ausgewirkt haben, führt J____ aus (IV-Akte 260 S. 28), seit «etwa dem Jahre 2012 lässt sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Zuvor war von einer 100%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Selbstredend ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Übergang von der 100%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zur 100%-igen Arbeitsfähigkeit fliessend gestaltet haben dürfte».

Die Beschwerdegegnerin hat offenbar gestützt auf dieses Dictum in ihrer Verfügung vom 24. August 2020 (IV-Akte 285 S. 2) gefolgert, es bestehe «seit mindestens September 2012 kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr, welcher eine länger andauernde Arbeits- und Erwerbunfähigkeit begründen würde» und hat darum die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2012 verfügt.

Die Beschwerdegegnerin nimmt damit eine rückwirkende Korrektur eines ihres Erachtens unrechtmässigen Leistungsbezugs vor. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 2).

6.2. 6.2.1. Auf welche der angeführten Rückkommenstitel die Beschwerdegegnerin sich beruft, ist der Verfügung selbst nicht zu entnehmen. Implizit, und dies geht auch aus der Argumentation in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 9) hervor, stützt sie sich auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Eine rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung wird diese Vorschrift ergänzt durch den Zusatz» «…, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war».

Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1).

6.2.2. In intertemporaler Hinsicht ist zu beachten, dass die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Meldepflicht und dem unrechtmässigen Leistungsbezug voraussetzt (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Vorliegend hält die Beschwerdegegnerin dem Versicherten vor, es hätte ihm bereits in der Zeit der Observation im Jahre 2012 bis Anfang 2013 klar sein müssen, dass sein Gesundheitszustand sich gebessert habe. Damit ist das dem Versicherten angelastete Verhalten nach der bis Ende 2014 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu beurteilen.

Die Beschwerdegegnerin war gemäss ihrer Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 170) im April 2014 von der C____ über die Observation in Kenntnis gesetzt worden. Damit steht fest, dass eine für die Weiterleistung kausale Verletzung der Meldepflicht nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht fiele. Entscheidend bleibt somit einzig, ob der Beschwerdeführer sich eine Verletzung der Meldepflicht in der davorliegenden Zeit vorwerfen lassen muss und bejahendenfalls, ob ein solches Verhalten ursächlich für die Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin war.

6.3. 6.3.1. Das Bundesgericht hatte sich bereits zu Fällen zu äussern, in welchen die Frage der schuldhaften Meldepflichtverletzung von observierten versicherten Personen zu beurteilen war (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E 13.2, mit Hinweis auf Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016). Im Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.3 gibt das Bundesgericht die Erwägungen der kantonalen Vorinstanz wieder, welche in diesem Kontext eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht hatte. Das Bundesgericht hat dies geschützt und weder das Vorliegen offensichtlich unrechtmässiger Tatsachenfeststellungen noch einer Bundesrechtsverletzung angenommen (a.a.O. E. 6.4). Im genannten Fall stand für die kantonale Vorinstanz fest, dass es einem Bezüger einer ganzen Invalidenrente möglich gewesen war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten «ohne sichtbare erhebliche Einschränkungen psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen». Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, dass es dem Versicherten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, dass er nicht eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% habe beziehen können. Ausschlaggebend für die Bejahung einer schuldhaften Meldepflichtverletzung war für die kantonale Vorinstanz zudem, dass der Versicherte bei ärztlichen Untersuchungen Beschwerden vorgetäuscht hatte. Die Vorinstanz hatte deshalb erwogen, sein Verhalten lasse den einzigen Schluss zu, er habe um die Erheblichkeit der Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeit gewusst.

6.3.2. Ein entscheidendes Element gemäss dem Präjudiz bildet der Umstand, dass der Versicherte gegenüber den untersuchenden Ärzten Beschwerden vorgetäuscht hat. In der Beschwerdeantwort (Ziff. 2 a.E.) will die Beschwerdegegnerin zwar aus den Gutachten von J____ und K____ ableiten, es sei im Rahmen der Untersuchungen von «einer eigentlichen Simulation» auszugehen. Beide Fachpersonen verwenden mit Bezugnahme auf den Versicherten den Begriff der Simulation im Sinne eines bewussten Vortäuschens von Symptomen jedoch nicht. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass K____ sich zur Diagnose «Simulation» in einem anderen Fall (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2020.67 vom 6. Januar 2021 Erw. 5.4.2.) dahingehend geäussert hat, die «Diagnose Simulation würde den Nachweis erfordern, dass die untersuchte Person gar nicht unter der geltend gemachten Gesundheitsstörung (…) leidet. Dieser Nachweis ist aber äusserst selten zu führen, erfordert im Grunde das Eingeständnis der Person». Dies trifft vorliegend nicht zu.

Von Simulation spricht die Beschwerdegegnerin im Übrigen einzig im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beweiskraft der Gutachten von J____ bzw. K____. Auch sie macht nicht geltend, der Versicherte habe seit jeher, also auch in der hier kritischen Zeit der Observation, Beschwerden simuliert. Beizupflichten ist darum der Äusserung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 11 Ziff. 37), ihm könne nicht unterstellt werden, er habe wissentlich und willentlich (mutwillig) durch Falschangaben Leistungen zu Unrecht erwirkt.

6.3.3. Wie erwähnt, legt die angeführte Praxis bei der Beurteilung, ob eine Meldepflichtverletzung schuldhaft begangen wird, zu Grunde, dass die versicherte Person sich selbst über ihren Gesundheitszustand im Klaren ist («Sie weiss am besten, wie es um sie steht»). Der Argumentation liegt zu Grunde, dass die versicherte Person in der Lage sein muss, sich selbst vor Augen halten zu können, dass sie bei objektiver Betrachtung in einer besseren Verfassung ist, als sie nach aussen vorgibt.

Bis Ende des Jahres 2013 hatten mehrere Gutachter bzw. Gutachterstellen und zuletzt auch der behandelnde Psychiater (Arztbericht von L____ vom 8. Dezember 2013, IV-Akte 162) dem Versicherten aus psychischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten all jene Ärztinnen bzw. Ärzte, welche den Versicherten persönlich untersucht hatten, allerdings keine Kenntnis von den Observationsergebnissen.

Die Beschwerdegegnerin ist seit der vorsorglichen Leistungseinstellung mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 170) von ihrem Standpunkt, es sei auch dauerhaft keine Invalidenleistung mehr geschuldet, nicht abgerückt. Die C____ hat demgegenüber in Kenntnis sowohl der Observation in den Jahren 2012 bis Anfang 2013 als auch des Gutachtens der F____ vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 186.9) aber die Rentenleistung wiederaufgenommen (Mitteilung der C____ betreffend Wiederausrichtung der Rente vom 4. Januar 2017 (IV-Akte 191). Vor diesem Hintergrund erscheint nun aber sehr fraglich, ob der Versicherte bereits in den Jahre 2012 und 2013 jemals in der Lage sein konnte und musste, sich eine Besserung des bis Ende 2011 unstreitig gegeben Zustandes mit voller Arbeitsunfähigkeit einzugestehen. Das von der C____ und der Beschwerdegegnerin initiierte psychiatrische bzw. neuropsychologische Gutachten der F____ vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 186.9) hat keine klaren Erkenntnisse gezeitigt, in welchem Ausmass der Versicherte eingeschränkt ist. Dies, obwohl nun diese Gutachterstelle wie erwähnt Kenntnis von der Observation hatte (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 186.9 S. 21). Auch in Kenntnis dieser Observation und des dabei mit Video festgehaltenen Verhaltens des Versicherten hatte die Gutachterstelle abschliessend festgehalten, die Diskrepanzen des Falles führten in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Sicherheit der Diagnosestellung als deutlich begrenzt eingeschätzt werden müsse und diese in ihrer Ausprägung und Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden könnten (IV-Akte 186.9 S. 52). War es jedenfalls noch bis ins Jahr 2016 auch einem neutralen Gutachter bezüglich der versicherten Person nicht klar, «wie es um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1), steht nichts dafür, dem Beschwerdeführer diesbezüglich bereits für die Zeit der Observation eine klarere, bessere Einsicht zuzutrauen und zuzumuten.

J____ (wie auch K____) äussert sich retrospektiv zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Er postuliert den Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit ab 2012. Allerdings relativiert J____ diese Einschätzung mit der Formulierung (IV-Akte 260 S. 28), es sei «selbstredend» davon auszugehen, dass sich der Übergang von der vollständigen Arbeitsfähigkeit zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit «fliessend gestaltet haben dürfte». Mit dieser Formulierung stellt J____ die von ihm präsentierte Annahme, es habe bereits ab 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden, selbst in Frage. Das Zeitintervall von 2012 bis zur Untersuchung im Jahre 2019 beträgt 8 Jahre. Ausgehend von der Formulierung «fliessend» scheint J____ nicht von einer sprunghaften, sondern einer sich linear entwickelten Besserung auszugehen. Sie wäre also zu Beginn des diskutierten Zeitraums, als die Observation stattfand, mit etwa 10% bis höchstens 15% zu veranschlagen. Auch dies lässt es sehr fraglich erscheinen, dem Versicherten zuzumuten, dass er sich im kritischen Zeitraum der Observation selbst eine gesundheitliche Besserung hätte vor Augen halten müssen, welche ihn zu einer Meldung bei der Beschwerdegegnerin hätte veranlassen müssen.

Damit bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer in der kritischen Zeit eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht vorzuwerfen ist.

6.4. In der Replik (S. 3 Ziff. 10) legt der Beschwerdeführer dar, die C____ habe die Ausrichtung ihrer Leistungen wiederaufgenommen, weil eine Änderung des Sachverhalts aufgrund der Observation und von ärztlichen Akteneinschätzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gewesen sei. Folglich könne das Observationsmaterial im Falle seiner Verwertbarkeit nicht als Grundlage für die Renteneinstellung dienen. Implizit spricht der Beschwerdeführer damit die Frage der Kausalität an.

Die C____ hat, wie der Versicherte zutreffend darlegt, mit Blick auf das Gutachten der F____ die Leistungen wiederaufgenommen. Selbst wenn der Versicherte schon in den Jahre 2012 bzw. 2013 eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse gemeldet hätte, bleibt festzustellen, dass auch noch Jahre nach der Observation aus gutachterlicher Sicht keine beweisrechtlich erhärtete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Unterlassen der Meldung einer Veränderung des Gesundheitszustandes in den Jahren 2012 und 2013 kausal für die weitere Leistungserbringung war, zu verneinen.

6.5. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre dem Versicherten vor diesem Hintergrund zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observation vom 16. August 2012 bis zum 21. Januar 2013 eine gesundheitliche Besserung zu melden, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Für die Anwendbarkeit von Art. 88bis Abs. 2 lit. d IVV bleibt somit kein Raum.

Abschliessend bleibt daran zu erinnern, dass es nach der Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 1.2) für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, in erster Linie verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) bedarf. Den Ergebnissen einer (zulässigen) Observation misst das höchste Gericht dagegen einen nachrangigen Stellenwert zu. Es bezeichnet sie als zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). Observationsberichte vermögen jedoch eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in aller Regel nicht zu ersetzen. Vorliegend haben erst die Gutachter J____ und K____ aufgrund ihrer zum Ende des Jahres 2019 bzw. zu Beginn des Jahres 2020 durchgeführten Abklärungen eine echtzeitliche, klare und beweiskräftige Aussage zur Arbeitsfähigkeit machen können, dies somit rund 7 Jahre nach Abschluss der Observation des Versicherten. Vor diesem Hintergrund erscheint die rückwirkend getroffene Feststellung, der Versicherte wäre zum Zeitpunkt der Observation bereits in einem rentenbeeinflussenden Ausmass wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, mit unabweislichen Zweifeln behaftet. Zweifel nährt insbesondere die bereits (Erw. 6.3) erwähnte Äusserung von J____, der Übergang von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei «fliessend» vonstattengegangen. Es stünde mit anderen Worten darum keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin es vertritt, bereits ab 1. September 2012 die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte.

Kommt Art. 88bis Abs. 2 lt. b IVV nach dem Dargelegten nicht zum Zug, wird die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an wirksam (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

Die Verfügung vom 24. August 2020 (IV-Akte 285) wurde gemäss Beschwerde (S. 3 Ziff. 4) am 27. August 2020 zugestellt. Somit wird die Rentenaufhebung ab dem 1. Oktober 2020 wirksam.

Die Verfügung vom 24. August 2020 ist darum in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Ausrichtung der Rente auf den 1. Oktober 2020 hin aufgehoben wird.

8.1. Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ist die Halbierung der ordentlichen Kosten wie die Zusprache einer um die Hälfte reduzierten Parteientschädigung vorzusehen.

8.2. Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

8.3. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden bei Obsiegen des Versicherten eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

8.4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

8.5. Entsprechend dem Prozessausgang sind der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. August 2020 insoweit abgeändert, als die Ausrichtung der Rente auf den 1. Oktober 2020 hin aufgehoben wird.

Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kosten-erlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 144.35 an den Beschwerdeführer.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

8

Gerichtsentscheide

23