Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.117, SVG.2021.118
Entscheidungsdatum
13.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. April 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.117

Verfügung vom 21. August 2020

Beschwerde abgewiesen. Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nach Massgabe von Art. 17 ATSG im Beurteilungszeitpunkt.

Tatsachen

I.

a) Die im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein. Seit ihrer Einreise arbeitete sie vorwiegend als Raumpflegerin.

b) Am 25. Juni 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf psychische Beschwerden und Rückenschmerzen zum ersten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Oktober 2015, IV-Akte 33) und medizinische Abklärungen und gab ein bidisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akten 60 und 61). Die Gutachter Dres. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und D____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologe, FMH, kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 80% und in einer leichten nicht rückenbelastenden Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lehnte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte 70) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur Invaliditätsbemessung gelangte die gemischte Methode zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ging hierbei von einer 60%igen Erwerbstätigkeit und einer 40%igen Betätigung im Haushalt aus. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Mit Anmeldung vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 71) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin wobei sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C____, (vgl. Gutachten vom 14. Januar 2020, IV-Akte 93). Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.

d) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 96) lehnte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2020 (IV-Akte 105) erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung nicht verändert habe.

II.

a) Mit Beschwerde vom 24. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2020 und die Durchführung ergänzender Abklärungen. Danach sei neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mir Replik vom 4. Januar 2021 und Duplik vom 3. Februar 2021 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin, bewilligt.

IV.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13. April 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem als voll beweiskräftig zu erachtenden psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 14. Januar 2020 sei davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht erheblich verschlechtert habe und sie in ihrer angestammten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C____ könne nicht abgestellt werden, da die diagnostische Einschätzung des Gutachters in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Angaben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, stehe. Sie übt in diesem Zusammenhang weiter Kritik an der Exploration und der Untersuchungsmethodik des Gutachters. Da der massgebliche Sachverhalt vor diesem Hintergrund noch nicht genügend abgeklärt worden sei, habe eine Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zu erfolgen.

2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 21. August 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2. Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

3.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte 70). Da vorliegend lediglich die Frage nach einer erheblichen Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes im Streit steht ist der Eintritt einer allfälligen anspruchserheblichen einzig unter diesem Gesichtspunkt zu untersuchen.

4.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 18. Dezember 2017 bis zum 21. August 2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3. 4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4. 4.4.1. Die Verfügung vom 18. Dezember 2017 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____ und C____ vom 28. August 2017. Der Rheumatologe D____ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Pan-Gonarthrose mit Perithropathia genu. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser degenerativen Kniepathologie in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau zu 20% eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit (leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.4.2. Dr. med. C____ konnte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

4.4.3. Erläuternd führte der Gutachter aus, dass die qualitative Funktionsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vollumfänglich erhalten sei. Die zahlreichen Tagesaktivitäten würden erhaltene innerpsychische Ressourcen voraussetzen. Ein solcher Tagesablauf, wie ihn die Beschwerdeführerin habe, (um 05:00 Uhr aufstehen, um 06:00 Uhr beim Sohn zu sein, die Enkelin in den Kindergarten zu bringen, zu holen, dann zu kochen und die Enkelin bis abends zu hüten) sei nur dann möglich, wenn die innerpsychische Vitalität gegeben sei. Die Bereitschaft die Enkelin zu hüten zeuge von einer hohen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Fähigkeit soziale Kontakte zu pflegen (die Beschwerdeführerin habe drei gute Freundinnen) sei nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig die Fähigkeit zur Selbstversorgung. Schliesslich sei auch die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit nicht nachweislich beeinträchtigt. Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei grundsätzlich gut, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt tätig sein werde. Limitierend sei aber die subjektive Haltung der Beschwerdeführerin, die sich selbst als vollständig arbeitsunfähig ansieht.

4.4.4. Gestützt auf die im bidisziplinären Gutachten vom 28. August 2017 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2017 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither in relevanter Art und Weise verändert hat.

4.5. 4.5.1. Die Verfügung vom 21. August 2020 (IV-Akte 105) stützt sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 14. Januar 2020 (IV-Akte 93). Gemäss diesem Gutachten konnte Dr. med. C____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD10 F. 32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

4.5.2. Auf das Gutachten von Dr. med. C____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der psychiatrischen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen psychiatrischen Anamnese unter Einschluss von Schul- und Berufsanamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den psychiatrischen Vorbefunden eingehend auseinander. Die Standardindikatoren werden berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.5.3. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dem Gutachter sei es aufgrund ungenügender anamnestischer Erhebungen (Familienanamnese, Berufsanamnese, Sozialanamnese) nicht gelungen, die im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung stehenden dysfunktionalen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin zu erkennen kann ihr nicht gefolgt werden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde mit Gutachten vom 28. August 2017 verneint. Eine Persönlichkeitsstörung stellt grundsätzlich ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster dar und hätte insofern bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen und vom Gutachter entsprechend diagnostiziert werden müssen. Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit (implizit) Kritik an der Erstbegutachtung anbringt und die Meinung vertritt, die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin hätte vom Gutachter bereits zum damaligen Zeitpunkt erkannt werden müssen erscheinen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, diese Vorbringen vorliegend nicht mehr als beachtlich.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Begutachtung vom 23. August 2017 einundfünfzig Jahre alt. Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und manifestieren sich in ihrer typischen Form bereits im jungen Erwachsenenalter (Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, S. 274). Eine allfällige Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin hätte demnach bereits im Jahr 2017 bestehen müssen. Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine Persönlichkeitsstörung erst im Zeitintervall zwischen dem Gutachten vom 28. August 2017 und dem Verlaufsgutachten vom 14. Januar 2020 entwickelt hat. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin so auch nicht geltend gemacht. Insoweit ist die Berufung auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund einer Persönlichkeitsstörung unbehilflich, zumal Dr. med. C____ auch im Gutachten vom 14. Januar 2020 festhält, dass bei der Beschwerdeführerin die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei (vgl. IV-Akte 93, S. 22).

4.5.4. Auch unabhängig einer allfälligen Persönlichkeitsstörung ist die Exploration des Gutachters nicht zu beanstanden, beruht sie doch auf einem durch die Indikatoren geleiteten strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.1).

4.5.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Ausführungen zur Affektpathologie von Dr. med. C____ seien angesichts der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Bericht vom 20. August 2019, IV-Akte 86) nicht überzeugend. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter verneinte eine relevante Depression gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde. Er führte aus, es könne über weite Strecken hinweg keine Affektpathologie nachgewiesen werden. So seien die objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abbilden könnten (äusseres Erscheinungsbild, Psycho-Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung, affektive Schwingungsfähigkeit) pathologisch unauffällig. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderte Lustlosigkeit und Tagesmüdigkeit, welche allenfalls als Kriterien für eine depressive Episode sprechen könnten, stünden im Widerspruch zu den erhobenen objektiven Befunden. Aus den diversen Beurteilungsdimensionen resultiere daher maximal eine leichte depressive Episode. Die Beeinträchtigung der psychischen Befindlichkeit sei eher auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück zu führen und könne nicht objektiv psychiatrisch nachgewiesen werden. Diese Darstellung erscheint schlüssig. Der Bericht vom 20. August 2019 ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen, zumal es darin an einer fundierten Begründung für die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mangelt.

4.5.6. Ebenfalls fehl geht die Rüge, der Gutachter habe nicht begründet, weshalb die somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Der Gutachter legt dar, dass sich die Schmerzstörung nicht auf die innerpsychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin auswirke (IV-Akte 93, S. 27). Gemäss gutachterlicher Auffassung würden sich aufgrund der gestellten Diagnosen keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint insbesondere anhand der Untersuchungsbefunde und der erhobenen Anamnese (Tagesaktivitäten wie, Haushalt führen, Einkäufe tätigen, Mahlzeiten zubereiten, Körperpflege nachgehen, mit Interesse lesen, Administratives erledigen) schlüssig.

4.5.7. Die Beschwerdegegnerin moniert weiter die Untersuchungsmethodik von Gutachter C____. Dieser habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese und trotz entsprechender Auftragserteilung durch die Beschwerdegegnerin auf den Einsatz anerkannten Testverfahren zur Validierung der psychiatrischen Befunde verzichtet. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E. 5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Da der Gutachter vorliegend durch etliche Berichte von Dr. med. E____ dokumentiert war und sich mit diesen im Gutachten auseinandersetzte, erweist sich das Fehlen einer Fremdanamnese daher als nicht so schwerwiegend und führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Begutachtung.

Hinsichtlich der vom Gutachter nicht angewendeten diagnostischen Instrumenten ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Auftragserteilung vom 28. Oktober 2019 (IV-Akte 91) nur bei Vorliegen eines Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung auf die Verwendung von spezifischen Instrumentarien zur Diagnostik (SKID-II, PSSI, FPI) ersuchte. Mit Gutachten vom 21. August 2020 führte der Gutachter aus, weshalb der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung diverser Beurteilungsdimensionen keine Persönlichkeitsstörung attestiert werden könne (IV-Akte 93, S. 20). Mangels Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung fehlte es entsprechend an der Indikation für die Verwendung von entsprechenden psychometrischen Tests. Hinzu kommt, dass die Gutachter – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Dr. med. C____ führte im Verlaufsgutachten nachvollziehbar aus (IV-Akte 93, S. 30), dass die Verwendung psychometrischer Instrumente sinnvoll seien, solange diese ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeangaben abbildeten. Zudem seien die Instrumente für die Erhebung von Persönlichkeitsstörungen primär für wissenschaftliche Zwecke entwickelt worden und entsprechend für klinische Zwecke nur eingeschränkt verlässlich. Das Dr. med. C____ seine Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte und nicht noch mit Testresultaten unterlegte ist dem Beweiswert des Gutachtens daher nicht abträglich, zumal Beschwerdevalidierungstests im Rahmen der Begutachtung ohnehin nur ergänzender Charakter (möglicher «Mosaikstein in der Begutachtung) zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3).

4.5.8. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Explorationsdauer von 90 Minuten als ungenügend. Dem kann nicht gefolgt werden. Der zu betreibende zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies- wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).

4.6. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Die Beschwerdeführerin verfügt daher nach wie vor in einer Verweistätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit.

Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni 2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies wie in vorliegendem Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ist die Prüfung abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig (BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18).

6.1. Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzügliche Mehrwertsteuern von CHF 231.00 zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Frau B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 44 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

Bundesgesetz

  • Art. 60 Bundesgesetz

IVG

  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

Gerichtsentscheide

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