Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.83, SVG.2020.72
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. Dezember 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.83

Verfügung vom 18. März 2019

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens bejaht; Observation und deren Verwertbarkeit

Tatsachen

I.

a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2000 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Gestützt auf ein Gutachten der C____ des [...]spitals [...] (C____) vom 25. September 2001 (IV-Akte 16) sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2001 (IV-Akte 23) ab 1. Juli 2000 eine ganze IV-Rente zu, welche sie mit Mitteilung vom 6. Juli 2004 revisionshalber bestätigte (IV-Akte 36). Im Rahmen einer im Dezember 2007 eingeleiteten neuerlichen Rentenrevision (IV-Akte 39) holte die Beschwerdegegnerin beim D____ (D____), [...], das internistisch-psychiatrische Gutachten vom 26. Juni 2008 (IV-Akte 44) ein. Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) liess sie den Beschwerdeführer in den E____ (E____), [...], vom 26. Januar bis zum 5. Februar 2010 stationär psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 19. April 2010 [IV-Akte 62]).

b) Nachdem die Beschwerdegegnerin insbesondere aufgrund von Inkonsistenzen zwischen den dort gemachten Verhaltensbeobachtungen und der Beurteilung an der in diesem Gutachten weiterhin attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit Zweifel hegte, liess sie den Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. September 2010 bis zum 21. April 2012 observieren (vgl. IV-Akte 73, insbesondere den Abschlussbericht der F____ AG vom 19. Juli 2012 [IV-Akte 73.1]). Am 20. April 2012 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einer Besprechung ein, um die Ergebnisse der Observation zu verifizieren (vgl. Besprechungsprotokoll [IV-Ak­te 73.4]). Nach Stellungnahmen des RAD vom 24. Mai und 21. Juni 2013 (IV-Akten 67, 69) sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juni 2013 (vgl. IV-Akte 70) die Auszahlung der Rente mit sofortiger Wirkung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine vom Beschwerdeführer am 27. August 2013 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 75) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 24. Februar 2014 ab (Verfahren IV.2013.136 [IV-Ak­te 95]).

c) Nach der Rentensistierung beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einem psychiatrischen Gutachten, wobei sich der Gutachter im Speziellen zum Funktionsniveau des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der Observation zu äussern hatte. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 5. Februar 2014 (IV-Akte 89), der RAD Beurteilung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 100) sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 2. Juli 2014 (IV-Akte 99) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 14. August 2015 (IV-Akte 107) an, die Verfügung vom 21. November 2001 werde revisionsweise aufgehoben. Nach Einwand des Beschwerdeführers (IV-Akten 112, 116) und Stellungnahme des RAD vom 20. November 2015 (IV-Akte 122) hob sie mit Verfügung vom 25. Novem­ber 2015 (IV-Akte 124) dem Vorbescheid entsprechend die Rente auf. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 erhobene Beschwerde (IV-Akte 127) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. September 2016 (Verfahren IV.2016.3 [IV-Akte 142]) gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück.

d) Gestützt auf den Gerichtsentscheid beauftragte die Beschwerdegegnerin die H____ mit der stationären psychiatrischen Begutachtung und einer ergänzenden neuropsychologischen Testung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. Mai 2018 [IV-Akte 169]). Nach Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2018 (IV-Ak­te 178) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (IV-Akte 184) mit, dass sie gedenke, die Verfügung vom 21. No­vember 2001 rückwirkend per 1. Februar 2010 revisionsweise aufzuheben. Allfällige unrechtmässig bezogene Rentenleistungen würden mittels einer separaten Verfügung zurückgefordert werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 Einwand (IV-Akte 190), welchen er unter Beilage des Austrittsberichts der Klinik I____ vom 24. September 2018 über den stationären Aufenthalt vom 23. Juli bis 31. August 2018 (IV-Ak­te 188) mit Eingabe vom 27. Dezem­ber 2018 (IV-Ak­te 197) ergänzend begründete. Nach Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2019 (IV-Ak­te 204) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2019 (IV-Akte 207) an ihrem Vorbescheid fest.

II.

a) Mit Beschwerde vom 23. April 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 18. März 2019 aufzuheben und die dem Beschwerdeführer gewährte ganze Rente über den 1. Februar 2010 hinaus weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute Begutachtung, vorzugsweise bei den E____, vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. August 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 10. August 2019 beigelegt.

d) Mit Duplik vom 23. September 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 6. Sep­tember 2019 beigelegt.

e) Mit Verfügung vom 26. September 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Kostenerlass mit Dr. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

III.

a) Am 4. Dezember 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Angefochten ist die am 18. März 2019 verfügte rück­wirkende Aufhebung der Rente per 1. Februar 2010. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der H____ vom 15. Mai 2018 sei ab Januar 2010 wieder von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 3 ff.). Sodann sei die Observation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sowie verhältnismässig gewesen, weshalb auf deren Ergebnisse ab­gestellt werden könne (Beschwerdeantwort Rz. 6).

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das psychiatrische Gutachten der H____ vom 15. Mai 2018 könne nicht abgestellt werden, da es mit Mängeln behaftet sei und sich als nicht nachvollziehbar und schlüssig erweise (Beschwerde Ziff. 5). Die retrospektive Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit seit Februar 2010 durch die Gutachterin sei angesichts des Austrittsberichts der Klinik I____ vom 24. September 2018 sowie der vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte klarerweise nicht haltbar (Beschwerde Ziff. 5). Vielmehr stehe aufgrund der übrigen medizinischen Berichte und Gutachten fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Festsetzung der Invalidenrente nicht verbessert habe (Replik S. 5). Auch sei entgegen den Weisungen des Sozialversicherungsgerichts die angeordnete Verlaufsbegutachtung nicht durch die E____ erfolgt, noch sei diese stationär durchgeführt worden (Beschwerde Ziff. 4 und 5). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seien ausserdem die Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Observation aus dem Recht zu weisen (Beschwerde Ziff. 5).

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49, 50 E. 1.2; 130 V 396, 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 f.). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.).

3.3. 3.3.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.3.4. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut­achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 7).

3.4. 3.4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zu einer Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3; 117 V 198, 200 E. 4b).

3.4.2. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. November 2001 (IV-Akte 23) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2019 (IV-Akte 207) entwickelt hat.

4.1. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. November 2001 (IV-Akte 23) sowie den nachfolgenden, die zugesprochene Rente bestätigenden Revisionsverfahren (IV-Akten 36, 39), lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Unterlagen zugrunde:

4.2. Im Gutachten der C____ vom 25. September 2001 (IV-Akte 16) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1) V.a. Panikstörung (ICD-10 F41.0); (2) rezidi­vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischem Symptom (ICD-10 F32.3); (3) St. n. Hepatitis B und A; (4) Dyspepsie vom Ulcus-Typ und (5) Benzodiazepin-Abhängig­keit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25). Zurzeit bestehe bei einer Indikation zur stationären Behandlung eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit, welche bei antidepressiver und verhaltenstherapeutischer Behandlung gesteigert werden könnte.

4.3. Mit internistisch-psychiatrischem Gutachten des D____ vom 26. Juni 2008 (IV-Akte 44) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) histrionische Persönlichkeitsstörung; (2) dissoziative Störung, gemischt/DD: Somatisierungsstörung und (3) Störung durch Sedativa und Hypnotika (Benzodiazepin­abusus). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege ein St. n. Hepatitis A und B vor (IV-Akte 44 S. 15). Insgesamt handle es sich unverändert um eine schwere psychische und psychosomatische Störung, der Zustand des Versicherten habe sich seit der letzten Begutachtung im September 2001 erheblich fixiert und chronifiziert (IV-Ak­te 44 S. 17 f.). Damit sei der Versicherte im bisher bereits attestierten Umfange als arbeitsunfähig zu taxieren (IV-Akte 44 S. 17).

4.4. 4.4.1. Anlässlich der stationären Begutachtung in den E____ vom 26. Januar bis 5. Februar 2010 (Gutachten vom 19. April 2010 [IV-Akte 62]) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1) andauernde Persönlichkeits­änderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) und (2) Benzodiazepin­abhängigkeit (ICD-10 F13.25). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) vor (IV-Akte 62 S. 9). Zu den Vordiagnosen führten die Gutachter aus, dass eine histrionische Persönlichkeitsstörung nicht kriteriengerecht ausgewiesen sei, ebenso fehlten Anhaltspunkte für die im Vorfeld gestellte Diagnose einer gemischten, dissoziativen Störung, da sich aktuell keine Hinweise auf das Vorliegen von entsprechenden Subtypen (Amnesie, Fugue, Stupor, Trancezustände, Störungen der Bewegung und der Wahrnehmung) eruieren liessen (IV-Akte 62 S. 10).

4.4.2. In der Begutachtung seien extreme Verhaltensweisen aufgefallen, die zumindest teilweise den Verdacht auf eine bewusste Aggravation lenken würden. Das Ergebnis des Rey-Memory-Tests sei diesbezüglich im Grenzbereich ausgefallen (IV-Akte 62 S. 11). Dennoch bestehe eine hochgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf der psychischen Ebene, da durch die ausgeprägte Identifikation mit der Rolle des kranken Familienvaters, der sich mit der bleibenden Invalidität identifiziere, die äusserst schlechten Ergebnisse der neuropsychologischen Testung bzw. der Selbstbeurteilungsfragebögen erklärbar seien (IV-Akte 62 S. 11 f.). Es liege weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (IV-Akte 62 S. 11).

5.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente unter anderem gestützt auf die Observationsergebnisse (vgl. IV-Akte 73) beurteilt. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Ergebnisse der Observationen aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verwendet werden dürften und die entsprechenden Unterlagen aus dem Recht zu weisen seien (Beschwerde Ziff. 5). Somit ist zu klären, ob die im Rahmen der Observation erlangten Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertet werden dürfen.

5.2. 5.2.1. Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) vom 18. Oktober 2016 entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, die die Observation umfassend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377, 384 E. 4). Ob die Ergebnisse von Observationen trotz festgestellter Rechtswidrigkeit in einem konkreten Verfahren beweismässig verwertbar sind, beurteilt sich allein nach dem schweizerischen Recht (BGE 143 I 377, 384 E. 5). Dazu ist eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse durchzuführen (BGE 143 I 377, 385 f. E. 5.1.1). Wurde die versicherte Person nur im öffentlichen Raum ohne äussere Beeinflussung überwacht und war sie weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt und wurde die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet, überwiegt grundsätzlich das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs, womit der Observationsbericht inkl. Foto- und Videoaufnahmen in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden darf (BGE 143 I 377, 386 E. 5.1.2).

5.2.2. Anlass zu der durchgeführten Observation waren die im E____-Gutachten (IV-Akte 62) aufgeführten Inkonsistenzen zwischen den Verhaltensbeobachtungen und der weiterhin attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit, insofern waren ausgewiesene Zweifel vorhanden. Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. Sep­tember 2010 bis zum 21. April 2012 an verschiedenen Tagen observieren (vgl. IV-Akte 73). Am 20. April 2012 lud sie den Beschwerdeführer zu einer Besprechung ein, um die Ergebnisse der Observation zu verifizieren (Besprechungsprotokoll, IV-Ak­te 73.4). Die in Frage stehenden Videoaufnahmen sowie der schriftliche Abschlussbericht der F____ AG vom 19. Juli 2012 (IV-Akte 73.1) über den Beschwerdeführer betreffen einzig Tatsachen, die sich an öffentlich, ohne weiteres einsehbaren bzw. der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Orten ohne äussere Beeinflussung verwirklicht haben. Es handelt sich daher um Observationen im öffentlichen Raum im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer war dabei keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt. Von einer solchen kann bei Beobachtungen ohne äussere Beeinflussung nur im öffentlichen Raum an insgesamt 14 Halbtagen (wovon es an 10 Tagen zu Beobachtungen kam) in einem Zeitraum von 20 Monaten nicht gesprochen werden. Das öffentliche Interesse an der Verwertung überwiegt demnach vorliegend das private Interesse am Schutz der Privatsphäre. Damit sind die Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie die Foto- und Videoaufnahmen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht aus den Akten zu weisen und die Erkenntnisse vom Gericht in die Würdigung einzubeziehen.

5.3. Das Observationsmaterial wurde dem RAD-Arzt Dr. med. K____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vorgelegt. In seiner Beurteilung vom 25. Mai 2013 (IV-Akte 67) führte dieser aus, dass die von der E____ angeführten Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit und einer Benzodiazepinabhängigkeit zusammen mit der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit keinesfalls mit den Observationsergebnissen vereinbar seien, welche ein hohes allgemeines Funktionsniveau zeigten. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung in schwerstem Ausmass müsste im Alltag beobachtbar sein, indem der Versicherte auffalle, weil er sich zurückziehe oder in Konflikte gerate, sein Handeln wenig zielgerichtet erscheine und der allgemeine Ordnungszustand vermindert sei. Zur Arbeitsfähigkeit führte der RAD-Arzt mit Stellungnahme vom 21. Juni 2013 (IV-Akte 69) aus, anhand des in der Observation ersichtlichen Funktionsniveaus könne angenommen werden, dass mindestens eine teilweise Arbeitsfähigkeit vorhanden sein dürfte. Aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeit sei zwar denkbar, dass der Versicherte für Tätigkeiten im [...] mit direktem Kundenkontakt nicht besonders geeignet sein dürfte, doch insbesondere für Tätigkeiten, die keine besonderen Fähigkeiten an die Sozialkompetenz stellen würden, sei eine weitgehend vollständige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

5.4. 5.4.1. Im psychiatrischem Gutachten vom 5. Februar 2014 (IV-Akte 89) erhob Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen: (1) Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); (2) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), dramatisch-manipulativ sowie (3) Störung durch Hypnotika (ICD- 10 F13.25), ständiger Substanzgebrauch. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung habe praktisch bei allen Beurteilungen vorgelegen, jedoch seien die diesbezüglichen Beschwerden offenkundig sehr inkonstant und zum Teil gar nicht nachvollziehbar. Insofern könne aus dieser Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Der hohe dramatische und manipulative Gehalt der Symptome erkläre sich durch das Vorhandensein von leichten histrionischen Persönlichkeitszügen, welchen aber keine Behinderung in einer möglichen Tätigkeit zukomme. Von der Benzo­diazepinabhängigkeit gehe ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, der Substanzentzug sei jederzeit möglich. Somit könne dem Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (IV-Akte 89 Ziff. 6.3).

5.4.2. Die – mit Ausnahme der Somatisierungsstörung – auffällig divergierenden bisherigen Diagnosen erhielten erst vor dem Hintergrund des Observierungsmaterials eine Erklärung und Deutung. Der Explorand zeige zwei völlig verschiedene Gesichter und Verhaltensweisen. In der medizinischen Untersuchung präsentiere sich jeweils ein kranker, leidender Mann mit einer Vielzahl von psychischen und psychosomatischen Beschwerden und Therapieresistenz. Das Observierungsmaterial zeige hingegen einen gesunden, aktiven, unbeschwerten und im Affekt ausgeglichenen Mann mit freiem Kontakt- und Kommunikationsverhalten, Verkehrstauglichkeit und der Fähigkeit, Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Explorand bei der Präsentation der Symptome eine bestimmte Zielgerichtetheit und Ausgestaltung sowie Elemente einer weitgehenden willentlichen Steuerung einsetze. Die unterschiedlichen Funktionsniveaus seien nur durch die Darbietung einer weitgehend bewussten Krankheitsrolle zu erklären (IV-Ak­te 89 Ziff. 6.2, 6.4).

5.4.3. In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2014 (IV-Akte 99) führte Dr. med. G____ zum Verlauf und Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus, dass rückblickend zum Zeitpunkt des medizinischen Gutachtens vom September 2001 keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Allenfalls könne in diesem Zeitpunkt ein leicht depressiver Zustand im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung als Begleitreaktion auf die Leberentzündung vermutet werden, von einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht auszugehen. Die entsprechende Therapie durch den behandelnden Psychiater sei rasch eingestellt worden, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Vorliegen eines auch nur leicht depressiven Zustandes gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sei in der Folge auch keiner fachpsychiatrischen Behandlung nachgegangen. In den psychiatrischen Gutachten der Jahre 2008 durch das D____ und 2010 durch die E____ seien keine Hinweise für eine relevante depressive Störung enthalten. Sodann habe er in seinem Gutachten auf die Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten depressiven Symptomen und dem Observierungsmaterial hingewiesen. Daher könne er keine dauerhafte Phase nennen, in welcher der Beschwerdeführer gemäss objektiven Kriterien anhaltend und ausgeprägt als depressiv einzustufen gewesen sei.

5.5. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten 5. Februar 2014 (IV-Akte 89), die ergänzende Stellungnahme vom 2. Juli 2014 (IV-Akte 99) sowie die Beurteilungen des RAD (IV-Akte 67, 100) verfügte die Beschwerdegegnerin am 25. November 2015 (IV-Akte 124) die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2001. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Ja­nuar 2016 mit Urteil vom 12. September 2016 gut (Verfahren IV.2016.3 [IV-Ak­te 142]). Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers einhole. Die Gutachter hätten sich dabei mit den Erkenntnissen der Observation eingehend auseinanderzusetzen, zum Ausmass und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten wie auch in einer alternativen Tätigkeit Stellung zu nehmen und zu klären, ob und ab wann eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (IV-Akte 142 E. 4.4).

6.1. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst die von der Beschwerdegegnerin angeordnete stationäre psychiatrische Begutachtung in der H____. So habe das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 12. September 2016 festgehalten, dass die Verlaufsbegutachtung vorzugsweise bei der E____ in Auftrag zu geben sei, da diese den Beschwerdeführer bereits begutachtet habe und ihn somit kenne (vgl. Urteil im Verfahren IV.2016.3 E. 4.4 [IV-Ak­te 142]). Auch sei die Begutachtung nicht stationär erfolgt und die begutachtende Psychiaterin weise nur eine minimale Ausbildung in Neurologie/Psychiatrie aus. Sie habe nie als Psychiaterin auf leitender Stufe gearbeitet und verfüge nicht über die nötige Qualifikation, um ein aufwendiges Gutachten zu verfassen (Beschwerde Ziff. 5 S. 6 ff.).

6.2. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, nach Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 148), mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2017 (IV-Akte 150) an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. Sie führte darin aus, dass das Dispositiv des genannten Urteils nicht auf die Erwägungen verweise, womit diese nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnähmen. Insofern bestehe keine Verpflichtung, der Empfehlung des Sozialversicherungsgerichts zu folgen. Das Gutachten der E____ vom 19. April 2010 (IV-Akte 62) erscheine in seinen Schlussfolgerungen nicht schlüssig, die Gutachter hätten in ihrer Beurteilung der festgestellten bewussten Aggravation kein zureichendes Gewicht beigemessen. Deshalb sei auf eine erneute Begutachtung durch die E____ zu verzichten und an der Untersuchung in der H____ festzuhalten. Diese Zwischenverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Allfällige Einwände des Beschwerdeführers hiergegen hätten in diesem Verfahren eingebracht werden müssen. Abgesehen davon trifft es vorliegend zu, dass die Erwägungen eines Entscheids nicht als Anweisung an die Vor­instanz zu verstehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2019 vom 19. Sep­tember 2019 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem kann gemäss den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (www.psychiatrie.ch/sgpp) ein versicherungspsychiatrisches Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt werden. Ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser Standesorganisation ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2).

7.1. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 27. bis 30. November 2017 in der H____ wurde der Beschwerdeführer durch med. pract. L____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und FMH für Neurologie, begutachtet und durch lic. phil. M____, Fachpsychologe für Neuro­psychologie FSP, neuropsychologisch beurteilt (Gutachten vom 15. Mai 2018 [IV-Akte 169]).

7.2. 7.2.1. Lic. phil. M____ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. und 30. November 2017 und führte zahlreiche Tests durch. Im Bericht vom 14. Februar 2018 (IV-Ak­te 169 S. 57-76) wird als Diagnose ein unspezifischer Befund bei einer "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegenden vorgetäuschten neuropsychologischen Störung" sowie einer "Übertreibung von psychopathologischen und somatischen Beschwerden" genannt. Aufgrund der Verfälschungstendenzen des Versicherten könnten keine Aussagen zur beruflichen Funktionsfähigkeit gemacht werden. Es könne aus den Befunden auch keine Einschränkung derselben abgeleitet werden (IV-Akte 169 S. 75).

7.2.2. In der Beurteilung führte der Gutachter aus, dass die Durchführung verschiedener Validierungsverfahren der kognitiven Leistung mehrere auffällige Ergebnisse ergeben habe, welche eine reduzierte Test-Compliance mit negativer Antwortverzerrung belegen würde. Die in den Tests gezeigten krassen Fehlleistungen und das Versagen auch bei sehr einfachen Testanforderungen würden auf eine schwere neuro­psychologische Störung hinweisen, bei welcher der Patient auf permanente Unterstützung durch Dritte in einer Institution angewiesen wäre. Selbständiges Autofahren, auch nur für kurze Strecken, wäre nicht möglich. Trotz den präsentierten Gedächtnisstörungen sei der Versicherte aber beispielsweise in der Lage gewesen, seine Medikation mit genauer Dosierung zu nennen, er könne genaue Angaben zu den Krankenkassenprämien machen und er sei über aktuelle Fussballergebnisse informiert (IV-Akte 169 S. 70). Im Rahmen der standardisierten Symptomvalidierung gemäss dem Beurteilungsverfahren von Slick et al. (1999) sei basierend auf den erfüllten Kriterien A, B1, B2, weiteren B- und C-Kriterien sowie Kriterium D mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer vorgetäuschten neuropsychologischen Störung auszugehen. Die psychologische Beschwerdevalidierung weise zusätzlich auf eine Vortäuschung von psychopathologischen und somatischen Beschwerden hin. Aufgrund dieser Befunde sei die Glaubhaftigkeit von Selbstangaben generell in Frage zu stellen (vgl. IV-Akte 169 S. 70 ff.).

7.3. Im Bericht der Ergotherapie vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 169 S. 78-84) wird festgehalten, dass der Klient im Rahmen des stationären Aufenthalts ein inkonsistentes Leistungsverhalten gezeigt habe. Bei der Abklärung habe sich eine reduzierte Belastbarkeit, Handkraft und Handkoordination ergeben. Die Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit (PACT) sei deutlich zu tief, körperliche Beschwerden beschreibe und zeige der Klient übertrieben (IV-Akte 169 S. 83).

7.4. 7.4.1. Mit Gutachten vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 169 S. 1-52) stellte med. pract. L____, unter Einbezug der Berichte von lic. phil. M____ und der Ergotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: (1) bewusst gesteuerte, nicht authentische Darstellung kognitiver, psychischer und somatischer Beschwerden (ICD-10 Z76.5) bei möglicherweise früher zugrunde liegender Angststörung (ICD-10 F41) und/oder Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und/oder depres­siver Störung (ICD-10 F32), welche heute unter Medikamenteneinnahme remittiert sei sowie (2) Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mit ständigem Substanzkonsum (ICD-10 F13.20). Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen seien möglich, es sei jedoch aktuell von einer Remission auszugehen (IV-Akte 169 S. 45).

7.4.2. Im psychopathologischen Befund seien die subjektiven Symptome mit somatischen und kognitiven Beschwerden deutlich im Vordergrund gestanden. Objektivierbar sei aber lediglich "eine klagsame, jammerige und theatralische Darstellung" bei der Beschwerdeschilderung, wie dies bereits in den Vorgutachten angeklungen sei (IV-Akte 169 S. 39). Die geklagten depressiven und ängstlichen Beschwerden sowie eine Störung des Antriebes seien bei affektiver Schwingungsfähigkeit mit erhaltener Bandbreite und Modulierbarkeit der Affekte in Abhängigkeit vom Gesprächsthema nicht objektivierbar. In der Interaktion sei ein unterwürfig manipulativ anmutendes Verhalten aufgefallen. Ein Leidensdruck sei nur teilweise einfühlbar gewesen. Auf Nachfrage habe sich eine deutliche Tendenz gezeigt, Symptome zu bejahen, die zuvor nicht geschildert worden waren. Bei der Gutachterin sei der Eindruck entstanden, dass der Versicherte bewusst seine durchaus vorhandenen Fähigkeiten einsetzte, um sie mit seinen Äusserungen und den gezeigten Verhaltensweisen zu beeinflussen und vom Vorliegen eines Nicht-Könnens zu überzeugen. Dies in einem Ausmass, das deutlich über das normale Mass einer situationsbedingten Verdeutlichungstendenz im Rahmen der Begutachtungssituation hinausgegangen sei (IV-Akte 169 S. 40).

7.4.3. Zu den Ergebnissen der Observation führte die Gutachterin aus, die dokumentierten Bewegungsmuster seien zielgerichtet, würden in normalem Tempo ausgeführt und wirkten energiegeladen. Mimik und Gestik seien lebhaft und die dokumentierten Interaktionen mit anderen Personen seien adäquat. Der Versicherte könne komplexe Tätigkeiten wie das Lenken eines Autos ausführen oder die Verantwortung für die Beaufsichtigung zweier Kinder im vollen Schwimmbad übernehmen. Insgesamt liege ein deutlich höheres allgemeines Funktionsniveau, als vom Versicherten angegeben worden war, vor (IV-Akte 169 S. 40 f.). Dass dies unbewusst geschehen oder krankheitsbedingt sein könnte, sei auszuschliessen, es müsse im Gegenteil von einer bewussten negativen Antwortverzerrung hinsichtlich des Funktionsniveaus ausgegangen werden (IV-Akte 169 S. 47 f.).

7.4.4. Zusammenfassend sei eine "nicht authentische Beschwerdepäsentation im Sinne einer Aggravation hinsichtlich der psychischen, somatischen und der kognitiven Symptomatik sowie den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen belegt", welche vom Versicherten bewusst moduliert werden könne und welche deutlich über eine situationsbedingte Verdeutlichungstendenz der geklagten Einschränkungen hinausgehe (IV-Akte 169 S. 41). Für eine Simulation, im Sinne einer absichtlichen, reflektierten Vortäuschung von psychischen Beschwerden oder Störungen zum Zwecke einer externalen Zielerreichung, bestünden aufgrund der nachweisbaren Medikamenteneinnahme keine ausreichenden Hinweise (IV-Akte 169 S. 41).

7.4.5. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte die Gutachterin aus, die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei in diesem Falle schwierig, da sie nur abgestützt auf medizinische Berichte erfolgen könne und von einer bewusst steuerbaren Aggravation ausgegangen werden müsse. Aufgrund der Analyse der vorliegenden Berichte sei anzunehmen, dass initial eine Angststörung bestanden habe, welche nach heutigem Kenntnisstand inadäquaterweise mit Benzo­diazepinen behandelt worden sei. Im weiteren Verlauf sei es wahrscheinlich zu einer langsamen Besserung der Symptomatik unter der Entlastung durch den Rentenbezug gekommen, wobei der Versicherte die Beschwerden im Sinne einer Aggravation jedoch bewusst unverändert geschildert habe. Diese Aggravation habe überwiegend wahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt des E____-Gutachtens vorgelegen, wie sich aus den Verhaltensbeschreibungen, den neuropsychologischen Befunden und der nachfolgenden Observation schliessen lasse. Somit sei es aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die E____ im Januar 2010 zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen (IV-Akte 169 S. 48 ff.).

7.5. 7.5.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die retrospektive Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit seit Februar 2010 sei angesichts des Austrittsberichts der Klinik I____ vom 24. September 2018 sowie der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht haltbar (Beschwerde Ziff. 5). Vielmehr stehe aufgrund der Berichte und Gutachten fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Festsetzung der Invalidenrente nicht verbessert habe (Replik S. 5).

7.5.2. Vom 23. Juli bis zum 31. August 2018 befand sich der Beschwerdeführer auf Zuweisung des behandelnden Hausarztes stationär in der Klinik I____. Im Austrittsbericht vom 24. September 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 7) wurden insbesondere folgende Diagnosen festgehalten: (1) rezidivierende depressive Episode, aktuell schwere Episode (ICD-10 F33.2); (2) psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2); (3) Panik­störung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0) und (4) V.a. andauernde Per­sönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1). Im Affekt wirke der Patient deprimiert, hoffnungslos, innerlich unruhig, klagsam und er mache einen erschöpften Eindruck. Er spreche sehr eindringlich und eingeengt auf seinen Leidensdruck und die Schmerzen. Er berichte von gehemmtem Denken, Grübeln und Gedankendrängen sowie Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen. Er sei antriebsarm und nach Selbstbericht motorisch unruhig und es bestehe ein sozialer Rückzug und Schlafstörungen. Mit dem Patienten hätten keine Ziele vereinbart werden können. Er habe sich von Beginn an sehr leidend und unterwürfig sowie dankbar für jede Hilfestellung von Seiten der betreuenden Personen gezeigt, jedoch habe er sich in den Körper- und Kunsttherapien weitestgehend als nicht teilnahmefähig erwiesen und sich immer wieder abgemeldet (BB 7 S. 4). Unter Berücksichtigung der Befunde zeige sich ein schwerkranker Patient, welcher durch die Familienstruktur und durch die Ehepartnerin gut unterstützt werde. Bei Austritt sei eine leichte Besserung be­obachtet worden, welche vom Patienten subjektiv nicht wahrgenommen worden sei (BB 7 S. 4).

7.5.3. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2019 (IV-Akte 204) führte der RAD-Arzt Dr. med. K____ aus, dass im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik I____ die Validität der Symptomatik nicht überprüft worden sei. Generell sei eine schwere depressive Episode anhand der Befunde nicht nachvollziehbar. So fehle beispielweise der bei schweren Depressionen häufig beschriebene "versteinert depressive Affekt" und der darniederliegende psychomotorische Antrieb. Nicht weiter nachgegangen worden sei den Gründen, weshalb sich der Versicherte sehr resistent gezeigt und sich nur selten auf konstruktive Gespräche habe einlassen können. Der Bericht sei aufgrund der fehlenden Validitätsprüfung nicht geeignet, das Gutachten der H____ grundlegend in Frage zu stellen.

7.5.4. Mit Stellungnahme vom 10. August 2019 (Beilage zur Replik) bringt sodann der behandelnde Psychiater Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vor, die Behauptung der Gutachterin der H____, es hätten sich bei der Untersuchung keine depressiven, ängstlichen oder dissoziativen Symptome objektivieren lassen, stünden in krassem Gegensatz zur psychopathologischen Befunderhebung. Danach sei vielmehr von einem deutlich depressiven Syndrom auszugehen. Aufgrund der im Bericht der Klinik I____ beschriebenen schweren depressiven Symptomatik bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Die von der Gutachterin beschriebene volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit, welche seit Anfang 2010 überwiegend wahrscheinlich bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch seien die angegebenen Hinweise einer "nicht authentischen Beschwerdepräsentation im Sinne einer Aggravation hinsichtlich der psychischen, somatischen und der kognitiven Symptomatik" nicht nachvollziehbar begründet, sondern rein spekulativ.

7.5.5. Dazu führte der RAD-Arzt Dr. med. K____ in der Stellungnahme vom 6. September 2019 (Beilage zur Duplik) aus, dass der Versicherte bei der Befunderhebung zwar depressive Beschwerden vorbringe, diese aber im Widerspruch zum beobachteten Verhalten stünden. Die angeblich schlechte Konzentration und Vergesslichkeit sei objektiv überprüft worden, wobei sich kein Hinweis auf schwere kognitive Störungen ergeben habe oder sich aufgrund der neuropsychologischen Testung ein authentischer und valider Schaden der Konzentration nachvollziehbar zeige. Der Versicherte fahre nachweislich und nach eigenem Bekunden regelmässig auch weitere Strecken selbst mit dem Auto. Damit sei er in der Lage, sich geraume Zeit den heutigen Erfordernissen des dichten Strassenverkehrs entsprechend gut zu konzentrieren, geteilt aufmerksam zu sein, sich stets den veränderten Verkehrssituationen anzupassen, sich an die Verkehrsregeln zu halten und diese zu memorieren. Das vom Versicherten geltend gemachte Versagen bei der Gedächtnis- und Konzentrationsprüfung stimme überhaupt nicht mit den objektiven Befunden und dem objektiv festgehaltenen Funktionsniveau im Alltag überein. Bei der Schilderung der Beschwerden sei beim Versicherten eine bewusste Übertreibung naheliegend.

8.1. Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

8.2. Die Gutachter der H____ haben den Beschwerdeführer anlässlich der stationären psychiatrischen Begutachtung vom 27. bis 30. November 2017 eingehend untersucht und gestützt auf die Untersuchungs- und Testergebnisse in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten und nachvollziehbarer Würdigung der Observationsergebnisse die medizinische Situation des Beschwerdeführers einleuchtend beurteilt. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind schlüssig und detailliert begründet. Das Gutachten vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 169) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.

8.3. 8.3.1. Bei den vorliegenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte und der Klinik I____ gilt hinsichtlich ihrer Ausführungen ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zu berücksichtigen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Dass im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik I____ vom 24. September 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 7) der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen als schwerkrank eingeschätzt wird, kann nicht als Indiz gegen den Beweiswert des Gutachtens der H____ gewertet werden. Denn es werden keine Aspekte benannt, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Wie der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2019 (IV-Ak­te 204) zu Recht ausführt, ist der Bericht somit nicht geeignet, das Gutachten grundlegend in Frage zu stellen.

8.3.2. Auch kann dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wenn er zur im Gutachten festgehaltenen bewusstseinsnahen Aggravation ausführt, es sei spekulativ, wenn in der neuropsychologischen Testung von einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vorliegenden vorgetäuschten neuro­psychologischen Störung sowie einer Übertreibung von psychopathologischen und somatischen Beschwerden ausgegangen werde. In seiner neuro­psychologischen Beurteilung vom 14. Februar 2018 (IV-Ak­te 169 S. 57-76) betrachtete lic. phil. M____ die Kriterien nach Slick et al. für das Vorliegen einer Aggravation als erfüllt. Das Abstellen auf neuropsychologische (Validierungs-) Tests zur Beurteilung einer Aggravation, die die Kriterien nach Slick et al. erfüllen, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unzulässig, soweit – wie vorliegend – eine psychiatrische Fachärztin die Testergebnisse würdigt (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_605/‌2019 vom 12. No­vember 2019 E. 3.2.2). Vorliegend hat die Gutachterin nicht nur die Testergebnisse von lic. phil. M____ berücksichtigt, sondern auch eine ausführliche Analyse auf Hinweise für Inkonsistenzen in den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten durchgeführt (IV-Akte 169 S. 38). Insgesamt ist danach nachvollziehbar, dass sie angesichts der aufgezeigten Inkonsistenzen in den psychiatrischen und neuro­psychologischen Einschätzungen sowie dem übrigen Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung und während den Observationen eine "nicht authentische Beschwerdepäsentation im Sinne einer Aggravation hinsichtlich der psychischen, somatischen und der kognitiven Symptomatik" als belegt erachtete (IV-Ak­te 169 S. 41). Somit ist aufgrund der nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung von einer Aggravation auszugehen. Die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens sind überschritten, ohne dass die Aggravation auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre. Damit liegt keine versicherte Gesundheits­schädigung vor und es erübrigt sich eine indikatorengeleitete Prüfung des psychischen Leidens (BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1).

8.3.3. Sodann sind die sorgfältigen Ausführungen der Gutachterin zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar. Diese beruhen auf einer ausführlichen und detaillierten Analyse der vorliegenden medizinischen Akten, den darin gestellten Diagnosen und deren Herleitung (vgl. IV-Ak­te 169 S. 35 ff.) sowie des Therapieverlaufs (IV-Akte 169 S. 48 ff.) und sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

8.4. Zusammenfassend kann bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der (retrospektiven) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 15. Mai 2018 ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der stationären E____-Be­gutachtung vom 26. Januar bis 5. Februar 2010 (Gutachten vom 19. April 2010 [IV-Akte 62]) nicht mehr relevant in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und medizinisch-theoretisch in jeglicher Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit besteht. Eine invaliditätsbedingte Lohneinbusse ist damit nicht ersichtlich und die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben. Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Rentenaufhebung.

9.1. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

9.2. Aufgrund der Ausführungen von pract. med. L____ ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Rentenleistungen von Anfang an zu Unrecht erwirkt hat, sondern vielmehr, dass sich der anspruchsbegründende Gesundheitsschaden zwischenzeitlich dermassen verbessert hat, dass sich mit ihm keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr begründen lässt. Die Verbesserung des Gesundheitsschadens wurde überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der E____-Begutachtung Ende Januar 2010 festgestellt (IV-Ak­te 169 S. 48 ff.).

9.3. Obschon der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 und Art. 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber dem Sozialversicherer verpflichtet war, hat er im Rahmen der Begutachtung durch die E____ im Jahre 2010 wiederholt unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand, zu seinem Tagesablauf und seinen Alltagsaktivitäten gemacht und sich als physisch und psychisch schwer eingeschränkt präsentiert. Diese bewusst gesteuerte Aggravation bzw. das Vortäuschen von nicht bestehenden Einschränkungen bzw. das Verheimlichen seiner effektiven funktionellen Möglichkeiten, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sehr wohl um die Erheblichkeit der eingetretenen Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeiten wusste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2.) Indem der Beschwerdeführer die Auswirkungen seines Gesundheitsschadens anlässlich der E____-Begutachtung Ende Januar 2010 wissentlich und willentlich falsch dargestellt und unwahre Angaben gemacht hat, hat er somit die erste Tatbestandsvariante von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt. Danach erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2019 vom 22. November 2019 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten bzw. den Falschangaben anlässlich der Begutachtung zu Unrecht eine Weiterausrichtung der Rentenzahlungen erwirkt. Folglich hat die Aufhebung der Rente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per Februar 2010, dem Monat der E____-Begutachtung, zu erfolgen.

10.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

10.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokat Dr. B____ weist in der Honorarnote vom 10. Oktober 2019 einen Aufwand von 13.76 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 353.70 zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der Rechtsvertreter hat den Beschwerdeführer bereits in den vorangehenden Verfahren vertreten und war somit mit dem Fall vertraut. Vorliegend handelt es sich demnach um einen durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel. Weitere Umstände, die eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen (Parteiverhandlung, Gerichtsgutachten etc.), bestehen im vorliegenden Fall keine, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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9

Gerichtsentscheide

18