Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.180, SVG.2020.160
Entscheidungsdatum
09.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...] vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.180

Verfügung vom 6. November 2019

Gemischte Methode – Festlegung der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit

Tatsachen

I.

a) Die im Jahr 1969 geborene, verheiratete Beschwerdeführerin und Mutter eines 1987 geborenen Sohnes, lebt seit 1998 in der Schweiz. Sie hatte im Herkunftsland eine Kochlehre absolviert, arbeitete jedoch seit ihrer Einreise mit Unterbrüchen als Reinigungskraft. Am 6. Februar 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach Prüfung der gesundheitlichen (Psychiatrisches Gutachten vom 11. Februar 2008 von C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 25) und erwerblichen Situation (vgl. u.a. Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2007, IV-Akte 21) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2008 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 31). Sie ging dabei von einer 70%igen Erwerbstätigkeit und einer 30%igen Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt aus. Die Verfügung vom 8. Mai 2008 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 30. Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut unter Angabe von psychischen Problemen zum Leistungsbezug an (IV-Akte 34). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. So gab sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 14. Februar 2019 von D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 89) und führte am 23. August 2016 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 57).

c) Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 93) vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 eine befristete ganze Rente zu. Zur Invaliditätsschätzung gelangte die gemischte Methode zur Anwendung, wobei die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Betätigung im Haushalt ausging (IV-Grad von 73%; IV-Akte 110).

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2019 und die Ausrichtung einer ganzen unbefristeten Invalidenrente ab dem 1. Februar 2016. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und den Zuspruch einer befristeten ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis und mit 31. März 2019. Im Übrigen schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 18. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest und verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 17. Februar 2020 von E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und einen ärztlichen Bericht vom 23. Januar 2020 von F____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, ein.

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 17. April 2020 an ihren Begehren fest.

e) Mit Eingabe vom 29. April 2020 reicht die Beschwerdegegnerin den Bericht des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. April 2020 ein.

III. Am 9. Juni 2020 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Mit Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 110) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 bis 31. Dezember 2017 unter Anwendung der gemischten Methode eine ganze Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 73% zu. Ab Januar 2018 ging sie von einer rentenausschliessenden Invalidität von 38% aus (IV-Akte 110). In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von D____ vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 89). In erwerblicher Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Haushaltsabklärung vom 23. August 2016 (IV-Akte 56). Sie ging von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Haushaltstätigkeit aus.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe einen – über den 31. Dezember 2017 bestehenden – Leistungsanspruch zu Unrecht verneint. Aus dem Gutachten von D____ ergebe sich weder ein Anhaltspunkt für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes weder im September 2017, noch zu einem späteren Zeitpunkt. Dem Gutachten von D____ sei der Beweiswert abzusprechen. Eventualiter sei die Invaliditätsbemessung fehlerhaft erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht von einer 50%igen Erwerbstätigkeit ausgehen dürfen, sondern aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. August 2016 (IV-Akte 56) eine mindestens 65%ige Erwerbstätigkeit annehmen müssen. Der Beschwerdeführerin sei daher ab Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

Im Beschwerdeverfahren räumt die Beschwerdegegnerin ein, dem Gutachten vom 14. Februar 2019 könne tatsächlich nicht entnommen werden, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im September 2017 verbessert haben soll. Eine Verbesserung könne aber ab dem Zeitpunkt der Begutachtung angenommen werden, weshalb der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2019 eine befristete ganze Rente auszurichten sei.

2.2. Insoweit ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2019 nicht strittig. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ab April 2019 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ablehnt.

3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann, wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 IVG aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 70% vorliegt. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60%, eine halbe Rente eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von mindestens 40%.

3.2. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab April 2019 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

3.3. Zu prüfen ist demnach, ob sich im Begutachtungszeitpunkt (Dezember 2018) im Vergleich zu Februar 2016 eine wesentliche Veränderung ergeben hat, die zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs führt.

3.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf den medizinisch-theoretischen Teil (Gutachten D____ vom 14. Februar 2019). Hierauf ist nachfolgend einzugehen. Zu den anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. August 2016 (IV-Akte 56) festgestellten Einschränkungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Akten geben keinen Anlass an der Einschätzung der Abklärungsperson zu zweifeln. Es erübrigen sich daher weitere Erörterungen.

3.4.1 Zur Klärung, ob sich der vorliegende Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Sicht massgeblich verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2 Berichte behandelnder Ärzte sind mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 65, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E 3.b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch je kaum in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Akten dargestellt.

4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 110) in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von D____ vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 89).

4.2. Der Gutachter diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spezifische Phobien (F40.2), eine rezividierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.4), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und einfach strukturierte, beeindruckbare, unsichere, dependente Persönlichkeitszüge (Z.73.1) mit knapp durchschnittlicher Intelligenz. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt der Gutachter eine Panikstörung (F41.0) mit Status nach Agoraphobie, gegenwärtig remittiert und eine Störung durch Seditiva und Hypnotika, gegenwärtig Tranquilazerabusus (Temesta; F 13.2) fest.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte D____ aus, der Beschwerdeführerin sei es sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit, als auch in einer angepassten Tätigkeit möglich, vier Stunden täglich zu arbeiten, wenn sie nicht morgens um 07:00 Uhr die Arbeit beginnen müsste. Zwei Mal Zwei Stunden morgens und nachmittags oder vier Stunden am Stück von mittags bis 16:00 Uhr wäre ihr eine Tätigkeit im Reinigungsbereich zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit wäre sie vier Stunden täglich arbeitsfähig. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Erreichens einer Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich hält der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei vom Juni 2015 bis September 2017 voll arbeitsunfähig gewesen. Ab September 2017 müsse jedoch von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit im vorab geschilderten Ausmass ausgegangen werden.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort an der von D____ attestierten Verbesserung ab September 2017 nicht festhält. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zutreffend vor, D____ bezeichne die depressive Störung als gegenwärtig remittiert, darum «möge diese (bestrittene) Feststellung allenfalls für den Zeitpunkt der Exploration […] korrekt sein» (S. 11 der Beschwerde vom 4. Dezember 2019). Diese Exploration fand am 13. Dezember 2018 statt (vgl. IV-Akte 89, S. 1). Aus den Akten ist dagegen nichts ersichtlich, was auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits im September 2017 schliessen liesse. Vielmehr liegen zwischen der Gutachterlichen Untersuchung im Dezember 2018 durch D____, aber auch bis zum Zeitpunkt des Abfassens des gutachterlichen Berichts im Februar 2019 gar keine medizinischen Berichte vor, obschon die Beschwerdegegnerin entsprechende Berichte beim damals behandelnden Psychiater Dr. med. Viktor Knezevic, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH einverlangt hat (IV-Akte 63). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Begutachtungszeitpunkt ausgegangen werden kann.

5.1. Auch für den Zeitpunkt der Begutachtung ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Für eine solche Verbesserung sei das Gutachten D____ nicht beweiskräftig (S. 12 ff. der Beschwerde vom 4. Dezember 2019). Es handle sich bei der Diagnosestellung durch den Gutachter lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines vornehmlich gleich gebliebenen Sachverhalts. Er bestätige im Wesentlichen, die aus dem Jahr 2015 bekannten Befunde. Eine Veränderung im Diagnosebild zeige sich nur darin, dass der Gutachter die depressive Störung und die Agoraphobie als weitgehend remittiert ansehe.

5.2. Aus den dem Experten vorgelegten Vorakten ergibt sich der Verlauf der psychischen Erkrankung wie folgt:

Mit Austrittsbericht vom 5. Mai 2015 der G____ (IV-Akte 43) wurde der Beschwerdeführerin eine Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) attestiert. Im Rahmen der Ausführungen zu «Therapie und Verlauf» ist dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass sich ein Anhalt einer bipolaren Erkrankung, wie vom Hausarzt befürchtet, nicht ergebe (IV-Akte 43, S. 9). Die Beschwerdeführerin musste aufgrund der Ausprägung der Symptomatik für drei Tage auf der Krisenintensivstation (KIS) hospitalisiert werden.

Mit Austrittsbericht vom 30. Juni 2015 der G____ (IV-Akte 43) findet sich unter «Diagnose» eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (F31.6). Im Vordergrund stehe die Angstsymptomatik. Unter «Therapie und Verlauf» wird die Diagnose sodann wieder relativiert, da lediglich ein Verdacht auf eine gemischte Episode bei bipolarer Störung festgestellt wird (IV-Akte 43, S. 6). Die Beschwerdeführerin musste vom 18. Mai 2015 bis zum 18. Juni 2015 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hospitalisiert werden, wobei vor allem die gedrückte Stimmung, die Hoffnungslosigkeit im Vordergrund stünden. Anamnestisch gibt die Beschwerdeführerin an, das Haus nicht mehr alleine verlassen zu können, da sie Angst habe zu sterben und niemand könne ihr helfen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind dem Bericht vom 30. Juni 2015 keine Angaben zu entnehmen.

Dem Austrittsbericht vom 13. Oktober 2015 der H____ (IV-Akte 52), in welcher die Beschwerdeführerin für weitere zwei Monate vom 18. Juni 2015 bis zum 13. August 2015 stationär weilte, wurde eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig gemischte Episode (F31.6) und eine generalisierte Angststörung (F41.1) diagnostiziert. Im Arztbericht vom 6. Oktober 2015 der H____ wurde der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2015 bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert. Als Gründe für die Arbeitsunfähigkeit wurde eine deutliche Einschränkung hinsichtlich der Belastbarkeit mit Exazerbation der Paniksymptomatik aufgeführt (IV-Akte 47).

F____ attestiert der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 29. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 63). Er führt aus, die Beschwerdeführerin könne nicht alleine aus dem Haus, sei nicht in der Lage alleine Einkäufe zu tätigen und Entscheidungen zu treffen.

Mit diesen angeführten relevanten Vorakten hat sich der Gutachter fundiert auseinandergesetzt. Er legt nachvollziehbar dar, dass mangels manischer Phasen nicht von einer bipolaren Störung ausgegangen werden kann. Zudem lägen keine Hinweise auf manisches Dekompensationsverhalten oder beschleunigtes Denken vor. Es bestehe eher ein passives Vermeidungsverhalten mit Rückzugstendenzen. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gutachter unter anderem zur Diagnose einer rezividierenden depressiven Episode (gegenwärtig remittiert). Diese Einschätzung wird von I____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH des RAD mit Bericht vom 22. Juli 2019 (IV-Akte 103) geteilt, welcher festhält, die diagnostischen Kriterien für eine bipolare Störung seien nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung, dass weder dem Austrittsbericht der G____ vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 43), noch dem Austrittsbericht vom 13. Oktober 2015 der H____ (IV-Akte 52) eine Begründung für die Diagnose der bipolaren Störung zu entnehmen ist und es sich hierbei zudem um Berichte von behandelnden Ärzten handelt, welchen beweistechnisch weniger Gewicht zukommt, ist dem Gutachten der Vorzug zu gewähren. Aufgrund der vorliegenden Akten durfte der Gutachter für den Zeitpunkt seiner Beurteilung davon ausgehen, dass keine eindeutige bipolare Störung vorlag.

Im laufenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin noch einen Bericht von E____ vom 17. Februar 2020 eingereicht. Nachträglich entstandene Berichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen). E____ beschreibt eine Verschlechterung ab November 2019, also im Anschluss an die angefochtene Verfügung. Hinsichtlich einer manischen Phase beschreibt sie ebenfalls Situationen, die sich erst nach der angefochtenen Verfügung zugetragen haben. Ausreichende Rückschlüsse auf Zweifel am Gutachen von D____ können nicht gezogen werden. Der Bericht vom 17. Februar 2020 von E____ beschreibt einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der Verfügung vom 6. November 2019 verwirklichte. Ferner handelt es sich bei E____ um eine behandelnde Ärztin, weshalb ihrer Einschätzung gegenüber derjenigen des Experten nicht der Vorzug gegeben werden konnte. Das Gleiche gilt für den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replik eingereichten Bericht von F____ vom 23. Januar 2020.

5.3. Der Gutachter führt weiter aus, die depressive Episode sei inzwischen remittiert. Er hält fest, die Versicherte sei im Jahr 2015 nicht mehr fähig gewesen das Haus zu verlassen. Unterdessen könne sie das Haus wieder selbstständig verlassen, könne alleine mit dem Tram von Basel nach Münchenstein fahren, könne in Begleitung nach Deutschland gehen um einzukaufen und treffe ihren Enkel. Die Panikstörungen hätten sich gegenüber 2016 gebessert, wohl auch unter Einnahme von Temesta. Vor diesem Hintergrund attestierte der Gutachter schlüssig und begründet der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Es mag wohl zutreffen, dass die gestellten Diagnosen nicht diametral zu denjenigen im Jahr 2015 und 2016 stehen. Eine anspruchserhebliche Änderung kann aber auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine solche Änderung in der Intensität zeigt sich im Übrigen vorliegend schon allein dadurch, dass bei der Beschwerdeführerin offensichtlich kein Bedarf an einem stationären Setting mehr besteht. Zudem spricht auch die behandelnde Psychiaterin E____ in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 von einer «stabilen Phase» zum Begutachtungszeitpunkt. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage, ist es plausibel ab dem Begutachtungszeitpunkt im Februar 2019 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.

Das Gutachten ist im Übrigen auch aktuell und umfassend. Es wurde durch einen ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten medizinischen Gutachter SIM erstellt, beinhaltet eine vollständige Anamnese samt Alltagsaktivitäten und auch die jetzigen Leiden der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht wurden berücksichtigt.

5.4. Auf das Gutachten von D____ vom 14. Februar 2019 kann somit abgestellt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Begutachtungszeit 45 Minuten betragen hat. Das Bundesgericht hält im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2019 E. 5.2) fest, dass es nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Vielmehr komme es darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und schlüssig sei, was – wie aufgezeigt – vorliegend zu bejahen ist. Der alleinige Hinweis auf die Dauer der Untersuchung vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu Fall zu bringen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat. Vorliegend sind keine solchen Hinweise erkennbar. Festzuhalten ist zudem, dass das Bundesgericht im vorab zitierten Urteil bereits eine Exploration von 20 bis 30 Minuten bei Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung und deren Überwindbarkeit als ausreichend erachtete.

5.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gutachten vom 14. Februar 2019 voller Beweiswert anzuerkennen ist. Demnach ist ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom Dezember 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

6.1. Im Grundsatz ist nicht strittig, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die so genannte Gemischte Bemessungsmethode zum Zuge kommt.

6.1.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

6.1.2. Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).

6.2. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die prozentuale Aufteilung zwischen der Erwerbstätigkeit und der Haushaltstätigkeit korrekt ermittelt hat.

6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall, wie am 23. August 2016 zu Protokoll gegeben (IV-Akte 56), zwischen 50% und 80% erwerbstätig und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen lediglich zu 50%. Diese Aussage könne als Aussage der ersten Stunde nicht einfach ignoriert werden.

6.4. Gemäss Verfügung vom 6. November 2019 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 50% im Haushalt und 50% im Erwerbsbereich tätig wäre. Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2016 (IV-Akte 56). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit zwischen 50% und 80% erwerbstätig. Dies erachtete die Fachperson Abklärungsdienst (AD) jedoch nicht als nachvollziehbar. So ist dem Bericht zu entnehmen: «Für den AD ist bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit von 50% nachvollziehbar. Dies würde reichen, um den Lebensunterhalt ohne Ergänzungsleistungen bestreiten zu können. Somit kann die Versicherte als 50% Erwerbstätige und 50% Hausfrau eingestuft werden» (IV-Akte 56, S. 2).

Anlässlich einer früheren Haushaltsabklärung vom 31. August 2008 (IV-Akte gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wie bis anhin im Umfang von 29.5 Stunden pro Woche, was einem 70% Pensum entspricht, zu arbeiten (vgl. Lohnabrechnung J____, IV-Akte 1). Sie begründete dieses Pensum mit Freude an der Arbeit, finanziellen Erwägungen – der Ehemann hat eine ganze IV-Rente – und dem Wunsch ihren 19-jährigen Sohn unterstützen zu wollen. Die Fachperson des Abklärungsdienstes stufte diese Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft und nachvollziehbar ein (IV-Akte 21). Auch die Beschwerdegegnerin ging in der Folge mit Verfügung vom 8. Mai 2008 (IV-Akte 31) von einer 70%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und einer 30%igen Tätigkeit im Haushalt aus.

6.5. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin aktuell zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin würde heute bei guter Gesundheit zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt sein. Dem Abklärungsbericht sind jedenfalls keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen, weshalb neu von einer 50%igen statt wie ursprünglich einer 70%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden sollte. Die Aussage der ersten Stunde der Beschwerdeführerin, welche in der Regel als am zuverlässigsten zu werten ist, da sie weder bewusst noch unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst ist, wird völlig übergangen (8C_609/2017 vom 27. März 2018, E. 4.3.4). Unberücksichtigt bleibt auch, dass der Sohn der Beschwerdeführerin inzwischen in seiner eigenen Wohnung lebt und somit sämtliche Betreuungsaufgaben für ihn weggefallen sind, was der Beschwerdeführerin wiederum ein höheres Erwerbspensum ermöglichen würde.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 70% erwerbstätig und zu 30% im Haushalt tätig wäre.

7.1. In arithmetischer Hinsicht ist die Bemessung der Einschränkung im erwerblichen Teil als solche nicht strittig.

7.1.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016, Tabelle TA1, Rubrik 71, Reinigungspersonal, Lebensalter 30 – 49 Jahre ab) ab, wonach weibliche Angestellte im Jahr 2016, bei Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, ein durchschnittliches Einkommen von CHF 50'040.00 erzielen konnte. Hierzu addierte sie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (0.37%), woraus ein Jahreslohn von CHF 25'113.00 resultierte. Bei einem 50% liege das durchschnittliche Einkommen hiernach bei CHF 25'226.00.

Unter Berücksichtigung, dass die gesundheitliche Verbesserung erst im Jahr 2019 angenommen werden kann, ist zunächst die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 aufzurechnen. Die Nominallohnentwicklung betrug 0.4% für das Jahr 2017; 0.5% für das Jahr 2018 und 0.9% für das Jahr 2019, woraus sich ein Valideneinkommen von CHF 50'946.00 ergibt.

7.1.2. Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (0.37%) heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF 54'783.00, respektive CHF 27'392.00 bei einem 50 Pensum, erzielt werden könne.

Auch beim Invalideneinkommen ist die Nominallohnentwicklung analog zum Valideneinkommen bis ins Jahr 2019 zu berücksichtigen, woraus ein Invalideneinkommen von CHF 55'775.00 bei einem 100% Pensum und von CHF 27’887.00 bei einem 50% Pensum resultiert.

7.1.3. Setzt man nun das Valideneinkommen von CHF 50'946.00 ins Verhältnis zum Invalideneinkommen von 27'887.00 resultiert hieraus für die berufliche Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 46.23%.

Bei Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall resultiert hieraus für den erwerblichen Teil ein gewichteter Invaliditätsgrad von 32.36% (43.23 x 0.7).

7.2. Hierzu ist der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 30%, gewichtet mit einem Anteil von 30% (30 x 0.3) und somit von insgesamt 9% zu addieren. Dies ergibt schliesslich einen gesamthaften Invaliditätsgrad von 41.36%.

7.3. Da die gesundheitliche Verbesserung im Dezember 2018 eintrat, ist der damit einhergehende rentenrelevanten Verbesserung des Invaliditätsgrades in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ab April 2019 Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführerin steht somit ab April 2019 eine Viertelsrente zu.

8.1. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2019 eine ganze und ab dem 1. April 2019 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu entrichten.

8.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.00 sowie eine angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu tragen.

8.3. Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2019 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. April 2019 eine Viertelsrente zugesprochen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt von CHF 254.10.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

10

Gerichtsentscheide

23