Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.12, SVG.2019.189
Entscheidungsdatum
03.06.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. Juni 2019

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.12

Verfügung vom 29. November 2018

Beweistauglichkeit eines Gutachtens; Einstellung der Invalidenrente

Tatsachen

I.

a) Die 1963 in Italien geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1981 in der Schweiz. Nach zwei anderen Anstellungen arbeitete sie ab 1987 im Reinigungsdienst des C____spitals [...]. Am 16. Juni 1997 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Gründe für die Anmeldung nannte sie Rücken-, Bein- und Armschmerzen (IV-Akte 1, S. 45 ff.). Nach der Einholung mehrerer Arztberichte sprach ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 12. März 1998, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70%, ab März 1997 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 1, S. 6 ff.). Die Ausrichtung einer ganzen Rente bestätigte die Beschwerdegegnerin im Folgenden im Rahmen von zwei Revisionsverfahren in den Jahren 2000 und 2006 (Mitteilungen vom 26. Mai 2000 und vom 27. September 2006, IV-Akten 6 und 19).

b) Im Januar 2012 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionserfahren ein (Revisionsfragebogen vom 25. Januar 2012, IV-Akte 23). Im Rahmen ihrer Abklärungen gab sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei Dr. D____, FMH Rheumatologie, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in Auftrag. Diese kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit in der Reinigung nicht eingeschränkt (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 15. Januar 2013, IV-Akte 38, insb. S. 8 ff., und psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2013, IV-Akte 37, insb. S. 14 und 16). Mit Vorbescheid vom 21. November 2013 (IV-Akte 43) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke, ihre Rente gestützt auf lit. a SchlBest. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) aufzuheben. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 14. Januar 2014, IV-Akte 53). Mit Verfügung vom 14. August 2014 (IV-Akte 68) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest und verfügte die Aufhebung der Rente per ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2014 (IV-Akte 70) mit Urteil IV.2014.154 vom 1. Juli 2015 (IV-Akte 81) gut. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ‑ die Motivation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt ‑ die Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit prüft und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

c) Im Nachgang des Gerichtsurteils gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sowie ein Belastbarkeitstraining vom 11. April 2016 bis zum 3. Juli 2016 (Mitteilung vom 5. April 2016 und vom 6. April 2016, IV-Akten 97 und 99). Nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings (vgl. Bericht der F____, vom 1. Juli 2016, IV-Akte 107), führte die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Schreiben vom 26. August 2016, IV-Akte 109). Anschliessend schloss sie die beruflichen Massnahmen ganz ab (vgl. Aktennotiz vom 5. Oktober 2016, IV-Akte 111). Mit Vorbescheid vom 30. November 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in Aussicht, da sie bei einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch mehr habe (IV-Akte 114). Wiederum liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom 16. Januar 2017 und vom 27. Februar 2017, IV-Akten 117 und 123).

d) Im weiteren Verfahren gab die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung bei Dr. D____ und Dr. E____ in Auftrag. Gemäss den Gutachtern war die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 vorübergehend zu 50% und 100% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, und ist seit Januar 2017 aber in einer körperlich adaptierten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig (vgl. insb. das rheumatologische Gutachten vom 28. Dezember 2017, IV-Akte 140, S. 11 ff.). Basierend auf dieser Beurteilung informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in einem neuen Vorbescheid vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 143), dass sie weiterhin gedenke, ihre Rente einzustellen. Trotz am 21. Juni 2018 erhobenem Einwand (IV-Akte 146), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2018 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 157).

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. Januar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2018 vollumfänglich aufzuheben und die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente weiterhin auszurichten. Im Weiteren wird der Eventualantrag, gestellt, es sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Kostenerlass mit B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 21. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) und Duplik vom 8. April 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 3. Juni 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG.

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, der Beschwerdeführerin sei nunmehr eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne spezifische Belastung des Knies in einem Pensum von 100% zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere daher ein Invaliditätsgrad von 0%, weshalb sie keinen Rentenanspruch mehr habe. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sie der Beschwerdeführerin im Sinne des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.154 vom 1. Juli 2015 Eingliederungsmassnahmen gewährt habe. Das Gericht habe ausserdem die wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereist mit besagtem Urteil festgestellt. In medizinsicher Hinsicht stützt sie sich ausserdem auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und Dr. E____ (rheumatologisches Gutachten vom 28. Dezember 2017, IV-Akte 140, und psychiatrisches Gutachten vom 11. Januar 2018, IV-Akte 139).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei bei der dreimonatigen Eingliederungsmassnahme klar an ihre Leistungsfähigkeit gestossen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei sie höchstens in der Lage, in einer leidensangepassten Tätigkeit während fünf Tagen pro Woche, vier Stunden täglich zu arbeiten. Sie bezieht sich dabei auf verschiedene Berichte ihrer behandelnden Ärzte bzw. einer behandelnden Ärztin. Zudem macht sie geltend, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2018 (IV-Akte 139) könne nicht abgestellt werden. Dieses sei nicht schlüssig, da es „überhaupt nicht nachvollziehbar“ sei und Widersprüche aufweise.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

3.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil IV.2014.154 vom 1. Juli 2015 E. 4.5 (IV-Akte 81, S. 7) klar festgehalten hat, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen sei und ein Revisionsfall im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege. Es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. August 2014 (IV-Akte 68) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestanden habe. Zu diesem Schluss kam es insbesondere gestützt auf die Begutachtung durch Dr. D____ und Dr. E____ (rheumatologisches Gutachten vom 15. Januar 2013, IV-Akte 38 und psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2013, IV-Akte 37).

Die Gutheissung der damaligen Beschwerde erfolgte (unter Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), mit der Begründung, dass wenn die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente eine Person betrifft, welche das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hat oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat, vorgängig berufliche Massnahmen durchzuführen seien. Da die Beschwerdeführerin bereits damals während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte, erkannte das Gericht, die Beschwerdegegnerin habe ‑ die Motivation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt ‑ „zunächst die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind“. Anschliessend sei über den Rentenanspruch neu zu verfügen (vgl. E. 5. des Urteils, IV-Akte 81, S. 9 f.; vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1., 9C_702/2016 vom 13. Februar 2017 E. 5.1. und 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.).

4.2. Dies bedeutet, dass die Rente seit dem Jahr 2014 nicht aufgrund einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit weiter ausgerichtet wurde, sondern im Wesentlichen aufgrund der vielen Jahre, in welchen die Rente bereits ausgerichtet worden war, und der daraus folgenden Notwendigkeit beruflicher Massnahmen (vor einer Renteneinstellung). Dies ist bei der heutigen Beurteilung zu berücksichtigen. Die weitere Ausrichtung einer Rente müsste insbesondere durch eine gesundheitliche Einschränkung begründet sein, welche eine massgebende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte.

5.1. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Sinne des erwähnten Urteils mit Mitteilungen vom 5. April 2016 und vom 6. April 2016 (IV-Akten 97 und 99) eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Eingliederungsfachperson und ein Belastbarkeitstraining zugesprochen.

Aus dem Bericht der F____ 1. Juli 2016 über die Massnahme vom 1. Juli 2016 (IV-Akte 107) geht insbesondere Folgendes hervor: Die Steigerung der Arbeitszeit (von drei Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche auf vier Stunden an fünf Tagen pro Woche) habe erreicht werden können. Aufgrund einer Lernbehinderung sowie einer starken Verlangsamung und einer tiefen Konzentrationsleistung liege eine Leistungsminderung vor. Was die Vermittelbarkeit betreffe, so habe die testdiagnostische Einschätzung eine Lernbehinderung aufgezeigt. Mit der geringen Konzentrationsleistung und der starken Verlangsamung sei die Beschwerdeführerin wohl nicht vermittelbar und entsprechend könne eine Verlängerung der Massnahme nicht befürwortet werden. Abschliessend erklärten die zuständigen Personen der F____, die Beschwerdeführerin wäre gerne bereit die Massnahme weiter zu führen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nicht weiter gesteigert werde. Sie sehe sich nicht in der Lage über die vier Stunden pro Tag hinauszugehen. Die Massnahme werde termingerecht per 3. Juli 2016 beendet.

5.2. Wie erwähnt, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei nicht in der Lage, mehr als 50% zu arbeiten. Bei der Eingliederungsmassnahme sei sie an ihre Grenzen gestossen (Beschwerde, Ziff. 3). Diesbezüglich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der F____ bereits während des Belastbarkeitstrainings weiterhin über starke Schmerzen, vorwiegend an der rechten Seite, ab dem Ohr bis zu den Füssen, geklagt habe. Ausserdem habe sie angegeben, der rechte Arm sei geschwollen und sie sei „nachmittags total erschöpft“ und schlafe nach der Arbeit am Nachmittag regelmässig mindestens zwei Stunden. Gemäss ihrem Bericht hat die F____ der Beschwerdeführerin ‑ in Absprache mit ihrer Physiotherapeutin ‑ angeboten, ihre Arbeitszeit aufzuteilen. Aus organisatorischen Gründen habe die Beschwerdeführerin aber nicht darauf eingehen wollen (IV-Akte 107, S. 3).

5.3. Dass die Beschwerdeführerin das Angebot, ihre Arbeitsstunden auf beide Tageshälften aufzuteilen, „aus organisatorischen Gründen“ nicht annehmen wollte, ist IV-fremd. Es lässt zudem die Frage aufkommen, ob die Beschwerdeführerin denn überhaupt bereit wäre, mehr als einen halben Tag zu arbeiten ‑ auch ohne irgendwelche Beschwerden. Eine weitere Steigerung des Pensums (über vier Stunden hinaus) hätte wohl rasch dazu geführt, dass sie an beiden Tageshälften hätte arbeiten müssen. Umso mehr kann nicht allein deshalb ‑ basierend auf diesem Bericht der F____ ‑ angenommen werden, die Beschwerdeführerin sie erwiesenermassen nicht in der Lage, in einem höheren Pensum zu arbeiten. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass sie selbst angab und weiterhin angibt, sie sehe sich nicht in der Lage, in einem Pensum von mehr als vier Stunden täglich zu arbeiten.

Was die im Bericht der F____ beschriebene Lernbehinderung und verminderten Konzentrationsleistung betrifft, so hat Dr. E____ in seinem (wie sich im Folgenden zeigen wird, beweistauglichen) Gutachten dazu Stellung genommen (IV-Akte 139, S. 17). Er wies darauf hin, dass sich das Scheitern der Eingliederungsbemühungen nicht aus rein psychiatrischer Sicht erklären lasse. Entgegen dem Bericht der F____ habe er anlässlich seiner Untersuchung weder eine starke Verlangsamung, noch eine ausgeprägte Verminderung der Konzentrationsleistung festgestellt. Ausserdem seien die Angaben im Bericht der F____ nicht konsistent. In der Zusammenfassung der testdiagnostischen Einschätzung vom 28. Juni 2016 (IV-Akte 107, S. 8), seien lediglich eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung und ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo beschrieben worden, nicht jedoch eine diesbezüglich ausgeprägte Beeinträchtigung. Zudem sei anlässlich der testdiagnostischen Untersuchung keine Symptomvalidierung erfolgt. Diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen.

6.1. 6.1.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. D____ und E____ ab.

6.1.2 In seinem rheumatologischen Gutachten vom 28. Dezember 2017 stellte Dr. D____ folgende Diagnosen (IV-Akte 140, S. 9 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

  1. Status nach Knie-Arthroskopie links am 14.10.2016 mit Knorpelglättung am medialen Femurcondylus und Débridement bei Knorpelaufrauhungen medialer Femurcondylus und mukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes und Flüssigkeitskollektion (MRT des linken Kniegelenkes vom 27.03.2014)

  2. Status nach Resektion eines Morton-Neuroms II/III links und Neurolyse des Interdigitalnervs am 23.04.2013

  3. Status nach Hammerzehenoperation II links ca. Mitte 2013

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

  1. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei)

  2. Spreizfüsse

  3. Status nach Exzision eines Morton-Neuroms Strahl II/III am rechten Vorfuss 2010

  4. Klinisch zunehmende Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit neu 18/18 positiven Fibromyalgie Druckpunkten und 3/3 Kontrollpunkten sowie variablen Bewegungsausmassen an der Halswirbelsäule, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D____ fest, dass die Beschwerdeführerin weder eine körperliche Schwerarbeit noch eine Tätigkeit mit spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes durchführen sollte. Insbesondere seien Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen seit der Operation vom 14. Oktober 2016 nicht mehr zumutbar. Ansonsten bestünden aus rein rheumatologischer Sicht weiterhin keine Beeinträchtigungen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Beschwerden im Sinne der Schmerzfehlverarbeitung dabei nicht berücksichtigt seien (a.a.O., S. 11).

Retrospektiv müsse aufgrund des Verlaufes des Belastbarkeitstrainings seit dessen Beginn im April 2016 eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% in der damaligen Tätigkeit im Reinigungsdienst attestiert werden, da damals das linke Kniegelenk eine mechanische Irritation aufgewiesen habe, die schliesslich im Oktober 2016 erfolgreich habe operativ behandelt werden können. Ebenfalls vorübergehend sei es wegen den Beschwerden im Rahmen der Morton-Neuralgie II/III und der symptomatischen Hammerzehe II am linken Fuss zu einer schmerzbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer stehenden und gehenden Tätigkeit gekommen. Unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Verlaufes und der Aktenlage sowie der aktuellen Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchungsbefunde seien der Beschwerdeführerin seit der Knieoperation am 14. Oktober 2016 nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne spezifische Belastung des linken Kniegelenkes zumutbar (keine Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten Knien, kein wiederholtes Treppensteigen). Dies gelte vorerst andauernd.

Zusammenfassend habe für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% von April 2016 bis zum 13. Oktober 2016 und anschliessend vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 14. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 bestanden. Seither bestehe wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der aufgeführten Beeinträchtigungen (IV-Akte 140, S. 12 f.).

6.1.3 Dr. E____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2018 fest, es lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; IV-Akte 139, S. 20 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam er sodann zum Schluss, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf seit dem Jahre 2014 und gegenwärtig leichtgradiger Episode lasse sich keine andauernde oder invalidisierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit – weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer alternativen Tätigkeit – und auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen (IV-Akte 139, S. 22).

6.1.4 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung erklärten die Gutachter schliesslich, da aus psychiatrischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, könnten die Angaben im rheumatologischen Gutachten vollumfänglich übernommen werden (rheumatologisches Gutachten vom 28. Dezember 2017, IV-Akte 140, S. 16).

6.2. Die beiden (Teil-) Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 139, S. 19 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E____ vom 11. Januar 2018 sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. D____ vom 28. Dezember 2017 stellt sie nicht explizit in Frage. Sie bringt jedoch vor, aus den Berichten von Dr. G____, FMH Innere Medizin, vom 12. Januar 2017 (IV-Akte 123, S. 5) und von Dr. H____, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. September 2016 (IV-Akte 123, S. 6 f.) ergebe sich, dass sie auch aus somatischen Gründen nicht mehr als vier Stunden arbeiten könne (Beschwerde, Ziff. 6.).

6.3. 6.3.1 Bei ihrer Kritik am psychiatrischen Gutachten nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Manuelle Medizin SAMM, vom 27. August 2018 (IV-Akte 150), vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 123, S. 9 ff.) und vom 6. Dezember 2018 (Beschwerdebeilage 11).

6.3.2 In seinem Bericht vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 123, S. 9 ff.) stellte Dr. I____ (im Wesentlichen wie im Bericht vom 29. September 2014, IV-Akte 74, S. 6 ff., insb. S. 12) folgende Diagnosen (a.a.O., S. 9):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4)

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ fest, die Beschwerdeführerin könne nur in einer an ihr Leiden angepassten Tätigkeit nachgehen und dies nur zu vier Stunden an fünf Tagen pro Woche (a.a.O., S. 14).

Unter Verweis auf diesen Bericht, hielt er im Bericht vom 27. August 2018 (IV-Akte 150) an seiner Beurteilung fest. Zudem übte er ausführlich Kritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar 2018. Sinngemäss bestätigen Dr. I____ und J____, Msc. Psychologin, die früheren Angaben Dr. I____s auch in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 (Beschwerdebeilage 11)

6.3.3 Bei all diesen Berichten von Dr. I____ (und J____, Msc. Psychologin) fällt auf, dass er kaum eigene Beobachtungen einfliessen lässt, sondern Hauptsächlich die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt. Im Bericht vom 7. Februar 2017 nahm er Bezug auf die Hamilton Depressionsskala (HAMD) und die Montgomery Asberg Depressions Rating Scale (MADRS) sowie das Mini-ICF-App (IV-Akte 123, S. 12). Dennoch stellen sich seine Berichte sehr stark durch die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin geprägt dar. Die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. I____ erscheinen weniger differenziert und viel weniger detailliert als diejenigen des psychiatrischen Gutachters Dr. E____ (vgl. dessen Ausführungen zur Beurteilung, IV-Akte 139, S. 13 ff.). Selbst wenn die Angaben einer Patientin für den Psychiater wichtig sind, so wäre dennoch eine kritische Auseinandersetzung und Würdigung dieser Aussagen zu erwarten. Auch was Dr. I____s Stellungnahme vom 27. August 2018 betrifft, ergibt sich nichts anderes. Vielmehr noch hat er darin verschiedene Aspekte des psychiatrischen Gutachtens zusammengefasst und erklärt, dass die Beurteilung seiner Auffassung nach nicht zutreffend sei, in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie die Sachlage denn (seiner Meinung nach) zu beurteilen wäre, hat er jedoch nicht. Dadurch vermag er keine Zweifel am Gutachten zu wecken.

In seiner Stellungnahme vom 27. August 2018 geht Dr. I____ wiederholt darauf ein, dass der Gutachter geschrieben habe, die Beschwerdeführerin könne auch lachen und fröhlich sein und habe ihm lächelnd erklärt, nicht zu wissen, weshalb sie diese Angst habe. Auch habe der Gutachter wiederholt das Wort „manchmal“ verwendet. Die blosse Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem behandelnden Psychiater Dr. I____, sie habe nicht gelacht und wisse nicht, wieso der Gutachter das Wort „manchmal“ verwendet habe, vermag nichts an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern.

Was die Kritik betrifft, das Belastbarkeitstraining habe „deutlich gezeigt“, dass die Beschwerdeführerin sogar im geschützten Rahmen nicht belastbar sei (IV-Akte 150, S. 9), vermag aus den unter E. 5.3. genannten Gründen nicht zu überzeugen. Soweit Dr. I____ darauf hinweist, dass Dr. E____ keine Fremdanamnese erhoben habe, sei darauf hingewiesen, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig ist, dass die Gutachter eine Fremdanamnese bzw. insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen. Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der Gutachterin (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1).

Soweit Dr. I____ nicht mit dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. E____ einverstanden ist, ist seine Auffassung als abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts zu verstehen. Aufgrund der obigen Ausführungen vermögen die Berichte von Dr. I____ und J____, Msc. Psychologin, das psychiatrische (Teil-) Gutachten von Dr. E____ nicht in Zweifel zu ziehen.

6.4. Wie unter E. 6.2. aufgeführt, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr eine mehr als vierstündige Tätigkeit auch aus somatischer Sicht nicht zumutbar sei. Der von ihr genannt Bericht von Dr. G____ vom 12. Januar 2017 (IV-Akte 123, S. 5) ist keine ganze A4-Seite lang. Er bezieht sich insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin beklagten Knieschmerzen. Der Hausarzt erklärt, seiner Ansicht nach sei es der Beschwerdeführerin aus rein körperlichen Gründen im Sommer 2016 nicht möglich gewesen, das Arbeitspensum über vier Stunden täglich zu steigern. Letzteres mag aus bereits besprochenen Gründen nicht zu überzeugen (vgl. E. 5.3.). Zudem ist der Bericht äusserst kurz und weniger detailliert und differenziert als das rheumatologische (Teil-)Gutachten von Dr. D____ vom 28. Dezember 2017 (IV-Akte 140). Es vermag daher das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Für den Bericht von Dr. H____ vom 22. September 2016 (IV-Akte 123, S. 6 f.) gilt im Wesentlichen dasselbe: er ist ebenfalls eher kurz, äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und bezieht sich ebenfalls hauptsächlich auf die Knieproblematik. Diesbezüglich kommt hinzu, dass der Bericht vor der von Dr. H____ am 14. Oktober 2016 durchgeführten Knieoperation (Operationsbericht, IV-Akte 140, S. 19) verfasst wurde. Die Gutachter haben eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bis zum Operationsdatum sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit von zweieinhalb Monaten im Anschluss an die Operation bei ihrer Beurteilung berücksichtigt (vgl. E. 6.1.2). Umso mehr vermag auch dieser Bericht die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. D____ vom 28. Dezember 2017 nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen.

6.5. In Folge dieser Feststellungen kann auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. D____ und E____ (Gutachten vom 28. Dezember 2017 und vom 11. Januar 2018) abgestellt werden. Demnach ist auf deren Beurteilung abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 eine Arbeitstätigkeit, in einer den von den Gutachtern beschriebenen Anforderungen entsprechenden Tätigkeit, in einem 100%-Pensum zumutbar ist (vgl. E. 6.1.).

Im Vergleich zur Begutachtung von Dr. E____ und Dr. D____ im Jahr 2013 (psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2013 und rheumatologisches Gutachten vom 15. Januar 2013, IV-Akten 37 und 38) bzw. im Vergleich zur im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.154 vom

  1. Juli 2015 (IV-Akte 81) haben sich die Umstände nicht in einer entscheidenden Art und Weise verändert. Damals wie heute ist es ihr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit zu 100% zu arbeiten.

6.6. Da auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Begutachtung abgestellt werden kann, ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei einem unabhängigen Psychiater einzuholen, abzuweisen.

7.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

7.2. Die Grundlagen der Vergleichseinkommen, wurden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat bei beiden Einkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016 abgestellt. Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie und dem Profil der Verweistätigkeiten nicht zu beanstanden.

Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Bei einer Gegenüberstellung von 100% auf jeder Seite, ergibt sich ein Invaliditätsrad von 0%. Ein Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des Invalideneinkommens (vgl. dazu BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) ist nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.

7.3. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen nachgekommen. Sie hat die vom Gericht geforderten Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Im Weiteren hat sie (im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, nachdem die Beschwerdeführerin nicht bereit war, weitere Steigerungen der Leistung und des Pensums zu verfolgen (Schreiben vom 26. August 2016, IV-Akte 109). Später hat sie darüber hinaus eine weitere bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben. Anders als im vorinstanzlichen Urteil gibt es nun keine Veranlassung mehr, weitere Abklärungen oder Massnahmen durchzuführen, bevor eine Einstellung der Invalidenrente erfolgen kann.

8.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

8.3. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

8.4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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