Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. C. Karli
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.74
Verfügung vom 6. April 2018
Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren /
Beweiskraft eines Administrativgutachtens, vorliegend erfüllt
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1962, meldete sich im Februar 2006 unter Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf in der Folge Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten vom 26. und 27. Juni 2007; IV-Akten 26, 27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2007 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 32). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. April 2006 abgewiesen (vgl. IV-Akte 51).
b) Am 4. März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf starke Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparats, Gelenkschwellungen, Hand- und Beinkrämpfen, Nackenschmerzen und Müdigkeit erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 53). Die IV-Stelle forderte zunächst die behandelnden Ärztinnen zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. med. C____ vom 21. April 2016 [IV-Akte 56] und Berichte Dr. med. D____ vom 4. Juli 2016 [IV-Akte 59] und vom 20. Januar 2017 [IV-Akte 61). In der Folge erteilte sie der E____, [...]spital [...] (nachfolgend E____ Begutachtung) einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. med. F____ vom 3. Oktober 2017; IV-Akte 67). Mit Vorbescheid vom 9. November 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 70). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 27. November 2017 (vgl. IV-Akte 75). Am 7. Februar 2018 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers (IV-Akten 80 und 81). Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2018 zwei MRT-Berichte ein und verwies auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands (IV-Akte 82). Am 13. März 2018 nahm der RAD dazu Stellung (IV-Akte 84). Am 6. April 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 86).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 6. April 2018 hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mindestens eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 6. April 2018 aufzuheben und es sei eine gerichtliche bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung zur Abklärung und Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers einzuholen und über diesen neu zu beschliessen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses und der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Rheumatologin vom 16. Mai 2018 ein. Darin wird von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch den Gutachter der E____ Begutachtung vom 28. Juni 2017 berichtet.
c) Die IV-Stelle fordert daraufhin den RAD (vgl. IV-Akte 88) und den begutachtenden Rheumatologen (vgl. IV-Akte 89) auf, Stellung zum eingereichten Bericht vom 16. Mai 2018 zu nehmen. Nach Eingang der beiden Stellungnahmen (RAD Stellungnahme vom 15. Juni 2018; IV-Akte 88; Stellungnahme des Gutachters der E____ Begutachtung vom 9. Juli 2018; IV-Akte 90) schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. August 2018 an der Beschwerde fest. Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt, dass die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 9. Juli 2018 wegen unheilbarer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem Recht zu weisen sei. Es sei auf der Basis der Aktenlage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. April 2018 zu entscheiden. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Gutachters zu gewähren (Replik, S. 3).
e) Mit Verfügung vom 7. September 2018 räumt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist ein, um Stellung zu den Ausführungen des Gutachters vom 9. Juli 2018 zu nehmen. Mit Eingabe vom 18. September 2018 hält der Beschwerdeführer an den Verfahrensanträgen fest und nimmt Stellung zur Stellungnahme des Gutachters vom 9. Juli 2018.
f) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Duplik vom 18. Oktober 2018 Stellung zur Replik vom 31. August 2018 sowie zur Eingabe vom 18. September 2018 und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
g) Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an den Verfahrensanträgen fest und beantragt weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch B____, Rechtsanwalt.
IV.
Am 4. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Zunächst ist auf den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers einzugehen, dass die Stellungnahme des Gutachters vom 9. Juli 2018 zufolge unheilbarer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem Recht zu weisen sei.
2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Zum rechtlichen Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71, 72 E. 4.1; 132 V 368, 370 f. E. 3.1).
2.3. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431, 437 f. E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2; 126 V 130, 132 E. 2b). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
2.4. 2.4.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt sei, während eines hängigen Beschwerdeverfahrens weitere Abklärungen im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 vorzunehmen. Die Einholung des Ergänzungsgutachtens vom 9. Juli 2018 sei nicht rechtskonform.
2.4.2. Der Verwaltung ist es aufgrund des Devolutiveffekts grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2, 5 E. 2.5). Das Vorbescheidverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 132 V 368, 375 E. 6.1). Nicht mehr möglich sind daher im Gerichtsverfahren insbesondere Abklärungen zu wesentlichen Fragestellungen, die sich die Vorinstanz bereits bei Erlass der ursprünglichen Verfügung hätte stellen können oder müssen, ansonsten in der Regel von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen ist. Es geht nicht an, Versäumnisse der Vorinstanz im Rahmen der Beschwerdeantwort zu korrigieren, da damit dem Rechtsmittelverfahren im Ergebnis eine Ersatzfunktion für die verwaltungsinterne Untersuchungspflicht überbunden würde (BGE 127 V 228, 231 ff. E. 2b). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was noch als zulässiges Verwaltungshandeln bezeichnet werden kann, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung für die Streitsache und die zeitliche Intensität der Abklärung im Verfügungszeitpunkt. Zusätzliche Abklärungen zu Nebenfragen sowie punktuelle Abklärungen, wie Rückfragen beim Arzt, werden, sofern sie durch neue Erkenntnisse oder durch anders gewichtete Vorbringen in der Beschwerde begründet sind, in aller Regel zulässig sein, nicht aber einseitige Rückfragen an einen medizinischen Gutachter oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt (BGE 136 V 2, 6 E. 2.7; 127 V 228, 231 ff. E. 2b). Sobald Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen an die begutachtende Person nötig sind, sollte eine einseitige Vorgehensweise der Verwaltung ausgeschlossen sein. Die versicherte Person sollte aufgrund des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit darüber informiert werden, sodass sie ihrerseits eigene Fragen vorbringen kann (vgl. auch Rz. 2083 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010).
2.4.3. Die Beschwerdegegnerin erliess nach Abschluss des Vorbescheidverfahrens die angefochtene Verfügung am 6. April 2018 (IV-Akte 86). Am 17. April 2018 wendete sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der diesen auch im Vorbescheidverfahren vertreten hatte, an die behandelnde Rheumatologin Dr. med. D____, FMH Rheumatologie, und bat um die Beantwortung mehrerer Fragen bezüglich der Entwicklung des Gesundheitszustands und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Gutachten vom 3. Oktober 2017. Am 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D____ vom 16. Mai 2018 ein. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin den RAD und den begutachtenden Rheumatologen der E____ Begutachtung Stellung zum erwähnten Bericht zu nehmen. Die Stellungnahmen erfolgten am 15. Juni 2018 (RAD Stellungnahme) und am 9. Juli 2018 (Stellungnahme des Gutachters). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vorgängig über die eingeholten Stellungnahmen nicht informiert wurde und somit keine Gelegenheit hatte, sich zu äussern.
2.4.4. Dieses einseitige Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dem Gutachter Erläuterungsfragen zu stellen, stellt aufgrund der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Vorliegend ist dennoch von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen, zumal der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren seine ergänzenden Einwände gegen die Rückfragen vorbringen konnte. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Rückweisung aus formellen Gründen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, die auch dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Verfahrenserledigung zuwiderlaufen würde (vgl. BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 113, 116 E. 5.4). Das Gericht verfügt ausserdem über eine volle Kognition, weshalb die angefochtene Verfügung trotz Gehörsverletzung im Sinne der Prozessökonomie hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen ist.
3.1. Angefochten ist die Verfügung vom 6. April 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und sein Leistungsbegehren abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt besonders in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 8. November 2007 und der hier angefochtenen Verfügung vom 6. April 2018 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat.
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 ATSG der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei, da eine monodisziplinäre rheumatologische Begutachtung unzureichend sei. Vorliegend sei mindestens ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten nötig (vgl. Beschwerde Rz. 3). Sodann habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Einholen des Gutachtens verschlechtert und damit einhergehend liege auch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Eingabe vom 24. Mai 2018 Rz. 1, 3).
3.3. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass das Gutachten von Dr. med. F____ die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens voll erfülle. Auch sei der Bericht von Dr. med. D____ nicht geeignet, den vollen Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerdeantwort II Rechtliches, Rz. 1a und 1b). Eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung sei nicht angezeigt, weder dem Längs- noch dem Querschnittbild sei ein Bedarf einer psychiatrischen Abklärung zu entnehmen (vgl. Beschwerdeantwort II Rechtliches, Rz. 1c).
4.1. 4.1.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist hingegen unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3).
4.1.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
4.2. 4.2.1. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
5.1. 5.1.1. Die rentenabweisende Verfügung vom 8. November 2007 (vgl. IV-Akte 32) basierte in medizinischer Hinsicht auf der rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. med. G____ vom 26. Juni 2007 [IV-Akte 26] und Dr. med. H____ vom 27. Juni 2007 [IV-Akte 27]).
5.1.2. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. G____ stellte in seinem Teilgutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom; (2) chronische rechtsbetonte Kniebeschwerden; (3) statische Fussbeschwerden; (4) leichtes chronisches zervikovertebragenes Schmerzsyndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit wurden angegeben: (1) Psychiatrisches Leiden gemäss Gutachten 2007, Dr. med. H____; (2) Adipositas; (3) Arterielle Hypertonie; (4) V. a. gastrointestinale Refluxsymptomatik; (5) St. n. rezidivierenden Ulcera ventriculi; (6) Nikotinkonsum (vgl. IV-Akte 26, S. 11 f.). Zusammenfassend stellte Dr. med. G____ eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten fest. Bezüglich der Tätigkeit im angestammten Beruf als Automechaniker attestierte er eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. In leichten, der Problematik von Rücken und Knien angepassten Verweistätigkeiten mit einem Gewichtslimit bei Belastungen bis 10 kg sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 26, S. 15).
5.1.3. Dr. med. H____ stellte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), seit mindestens 2002 fest (vgl. IV-Akte 27, S. 7). Zusammenfassend attestierte Dr. med. H____ eine volle Arbeitsfähigkeit ausserhalb depressiver Phasen (vgl. IV-Akte 27, S. 9).
5.2. 5.2.1. Nach der Neuanmeldung vom 4. März 2016 forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärztinnen Berichte ein. Die Hausärztin bestätigte im Bericht vom 21. April 2016 (IV-Akte 56), dass sie den Beschwerdeführer aufgrund der beklagten starken Schmerzen v.a. in den Händen, Handgelenken, Fingern und Ellenbogen mit Gelenksschwellungen, Handkrämpfen und Müdigkeit an die Rheumatologin Dr. med. D____ zur weiteren rheumatologischen Betreuung und Behandlung überwiesen habe. Mit Bericht vom 4. Juli 2016 (IV-Akte 59) bestätigte die Rheumatologin die Diagnose einer Psoriasisarthritis. Als Befunde wurden Schmerzen im Bereich der Schultern, Ellbogen, Handgelenke, MCP, MTP und Knie beidseits angegeben. Es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aktiven Erkrankung. Im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2017 (IV-Akte 61) teilte Dr. med. D____ mit, dass eine signifikante Änderung der Arbeitsunfähigkeit bisher nicht erreicht worden sei. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten von 100 %. Für leichte Tätigkeiten könne eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % erreicht werden.
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 3. Oktober 2017 (IV-Akte 67) abgestellt. Darin diagnostiziert der Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Psoriasis-assoziierte Arthritis (ICD-10 M07.39; Datum der Erstdiagnose Juli 2015); (2) bilaterale leichtgradige Gonarthrose (ICD-10 M17.9); (3) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5); (4) symptomatische Senk- und Spreizfüsse beidseits (ICD-10 M21.6); (5) myotendinotisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2); (6) bilaterale Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne (ICD-10 M75.3). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie und Adipositas diagnostiziert (IV-Akte 67; S. 12 f.).
Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass der klinische Befall der Hände durch die Psoriasis-assoziierte Arthritis zu einer verminderten Belastbarkeit der Hände für körperliche Tätigkeiten, welche eine Kraftanwendung über 7 kg erfordern, führe. Das Vorliegen der Tendinitis calcarea beidseits verunmögliche die Durchführung von Überkopfarbeiten. Dagegen seien Arbeiten auf Tischhöhe weiterhin möglich. Die degenerativen Veränderungen der Kniegelenke erschwerten beziehungsweise verunmöglichten Tätigkeiten, die das repetitive Kauern, Knien oder in die Hocke gehen erfordern. Die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule verunmöglichten Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, körperlich schwere Lasten über 10 kg zu heben, tragen oder stossen (IV-Akte 67; S. 16 f.). Der Explorand betrachte sich aufgrund seines ausgeprägten subjektiven Leidensdrucks als nicht mehr arbeitsfähig; er habe seinen Beruf als Automechaniker im Jahr 2002 aufgegeben. Die individuellen Belastungsfaktoren wiesen auf das Vorliegen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradig bis schwer in der Vergangenheit hin (IV-Akte 67; S. 17). In der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker lasse sich aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen. In einer angepassten Tätigkeit liege aus rheumatologischer Sicht eine restliche Arbeitsfähigkeit von 80 % vor, wobei eine Verminderung des Leistungsvermögens um 20 % anerkannt werde. Das verminderte Leistungsvermögen berücksichtige die restlichen systemischen Beschwerden der Psoriasis-assoziierten Arthropathie (restliche Schmerzen, Abgeschlagenheit, Erschöpfbarkeit) mit (IV-Akte 67; S. 19 ff.).
5.2.3. Die RAD-Ärztin beurteilte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte 69) das Gutachten von Dr. med. F____ als schlüssig und nachvollziehbar. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker ab Juli 2015 (d.h. dem Datum der Erstdiagnose der Psoriasis-Arthritis) zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Juli 2015 bis auf Weiteres vor. Die Prüfung der Standardindikatoren sei summarisch vorgenommen worden. Zur Behebung des Gesundheitsschadens seien die hierfür indizierten Therapien durchgeführt worden und der Versicherte habe ausreichend mitgewirkt. Hinweise für eine Aggravation oder Simulation hätten sich in der Begutachtung nicht ergeben, jedoch klare Hinweise für Selbstlimitierung und Dramatisierung, welche rheumatologisch nicht nachvollzogen werden könnten.
5.2.4. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das fragliche Gutachten von Dr. med. F____ ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird – für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt alle geklagten Beschwerden des Versicherten und ist in Kenntnis aller relevanten Vorakten abgegeben worden. Das Gutachten basiert sodann auf einer detaillierten Anamnese und es setzt sich mit den übrigen ärztlichen Einschätzungen auseinander. Die Schlussfolgerungen sind sorgfältig hergeleitet und leuchten damit auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Gesamtsituation ein. Der Gutachter kommt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nachvollziehbar zum Schluss, dass der Versicherte in einer adaptierten Verweistätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist.
5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er habe seit Jahren in seinem Beschwerdebild eine psychische Komponente mitbeklagt bzw. es habe eine solche seine gesundheitliche Verfassung mitbestimmt. Aufgrund der vom Gutachter dokumentierten Beobachtung einer erheblichen Selbstlimitierung, welche Ausdruck einer Schmerzverarbeitungsstörung sein könnte, wäre neben der rheumatologischen auch eine psychiatrische Begutachtung erforderlich gewesen, analog der bidisziplinären Begutachtung vom Jahr 2007. Deshalb werde beantragt, es sei eine gerichtliche bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung zur Abklärung und Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers einzuholen.
5.3.2. Nachdem der Beschwerdeführer diese Rüge bereits am 27. November 2017 (IV-Akte 75, S. 1) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhoben hatte, führte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (IV-Akte 80) aus, dass das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten veranlasst worden war, da der Versicherte im Jahr 2007 neben Beschwerden des Bewegungsapparates auch eine Depression geltend gemacht hatte und er deswegen in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden habe. Gutachterlich sei im Juni 2007 eine leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden, wobei diese nicht genügend fachpsychiatrisch und psychopharmakologisch behandelt worden sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe damals aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden können, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig durch die rheumatologischen Befunde begründet worden.
Bei der Neuanmeldung vom März 2016 habe der Versicherte einzig Beschwerden am Bewegungsapparat geltend gemacht. Er habe angegeben, bei seiner Hausärztin in Behandlung zu sein sowie im März 2016 eine rheumatologische Behandlung aufgenommen zu haben. Aus der bisherigen Aktenlage ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Versicherte in den letzten 10 Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, oder dass er aktuell unter psychischen Beschwerden leiden würde. Damit sei keine Indikation für eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung gegeben. Die vom rheumatologischen Gutachter in seinem Gutachten erwähnte Schmerzverarbeitungsstörung sei vorbestehend und aktenkundig seit dem Arztbericht von Dr. med. I____ vom November 2006 (IV-Akte 17). Hieraus könne weder damals noch heute eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. An dieser Beurteilung hält die RAD-Ärztin auch in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. Juni 2018 (vgl. IV-Akte 88) fest. Für eine psychiatrische Begutachtung liege medizinisch keine Indikation vor.
5.3.3. Mit psychiatrischer Aktennotiz vom 7. Februar 2018 (IV-Akte 81) bestätigte der RAD-Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin voll abgestützt werden könne. Es sei weder dem Längs-, noch dem Querschnittbild eine psychiatrische Abklärungsbedürftigkeit zu entnehmen.
5.3.4. Die Beurteilungen durch die RAD-Ärzte in Bezug auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung sind nachvollziehbar. Hätte der Beschwerdeführer bei seiner Neuanmeldung psychische Beschwerden von Relevanz gehabt, hätte er sich in fachpsychiatrische Behandlung begeben und entsprechende Befundberichte vorgelegt. In den Berichten der behandelnden Ärztinnen (vgl. IV-Akten 56, 59 und 61) finden sich keine Hinweise auf einen psychischen Leidensdruck. So hat die behandelnde Hausärztin den Beschwerdeführer aufgrund der geklagten Beschwerden an eine Rheumatologin überwiesen (vgl. IV-Akte 56). In den Akten befinden sich zudem keinerlei medizinische Unterlagen, dass der Beschwerdeführer in den letzten 10 Jahren wegen psychischer Beschwerden in psychiatrischer Behandlung gewesen ist. Der Antrag, ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, ist deshalb abzuweisen.
5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit dem Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Juni 2017 erheblich verschlechtert habe.
5.4.2. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2018 zwei MRT Berichte vom 22. und 23. Januar 2018 ein (IV-Akte 82). Es wird geltend gemacht, dass die Arthritis aggressiv verlaufe und – trotz Medikation – nach wie vor aktiv sei.
5.4.3. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2018 (IV-Akte 84) führte die RAD-Ärztin aus, dass aus den MRT-Befunden nicht auf einen aggressiven Verlauf oder gar Ruheschmerzen geschlossen werden könne. Generell könne aus der Bildgebung nicht auf die Klinik geschlossen werden, vielmehr bestätige der klinische Status, ob ein bildgebender Befund von klinischer Relevanz sei, da die Korrelation zwischen Bildgebung und Klinik schlecht sei. Bereits im Gutachten habe der Versicherte u.a. konstante Schmerzen im Bereich seiner Fingergelenke beklagt, jedoch sei klinisch die Beweglichkeit der Fingergelenke altersentsprechend normal gewesen und es hätten keine relevanten Synovitiden oder Tenosynovitiden bestanden. Eine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung könne nicht objektiviert werden. Der Befall der Hände durch Psoriasisarthritis sei im Gutachten anerkannt und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden.
5.4.4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2018 einen Verlaufsbericht der behandelnden Rheumatologin vom 16. Mai 2018 ein. Darin wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers attestiert. Es liege eine sehr aggressive Erkrankung vor, trotz maximalen Ausschöpfens der Therapiemöglichkeiten sei der Beschwerdeführer nicht in einer Remission. Es träten weiterhin Schübe der Erkrankung auf, welche zuletzt auch mittels MRT dokumentiert worden seien. Während eines Schubes bestehe eine Arbeitsfähigkeit bei einer leichten adaptierten Tätigkeit von max. 20 % bis 30 %.
5.4.5. Dazu hält die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. Juni 2018 (vgl. IV-Akte 88) fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung klinisch keine Entzündungsaktivität nachweisbar gewesen sei. Die im Januar 2018 eingereichten MRT-Befunde zeigten in der linken Hand eine diskrete Entzündung mit leichtem Erguss im linken Handgelenk. Der MRT-Befund der rechten Hand hingegen zeige keine entzündliche Aktivität. Da der beschriebene Erguss nur minim sei, sei am ehesten davon auszugehen, dass eine leichte Entzündungsaktivität vorliege. Hieraus einen schweren Arthritisschub mit bleibender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für eine Verweistätigkeit ableiten zu wollen, könne medizinisch so nicht nachvollzogen werden. Auch seien mit der eingesetzten Medikation die therapeutischen Optionen noch nicht maximal ausgeschöpft. Neuere Medikamente seien bisher nicht zum Einsatz gekommen. Zusammenfassend sei eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem rheumatologischen Gutachten nicht belegt.
5.4.6. Bei dieser Aktenlage ist nicht von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet worden ist, auszugehen. Im Zusammenhang mit dem Bericht der behandelnden Rheumatologin vom 16. Mai 2018 ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der behandelnden Ärztin und dem Begutachtungsauftrag des von der IV-Stelle bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, das Administrativgutachten von Dr. med. F____ alleine deshalb in Frage zu stellen, weil die behandelnde Ärztin zu einer anderslautenden Einschätzung hinsichtlich der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit gelangt ist (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b). Es liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde, weil die behandelnde Rheumatologin wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennt, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. F____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vielmehr vollumfänglich auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass dem Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Verweistätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % verbleibt. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
6.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 6. April 2018 (vgl. IV-Akte 86) eine Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 24 % ab.
6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
6.2.2. Hat die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Berechnung des Einkommensvergleichs auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer Kompetenzniveau 1 gestützt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Abstellung auf Kompetenzniveau 1 sei nicht sachgerecht (vgl. Beschwerde Rz. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss den Akten liegt das höchste vom Beschwerdeführer je erzielte Einkommen weit unter dem zur Berechnung verwendeten Valideneinkommen.
6.3. 6.3.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (IV-Akte 86). Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
6.3.2. Der Beschwerdeführer erachtet einen leidensbedingten Abzug von 25 % als angemessen, da er aufgrund seines Alters von 56 Jahren und der gesundheitlichen Beeinträchtigung sämtlicher Extremitäten in seinem Tätigkeitsprofil stark eingeschränkt sei. Es sei somit von einer nur sehr eingeschränkten Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein höherer leidensbedingter Abzug rechtfertigt, würde dies doch ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Rentenanspruch verneint.
7.1. Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer gehen sie zu Lasten des Staates.
7.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der versicherten Person trotz Unterliegens in der Sache eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten verursacht hat. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche sie verursacht hat, gelangt auch bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Massgebend für die Kostenfolgen ist, dass der Partei nicht Kosten entstehen, die ihr ohne die Gehörsverletzung nicht entstanden wären. In Anbetracht des Umstandes, dass trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abgesehen wurde, hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten CHF 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlich erfolgten Verfahrensantrags sowie der Stellungnahme von einer komplexen Streitigkeit auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von CHF 3‘050.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7 %) zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vom CHF 3‘050.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 234.85 Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: