Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2018.42, SVG.2019.63
Entscheidungsdatum
15.02.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Februar 2019

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.42

Verfügung vom 12. Februar 2018

Keine Gehörsverletzung; keine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; polydisziplinäres Gutachten notwendig

Tatsachen

I.

a) Der 1968 in Indien geborene Beschwerdeführer lebt seit 2003 in der Schweiz. Am 20. Juli 2009 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Sie gab namentlich ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Auftrag (Gutachten vom 3. Juni 2010, IV-Akte 24). Auf Anraten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 18. April 2011, IV-Akte 34) erfolgte am

  1. Juli 2011 eine Verlaufsbegutachtung, ebenfalls durch Dr. C____ (Gutachten vom 26. Juli 2011, IV-Akte 37). Aufgrund seiner Aussagen und wiederum des Anratens des RAD (RAD-Bericht vom 17. August 2011, IV-Akte 38) gab die Beschwerdegegnerin zudem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (vgl. Gutachten vom 15. November 2011, IV-Akte 43). Im Wesentlichen gestützt auf die erwähnten Gutachten kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 an, dass sie ihm ab dem 1. Januar 2010 eine Viertelsrente auszubezahlen gedenke. Ab dem 1. April 2011 habe er jedoch keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 46). Trotz Einwand des Beschwerdeführers (Schreiben vom 8. Februar 2012, IV-Akte 49, und Schreiben von Dr. E____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 9. März 2012, IV-Akte 51), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2012 an ihrem Vorbescheid fest. Das mit Beschwerde vom 8. Juni 2012 (IV-Akte 61) angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2012.114 vom 24. September 2012 auf und stellte ‑ im Sinne einer reformatio in peius ‑ fest, dass der Beschwerdeführer von Januar bis August 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (IV-Akte 65). Mit Datum vom 21. Mai 2013 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Urteil entsprechende Verfügung (IV-Akte 70).

b) Am 12. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe von Rückenschmerzen und einer Diskushernienoperation erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 73). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer daraufhin zur Einreichung eines Arztberichts zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auf (Schreiben vom 30. Juni 2015, IV-Akte 75). Basierend auf einem in der Folge von Dr. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, eingereichten Bericht vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 76), teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. August 2015 mit, dass sie gedenke, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Als Begründung nannte sie das Fehlen einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (IV-Akte 77). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 17. November 2015 (IV-Akte 85).

c) Durch seinen heutigen Rechtsvertreter liess sich der Beschwerdeführer im Dezember 2016 erneut zum Bezug von Leistungen der IV anmelden (Schreiben vom 2. Dezember 2016, IV-Akte 90). Er wies unter anderem darauf hin, dass mittlerweile ‑ zusätzlich zu den Rückenproblemen ‑ auch eine mittelschwere neuropsychologische Störung festgestellt worden sei. Zudem beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung im IV-Verfahren. Die Beschwerdegegnerin leitete Abklärungen ein und gab ein bidisziplinäres, neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. G____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. H____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Mitteilungen vom 10. und 11. April 2017, IV-Akten 110 und 111). Diese kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass aus neurologischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 75% anzunehmen sei (Gutachten vom 18. August 2017, IV-Akte 110, S. 16 und 29). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. September 2017, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da sich sein Gesundheitszustand aus spezialärztlicher Sicht seit der Verfügung vom 21. Mai 2012 nicht verändert habe (IV-Akte 113). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben und erneut die unentgeltliche Verbeiständung im Neuanmeldeverfahren beantragen (Schreiben vom 7. September 2017, vom 2. Oktober 2017 und vom 3. November 2017, IV-Akten 115, 117 und 120). In einer Verfügung vom 8. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (IV-Akte 131) und in einer weiteren Verfügung vom 12. Februar 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 4. September 2017 (IV-Akte 133).

II.

a) Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 13. März 2018 wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2018 aufzuheben und die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren und in dem diesem vorangehenden Neuanmeldungsverfahren durch B____ zu bewilligen. (2) Es sei die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem

  1. Dezember 2016, eventuell ab einem späteren Zeitpunkt eine ganze, zumindest aber eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben und es sei aufgrund des Ergebnisses dieser Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch B____ beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 25. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt zudem die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie die Vorladung der Ehefrau des Beschwerdeführers, I____, als Auskunftsperson zur Verhandlung.

d) In ihrer Duplik vom 16. August 2018 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Sie beantragt ausserdem im Falle einer mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer, nicht jedoch seine Ehefrau vorzuladen, da Drittwahrnehmungen von Familienmitgliedern ungeeignet seien um an den weitgehend objektivierbaren medizinischen Befunden etwas zu ändern. Ausserdem fänden sich bereits Aussagen der Ehefrau in den Akten.

III.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

a) Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 26. September 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt. Ausserdem wird die Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson angehört. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Die Beschwerdegegnerin erhält daher eine Frist bis zum 19. Oktober 2018 zur schriftlichen Stellungnahme zu den Berichten (Instruktionsverfügung vom 26. September 2018).

b) In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort und der Hauptverhandlung fest.

c) Am 15. Februar 2019 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen erneuten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 22. Mai 2012 (IV-Akte 57) nicht verändert. Es gelte daher weiterhin der damals festgestellte, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad (vgl. die Verfügung vom 12. Februar 2018, IV-Akte 133). Die ersuchte unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren lehnt sie aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit einer Rechtsvertretung ab (vgl. Verfügung vom 8. Februar 2018, IV-Akte 131).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aufgrund der Komplexität des Falles, namentlich der schwierigen tatsächlichen Fragestellungen und der Notwendigkeit, auf diverse Verfahrensmängel der Beschwerdegegnerin einzugehen, wäre er nie in der Lage gewesen, das verwaltungsinterne Verfahren ohne professionelle Unterstützung zu bestreiten. Die Beschwerdegegnerin habe ihm daher einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Unrecht verweigert. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehört in schwerwiegender Weise verletzt, indem die angefochtene Verfügung trotz der erhobenen Einwände denselben Wortlaut wie der Vorbescheid aufgewiesen habe. In der Hauptsache macht er schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, er könne in einem 80%igen Pensum arbeiten. Auch der leidensbedingte Abzug sei mit 10% zu tief angesetzt. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass er nebst diversen weiteren schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch aufgrund einer neuropsychologischen Störung in Bezug auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit massiv eingeschränkt sei. Ihm sei daher mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Sollte dies aufgrund der Akten nicht möglich sein, müsse eine weitere Begutachtung in Auftrag gegeben werden.

2.3. Streitig ist in der Hauptsache, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat. Ausserdem ist streitig, ob sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und ihm zu Unrecht keine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zugesprochen hat.

3.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör in schwerer Weise verletzt. Der Beschwerdeführer kritisiert einerseits, dass der Wortlaut in der Verfügung jenem im Vorbescheid entsprochen habe. Andererseits bringt er vor, der RAD habe sich im Einwandverfahren nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen können, da er nicht im Besitz des Kommentars seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2018 gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 11 f.).

3.2. Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 42 ATSG). Im Verfahren bei der IV wird diesem Anspruch in der Regel durch das Vorbescheidverfahren Rechnung getragen (Art. 57a IVG; vgl. dazu BGE 134 V 97, 106 f. E. 2.7 sowie E. 2.8.1). Ein Verstoss gegen die Pflicht zum Erlass eines Vorbescheids oder gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörsgewährung ist dementsprechend nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 57a N 4 mit Hinweis auf BGE 116 V 182; zur Sanktionierung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen sowie BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).

Die IV-Stelle muss zwar beim Vorliegen einer Stellungnahme zum Vorbescheid in der Verfügung auf diese eingehen (BGE 124 V 180, 183 E. 2b), hat jedoch selbst dann, wenn sie von einem rentenzusprechenden Vorbescheid abweichen will, nicht zwingend nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Urteile 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 und 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2, je mit Hinweis auf das Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5, sowie Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Art. 57a N 3).

3.3. Die Beschwerdegegnerin hat ein Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a Abs. 1 IVG durchgeführt. Der Beschwerdeführer liess ein erstes Mal mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2017 (IV-Akte 117) Stellung nehmen. Eine ergänzte bzw. verbesserte Begründung erfolgte in einer Stellungnahme vom 3. November 2017 (IV-Akte 119). In einem Schreiben vom 22. Dezember 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem mit, dass der erwartete Bericht der Memory Clinic des J____ Spitals, [...] (nachfolgend Memory Clinic) noch nicht bei ihm eingetroffen sei (IV-Akte 122). Daraufhin riet der RAD diesen abzuwarten (RAD-Bericht vom 22. Januar 2018, IV-Akte 124). Es trifft zu, dass der RAD in seinem folgenden Bericht vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 128) lediglich zum mittlerweile eingetroffenen Bericht der Memory Clinic vom 11. Januar 2018 (IV-Akte 126) Stellung bezog, nicht jedoch zur weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2018 (IV-Akte 129). Der RAD hat gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Aufgabe, die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zu prüfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der RAD vorliegend lediglich zum medizinischen Bericht der Memory Clinic geäussert hat, nicht aber zur Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26. Januar 2018. Zu dieser hat die Beschwerdegegnerin darüber hinaus in der Verfügung vom 12. Februar 2018 festgehalten, dass sich der RAD mit den Argumenten und medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und an seiner früheren Einschätzung festgehalten habe (IV-Akte 133, S. 1). Es kann ihr somit nicht vorgeworfen werden, sie habe die Eingaben des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht berücksichtigt bzw. in der Verfügung nicht darauf Bezug genommen. Sie hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Dazu führt er aus, die dafür vorausgesetzte Bedürftigkeit sei nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem würden sich im vorliegenden Fall schwierige tatsächliche Fragen stellen. So lägen nebst dem polydisziplinären Gutachten vom 18. August 2017 (IV-Akte 110) diverse weitere medizinische Berichte vor, namentlich der Abklärungsbericht der Memory Clinic vom 11. Januar 2018 (IV-Akte 126). Diese kämen zu ganz anderen diagnostischen Schlüssen und einer anderen Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Aufgrund seiner beschränkten Möglichkeiten, sich in der deutschen Sprache auszudrücken und seiner kognitiven Defizite sei der Beschwerdeführer ausserdem gar nicht in der Lage gewesen, seine Interessen im Vorbescheidverfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu wahren. Nebst komplexen Sachverhaltsfragen, habe auch auf diverse Verfahrensmängel eingegangen werden müssen.

Anlässlich der Hauptverhandlung weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung in vergleichbaren Fällen immer bewilligt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.).

4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist und wo es die Verhältnisse erfordern. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016).

4.3. Prospektiv beurteilt erfolgte vorliegend ein normales Neuanmeldeverfahren. Ein solches hatte der Beschwerdeführer bereits im Mai 2015 ohne Rechtsvertretung in Gang gesetzt (Anmeldung vom 12. Mai 2015, IV-Akte 73). Das im Dezember 2016 eingeleitete Neuanmeldeverfahren war unzweifelhaft von längerer Dauer und umfangreicher als jenes von 2015. Diese Tatsache allein führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung, zumal im Jahr 2015 keine vertiefte materielle Abklärung stattfand. Zum Vorbringen, es gebe nebst dem Gutachten diverse weitere Arztberichte, die vom Gutachten abwichen, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten zwar regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Auch haben die medizinischen Gutachten im IV-Verfahren einen hohen Stellenwert. Dies vermag jedoch ‑ für sich allein genommen ‑ die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nicht zu begründen. Ob es sich beim fraglichen Gutachten um ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten handelt, macht diesbezüglich keinen Unterschied (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5. und Urteil 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.). Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.). Dass nebst den Gutachten verschiedene weitere Arztberichte vorliegen und diese zumindest teilweise von den Einschätzungen der Gutachter abweichen ist ebenfalls nicht aussergewöhnlich.

Die Rechtsfragen sind vorliegend ebenfalls klar eingegrenzt. Der Vorbescheid bezieht sich allein auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Auch diesbezüglich weist der Fall keine Besonderheiten auf, die den Beizug eines Anwalts im Vorbescheidverfahren als notwendig erscheinen liessen.

4.4. Auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner kognitiven Defizite nicht in der Lage gewesen, das Vorbescheidverfahren ohne Rechtsvertretung zu bestreiten, vermag nichts zu ändern. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich, insbesondere psychisch, eingeschränkt ist, so ist dies noch keine Besonderheit in einem IV-Verfahren, die zu einem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu führen vermöchte. Auch in diesem Zusammenhang müsste ansonsten prinzipiell jede einzelne versicherte Person, die sich bei der IV anmeldet einen derartigen Anspruch haben, sofern die Bedürftigkeit gegeben ist und keine Aussichtslosigkeit besteht. Dies würde doch dem unter E. 4.3. Erwähnten und Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe nur begrenzte Möglichkeiten, sich in der deutschen Sprache auszudrücken. Anlässlich der Begutachtung gab er an, die Umgangssprache daheim sei Deutsch (GA, IV-Akte 110, S. 9). Zudem konnte er sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2018 ohne Dolmetscher verständlich vor dem Gericht erklären und die ihm gestellten Fragen beantworten (Verhandlungsprotokoll). Seine Deutschkenntnisse hätten damit sicherlich auch zur Konsultation einer solchen Beratungsstelle genügt. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 37 Abs. 4 ATSG sehr streng ist.

4.5. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verneint hat. Es bleiben die Fragen bezüglich seines Rentenanspruchs zu klären.

5.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.2. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

5.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.4. 5.4.1 In medizinischer Hinsicht bilden die in den Jahren 2010 und 2011 von Dr. C____ und Dr. D____ erstellten Gutachten die Vergleichsbasis. Der Rheumatologe Dr. C____ erstellte vor der Verfügung vom 22. Mai 2012 (welche nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts durch die Verfügung vom 21. Mai 2013 ersetzt wurde) zwei Gutachten. Das erste datiert vom 3. Juni 2010 (IV-Akte 24). Darin diagnostizierte er einen Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts - 03.08.2007 und eine Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Abnahme des Bandscheibenraumes L5/S1 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben stellte er weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 24, S. 14). Dr. C____ kam zum Schluss, dass die Rückenproblematik im Vordergrund stehe und erachtete diese als abklärungsbedürftig. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer ab der Operation vom 3. August 2007 bis Februar 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit, von Februar 2008 bis Oktober 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit und ab Oktober 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (wechselbelastend mit Sitzen, Stehen und Laufen, unter Vermeiden von Heben vorerst über 3 kg, leichte bis mittelschere Tätigkeiten). Er erklärte, ab Januar 2011 sei eine erneute Kontrolle vorzunehmen (IV-Akte 24, S. 16 f.).

5.4.2 In seinem rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 26. Juli 2011 hielt Dr. C____ einen Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts ‑ 03.08.2007 bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie L5/S1 - MRI 31.07.2007 und eine Restlumboischialgie bei mediolateral rechts liegender Diskushernie L5/S1 (weniger grosse DH) sowie diskrete Narbenbildung mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er erklärte, der Beschwerdeführer sei in einer die Wirbelsäule schwer belastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (IV-Akte 37, S. 14), in einer angepassten Tätigkeit könne er jedoch (bis Dezember 2010) zu 50% arbeiten (IV-Akte 37, S. 15). Ab Januar 2011 wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80% zu realisieren.

5.4.3 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2011 stellte Dr. D____ die Diagnose Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. IV-Akte 43, S. 5). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht in vollem Umfang arbeitsfähig. Eine zusätzliche Einschränkung lasse sich nicht begründen (IV-Akte 43, S. 6).

5.5. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Verfügung vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 133) grundsätzlich auf das Gutachten der Dres. G____ und H____ vom 18. August 2017 (IV-Akte 110; vgl. auch den RAD-Bericht vom 29. Januar 2018, IV-Akte 128) ab. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass gestützt darauf kein abschliessender Entscheid möglich sei. Er verweist dazu namentlich auf die Feststellungen der Memory Clinic in ihrem Bericht vom 11. Januar 2018 (IV-Akte 126).

5.6. 5.6.1 Im neurologischen Teilgutachten stellte Dr. G____ folgende neurologischen Diagnosen (IV-Akte 110, S. 13):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

  • Kognitive Beeinträchtigung im Sinne leichter bis maximal moderater Gedächtnis- und Konzentrationsdefizite möglich

  • Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach Diskektomie L5/S1 rechts 2007 mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung S1 rechts

  • Restless Legs-Syndrom möglich

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

  • Symptomausweitung bei Verdeutlichungstendenz/ Aggravation

Dr. G____ ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnder Arbeitshaltung ohne wesentliche Belastung der Körperachse sowie ohne erhöhte Anforderungen an die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit wegen der erwähnten kognitiven Störungen zu 75% arbeitsfähig sei. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung erachtete er aufgrund des von ihm festgestellten inkonsistenten Untersuchungsverhaltens aus organischer Sicht nicht begründbar (IV-Akte 110, S. 16). Zu den von ihm festgestellten Inkonsistenzen machte der Gutachter weitere Ausführungen (IV-Akte 110, S. 12 und S. 15) und kam zum Schluss, dass diese im Sinne einer Verdeutlichungstendenz bis hin zu einer bewusstseinsnahmen Aggravation zu sehen seien. Überdies erachtete er weitere Abklärungen als notwendig. Er erklärte, dass aufgrund des aktuell durchgeführten elektroencephalographischen Befunds mit herdförmiger Funktionsstörung bifrontal mit Linksbetonung, eine zu Grunde liegende Organizität der kognitiven Beeinträchtigung anzunehmen sei. Aus diesem Grund empfahl er diesbezüglich eine Abklärung SPECT- und/oder PET-Untersuchung des Gehirns zur Erfassung eines beginnenden degenerativen Prozesses (IV-Akte 110, S. 16).

5.6.2 Dr. H____ stellte in seinem Teilgutachten aus psychiatrischer Sicht die Diagnose „anamnestisch bekannte kognitive Beeinträchtigungen unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.7)“ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 110, S. 21). Im Weiteren erklärte er, die Diagnosestellung sei noch nicht abgeschlossen und die Prognose sei offen (IV-Akte 110, S. 28). Dementsprechend erachtete er die Beurteilung der funktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als nicht sinnvoll bzw. derzeit nicht möglich. Er hielt jedoch fest, dessen kognitiven Beeinträchtigungen stünden im Vordergrund. Eine affektive oder andere psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden. Grundsätzlich müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Planung und Strukturierung, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Durchsetzungsfähigkeit und Selbstbehauptung, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, der Spontanaktivität, der Ausdauer, der Aktivität in Freizeit und Beruf, der Durchhaltefähigkeit, der affektiven Belastbarkeit und der Aufrechterhaltung von Beziehungen wenig Initiative zeige. Er präsentiere hier eine sehr passive Grundeinstellung im Leben. Ob diese mit einer organischen Erkrankung in Zusammenhang stehe, sei noch offen (IV-Akte 110, S. 27 f.).

5.6.3 In der Konsensbesprechung erklärte der psychiatrische Gutachter Dr. H____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, die vorliegende Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit werde vollumfänglich durch die kognitiven Einbussen, wie sie im Teilgutachten von Dr. G____ beurteilt würden, bedingt, nicht aber durch eine andere klar abgrenzbare psychiatrische Erkrankung. Dem Beschwerdeführer sei folglich das aus neurologisch-neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht definierte Rendement aus rein psychiatrischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Der neurologische Gutachter Dr. G____ fasste seine Schlussfolgerungen ebenfalls erneut zusammen.

5.7. 5.7.1 Rein bezogen auf die medizinischen Disziplinen Neurologie und Psychiatrie stellen sich die beiden Gutachten vom 18. August 2017 als umfassend und auf allseitigen Untersuchungen beruhend dar (jedes Teilgutachten für sich genommen). Auch wurden die beklagten Beschwerden grundsätzlich berücksichtigt und die Begutachtung wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten durchgeführt. Die medizinischen Zusammenhänge sind zudem einleuchtend und die Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar. Daraus kann in diesem Fall jedoch noch nicht geschlossen werden, dass auf dieses Gutachten abgestellt werden kann.

Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 die von Januar 2010 bis März 2011 befristete Rente aus rheumatologischen Gründen zugesprochen hatte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2012.114 vom 24. September 2012 E. 3.3.2., IV-Akte 65, S. 8 f.). Aus psychiatrischer Sicht stellte der damals begutachtende Dr. D____ keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest (psychiatrisches Gutachten vom 15. November 2011, IV-Akte 43, S. 6). Aus rheumatologischer Sicht wurde jedoch weiterhin von einer Einschränkung (ab Juni 2010 noch 20%) ausgegangen (Urteil IV.2012.114 vom 24. September 2012 a.a.O.; Gutachten von Dr. C____ vom 26. Juli 2011, IV-Akte 37, S. 15). Die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden (namentlich infolge einer Diskushernie L5/S1, bei einem Status nach Diskektomie im August 2007) standen dabei klar im Vordergrund (vgl. Gutachten vom 26. Juli 2011, IV-Akte 37, S. 12). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass anlässlich der Abklärungen infolge der Neuanmeldung im Dezember 2016 nicht nur eine neurologische und eine psychiatrische, sondern auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt würde. Dies war hingegen nicht der Fall, obwohl der Beschwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung über chronische Rückenschmerzen bzw. Schmerzen, die bis ins Genick ausstrahlen würden, klagte (vgl. Gutachten vom 18. August 2017, IV-Akte 110, S. 8). Der neurologische Gutachter, Dr. G____ prüfte zwar den Bewegungsumfang der Wirbelsäule und äusserte sich kurz zum Status bezüglich des Rumpfes (vgl. IV-Akte 110, S. 10). Eine weitergehende Untersuchung des Rückens fand jedoch nicht statt. Andere, neuere Berichte liegen ebenfalls nicht vor. Statt beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers Dr. F____, hatte die Beschwerdegegnerin bei Dr. K____ einen Arztbericht verlangt. Diese antwortete, dass der Beschwerdeführer bei ihr nicht als Patient bekannt sei (IV-Akte 94). Danach unternahm die Beschwerdegegnerin keinen neuen Versuch, einen Bericht von Dr. F____ zu erhalten. Zur abschliessenden Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 21. Mai 2013 (IV-Akte 70) verändert hat, wäre es deshalb notwendig gewesen auch die rheumatologische Situation abzuklären. Zusätzlich zur neurologischen und zur psychiatrischen hätte daher auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt werden müssen. Dies gilt insbesondere, zumal die Gutachter selbst auf eine mögliche Wechselwirkung zwischen den kognitiven Störungen und der Bewältigung der körperlich bedingten Schmerzen hingewiesen haben. Dass sie diese Frage in Anbetracht der damals noch offenen Beurteilung, ob eine Demenz vorliege, noch offen liessen, vermag nichts zu ändern (IV-Akte 110, S. 25).

5.7.2 Dass eine rheumatologische Begutachtung angezeigt gewesen wäre, bestätigen überdies das MRI der Lendenwirbelsäule vom 19. Juni 2018 (Replikbeilage 1) sowie der anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2018 eingereichte Bericht des L____spitals [...] vom 2. August 2018. Gemäss diesen Berichten hat die neuere Bildgebung ergeben, dass nicht nur auf Höhe L5/S1 von einer Bandscheibenprotrusion gesprochen werden muss, sondern auch auf der Höhe der Lendenwirbelkörper 3 und 4 sowie 4 und 5. Dies ist ein Unterschied im Vergleich zur Begutachtung von Dr. C____ vom Juli 2011 (IV-Akte 37, S. 12). Beide erwähnten Berichte datieren von einem Zeitpunkt nach der Verfügung. Das Sozialversicherungsgericht stellt rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 362, 366 E. 1b). Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5). Da es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass die erwähnten Bandscheibenprotrusionen plötzlich, beispielsweise aufgrund eines Unfallereignisses, entstanden sind, ist anzunehmen, dass hier ein degeneratives Geschehen vorliegt. Es ist denkbar, dass dies bereits anlässlich der Begutachtung im August 2017 hätte festgestellt werden können, wenn eine entsprechende Untersuchung inklusive Bildgebung stattgefunden hätte. Letztlich ist jedoch nicht entscheidend, ob die erwähnten Berichte des L____spitals [...] berücksichtigt werden, da die Sachlage vorliegend bereits infolge des unter E. 5.7.1. Ausgeführten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb weitere Abklärungen zu treffen (vgl. dazu E. 5.9.).

5.8. Was im Weiteren die im Gutachten angesprochene und noch zu beurteilende Demenz betrifft, so liegt mittlerweile ein Bericht der Memory Clinic vom 11. Januar 2018 vor. Die dortigen Ärzte und Psychologinnen stellten im Wesentlichen folgende Diagnosen (IV-Akte 126, S. 8):

Mittelschwere neuropsychologische Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder), am ehesten im Rahmen von Dg. 2 und 4

Chronische Ein- und Durchschlafstörung mit Tagesmüdigkeit, ES ca. 2012

Akten- und eigenanamnestisch Restless-Iegs-Syndrom

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit rezidivierendem radikulärem Reizsyndrom S1 und sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts

Rezidivierende depressive Störung

Hepatopathie unklarer Genese, DD toxisch-medikamentös

Eisenmangel

Vitamin D-Mangel

Aus diesem Bericht geht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hervor, jedoch finden sich darin eine ausführliche Beurteilung sowie Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass chronische Ein- und Durchschlafstörungen längerfristig zu neuropsychologischen Einschränkungen führen können ‑ zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung angegeben hatte, pro Nacht drei bis fünf Stunden zu schlafen. Der Beschwerdeführer begründete diesen Umstand mit seinen Rückenschmerzen und fügte an, er sei vor allem morgens und abends müde. Beim Aufstehen komme es manchmal zu Schwindel (IV-Akte 126, S. 9). Diese Schlafproblematik wurde zwar durch die Memory Clinic festgestellt, aber auch hier fand keine weitere Abklärung statt. Da die chronische Schlafstörung und die daraus resultierende Müdigkeit als Grund für die kognitiven Störungen genannt wurden, besteht auch hier ein Bedarf an einer vertieften medizinischen Abklärung.

5.9. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Sachverhalt nochmals abzuklären. Damit ein ganzheitliches Bild des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entsteht, sind eine rheumatologische sowie erneut eine psychiatrische und eine neurologische Begutachtung durchzuführen, um eine umfassende Beurteilung sicherzustellen. Ausserdem ist die Ursache der Müdigkeit bzw. der Schlaflosigkeit genauer abzuklären. Gegebenenfalls ist dazu eine weitere medizinische Disziplin in die Begutachtung einzubeziehen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der genannten Disziplinen in Auftrag geben muss. Der Auftrag ist nach dem Zufallsprinzip (Art. Art. 72bis IVV) über SuisseMED@P zu vergeben (vgl. BGE 138 V 271, 274 E. 1.1 und BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1). Das Gutachten selbst muss sich über das Gesamtbild äussern und eine sorgfältige Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 beinhalten.

5.10. Da eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und somit der Frage einer wesentlichen Veränderung derzeit nicht möglich ist, erübrigt es sich, auf den Einkommensvergleich einzugehen. Dieser ist von der Beschwerdegegnerin nach Durchführung der genannten medizinischen Abklärungen erneut durchzuführen. In diesem Rahmen wird auch die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, zu prüfen sein.

5.11. Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen, für die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu stellen.

6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen veranlasst.

6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Zusätzlich zum doppelten Schriftenwechsel fand allerdings eine Hauptverhandlung statt. Deshalb erscheint ein erhöhtes Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘000.-- (inklusive Auslagen) angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nach eigenen Angaben nicht mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.-- (inkl. Auslagen).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

16

Gerichtsentscheide

35