Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2018.200, SVG.2019.156
Entscheidungsdatum
10.04.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. April 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.200

Verfügung vom 24. Oktober 2018

Beweistauglichkeit eines Gutachtens; kein Rentenanspruch

Tatsachen

I.

a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Landschaftsgärtner. Ab Oktober 1999 arbeitete er als Wagenführer bei den C____. Am 2. Juni 2005 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Begründung nannte er wiederkehrende Schmerzen im Kreuz mit teilweise starker Ausstrahlung in die Beine (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.

b) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 15). Nachdem der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit an der Ausübung seiner Tätigkeit als Wagenführer verhindert war, wurde das Arbeitsverhältnis per 31. August 2006 aufgelöst (Vereinbarung vom 13. März 2006, IV-Akte 23). Anschliessend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für Umschulungsmassnahmen sowie die Ausrichtung eines Taggelds in den Jahren 2007 bis 2009 zu (vgl. Mitteilungen vom 21. Juli 2006, vom 1. Februar 2007, vom 12. Juni 2007 und vom 31. Juli 2007 (IV-Akten 27, 28, 36, 43 und 45). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2008 (IV-Akte 55) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über den Abbruch der beruflichen Massnahmen, da diese derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführbar seien. Am 7. März 2008 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 57).

c) Im Wesentlichen gestützt auf ein zwischenzeitlich von Dr. D____, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie erstelltes bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) vom 30. Juli 2007 (IV-Akte 64), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2009 (IV-Akte 70) mit, dass er vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 und im Monat Februar 2008 eine befristete ganze Rente erhalten werde, im Übrigen jedoch keinen Rentenanspruch habe. Trotz eines Einwands des Beschwerdeführers (Schreiben vom 18. November 2009, IV-Akte 72) hielt sie mit Verfügung vom 14. Januar 2010 (IV-Akte 75) an ihrem Vorbescheid fest. Von Oktober 2009 bis September 2010 ging der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach (Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 193).

d) Am 18. Juli 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 79). Am 8. August 2011 erfolgte eine Anmeldung zur beruflichen Integration bzw. zum Bezug einer Rente (IV-Akte 86). Die Beschwerdegegnerin liess im Rahmen ihrer Abklärungen erneut eine psychiatrische Begutachtung bei den F____ (Gutachten vom 22. Februar 2013, IV-Akte 109) durchführen. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei (a.a.O., S. 20). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und eines im November 2013 beginnenden Arbeitstrainings (inklusive eines entsprechenden Taggelds) zu (vgl. diverse Mitteilungen, z.B. IV-Akten 113, 120, 121, 133, 154, 165, 174 und 183). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Massnahmen die Prüfung als Chauffeur im Behindertentransport bestanden hatte, wurde er von der G____ im Stundenlohn als Chauffeur angestellt (vgl. Arbeitsbestätigung der G____ vom 18. April 2016, IV-Akte 189). Die Beschwerdegegnerin schloss daher die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 4. Oktober 2016 (IV-Akte 191) ab. Seit dem 14. August 2017 arbeitet der Beschwerdeführer nunmehr bei der H____ als Chauffeur (Arbeitsvertrag vom 12. März 2017, Beschwerdebeilage [BB] 3).

e) Die Beschwerdegegnerin nahm weitere Abklärungen vor und beauftragte Dr. D____ und Dr. E____ mit einer erneuten bidisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie. Die beiden Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig. Die Einschränkung um 10% sei ebenfalls rheumatologisch bedingt. In psychiatrischer Hinsicht stellten sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 30. Januar 2018, IV-Akte 219, S. 52). Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Mai 2018, dass sie gedenke, ihm keine Invalidenrente zuzusprechen (IV-Akte 227). Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer (Schreiben vom 22. Mai 2018, IV-Akte 228), als auch dessen Pensionskasse Einwand (Schreiben vom 24. Mai 2018 und vom 25. Mai 2018, IV-Akten 230 und 232). Letztere zog ihren Einwand jedoch mit Schreiben vom 24. September 2018 wieder zurück (IV-Akte 236). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 240).

II.

a) Mit Beschwerde vom 23. November 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 8. Februar 2012 mindestens eine halbe Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die Möglichkeit zur Replik und die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) In einer kurzen Stellungnahme vom 13. Februar 2019 verzichtet der Beschwerdeführer auf weitergehende Ausführungen.

III.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da sein Invaliditätsgrad lediglich 25% betrage und damit nicht rentenbegründend sei. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei hauptsächlich auf die 2017 und 2018 durchgeführte bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und Dr. E____ (psychiatrisches Gutachten vom 30. Oktober 2017, IV-Akte 217, und rheumatologisches Gutachten vom 30. Januar 2018, IV-Akte 219).

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die genannten Gutachter hätten seine Erkrankung nicht hinreichend erfasst. Es sei basierend auf den Berichten der behandelnden Ärzte von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin dem Invalideneinkommen zu Unrecht einen Tabellenlohn zugrunde gelegt und darüber hinaus keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, obwohl ein solcher ‑ sollte man überhaupt auf einen Tabellenlohn abstellen ‑ in einer Höhe von 25% angezeigt gewesen wäre. Unter korrekter Würdigung der gesamten Umstände habe der Beschwerdeführer dem ab 8. Februar 2012 einen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente.

2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

4.1. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren zur Vergabe von bidisizplinären Gutachten sei nicht eingehalten worden, einzugehen.

Dem Beschwerdeführer wurden die für die Begutachtung eingeplanten Gutachter in den Mitteilungen vom 3. und 4. Juli 2017 (IV-Akten 209 und 210) mitgeteilt. In diesen Mitteilungen wurde er darauf hingewiesen, dass er bis zum 17. Juli 2017 „Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person“ erheben könne. Bis zum gleichen Datum war er angehalten, allfällige Zusatzfragen, die er im Rahmen der Begutachtung beantwortet haben möchte, einzureichen. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer nicht genutzt. Das Verfahren zur Vergabe des Gutachtens im vorliegenden Fall entspricht den rechtlichen Vorgaben. Seit der Einführung von Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfolgt die Zuweisung der Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über das vom BSV etablierte System SuisseMED@P. Dies gilt jedoch nicht für mono- und bidisziplinäre Gutachten (vgl. BGE 140 V 507, 510 f. E. 3.1, BGE 139 V 349, 351 E. 2.2 und BGE 138 V 271, 274 E. 1.1). In allen Fällen, also auch bei mono- und bi- und polydisziplinären Begutachtungen, gelten die vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 umschriebenen Anforderungen an eine Begutachtung (BGE 142 V 551, 564 E. 7.3.2.3, BGE 141 V 330, 335 E. 3.2 und BGE 139 V 349, 354 E. 5.1), welche vorliegend Berücksichtigung fanden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle dieselben Gutachter beauftragte, welche den Beschwerdeführer bereits zuvor begutachtet hatten. Gerade wenn es um den Verlauf geht, kann es hilfreich sein, wenn dieselben Gutachter ein neues Gutachten erstellen, welche bereits ein vorhergehendes erstellt haben. Dem steht aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.

4.2. Für die Beurteilung, ob seit der Verfügung vom 7. März 2008 (IV-Akte 57) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist, ist für den damaligen Zeitpunkt auf das damals massgebende rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ vom 30. Juli 2008 (IV-Akte 64) abzustellen. In diesem stellten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (IV-Akte 64, S. 28):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54) mit/bei

o Morbus Bechterew mit Sacroiliitis bds. (MRT 03.11.2005), Befall des thoraco-lumbalen Übergangs (MRT 06.07.2007), HLA-B27 Positivität (ICD-10 M45)

o Spondylolyse der Interartikularportion von L5 beidseits, ohne eigentliche Spondylolisthesis, Bogenschlussanomalie LWK5, S1 (ICD-10 M43.0)

o Status nach LWK3-Fraktur, Reposition und Fixation mit Spine Fix 10/1992, 1993 Metallentfernung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Adipositas (ICD-10 E66)

Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Zur Arbeitsfähigkeit führten Dr. D____ und Dr. E____ aus, der Beschwerdeführer habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, er sei namentlich gelernter Landschaftsgärtner. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für diese Arbeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für seine spätere Tätigkeit als Wagenführer bei den C____ bestehe heute keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

Hinsichtlich einer Verweistätigkeit hielten die Gutachter fest, eine solche müsse aus rheumatologischer Sicht folgendermassen aussehen: der Beschwerdeführer könne nicht stossen, heben oder ziehen über 10 kg, könne nicht nur dauernd sitzen, nicht nur dauernd stehen, nicht dauernd vornüberbeugen und sich nicht repetitiv bücken. Ideal wäre eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, diese sei ihm ganztags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die rheumatologische Beurteilung gelte daher ‑ sowohl bezüglich der bisherigen als auch einer Verweistätigkeit ‑ als Gesamtbeurteilung. Dazu erklärten sie, das Profil einer Verweistätigkeit habe Gültigkeit ab der Diagnosestellung der entzündlichen Systemerkrankung, das heisse ab Dezember 2005. Die psychiatrisch attestierte volle Arbeitsfähigkeit bestehe seit Februar 2008. Für die Zeit während der Hospitalisation in den F____ zwischen Ende November 2007 und Ende Januar 2008 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit davor sei es den Gutachtern nicht möglich, sich festzulegen, weshalb sie auf die zur Verfügung stehenden Akten verwiesen (IV-Akte 64, S. 31 f.).

4.3. 4.3.1 In seinem psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 30. Oktober 2017 stellte Dr. E____ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen stellte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und unter andauernder antidepressiver medikamentöser Behandlung, fest (IV-Akte 217, S. 13). Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer ‑ wie bereits in seinem Gutachten aus dem Jahr 2008 (vgl. IV-Akte 64, S. 31) ‑ eine volle Arbeitsfähigkeit seit Februar 2008 (IV-Akte 217, S. 19).

4.3.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ stellte in seinem (Teil-)Gutachten vom 30. Januar 2018 (IV-Akte 219) im Wesentlichen folgende Diagnosen (a.a.O., S. 39):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Seronegative Spondylarthropathie (M. Bechterew), ED 2005, HLA-27 positiv

Chronisches Lumbovertebralsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronisches rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom

Adipositas WHO Grad I (BMI: 33.3 kg/m2)

Linksbetontes Sulcus ulnaris-Syndrom

Linksbetontes Carpaltunnelsyndrom

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Landschaftsgärtner nicht mehr arbeitsfähig. Diese Arbeit sei schwer und nicht mehr zumutbar. Derzeit arbeite er in der Tätigkeit als Chauffeur im Personentransport. Er tätige alleinig die Funktion als Chauffeur, müsse also keine Personen in Rollstühlen ein oder ausladen. Seine Fahrgäste seien alle selbst mobil. In einer derartigen Tätigkeit, welche einer reinen Fahrtätigkeit entspreche, bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 90% bezogen auf ein Ganztagespensum.

Es könne dem Beschwerdeführer ein vermehrter Pausenbedarf von 10% attestiert werden, dies zeitweilig infolge von Exazerbationen von Seiten des „CVS“ oder auch des „LVS“. Ein Teil dieser Schmerzschübe dürfte auch durch zeitweilige Entzündungsspitzen zustande kommen. Dadurch schränke sich die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein Ganztagespensum leicht, d.h. um 10%, ein. Dies könne nur approximativ bestimmt werden, zeitweilig könne es durchaus sein, dass die Einschränkung auch geringer sei. Dadurch ergebe sich eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 90% bezogen auf ein Ganztagespensum.

Zu den noch möglichen Verweistätigkeiten hielt Dr. D____ fest, rein theoretisch seien keine Arbeiten im körperlich schweren oder mittelschweren Bereich möglich. Aufgrund der entzündlichen Erkrankung könne er keine Tätigkeiten nur sitzend, nur stehen, in Zwangshaltungen wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf tätigen. Für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche wechselbelastend und entsprechend rückenschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90% bezogen auf ein Ganztagespensum. Wie in der bisherigen Tätigkeit könne ein vermehrter Pausenbedarf von 10% attestiert werden, dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 90% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 219, S. 42 f.). Diese Beurteilung habe ab dem Begutachtungsdatum Gültigkeit (a.a.O., S. 44).

4.3.3 Im Rahmen der Konsensbesprechung erklärten die Gutachter, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die vorliegende rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (Psychiatrisches Gutachten vom 30. Januar 2018, IV-Akte 219, S. 52).

4.4. Das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. E____ vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 217) und das rheumatologische (Teil-)Gutachten von Dr. D____ vom 30. Januar 2018 (IV-Akte 219) sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden beide in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden von den Gutachtern berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Gutachter (einzeln wie auch die Konsensbesprechung) sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 217, S. 22 ff. und IV-Akte 219, S. 48 ff.). In formaler Hinsicht entsprechen die beiden Teilgutachten sowie die Konsensbesprechung der Gutachter somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.5. Der Beschwerdeführer kritisiert die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter Dr. D____ und Dr. E____. Dazu weist er insbesondere auf Berichte behandelnder Ärzte sowie des RAD hin, gemäss welchen eine höhere Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen sei. Dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100% arbeitsunfähig ist, ist unumstritten.

4.6. In psychiatrischer Hinsicht weist der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass der behandelnde Arzt Dr. I____, bei welchem der Beschwerdeführer (gemäss dessen Bericht) seit Oktober 2008 in ambulanter psychiatrischer Behandlung war oder immer noch ist, in seinem Bericht vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 234) eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.

Im erwähnten Bericht erklärte Dr. I____, vor dem Hintergrund einer partiell remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) bestehe eine „noch anhaltende krankheitsbedingte Verletzlichkeit gegenüber Stress,“ sodass dem Beschwerdeführer ‑ um die derzeit erreichte psychische Stabilität nicht zu gefährden ‑ eine mehr als halbtägige Arbeitsbelastung nicht zumutbar sei. Er weise derzeit ‑ bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt ‑ eine Arbeitsunfähigkeit von 50% auf.

Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 217) ist der erwähnte Bericht von Dr. I____ sehr kurz gehalten; er umfasst knapp eine Seite. Aus dem Bericht ergeben sich weder eine Anamnese, noch genaue Befunde oder eine ausführlichere Begründung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zudem ist letztere auch äusserst knapp begründet und es ergibt sich aus dem Bericht nicht, auf welche Tätigkeiten diese Beurteilung bezogen ist. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob eine Stressanfälligkeit nicht zunächst bei der Erstellung eines Profils einer Verweistätigkeit berücksichtigt werden müsste, statt direkt beim noch möglichen Arbeitspensum. Diese Frage kann, wie sich zeigen wird, offengelassen werden.

Weitere Berichte von Dr. I____, aus welchen sich weitere Ausführungen ergäben, liegen nicht vor. Der eine Bericht vom 20. Juni 2018 vermag die psychiatrische Beurteilung des Gutachters Dr. E____ nicht in Zweifel zu ziehen. Zumal zu bemerken ist, dass der Gutachter telefonischen Kontakt mit dem behandelnden Dr. I____ hatte und dessen Stellungnahme im Gutachten berücksichtigte (IV-Akte 217, S. 13).

Im Weiteren attestierte auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. J____, FMH Innere Medizin, dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 14. Dezember 2014 (IV-Akte 199; also fast drei Jahre vor der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E____ im Oktober 2017) eine ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (IV-Akte 199, S. 3). Auch dieser Bericht vermag das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen. Der Bericht wurde nicht von einem Psychiater, sondern von einem Allgemeinmediziner verfasst und ist zudem ebenfalls eher knapp gehalten. Er vermag keine Zweifel an der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. E____ zu erwecken.

Im Übrigen ging Dr. E____ bereits im Gutachten vom 30. Juli 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit Ende Januar 2008 aus (vgl. IV-Akte 64, S. 32). Im neueren Gutachten vom 30. Oktober 2017 verwies er für den Beginn der Arbeitsfähigkeit auf dieses ältere Gutachten (IV-Akte 217, S. 19). Das versicherungspsychiatrische Fachgutachten der F____ vom 22. Februar 2013 (IV-Akte 109), auf welches der Beschwerdeführer Bezug nimmt, wurde von Dr. E____ in seinem Gutachten nachvollziehbar gewürdigt (IV-Akte 217, S. 21). Er wies insbesondere darauf hin, dass beim ausschliesslichen Vorliegen einer leichten depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 100%, statt einer solchen von 80% (wie sie die Gutachter der F____ attestierten) hätte attestiert werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag der RAD-Bericht von Dr. K____ vom 24. Juli 2013 (IV-Akte 112), in welchem das Gutachten der F____ als schlüssig bezeichnet wurde, daran nichts zu ändern. Andere medizinische Berichte, welche das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. E____ in Frage stellen könnten, liegen keine vor. Auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 217) kann folglich abgestellt werden.

4.7. 4.7.1 Was die rheumatologische Beurteilung betrifft, so beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf die Beurteilung von Dr. L____ des M____ Spitals in seinem Bericht vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 233). Bezüglich seiner Beurteilung verwies Dr. L____ grundsätzlich auf seinen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. April 2017 (IV-Akte 205). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Besonderen hielt Dr. L____ darin fest, diese habe er in der Zusammenschau der Befunde, aufgrund der entzündlichen und mechanischen Beschwerden mit Exacerbation bei Belastungen ‑ wie im Vorbericht unter Punkt 6 ausgeführt ‑, auf 50% geschätzt. Entsprechend sehe er eine Arbeitsfähigkeit von ca. vier Stunden täglich für leichte und wechselbelastende körperliche Tätigkeiten (IV-Akte 233, S. 4). Dies entspricht seiner Beurteilung im erwähnten Bericht vom 21. April 2017, welche er bezogen auf die Tätigkeit als Chauffeur abgab (IV-Akte 205,S. 3). In diesem etwas älteren Bericht wies er jedoch zugleich darauf hin, dass eine definitive Beurteilung möglicherweise einer gutachterlichen Untersuchung bedürfe (a.a.O., S. 4).

Im vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Bericht vom 8. März 2015 (IV-Akte 160) hatte der behandelnde Arzt Dr. L____ festgehalten, dass der Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Für mittelschwere und leichte körperliche Tätigkeiten nahm er an, es bestehe „sicherlich eine Restarbeitsfähigkeit“ (a.a.O., S. 4), ohne nähere Ausführungen zu machen.

4.7.2 Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. L____ in den Berichten vom 21. April 2017 und vom 16. April 2018 sind eher knapp gehalten. Dr. L____ erklärt zwar, dass er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der entzündlichen und mechanischen Beschwerden mit Exacerbation bei Belastungen annehme. Ebenso erklärte er, dass dem Beschwerdeführer praktisch keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr möglich seien und er daher als Lastwagenchauffeur arbeitsunfähig sei. Für Personentransporte sei er jedoch arbeitsfähig, da dabei keine schweren Lasten gehoben, geschoben oder getragen werden müssten (Bericht vom 21. April 2017, IV-Akte 205, S. 3 f.). Eine noch genauere Auseinandersetzung der Einschränkungen bzw. der Beschwerden des Beschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit als Chauffeur findet sich hingegen im rheumatologischen Gutachten von Dr. D____ vom 30. Januar 2018 ‑ sowohl hinsichtlich der angestammten als auch einer Verweistätigkeit (IV-Akte 219, S. 42 ff.). Schon aufgrund des höheren Detaillierungsgrades der Beurteilung im Gutachten ‑ nicht nur in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ‑ sind die Berichte des behandelnden Arztes Dr. L____ nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen, zumal sie sich lediglich als anderslautende Einschätzung der gleichen Sachlage darstellen. Zudem wies Dr. L____ ‑ wie erwähnt ‑ im Bericht vom 21. April 2017 selbst darauf hin, dass eine definitive Beurteilung möglicherweise einer gutachterlichen Beurteilung bedürfe (IV-Akte 205, S. 4). Ein entsprechender Hinweis ergibt sich bereits aus seinem Bericht vom 8. März 2015 (IV-Akte 160, S. 4).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der psychiatrischen als auch in der rheumatologischen Begutachtung über seine Fahrzeiten sprach. Auch wenn diese nicht auf die Minute identisch sind, so liegt die tägliche Fahrzeit des Beschwerdeführers in beiden Fällen bei mindestens fünf Stunden (IV-Akte 217, S. 11, und IV-Akte 219, S. 33). Die Feststellung von Dr. L____, der Beschwerdeführer könne nur vier Stunden täglich arbeiten steht diesen Angaben des Beschwerdeführers (die von keiner Seite bestritten werden) entgegen. Unter anderem dazu nahm auch der rheumatologische Gutachter Dr. D____ im Rahmen der Würdigung der Berichte von Dr. L____ Stellung (IV-Akte 219, S. 46). Schon daher erscheint die Einschätzung von Dr. L____ als zu tief. Auch in rheumatologischer Hinsicht liegen keine anderen medizinischen Berichte vor, welche einen anderen Schluss und ein Abweichen vom Gutachten von Dr. D____ zuliessen.

4.7.3 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, der RAD-Arzt Dr. K____ habe in seinem Bericht vom 26. März 2015 (IV-Akte 162) festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Bericht des M____ Spitals vom 8. März 2015 gut dokumentiert sei und dass er von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, ist ihm zumindest teilweise zu widersprechen. Dr. K____ erklärte im erwähnten Bericht tatsächlich, dass die Beschwerdegegnerin mit genanntem Bericht des M____ Spitals gut dokumentiert sei. Er äusserte sich jedoch nicht klar zu einer noch bestehenden Arbeitsfähigkeit. Er erklärte, mit „dem Mix aus drei Diagnosen“, welche alle den Rücken beträfen, könne man froh sein, wenn eine weitgehende Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerden im Laufe der Jahre eher zunehmen würden. Ob eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, liess er damals jedoch offen. Zugleich befürwortete er eine Verlängerung der beruflichen Massnahmen. Aus diesen Aussagen lässt sich nicht ablesen, dass Dr. K____ bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausging. Dies gilt insbesondere, da es auch der RAD-Arzt Dr. K____ war, der im Bericht vom 30. Juni 2017 eine erneute bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. D____ und Dr. E____ empfahl, namentlich um den Grad der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht abzuklären (IV-Akte 208). Und er war es auch, der im Bericht vom 16. April 2018 (IV-Akte 224) zum Schluss kam, auf die Beurteilung der Dres. D____ und E____ könne abgestellt werden.

Aus diesen Gründen bestehen keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D____ in seinem rheumatologischen (Teil-)Gutachten vom 30. Januar 2018.

4.8. Die Konsensbeurteilung der beiden Gutachter ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die bidisziplinäre Beurteilung der Dres. D____ und E____ ist damit beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Dementsprechend ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Tätigkeit als Chauffeur sowie in einer Verweistätigkeit wie sie vom rheumatologischen Gutachter umschrieben wurde (vgl. E. 4.3.2) von 90% auszugehen. Als Beginn der Verschlechterung gegenüber dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. D____ und E____ vom 30. Juli 2008 (IV-Akte 64; vgl. E. 4.2) nannte der rheumatologische Gutachter Dr. D____ den Zeitpunkt der Begutachtung (IV-Akte 219, S. 44). Diese fand am 19. Januar 2018 statt (a.a.O., S. 1). Auf diese Aussage des Gutachters kann abgestellt werden. Es liegen ‑ wie erwähnt ‑ für den Zeitraum, ab welchem überhaupt eine Rente in Frage steht, keine medizinischen Berichte vor, welche den Schluss zuliessen, es habe in dieser Zeitspanne eine höhere Arbeitsunfähigkeit (in einer Verweistätigkeit) vorgelegen, als von den Gutachtern attestiert wurde.

5.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern kann eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn führen, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2., 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

5.3. Wie unter E. 4.8. festgehalten, ist ab Januar 2018 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand im mit der Verfügung vom 14. Januar 2010 (IV-Akte 75) beurteilten Zeitraum, bzw. insbesondere im Vergleich zum bidisziplinären Gutachten vom 30. Juli 2008 (IV-Akte 64, E. 4.2.) auszugehen. In zeitlicher Hinsicht kann offen gelassen werden, ob und wann genau die Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen ist. Wie sich zeigen wird hat der Beschwerdeführer ohnehin keinen erneuten Rentenanspruch.

5.4. Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich dementsprechend auf diesen Zeitpunkt vorgenommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dafür auf die Zahlen von 2016 abgestellt hat, weil die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2017 und 2018 damals noch nicht bekannt war.

5.5. Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der C____ ab (Schreiben vom 20. April 2018, IV-Akte 226). Demnach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen Jahreslohn von Fr. 80‘440.75 (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich (im Durchschnitt) Fr. 3‘995.20 erzielen können. Das Valideneinkommen betrug somit Fr. 84‘435.95. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

5.6. 5.6.1 Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2014, Tabelle TA1, Rubrik 49-52 Landverkehr, Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dieser Tabellenlohn könne vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht als Grundlage dienen. Dieser Tabellenlohn gelte vermutungsweise für Chauffeure für öffentliche Busse und ähnliches. Eine solche Tätigkeit sei alles andere als wechselbelastend ‑ anders sei dies bei der momentanen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Ausserdem sei für die Festsetzung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret stehe. Es sei daher auf den vom Beschwerdeführer aktuell tatsächlich erzielten Lohn abzustellen eventuell diesen Lohn auf ein 90%-Pensum hochzurechnen.

5.6.2 Rechtsprechungsgemäss gilt grundsätzlich der erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die betreffende Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Wenn jedoch kein solches tatsächliches Einkommen gegeben ist, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2, BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3, BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 und BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.1 und 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer ist vorliegend seit dem 14. August 2017 bei der H____, angestellt (Arbeitsvertrag vom 12. März 2017, BB 3). Als die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2018 erging, war der Beschwerdeführer demnach erst etwas mehr als ein Jahr für seine derzeitige Arbeitgeberin tätig. Dies genügt nicht, um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis anzunehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2 und 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E.4.2 f. je mit Hinweisen, in welchen Arbeitsverhältnisse von ähnlich kurzer Dauer nicht als besonders stabil angesehen wurden ‑ anders verhielt es sich z.B. im Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2016 vom 16. Juni 2016 E. 5.3.1. und E. 5.4.1., und im Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018, wo das Bundesgericht bei fünf und sechs Jahre dauernden Anstellungsverhältnissen annahm, diese seien stabil). Schon dies ist ein Grund, um ein Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen zu verneinen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 90% (vgl. E. 4.3.2) nicht ausschöpft. Während er von einem 40%-Pensum spricht (vgl. Beschwerde, Ziff. 44) und aus dem Vertrag vom 12. März 2017 (BB 3) hervorgeht, seine Arbeitszeit betrage monatlich durchschnittlich 70 Stunden, berechnete der rheumatologische Gutachter aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auf eine tägliche Fahrzeit- bzw. Arbeitszeit des Beschwerdeführers von fünf Stunden und 40 Minuten (IV-Akte 219, S. 33). Keine dieser Angaben erreicht annähernd ein 90%-Pensum. Daher kann auch aus diesem Grund nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden. Dieses Kriterium dient den Interessen der Invalidenversicherung, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren Einkommens zumutbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 E. 2.3.2).

Da vorliegend schon aufgrund der fehlenden Stabilität des Arbeitsverhältnisses nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt werden kann, kann dieses auch nicht auf dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum vom 90% hochgerechnet werden ‑ wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter geltend gemacht wurde.

Es liegt vorliegend kein Fall vor wie im Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 4.2. ff., in welchem das Bundesgericht erklärte, es sei bundesrechtswidrig, für das Invalideneinkommen auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Stattdessen setzte es den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalideneinkommen ein. Anders als im vorliegenden Fall handelte es sich dabei aber um ein stabiles Arbeitsverhältnis (vgl. E. 4.2. des Urteils).

5.6.3 Im Zusammenhang mit einer Invalidenrente der Unfallversicherung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine versicherte Person sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2. mit Hinweis). Dasselbe muss auch für die Invalidenversicherung gelten, da die Grundsätze für die Berechnung des Invaliditätsgrads in den Grundzügen übereinstimmend sind.

Da im vorliegenden Fall ‑ wie aus E. 5.6.2 hervorgeht ‑ keine Hochrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf das zumutbare Pensum von 90% möglich ist, rechtfertigt es sich, stattdessen auf einen Tabellenlohn abzustellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 10. Juli 2014 E. 8.1., in welchem das Bundesgericht bei einem stabilen Arbeitsverhältnis für den nicht ausgeschöpften Teil der Arbeitsfähigkeit auf einen Tabellenlohn abstellte). Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Lohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Rubrik 49-52 Landverkehr, umfasst gemäss NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige ‑ Erläuterungen, Bundesamt für Statistik (BFS), 2008, S. 153 (Download unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/nomenklaturen/noga/publikationen-noga-2008.html; zuletzt eingesehen am 3. Mai 2019) namentlich auch den Betrieb von Taxis, sonstige PKW-Vermietung mit Fahrer, Charter-Ausflugsverkehr mit Omnibussen, Flughafen-Shuttles und der Betrieb von Schulbussen und Bussen im Werksverkehr. Die derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur eines Schul- und Invalidenbusses (vgl. Arbeitsvertrag vom 12. März 2018, BB 3), fällt daher in diese Rubrik. Deren Anwendung ist somit nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Tabellenlöhne zu Recht anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 und nicht anhand der LSE 2016 ermittelt. Letztere wurde erst am 26. Oktober 2018 publiziert (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.assetdetail.6286466.html; zuletzt eingesehen am 3. Mai 2019). Die angefochtene Verfügung stammt aber vom 24. Oktober 2018. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs massgebend. Insbesondere ist beim Abstellen auf Tabellenlöhne die jeweils aktuellste LSE beizuziehen (Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 233 f.). Das hat die Beschwerdegegnerin vorliegend getan. Sie konnte die Zahlen der LSE 2016 noch gar nicht kennen. Das angerufene Sozialversicherungsgericht ist nicht gehalten, allein aufgrund des nach der Publikation der LSE 2016 gefällten Urteiles, eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades auf Basis der Einkommen gemäss der LSE 2016 vorzunehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4, 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 und 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4).

Demnach ergibt sich, ausgehend von LSE 2014, Tabelle TA1, Rubrik 49-52 Landverkehr, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5‘547.‑), mit Umrechnung von 40 auf 42.9 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“, Rubrik 49 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.3% im Jahr 2016 und 0.6% im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]), ein hypothetisches Einkommen von Fr. 72‘034.‑ bei einem 100%-Pensum in diesem Bereich. Bei einem 90%-Pensum verbleibt ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘830.‑.

5.6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht kein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug, da keine der Voraussetzungen unter E. 5.2. erfüllt ist. Insbesondere ist der erhöhte Pausenbedarf des Beschwerdeführers ist in der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 90% bereits berücksichtigt (E. 4.3.2). Auch aus der Reduktion des möglichen Arbeitspensums von 100% auf 90% ergibt sich kein Abzugsgrund. Zum Vergleich von Löhnen in Teilzeitpensen mit solchen in Vollzeitpensen kann die Tabelle im Anhang des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 (aufgehoben mit Rundschreiben Nr. 360 vom 3. Januar 2017, da ihr Inhalt im Wesentlichen in das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], N 3066 und N 3067 übernommen wurde) abgestellt werden (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2. und 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2.2.). Daraus wird ersichtlich, dass Löhne für ein 100%-Pensum zusammen mit den Löhnen von 90% in einer Kategorie aufgeführt werden. Dadurch lässt sich keine wesentliche Differenz zwischen den Durchschnittslöhnen für ein 90%-Pensum und für ein 100%-Pensum begründen. Folglich kann auch aufgrund des reduzierten zumutbaren Pensums kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgen.

5.7. Das Invalideneinkommen von Fr. 64‘830.‑ ist dem Valideneinkommen von Fr. 84‘436.‑ gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 23%. Dieser ist nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente folglich zu Recht abgelehnt.

6.1. Die Beschwerde ist infolge der obigen Ausführungen abzuweisen.

6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.‑ zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.3. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

6.4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.‑ (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.‑ zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.‑. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘650.‑ (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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