Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2018.148, SVG.2019.260
Entscheidungsdatum
18.06.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Juni 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller

und a.o. Gerichtsschreiberin C. Kämpf

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.148

Verfügungen vom 13. August 2018

Neuanmeldung, keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes

Tatsachen

I.

a) Die am 16. Mai 1968 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt seit dem 1. Januar 2009 bei der C____ als Mitarbeiterin Gastronomie in einem 50 %-Pensum angestellt. Zu ihren Tätigkeiten gehörten Office-Arbeiten (Füllen des Geschirrspülers, Bedienung und diverse Reinigungsarbeiten). Als Reinigungsmitarbeitern war die Beschwerdeführerin bereits zuvor bei anderen Arbeitgebern angestellt (IK-Auszug, IV-Akte 81, S. 4; Fragebogen Arbeitgeber vom 15. Juni 2010, IV-Akte 48).

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 4. Dezember 2003 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität ab (IV-Akte 31). Die ablehnende Verfügung wurde durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Juni 2007 (IV 2007 30) bestätigt (IV-Akte 37). Am 7. Juli 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 39). Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wurde ein Rentenanspruch erneut verneint (IV-Akte 69). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann reichte die Beschwerdeführerin am 11. November 2014 erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin ein und machte unter dem Hinweis auf eine Adipositas, eine undifferenzierte Spondyloarthritis, eine Refluxkrankheit, Depressionen und Rheuma eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (IV-Akte 72 und 74).

c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere gab sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung ein polydisziplinäres Gutachten beim D____ (D____) in Auftrag. Gestützt auf dieses Gutachten vom 10. März 2016 (IV-Akte 122) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2016 mit, dass ab dem 1. November 2014 bei einem ermittelten IV-Grad von 19 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Hingegen betrage der IV-Grad ab dem 13. Juli 2015 bis zum 23. Oktober 2015 – während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den E____ Basel (E____) – 100 %, womit für diesen Zeitraum ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Für die Zeit danach wurde ein IV-Grad von 21 % ermittelt, weshalb die Beschwerdegegnerin ab dem 24. Oktober 2015 einen Anspruch auf eine Rente wiederum verneinte (IV-Akte 140). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 Einwand (IV-Akte 147) und reichte am 23. Februar 2017 die Begründung ein (IV-Akte 150). Dazu nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 27. Februar 2017 Stellung und empfahl eine erneute bidisziplinäre Begutachtung (IV-Akte 153). In der Folge wurde das Vorbescheidverfahren von der Beschwerdegegnerin abgeschlossen (IV-Akte 154) und eine neue rheumatologische und psychiatrische Begutachtung bei Dr. F____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. G____, FHM Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben (IV-Akten 156-157). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 22. August 2017 (IV-Akte 165), das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ vom 28. August 2017 (IV-Akte 166) und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. G____ vom 17. November 2017 (IV-Akte 174) erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2017 einen neuen Vorbescheid. In Ergänzung hielt die Beschwerdegegnerin darin fest, dass ab dem 16. August 2017 ein IV-Grad von 0 % vorliege, womit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 – nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist – kein Anspruch mehr auf eine Rente zustehe (IV-Akte 178). Gegen den neuen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 Einwand (IV-Akte 188). Zum Einwand nahm der RAD am 2. Juli 2018 erneut Stellung (IV-Akte 201). Mit Verfügung vom 13. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 206). Mit zwei weiteren Verfügungen vom 13. August 2018 wurden der Beschwerdeführerin entsprechende befristete Kinderrenten für die Kinder H____ (Jg. 1997) und I____ (Jg. 1991) zugesprochen (IV-Akten 206 und 207).

II.

a) Mit Beschwerde vom 12. September 2018 wird beantragt, es seien die drei Verfügungen vom 13. August 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 wird beantragt, es sei eine reformatio in peius zu verfügen. Eventualiter wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) In der Folge wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius zu äussern und ihr Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde zurückzuziehen (Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Dezember 2018).

d) Mit Replik vom 26. November 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragt, es sei von einer reformatio in peius abzusehen und der Beschwerdeführerin seien stattdessen die gesetzlichen Leistungen auch über den Januar 2016 hinaus weiterhin zuzusprechen.

e) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG bewilligt.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 18. Juni 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2018 für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine befristete ganze IV-Rente zu. Im Übrigen lehnte sie einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aber mit der Begründung ab, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 25. Mai 2012 nicht verändert. Es gelte daher weiterhin der damals festgestellte, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad (IV-Akte 205). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ vom 22. und 28. August 2017 (IV-Akten 165-166) sowie auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. G____ vom 17. November 2017 (IV-Akte 174) und die Berichte des RAD vom 2. und 24. November 2017 und vom 2. Juli 2018 (IV-Akten 172, S. 5 f.; 176 und 201).

2.2. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 25. Mai 2012 wesentlich verschlechtert habe. Die Arztberichte der behandelnden Ärzte seien diesbezüglich geeignet, begründete Zweifel am psychiatrischen Gutachten von Dr. G____ hervorzurufen. Darüber hinaus lasse sich ein leistungsablehnender Entscheid auch nicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. F____ stützen. Bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens sei deshalb auf die Arztberichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Ferner sei bei der Ermittlung des IV-Grads der Beschwerdeführerin zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug gewährt worden und es werde ein Abzug von mindestens 15 % beim Invalideneinkommen beantragt. An ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin trotz des Antrags auf reformatio in peius fest.

2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2. Stellt das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung einer versicherten Person – wie vorliegend – eine Neuanmeldung dar, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b).

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

3.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1)

Gerichtliche Gutachten werden nur in Ausnahmefällen angeordnet. Wenn sich anschliessend an ein Gutachten möglicherweise weitere Abklärungsnotwendigkeiten ergeben, beispielsweise aus einer anderen medizinischen Fachrichtung oder in erwerblicher Sicht, ist eine Rückweisung an die IV-Stelle sinnvoller als ein gerichtliches Gutachten.

3.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Verfügung vom 25. Mai 2012 (IV-Akte 69) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2018 verändert hat.

Die ursprüngliche Verfügung vom 25. Mai 2012 (IV-Akte 69) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ in Basel (J____) vom 5. September 2011 (IV-Akte 56).

4.1. Von psychiatrischer Seite her konnte bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im psychiatrischen Fachgutachten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) genannt (IV-Akte 56, S. 35 ff.).

Der Gutachter führte aus, die aus dem heutigen [...] stammende Beschwerdeführerin sei in ihrer Heredität hinsichtlich psychischer Störungen nicht vorbelastet, habe eine unauffällige Kindheit durchlebt, wobei sie keinen übermässigen Stressoren oder Traumatisierungen ausgesetzt gewesen sei. Rechtzeitig eingeschult, sei sie nicht imstande gewesen, das schulische Obligatorium zu absolvieren, gemäss eigenen Angaben aufgrund der Unfähigkeit, eine der Landessprachen zu erlernen. Dies sei als Hinweis auf konstitutionell bedingte kognitive Defizite der Beschwerdeführerin zu interpretieren, was mit dem aktuellen klinischen Befund gut übereinstimmte. Passend dazu zeige die Beschwerdeführerin eine passiv desinteressierte Haltung, die sich beispielsweise in ihrer praktischen Unfähigkeit, präzise anamnestische Angaben zu machen, widerspiegle. 17-jährig mit einem Landsmann verheiratet, sei sie ihm im späteren Verlauf 36-jährig in die Schweiz gefolgt. Das Leben hier habe sich für die Beschwerdeführerin mühevoll gestaltet, denn sie sei neben der Versorgung des Haushaltes und der drei, später vier Kinder, einer ausserhäuslichen Tätigkeit, meist im vollen Pensum, nachgegangen. Zum genauen Zeitpunkt des Auftretens von psychischen Beschwerden könne keine eindeutige Aussage gemacht werden, dies aufgrund von zum Teil beträchtlichen Diskrepanzen zwischen den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin. Vielerorts sei die Angabe anzutreffen, dass ihre Schmerzbeschwerden bereits vor einer ersten bariatrischen Operation im Jahr 1998 vorhanden gewesen seien. In der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin allerdings angegeben, keineswegs beeinträchtigende Schmerzbeschwerden vor dem ersten bariatrischen Eingriff gehabt zu haben. Auch verneine sie das Vorliegen der im Gutachten aus dem Jahre 2006 festgehaltenen Probleme in ihrer Beziehung. Plausibel erscheine der Verlauf, wonach die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres dritten Kindes durch die anhaltende negative Veränderung des eigenen Körperbildes eine Destabilisierung des Erlebens der Körperlichkeit erfahren habe. Diese habe sich im weiteren Verlauf unter Einfluss von ungünstigen psychosozialen Faktoren kontinuierlich verschlimmert. Die Geburt des vierten, unerwünschten Kindes mit zeitnaher Erkrankung und gefolgter Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes sei für die Beschwerdeführerin sodann mit einer klaren Mehrbelastung verbunden gewesen und habe das psychische Gleichgewicht der Beschwerdeführerin zur Dekompensation gebracht.

Von der Beschwerdeführerin seien diverse somatische Beschwerden vorgetragen worden, die nicht oder nicht hinreichend gut organisch begründbar seien. Auch die beklagte Herabsetzung der Grundstimmung habe in der Untersuchung jedoch, analog zur Situation bei der Vorbegutachtung im Jahre 2006, nicht objektiviert werden können. Daher scheine es auch diesmal fraglich, inwiefern bei dem klaren Fehlen der objektivierbaren affektiven und psychomotorischen Beeinträchtigungen von einer anhaltenden affektiven Störung geredet werden könne. Eine depressive Episode liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Auch würden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben.

Die gastrointestinalen Symptome würden zwar beklagt, es sei jedoch nicht möglich, mit hinreichender Sicherheit zu differenzieren, welche von den Symptomen als Folge der erlittenen Operationen zu interpretieren seien und welche als Symptomatik der Somatisierungsstörung. Daher sei bei der Beschwerdeführerin nach ICD-10 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu diagnostizieren.

In einem ärztlichen Bericht von Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Mai 2010 (IV-Akte 47) werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit teils psychotischen Symptomen gestellt und die Arbeitsunfähigkeit als zu 30-50 % von 2007 bis zum Datum des Berichts eingeschätzt. Als Defizite seien Verlangsamung, Konzentrationsschwierigkeiten, schnelle Erschöpfbarkeit bei Überforderungsgefühlen genannt worden. In der aktuellen Untersuchung hätten aber keine Verlangsamung und keine Konzentrationsschwierigkeiten objektiviert werden können und eine schnelle Erschöpfbarkeit habe bei der Beschwerdeführerin definitiv nicht vorgelegen. Auch hätten bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für relevante Überforderungsphänomene bestanden, denn sie sei der emotional belastenden Situation der gutachterlichen Untersuchung gewachsen gewesen und habe sich überdies sehr selbstbewusst und sozial kompetent präsentiert. Ferner hätten sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von mehreren, klar voneinander abgrenzbaren depressiven Episoden, wie es für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung von Notwendigkeit wäre, präsentiert. Auch seien die von ihr beklagten abnormen akustischen und visuellen Wahrnehmungen nicht als psychotische Symptome im Rahmen einer schweren affektiven Störung zu interpretieren. Daher seien die Ausführungen im Bericht von Dr. K____ nicht nachvollziehbar.

4.2. Auch von rheumatologischer Seite her wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus rheumatologischer Sicht habe bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Chondropathia patellae (ICD: M22.2) gestellt unter dem Hinweis auf eine Partelladysplasie mit mässiger Lateralisation beidseits ohne sichere Arthrosezeichen (Knie Röntgen vom 5. Mai 2009). Daneben stellte der rheumatologische Gutachter folgende übrigen Diagnosen (rheumatologisches Fachgutachten, IV-Akte 56, S. 47 ff.):

Verdacht auf Somatisierungsstörung und Anpassungsstörung

Adipositas: aktueller BMI 42,8 kg/m2

· Status nach laparaskopischer Magenbandoperation am 23.09.1998

· Status nach Biliopankreatische Diversion Typ „Duodenal-Switch“ mit Magenbandentfernung, Schlauchgastrektomie, Cholezystektomie und Gelegenheitsappendektomie am 08.04.2003 wegen sekundärer Bandintoleranz

· Status nach zweimaliger Revisonsoperation im 06/2008 mit Adhäsiolyse, Verkürzung der gemeinsamen Schlinge durch lleumsegmentresektion und Resektion der Duodeno-Ileostomie sowie Neuanlage der Gastroenterostomie bei fibroblastischer Struktur der Duodeno-Ileostomie

· Aktuell Reflux

· rezidivierender Eisen-, Vitamin D und Vitamin A sowie Zinkmangel

Arterielle Hypertonie

  • Rezidivierende Depressionen, z. T. mit psychotischen Symptomen

Rheumatologisch würde sich in Bezug auf die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin eine Chondropathia patellae zeigen. In den konventionellen Röntgenaufnahmen seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen nachweisbar. Eine eindeutige Arthrose liege nicht vor. Mit dieser Diagnose sei ein Teil der belastungsabhängigen Beschwerden erklärbar. Die nächtlichen Beschwerden sowie die Unruhe der Beine könnten damit jedoch nicht erklärt werden. Möglicherweise bestehe zusätzlich ein Restless-Leg-Syndrom. Die Beschwerden im Bereich der Arme würden am ehesten im Rahmen von Tendomyogelosen beurteilt. In der klinischen Untersuchung sowie anamnestisch hätten sich auch keine Hinweise für eine Nervenkompression oder eine entzündliche Grundkrankheit gezeigt. Es würde auch keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule oder peripheren Gelenke der oberen Extremitäten bestehen. Hierfür würden, neben den klinischen Befunden, auch das Ansprechen auf Wärme sowie Massage und Wassertherapie sowie Verschlechterung durch aktive Behandlungen sprechen. Insgesamt könne das beklagte Beschwerdebild sowie die schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen und die Einschränkungen im Alltag aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden. Aus Sicht des Gutachters bestehe eine nicht-organische Überlagerung der Beschwerden im Sinne einer gestörten Schmerzverarbeitung. Differenzialdiagnostisch sei an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eventuell auf dem Boden der bekannten depressiven Störung zu denken. Hinweisend für eine nicht-organische Überlagerung der Beschwerden seien die zum Teil positiven Tenderpoints (9 von 18) und die funktionellen Störungen wie Schlafstörungen und psychopathologischen Symptome wie Depressivität, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Inwieweit eine gewisse mechanische Abhängigkeit der Beschwerden bestehe, sei aufgrund der deutlich nicht-organischen Überlagerung schwierig abzuschätzen.

4.3. Internistisch gesehen sei schliesslich wie bereits psychiatrisch sehr gut beschrieben die z.T. gescheiterte Gewichtsreduktion für die Beschwerdeführerin extrem frustrierend. Hinweise für eine schilddrüsenbedingte Unterfunktion würden sich laborchemisch aber nicht ergeben. Die herabgesetzte Vibrationsempfindung sei nicht durch einen Vitaminmangel erklärt. Klinisch zeige sich das Abdomen weich, ausser einer diffusen Druckdolenz ohne Abwehrspannung bei reger Peristaltik und soweit palpabel beurteilbar ohne Organomegalie und normalem Rektalbefund. Somit ergebe sich internistisch keine Indikation für eine weitere diagnostische Abklärung des Abdomens zum Gutachtenszeitpunkt. Die diffuse Druckdolenz sei durch bereits operativ gelöste Adhäsionen erklärt. Gesamtmedizinisch bestehe wenn überhaupt nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die therapierefraktäre Adipositas mit sehr frustranem Verlauf rechtfertige einen vermehrten Pausenbedarf und eine Verlangsamung des Arbeitstempos. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden seien im Grad und Ausmass gesamtgutachterlich nicht dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass der Beschwerdesymptomatik entsprechend (IV-Akte 56, S. 22 f.).

4.4. In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter schliesslich aus, dass gesamtmedizinisch vor allem von internistischer Seite eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe. Dies aus der Überlegung, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund ihrer Adipositas diese Tätigkeiten langsamer durchführen könne und auch einen vermehrten Pausenbedarf benötige. Übereinstimmend hielten die Gutachter fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgen solle, mit einer angestrebten Leistungsfähigkeit von 80 % bei möglicher 100%-iger zeitlicher Präsenz. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten die Gutachter aus, das jetzige Arbeitsprofil als Reinigungskraft bei der C____, entspreche – wie von der Beschwerdeführerin beschrieben – dem Tätigkeitsprofil einer mittelschweren Tätigkeit. Somit würden sich für leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten keine anderen Überlegungen ergeben, als die oben genannten. Aufgrund ihrer Körpermasse und der wenig motivierenden undifferenzierten Somatisierungsstörung sei eine 20 %-ige Reduktion des Leistungsprofils gesamtmedizinisch zuzuerkennen. Der Beginn der Leistungsminderung gehe mit dem Datum der ersten bariatrischen Operation einher. Dabei werde berücksichtigt, dass es seit dieser Zeit nicht zu einer erfolgreichen Gewichtsreduktion gekommen sei, was äusserst frustran erlebt worden sei. Danach folgten noch drei weitere operative Eingriffe, die allesamt nicht zur angestrebten Gewichtsreduktion geführt hätten (IV-Akte 56, S. 23).

5.1. Im Rahmen der Neuanmeldung wurde das L____ (L____) in Basel mit einer allgemeininternistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurden zusammenfassend die folgenden Diagnosen gestellt (Gutachten des L____ vom 8. März 2016, IV-Akte 122, S. 34 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis höchstens mittelgradige Episode (ICD-10 F33 0, F33.1)

Femoropatelläre Arthrose beidseits (ICD-10 M17 0)

Chronisches myofasziales Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen von HWS und LWS (ICD-10 M53.1, M54.4)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Adipositas WHO Grad III (ICD-10 E66.9)

Arterielle Hypertonie (ICD-10 I0)

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

Akzentuierte Persönlichkeit mit Passivität (ICD-10 Z73.1)

Beginnende Polyneuropathie möglich (ICD-10 G62 9)

Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. In der angestammten Tätigkeit als Reinigerin sei für durchschnittliche Anforderungen von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % (vollschichtig realisierbar mit erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Von diesem Arbeits- und Leistungsprofil könne seit Oktober 2014 ausgegangen werden, nachdem eine Akzentuierung der depressiven Entwicklung eingesetzt habe (IV-Akte 122, S. 36).

Nach Erlass des Vorbescheides vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 140) wurde das Vorbescheidverfahren, nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte, abgeschlossen (IV-Akte 154) und eine erneute bidisziplinäre psychiatrische und rheumatologische Begutachtung bei Dr. G____ und Dr. F____ von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben. Da sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der nun von der Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügung vom 13. August 2018 im Wesentlichen auf dieses bidisziplinäre Gutachten stützt, ist vorliegend auf dieses Gutachten im Näheren einzugehen.

5.2. Dr. G____ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2017 (IV-Akte 165) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

5.2.1. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und eine Somatisierungsstörung fest (ICD-10 F45.0). Nach einer Zusammenfassung und Würdigung der Entwicklung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin führte Dr. G____ aus, dass zunächst der Eindruck entstehe, dass sich die psychische Verfassung, insbesondere die Affektpathologie der Beschwerdeführerin, im Verlauf der letzten Jahre verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei 2014 und 2015 dreimal psychiatrisch hospitalisiert gewesen, offenbar sei sie nun seit drei Monaten erneut in den E____ hospitalisiert. Die dem Gutachter vorliegenden Arztberichte und Gutachten würden aber nicht allesamt die jeweils aufgeführten Diagnosen untermauern. In zahlreichen Berichten fehle eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung der aufgeführten Diagnosen. Insbesondere falle auf, dass der Einfluss der zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren, mit welchen die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren konfrontiert sei, in den Berichten, die eine ausgeprägte depressive Störung attestieren würden, nirgends mit in Erwägung gezogen werde. Ebenso wenig würden Diskrepanzen zwischen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden gewürdigt werden, die Ausnahme seien die psychiatrischen Gutachten von Dr. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. August 2006 sowie der J____ vom 5. September 2011.

5.2.2. In der Tat würden gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen, die dazu beitragen würden, dass sich einerseits die Beschwerdeführerin selbst als psychisch deutlich angeschlagener erlebe, und dass andererseits von aussen betrachtet zunächst der Eindruck entstehen könne, dass hier eine ausgeprägte Affektpathologie vorliege. Die gewichtigsten psychosozialen Belastungsfaktoren würden den Ehemann der Beschwerdeführerin wie auch die finanzielle Situation betreffen. Der Ehemann sei offenbar straffällig geworden und habe eine mehrjährige Haftstrafe abgesessen und sei nun offenbar des Landes verwiesen worden und habe die ihm zuvor ausgerichtete ganze Invalidenrente verloren. Die Beschwerdeführerin habe nun Schulden und sei dadurch entsprechend belastet. Sie sei zu jener Zeit, als sich der Ehemann in Haftstrafe befand, mit der Situation konfrontiert gewesen, nun allein für das Einkommen für ihre Familie verantwortlich zu sein. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch diese Belastungsfaktoren psychisch belastet sei. Allerdings handle es sich gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) hierbei klar um invaliditätsfremde Belastungsfaktoren. Zu invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren würden auch die abgebrochene Schulbildung und die fehlende Berufsbildung gehören.

Dem Gutachter sei aufgefallen, dass sich die Beschwerdeführerin während der gesamten Begutachtung in sämtlichen Lebensbereichen pauschal als vollständig dysfunktional beschrieben habe. Vergleiche man aber die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit den objektiven Untersuchungsbefunden, würden sich zahlreiche weitere Inkonsistenzen zeigen. Denn im objektiven Psychostatus zeige die Beschwerdeführerin in all jenen objektiven Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, und zu denen grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit gehören, maximal diskret bzw. leicht pathologisch ausgelenkte Befunde, zu keinem Zeitpunkt aber mittelgradig bis schwer pathologisch ausgelenkte Befunde. Würde tatsächlich jene Dysfunktionalität vorliegen, wie sie von der Beschwerdeführerin in der Begutachtung beschrieben werde, so müssten obligatorisch zumindest einzelne dieser spezifischen objektiven Parameter entsprechend deutlich pathologisch ausfallen, was bei der Beschwerdeführerin aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin zeige eine erhebliche Selbstlimitierung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit den vorstehend diskutierten psychosozialen Belastungsfaktoren zu tun habe. Aufgrund der beschriebenen Inkonsistenzen und der erheblichen Selbstlimitierungstendenz der Beschwerdeführerin könne man nicht bloss auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützen, sondern es würden einzig die objektiven Untersuchungsbefunde zum Tragen kommen. Aufgrund der objektiven Untersuchungsbefunde könne man maximal eine leichte depressive Episode diagnostizieren.

5.2.3. Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin dem Gutachter eine Medikamentenliste der E____ vom Juli 2017 vorgelegt. Darauf seien auch zahlreiche Phsychopharmaka aufgeführt gewesen. Bei den meisten Medikamenten sei „Medikament aus zurückliegendem Fall übernommen“ vermerkt. Es sei deshalb nicht ohne weiteres klar, ob die Beschwerdeführerin diese Medikamente einnehme. Sie habe dazu auch keine präzisen Angaben machen können. Nach der Untersuchung könne aber festgehalten werden, dass eine ausgedehnte psychopharmakologische Behandlung, das heisse eine Polypharmazie, mit Sicherheit nicht notwendig sei. In der Regel bedürfe eine leichte depressive Störung keiner antidepressiven Medikation. Der Gutachter weist diesbezüglich auch darauf hin, dass bereits im Gutachten der J____ vom 5. September 2011 auf eine mangelhafte Medikamenten-Compliance hingewiesen worden sei.

Weiter hielt Dr. G____ in seinem Gutachten fest, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen halluzinatorischen Phänomene, so das Stimmenhören wie auch das Schattensehen, aber auch das Sehen einer schwarzgekleideten Frau, von der sich die Beschwerdeführerin verfolgt fühle, in keiner Weise mit einer Psychose in Verbindung gebracht werden könne. Der Gutachter begründete dies ausführlich und in nachvollziehbarer Weise unter Bezugnahme auf die ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsberichte, wobei auch hier Inkonsistenzen aus den Akten hervorgehen würden.

Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht nun zu sagen, dass bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode in aller Regel genügend innerpsychische Ressourcen vorliegen würden. Erneut verwies der Gutachter auf die erheblichen Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden. Entsprechend könne man auch hinsichtlich der eigentlichen qualitativen Funktionsfähigkeiten nicht auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützen. Auch in Bezug auf die qualitativen Funktionsfähigkeiten müsse man deshalb auf die objektiven Untersuchungsbefunde abstellen. Die Beschwerdeführerin zeige in jenen objektiven Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermögen, maximal leicht pathologisch ausgelenkte Befunde. Zahlreiche dieser Parameter fielen aber bland aus. Somit ergebe sich, dass keine relevante Einbusse der qualitativen Funktionsfähigkeiten nachgewiesen werden könne.

Das gesamte psychische Beschwerdebild der Beschwerdeführerin werde erheblich überlagert durch gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren. Dass die Beschwerdeführerin offenbar ausserhalb ihrer Familie keine sozialen Kontakte mehr pflege, habe ebenfalls mit diesen psychosozialen Belastungsfaktoren zu tun, so dass sie sich hauptsächlich schäme, über sich bzw. ihren Ehemann zu sprechen. Mit den zahlreichen Kontakten innerhalb ihrer Familie bestehe jedoch ein weitgehend tragfähiges soziales Netz.

Zusammenfassend könne aufgrund der Beurteilung festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen vorliegen würden. Eine wie vom D____ attestierte 75 %-ige Arbeitsfähigkeit könne nicht wirklich nachvollzogen werden. Es habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. In der angestammten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit. Lediglich für die Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei, bestehe eine 0 %-ige Arbeitsfähigkeit (8. Dezember 2014 bis 13. Januar 2015, 13. Juli 2015 bis 4. August 2015 und 6. August bis 23. Oktober 2015).

5.3. 5.3.1. Dr. F____ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 28. August 2017 folgende Diagnosen (IV-Akte 166):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Beginnende Valgus-Pangonarthrose bds. mit/bei

· St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie Knie links bei medialer Meniskusläsion, Femoropatellarthrose bei Dysplasie Knie links am 24.11.2011

Seronegative Spondyloarthropathie möglich, nicht ausgeschlossen, allenfalls beginnend mit/bei

· Radiomorphologisch geringem Ödem der Wirbelkörper-Vorderkanten BWK 5/6 und BWK 8/9 (DD eher Degeneration bei Hyperkyphose der BWS als entzündlich), diskretes Ödem lediglich am kranialen Abschnitt des ISG bds. rechts > links (DD allenfalls beginnende Sakroiliitis, DD degenerativ im Rahmen einer sicher bestehenden ISG-Arthrose bds.) (MRI LWS/ISG 14.02.2017)

· Klinisch keine Hinweise für peripheren Gelenksbefall

· Laborserologisch keine Entzündungssituation

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Ganzkörperschmerzsyndrom auf weichteilrheumatischer Basis mit/bei

· Chronischem myofaszialen Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom bei deg. Veränderungen und Morbus Forestier (= DISH, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose)

· Kriterien für Fibromyalgie nicht erfüllt

· Derzeit keine Hinweise auf radikuläre Problematik weder im HWS- noch LWS-Bereich

· Adipositas WHO Grad III, BMI aktuell 48.7kg/m2

· Arterielle Hypertonie

· Radiomorphologisch lumbosacrale Übergangsanomalie

· Chronische Abdominalbeschwerden bei St. n. multiplen operativen Abdominaleingriffen

5.3.2. Dr. F____ führte aus, die Beschwerdeführerin sei beim Ausziehen nicht beeinträchtigt. Sie ziehe das Oberteil problemlos Überkopf und die Hosen ohne jegliche Behinderung im Einbeinstand aus. Das Achsenorgan zeige eine Betonung der BWS-Kyphose wie eine starke Betonung der LWS-Lordose im Sinne eines Hohlrundrückens. Die Körperachse sei etwas nach vorne verschoben, sie stehe mit etwas leicht vornübergebeugtem Oberkörper. Erfahrungsgemäss sei bei einer derartigen Form die Beweglichkeit der Wirbelsäule leicht eingeschränkt, dies vor allem im Bereiche der BWS und LWS, wie sich dies auch hier zeige. Diese Einschränkung sei in Anbetracht der Form und auch der massiven Adipositas als normal zu bezeichnen. Es bestehe heute keinerlei radikuläre Symptomatik, weder an den oberen noch unteren Extremitäten. Kraft, Sensibilität und Reflexbild seien unauffällig. Der periphere Gelenkstatus sei ebenfalls unauffällig, d.h. es würden sich im ganzen Status keinerlei Synovitiden finden. Die Hände seien unauffällig mit diffuser Druckdolenz, die Handgelenke und die Ellbogen seien frei und die Schultern seien aktiv und passiv frei, ebenso die Hüften. Im Bereich der Kniegelenke bestehe ein leichtes retropatelläres Knirschen, dies bei einer Valgusachse. Anhaltspunkte für eine relevante Meniskopathie oder eine Ligamentopathie seien nicht zu finden.

Es bestehe eine ubiquitäre Druckdolenz, egal wo getestet werde, d.h. an den oberen und unteren Extremitäten, am Rücken, am Rumpf, am Abdomen, einfach überall. Es seien hier nicht nur die Fibromyalgie-Druckpunkte positiv, sondern sämtliche zufällig und frei gewählten Punkte. Sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv. Dieses Bild entspreche einem funktionellen – d.h. nicht organischen – weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom. Dies entspreche nicht einem entzündlichen Leiden. Klinisch würden aufgrund des Köperstatus keine Anhaltspunkte für ein entzündliches Leiden bestehen und es fänden sich keinerlei Synovitiden und keine Ergüsse oder ähnliches. Die ubiquitären heute das Bild dominierenden Schmerzen seien auf das Ganzkörperschmerzsyndrom, d.h. auf eine funktionelle Problematik zurückzuführen.

5.3.3. Sodann diskutierte Dr. F____ die Ergebnisse der MRI-Untersuchungen der Beschwerdeführerin. So hätten sich in den MRI vom

  1. Februar 2011, 18. September 2012 und 4. März 2015 keine entzündlichen Veränderungen gezeigt. Zum letzten MRI vom 14. Februar 2017 würden schliesslich aber zwei Befunde vom 15. Februar 2017 (IV-Akte 166, S. 45) und 16. Februar 2017 (IV-Akte 166, S. 47) des Radiologen vorliegen. Der erste Bericht beschreibe degenerative Veränderungen im Bereich der BWS wobei entzündliche Befunde diskutiert und als möglich erachtet würden. Der zweite Bericht gehe dann aber nur einen Tag später in eine andere Richtung, wobei die Veränderungen im Bereich der BWS wie auch der LWS als klar entzündlich beurteilt würden. Nach ausführlicher Diskussion der beiden Berichte und der Diskrepanz kam Dr. F____ zum Schluss, dass aufgrund der Anamnese ein entzündliches Wirbelsäulenproblem durchaus ins Auge gefasst werden könne, da von der Beschwerdeführerin ein Nachtschmerz und eine Morgensteifigkeit angegeben werde. Auch werde ein partielles Ansprechen auf Enbrel geschildert, so dass es von der Anamnese her durchaus möglich sei, dass ein entzündliches Bild vorliege. Von den bildgebenden Verfahren würden sich aber bis heute in mehreren MRI-Untersuchungen keine entzündlichen Veränderungen zeigen. Einzig die letzte Untersuchung gäbe, wie erwähnt, gewisse Hinweise, welche mit einem entzündlichen Problem vereinbar seien, würden ein solches aber nicht beweisen. Man befinde sich hier also in einem schwierigen Umfeld. Rein labormässig seien keine Entzündungszeichen vorhanden gewesen. Damit lasse sich eine entzündliche Problematik ebenfalls nicht beweisen, sie lasse sich aber auch nicht ausschliessen. Man könne sich nun fragen, ob es überhaupt relevant sei, ob hier nun ein entzündliches oder ein degeneratives Wirbelsäulenleiden vorliege oder nicht. Im vorliegenden Fall sei es nämlich nicht relevant, da die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diagnose einer Gonarthrose und der degenerativen Veränderungen im Bereich einer mittelschweren oder schweren Arbeit bereits erheblich eingeschränkt sei. Eine mittelschwere oder schwere Arbeit sei hier alleinig aufgrund der degenerativen Veränderungen und auch der Gonarthrose nicht mehr möglich. Im konkreten Fall gehe es hier also um die Frage nach einer leichten Arbeit.

5.3.4. Schliesslich nahm Dr. F____ eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor.

Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei eine leichte Arbeit nämlich sehr wohl möglich. Eine leichte Arbeit sei aber auch gemäss Konsens der Schweizerischen Rheumatologen im Falle einer seronegativen Spondylarthropathie ganztägig möglich, dies zumal keine entzündlichen Überbrückungen (Syndesmophyten) und auch keine peripheren Synovitiden vorliegen würden. Synovitiden seien im langjährigen Verlauf nie beschrieben worden und seien auch heute klinisch nicht vorhanden. Zusammengefasst spiele es also weniger eine Rolle, ob diese Diagnose eines entzündlichen Leidens bewiesen werden könne oder nicht, da der Konsens dahingehend laute, dass bei einer entsprechenden Therapie, wie sie hier offensichtlich getätigt werde, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend leichten Verweistätigkeit bestehe, unabhängig davon, ob es sich um ein entzündliches oder ein degeneratives Leiden handle.

Für schwere Arbeiten bestehe aufgrund der degenerativen Veränderungen mit Diskopathie wie auch der Kniegelenksarthrose eine 0 %-ige Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte für mittelschwere Arbeiten aufgrund einer möglichen entzündlichen Erkrankung. Für eine leichte körperliche Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht nur Sitzen, Stehen, Gehen und nicht in Zwangsstellungen arbeiten müsse, wie dauernd in der Vorhalte, repetitiv nur bückend oder dauernd Überkopf und bei welcher sie nicht kniend oder kauernd arbeiten müsse, bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies bezogen auf ein Ganztagespensum.

Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. F____ schliesslich aus, dass die Vorbegutachtung des D____ vom 8. März 2016 bis zum MRI vom 14. Februar 2017 Gültigkeit habe. In diesem MRI seien die nun in diesem Gutachten diskutierten Befunde erhoben worden. Ab diesem Datum vom 14. Februar 2017 ergebe sich eine Änderung lediglich dahingehend, als dass ab dann mittelschwere Arbeiten nicht mehr zu 30 %, sondern noch zu 0 % möglich seien, d.h. die Arbeitsfähigkeit reduziere sich in Bezug auf mittelschwere Arbeiten auf Dauer von 30 % auf 0 %. Die Beurteilung in Bezug auf eine schwere Arbeit (Arbeitsfähigkeit = 0 %) wie auch für eine leichte Arbeit (Arbeitsfähigkeit = 100 %) bleibe im Vergleich zur Vorbegutachtung durch das D____ vom 8. März 2016 gleich. Sodann bestehe während der Dauer der Hospitalisationen rein formal eine Arbeitsfähigkeit von 0 %.

Schliesslich wies auch Dr. F____ auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhobenen Befunden hin. Es bestehe eine Selbstlimitierung und Selbstbehinderungsüberzeugung bei einer psychosozial belastenden Situation.

6.1. In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ die Formanforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. Erwägung 3.3. hiervor) erfüllt und auch inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar begründet ist, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, die Beschwerdegegnerin habe die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht korrekt vorgenommen und es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der beiden Gutachten sprechen würden (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Der Sachverhalt könne deshalb nicht als bis zur zweifelsfreien Eruierung abgeklärt gelten. Damit liege eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG vor.

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen ihrer behandelnden Ärzte.

6.2. In psychiatrischer Hinsicht zweifelt die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Gutachters Dr. G____ in beweisrechtlicher Hinsicht an.

6.2.1. Sie verweist auf den Arztbericht von Dr. N____, Stv. Oberärztin in den E____, vom 19. Februar 2018 (IV-Akte 193, S. 3 ff.). Die Ärztin stellte darin die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, zuletzt schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.42). Zum Zeitpunkt der Behandlung und der Beurteilung und auch zum Zeitpunkt des Austritts am 17. August 2017 habe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die von Dr. N____ gestellten Diagnosen finden sich bereits schon in ihrem Arztbericht vom 18. September 2017 (IV-Akte 170, S. 9 ff.). Gemäss diesem Bericht war die Beschwerdeführerin vom 6. April 2017 bis zum 16. Mai 2017 und zuletzt vom 9. Juni 2017 bis zum 17. August 2017 zum dritten und vierten Mal in den E____ hospitalisiert. Allerdings äusserte sich Dr. N____ damals noch nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Den damaligen Bericht stellte die Beschwerdegegnerin, auf Empfehlung des RAD hin (Bericht RAD vom 2. November 2017, IV-Akte 172), Dr. G____ zur Stellungnahme zu. In seiner Stellungnahme führte Dr. G____ aus, dass der Schweregrad der depressiven Episode durch die mitgelieferten Untersuchungsbefunde nicht ausreichend untermauert sei. Darüber hinaus werde im Bericht bestätigt, was der Gutachter selbst schon in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2017 beschrieben habe, dass nämlich eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Das bedeute, dass immer wieder auch Remissionen möglich seien, was dann auch den Schluss zulasse, dass man es vorliegend keinesfalls mit einem therapieresistenten Zustand zu tun habe. Wie der Austrittsbericht vom 18. September 2017 sehr gut darstelle, könnten die psychischen Krisen der Beschwerdeführerin sehr gut behandelt werden. Damit könne er zusammenfassend mitteilen, dass für die beiden Zeiträume der Hospitalisationen vom 6. April 2017 bis 16. Mai 2017 und vom 9. Juni 2017 bis 17. August 2017 zwar eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vorlag, dass sich aber ansonsten an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie im Gutachten festgehalten worden sei, festgehalten werden könne (Stellungnahme Dr. G____ vom 17. November 2017, IV-Akte 174).

Die Ausführungen von Dr. G____ in seiner Stellungnahme sind medizinisch einleuchtend, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Auch der von der Beschwerdeführerin nun vorgebrachte Arztbericht von Dr. N____ vom 19. Februar 2018 vermag daran nichts zu ändern. Dies umso mehr, als Dr. N____ ihre Einschätzung einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermag. Vielmehr wies sie selbst darauf hin, dass es ihr anhand des Verlaufs im Behandlungszeitraum nicht möglich sei, eine abschliessende Beurteilung darüber zu treffen, innert welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin welchen Grad an Funktionalität, bzw. welchen Grad der Arbeitsfähigkeit wird erreichen können. Zu Recht nahm der RAD denn auch dahingehend zum Arztbericht von Dr. N____ Stellung, dass aus der Beschreibung der Beschwerdeführerin bei ihrem Austritt aus den E____ klar ersichtlich sei, dass kein Kriterium einer schweren depressiven Episode erfüllt sei. So werde beschrieben, die Beschwerdeführerin sei ihm Affekt leicht niedergestimmt. Bereits damit könne beim Austritt keine schwere depressive Episode mehr vorhanden gewesen sein. Sodann würden keine objektiven und konkreten Hinweise beigebracht werden, welche eine schwere Episode mit psychotischen Symptomen untermauern würden (Bericht RAD vom 2. Juli 2018, IV-Akte 201).

6.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin wiederum ein, dass der behandelnde Psychiater Dr. O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Arztbericht vom 7. September 2018 über die seit dem 18. Februar 2015 laufende kontinuierliche ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung berichtet habe. Laut Dr. O____ handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen und mit dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung. Zudem bestehe auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es sei von einer Chronifizierung und einer Therapieresistenz auszugehen wobei von einer mindestens 70 %-igen Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für Verweistätigkeiten auszugehen sei. Sodann empfahl Dr. O____ eine neutrale Zweitmeinung mit Berücksichtigung fremdanamnestischer Angaben (BB 5). Den Ausführungen von Dr. O____ ist entgegenzuhalten, dass er bereits in seinem früheren Bericht der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode attestierte (Arztbericht vom 28. April 2016, IV-Akte 127). Eine wie von Dr. O____ behauptete Therapieresistenz konnte allerdings von keinem der Gutachter festgestellt werden. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach den Hospitalisationen in den E____ jeweils eine gesundheitliche Besserung festgestellt werden konnte (Austrittsberichte der E____ vom 18. September 2017 und 19. Februar 2018, IV-Akten 170, S. 9 ff. und 193, S. 3 ff.). Eine andauernde schwere Depression sei damit nicht belegt. An dieser Stelle ist zudem daran zu erinnern, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Solche Aspekte können weder dem Bericht vom 7. September 2018 (BB 5) noch dem mit Replik vom 15. Februar 2019 eingereichten Bericht vom 9. Februar 2019 von Dr. O____ entnommen werden. Vielmehr sind sämtliche von ihm aufgeführten Beschwerden im Gutachten enthalten. Aus diesem Grund kann dieser Arztbericht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder Zweifel am psychiatrischen Gutachten von Dr. G____ wecken noch Anlass für weitere Abklärungen geben.

Was schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, die Ausführungen von Dr. O____ würden durch die fremdanamnestischen Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin abgedeckt (Bericht der Tochter vom 4. September 2018, BB 6), so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Auch wenn eine Fremdanamnese bei psychischen Erkrankungen unbestrittenermassen hilfreich sein kann, ist diese nicht zwingend erforderlich (Urteil 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch dieser Kritikpunkt vermag das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ somit nicht in Zweifel zu ziehen.

6.2.3. Gegen das Gutachten von Dr. G____ wendet die Beschwerdeführerin schliesslich ein, dass dieses sowie auch die Stellungnahme vom 17. November 2017 nicht den Anforderungen an eine ergebnisoffene Begutachtung im Sinne der neuen Rechtsprechung zu psychischen Erkrankungen entsprechen würden. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 415 f. E. 4.5 und BGE 143 V 418, 429 E. 7.2), sind nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 und E. 3.4-3.6 und 291, E. 4.1).

Zum einen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8). Gemäss den obigen Ausführungen ist dies zu bejahen (vgl. Erwägung 6.1. hiervor). Zum andern ist aus dem Gutachten von Dr. G____ ersichtlich, dass, auch wenn das psychiatrische Gutachten ein paar Monate vor der neuen Rechtsprechung zu den depressiven Störungen erstellt wurde, Dr. G____, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vom Bundesgericht bereits mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren in seiner Begutachtung miteinbezogen hat (IV-Akte 165, S. 34 ff.). Auf das Gutachten von Dr. G____ kann daher ohne Weiteres abgestellt werden.

6.3. In somatischer Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin auch den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens von Dr. F____.

6.3.1. Sie macht geltend, die kritische Kommentierung und die Ausführungen des Gutachters zu den Berichten der behandelnden Rheumatologin Dr. P____, FMH Rheumatologie, (Arztberichte Dr. P____ vom 5. und 18. Juli 2018, BB 8a und b), würden an der Objektivität grosse Zweifel aufkommen lassen. So hätte der Gutachter mit der behandelnden Ärztin Kontakt aufnehmen können, um allfällige Informationslücken in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin schliessen zu können. Auch stütze sich der Gutachter mit seinen kritischen Äusserungen in Bezug auf die beiden Berichte der Radiologie des Q____ Spitals vom 15. Februar 2017 und 16. Februar 2017 auf Mutmassungen. So stünde ja immerhin auch die Möglichkeit offen, durch ein neutrales MRI und ein Röntgen der Wirbelsäule die offenen Fragen zu klären.

Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Dr. P____ in ihren Arztberichten vom 5. und 18. Juli 2018 an ihren bisherigen Diagnosen festhalte. Dr. P____ stellte in ihren Berichten die folgenden Diagnosen:

  1. Spondyloarthritis, 2. Intermittierende radikuläre Reizung S1 re und 3. Leicht periphere Polyneuropathie mit Vibrationssinnverlust 7/8 bds. Diese Diagnosen sind bereits in den Berichten vom 6. Februar 2015 und
  2. Mai 2014 zu finden.

In ihrem damaligen Bericht vom 6. Februar 2015 ging Dr. P____ von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit für eine leichte, den Beschwerden adaptierte Tätigkeit aus. Bei einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit attestierte sie eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber sind den aktuellen Berichten von Dr. P____ vom 5. und 18. Juli 2018 aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr zu entnehmen.

Schliesslich bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Arztberichte ihres behandelnden Hausarztes Dr. R____, FMH Innere Medizin, welcher in seinem Bericht vom 30. August 2018 die bekannten Diagnosen zusammenfasse. Unter anderem sei diesem Bericht zu entnehmen, dass neben allen anderen Diagnosen auch ein Verdacht auf kognitive Leistungseinbussen bestehe und dazu weitere Abklärungen in der Memory Clinic vorgesehen seien.

Diese Berichte der behandelnden Ärzte würden schliesslich in somatischer Hinsicht zeigen, dass ein leistungsablehnender Entscheid sich nicht auf das Gutachten von Dr. F____ abstützen lasse.

6.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass, weder den Arztberichten von Dr. P____ noch dem Arztbericht von Dr. R____ schlüssige Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Vielmehr ging Dr. R____ pauschal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, ohne dies aber in nachvollziehbarerweise medizinisch zu begründen. Insgesamt geht aus den Arztberichten von Dr. P____ und Dr. R____ damit keine neue Erkenntnis hervor, welche eine andere Beurteilung als diejenige des Gutachters Dr. F____ begründen könnte.

6.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Zweifel an der Zuverlässigkeit der psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung. Die Gutachten vermögen zu überzeugen und erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Damit kann auf die Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ abgestellt werden. Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht indiziert. Entgegen des Antrags der Beschwerdeführerin ist vorliegend auch kein gerichtliches Gutachten einzuholen.

7.1. Vergleicht man nun die dargelegten Gutachten mit Blick auf die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes miteinander, so zeigt ein Vergleich der beiden medizinischen Situationen Folgendes: Im Gutachten der J____ konnte sowohl in psychiatrischer als auch in rheumatologischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Lediglich aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund ihrer Adipositas eingeschränkt sei, da sie die Tätigkeit nur langsamer durchführen könne und auch einen vermehrten Pausenbedarf benötige. Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin wurde im Gutachten des D____ sodann die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode gestellt. Aus rheumatologischer Sicht wurden die Diagnosen einer beidseitigen femoropatellären Arthrose und eines chronischen myofaszialen Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndroms bei leichten degenerativen Veränderungen von HWS und LWS mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Von psychiatrischer Seite her konnte Dr. G____ im Gegensatz zum Gutachten des D____ wiederum keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Von rheumatologischer Seite her stellte Dr. F____ in seinem Gutachten schliesslich die Diagnosen einer beginnenden Valgus-Pangonarthrose und einer möglichen seronegativen Spondyloarthropathie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das noch im Gutachten des D____ erwähnte chronische myofasziale Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom stufte Dr. F____ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein.

7.2. Die medizinischen Abklärungen, auf deren Grundlage die damalige Verfügung vom 25. Mai 2012 erging (IV-Akte 69), ergaben, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit sowie jede weitere angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und der langsameren Arbeitsweise gingen die Gutachter der J____ von einer Einschränkung von 20 % aus. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 20 % (Verfügung vom 25. Mai 2012, IV-Akte 69).

Die im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. November 2014 (IV-Akte 72) nun durchgeführten medizinischen Untersuchungen ergaben aus rheumatologischer Sicht eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für alle schweren Arbeiten seit Oktober 2014 andauernd. Für mittelschwere Tätigkeiten, u.a. als Reinigungsmitarbeiterin, bestehe eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2014 bis zum 14. Februar 2017 (MRI vom 14. Februar 2017). Für die Zeit danach bestehe auch für mittelschwere Tätigkeiten eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Sodann werde für leichte Tätigkeiten bis zur rheumatologischen Begutachtung durch Dr. F____ eine 75 %-ige Arbeitsfähigkeit wegen erhöhtem Pausenbedarf attestiert. Dr. F____ stellte in seinem Gutachten vom 28. August 2017 für leichte Tätigkeiten schliesslich eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit fest. Ein erhöhter Pausenbedarf bestehe nicht mehr (Gutachten D____ vom 8. März 2016, IV-Akte 122, S. 36, Gutachten Dr. F____ vom 28. August 2017, IV-Akte 166, S. 36). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sodann sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit seit der neuen Anmeldung eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten Dr. G____ vom 22. August 2017, IV-Akte 165, S. 28 f. und 32 f.).

7.3. Der Vergleich der beiden medizinischen Situationen zeigt, dass im Gegensatz zur Begutachtung durch die ASIM – welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich von internistischer Seite her bejahte (IV-Akte 56, S. 23 und 52) – seit der Neuanmeldung verschiedene rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten. Dabei stimmen die im Rahmen der Begutachtung durch das D____ gestellten rheumatologischen Diagnosen im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. F____ überein. Lediglich die von Dr. F____ gestellte Diagnose einer möglichen seronegativen Spondyloarthropathie ist insofern neu, als dass das Vorliegen einer Spondyloarthritis im Gutachten des D____ nicht bestätigt werden konnte (Gutachten D____ vom 8. März 2016, IV-Akte 122, S. 31). Aus rheumatologischer Sicht kann demnach eine leichte Verschlechterung angenommen werden. Ferner steht die damals anerkannte Leistungseinschränkung von 20 % in der angestammten Tätigkeit einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten und einer zunächst bis zum 28. August 2017 bestehenden 50 %-igen und danach einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten (u.a. in der angestammten Tätigkeit) gegenüber. Für leichte Tätigkeiten besteht bis zum 28. August 2017 allerdings eine 75 %-ige und für die Zeit danach eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit, womit der Beschwerdeführerin ab August 2017 eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkung ganztags zumutbar ist. Bei einem Abstellen auf die Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ und folglich einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit resultiert letztlich im Ergebnis lediglich in rheumatologischer Hinsicht eine leichte Verschlechterung, welche sich allerdings nicht in rentenrelevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Verlangt ist jedoch eine erhebliche Verschlechterung. Eine rentenrelevante Veränderung liegt damit nicht vor und es kann kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) erreicht werden.

Auch der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2019 nachträglich noch eingereichte Austrittsbericht der Klinik S____ vom 4. April 2019, welcher von einem erneuten stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2019 bis zum 1. April 2019 berichtet, vermag daran nichts zu ändern. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt von der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. November 2014 bis zur Verfügung vom 13. August 2018 zu beurteilen. Der Bericht ist zeitlich deutlich nach dem zu beurteilenden Zeitraum ergangen. Die in der Klinik S____ bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, DD: PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.49) sind damit erst nach Abschluss des vom Gericht zu beurteilenden Zeitraums aktenkundig. Im Bericht ist von einer seit einigen Wochen deutlichen Verschlechterung des Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin die Rede. Eine solche Verschlechterung wäre allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen, kann im vorliegenden Verfahren aber nicht von Entscheidung sein. Darüber hinaus äussert sich auch dieser Bericht in keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

8.1. In Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, dass kein leidensbedingter Abzug vorgenommen wurde und beantragt die Gewährung eines Abzuges vom Invalideneinkommen von mindestens 15 % (vgl. S. 12 der Beschwerde). Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).

8.2. Von den vorstehend unter 8.1. aufgeführten Merkmalen trifft keines auf die Beschwerdeführerin zu. Was die von ihr geltend gemachten Gründe für einen leidensbedingten Abzug angeht, so ist in Bezug auf die von Dr. F____ formulierten Anforderungen an eine Verweistätigkeit (IV-Akte 166, S. 35) festzuhalten, dass diese bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. August 2018 festhielt, sind der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten möglich. Solche Arbeitsstellen sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht deshalb kein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug.

8.3. Zusammenfassend kann daher gestützt auf die obigen Ausführungen gesagt werden, dass es weder in rheumatologischer noch in psychiatrischer Hinsicht Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin während des Vergleichszeitraums gibt. Die vorliegenden Berichte vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken. Daher besteht kein Anlass für die Einholung neuer Gutachten und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand. Somit ist vorliegend im Ergebnis von keiner erheblichen rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin auszugehen. Es kann demnach nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

9.1. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Antrag, es sei eine reformatio in peius zu verfügen, gefolgt werden kann (vgl. Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019).

9.2. Das kantonale Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Es kann der beschwerdeführenden Partei mehr zusprechen, als sie beantragt hat (reformatio in meius) oder die angefochtene Entscheidung zu ihren Ungunsten abändern (reformatio in peius). Steht eine reformatio in peius im Raum, hat das kantonale Versicherungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben. Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 26. November 2019 ausdrücklich auf einen Rückzug ihrer Beschwerde verzichtet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 61 Rz 156 ff., 3. Aufl., Zürich 2015).

9.3. Die Beschwerdeführerin war vom 13. Juli 2015 bis zum 23. Oktober 2015 in den E____ hospitalisiert. Für diesen Zeitraum bestand eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein IV-Grad von 100 %. Nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus den E____ konnte durch die Beschwerdegegnerin allerdings kein rentenbegründender IV-Grad mehr ermittelt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist wurde ab Januar 2016 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneint. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2018 (IV-Akte 205) für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine befristete Invalidenrente.

9.4. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 nun aber zu Recht einwendet, waren die materiellen Voraussetzungen für einen befristeten ganzen Rentenanspruch nicht erfüllt (Art. 28 IVG). Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 25. Mai (IV-Akte 69) nannte eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres und eine nachfolgende 40 %-ige Erwerbsunfähigkeit lagen somit nicht vor. Die Neuanmeldung erfolgte am 11. November 2014 (IV-Akte 72). Erst ab Oktober 2014 wurde in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin eine andauernde IV-relevante Einschränkung von 50 % angenommen, nachdem eine Akzentuierung der depressiven Entwicklung einsetzte (vgl. Gutachten D____ vom 8. März 2016, IV-Akte 122, S. 36). Damit kann das Wartejahr (Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres) frühestens im Oktober 2015 abgelaufen sein. Nach Ablauf des Wartejahres fehlte es zudem an der nachfolgenden mindestens 40 %-igen Erwerbsunfähigkeit.

9.5. Vorliegend rechtfertigen die gesamten Umstände deshalb die Durchführung einer reformatio in peius und damit die Aufhebung der zu Unrecht zugesprochenen befristeten Invalidenrente und der entsprechenden Kinderrenten.

10.1. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die angefochtenen Verfügungen sind gemäss den Grundsätzen der reformatio in peius aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente und entsprechender Kinderrenten hat.

10.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

10.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin, B____, ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (CHF 204.05) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtenen Verfügungen vom 13. August 2018 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente und entsprechender Kinderrenten hat.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 (7.7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi C. Kämpf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

11

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG

SVGG

  • § 5 SVGG

Gerichtsentscheide

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