Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2017.176, SVG.2019.35
Entscheidungsdatum
28.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.176

Verfügung vom 9. August 2017

Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Begutachtung im Rahmen einer Rentenrevision

Tatsachen

I.

a) Der 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt (seit dem 22. Dezember 1996) in einem 100%-Pensum bei der C____ als Steward auf Nachtzügen (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Oktober 1998, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 9 f.).

Am 21. Juni 1997 erlitt der Beschwerdeführer beim Fussballspielen eine proximale intraartikuläre Tibiafraktur mit Fibulaköpfchenfraktur am rechten Bein (Unfallmeldung vom 17. Juli 1997 und Bericht des D____spitals [...] vom 6. August 1997, IV-Akte 1, S. 36 ff.). Dies führte zu einer Arbeitsunfähigkeit und zu Operationen (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 6. August 1997, IV-Akte 1, S. 36 f., Kreisarztbericht von Dr. E____ vom 12. Dezember 1997, IV-Akte 1, S. 28 f., und Operationsbericht des D____spitals [...] vom 11. Juni 1998, IV-Akte 1, S. 20 f.). Die F____ erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (vgl. z.B. Schreiben vom 3. April 2000, IV-Akte 5).

b) Am 23. September 1998 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 46 ff.). Diese leitete daraufhin Abklärungen ein. Insbesondere gab sie bei der Psychiatrischen Polyklinik [...] eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Diese ergab im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 1997 zu 100% arbeitsunfähig sei (Gutachten vom 31. August 2000, IV-Akte 13). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2000 (IV-Akte 14) und Verfügung vom 9. Januar 2001 (IV-Akte 17), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100%, ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zu.

c) Zwei im Herbst 2001 und im April 2006 eingeleitete Revisionsverfahren (Revisionsfragebogen vom 5. Oktober 2001, IV-Akte 19, und Revisionsfragebogen vom 26. April 2006, IV-Akte 27) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilungen vom 19. März 2002 und vom 18. Juni 2006 (IV-Akten 25 und 29) ab und bestätigte jeweils den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

d) Das dritte Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin im Juni 2012 ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 12. Juni 2012, IV-Akte 34). Im Rahmen dessen gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Orthopädie und der Psychiatrie bei Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, in Auftrag. Diese kamen in ihrem Gutachten vom 24. März 2014 im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20% eingeschränkt (IV-Akte 57, S. 23). Dr. H____ korrigierte dies wenig später aufgrund einer Hospitalisation des Beschwerdeführers im I____ Spital insofern, als die genannte Arbeits- und Leistungsfähigkeit derzeit nur in einer leichten Tätigkeit bestehe (Hospitalisationsbericht und Ergänzung zum Gutachten vom 2. Juni 2014, IV-Akte 59, S. 1 f.). Nach weiteren internen Abklärungen (vgl. insbesondere IV-Akten 60, 61, 65, 69 und 70) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April 2017, dass sie gedenke, seine Invalidenrente einzustellen, da sein Invaliditätsgrad nunmehr 24% betrage (IV-Akte 74). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. Mai 2017 und vom 30. Juni 2017, IV-Akten 81 und 85). Mit Verfügung vom 9. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 90).

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auszurichten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 (Postaufgabe 11. Dezember 2017) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 13. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt explizit den Verzicht auf eine Parteiverhandlung.

d) In ihrer Duplik vom 2. März 2018 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.

III.

a) Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. April 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird der Fall ausgestellt und eine neue Beurteilung durch Dr. G____ aufgrund der derzeit geltenden Standardindikatoren angeordnet (Instruktionsverfügung der Präsidentin vom 16. April 2018).

b) Innert der ihnen gesetzten Frist erhebt keine der Parteien Widerspruch gegen die Rückfrage an den Gutachter. Am 10. Juli 2018 geht das von Dr. G____ am 1. Juli 2018 erstellte ergänzende Gutachten beim Gericht ein. Die Präsidentin stellt dieses im Anschluss den Parteien zur Stellungnahme zu.

c) Mit Eingabe vom 7. September 2018 erklärt die Beschwerdegegnerin, aus ihrer Sicht könne für den Entscheid auf das ergänzende Gutachten von Dr. G____ abgestellt werden. Auch der Beschwerdeführer zeigt sich mit Schreiben vom 11. September 2018 mit dem Gutachten einverstanden.

IV.

Am 28. November 2018 findet eine zweite Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin hob die Invalidenrente des Beschwerdeführers gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision im IVG (nachfolgend: SchlBest.) auf. Sie begründete dies in der Hauptsache damit, dass die zur Rente führenden Diagnosen zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. In medizinischer Hinsicht stellte sie auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G____ und H____ vom 24. März 2014 (IV-Akte 57) sowie den ergänzenden Bericht von Dr. H____ vom 2. Juni 2014 (IV-Akte 59, S. 1 f.) ab. Nach Erhalt des ergänzenden Gutachtens von Dr. G____ vom 1. Juli 2018 erklärt sie im Rahmen des Gerichtsverfahrens, es könne auf dieses Gutachten abgestellt werden.

2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Aufhebung der Rente zu Unrecht verfügt wurde. Er bringt im Wesentlichen vor, die Rentenzusprache sei nicht aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildes erfolgt, weshalb keine Revision nach den SchlBest. IVG möglich sei. Bei der Einschätzung der Dres. G____ und H____ handle es sich um eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Zustandsbildes. Ausserdem sei deren Gutachten nicht vollständig und nicht schlüssig, sodass nicht darauf abgestellt werden dürfe. Dabei weist er insbesondere auf die anders lautende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hin. Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrads bringt er vor, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen. Auch der Beschwerdeführer bestätigt mit Stellungnahme vom 11. September 2018, dass er mit der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters in seinem Gutachten vom 1. Juli 2018 einverstanden ist.

2.3. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass auf das psychiatrische Gutachten vom

  1. Juli 2018 abgestellt werden kann. Der konkrete Rentenanspruch des Beschwerdeführers bleibt zu prüfen.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Die Revision einer Invalidenrente nach IVG kann aufgrund zwei verschiedener gesetzlicher Grundlagen erfolgen.

3.2.1 Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

3.2.2 Gemäss den im Rahmen der 6. IV-Revision im IVG eingefügten lit. a SchlBest. IVG sind Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innert drei Jahren ab Inkrafttreten zu überprüfen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10):

a) Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 547, 568 f. E. 10.1.1). Liegen jedoch sowohl klare als auch unklare Beschwerden in Kombination vor, steht dies der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht entgegen. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren“ Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können (BGE 140 V 197, 200 E. 6.2.3 und Urteil 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.1).

b) Auch im Revisionszeitpunkt muss ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegen, um die Rente herabsetzen oder aufheben zu können, bzw. es muss sichergestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat und neben den nicht objektivierbaren Störungen nun nicht eine klare Diagnose gestellt werden kann (BGE 139 V 547, 569 E. 10.1.2).

c) Es muss eine Prüfung der Standardindikatoren für die Beurteilung ätiologisch unklarer Beschwerdebilder erfolgt sein (vgl. BGE 139 V 547, 568 f. E. 10.1.3, in welchem das Bundesgericht noch die Prüfung der „Foerster-Kriterien“ voraussetzte, diese wurden jedoch mit BGE 141 V 281 durch die Standardindikatoren abgelöst).

3.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4. Mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern geändert. Die Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f. E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Während die Stellung der Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der rechtserheblichen Indikatoren eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 141 V 281, 308 E. 7). Gutachten nach altem Verfahrensstandard verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8).

4.1. Die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit der Verfügung vom 9. Januar 2001 (IV-Akte 17) gründete im Wesentlichen auf dem Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik vom 31. August 2000 (IV-Akte 13). Die damaligen Gutachter nannten als Hauptdiagnose ein depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem Unfall im Juni 1997. Dazu führten sie aus, die genaue Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus ihrer Querschnittsuntersuchung nicht beantworten. Anamnestisch scheine es aber keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall im Juni 1997 gegeben zu haben (IV-Akte 13, S. 2).

4.2. 4.2.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017 stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G____ und H____ vom 24. März 2014 (IV-Akte 57) ab.

Dr. H____ stellte keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als rheumatologische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, hielt er persistierende Schmerzen im rechten Bein fest. Daneben stellte er verschiedene, unter anderem auch internistische, Diagnosen (Diabetes mellitus Typ II, St. n. distaler Radiusfraktur links 1989, aktuell beschwerdefrei, St. n. Malleolarfraktur rechts lateral 2008, mit Osteosynthese versorgt, beginnende Arthrose in der Chopart-Gelenklinie rechts, beginnende Makulopathie links, arterielle Hypertonie, Adipositas und Dyspepsie; vgl. IV-Akte 57, S. 13).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. H____ zum Schluss, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe aus rein Bewegungsapparat-medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Tätigkeit. Eine schwere Tätigkeit sei ungeeignet (IV-Akte 57, S. 14). In zeitlicher Hinsicht attestierte er diese Arbeitsunfähigkeit ab der letzten operativen Intervention im März 1999 (IV-Akte 57, S. 23).

4.2.2 Dr. G____ stellte folgende psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: anamnestisch rezidivierende leicht bis mittelgradige, z.Z. leichtgradige depressive Episoden ICD-10 F33.0/1 und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.4. Psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. G____ keine (IV-Akte 57, S. 19). Dazu führte er weiter aus, aus psychiatrischer Sicht liegt beim Exploranden gemäss ICD-10-Kriterien eine leichte rezidivierende depressive Episode vor. Mit grosser Wahrscheinlichkeit und im Hinblick auf die Akten müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausprägung zwischen mittelgradig bis leicht schwanke. Daneben bestehe eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung. Die Förster-Kriterien würden zum Teil erfüllt. Aus rein psychiatrischer Sicht müsse unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen und des bisherigen Verlaufes davon ausgegangen werden, dass eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit objektiven Faktoren begründet sei. Eine höhere Bemessung sei, auch unter der Berücksichtigung, dass sich keine wesentliche Verschlechterung oder Verbesserung in den letzten Jahren eingestellt habe, nicht möglich. Die Differenz zwischen der früheren Beurteilung und der jetzigen liege hauptsächlich in den veränderten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Beurteilung (IV-Akte 57, S. 23).

Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit massgebend sei. Es sei dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden zuzumuten und die Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu realisieren (IV-Akte 57, S.23).

4.2.3 In einem Schreiben vom 2. Juni 2014 (Bezeichnet als „Hospitalisationsbericht und Ergänzung zum Gutachten vom 24.03.2014“; IV-Akte 59, S. 1 f.) teilte der rheumatologische Gutachter, Dr. H____ der Beschwerdegegnerin mit, der Neurologe PD Dr. K____ habe anlässlich eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik Rheumatologie des I____ Spitals vom 22. April 2014 bis zum 1. Mai 2014 eine Läsion des Nervus saphenus rechts mit damit verbundenen neuropathischen Schmerzen festgestellt, was die chronische Schmerzsituation am rechten Bein ausreichend erkläre. Insbesondere seien die Nervenleitmessungen diesbezüglich eindeutig.

Im rheumatologischen Gutachten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestiert worden, wobei aktuell eine leichte Tätigkeit sicherlich zu 100%, eine mittelschwere Tätigkeit zum Zeitpunkt der Therapieoptimierung im nächsten Halbjahr noch nicht durchgeführt werden sollte. Somit werde die Arbeitsfähigkeit korrigierend leicht zurückgestuft auf eine leichte wechselbelastende Tätigkeit.

4.3. In einem Bericht vom 2. September 2014 (IV-Akte 60) nahm Dr. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) eine Prüfung der bis zum Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geltenden Foerster-Kriterien (vgl. E. 3.4.) vor und bestätigte die vom psychiatrischen Gutachter attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf eine erneute Nachfrage verneinte Dr. L____ in seinem Bericht vom 3. Juni 2015 (IV-Akte 65) das Vorliegen einer relevanten psychischen Komorbidität. Die Foerster-Kriterien seien gesamthaft nicht erfüllt. Infolge der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.) führte der RAD-Arzt Dr. L____ im Oktober 2016 (Bericht vom 28. Oktober 2016, IV-Akte 69) eine Prüfung der Standardindikatoren durch. Er schloss, er sei mit der Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsverminderung von 20% nicht einverstanden. Dem Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten Tätigkeit eine volle Arbeitszeit zuzumuten. Ebenfalls zuzumuten sei es ihm, die subjektiven Beschwerden zu überwinden, bzw. teilweise medikamentös zu kupieren. Dazu führte er aus, die Leistungsfähigkeit variiere in einem kleinen Spektrum, vielleicht 0%-10%, was ausschliesslich mit dem subjektiven Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers zu begründen sei. Dies weise jedoch keine IV-Relevanz auf.

4.4. Das Gericht befand anlässlich seiner Urteilsberatung vom 11. April 2018, dass die Indikatorenprüfung des RAD nicht überzeugt. Zugleich sah es sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten nicht in der Lage, die Indikatoren selbst befriedigend zu prüfen und insbesondere die Auswirkungen vorhandener und nicht vorhandener Ressourcen zu beurteilen. Es bat den psychiatrischen Gutachter Dr. G____ im Rahmen einer Rückfrage um eine Ergänzung des von ihm und Dr. H____ verfassten Gutachtens vom 24. März 2014, unter Berücksichtigung der gemäss BGE 141 V 281 geltenden Indikatoren. Insbesondere war Dr. G____ diesbezüglich angehalten, sich zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. Instruktionsverfügung betreffend die Ausstellung des Verfahrens vom 13. April 2018 und Schreiben der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Mai 2018 an Dr. G____).

4.5. Dr. G____ untersuchte den Beschwerdeführer in der Folge erneut. In seinem ergänzenden Gutachten vom 1. Juli 2018 diagnostizierte er wiederum rezidivierende und chronifizierte depressive Episoden, nunmehr allerdings mittleren Grades (ICD-10 F33.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.51). Neu stellte er überdies die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei langanhaltender Schmerzerkrankung (ICD-10 F62.8). Ausserdem stellte er eine Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.0) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Gutachten, S. 18 f.).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestätigte er die bereits früher attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlafwagen-Schaffner. Auch in einer angepassten Tätigkeit stellte er eine 100%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest. Er kam jedoch zur Auffassung, der Beschwerdeführer könne im geschützten Rahmen zumindest zu 50% beschäftigt werden, was sinnvoll und empfehlenswert sei. Zum zeitlichen Aspekt führte der Gutachter aus, der Verlauf zeige, dass es zwischen 2014 und 2018 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei (vgl. dazu Gutachten, S. 18 ff. und 25 f.). Aus den Akten, die sich zwischen 2014 und 2018 angesammelt hätten, könne der Zeitpunkt dieser Verschlechterung nicht genau festgelegt werden, dies wäre arbiträr. Er gehe davon aus, dass die derzeitige Situation mindestens seit Januar 2018 vorliege. Es sei aber auch möglich, dass sich die Situation schon vorher verschlechtert habe (Gutachten, S. 26).

4.6. Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Dres. G____ und H____ vom 24. März 2014 (IV-Akte 57, vgl. E. 4.2.) war zum Zeitpunkt, als es verfasst wurde, für die streitigen Belange umfassend und beruhte auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Soweit genügt das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Akte 90) geltenden Standardindikatoren wurden darin jedoch nicht geprüft und die Indikatorenprüfung durch den RAD befand das Gericht ‑ wie erwähnt ‑ als ungenügend, bzw. nicht nachvollziehbar.

Das ergänzende Gutachten von Dr. G____ vom 1. Juli 2018 (vgl. E. 4.5.) erfüllt die erwähnten Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nun ebenfalls. Zudem nahm der Gutachter eine umfassende und nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren vor (Gutachten, S. 21 ff.). Es kann daher darauf abgestellt werden, womit sich auch die Parteien einverstanden zeigten (Eingaben vom 7. und vom 11. September 2018).

4.7. Nach den Vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Januar 2018 zu 100% arbeitsunfähig ist und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Gutachten vom 24. März 2014 verschlechtert hat. Für den Zeitpunkt der Verfügung vom 9. August 2017 liegen kaum medizinische Unterlagen vor, die sich eindeutig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern würden. Einzig aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. J____ vom 18. August 2017 geht hervor, dass er keine Ressourcen sehe, die für eine Eingliederung in die Arbeitswelt von Nutzen wären (Beschwerdebeilage). Dies ist immerhin ein Hinweis darauf, dass bereits zum Verfügungszeitpunkt eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten war.

Ausserdem ist anzunehmen, dass die von Dr. G____ festgestellte deutliche Verschlechterung nicht plötzlich eingetreten war, sondern die Situation im Laufe der Zeit (in Etappen und/oder fortwährend) schlechter wurde. Zwischen der ersten Begutachtung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. G____ am 8. Januar 2014 (vgl. Gutachten vom 24. März 2014, IV-Akte 57, S. 1) und dem von Dr. G____ geschätzten spätesten Eintreten der 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2018 (Gutachten vom 1. Juli 2018, S. 26) liegen vier Jahre. Damit verschlechterte sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Schnitt um 20% pro Jahr. Damit wäre im Januar 2017 bereits von einer etwa 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zum Verfügungszeitpunkt gar von einer noch höheren. Wie sich zeigen wird, genügt im Falle des Beschwerdeführers bereits eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines Rentenanspruchs, weshalb die exakte Höhe der Arbeitsunfähigkeit nicht entscheidend ist, da angesichts der Umstände nicht angenommen werden kann, sie habe zu diesem Zeitpunkt unter 70% gelegen. Im Übrigen ergibt sich auch nichts anderes, wenn man vom Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Dr. G____ und Dr. H____ am 24. März 2014 ausgeht. In diesem Fall hätte sich die Verschlechterung in nur 46 Monaten (statt 48) eingestellt. Dies macht über die Jahre verteilt gesehen im Ergebnis aber keinen Unterschied, da auch in diesem Fall davon auszugehen ist, dass (spätestens) im August 2017 ohnehin eine Arbeitsunfähigkeit von 80% vorlag.

4.8. Im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Rentenrevision ist festzuhalten, dass im Vergleich zur ersten Verfügung vom 9. Januar 2001 (IV-Akte 17), welche den Referenzzeitpunkt darstellt (vgl. E. 3.2.1), nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden kann. Ob es sich vorliegend um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handelt oder dieser in etwa gleich geblieben ist, kann offen bleiben. Da eine Herabsetzung der Rente aufgrund von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ohnehin frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hätte aufgehoben werden können, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit zwischen der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens vom 24. März 2014 und der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017. Überdies stellte Dr. G____ in seinem Gutachten vom 1. Juli 2018 nicht allein Diagnosen, die unter die SchlBest. IVG fallen. Nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen, wirken sich in psychiatrischer Hinsicht auch eine mittelgradige depressive Störung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (E. 4.5.). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage eine Rente zugesprochen wurde (was angesichts des damals ebenfalls diagnostizierten depressiven Syndroms [vgl. E. 4.1.] zu diskutieren wäre), so ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein Gesundheitszustand mit einer veränderten Diagnoseliste vorlag, die nicht ausschliesslich unklare Beschwerdebilder aufwies (vgl. E. 3.2.2), und die Arbeitsfähigkeit maximal 20% betrug. Auch eine Revision nach den SchlBest. IVG ist somit nicht angezeigt.

5.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“, Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]) ab. Dies rechtfertigt sich angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer hat in den verschiedensten Berufen gearbeitet: als Berufs-Fussballspieler, Stapelfahrer, Borer, Chauffeur und als Schlafwagenschaffner) und wird von diesem auch nicht beanstandet. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Damit erreichte der Beschwerdeführer bereits zum Verfügungszeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 80% und hat damit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (E. 3.1.).

5.3. Da dem Beschwerdeführer ohnehin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ist, kann offen bleiben, ob vorliegend ein leidensbedingter Abzug angezeigt wäre, da eine höhere Rente ohnehin nicht möglich ist.

6.1. Infolge der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 9. August 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.

6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3. Das im Rahmen des Gerichtsverfahrens erstellte Gutachten von Dr. G____ vom 1. Juli 2018 ist für das vorliegende Urteil von entscheidender Bedeutung. Die Rückfrage an den Gutachter erfolgte, weil aus den Akten der Vorinstanz und aufgrund ihrer Abklärungen kein Entscheid gefällt werden konnte (vgl. E. 4.6.). Auch die Kosten für dieses Gutachten in Höhe von Fr. 3‘500.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269, 280 E. 6.2.1, BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4 und BGE 137 V 210, 265 E. 4.4.2).

6.4. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste Schriftenwechsel fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im Jahr 2018. Es ist davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Beschwerdeführer für das Jahr 2017 eine Parteientschädigung von Fr. 2‘200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 176.--) und für das Jahr 2018 ein Honorar von Fr. 1‘100.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 84.70) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. August 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie die Kosten für das Gutachten vom 1. Juli 2018 in Höhe von Fr. 3‘500.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 260.70.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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