Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.152
Verfügung vom 19. Oktober 2016
Rentenrevision basierend auf einem Gutachten
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Hotelfachassistentin (vgl. Fähigkeitszeugnis, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]) und verfügt über ein Wirtepatent (vgl. IV-Akte 1, S. 13). Ab dem 12. August 1996 und bis zum 31. Oktober 2001 arbeitete sie für den Verein […] (Fragebogen Arbeitgeber vom 30. März 2002, IV-Akte 7). Im Februar 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Beschwerdegegnerin an. Zur Begründung nannte sie Bandscheibenvorfälle und einen eingeklemmten, operativ freigelegten Nerv (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein und gewährte der Beschwerdeführerin Berufsberatung (vgl. div. Protokolleinträge aus dem Jahr 2003). Im Weiteren liess sie ein rheumatologisches Gutachten von Dr. C____ der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des D____ Spitals [...] anfertigen (Gutachten vom 30. April 2004, IV-Akte 26) und eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 19. Oktober 2004, IV-Akte 33). Mit Verfügungen vom 17. März 2005 und vom 24. März 2005 sprach sie der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2002 zu (IV-Akten 36 und 37).
b) Ein Revisionsverfahren im Jahr 2006 (vgl. Revisionsfragebogen vom 22. Oktober 2006, IV-Akte 38) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Dezember 2006 (IV-Akte 40) ab. Sie sprach ihr weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente zu.
c) Im Mai 2008 erhielt die Beschwerdegegnerin eine anonyme Missbrauchsanzeige (Schreiben vom 23. Mai 2008, IV-Akte 41). Aus dieser ging hervor, dass die Beschwerdeführerin einen ganzen Sonntagsmarkt plane, organisiere und durchführe, sowie einen Imbisswagen besitze. Über den Markt und das Engagement der Beschwerdeführerin fanden sich auch Artikel in den Medien (vgl. IV-Akten 41, 42, 43 und 48). Die Beschwerdegegnerin tätigte infolge der Missbrauchsanzeige Abklärungen und leitete eine erneute Revision ein (Revisionsfragebogen vom 22. September 2008, IV-Akte 51). Im Rahmen dieser veranlasste sie eine erneute rheumatologische Begutachtung im D____ Spital [...]. Die Gutachter kamen dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei (rheumatologisches Gutachten vom 8. Februar 2010, IV-Akte 62, S. 6). Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Protokolleintrag vom 1. März 2010) stellte die Beschwerdegegnerin am 1. März 2010 Rückfragen an die Gutachter (IV-Akte 64). Dazu nahmen die Gutachter in einem Schreiben vom 8. März 2011 Stellung (IV-Akte 65). Dabei bestätigten sie ihre im Gutachten festgehaltene Einschätzung, dass objektiv keine grossen Veränderungen seit dem letzten Gutachten aus dem Jahr 2004 festzustellen seien. Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 20. April 2011 ab. Sie sprach der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 68).
d) Im April 2013 leitete die Beschwerdegegnerin wiederum ein Revisionsverfahren ein (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2013, IV-Akte 69). Den Revisionsfragebogen reichte die Beschwerdeführerin, nachdem sie mehrere Male gemahnt worden war (vgl. IV-Akten 69 bis 85), erst im April 2014 ein (IV-Akte 86). Der Fragebogen war unvollständig, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 mitteilte, ihre Rente werde sistiert, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme (IV-Akte 88). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 26. August 2014 einen vollständig ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (IV-Akte 89). Auf Anraten des RAD (Bericht vom 4. Dezember 2014, IV-Akte 94) gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie in Auftrag. Dieses wurde via SuisseMED@P der Gutachterstelle E____ (Nachfolgend: Gutachterstelle E____) zugeteilt (E-Mail vom 7. April 2015, IV-Akte 100). Die Gutachter kamen in der Folge im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 75% arbeits- und leistungsfähig sei (Gutachten vom 17. August 2015, IV-Akte 104, S. 28). Nach weiteren internen Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin in einem an die Beschwerdeführerin adressierten Vorbescheid vom 31. August 2016 fest, dass sie gedenke, ihre Invalidenrente auf eine Viertelsrente zu reduzieren. Sie begründete dies mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und einem Invaliditätsgrad von nunmehr 41% (IV-Akte 114). Dies bestätigte sie in einer Verfügung vom 19. Oktober 2016 (IV-Akte 116).
e) In einem Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse Basel-Stadt mit, dass sie weder den Vorbescheid vom 31. August 2016, noch die darauf folgende Verfügung erhalten habe. Sie habe diese erst in einem Schreiben „vom 14. Juni 2017 (Poststempel 15. Juni 2017)“ erhalten. Sie erklärte sich mit der Rentenkürzung nicht einverstanden und verlangte nebst Akteneinsicht eine beschwerdefähige Verfügung, falls die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht wieder heraufsetze (IV-Akte 118). Die Ausgleichskasse Basel-Stadt beantwortete den Brief am 18. Juli 2017 (IV-Akte 119).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 14. Juni 2017 (gemeint ist die auf den 19. Oktober 2016 datierte Verfügung) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Dezember 2016 weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) In einer Verfügung vom 2. Januar 2018 lädt die Instruktionsrichterin die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die B____, dem Verfahren bei. Diese verzichtet in einem Schreiben vom 16. Januar 2018 explizit auf eine Stellungnahme.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2018 erhalten die Parteien die Eingabe der Beigeladenen und eine Frist zur Beantragung einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdeführerin erhält zudem eine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Diese Verfügung holt die Beschwerdeführerin nicht ab. Sie wird ihr anschliessend per A-Post erneut zugestellt.
e) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Mit Verfügung vom 2. Januar 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. April 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die ursprünglich auf den 19. Oktober 2016 datierte Verfügung (IV-Akte 116) erst mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2017 (Poststempel vom 15. Juni 2017) erhalten. Die Beschwerdegegnerin gibt zu, dass sie keinen Nachweis erbringen kann, dass die Verfügung bereits im Oktober 2016 zugestellt wurde und bestreitet daher die rechtzeitige Beschwerdeerhebung nicht. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli 2017 bis zum 15. August 2017 (Art. 60 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG und § 3 Abs. 1 lit. b SVGG) wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung der Rente der Beschwerdeführerin mit einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104). Für den Fall, dass das Gericht keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin annehmen sollte, macht die Beschwerdegegnerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens geltend, die Verfügungen vom 17. März 2005 und 24. März 2005 und die rentenbestätigenden Mitteilungen vom 4. Dezember 2006 und vom 20. April 2011 seien als zweifellos unrichtig zu qualifizieren.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist mit der Kürzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente nicht einverstanden. Sie bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Vielmehr verschlechtere sich dieser zunehmend.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Dezember 2016 auf eine Viertelsrente gekürzt hat.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
Gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine solche Mitteilung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom 20. Februar 2014 E. 4.1, 9C_503/2012 vom 12. November 2012 E. 4.1 und 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.2.2.).
3.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1. 4.1.1. Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für die Verfügung vom 19. Oktober 2016 hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104) ab. Darin stellten die Gutachter in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie folgende Diagnosen (IV-Akte 104, S. 26 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5)
intermittierend pseudoradikuläre Irritation links
§ residuell radikuläre sensible Ausfallssymptomatik der Wurzel S1 links
Status nach Fenestration und mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 links am 30.01.2002
Radiomorphologisch MRT LWS 27.05.2015: Leichte ventrale Spondylose L2/L3 und L3/L4; Im Segment L4/L5 leichte Osteochondrose im Verlauf zum 04.05.2009 leicht Zunehmend, mit breitem Riss im Anulus fibrosus dorsal und geringer Diskusprotrusion mit leichter Eindellung des Duralsackes von ventral, keine wesentliche spinale oder foraminale Stenose, geringe bilaterale Spondylarthrose; Im Segment L5/S1 fortgeschrittene, aber im Vergleich zum 04.05.2009 stationäre Osteochondrose mit fast vollständigem Verschwinden der Bandscheibe und ausgedehnten ossären reaktiven Veränderungen in LWK 5 und SWK 1 im Sinne eines Mischbildes zwischen Modic ll/lll, breitbasige mediane und links paramediane Diskusprotrusion, keine wesentliche spinale oder foraminale Stenose, narbige Veränderungen im Vergleich zu 04.05.2009 eher etwas rückläufig.
Insgesamt keine Kompression von neuralen Strukturen, insbesondere lumbosakral
muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit reaktiven paravertebralen Myogelosen thorakolumbal, leicht betonte thorakale Kyphose
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch (ICD- 10 F12.25)
Subakutes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
klinisch Dysfunktion zwischen C4 bis C6 links
Anamnestisch chronisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)
anamnestisch Hausstauballergie
fortgesetzter Nikotinabusus, 37 pack years
Lungenfunktion vom 22.09.2014 normal
Anamnestisch obstruktive Rhinopathie mit rezidivierenden Tubenentzündungen (ICD-10 J31/J30)
anamnestisch Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführerin könnten bleibend keine körperlich schweren und regelmässig mittelschweren Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Das gelte somit auch für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Servicetätigkeiten. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75%, vollschichtig realisierbar, mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Die Gutachter gingen davon aus, dass diese Arbeitsfähigkeit spätestens seit der aktuellen Untersuchung im Mai 2015 bestehe (IV-Akte 104, S. 28). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein rheumatologisch bedingt ist. Deshalb sind die vom rheumatologischen Gutachter Dr. F____, FMH Rheumatologie, noch spezifischer beschriebenen Anforderungen an einen leidensadaptierten Arbeitsplatz zu beachten. Dr. F____ erklärte, die Beschwerdeführerin sollte ihre Arbeitsposition an einem potentiellen Arbeitsplatz regelmässig selbständig wechseln können. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule, Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition oder repetitive Überkopfarbeiten mit konsekutiver Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule. In mehrheitlicher Schulterneutralstellung würden keinerlei Einbussen in Bezug auf manuelle Tätigkeiten mit beiden Händen bestehen. Im Weiteren bestünden keine Einbussen in Bezug auf die Gehfähigkeit auf ebener Unterlage. Das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten könne bis zur Taille 10 kg, über der Taille bis 5 kg durchgeführt werden (IV-Akte 104, S. 19).
4.1.2 Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 17. August 2015 ist für die streitigen Belange umfassend und auf allseitigen Untersuchungen beruhend und auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt. Es wurde zudem in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 104, S. 4 ff.) und die Gutachter haben zu den medizinischen Vorakten nachvollziehbar Stellung genommen (vgl. IV-Akte 104, S. 11, 15, 20 und 26). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit in formaler Hinsicht beweistauglich (vgl. E. 3.3.). Die anschliessend vom RAD im Sinne von BGE 141 V 281 durchgeführte Standardindikatorenprüfung (RAD-Aktennotiz von Dr. G____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 23. November 2015, IV-Akte 106) ist nachvollziehbar.
Der einzige weitere, sich in den Akten befindende medizinische Bericht seit der Einleitung der Revision im April 2013 ist jener des behandelnden Hausarztes Dr. H____ vom 29. Oktober 2014 (IV-Akte 91). Darin hielt Dr. H____ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit April 2011 verschlechtert und er nennt verschiedene Diagnosen (depressive Episode, ein Jahr chronische lumbovertebrale Schmerzen bei St. n. Diskushernie-Operation L5/S1 2002, epidurale Infiltration 2002 nach Diskushernie-Rezidiv, Facettengelenksyndrom und chronische Bronchitis bei Nikotinabusus). Er machte jedoch keine Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern beschränkte sich darauf, festzuhalten, dass sich alle genannten Diagnosen auf diese auswirkten (IV-Akte 91, S. 3). Dieses Arztzeugnis vermag schon daher das umfangreiche und von mehreren Fachärzten erstellte polydisziplinäre Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. zudem die Ausführungen unter E. 3.3.). Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen keine konkrete Kritik am Gutachten vor. Allein die Aussage, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2011 nicht verbessert genügt nicht um vom Gutachten abzuweichen. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was zu Zweifeln am Gutachten der Gutachterstelle E____ veranlassen würde. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. Zu prüfen bleibt einzig die Frage, ob die Schlussfolgerungen der Gutachter eine andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes darstellen oder ob es bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
4.2. 4.2.1. Zeitliche Vergleichsbasis für eine Revision ist, gemäss den Ausführungen unter E. 3.2., die Mitteilung vom 20. April 2011 (IV-Akte 68). Diese basierte im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten von Chefarzt Dr. I____ und Oberarzt J____ der Klinik Rheumatologie des D____ Spitals vom 8. Februar 2010. Diese hatten folgende Diagnosen gestellt (IV-Akte 62, S. 4 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)
intermittierende spondylogene Ausstrahlung links (ICD 10 M54.4)
DD: intermittierendes radikuläres Reizsyndrom S1 links (ICD 10 M54.17)
Diskushernien-Rezidiv L5/S1 links (ED 10.09.02)
Status nach Fenestration und mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 links am 30.01.02
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Verdacht auf Schmerzausweitung
DD: Somatoforme Störung, generalisiertes Schmerzsyndrom
Status nach laparoskopischer Bridenlösung am 3. Dezember 2002
Chronischer Nikotinabusus, ca. 30 pack years
Status nach Appendektomie bei Appendicitis perforate
Status nach Tonsillektomie als Kind
Status nach Adnexitis
Status nach Fraktur Kleinzehe links 04/01
Status nach Nasenscheidewand-OP vor vielen Jahren
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit waren die Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Beurteilung für die angestammte und erlernte Tätigkeit als Hotelfachangestellte aus rheumatologischer Sicht schwierig sei. Mittelschwere Tätigkeiten wie Servieren und gröbere Reinigungsarbeiten seien der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mechanischen Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten wie Arbeiten an einer Rezeption mit der Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel unter Beachtung der Rückenergonomie sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 50%, d.h. halbtags (vier Stunden täglich) arbeitsfähig, falls kein Heben von Lasten repetitiv über 5 kg notwendig sei, keine Tätigkeiten mit regelmässigen Rumpfrotationen und ohne Notwendigkeit von repetitiven Tätigkeiten in Zwangshaltungen, wie z.B. vornübergebeugt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Gassenküche sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig. Dies gelte aufgrund ihrer mechanischen lumbovertebralen Beschwerden auch für sämtliche schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten. Die Einschränkung der Arbeitszeit bestehe aufgrund zunehmender belastungsabhängiger Schmerzen. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass ihres Erachtens eine gewisse nicht-organische Überlagerung der Beschwerdesymptomatik bestehe, bezüglich derer eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt werden müsste (IV-Akte 62, S. 6). Schliesslich hielten sie fest, dass sich der Befund nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 62, S. 8).
4.2.2 Der RAD-Arzt Dr. G____, FMH Allgemeine Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 1. März 2010 fest, dass er einige Verbesserungen im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2004 feststelle. Er bat um eine Rückfrage bei den Gutachtern. Diese sollten zu den Punkten, welche er als Verbesserungen ansah, Stellung nehmen (Protokolleintrag vom 1. März 2010; vgl. auch Rückfrage vom 1. März 2010, IV-Akte 64). In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 (IV-Akte 65) hielten die Gutachter des D____ Spitals daran fest, dass insgesamt objektiv keine grossen Unterschiede zur Voruntersuchung von 2004 (vgl. dazu das Gutachten von Dr. C____ des D____ Spitals vom 30. April 2004, IV-Akte 26) bestünden.
4.3. Betreffend die Stellungnahmen zu früheren Einschätzungen verwiesen die Gutachter der Gutachterstelle E____ im Jahr 2015 in der Gesamtbeurteilung auf die einzelnen Teilgutachten (Gutachten vom 17. August 2015, IV-Akte 104, S. 28). Da sämtliche Vorgutachten von Rheumatologen verfasst wurden, ist vor allem die Stellungnahme im rheumatologischen Teilgutachten von Interesse. Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ kritisierte darin im Wesentlichen die beiden Vorgutachten von 2004 und 2010 (bzw. die ergänzende Stellungnahme aus dem Jahr 2011). Im Wesentlichen erklärte er, die jeweils attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 100% im Jahr 2004 und 50% im Jahr 2010 seien nicht bzw. nur schwer nachvollziehbar. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass im Jahr 2010 eine tiefere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war als noch im Jahr 2004. Rein klinisch sei aber der gleiche Sachverhalt festgestellt worden und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden (IV-Akte 104, S. 20 f.). Daraus allein ergibt sich nicht eindeutig, ob die Gutachter der Gutachterstelle E____ den gleichen Gesundheitszustand anders beurteilt haben als die früheren Gutachter oder ob auch eine Veränderung des Gesundheitszustands anzunehmen ist.
In seinem Bericht vom 5. August 2016 führte jedoch Dr. G____ des RAD aus, aufgrund welcher Befunde im Vergleich der beiden Gutachten von 2010 und 2015 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lasse. So stellte er namentlich fest, dass der Lasègue-Test im Gutachten vom 18. August 2015 ‑ im Gegensatz zum Gutachten von 2010 ‑ negativ ausgefallen sei, die Situation im Bereich L5/S1 nicht mehr operationsbedürftig sei und die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr als zu 25% beeinträchtigt sei (IV-Akte 110, S. 2 f.). Im Bericht des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2016 findet sich sodann eine noch detailliertere Darstellung der Veränderungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Ausserdem wurden die (positiven) Veränderungen im Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin anhand einer Tabelle dargestellt. So ist daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Darstellung im rheumatologischen Gutachten vom 8. Februar 2010 (Begutachtung vom 28. Mai 2009) nicht mehr alle Einkäufe durch Angehörige erledigen lässt bzw. lassen muss, vier statt zwei Stunden am Stück schlafen kann, selbst Hausarbeiten erledigt (sie lässt sich dabei vom Sohn helfen; vgl. IV-Akte 104, S. 9) und im Jahr 2015 eine Reise in die USA unternahm (IV-Akte 111, S. 2 f.). Die Ausführungen des RAD sowie des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin basieren auf den Gutachten, sind nachvollziehbar und lassen auf wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen.
4.4. In seinen Ausführungen zu den früheren rheumatologischen Berichten legt der rheumatologische Gutachter Dr. F____ ‑ wie erwähnt ‑ dar, dass sowohl die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten von Dr. C____ von 2004 als auch diejenige einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten des D____ Spitals von 2010 nicht nachvollziehbar seien. Zudem weist er auf Widersprüche im Gutachten von 2010 hin. Beispielsweise sei dort festgehalten worden, dass sich im Vergleich zu 2004 nichts Relevantes verändert habe, zugleich sei die Arbeitsfähigkeit aber um 50% erhöht worden (Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 17. August 2015, IV-Akte 104, S. 20 f.). Die Kritik des E____-Gutachtens ist nachvollziehbar. Darüber hinaus fällt auf, dass Dr. C____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 30. April 2004 festgehalten hatte, die somatische Situation sei derart schwerwiegend, dass sie im Hinblick auf mögliche Verbesserungen unbedingt zuerst noch völlig abgeklärt und auch therapeutisch angegangen werden müsse, bevor über Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsfähigkeit gesprochen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage zum Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in der angestammten wie in jeder anderen denkbaren Tätigkeit praktisch 0% (IV-Akte 26, S. 6). Der RAD-Arzt Dr. G____ wies in seinem Bericht vom 5. August 2016 diesbezüglich darauf hin, dass 2004 noch kein stabiler Gesundheitszustand bestanden habe und nicht auf das Gutachten hätte abgestellt werden dürfen (IV-Akte 110, S. 2). Diese Aussage von Dr. C____ und Dr. G____ stellte die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2005 (Verfügung vom 17. März 2005, IV-Akte 36) stark in Frage. Diese erfolgte nämlich ‑ entgegen dem Rat von Dr. C____, ohne weitere medizinische Abklärung.
Fraglich ist auch, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 zu Recht weiterhin eine ganze Rente zugesprochen hat. Auch wenn die Gutachter Chefarzt Dr. I____ und Oberarzt J____ der Klinik Rheumatologie des D____ Spitals in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 (IV-Akte 65) noch bekräftigt hatten, dass insgesamt keine grossen Unterschiede zur Voruntersuchung von 2004 bestünden, so stellt das Engagement der Beschwerdeführerin seit mindestens 2007 für den Matthäus Markt (vgl. Zeitungsartikel vom 19. Juli 2007, IV-Akte 42, und Schreiben des Bauinspektorats Basel-Stadt vom 7. Oktober 2008) zumindest einen Hinweis auf Veränderungen, bzw. Verbesserungen des Gesundheitszustandes dar oder zumindest darauf, dass bereits in dieser Zeit nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war.
Schon aus diesen Gründen ist eine Wiedererwägung der früheren Rentenverfügungen nicht auszuschliessen. Da vorliegend jedoch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und die Beschwerdegegnerin die Rente primär daher aufgehoben hat, kann die Frage, ob eine Wiedererwägung möglich ist, offen gelassen werden.
4.5. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104) abgestellt. Sie durfte daher davon ausgehen, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorlag und sie seit diesem Zeitpunkt zu 75% arbeitsfähig ist.
5.1. Die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Einkommen sind zu Recht unumstritten. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass kein leidensbedingter Abzug gewährt wurde. Es kann daher auf die in der Verfügung vom 19. Oktober 2016 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades (IV-Akte 116, S. 3) verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente der Beschwerdeführerin bei einem verbleibenden invaliditätsgrad von 41% grundsätzlich zu Recht auf eine Viertelsrente gekürzt.
5.2. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) verlangt, dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die eine Aufhebung oder Herabsetzung der Rente zufolge hat, eine Übergangsfrist gewahrt wird. Die Änderung der Rente erfolgt demnach frühestens am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Wie unter E. 1.2. ausgeführt, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung im Juni 2017 erhalten hat. Der erste Tag des zweiten der Verfügung folgenden Monats ist der 1. September 2017. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin deshalb noch bis zum 31. August 2017 eine ganze Invalidenrente auszubezahlen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausbezahlten Leistungen im Umfang einer Viertelsrente sind anzurechnen. Ab dem
5.3. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Vorbescheid erhalten, und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bestätigte, dass sie keinen Zustellnachweis für den Vorbescheid erbringen könne, nichts an diesem Ausgang des Verfahrens ändern.
Eine versicherte Person hat nach Art. 42 ATSG einen formellen Anspruch auf Rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Verfügung der IV-Stelle. Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368, 373 E. 4.2). Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen). Es ist allerdings sogar bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu ihren Anliegen äussern. Die Möglichkeit, zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und eine Replik einzureichen, hat sie nicht wahrgenommen. Im Übrigen ist aus der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 nichts ersichtlich, was darauf hinweisen würde, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zu einer vom Vorbescheid abweichenden Verfügung hätten veranlassen können. In materieller Hinsicht ist der Sachverhalt genügend abgeklärt und die Beschwerdeführerin ging in ihren Ausführungen auch hauptsächlich auf materielle Aspekte ein. Es ist somit davon auszugehen, dass auch sie an einer Klärung der materiellen Sachlage interessiert ist. Daher und aufgrund der übrigen Begebenheiten ist davon auszugehen, dass eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf im oben genannten Sinn führen würde. Insofern kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Vorbescheid erhalten hat und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, bzw. wie schwerwiegend eine solche Gehörsverletzung wäre.
6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwerdeführerin bis zum 31. August 2017 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszuzahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptvorbringen unterliegt hat sie die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin bis zum 31. August 2017 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszuzahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: