Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2015.190
Verfügung vom 25. September 2015
Einstellung einer Rente nach mehreren befristeten Renten
Tatsachen
I.
a) Die 1963 in Marokko geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1993 in der Schweiz (Anmeldung für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). In der Folge arbeitete sie für verschiedene Arbeitgeber (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 8). Von 1997 bis 2007 arbeitete sie wöchentlich drei Stunden pro Woche für C____ als Reinigungsfrau (Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Mai 2009, IV-Akte 10). Von 1999 bis 2004 arbeitete sie zudem bei der D____ als Haushaltshilfe (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. April 2010, IV-Akte 22; zu beiden Angaben vgl. auch Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Januar 2011, IV-Akte 33, S. 2 f.). Seit dem 9. März 2004 ist die Beschwerdeführerin Mutter einer Tochter (IV-Akte 1, S. 2).
b) Am 19. März 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Rückenbeschwerden, beidseitigen Axillarabszessen, Depressionen, Bluthochdruck, Diabetes und einer Bandverletzung am rechten Knie bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Dermatologie) bei der E____ [...] (nachfolgend: E____ Begutachtung) in Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenpflegehelferin bleibend zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten, leidensadaptierten Tätigkeit attestierten sie ihr zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 26. Oktober 2010, IV-Akte 27, S. 17 und 22 f.). Im Januar 2011 liess die Beschwerdegegnerin zudem eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 24. Januar 2011, IV-Akte 33). Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig wäre und zu 50% den Haushalt führen würde. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 11% festgestellt. Gestützt auf ihre Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in einem Vorbescheid vom 23. August 2011 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 11% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-Akte 47). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. September 2011 Einwand erheben (IV-Akte 49, vgl. auch Nachtrag zum Einwand vom 17. Oktober 2011, IV-Akte 53). Nach weiteren Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2012 zunächst am erwähnten Vorbescheid fest, hob diese allerdings vor Eintritt von deren Rechtskraft wieder auf (IV-Akte 61).
c) Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 26. November 2012 kam sie wiederum zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe einen Invaliditätsgrad von 11% und demnach keinen Rentenanspruch (IV-Akte 86). Auch dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom 9. Januar 2013, IV-Akte 87; vgl. auch Ergänzung vom 21. Januar 2013, IV-Akte 90).
d) Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge wiederum Abklärungen ein. Insbesondere gab sie bei der E____ Begutachtung ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in Auftrag. Die Gutachter bestätigten die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Hinsichtlich einer leidensadaptierten Verweistätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin ab dem Gutachtenszeitpunkt nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 40% (Gutachten vom 18. November 2013, IV-Akte 102, S. 30 f.). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie gedenke der Beschwerdeführerin aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads (10.5% ab Juni 2005 und 21.5% ab Dezember 2012) weiterhin keine Rente auszurichten (IV-Akte 105). Infolge des Einwands der Beschwerdeführerin vom 14. März 2014 (IV-Akte 108) und nach weiteren Abklärungen, erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2014 einen neuen Vorbescheid mit demselben Ergebnis wie in jenem vom 10. Februar 2014, jedoch korrigierten Invaliditätsgraden (11.5% ab Juni 2005 und 22.5% ab Dezember 2012; IV-Akte 115). Auch gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin Einwand (Schreiben vom 8. September 2014, IV-Akte 119). Am 18. November 2014 erfolgte eine neue Haushaltsabklärung im Auftrag der Beschwerdegegnerin. Die Abklärungsperson erklärte daraufhin, ab August 2012 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 70% arbeiten würde. Die Einschränkung im Haushalt betrage 11.6% (Bericht vom 19. November 2014, IV-Akte 129). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 15. Juli 2014 (IV-Akte 134). In einem Schreiben vom 9. Januar 2015 hob sie diese jedoch wieder auf (IV-Akte 137).
e) Nach weiteren, vorwiegend internen Abklärungen, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke ihr wie folgt Rentenleistungen zuzusprechen (Vorbescheid vom 24. April 2015, IV-Akte 147):
Ab 1. September 2009: keine Rente
Ab 1. Dezember 2012: Viertelsrente
Ab 1. Juni 2014: ganze Rente
Ab 1. September 2014: Viertelsrente
Ab 1. Februar 2015: ganze Rente
Ab 1. Mai 2015: keine Rente
Trotz erneutem Einwand der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2015 (IV-Akte 152) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 25. September 2015 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 162).
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2015 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wurde beantragt, es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und die Befreiung der Beschwerdeführerin von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 20. Januar 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 22. März 2016 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2016 ab und bestätigte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2015.
V.
Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 17. August 2016 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 teilweise gut und hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. März 2016 auf, soweit es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV ab dem 1. Mai 2015 verneinte. Es wies die Sache zum neuen Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.
VI.
a) Auf Einladung des Instruktionsrichters hin (Verfügung vom 15. Januar 2018), lässt die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 2. Februar 2018 zum zu prüfenden Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2015 Stellung nehmen.
b) Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 5. März 2018 vernehmen.
VII.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2015 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Zwischen den Parteien ist nunmehr der Invaliditätsgrad und damit verbunden der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 strittig. Nicht mehr strittig sind hingegen die seit dem 1. September 2009 bestehenden Rentenansprüche. Über diese hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 abschliessend entschieden.
3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann, wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70% ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60%, eine halbe Rente, eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von mindestens 40%.
3.2. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Februar 2015 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“.
3.3. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Für den erwerblichen Teil wird die Invalidität folglich gemäss Art. 16 ATSG mittels Einkommensvergleich festgelegt, für den Aufgabenbereich wird beurteilt, in welchem Masse die Person unfähig ist, sich in diesem Bereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
3.4. Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 2 IVV dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
4.1. Vorliegend zu prüfen ist, ob sich ab Februar 2015 im Vergleich zu November 2014 eine wesentliche Veränderung ergeben hat, die zu einer Neubeurteilung der Rente führt.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ab November 2014 (mit Wirkung ab Februar 2015; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) stellte die Beschwerdegegnerin zunächst auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. November 2014 (IV-Akte 129) ab und ging von einer Aufteilung von 70% Erwerb und 30% Haushaltstätigkeit (seit August 2012) aus. Dabei anerkannte sie eine Einschränkung im Haushalt von 11.6%.
In medizinischer Hinsicht stellte sie auf den behandelnden Arzt, PD Dr. F____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, ab. Dieser berichtet, die Beschwerdeführerin sei nach einer weiteren Operation vom 7. November 2014 aufgrund ihrer (unbestrittenermassen bestehenden) Acne inversa bis mindestens Mitte Februar 2015 zu 100% arbeitsunfähig (Bericht vom 9. Februar 2015, IV-Akte 141, S. 4). Dr. G____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV bestätigte dies im Wesentlichen in seinem Bericht vom 16. März 2015 (IV-Akte 143).
Aufgrund der drei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit, berechnete die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin ab
4.2. Basierend auf den erwähnten Berichten von PD Dr. F____ und dem RAD-Arzt Dr. G____ (IV-Akten 141 und 143, S. 4), kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach ihrer dreimonatigen Rekonvaleszenz nach der Operation im November 2014, wieder gebessert habe. PD Dr. F____ bestätigte diesbezüglich in seinem Bericht vom 9. Februar 2015, die von den Gutachtern der E____ Begutachtung attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (IV-Akte 141, S. 5). Die Gutachter hatten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr arbeitsfähig sei. Zur 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit führten sie aus, es müsse sich dabei um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung von maximal sieben bis acht Kilogramm handeln, die während zwei mal zwei Stunden täglich ausgeübt werden könne. Sie dürfe keine gehäuften Arbeiten in Zwangshaltungen oder über Kopf, ohne wiederholte Benutzung von Treppen, Stufen oder Leitern beinhalten oder erhöhte feinmotorische Anforderungen stellen (vgl. Gutachten vom 18. November 2013, IV-Akte 102, S. 30 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Berichte sowohl des behandelnden Arztes, PD Dr. F____, als auch des RAD zuerst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge der Operation angenommen. Auf denselben Berichten abstellend hat sie schliesslich ab Februar 2015, also nach Ablauf der dreimonatigen Rekonvaleszenz, wieder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt. Diese Verbesserung des Gesundheitszustands zeigt sich in einer Steigerung des zumutbaren Arbeitspensums in einer Verweistätigkeit von 0% auf 40%. Dies stellt eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 3.2.) dar. Somit durfte die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt der Steigerung der Arbeitsfähigkeit per Februar 2015 eine Revision vornehmen und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu beurteilen.
Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin ‑ in derselben Verfügung und gestützt auf dieselben Berichte ‑ in Bezug auf den Zeitraum ab März 2014 dasselbe Vorgehen gewählt. Auch dort ging sie ab März 2014 infolge einer Operation vom 6. März 2014 von einer dreimonatigen Rekonvaleszenz aus (vgl. dazu das Schreiben des H____ Spitals vom 21. Februar 2014, IV-Akte 108, sowie die Anfrage an den RAD vom 18. Februar 2015 und dessen Bericht vom 16. März 2015, IV-Akte 143). Nach deren Ablauf stellte sie ab Juni 2014 wieder auf eine Arbeitsfähigkeit von 40% im oben beschriebenen Sinne ab (vgl. Verfügung vom 25. September 2015, IV-Akte 162, S. 25 f.). Dieses Vorgehen wurde weder vom kantonalen Gericht, noch vom Bundesgericht kritisiert. Umso mehr kann auch ab Februar 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 40% ausgegangen werden, da die Situation ab diesem Zeitpunkt vergleichbar ist mit jener, die ab März 2014 bestand.
4.3. Was die Frage der zur Bestimmung des Invaliditätsgrads anwendbaren Methode betrifft, so finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, um ab dem
4.4. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrads ab Februar 2015 (mit Wirkung ab Mai 2015) korrekt festgestellt.
5.1. Die Beschwerdegegnerin hat für das Validen- und das Invalideneinkommen jeweils auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt. Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (Ausbildung als Coiffeuse in Marokko, verschiedene Tätigkeiten in Teilzeitpensen als Haushaltshilfe und Reinigungsfrau; vgl. Anmeldung vom 19. März 2009, IV-Akte 1, S. 4, Auszug aus dem individuelle Konto, IV-Akte 8, Fragebogen für Arbeitgebende der D____ vom 26. April 2010, IV-Akte 22), nicht zu beanstanden und wurde auch vom Bundesgericht im Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 nicht bemängelt. Auf den genannten Tabellenlohn ist daher auch für die Bemessung des Invaliditätsgrads ab Februar 2015 abzustellen. Für die Berechnung sind die bis 31. Dezember 2017 geltenden gesetzlichen Grundlagen anzuwenden (vgl. E. 3.3. und 3.4.).
5.2. Unter Zugrundelegung von LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.5% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]) hätte eine Hilfskraft im Jahr 2015 CHF 54‘062.-- verdienen können. Das (hypothetische) Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in einem 70%-Pensum ab Februar 2015 beträgt somit CHF 37‘843.--.
Für das Invalideneinkommen ist nach dem unter E. 5.1. Gesagten, 40% des Vollzeitlohnes einer weiblichen Hilfskraft im Jahr 2015, somit CHF 21‘625.-- auszugehen. Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. dazu BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 15% ist nicht zu beanstanden (dies hat auch das Bundesgericht für die vor Februar 2015 liegenden Zeitperioden nicht getan). Damit resultiert ein (ebenfalls hypothetisches) Invalideneinkommen von CHF 18‘381.--. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von 51.43%.
5.3. Die aus der Haushaltsabklärung hervorgehenden Einschränkung von 11.6% (siehe E. 4.3.), ergibt bei einem Haushaltsanteil von 30% einen Invaliditätsgrad von 3.48% im Aufgabenbereich. Bei der Gewichtung im erwerblichen Bereich mit 70%, bleibt dort ein Invaliditätsgrad von 36%. Dies ergibt schliesslich einen - nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) - Invaliditätsgrad von 39.48% ‑ wie von der Beschwerdegegnerin festgestellt. Die Mindestgrenze für den Anspruch auf eine Viertelsrente von 40% (vgl. E. 3.1.) wird damit knapp nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht verneint.
5.4. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen, dass es ihr unbenommen bleibt, sich infolge des Inkrafttretens der neuen Verordnungsbestimmung des Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV (vgl. E. 3.4.) neu bei der Invalidenversicherung anzumelden. Nach Abs. 2 der dazugehörigen Übergangsbestimmungen wird eine Neuanmeldung geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte, verweigert wurde, und wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.4.).
6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen, wie sie bereits im Urteil im selben Verfahren vom 22. März 2016 verlegt wurden (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (seit dem 1. Januar 2018 geltender Satz) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist von der Komplexität und dem Sachverhalt her grundsätzlich durchschnittlicher Natur, wurde jedoch bereits im vorhergehenden Urteil vom 22. März 2016 ein erstes Mal durch das angerufene Gericht beurteilt. Infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht blieb lediglich der Rentenanspruch ab Februar 2015 nochmals zu prüfen, im Übrigen ist das Urteil vom 22. März 2015 in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht reichte jede Partei im Jahr 2018 eine weitere Rechtsschrift ein. Diejenige der Beschwerdeführerin betrug dabei rund drei Seiten. Angesichts des geringeren Aufwandes für das Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht, erscheint ein reduziertes Honorar in Höhe von CHF 1‘500.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 115.50) als angemessen. Dieses Honorar wird dem Rechtsvertreter zusätzlich zum mit Urteil vom 22. März 2016 (ebenfalls im Rahmen des Kostenerlasses) zugesprochenen Honorar von CHF 2‘650.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 212.--) ausbezahlt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit Urteil vom 22. März 2016 verlegten ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, werden nach wie vor von der Beschwerdeführerin getragen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ‑ zusätzlich zum mit Urteil vom 22. März 2016 zugesprochenen Honorar von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.-- ‑ ein Honorar von CHF 1‘500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: