«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 2. September 2025 mitgeteilt am 3. September 2025 ReferenzVR3 25 59 InstanzDritte verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungBrun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Gross, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mirco Duff gegen Gemeinde Val Müstair Forum cumünal, 7537 Müstair Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Martin Brunner B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegnerin GegenstandBaubewilligung/Baueinsprache (Kosten- und Entschädigungsfolge)

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 28. April 2025 (Proz.-Nr. 1C_8/2025) schrieb das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2024 (Verfahren R 23 79) als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv Ziff. 1, S. 5). Es stellte fest, dass die vorangegangenen Verfahren vor dem Gemeindevorstand Val Müstair und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ebenfalls gegenstandslos geworden seien (Dispositiv Ziff. 2). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 würden der Beschwerdegegnerschaft auferlegt (Dispositiv Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerschaft habe die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.00 zu entschädigen (Dispositiv Ziff. 4). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren werde die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Dispositiv Ziff. 5). B.Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 hatte A._____ (Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen und bundesgerichtlichen Verfahren) Beschwerde gegen das Urteil des (ehemaligen) Verwaltungsgerichts – seit 1. Januar 2025 fusioniert mit dem Kantonsgericht zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden – R 23 79 erhoben. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 teilte die Gemeinde Val Müstair (Beschwerdegegnerin) mit, B._____ und C._____ (Beschwerdegegnerschaft/Bauherrschaft) hätten sich aufgrund der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde entschieden, auf die Ausübung der ihnen am 25. Juli 2023 erteilten Baubewilligung zu verzichten. Sie habe den rechtsverbindlichen Verzicht auf die Ausübung der Baubewilligung zur Kenntnis genommen, sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. C.Mit Schreiben vom 20. März 2025 teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit Verweis auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2025 mit, das Verfahren sei wohl gegenstandslos geworden, und gab ihnen Gelegenheit, sich bis zum 10. April 2025 zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kosten- und Entschädigungsregelung zu äussern. Mit Eingabe vom 25. März 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft als gegenstandslos zu erklären. Das Obergericht teilte mit Eingabe von gleichem Datum mit, es stimme der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zu. Die Beschwerdegegnerschaft brachte in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2025 vor, sie hätten sich aufgrund der Beschwerde

3 / 6 an das Bundesgericht gezwungen gesehen, ihr Baugesuch zurückzuziehen. Weiter erklärte sie, sie hoffe, keine Kosten für das Verfahren tragen bzw. der Beschwerdeführerin keine Entschädigung bezahlen zu müssen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht mehr zur Angelegenheit. D.Zur Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im als gegenstandslos geworden erklärten Verfahren vor Bundesgericht wurde festgehalten, dass bei deren Beurteilung in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen sei (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; je mit Hinweisen). Allerdings sei es beim Rückzug eines Baugesuchs in der Regel gerechtfertigt, gestützt auf das Verursacherprinzip den Baugesuchsteller bzw. die Baugesuchstellerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen (sowohl des bundesgerichtlichen als auch der vorinstanzlichen Verfahren) tragen zu lassen (Verfügungen 1C_69/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6; 1C_69/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2; Urteil 1C_301/2013 vom 19. November 2013 E. 2.1). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren rechtfertige es sich, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Verfügung 1C_69/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.4; Urteil 1C_301/2013 vom 19. November 2013 E. 3). Erwägungen 1.Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG [SR 173.110] i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Bei Rückzug eines Baugesuchs – gleich wie auch bei Verzicht auf eine erteilte Baubewilligung – erscheint es in der Regel gerechtfertigt, gestützt auf das Verursacherprinzip den Baugesuchstellern (bzw. Baubewilligungsempfängern) die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen. Dies gilt gleichermassen für die vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BGer 1C_8/2025 E. 5, S. 4). Das Bundesgericht kann nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich

4 / 6 (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 m.w.H., 135 III 334 E. 2.1). 2.Die Abschreibung ist in Art. 20 VRG (BR 370.100) wie folgt geregelt: Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab (Abs. 1). Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Abs. 3). Dasselbe gilt für den vorliegenden Fall, indem auf eine erteilte und erstinstanzlich bestätigte Baubewilligung verzichtet wird. 3.Laut verbindlicher Anweisung des Bundesgerichts (Dispositiv Ziff. 5) ist die Sache hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren (Verfahren R 23 79 sowie kommunales Bau- und Einspracheverfahren) zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen worden. Entsprechend hat dieses in Anwendung von Art. 73 VRG und Art. 78 VRG die Gerichtskosten und die aussergerichtliche Entschädigung im Verfahren R 23 79 neu festzulegen. Auf welche Weise die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) den vorliegenden Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt nach ihren Verfahrenstarifen regeln wird, lässt sich im Detail nicht abschätzen, weshalb die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückgeht (wegleitend Urteil 1C_301/2013 vom 19. November 2013 E. 3, letzter Absatz). 3.1.Nachdem die Beschwerdegegnerschaft ihr Baugesuch vor Bundesgericht zurückgezogen hat und damit implizit ihren Verzicht auf die erteilte und bestätigte Baubewilligung vom 25. Juli 2023 für ihr Bauprojekt auf Parzelle Z.1._____ (Neubau EFH) erklärt hat, rechtfertigt es sich, ihr neu gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die verwaltungsgerichtlichen Kosten laut Urteil R 23 79 über CHF 3'770.00 (bestehend aus Staatsgebühr CHF 3'000.00 zzgl. Kanzleiauslagen CHF 770.00) nach dem Verursacherprinzip – gleichermassen wie die bundesgerichtlichen Kosten – zu überbinden. Daran ändert auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft vom 30. März 2025 nichts, worin diese angab, sie hätten sich aufgrund der Beschwerde an das Bundesgericht 'gezwungen' gesehen, ihr Baugesuch zurückzuziehen. Worin dieser Zwang bestand, wurde nicht näher erläutert und ist daher im Dunkeln geblieben.

5 / 6 3.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit) hat die Beschwerdegegnerschaft der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zudem noch die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt für die Ermittlung der Parteientschädigung bildet dabei die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2024 in der Höhe von total CHF 7'258.45 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 26.17 Std. à CHF 250.00 pro Std. [CHF 6'542.50]; zzgl. Kleinspesen 3 % [CHF 196.30], ergibt ein Zwischentotal [von CHF 6'738.80]; zzgl. 7.7 % MWST auf CHF 6'542.50 [CHF 503.75] bzw. 8.1 % MWST auf CHF 196.30 [CHF 15.90]). Nach Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.00. Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.00 zulässig. Vorliegend wurde in der Vollmacht vom 2. Mai 2023 (auf S. 2 Ziff.

  1. eine Entschädigung von CHF 250.00 pro Stunde vereinbart. Die Honorarnote ist damit betragsmässig korrekt erfolgt. Weiter kann praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3 % sowie die MWST von 7.7 % [bis 2023] bzw. 8.1 % [ab 2024] verrechnet werden. Was die Höhe des Arbeits- und Zeitaufwands von 26.17 Stunden betrifft, so erachtet das Gericht diesen als ausgewiesen. Im konkreten Fall erscheint dem Gericht daher eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 7'258.45 (inkl. Spesen/MWST) als angemessen. Die Beschwerdegegnerschaft hat die Beschwerdeführerin somit in diesem Umfang zu entschädigen. 3.3. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) ist nicht kosten- oder entschädigungspflichtig, weil sie am Verzicht auf die erteilte Baubewilligung nicht beteiligt war und deshalb für die Abschreibung des Verfahrens R 23 79 auch nicht verantwortlich ist. Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 23 79 sowie das vorgängige kommunale Bau- und Einspracheverfahren – infolge Verzichts auf die erteilte und erstinstanzlich bestätigte Baubewilligung – gegenstandslos geworden sind und daher abgeschrieben werden. 2.1.Die Gerichtskosten für das durchgeführte Verfahren R 23 79, bestehend aus: –einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF770.00 TotalCHF3'770.00

6 / 6 gehen unter solidarischer Haftbarkeit je hälftig zulasten von B._____ und C.. 2.2.Die Kosten für das kommunale Bau- und Einspracheverfahren sind bezüglich B. und C._____ von der Gemeinde Val Müstair festzulegen. 3.B._____ und C._____ haben A._____ für das Verfahren R 23 79 aussergerichtlich mit insgesamt CHF 7'258.45 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.Für das vorliegende Verfahren VR3 25 59 werden keine Kosten erhoben und keine aussergerichtlichen Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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02.09.2025
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25.03.2026