Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_8/2025
Verfügung vom 28. April 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Duff,
gegen
Gemeinde Val Müstair, Forum cumünal, 7537 Müstair, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Brunner.
Gegenstand Baubewilligung / Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 27. August 2024 (R 23 79 brs).
Erwägungen:
Mit Bauentscheid vom 25. Juli 2023 bewilligte der Vorstand der Gemeinde Val Müstair das Baugesuch von B.________ und C.________ für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der in der Wohnzone 2 gelegenen Parzelle Nr. 1561 in der Gemeinde Müstair. Mit Einspracheentscheid vom gleichen Datum hiess er die von A.________ erhobene Einsprache bezüglich der auf der Nachbarparzelle Nr. 1784 vorgesehenen Terrainanpassung gut, wobei er in der Baubewilligung unter dem Titel "Auflagen für die Genehmigung" (u.a.) festhielt, die geplante Terrainanpassung auf der Parzelle Nr. 1784 sei nicht bewilligungsfähig. Im Übrigen wies er die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat.
Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindevorstands gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 27. August 2024 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 3'770.--; Parteientschädigungen sprach es keine zu.
Mit Eingabe 6. Januar 2025 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2024, wobei sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte. Das Bundesgericht holte zunächst die kantonalen Vorakten ein und setzte anschliessend den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist an zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung und einer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 teilte die Gemeinde Val Müstair mit, B.________ und C.________ hätten sich aufgrund der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde entschieden, auf die Ausübung der ihnen am 25. Juli 2023 erteilten Baubewilligung zu verzichten. Sie habe den rechtsverbindlichen Verzicht auf die Ausübung der Baubewilligung zur Kenntnis genommen, sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. Das Obergericht des Kantons Graubünden beantragte mit Eingabe vom 5. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. B.________ und C.________ liessen sich weder zu der ihnen zugestellten Eingabe der Gemeinde noch zur Beschwerde vernehmen. A.________ verzichtete sodann auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gemeinde und des Obergerichts. Mit Schreiben vom 20. März 2025 teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit Verweis auf die Eingabe der Gemeinde vom 29. Januar 2025 mit, das Verfahren sei wohl gegenstandslos geworden, und gab ihnen Gelegenheit, sich bis zum 10. April 2025 zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kosten- und Entschädigungsregelung zu äussern. Mit Eingabe vom 25. März 2025 ersucht A., die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von B. und C.________ als gegenstandslos zu erklären. Das Obergericht teilt mit Eingabe von gleichem Datum mit, sie stimme der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zu. B.________ und C.________ bringen in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2025 namentlich vor, sie hätten sich aufgrund der von A.________ beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde gezwungen gesehen, ihr Baugesuch zurückzuziehen. Weiter erklären sie, sie hofften, keine Kosten für das Verfahren tragen bzw. A.________ keine Entschädigung bezahlen zu müssen. Die Gemeinde hat sich nicht mehr geäussert.
Mit dem Verzicht der Beschwerdegegnerschaft, von der Baubewilligung vom 25. Juli 2023 Gebrauch zu machen, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Es ist daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, womit sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung erübrigt. Ebenfalls gegenstandslos geworden sind die vorangegangenen Verfahren vor dem Gemeindevorstand Val Müstair und der Vorinstanz, was im Dispositiv festzuhalten ist (vgl. Verfügungen 1C_69/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5; 1C_69/2016 vom 13. Oktober 2016; Urteil 1C_301/2013 vom 19. November 2013).
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; je mit Hinweisen). Allerdings ist es beim Rückzug eines Baugesuchs in der Regel gerechtfertigt, gestützt auf das Verursacherprinzip den Baugesuchsteller bzw. die Baugesuchstellerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen (sowohl des bundesgerichtlichen als auch der vorinstanzlichen Verfahren) tragen zu lassen (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG; Verfügungen 1C_69/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6; 1C_69/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2; Urteil 1C_301/2013 vom 19. November 2013 E. 2 f.). Die Beschwerdegegnerschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2025 nichts vor, was ein Abweichen von der vorgenannten Regel als angezeigt erscheinen liesse. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher ihr aufzuerlegen, wobei mit Blick auf den bereits in einem frühen Verfahrensstadium erklärten Verzicht auf die Ausübung der Baubewilligung reduzierte Kosten festzusetzen sind. Ausserdem ist die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren rechtfertigt es sich, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Verfügung 1C_69/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.4; Urteil 1C_301/2013 vom 19. November 2013 E. 3).
Demnach verfügt der Präsident:
Das Verfahren 1C_8/2025 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass die vorangegangenen Verfahren vor dem Gemeindevorstand Val Müstair und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ebenfalls gegenstandslos geworden sind.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
Die Beschwerdegegnerschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren wird die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Val Müstair und dem Obergericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur